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• Der Mann – ein Steuereintreiber – siedelte erst eine seiner beiden Familien aus dem Gebiet 
der al Shabaab ab und warnte die andere. Dann begab er sich außerhalb des Kontrollbe­
reichs, seine Familie arrangierte sicheres Geleit mit der Bundesarmee.
• Der Hawadle ist von einem Urlaub nicht zurückgekehrt. Sein Clan hat den Kontakt mit den 
Macawiisley organisiert, diese haben ihn dann der Bundesarmee übergeben (TRN/Khalil/
Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Weitere Beispiele einer anderen Studie von The Resolve Network (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./
Nor/Khalil/Zeuthen 2022):
• Ein Mann kontaktierte Verwandte, die bei den Sicherheitskräften sicheres Geleit arrangier­
ten.
• Ein anderer Mann wurde schwer krank und konnte sechs Monate nicht arbeiten. Er bean­
tragte, aus medizinischen Gründen entlassen zu werden, um sich in Mogadischu behandeln 
zu lassen. Dies wurde im gestattet. Sein Bruder, ein Mitglied der NISA, half ihm dabei, sich 
zu ergeben.
• Ein weiterer Mann stieg - obwohl er sich örtlich nicht auskannte - in einen Bus und fuhr nach 
Mogadischu. Dort hat er sich den Sicherheitskräften ergeben.
• Eine Person verblieb an einem Ort, als Regierungstruppen diesen Ort einnahmen. Der Mann 
ließ sich verhaften.
• Ein anderer Mann wurde verwundet und ließ sich ohne Genehmigung von seiner Mutter aus 
dem Spital der al Shabaab abholen und in ein Spital unter Regierungskontrolle verbringen. 
Später kehrte er in seine Heimat zurück, fühlte sich aber dort unsicher – wegen der Repu­
tation von al Shabaab, Deserteure zu bestrafen. Seine Mutter organisierte sicheres Geleit 
mit einem Onkel bei der Bundesarmee.
• Ein weiterer Mann schlich sich in der Nacht aus dem Lager. Die Eltern kontaktierten die 
Ältesten, welche sich an Clanmitglieder bei der Armee wendeten und sicheres Geleit arran­
gierten.
• Mitglieder des Amniyat waren 2018 ausgesendet worden, um ein Mitglied der al Shabaab 
zu verhaften. Die staatlichen Behörden haben diese Information abgefangen und dem Be­
troffenen sicheres Geleit angeboten (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
Andere Wege der Entlassung: Generell sind nicht alle ehemaligen Kämpfer der al Shabaab 
Deserteure. Es gibt Beispiele, wo Angehörige die Entlassung eines Familienmitglieds durch 
die al Shabaab erwirken konnten (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 17f) bzw. wo Älteste 
als Vermittler beteiligt sind (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). So berichtet etwa ein Mann an 
TRN, dass er auf Antragaus dem Dienst entlassen worden ist. Er hatte den Antrag gestellt, 
weil seine Frau verstorben war und er sich um die Kinder kümmern musste. Zuerst wurde der 
Antrag zurückgewiesen, später aber stattgegeben, nachdem Älteste interveniert hatten (TRN/
Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
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Zudem besteht in Ausnahmefällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit 
der al Shabaab verständigt - etwa durch die Erbringung von Gefälligkeiten wie Geld, Informa­
tionen oder Zugangsmöglichkeiten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; TRN/Khalil/Abdi 
Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Außerdem werden Kämpfer der al Shabaab nicht auf unbestimmte Zeit als Soldaten eingesetzt. 
Nach einem bestimmten Zeitraum (möglicherweise auch je nach Funktion variabel), werden 
diese abgerüstet und aus dem Dienst entlassen. Diese ausgebildeten Kämpfer - de facto „ Re­
servisten“ - können im Notfall rasch wieder reaktiviert werden (BMLV 7.8.2024; vgl. INGO-F/
STDOK/SEM 4.2023). Es sind auch Fälle bekannt, wo Personen alShabaab aus medizinischen 
Gründen verlassen durften (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Manche De­
serteure kehren auch zu al Shabaab zurück (Sahan/SWT 18.11.2021).
