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anderen Angaben stellen extralegale Tötungen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles 
Problem dar (AA 23.8.2024). Jedenfalls werden Sicherheitskräfte beschuldigt, Zivilisten bei 
Streitigkeiten um Land, bei Checkpoints, bei Zwangsräumungen und anderen Gelegenheiten 
willkürlich angegriffen zu haben (BS 2024). In solchen Fällen ist aufgrund des dysfunktionalen 
Justizsystems häufig von Straflosigkeit auszugehen (AA 23.8.2024).
Zahlen zu getöteten Zivilisten finden sich im Kapitel  Süd-/Zentralsomalia, Puntland 
Es gibt keine Berichte über von der Regierung gesteuertes Verschwindenlassen (USDOS 
22.4.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch 
alliierte Milizen (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024). Die Regierung schiebt bei derartigen Ver­
haftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab vor (USDOS 22.4.2024).
Die Regierung macht zwar glaubwürdige Schritte, um einige öffentlich Bedienstete strafrechtlich 
zu verfolgen und zu bestrafen, generell bleibt Straflosigkeit aber die Norm (USDOS 22.4.2024).
Al Shabaab verletzt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Grundrechte, verhaftet, 
schlägt und exekutiert Zivilisten (BS 2024). Die Gruppe ist für die Mehrheit schwerer Menschen­
rechtsverletzungen verantwortlich. Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; 
begeht Morde und Attentate; begeht Vergewaltigungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit 
werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten und entführt Menschen (USDOS 
22.4.2024).
In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig grausame Körperstrafen verhängt 
und öffentlich vollstreckt, z. B. Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe. 
Regelmäßig richtet die Gruppe ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation 
mit der Regierung, internationalen Organisationen oder westlichen Hilfsorganisationen vorge­
worfen wird (AA 23.8.2024), bzw. Zivilisten, die zu Abtrünnigen oder Spionen deklariert werden 
(BS 2024). Al Shabaab übt teils Rache an der Bevölkerung von Gebieten, die zuvor „ befreit“
aber danach von al Shabaab wieder eingenommen worden waren. Die Gruppe wendet u. a. 
auch das Mittel von Zwangsvertreibungen an, um sich an sich widersetzenden oder nicht die 
eigenen Regeln befolgenden Bevölkerungsgruppen zu rächen (UNSC 6.10.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107967.html, Zugriff 29.4.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
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■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the 
initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108970/G240561
3.pdf, Zugriff 24.5.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of 
the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to 
the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), 
https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf , 
Zugriff 12.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
12.2 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die 
prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 23.8.2024). In den Zentren von Somaliland 
herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten 
halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und 
Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur 
unzureichend gewährleistet (BS 2024).
Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer 
Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser 
Art werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Men­
schenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood 
(siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines 
Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt (HRW 11.1.2024). Quellen 
berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam 
ohne Anklage kommt (FH 2024a; vgl. HRCSL 3.2024). Immer wieder bringt die Polizei exzessiv 
Gewalt zum Einsatz (HRCSL 3.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ HRCSL - Human Rights Centre (Somaliland) (3.2024): Annual Review of Human Rights Centre 2023, 
https://hrcsomaliland.org/wp-content/uploads/2024/03/Annual-Report-HRC-2023-web-1.pdf , Zugriff 
31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024
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13 Meinungs- und Pressefreiheit
13.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Gesetze und Verfassung sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 
2024; FH 2024b), allerdings halten sich weder die Bundes- noch regionale Regierungen daran 
(USDOS 22.4.2024). Meinungs- und Medienfreiheit werden beschränkt (UNHRCOM 6.5.2024; 
vgl. ÖB Nairobi 10.2024).
Laut einer Quelle ist in Gebieten unter Kontrolle der Regierung die Meinungsfreiheit nur ein­
geschränkt gegeben und steht vermehrt unter Druck. Offen und intensiv wird in den sehr weit 
verbreiteten sozialen Medien diskutiert (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben gibt es in den 
sichereren Gebieten des Landes ein gewisses Maß an Meinungsfreiheit (FH 2024b). Allerdings 
können Personen, welche sich kritisch über Mächtige in Staat und Gesellschaft äußern, Vergel­
tungsmaßnahmen und Repression ausgesetzt sein. Einträge in sozialen Medien, die sich mit 
sensiblen politischen oder religiösen Themen befassen - etwa mit Korruption oder Inkompetenz 
- können zu Strafverfolgung führen (FH 2024b; vgl. USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; BS 2024). 
Zudem schränken Clanmilizen, kriminelle Organisationen und al Shabaab die Meinungsfreiheit 
ein (USDOS 22.4.2024). Dies gilt laut einer Quelle insbesondere für Gebiete abseits von Moga­
dischu und Puntland (BS 2024). Eine weitere Quelle gibt an, dass die Medienfreiheit trotz der 
verfassungsmäßig gegebenen Garantien ausgehöhlt wird (Sahan/SWT 4.10.2023).
Gesetze ermöglichen die Einschränkung von Aktivitäten, wenn diese sich gegen den Islam, die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Stabilität richten (UNHRCOM 6.5.2024). Gleichzei­
tig wird gesetzlich die Verbreitung von nicht näher definierten „ Falschnachrichten“ (false news) 
kriminalisiert, das Strafmaß reicht dabei bis zu sechs Monaten Haft (USDOS 22.4.2024; vgl. Sa­
han/SWT 4.10.2023). Zudem berufen sich Staatsanwälte auch heute noch mitunter auf das 
Strafgesetzbuch von 1964, das sowohl der Übergangsverfassung als auch den Menschen­
rechten widerspricht (Sahan/SWT 4.10.2023). Journalisten wenden rigoros Selbstzensur an 
(USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRCOM 6.5.2024).
