2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-somalia-version-8-50fd

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 422
PDF herunterladen
al Shabaab Angehörige aller Clans (MBZ 6.2023). Auch viele Menschen aus von der Regierung 
kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab (BMLV 7.8.2024).
Eine informierte Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, noch nie von Zwangsrekrutierungen an 
Straßensperren gehört zu haben (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dahingegen wird in IDP-Lagern - 
etwa im Umfeld von Kismayo - sehr wohl (freiwillig) rekrutiert (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Wen al Shabaab rekrutiert: Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren eine relevante Quelle an 
Fußsoldaten (EASO 1.9.2021, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle 
stammen, handelt es sich um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu, bzw.  
marginalisierten Gruppen (Ingiriis 2020; vgl. Sahan/SWT 30.9.2022). Viele der Rekruten haben 
das Bildungssystem von al Shabaab durchlaufen (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe nutzt in den 
von ihr kontrollierten Gebieten zudem gegebene lokale Spannungen aus. Minderheiten wird 
suggeriert, dass ein Beitritt zur Gruppe sie in eine stärkere Position bringen würde. Daher treten 
Angehörige von Minderheiten oft freiwillig bei und müssen nicht dazu gezwungen werden (MBZ 
6.2023).
Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al 
Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe 
braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, 
Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 1.9.2021, S. 18).
Warum al Shabaab beigetreten wird: Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspek­
te umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt 
(EASO 1.9.2021, S. 21; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab versucht, junge Männer durch 
Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen an­
zulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können - trotz fehlenden religiösen 
Verständnisses - auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten 
spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020a, S. 17; vgl. 
Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 33), bei anderen ist es Abenteuerlust (Khalil/Brown/et.al./
RUSI 1.2019, S. 33). Laut einer Quelle sind 52 % der Mitglieder von al Shabaab der Gruppe 
aus ökonomischen Gründen beigetreten, 1 % aus Abenteuerlust (ÖB Nairobi 10.2024). Nach 
anderen Angaben sind etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab der Gruppe entweder 
aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang 
mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens 
lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Feldforschung unter ehe­
maligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus 
religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha/SIGLA 
2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) 
Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019b, S. 4). So lange die Gruppe über Geld verfügt, verfügt 
sie auch über ein großes Rekrutierungspotenzial. Zudem hat sie aufgrund von xenophoben - 
insbesondere anti-äthiopischen - Ressentiments Zulauf an Freiwilligen (BMLV 7.8.2024).
Nur manche Menschen folgen al Shabaab aus ideologischen Gründen, die meisten tun es aus 
pragmatischen Gründen. Vielen geht es um Schutz - und in vielen Bezirken des Landes bleibt 
177
184

al Shabaab diesbezüglich die sichtbarste und praktikabelste Option (Sahan/SWT 25.8.2023). 
Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite (FIS 7.8.2020b, S. 21) und sonstige Missstände 
treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis 
– haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. 
Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke 
(Sahan/SWT 30.9.2022; vgl. Sahan/Menkhaus 23.8.2023).
Gerade in den seit vielen Jahren von der Gruppe kontrollierten Gebieten ist die Bevölkerung im 
Austausch gegen Sicherheit und Stabilität eher bereit, Rekruten abzugeben (MBZ 6.2023). Und 
speziell Angehörige marginalisierter Gruppen treten der Gruppe mitunter bei, um sich selbst 
und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Manche 
versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit, Rache an An­
gehörigen anderer Clans zu üben (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 1.9.2021, 
S. 20). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 
22.4.2024) - so z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft tabu sind. 
Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken 
somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Schlussend­
lich darf auch Angst vor al Shabaab als Motivation nicht vergessen werden. Demonstrationen 
extremer Gewalt halten viele Menschen bei der Stange (Sahan/SWT 12.6.2023).