Tötung von Deserteuren: Al Shabaab duldet keine Desertion (EASO 1.9.2021, S. 28). Die 
Gruppe geht bei Deserteuren davon aus, dass diese vom rechten Pfad abgekommen sind und 
die Gruppe daher das Recht hat, sie zu töten (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle ver­
gibt al Shabaab Deserteuren niemals (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es gibt Berichte, wonach 
Deserteure von al Shabaab als Abtrünnige (murtadd) verfolgt und teilweise exekutiert werden 
(ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 18.11.2021). Eine Quelle erklärt, dass sie keine belegten 
Beispiele kennt, wo Deserteure längere Zeit nach ihrem Weggang von al Shabaab hingerichtet 
worden sind (BMLV 7.8.2024).
Generell stellt die Desertion eines Einzelnen für al Shabaab ein kleineres Problem dar als der 
Seitenwechsel ganzer Clans und der zugehörigen Milizen (BMLV 7.8.2024). Zudem verfügt 
al Shabaab auch gar nicht über die Kapazitäten, um alle Deserteure zu töten (BMLV 7.8.2024; 
vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023), und ist auch gar nicht 
bereit, für die Verfolgung einfacher Deserteure maßgeblich Ressourcen aufzuwenden (BMLV 
7.8.2024). Vielmehr wendet sich die Gruppe prominenteren Deserteuren zu (INGO-F/STDOK/
SEM 4.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; MBZ 6.2023; Landinfo 8.9.2022). Zwei Experten geben an, 
dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass desertierte Fußsoldaten von al Shabaab über wei­
te Strecken verfolgt werden (ACCORD 31.5.2021; vgl. BMLV 7.8.2024). Ob Deserteure zum 
Ziel werden, hängt insgesamt maßgeblich von ihrer früheren Rolle bei al Shabaab ab (BMLV 
7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).
Al Shabaab richtet sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen darauf ein, Gewalt 
„ exemplarisch“ auszuüben. Bestrafungen kommen zum Einsatz, um die Bevölkerung, Deserteu­
re und potenzielle Deserteure zu ängstigen (ACCORD 31.5.2021; vgl. EASO 1.9.2021, S. 28; 
IO-D/STDOK/SEM 4.2023; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023). 
Es gibt auch kaum bekannte Beispiele für getötete Deserteure (BMLV 7.8.2024; vgl. INGO-F/
STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020b, S. 8). Überhaupt gibt es keine konkreten Zahlen bzw. Be­
richte zu Tötungen von Deserteuren (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Und es gibt 
auch keine Berichte hinsichtlich eines Angriffs der al Shabaab auf eines der Zentren, in wel­
chen Deserteure niedriger Ränge rehabilitiert werden (MBZ 6.2023). Die Zentren selbst sind 
gut gesichert. Nur sehr wenige Absolventen der Rehabilitationszentren wurden bislang belästigt 
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oder gar angegriffen (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Und das alles, obwohl al Shabaab in 
diesen Zentren über Spitzel verfügt (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/
SEM 4.2023).
Verfolgung von Deserteuren: Wenn al Shabaab einen Deserteur tatsächlich finden will, wird ihn 
die Gruppe auch aufspüren (BMLV 7.8.2024). Es ist schwierig, sich vor al Shabaab zu verstecken 
(IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Prinzipiell ist al Shabaab aufgrund eines Systems von Informanten 
in der Lage, Deserteure nahezu im gesamten Land aufzuspüren. Die Gruppe nutzt dafür un­
ter anderem Clannetzwerke (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt 
auch für größere Städte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), z. B. für Kismayo (IO-D/STDOK/SEM 
4.2023) oder Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; INGO-F/
STDOK/SEM 4.2023). Kommt ein Angehöriger der al Shabaab an einen Checkpoint der Gruppe, 
wird nach Angaben eines Deserteurs von dort beim entsprechenden Vorgesetzten telefonisch 
nachgefragt, ob der vom Reisenden angegebene Grund für die Reisebewegung korrekt ist 
(TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Viele Deserteure haben Angst davor, vom 
Amniyat [Anm.: Geheimdienst von al Shabaab] aufgespürt zu werden (BBC/Harper 27.5.2019). 
