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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Deserteure geben an, dass sie anrufen durften, wen sie wollten; bei manchen hingegen war der 
Kreis eingeschränkt (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Umgang mit Einheimischen: Nach Angaben von Deserteuren dürfen (einfache) Mitglieder der 
al Shabaab mit Einheimischen bei Androhung von Haft oder Verlegung nicht über Politik oder 
interne Abläufe sprechen (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Radio: Die von al Shabaab eingesetzten Restriktionen für Radioempfang variieren je nach Ein­
satzgebiet, Einheit und Zeit. Einige Deserteure geben an, nur Radioprogramme der al Shabaab 
bzw. ihr nahestehende Programme empfangen zu dürfen. Andere konnten auch BBC empfan­
gen, durften aber keine mit dem Staat verbundenen Programme hören. Wieder andere durften 
jegliches Programm hören, nicht aber Musik. Ein Deserteur gibt an, dass es sich hier eher um 
Richtlinien denn um Regeln gehandelt hat. Die meisten befragten Deserteure geben an, dass 
al Shabaab den Zugang zum Radio für Mitglieder während ihres Urlaubs nicht eingeschränkt 
hat (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Urlaub: Manche bei einer Studie Befragten Deserteure berichten, dass al Shabaab ein Recht 
auf Urlaub vorsieht – sowohl für die Hisba als auch die Jabhat (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/
Nor/Zeuthen 12.2023a). Mitglieder von al Shabaab erhalten demnach auch Urlaubsgelder, die 
ihnen Besuche bei ihren Familien ermöglichen (sofern sie sich an Orten befinden, die unter der 
Kontrolle der Aufständischen stehen), erhalten Zeit für Ruhe und Erholung usw. Die Zulagen 
variieren je nach Einheit, Standort und Zeit und im Verhältnis zum Familienstand. Angegeben 
wurden von Deserteuren folgende Beispiele: a) verheiratetes Mitglied der Jabhat in Middle Sha­
belle - automatisch Anspruch auf drei Monate Urlaub/Jahr; b) Ledige müssen hingegen bei 
höheren Rängen eine Erlaubnis einholen; c) Kommandant nach jeweils fünf Monaten aktiven 
Dienstes - drei Monate Urlaub; d) ein anderer Offizier gibt hingegen an, dass er während seiner 
gesamten zwei Jahre bei al Shabaab nur zehn Tage Urlaub erhalten hat (TRN/Khalil/Abdi Y./
Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Möglichkeit auf Urlaub zu gehen, hängt freilich auch von 
der militärischen Lage ab (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Bestrafung: Viele der Befragten Deserteure berichten, dass sie während ihrer Zeit bei al Shaba­
ab für unterschiedliche Vergehen mit Haft bestraft worden sind. Die „ Delikte“ waren z. B.: unbe­
fugtes Eingreifen in den Bereich eines anderen Kommandanten (4 Tage Haft); Weigerung den 
eigenen Bezirk zu verteidigen (1 Monat Haft, Entlassung nach Gelöbnis); Kaputtmachen eines 
Funkgerätes (15 Tage); Abgabe von Freudenschüssen (25 Tage); Verweigerung einer örtlichen 
Versetzung (5 Monate) (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a); Weigerung, einen 
verletzten Kameraden zu töten (15 Tage) (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Quellen
■ TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), 
Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network 
(Herausgeber) (2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-
Shabaab, https://resolvenet.org/system/files/2023-09/RSVE_RR_CBAGS_JourneysAlShabaab_He
ide-Ottosenetal_Sept2022_UpdatedAug2023.pdf, Zugriff 29.1.2024
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■ TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glaz­
zard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Her­
ausgeber) (12.2023a): The „ Off-Ramp“ from al-Shabaab: Disengagement during the Offensive in 
Somalia, https://resolvenet.org/system/files/2023-12/RSVE_RR_LPBI_TheOffRamp_AS_Somalia
Defections_KhalilEtAl_Dec2023_FINAL-UPDATE12.18.23.pdf, Zugriff 26.1.2024
■ TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glaz­
zard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Heraus­
geber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Commu­
nications Campaigns, https://www.resolvenet.org/system/files/2023-12/RSVE_RR_LPBI_Reach
ingBehindFrontlines_AS_SomaliaDefections_KhalilEtAl_Dec2023_FINAL-UPDATE12.18.23.pdf , 
Zugriff 29.1.2024
11.3 Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
Letzte Änderung 2025-01-16 14:09
Immer wieder desertieren Angehörige von al Shabaab und stellen sich den Behörden. So haben 
sich etwa im April 2024 acht Deserteure der NISA gestellt. Zu solchen Anlässen werden mitunter 
Fotos der Deserteure auf Onlinemedien veröffentlicht (Halqabsi 20.4.2024). Meist desertieren 
niedrige Ränge (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Im Rahmen einer Studie haben Deserteu­
re von al Shabaab unterschiedliche Gründe für die Desertion genannt: Übeltaten der Gruppe, 
persönliche Animositäten, Druck der Familie, inadäquate Bezahlung, schlechte Lebensbedin­
gungen, Angst vor Kampfhandlungen gegen den eigenen Clan sowie allgemein das Risiko für 
Leib und Leben (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; vgl. Khalil/Brown/et.al./
RUSI 1.2019, S. 33/16f). Mit Letzterem ist nicht bloß die Gefahr von Kampfhandlungen gemeint, 
sondern auch die von al Shabaab angewandte Bestrafung bei (vermeintlichen) Regelbrüchen 
(Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 16f).