Entlohnung bei al Shabaab: Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete 
Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab vor einigen Jahren mit 50 US-Dollar an­
gegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene 
Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, 
Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro 
Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, 
S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 50-100 US-Dol­
lar (UNSC 10.10.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), Finanzbedienstete 250 US-Dollar im Monat 
(UNSC 10.10.2022). Eine andere Quelle nennt als Einstiegssold fertig ausgebildeter Kämpfer 
einen Betrag von 80-100 US-Dollar, bar oder in Gutscheinen (BMLV 7.8.2024). Gemäß soma­
lischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten der al Shabaab 30 US-Dollar im Monat, 
ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach 
mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (Gov Som 2022, S. 99). Ein Mann, der in Mogadischu von 
einem Militärgericht wegen Anschlägen für al Shabaab verurteilt worden war, hat angegeben, 
einen Sold von 70 US-Dollar im Monat erhalten zu haben (GN 10.7.2023). Feldforschung unter 
ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der 
höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha/SIGLA 2019).
Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten an­
gewendet (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; Ingiriis 2020), jedenfalls nur eingeschränkt, in 
Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92; vgl. BMLV 7.8.2024; 
MBZ 6.2023). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die 
Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss 
(ACCORD 31.5.2021). Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei (MBZ 6.2023). 
178
185

Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der 
al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekru­
ten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option (INGO-C/STDOK/SEM 
4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, 
dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Ge­
meinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo 
die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, 
Kinder wegzunehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Er­
wachsenen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bei zwei 
Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen 
von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor 
Repressalien beigetreten zu sein (MBZ 6.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der 
Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind (ÖB Nairobi 10.2024). Insgesamt handelt es 
sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen 
oder Versprechungen (FIS 7.8.2020a, S. 18; vgl. MBZ 6.2023), eine Unterscheidung zwischen 
„ freiwillig“ und „ erzwungen“ ist nicht immer möglich (MBZ 6.2023).
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen aus­
schließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine 
Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; INGO-F/STDOK/
SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020, 
S. 17f). Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans 
(AQ21 11.2023). Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren 
(INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) und hätte auch keine Kapazitäten dafür (INGO-F/STDOK/SEM 
4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete 
wie etwa Kismayo oder Baidoa (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut dem Experten Marchal 
rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die 
z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern 
(EASO 1.9.2021, S. 21).
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch 
an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese „ Vorschreibung“ - 
also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise 
jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten 
werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei 
wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet 
das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen 
einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan (BMLV 7.8.2024). So kann es 
dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen (MBZ 6.2023). 
Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt 
werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch 
Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs 
179
186

(BMLV 7.8.2024; vgl. MBZ 6.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung 
ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer 
gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, 
in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 7.8.2024). Generell haben 
größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen 
freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist (MBZ 6.2023). Insgesamt besteht offenbar 
Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern 
für ihre Schulen verlangt, kann ein Clan entweder Kinder zum Besuch dieser Schulen schicken 
oder für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen (Mubarak/Jackson A./
ODI 8.2023).
Eine andere Möglichkeit besteht in der Flucht (MBZ 6.2023). Eltern schicken ihre Kinder mitunter 
in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022). Junge 
Männer flüchten mitunter nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu 
entziehen (BMLV 7.8.2024). Andererseits berichtet ein Augenzeuge, dass jene Jugendlichen, die 
nach Absolvierung einer Schule der al Shabaab vor einer möglichen Zwangsrekrutierung nach 
Mogadischu geflohen sind, bald wieder in die Heimat zurückkehrten, weil ihre Eltern bestraft 
worden sind (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). In anderen Fällen sind gleich 
ganze Familien vor einer Rekrutierung der Kinder geflohen, viele endeten als IDPs (INGO-C/
STDOK/SEM 4.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszah­
lung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab 
einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 7.8.2024). Eine andere Quelle erklärt, 
dass, wer sich generell Rekrutierungen widersetzt, bedroht oder in Haft gesetzt wird (Mubarak/
Jackson A./ODI 8.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich 
der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin 
verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekru­
tierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es meist zu Gewalt (BMLV 
7.8.2024; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).