Sie fürchten eine Bestrafung für sich und für die eigene Familie (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/
Nor/Zeuthen 12.2023a). 70 % von 32 bei einer Studie im Jahr 2017 befragten Deserteuren 
haben angegeben, Todesdrohungen von al Shabaab erhalten zu haben. Weitere Deserteure 
berichteten davon, dass ihre Familien bedroht worden sind. Von jenen, die nicht bedroht wur­
den, hatten die meisten ihre Telefonnummern gewechselt (Taylor/Semmelrock/McDermott 2019, 
S. 9ff). Derartige Einschüchterungen sind für al Shabaab kostengünstig und bedeuten nicht, 
dass nach dem Deserteur tatsächlich gesucht wird (BMLV 7.8.2024).
Es ist nicht davon auszugehen, dass al Shabaab Deserteure umfassend verfolgt (BMLV 
7.8.2024). Die meisten Absolventen von Rehabilitationszentren verbleiben in jener Stadt, wo sie 
die Rehabilitation durchlaufen haben. Sie kehren nicht in ländliche Gebiete zurück und können 
sich in der Stadt besser integrieren (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Frage eines Risikos 
hängt auch von der Fähigkeit des eigenen Clannetzwerks ab, dem Deserteur am Aufenthaltsort 
Schutz bieten zu können (MBZ 6.2023; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 8). Der Experte Marchal betont, 
dass für Deserteure, die nach Mogadischu geflüchtet sind, der Clan eine bestimmte Rolle spielt 
– nämlich bei der Frage, ob der Clan innerhalb von al Shabaab stark oder wenig vertreten 
ist. Für jene, deren erweiterte Familie in Mogadischu stark vertreten ist und deren Clan bei 
al Shabaab wenig vertreten ist (z. B. Hawiye / Habr Gedir), wird es eine Möglichkeit geben 
unterzutauchen. Für andere, deren Clan in Mogadischu keine starke Position hat, und dieser 
noch dazu bei al Shabaab stark involviert ist (z. B. Rahanweyn), wird ein Untertauchen mitunter 
schwierig (EASO 1.9.2021, S. 28).
Deserteure in Somaliland und Puntland gelten grundsätzlich nicht als gefährdet. Deserteure 
aus Süd-/Zentralsomalia befinden sich dort bei fehlenden Kontakten vor Ort jedoch in einer 
schwierigen Lage, da sie nicht wissen, wem sie vertrauen können oder wer al Shabaab nahesteht 
(BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).
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Regierungsamnestie: 2023 wurde eine neue Amnestie für Kämpfer der al Shabaab ausgerufen 
(GN 28.8.2023). Dieses Angebot einer präsidentiellen Amnestie gilt für Kämpfer, die ihre Waffen 
ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen. Für eine Amnestie 
gibt es bislang allerdings keine rechtliche Grundlage (AA 23.8.2024). Der Präsident hat öffentlich 
erklärt, dass Deserteure nicht direkt in ihre Gemeinden zurückkehren sollten, sondern sich zu­
vor der Regierung stellen müssen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Ein Regierungsprogramm 
versucht, auf unterschiedlichen Kanälen auf die Amnestie und die für Deserteure der al Shaba­
ab bereitstehende Unterstützung aufmerksam zu machen (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/
Zeuthen 12.2023a).
Rehabilitation/Reintegration: Die somalische Regierung betreibt mehrere Rehabilitationszen­
tren für ehemalige Angehörige von al Shabaab, die als „ low-risk“ eingestuft wurden (UNSC 
2.2.2024). Dabei handelt es sich um sechs Zentren in Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Dhu­
samareb (UNSC 3.6.2024; vgl. TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Tausen­
de Deserteure der al Shabaab wurden bereits rehabilitiert und reintegriert. Das Rehabilitati­
onsprogramm wird maßgeblich von Großbritannien und Deutschland finanziert (VOA/Maruf 
29.12.2022). Stand Mai 2024 befanden sich in den Zentren 100 Frauen und 331 Männer (UNSC 
3.6.2024). IOM unterstützt in Baidoa ein Projekt zur Demobilisierung und Reintegration von 
männlichen und weiblichen „ disengaged combatants“ der al Shabaab. Dabei wird die Grund­
versorgung gesichert, Zugang zu Berufsausbildung ermöglicht und Mediationsarbeit zur lang­
fristigen Reintegration geleistet. Nach der Ausbildung wird Geld zur Verfügung gestellt, um 
gegebenenfalls ein Unternehmen gründen zu können. U. a. werden bei von UNICEF unterstütz­
ten Reintegrationsprojekten für ehemalige Kindersoldaten Minderjährige in ihren Gemeinden 
resozialisiert. Sie erhalten außerdem Zugang zu einer Ausbildung (ÖB Nairobi 10.2024). Bei der 
Reintegration gibt es unterschiedliche Erfolge. Einige schaffen es, in ein normales Leben zurück­
zufinden. Andere sehen sich gezwungen, das Land zu verlassen, nachdem sie unter ständigen 
Einschüchterungen durch al Shabaab leiden. Eine unbekannte Zahl wurde von al Shabaab 
ermordet – als Abschreckung für andere (Sahan/SWT 18.11.2021).