Desertion - Vorgang: Eine Desertion gleicht oft einer Flucht, mit entsprechender Angst vor 
Vergeltungsmaßnahmen seitens al Shabaab - bis hin zur Todesstrafe (Khalil/Brown/et.al./RUSI 
1.2019, S. 17f; vgl. TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; vgl. TRN/Heide-Otto­
sen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, 
bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 17f; 
vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Fluchtversuche werden hart bestraft. 
Ein ehemaliges Mitglied der Jabhat berichtet davon, dass ihm die Augen verbunden und er dann 
verprügelt worden ist (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
Die Offensive in Zentralsomalia hat für Desertionswillige neue Möglichkeiten geschaffen: Flucht 
in Folge des Chaos im Rahmen von Angriffen und Luftschlägen; überdehnte Ressourcen von 
al Shabaab und damit weniger Kontrolle der eigenen Mannschaften; und die unmittelbare Nähe 
des Feindes, dem man sich ergeben möchte. Die Gesamtzahl der Deserteure im Rahmen 
der Offensive ist unklar. Niemand weiß, wie viele Deserteure al Shabaab schlichtweg verlassen 
haben und wieder in ihre Gemeinden zurückgekehrt oder aber zu den Macawiisley übergelaufen 
sind. In einer Studie schätzen Quellen, dass 50-80 % der Deserteure einen informellen Weg 
wählen (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Die bei einer Studie interviewten Deserteure der al Shabaab flüchteten diese auf unterschiedliche 
Weise [Anm.: Die hier interviewten Deserteure sind alle auf formellem Weg gegangen - haben 
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sich also staatlichen Kräften gestellt]. Manche sind von einem Urlaub nicht wieder zu al Shaba­
ab zurückgekehrt. Andere verließen den laufenden Dienst; wieder andere flohen im Zuge von 
Kampfhandlungen. Nahezu alle hatten zuvor Arrangements für sicheres Geleit („ safe passage“) 
mit Sicherheitskräften getroffen. Manche ergaben sich in unmittelbarer Frontnähe, andere reis­
ten nach Afgooye oder Mogadischu, um sich zu ergeben. Die meisten der befragten Deserteure 
konnten unter Nutzung persönlicher Kontakte (meist Familie oder Clan) fliehen. Clans spielen 
bei der Desertion eine entscheidende Rolle, sie borgen Geld oder arrangieren sicheres Ge­
leit mit den Sicherheitskräften (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; vgl. TRN/
Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Beispiele von Desertionen aus einer Studie 
von The Resolve Network (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a):
• Osman rief einen Verwandten an, der bei den Sicherheitskräften arbeitet. Dieser borgte ihm 
auch Geld für die Fahrt nach Mogadischu. Diese Fahrt konnte er machen, weil al Shabaab zu 
diesem Zeitpunkt wegen der Regierungsoffensive nur noch wenig Ressourcen für Kontrollen 
aufwenden konnte. Im Mogadischu übergab der Verwandte ihn an die Kriminalpolizei.
• Ahmed hatte Urlaub beantragt, um seine kranke Mutter zu besuchen. Er blieb sechs Monate 
dort, erst dann verlangte sein Kommandant seine Rückkehr. Er machte sich aber mit einem 
Motorrad auf nach Mogadischu. Er hatte dafür Geld von Verwandten geborgt und einen 
Verwandten in Afgooye angerufen, der die Stellung bei der NISA organisiert hat.