Rekrutierung von Mädchen und Frauen: Auch Mädchen werden in den Gebieten unter Kon­
trolle von al Shabaab für Zwangsehen mit Kämpfern der Gruppe entführt (IO-D/STDOK/SEM 
4.2023; vgl. BS 2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass al Shabaab sich auch in 
solchen Fällen an die Clans wendet und fordert, dass Frauen als Ehefrauen bereitgestellt werden. 
Dieser Aufforderung wird dann aus Angst nachgegeben. In Gebieten, die nicht unter Kontrolle 
von al Shabaab stehen, verfügt die Gruppe diesbezüglich demnach nicht über ausreichend 
Druckmittel (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Frauen und Mädchen der Bantu werden mitunter 
auch mittels Todesdrohungen in Ehen gezwungen, die sich in der Praxis eher als temporäre 
sexuelle Versklavung erweisen (Benstead/Lehman 2021). Al Shabaab bezahlt kein Brautgeld. 
Wird der Gruppe eine Tochter verweigert, kann es vorkommen, dass ersatzweise ein Sohn als 
Rekrut verlangt wird (AQ21 11.2023). Kann eine Abgabe nicht entrichtet werden, dann entführt 
al Shabaab ersatzweise Frauen und zwingt diese zur Ehe (MBZ 6.2023).
180
187

Abseits der Ehe werden Frauen bei al Shabaab zumeist in unterstützender Rolle eingesetzt 
(UNSC 10.10.2022; vgl. AQ21 11.2023): als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in 
Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Spionage oder der 
Waffenpflege (UNSC 10.10.2022), beim Waffenschmuggel und bei der Waffenlagerung. Manche 
betreiben auch Fundraising, andere dienen als Selbstmordattentäterinnen (AQ21 11.2023; vgl. 
ICG 27.6.2019a, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, 
werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019a, S. 12).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rück­
kehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-
Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022
■ AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
■ Benstead/Lehman - L.J. Benstead, D. van Lehman (2021): Two Classes of “Marriage”: Race and 
Sexual Slavery in Al- Shabaab-Controlled Somalia, in: The Journal of the Middle East and Africa. 
Zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia - Targeted Profiles, S.18 - u, 
https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_09_EASO_COI_Report_Somalia_Target
ed_profiles.pdf, Zugriff 14.6.2024
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ Botha/SIGLA - Dr. A. Botha (Autor), Security Institute for Governance and Leadership in Africa, 
Stellenbosch University (Herausgeber) (2019): Reasons for joining and staying in al-Shabaab in 
Somalia, Research Brief 5/2019, https://www.sun.ac.za/english/faculty/milscience/sigla/Documents/
Navy News 2019/SIGLA Brief 5 2019.pdf, Zugriff 14.6.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ EASO - European Asylum Support Office (1.9.2021): Somalia – Targeted Profiles, https://coi.euaa.e
uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_09_EASO_COI_Report_Somalia_Targeted_profiles.pdf , 
Zugriff 14.6.2024
■ Felbab - Vanda Felbab-Brown (2020): The Problem with Militias in Somalia; in: Hybrid Conflict, Hybrid 
Peace: How Militias and Paramilitary Groups Shape Post-conflict Transitions, Adam Day (Hrsg.), 
UN University, https://i.unu.edu/media/cpr.unu.edu/post/3895/HybridConflictSomaliaWeb.pdf , 
Zugriff 14.6.2024
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020a): Somalia: Tiedonhankintamatka 
Mogadishuun maaliskuussa 2020, Mogadishun turvallisuustilanne ja humanitääriset olosuhteet, 
https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia FFM raportti maaliskuu 2020.pdf/f58d6cd5-
271a-55fd-9b89-b3d32e4ff80b/Somalia FFM raportti maaliskuu 2020.pdf?t=1596797440011, Zugriff 
12.3.2024
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to 
Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia Fact-Finding Mis­
sion to Mogadishu in March 2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia Fact-Finding 
Mission to Mogadishu in March 2020.pdf?t=1602225617645, Zugriff 12.10.2023
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission 
to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_-
Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-
f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, 
Zugriff 12.3.2024
181
188

■ GN - Goobjoog News (10.7.2023): Al-Shabaab operative on $70 monthly pay jailed for 15 years in 
Mogadishu, https://goobjoog.com/english/al-shabaab-member-on-70-monthly-pay-jailed-for-15-y
ears-in-mogadishu/, Zugriff 10.5.2024
■ Gov Som - Federal Government of Somalia [Somalia] (2022): National Risk Assessment on Money 
Laundering ans Terrorist Financing, https://frc.gov.so/wp-content/uploads/2022/05/NRA-Report-2
022.pdf, Zugriff 15.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024
■ ICG - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2011897/b145-women-and-al-shabaab_0.pdf , Zugriff 12.3.2024