Reintegration - Beispiel Serendi Rehabilitation Centre (SRC), Mogadischu: Das SRC wird 
vom Defectors Rehabilitation Program verwaltet, das im Ministerium für Innere Sicherheit an­
gesiedelt ist (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Das Zentrum steht jenen 
ehemaligen Angehörigen der al Shabaab offen, die als „ low-risk“ eingestuft wurden (TRN/Khalil/
Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; vgl. Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. vii). Als „ low-
risk“ wird von der NISA herausgefiltert, wer al Shabaab freiwillig verlassen hat; wer sich gegen 
die Ideologie der Gruppe ausspricht; und wer nicht als künftiges Risiko für die öffentliche Sicher­
heit erachtet wird (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 19/2; vgl. BBC 23.11.2020). Trotzdem 
gibt es in Rehabilitationszentren auch Agenten von al Shabaab (BBC 23.11.2020).
Die Aufenthaltsdauer im SRC beträgt 6-12 Monate. Am SRC erhalten die Bewohner neben 
psycho-sozialer Unterstützung auch eine schulische und eine Berufsausbildung (Khalil/Brown/
et.al./RUSI 1.2019, S. 19/23/12). Ein Rehabilitierter erzählt, dass er nun Schulbusfahrer ist, 
ein anderer ist Friseur. Im Zentrum gibt es z. B. auch Ausbildung in Mechanik, Schweißen, 
IT, Basisbildung und Englisch (BBC 23.11.2020). Das SRC unterstützt die Bewohner bei der 
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Wiederherstellung des Kontakts zu Familie und Clan. Spätestens im Zuge der Reintegration 
in Mogadischu wenden sich viele aus dem SRC Entlassene an (teils entfernte) Verwandte. In 
vielen Fällen konnten positive Beziehungen zur Familie wieder hergestellt werden, die meisten 
wurden von ihrer Kernfamilie wieder aufgenommen (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 24/27f).
Nach der Entlassung aus dem SRC stellt gesellschaftliche Diskriminierung kaum ein relevan­
tes Problem für ehemalige Angehörige der al Shabaab dar, wohl auch, weil es vielen gelingt, 
ihre Vergangenheit zu verschweigen. Viele der Deserteure stammen zwar aus Mogadischu, die 
Mehrheit jedoch aus Lower Shabelle, Middle Juba, Hiiraan oder Galgaduud. Trotzdem entschei­
den sich viele für eine Reintegration in Mogadischu – mitunter, weil dort relative Anonymität 
herrscht (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 3/27/29/34). Bereits entlassene rehabilitierte ehe­
malige Angehörige von al Shabaab bleiben auch in Mogadischu und versuchen, dort in der 
Masse unerkannt zu bleiben (BBC 23.11.2020). Viele der aus dem SRC Entlassenen sind auf­
grund von Sicherheitsbedenken nicht in ihre eigentliche Heimat zurückgekehrt. Einige von ihnen 
meiden auch in Mogadischu bestimmte Stadtgebiete, da sie Angst haben, dort als ehemalige 
Angehörige der al Shabaab identifiziert zu werden. Insgesamt äußern aus dem SRC Entlassene 
häufig Sicherheitsbedenken bezüglich al Shabaab – natürlich besteht eine latente Bedrohung, 
von ehemaligen Kameraden erkannt zu werden. Allerdings ist nur in einem Fall auch tatsächlich 
eine Drohung (über SMS) ausgesprochen worden. Schon in ihrer Zeit im halb-offenen SRC 
haben Deserteure am Wochenende Ausgang, und fast alle nehmen diesen auch in Anspruch 
(Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 22/27f).