• Mohammed bekam eine Woche Urlaub, um seine Familie umzusiedeln. Er hat einen Fa­
milienangehörigen bei den Macawiisley kontaktiert, dieser arrangierte die Desertion und 
begleitete ihn nach Mogadischu. Dort wurde ein anderer Familienangehöriger kontaktiert, 
der bei der Kriminalpolizei arbeitet. Diesem hat er sich dann ergeben.
• Abdinasir bekam aus medizinischen Gründen Urlaub. Er rief einen ehemaligen Kameraden 
an, der sich zu diesem Zeitpunkt im Serendi-Camp (siehe unten) befand. Dieser wies ihn 
an, nach Baraawe zu reisen, und organisierte für ihn sicheres Geleit. Dort ergab er sich der 
Bundesarmee.
• Ismael borgte sich ein Handy von einem Zivilisten und rief seine Familie an. Diese nahm 
Kontakt mit Verwandten bei der Bundesarmee auf. Ismael gab der Armee seinen Standort 
bekannt, und wurde dort abgeholt.
• Ein Abgaal lief im Rahmen einer Verlegung davon, kontaktierte einen Verwandten bei der 
Lokalverwaltung, der wiederum die Macawiisley verständigte. Er floh weiter zu Fuß und traf 
nach sieben Stunden beim Rendezvous mit den Macawiisley ein.
• Nach einem Vorstoß der Bundesarmee in der Nähe flüchtete ein anderer Abgaal. Er kon­
taktierte einen Bruder, der ihm sicheres Geleit mit der Bundesarmee organisierte.
• Als die Bundesarmee nahe seiner Stellung vorgestoßen war, wendete sich ein anderer Abg­
aal an seine Verwandten, die ihm eine Übergabe an Clanangehörige bei der Bundesarmee 
vermittelten.
• Liban entkam im Chaos nach einem Luftschlag. Er rief seinen Vater mit dem Handy eines 
Dorfbewohners an, dieser arrangierte sicheres Geleit mit der Bundesarmee.
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• Der Mann – ein Steuereintreiber – siedelte erst eine seiner beiden Familien aus dem Gebiet 
der al Shabaab ab und warnte die andere. Dann begab er sich außerhalb des Kontrollbe­
reichs, seine Familie arrangierte sicheres Geleit mit der Bundesarmee.
• Der Hawadle ist von einem Urlaub nicht zurückgekehrt. Sein Clan hat den Kontakt mit den 
Macawiisley organisiert, diese haben ihn dann der Bundesarmee übergeben (TRN/Khalil/
Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Weitere Beispiele einer anderen Studie von The Resolve Network (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./
Nor/Khalil/Zeuthen 2022):
• Ein Mann kontaktierte Verwandte, die bei den Sicherheitskräften sicheres Geleit arrangier­
ten.
• Ein anderer Mann wurde schwer krank und konnte sechs Monate nicht arbeiten. Er bean­
tragte, aus medizinischen Gründen entlassen zu werden, um sich in Mogadischu behandeln 
zu lassen. Dies wurde im gestattet. Sein Bruder, ein Mitglied der NISA, half ihm dabei, sich 
zu ergeben.
• Ein weiterer Mann stieg - obwohl er sich örtlich nicht auskannte - in einen Bus und fuhr nach 
Mogadischu. Dort hat er sich den Sicherheitskräften ergeben.
• Eine Person verblieb an einem Ort, als Regierungstruppen diesen Ort einnahmen. Der Mann 
ließ sich verhaften.
• Ein anderer Mann wurde verwundet und ließ sich ohne Genehmigung von seiner Mutter aus 
dem Spital der al Shabaab abholen und in ein Spital unter Regierungskontrolle verbringen. 
Später kehrte er in seine Heimat zurück, fühlte sich aber dort unsicher – wegen der Repu­
tation von al Shabaab, Deserteure zu bestrafen. Seine Mutter organisierte sicheres Geleit 
mit einem Onkel bei der Bundesarmee.
• Ein weiterer Mann schlich sich in der Nacht aus dem Lager. Die Eltern kontaktierten die 
Ältesten, welche sich an Clanmitglieder bei der Armee wendeten und sicheres Geleit arran­
gierten.