■ Ingiriis - M.H. Ingiriis (2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency 
movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert 
in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S.18, https://
www.ecoi.net/en/file/local/2060580/2021_09_EASO_COI_Report_Somalia_Targeted_profiles.pdf
■ INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] 
(Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO 
F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation 
des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisa­
tion D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Khalil/Brown/et.al./RUSI - Rory Brown (Autor), et.al. (Autor), James Khalil (Autor), Royal United Ser­
vices Institute (Herausgeber) (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence 
from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab, https://static.rusi.org/201901
04_whr_4-18_deradicalisation_and_disengagement_in_somalia_web.pdf, Zugriff 14.6.2024
■ MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer 
Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der 
FFM Somalia 2023
■ Marchal - Roland Marchal (2018): Une lecture de la radicalisation djihadiste en Somalie, in: Politique 
Africaine, Vol. 2018/1 (no. 149), S.89-111, https://www.cairn.info/revue-politique-africaine-2018-1-p
age-89.htm, Zugriff 14.6.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ Mubarak/Jackson A./ODI - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), 
Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-
Shabab and civilians in areas beyond state control, https://odi.org/en/publications/playing-the-long-g
ame-exploring-the-relationship-between-al-shabab-and-civilians-in-areas-beyond-state-control/ , 
Zugriff 30.1.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher 
(Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No 
Justice, No Peace: Al-Shabaab’s Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-a
l-shabaabs-court-system/ , Zugriff 29.6.2023
■ Sahan/Menkhaus - Sahan (Herausgeber), Ken Menkhaus (Autor) (23.8.2023): Political Unrest and 
the Somali Jareer Weyne, in: The Somali Wire Issue No. 582, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-
Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583, per e-Mail [kostenpflichtig, 
Login erforderlich]
182
189

■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.6.2023): Is it important to under­
mine Al-Shabaab’s ideology? in: The Somali Wire Issue No. 552, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.9.2022): Winning the war of 
grievances, in: The Somali Wire Issue No. 458, per e-Mail  [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.5.2022): ‘Teach them well and let 
them lead the way’ – the plight of Somalia’s children, in: The Somali Wire Issue No. 382, per e-Mail 
[kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019b): The Idle Youth Labor 
Force in Somalia: A blow to the Country’s GDP, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2019/
06/Youth-Policy-Brief.pdf, Zugriff 14.6.2024
■ TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glaz­
zard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Her­
ausgeber) (12.2023a): The „ Off-Ramp“ from al-Shabaab: Disengagement during the Offensive in 
Somalia, https://resolvenet.org/system/files/2023-12/RSVE_RR_LPBI_TheOffRamp_AS_Somalia
Defections_KhalilEtAl_Dec2023_FINAL-UPDATE12.18.23.pdf, Zugriff 26.1.2024
■ UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official 
X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
(1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
■ UNSC - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of 
the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to 
the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), 
https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf , 
Zugriff 12.10.2023
■ UNSC - United Nations Security Council (28.9.2020): Letter dated 28 September 2020 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Somalia [S/2020/949], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2039997/S_2020_949_E.pdf, Zugriff 14.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
■ VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (16.11.2022): Somalia Fights 
Back Against Al-Shabab Attack on Education Sector, https://www.voanews.com/a/somalia-fights-b
ack-against-al-shabab-attack-on-education-sector-/6837584.html , Zugriff 14.6.2024
11.2.1 Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der Gruppe
Letzte Änderung 2024-12-06 10:55
Beispiele für Karrieren bei al Shabaab, gesammelt von The Resolve Network (TRN/Heide-
Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022):
• Ahmed bekam 2007 eine permanente Rolle bei al Shabaab, er kochte für die Frontsoldaten 
in Mogadischu und kaufte dafür auch auf dem Markt ein. Später wurde er Krankenpfleger 
für Angehörige der Gruppe.