Quellen
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11.4 Somaliland
Letzte Änderung 2024-12-06 11:20
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Quelle
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11.4.1 Rekrutierungen im Rahmen des Konflikts um Laascaanood - Informationen der 
FFM Somalia 2023 (4.-5.2023)
Letzte Änderung 2024-12-06 11:22
Grundsätzlich gilt, dass es bei der somaliländischen Armee keinen Zwang gibt, auf somali­
ländischer Seite wird niemand zum Kampf gezwungen. Bevor der Konflikt um Laascaanood 
begonnen hat, gab es bei der Armee keine Rekrutierungen über Clanmilizen. Dies hat sich 
geändert (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).
Wenn sich die Clanführer verweigern würden, könnte dies ihnen und ihrem Clan in Zukunft im 
Staat Nachteile einbringen. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass es sich hier in 
gewissem Sinne um Zwangsrekrutierungen handelt. Die Quelle erklärt: Wenn der Clanführer 
zum Krieg aufruft, dann folgt man. Der Clanführer - z. B. der Suldan - geht zu den Gemeinden,  
zu den Sub-Subclans. Und dort verlangt er vom lokalen Ältesten 10-20 Kämpfer. Daraufhin geht 
dieser Älteste zu seinen Leuten und bestimmt einzelne Männer zum Kampf, oder er fordert von 
Vätern die Benennung von Söhnen. Natürlich wollen einige so Benannte gar nicht kämpfen. 
Aber wenn der traditionelle Führer zu einer Familie geht, zu einem Subclan, dann muss ein 
Beitrag erfolgen - auch ohne Einwilligung. Sollte sich dann doch noch jemand weigern, kann 
dies auch zu einer Bestrafung führen. Denn die Ältesten müssen ihre Quote erfüllen. Desertieren 
Soldaten, dann wird das als Schande für den Clan erachtet (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Laut 
einer anderen Quelle kann ein Rekrutierungsversuch zur somaliländischen Armee ohne Folgen 
abgelehnt werden (BMLV 1.12.2023).
Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass auf der Seite der Dhulbahante mitunter Men­
schen zum Kampf gezwungen werden (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle er­
klärt, dass es im Fall der Dhulbahante-Milizen zu einer Art „ forced military agreement“ kommen 
kann. Jeder Clanälteste muss einige seiner Clanmitglieder zum Konflikt beisteuern. Und diese 
Clanältesten können durchaus Zwang anwenden (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023).
Es gibt Berichte, wonach die somaliländische Armee anfänglich auch Dhulbahante gegen Laas­
caanood zum Einsatz gebracht hat (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). 
195
202

Manche sind desertiert (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), andere haben sich geweigert, am Kampf 
teilzunehmen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Quellen
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO 
V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation 
des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisa­
tion D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staa­
tendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): 
Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Scholar/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa 
(Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Heraus­
geber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
12 Allgemeine Menschenrechtslage
12.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2024-12-04 12:55
In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die 
prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 23.8.2024). Die Vereinten Nationen sind be­
sorgt, dass durch die Vorrangstellung der Scharia die Menschenrechte in Somalia ausgehebelt 
werden (UNHRCOM 6.5.2024). Zudem stellt die Einhaltung internationaler Menschenrechtsver­
pflichtungen für die Bundesregierung keine Priorität dar. Diese konzentriert sich auf den Kampf 
gegen al Shabaab und humanitäre Krisen. Menschenrechtserfolge werden nicht immer als Teil 
der Lösung dieser Probleme betrachtet (ÖB Nairobi 10.2024).