• Mitglieder des Amniyat waren 2018 ausgesendet worden, um ein Mitglied der al Shabaab 
zu verhaften. Die staatlichen Behörden haben diese Information abgefangen und dem Be­
troffenen sicheres Geleit angeboten (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
Andere Wege der Entlassung: Generell sind nicht alle ehemaligen Kämpfer der al Shabaab 
Deserteure. Es gibt Beispiele, wo Angehörige die Entlassung eines Familienmitglieds durch 
die al Shabaab erwirken konnten (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 17f) bzw. wo Älteste 
als Vermittler beteiligt sind (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). So berichtet etwa ein Mann an 
TRN, dass er auf Antragaus dem Dienst entlassen worden ist. Er hatte den Antrag gestellt, 
weil seine Frau verstorben war und er sich um die Kinder kümmern musste. Zuerst wurde der 
Antrag zurückgewiesen, später aber stattgegeben, nachdem Älteste interveniert hatten (TRN/
Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
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Zudem besteht in Ausnahmefällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit 
der al Shabaab verständigt - etwa durch die Erbringung von Gefälligkeiten wie Geld, Informa­
tionen oder Zugangsmöglichkeiten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; TRN/Khalil/Abdi 
Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Außerdem werden Kämpfer der al Shabaab nicht auf unbestimmte Zeit als Soldaten eingesetzt. 
Nach einem bestimmten Zeitraum (möglicherweise auch je nach Funktion variabel), werden 
diese abgerüstet und aus dem Dienst entlassen. Diese ausgebildeten Kämpfer - de facto „ Re­
servisten“ - können im Notfall rasch wieder reaktiviert werden (BMLV 7.8.2024; vgl. INGO-F/
STDOK/SEM 4.2023). Es sind auch Fälle bekannt, wo Personen alShabaab aus medizinischen 
Gründen verlassen durften (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Manche De­
serteure kehren auch zu al Shabaab zurück (Sahan/SWT 18.11.2021).
Tötung von Deserteuren: Al Shabaab duldet keine Desertion (EASO 1.9.2021, S. 28). Die 
Gruppe geht bei Deserteuren davon aus, dass diese vom rechten Pfad abgekommen sind und 
die Gruppe daher das Recht hat, sie zu töten (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle ver­
gibt al Shabaab Deserteuren niemals (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es gibt Berichte, wonach 
Deserteure von al Shabaab als Abtrünnige (murtadd) verfolgt und teilweise exekutiert werden 
(ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 18.11.2021). Eine Quelle erklärt, dass sie keine belegten 
Beispiele kennt, wo Deserteure längere Zeit nach ihrem Weggang von al Shabaab hingerichtet 
worden sind (BMLV 7.8.2024).
Generell stellt die Desertion eines Einzelnen für al Shabaab ein kleineres Problem dar als der 
Seitenwechsel ganzer Clans und der zugehörigen Milizen (BMLV 7.8.2024). Zudem verfügt 
al Shabaab auch gar nicht über die Kapazitäten, um alle Deserteure zu töten (BMLV 7.8.2024; 
vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023), und ist auch gar nicht 
bereit, für die Verfolgung einfacher Deserteure maßgeblich Ressourcen aufzuwenden (BMLV 
7.8.2024). Vielmehr wendet sich die Gruppe prominenteren Deserteuren zu (INGO-F/STDOK/
SEM 4.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; MBZ 6.2023; Landinfo 8.9.2022). Zwei Experten geben an, 
dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass desertierte Fußsoldaten von al Shabaab über wei­
te Strecken verfolgt werden (ACCORD 31.5.2021; vgl. BMLV 7.8.2024). Ob Deserteure zum 
Ziel werden, hängt insgesamt maßgeblich von ihrer früheren Rolle bei al Shabaab ab (BMLV 
7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).
Al Shabaab richtet sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen darauf ein, Gewalt 
„ exemplarisch“ auszuüben. Bestrafungen kommen zum Einsatz, um die Bevölkerung, Deserteu­
re und potenzielle Deserteure zu ängstigen (ACCORD 31.5.2021; vgl. EASO 1.9.2021, S. 28; 
IO-D/STDOK/SEM 4.2023; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023). 