• Mohamud trat der Gruppe 2011 bei. Er war zuvor Lehrer und arbeitete auch danach als 
Lehrer in säkularer Bildung in Lower Shabelle. 2016 wurde er Direktor.
183
190

• Jabir trat der Gruppe 2011 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Danach 
wurde er Mitglied der Hisba (Polizei).
• Mukhtar ist der einzige Befragte, der angibt, zwangsrekrutiert worden zu sein. Dies war im 
Alter von 16 oder 17 Jahren im Jahr 2015. Al Shabaab sammelte ihn und Freunde auf, als 
sie vor einem Geschäft saßen. Er wurde Mitglied der Hisba.
• Sadiq trat der Gruppe freiwillig in Baraawe bei. Er wurde Mitglied der Hisba in seiner Hei­
matstadt und bekam ein kleines und unregelmäßiges Einkommen. In seiner Rolle musste 
er auch die Sozialregeln der Gruppe durchsetzen.
• Yusuf trat 2006 der Jabhat (Armee) bei und erhielt fünf Monate militärische Ausbildung.
• Feisal trat der Gruppe 2008 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Er wurde 
Fußsoldat bei der Jabhat und 2009 Befehlshaber von 30 Mann. 2015 wurde er zum Amniyat 
versetzt, wo er auch zu Attentaten beitrug. 2020 wurde er wieder zum Fußsoldaten.
• Abdinoor war bereits 2005 mit der Gruppe in Verbindung, erhielt drei Monate militärische 
Ausbildung und wurde Fußsoldat der Jabhat. 2008 wurde er Kommandant von 50 Mann, 
2015 von 300 (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
Weitere Beispiele finden sich in einer anderen Studie von The Resolve Network (TRN/Khalil/
Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a):
• Al Shabaab verlangte 2020 vom ansässigen Subclan der Abgaal im Bezirk Ceel Dhee­
re (Galgaduud) eine Person, die zu Ramadan und Eid den Zakat einsammeln sollte. Die 
Clanältesten wandten sich an den 29-jährigen Osman, dieser folgte aus Pflichtbewusstsein 
seinem Clan gegenüber. Er ging weiterhin seiner Tätigkeit in der Viehzucht nach.
• Ahmed ist ein Hawadle und trat 2013 im Bezirk Buulo Barde (Hiiraan) als Vierzigjähriger 
freiwillig der al Shabaab bei. Er wurde nach einer viermonatigen Ausbildung in die Hisba 
übernommen.
• Al Shabaab trat 2020 an Mohammeds Subclan der Abgaal im Bezirk Xaradheere (Mudug) 
heran und verlangte Freiwillige. Der ca. Vierzigjährige meldete sich freiwillig, „ um seinen 
Clan zu schonen.“ Er erhielt keinerlei Ausbildung und wurde als Steuersammler eingesetzt.
• Abdinasir wurde in jungem Alter von einem Verwandten unter Vorspiegelung falscher Tatsa­
chen aus dem äthiopischen Somali Regional State (SRS) nach Somalia gelockt, wo er zum 
Fußsoldaten der Jabhat, später zum Kommandanten von 13 und später von 30 Kämpfern 
wurde.
• Ismael, ein Angehöriger der Rahanweyn, folgte dem Ruf des Geldes und trat al Shabaab 
freiwillig bei. Er bekam sechs Monate Ausbildung und wurde erst Mitglied der Hisba und 
dann der Jabhat.