Generell werden Grund- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Im Wett­
streit stehende, politische Akteure in Süd-/Zentralsomalia sind in schwere und systematische 
Menschenrechtsverbrechen involviert (BS 2024; vgl. AI 24.4.2024). Zivilisten tragen die Last des 
bewaffneten Konflikts in Somalia, willkürliche Angriffe und die unverhältnismäßige Anwendung 
von Gewalt gibt es in allen Landesteilen (BS 2024). Die schwersten Menschenrechtsverlet­
zungen sind: willkürliche und ungesetzliche Tötungen; Entführungen und Verschwindenlassen; 
Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; 
harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen (USDOS 22.4.2024; 
vgl. BS 2024). Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen 
(USDOS 22.4.2024) und für den größten Teil ziviler Todesopfer verantwortlich (BS 2024). Bei 
Kämpfen unter Beteiligung der African Transition Mission in Somalia (ATMIS), Regierung, Mi­
lizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten sowie 
zu anderen Kriegsverbrechen, welche durch alle Konfliktbeteiligten verübt werden (USDOS 
22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung und 
ihre Handlanger Personen willkürlich und außergesetzlich töten (USDOS 22.4.2024). Nach 
196
203

anderen Angaben stellen extralegale Tötungen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles 
Problem dar (AA 23.8.2024). Jedenfalls werden Sicherheitskräfte beschuldigt, Zivilisten bei 
Streitigkeiten um Land, bei Checkpoints, bei Zwangsräumungen und anderen Gelegenheiten 
willkürlich angegriffen zu haben (BS 2024). In solchen Fällen ist aufgrund des dysfunktionalen 
Justizsystems häufig von Straflosigkeit auszugehen (AA 23.8.2024).
Zahlen zu getöteten Zivilisten finden sich im Kapitel  Süd-/Zentralsomalia, Puntland 
Es gibt keine Berichte über von der Regierung gesteuertes Verschwindenlassen (USDOS 
22.4.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch 
alliierte Milizen (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024). Die Regierung schiebt bei derartigen Ver­
haftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab vor (USDOS 22.4.2024).
Die Regierung macht zwar glaubwürdige Schritte, um einige öffentlich Bedienstete strafrechtlich 
zu verfolgen und zu bestrafen, generell bleibt Straflosigkeit aber die Norm (USDOS 22.4.2024).
Al Shabaab verletzt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Grundrechte, verhaftet, 
schlägt und exekutiert Zivilisten (BS 2024). Die Gruppe ist für die Mehrheit schwerer Menschen­
rechtsverletzungen verantwortlich. Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; 
begeht Morde und Attentate; begeht Vergewaltigungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit 
werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten und entführt Menschen (USDOS 
22.4.2024).
In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig grausame Körperstrafen verhängt 
und öffentlich vollstreckt, z. B. Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe. 
Regelmäßig richtet die Gruppe ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation 
mit der Regierung, internationalen Organisationen oder westlichen Hilfsorganisationen vorge­
worfen wird (AA 23.8.2024), bzw. Zivilisten, die zu Abtrünnigen oder Spionen deklariert werden 
(BS 2024). Al Shabaab übt teils Rache an der Bevölkerung von Gebieten, die zuvor „ befreit“
aber danach von al Shabaab wieder eingenommen worden waren. Die Gruppe wendet u. a. 
auch das Mittel von Zwangsvertreibungen an, um sich an sich widersetzenden oder nicht die 
eigenen Regeln befolgenden Bevölkerungsgruppen zu rächen (UNSC 6.10.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107967.html, Zugriff 29.4.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
197
204

■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the 
initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108970/G240561
3.pdf, Zugriff 24.5.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of 
the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to 
the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), 
https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf , 
Zugriff 12.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
12.2 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die 
prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 23.8.2024). In den Zentren von Somaliland 
herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten 
halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und 
Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur 
unzureichend gewährleistet (BS 2024).
Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer 
Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser 
Art werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Men­
schenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood 
(siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines 
Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt (HRW 11.1.2024). Quellen 
berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam 
ohne Anklage kommt (FH 2024a; vgl. HRCSL 3.2024). Immer wieder bringt die Polizei exzessiv 
Gewalt zum Einsatz (HRCSL 3.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ HRCSL - Human Rights Centre (Somaliland) (3.2024): Annual Review of Human Rights Centre 2023, 
https://hrcsomaliland.org/wp-content/uploads/2024/03/Annual-Report-HRC-2023-web-1.pdf , Zugriff 
31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024
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