Es gibt auch kaum bekannte Beispiele für getötete Deserteure (BMLV 7.8.2024; vgl. INGO-F/
STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020b, S. 8). Überhaupt gibt es keine konkreten Zahlen bzw. Be­
richte zu Tötungen von Deserteuren (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Und es gibt 
auch keine Berichte hinsichtlich eines Angriffs der al Shabaab auf eines der Zentren, in wel­
chen Deserteure niedriger Ränge rehabilitiert werden (MBZ 6.2023). Die Zentren selbst sind 
gut gesichert. Nur sehr wenige Absolventen der Rehabilitationszentren wurden bislang belästigt 
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oder gar angegriffen (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Und das alles, obwohl al Shabaab in 
diesen Zentren über Spitzel verfügt (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/
SEM 4.2023).
Verfolgung von Deserteuren: Wenn al Shabaab einen Deserteur tatsächlich finden will, wird ihn 
die Gruppe auch aufspüren (BMLV 7.8.2024). Es ist schwierig, sich vor al Shabaab zu verstecken 
(IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Prinzipiell ist al Shabaab aufgrund eines Systems von Informanten 
in der Lage, Deserteure nahezu im gesamten Land aufzuspüren. Die Gruppe nutzt dafür un­
ter anderem Clannetzwerke (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt 
auch für größere Städte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), z. B. für Kismayo (IO-D/STDOK/SEM 
4.2023) oder Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; INGO-F/
STDOK/SEM 4.2023). Kommt ein Angehöriger der al Shabaab an einen Checkpoint der Gruppe, 
wird nach Angaben eines Deserteurs von dort beim entsprechenden Vorgesetzten telefonisch 
nachgefragt, ob der vom Reisenden angegebene Grund für die Reisebewegung korrekt ist 
(TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Viele Deserteure haben Angst davor, vom 
Amniyat [Anm.: Geheimdienst von al Shabaab] aufgespürt zu werden (BBC/Harper 27.5.2019). 
Sie fürchten eine Bestrafung für sich und für die eigene Familie (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/
Nor/Zeuthen 12.2023a). 70 % von 32 bei einer Studie im Jahr 2017 befragten Deserteuren 
haben angegeben, Todesdrohungen von al Shabaab erhalten zu haben. Weitere Deserteure 
berichteten davon, dass ihre Familien bedroht worden sind. Von jenen, die nicht bedroht wur­
den, hatten die meisten ihre Telefonnummern gewechselt (Taylor/Semmelrock/McDermott 2019, 
S. 9ff). Derartige Einschüchterungen sind für al Shabaab kostengünstig und bedeuten nicht, 
dass nach dem Deserteur tatsächlich gesucht wird (BMLV 7.8.2024).
Es ist nicht davon auszugehen, dass al Shabaab Deserteure umfassend verfolgt (BMLV 
7.8.2024). Die meisten Absolventen von Rehabilitationszentren verbleiben in jener Stadt, wo sie 
die Rehabilitation durchlaufen haben. Sie kehren nicht in ländliche Gebiete zurück und können 
sich in der Stadt besser integrieren (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Frage eines Risikos 
hängt auch von der Fähigkeit des eigenen Clannetzwerks ab, dem Deserteur am Aufenthaltsort 
Schutz bieten zu können (MBZ 6.2023; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 8). Der Experte Marchal betont, 
dass für Deserteure, die nach Mogadischu geflüchtet sind, der Clan eine bestimmte Rolle spielt 
– nämlich bei der Frage, ob der Clan innerhalb von al Shabaab stark oder wenig vertreten 
ist. Für jene, deren erweiterte Familie in Mogadischu stark vertreten ist und deren Clan bei 
al Shabaab wenig vertreten ist (z. B. Hawiye / Habr Gedir), wird es eine Möglichkeit geben 
unterzutauchen. Für andere, deren Clan in Mogadischu keine starke Position hat, und dieser 
noch dazu bei al Shabaab stark involviert ist (z. B. Rahanweyn), wird ein Untertauchen mitunter 
schwierig (EASO 1.9.2021, S. 28).
Deserteure in Somaliland und Puntland gelten grundsätzlich nicht als gefährdet. Deserteure 
aus Süd-/Zentralsomalia befinden sich dort bei fehlenden Kontakten vor Ort jedoch in einer 
schwierigen Lage, da sie nicht wissen, wem sie vertrauen können oder wer al Shabaab nahesteht 
(BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).