• Said, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal (Middle Shabelle), trat al Shabaab mit ca. 
31 Jahren bei. Al Shabaab hatte Älteste seines Clans darum gebeten, jemanden für das 
Einsammeln der Steuern zu nominieren. Nach einem Jahr wurde er zur Hisba überstellt, 
nach weiteren drei Jahren der Jabhat. Dort erhielt er eine militärische Ausbildung.
184
191

• Ali, ein Abgaal aus dem Bezirk Cadale (Middle Shabelle), trat al Shabaab als Sechzehn­
jähriger bei. Die Gruppe hatte seinen Clan (Abgaal) dazu gezwungen, zehn „ freiwillige“
Jugendliche zu nennen, um diese in der lokalen Madrasse auszubilden. Nach zwei Jahren 
wechselte er in die Jabhat. Ungewöhnlicherweise erhielt er - laut eigenen Angaben - keine 
militärische Ausbildung.
• Jibril, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal, wurde 2019 im Alter von 36 ein „ informelles“
Mitglied der al Shabaab. Sein Clan hatte die Gruppe aus dem eigenen Gebiet verwiesen. 
Diese zog unter der Prämisse ab, dass der Clan die eigene Sicherheit im Namen von 
al Shabaab gewährleisten würde. Der Mann wurde von al Shabaab ausgebildet. Nach einer 
Haft wurde er in die Jabhat gezwungen; schließlich wurde er Kommandant von elf Mann, 
zeitweise stellvertretender Kommandant von 120.
• Liban, ebenfalls Abgaal aus Adan Yabaal, ist al Shabaab 2020 im Alter von 25 beigetreten. 
Er kam als Freiwilliger zur Jabhat. Sein Clan war gegen diesen Schritt. Er erhielt eine 
Ausbildung.
• Omar, ein Abgaal aus dem Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud), trat al Shabaab 2018 mit 
31 Jahren bei. Zuvor war er Fischer. Seine Motivation war Schutz und Geld. Nach einer 
Ausbildung wurde er als Steuersammler eingesetzt.
• Hassan ist ein Hawadle aus dem Bezirk Belet Weyne (Hiiraan). Er trat al Shabaab 2016 
freiwillig bei, obwohl sein Clan eigentlich dagegen war. Er wurde Fahrer bei der Hisba (TRN/
Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Mobiltelefone: Durch eine Kombination aus von al Shabaab auferlegten sowie von technischen 
Beschränkungen ist der Zugang zu sozialen Medien für Angehörige der Gruppe i.d.R. stark 
eingeschränkt. Smartphones sind bei al Shabaab weitgehend verboten, der Internetempfang 
teils eingeschränkt. Manche Quellen geben an, dass im Gebiet der al Shabaab nur hochrangige 
Mitglieder Internet empfangen dürfen. Zwei Angehörige der Jabhat geben an, dass sie im Urlaub 
freien Zugang zum Internet hatten. Folgende Personen haben im allgemeinen Zugang zu einem 
breiteren Kommunikationsspektrum: Mitglieder außerhalb der Jabhat; jene mit höherem Rang; 
und jene, die an weniger abgelegenen Orten eingesetzt wurden. Die meisten befragten De­
serteure geben an, während ihrer Zeit bei al Shabaab keinen Zugang zu Smartphones gehabt 
zu haben. Nur ein Befragter gibt an, dass Smartphones an seinem Wohnort für Angehörige 
der Hisba erlaubt seien; ein anderer gibt an, dass Kommandanten Smartphones nutzen dürfen 
(TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Für Mitglieder von al Shabaab ist auch der Zugang zu „ herkömmlichen“ Mobiltelefonen stark 
reguliert, dies variiert aber je nach Standort, Einheit, Dienstgrad und Zeit. Deserteure, die zu­
vor bei al Shabaab außerhalb der Jabhat eingesetzt wurden – etwa beim Amniyat oder als 
Steuereintreiber – hatten uneingeschränkten Zugang. Fußsoldaten berichten hingegen häufig 
von Beschränkungen: wenige Minuten pro Monat; mehrere Stunden an Wochenenden (Don­
nerstag und Freitag), eine Stunde pro Tag (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). 