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Regierungsamnestie: 2023 wurde eine neue Amnestie für Kämpfer der al Shabaab ausgerufen 
(GN 28.8.2023). Dieses Angebot einer präsidentiellen Amnestie gilt für Kämpfer, die ihre Waffen 
ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen. Für eine Amnestie 
gibt es bislang allerdings keine rechtliche Grundlage (AA 23.8.2024). Der Präsident hat öffentlich 
erklärt, dass Deserteure nicht direkt in ihre Gemeinden zurückkehren sollten, sondern sich zu­
vor der Regierung stellen müssen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Ein Regierungsprogramm 
versucht, auf unterschiedlichen Kanälen auf die Amnestie und die für Deserteure der al Shaba­
ab bereitstehende Unterstützung aufmerksam zu machen (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/
Zeuthen 12.2023a).
Rehabilitation/Reintegration: Die somalische Regierung betreibt mehrere Rehabilitationszen­
tren für ehemalige Angehörige von al Shabaab, die als „ low-risk“ eingestuft wurden (UNSC 
2.2.2024). Dabei handelt es sich um sechs Zentren in Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Dhu­
samareb (UNSC 3.6.2024; vgl. TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Tausen­
de Deserteure der al Shabaab wurden bereits rehabilitiert und reintegriert. Das Rehabilitati­
onsprogramm wird maßgeblich von Großbritannien und Deutschland finanziert (VOA/Maruf 
29.12.2022). Stand Mai 2024 befanden sich in den Zentren 100 Frauen und 331 Männer (UNSC 
3.6.2024). IOM unterstützt in Baidoa ein Projekt zur Demobilisierung und Reintegration von 
männlichen und weiblichen „ disengaged combatants“ der al Shabaab. Dabei wird die Grund­
versorgung gesichert, Zugang zu Berufsausbildung ermöglicht und Mediationsarbeit zur lang­
fristigen Reintegration geleistet. Nach der Ausbildung wird Geld zur Verfügung gestellt, um 
gegebenenfalls ein Unternehmen gründen zu können. U. a. werden bei von UNICEF unterstütz­
ten Reintegrationsprojekten für ehemalige Kindersoldaten Minderjährige in ihren Gemeinden 
resozialisiert. Sie erhalten außerdem Zugang zu einer Ausbildung (ÖB Nairobi 10.2024). Bei der 
Reintegration gibt es unterschiedliche Erfolge. Einige schaffen es, in ein normales Leben zurück­
zufinden. Andere sehen sich gezwungen, das Land zu verlassen, nachdem sie unter ständigen 
Einschüchterungen durch al Shabaab leiden. Eine unbekannte Zahl wurde von al Shabaab 
ermordet – als Abschreckung für andere (Sahan/SWT 18.11.2021).
Reintegration - Beispiel Serendi Rehabilitation Centre (SRC), Mogadischu: Das SRC wird 
vom Defectors Rehabilitation Program verwaltet, das im Ministerium für Innere Sicherheit an­
gesiedelt ist (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Das Zentrum steht jenen 
ehemaligen Angehörigen der al Shabaab offen, die als „ low-risk“ eingestuft wurden (TRN/Khalil/
Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; vgl. Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. vii). Als „ low-
risk“ wird von der NISA herausgefiltert, wer al Shabaab freiwillig verlassen hat; wer sich gegen 
die Ideologie der Gruppe ausspricht; und wer nicht als künftiges Risiko für die öffentliche Sicher­
heit erachtet wird (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 19/2; vgl. BBC 23.11.2020). Trotzdem 
gibt es in Rehabilitationszentren auch Agenten von al Shabaab (BBC 23.11.2020).
Die Aufenthaltsdauer im SRC beträgt 6-12 Monate. Am SRC erhalten die Bewohner neben 
psycho-sozialer Unterstützung auch eine schulische und eine Berufsausbildung (Khalil/Brown/
et.al./RUSI 1.2019, S. 19/23/12). Ein Rehabilitierter erzählt, dass er nun Schulbusfahrer ist, 
ein anderer ist Friseur. Im Zentrum gibt es z. B. auch Ausbildung in Mechanik, Schweißen, 
IT, Basisbildung und Englisch (BBC 23.11.2020). Das SRC unterstützt die Bewohner bei der 
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Wiederherstellung des Kontakts zu Familie und Clan. Spätestens im Zuge der Reintegration 
in Mogadischu wenden sich viele aus dem SRC Entlassene an (teils entfernte) Verwandte. In 
vielen Fällen konnten positive Beziehungen zur Familie wieder hergestellt werden, die meisten 
wurden von ihrer Kernfamilie wieder aufgenommen (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 24/27f).
Nach der Entlassung aus dem SRC stellt gesellschaftliche Diskriminierung kaum ein relevan­
tes Problem für ehemalige Angehörige der al Shabaab dar, wohl auch, weil es vielen gelingt, 
ihre Vergangenheit zu verschweigen. Viele der Deserteure stammen zwar aus Mogadischu, die 
Mehrheit jedoch aus Lower Shabelle, Middle Juba, Hiiraan oder Galgaduud. Trotzdem entschei­
den sich viele für eine Reintegration in Mogadischu – mitunter, weil dort relative Anonymität 
herrscht (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 3/27/29/34). Bereits entlassene rehabilitierte ehe­
malige Angehörige von al Shabaab bleiben auch in Mogadischu und versuchen, dort in der 
Masse unerkannt zu bleiben (BBC 23.11.2020). Viele der aus dem SRC Entlassenen sind auf­
grund von Sicherheitsbedenken nicht in ihre eigentliche Heimat zurückgekehrt. Einige von ihnen 
meiden auch in Mogadischu bestimmte Stadtgebiete, da sie Angst haben, dort als ehemalige 
Angehörige der al Shabaab identifiziert zu werden. Insgesamt äußern aus dem SRC Entlassene 
häufig Sicherheitsbedenken bezüglich al Shabaab – natürlich besteht eine latente Bedrohung, 
von ehemaligen Kameraden erkannt zu werden. Allerdings ist nur in einem Fall auch tatsächlich 
eine Drohung (über SMS) ausgesprochen worden. Schon in ihrer Zeit im halb-offenen SRC 
haben Deserteure am Wochenende Ausgang, und fast alle nehmen diesen auch in Anspruch 
(Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 22/27f).
Quellen
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11.4 Somaliland
Letzte Änderung 2024-12-06 11:20
In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 23.8.2024).
Quelle
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
11.4.1 Rekrutierungen im Rahmen des Konflikts um Laascaanood - Informationen der 
FFM Somalia 2023 (4.-5.2023)
Letzte Änderung 2024-12-06 11:22
Grundsätzlich gilt, dass es bei der somaliländischen Armee keinen Zwang gibt, auf somali­
ländischer Seite wird niemand zum Kampf gezwungen. Bevor der Konflikt um Laascaanood 
begonnen hat, gab es bei der Armee keine Rekrutierungen über Clanmilizen. Dies hat sich 
geändert (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).
Wenn sich die Clanführer verweigern würden, könnte dies ihnen und ihrem Clan in Zukunft im 
Staat Nachteile einbringen. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass es sich hier in 
gewissem Sinne um Zwangsrekrutierungen handelt. Die Quelle erklärt: Wenn der Clanführer 
zum Krieg aufruft, dann folgt man. Der Clanführer - z. B. der Suldan - geht zu den Gemeinden,  
zu den Sub-Subclans. Und dort verlangt er vom lokalen Ältesten 10-20 Kämpfer. Daraufhin geht 
dieser Älteste zu seinen Leuten und bestimmt einzelne Männer zum Kampf, oder er fordert von 
Vätern die Benennung von Söhnen. Natürlich wollen einige so Benannte gar nicht kämpfen. 
Aber wenn der traditionelle Führer zu einer Familie geht, zu einem Subclan, dann muss ein 
Beitrag erfolgen - auch ohne Einwilligung. Sollte sich dann doch noch jemand weigern, kann 
dies auch zu einer Bestrafung führen. Denn die Ältesten müssen ihre Quote erfüllen. Desertieren 
Soldaten, dann wird das als Schande für den Clan erachtet (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Laut 
einer anderen Quelle kann ein Rekrutierungsversuch zur somaliländischen Armee ohne Folgen 
abgelehnt werden (BMLV 1.12.2023).
Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass auf der Seite der Dhulbahante mitunter Men­
schen zum Kampf gezwungen werden (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle er­
klärt, dass es im Fall der Dhulbahante-Milizen zu einer Art „ forced military agreement“ kommen 
kann. Jeder Clanälteste muss einige seiner Clanmitglieder zum Konflikt beisteuern. Und diese 
Clanältesten können durchaus Zwang anwenden (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023).
Es gibt Berichte, wonach die somaliländische Armee anfänglich auch Dhulbahante gegen Laas­
caanood zum Einsatz gebracht hat (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). 
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