Während eines Urlaubs scheint die Verwendung unkomplizierter zu sein. Jedenfalls bleiben 
Mitglieder der al Shabaab oft in Kontakt mit Familienangehörigen oder Bekannten. Mehrere 
185
192

Deserteure geben an, dass sie anrufen durften, wen sie wollten; bei manchen hingegen war der 
Kreis eingeschränkt (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Umgang mit Einheimischen: Nach Angaben von Deserteuren dürfen (einfache) Mitglieder der 
al Shabaab mit Einheimischen bei Androhung von Haft oder Verlegung nicht über Politik oder 
interne Abläufe sprechen (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Radio: Die von al Shabaab eingesetzten Restriktionen für Radioempfang variieren je nach Ein­
satzgebiet, Einheit und Zeit. Einige Deserteure geben an, nur Radioprogramme der al Shabaab 
bzw. ihr nahestehende Programme empfangen zu dürfen. Andere konnten auch BBC empfan­
gen, durften aber keine mit dem Staat verbundenen Programme hören. Wieder andere durften 
jegliches Programm hören, nicht aber Musik. Ein Deserteur gibt an, dass es sich hier eher um 
Richtlinien denn um Regeln gehandelt hat. Die meisten befragten Deserteure geben an, dass 
al Shabaab den Zugang zum Radio für Mitglieder während ihres Urlaubs nicht eingeschränkt 
hat (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Urlaub: Manche bei einer Studie Befragten Deserteure berichten, dass al Shabaab ein Recht 
auf Urlaub vorsieht – sowohl für die Hisba als auch die Jabhat (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/
Nor/Zeuthen 12.2023a). Mitglieder von al Shabaab erhalten demnach auch Urlaubsgelder, die 
ihnen Besuche bei ihren Familien ermöglichen (sofern sie sich an Orten befinden, die unter der 
Kontrolle der Aufständischen stehen), erhalten Zeit für Ruhe und Erholung usw. Die Zulagen 
variieren je nach Einheit, Standort und Zeit und im Verhältnis zum Familienstand. Angegeben 
wurden von Deserteuren folgende Beispiele: a) verheiratetes Mitglied der Jabhat in Middle Sha­
belle - automatisch Anspruch auf drei Monate Urlaub/Jahr; b) Ledige müssen hingegen bei 
höheren Rängen eine Erlaubnis einholen; c) Kommandant nach jeweils fünf Monaten aktiven 
Dienstes - drei Monate Urlaub; d) ein anderer Offizier gibt hingegen an, dass er während seiner 
gesamten zwei Jahre bei al Shabaab nur zehn Tage Urlaub erhalten hat (TRN/Khalil/Abdi Y./
Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Möglichkeit auf Urlaub zu gehen, hängt freilich auch von 
der militärischen Lage ab (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Bestrafung: Viele der Befragten Deserteure berichten, dass sie während ihrer Zeit bei al Shaba­
ab für unterschiedliche Vergehen mit Haft bestraft worden sind. Die „ Delikte“ waren z. B.: unbe­
fugtes Eingreifen in den Bereich eines anderen Kommandanten (4 Tage Haft); Weigerung den 
eigenen Bezirk zu verteidigen (1 Monat Haft, Entlassung nach Gelöbnis); Kaputtmachen eines 
Funkgerätes (15 Tage); Abgabe von Freudenschüssen (25 Tage); Verweigerung einer örtlichen 
Versetzung (5 Monate) (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a); Weigerung, einen 
verletzten Kameraden zu töten (15 Tage) (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Quellen
■ TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), 
Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network 
(Herausgeber) (2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-
Shabaab, https://resolvenet.org/system/files/2023-09/RSVE_RR_CBAGS_JourneysAlShabaab_He
ide-Ottosenetal_Sept2022_UpdatedAug2023.pdf, Zugriff 29.1.2024
186
193

Go to next pages