Die National Union of Somali Journalists beobachtet die Lage der Medien und berichtet über 
Übergriffe auf Medien und Journalisten (NUSOJ o.D.). Auch das Somali Journalists Syndicate 
(SJS) berichtet über Vorfälle. Ein Bericht zu allen 2023 verzeichneten Vorfällen findet sich auf 
der Homepage der Organisation. Zudem unterstützt das SJS bedrohte Journalisten - etwa mit 
Rechtshilfe, aber auch durch Beratung und Lobbyarbeit (SJS 16.3.2024).
Medien: Das Radio ist das am meisten verbreitete und am besten zugängliche Medium. In 
den meisten Städten gibt es Radiostationen, konservative Schätzungen gehen von insgesamt 
60 Stationen in Somalia aus (Sahan/SWT 22.3.2024).
Mobiles Internet ist in weiten Teilen des Landes ohne Zugangseinschränkung verfügbar (AA 
23.8.2024). Eine signifikante Zahl an Menschen in der Diaspora sowie Junge und Urbane in 
Somalia sind mit dem Internet und mit sozialen Medien verbunden (AI 13.2.2020). Nach anderen 
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Angaben schränkt die Regierung den Zugang zum Internet ein (USDOS 22.4.2024). Der Inlands­
nachrichtendienst (NISA) hat Anfang 2024 zahlreiche Internetseiten nicht nur blockiert, sondern 
dauerhaft deaktiviert. Die Seiten - darunter so bekannte wie radioalfurqaan und somalimemo - 
werden beschuldigt, Nachrichten und Ideologie der al Shabaab zu verbreiten. Zuvor hatte die 
NISA mehrere Whatsapp-Gruppen geschlossen, die demnach von al Shabaab zur Erpressung 
und Einschüchterung genutzt worden sind (HO 1.2.2024a). Gegenüber Journalisten, die kritisch 
über den Präsidenten oder die NISA berichten, kommt es mitunter zu Zensur auf Facebook (SJS 
16.3.2024).
Journalisten sehen sich regelmäßig Einfluss- oder sogar Zwangsmaßnahmen durch staatli­
che Stellen ausgesetzt (AA 23.8.2024). Manchmal werden Journalisten von Sicherheitskräften 
bedroht, belästigt, eingeschüchtert, geschlagen oder verhaftet (AI 24.4.2024; vgl. UNHRCOM 
6.5.2024). Vor Militär- oder Zivilgerichten werden Journalisten oft ohne Beweise der Verbreitung 
von Propaganda der al Shabaab beschuldigt (Sahan/SWT 4.10.2023). Eine investigative Be­
richterstattung über Militäreinsätze und Korruption sowie zu anderen politisch sensiblen Themen 
und Korruption birgt besondere Risiken (MBZ 6.2023; vgl. Sahan/SWT 4.10.2023) bis hin zu 
Einschüchterung, Verhaftung und Misshandlung (ÖB Nairobi 10.2024).
Am World Press Freedom Index 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Somalia auf Platz 145 
von 180 bewerteten Ländern (2023: 141) (RSF 2024). Die Bundesregierung, Regierungen von 
Bundesstaaten, affiliierte Milizen, al Shabaab und andere Akteure töten, misshandeln und beläs­
tigen Journalisten (USDOS 22.4.2024), schüchtern diese ein oder verhaften sie willkürlich (HRW 
11.1.2024; vgl. Sahan/SWT 4.10.2023; AA 23.8.2024). Im Zeitraum Juni 2022 bis Juni 2023 
wurden vier Journalisten getötet und über zwei Dutzend weitere wurden - laut einer Quelle - von 
verschiedenen Sicherheitskräften des Bundes und der Bundesstaaten misshandelt. Seit 2010 
sind über 50 Journalisten getötet worden. Viele Morde bleiben ungelöst (Sahan/SWT 4.10.2023; 
vgl. BS 2024), Verbrechen an Journalisten werden nur selten untersucht (SJS 16.3.2024; vgl. AA 
23.8.2024) - es herrscht Straflosigkeit (SJS 16.3.2024; vgl. USDOS 22.4.2024). Dies ist inso­
fern wenig verwunderlich, als der Großteil der Übergriffe gegen Journalisten von staatlichen 
Sicherheitskräften selbst ausgeht (MBZ 6.2023).
Verhaftungen: Es kommt gegenüber Journalisten zu willkürlichen Verhaftungen, zu Drangsa­
lierung, zur Verhängung von Geldbußen und auch zur Ausübung von Gewalt; Täter sind so­
wohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure (FH 2024b; vgl. BS 2024; USDOS 22.4.2024). 
Bundes- und Regionalbehörden verhaften Journalisten und andere Personen, die sich über 
die Behörden kritisch äußern. Journalistenvereinigungen und Medien-NGOs berichten für das 
Jahr 2023 von insgesamt 84 willkürlichen Verhaftungen im ganzen Land, eine Zunahme ge­
genüber Vorjahren (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben des SJS gab es 2023 hingegen nur 25 
willkürliche Verhaftungen von Journalisten, davon sieben in Somaliland. Verhaftungen erfolg­
ten demnach durch unterschiedliche Polizeieinheiten, die NISA und Kräfte der Bundesstaaten 
(SJS 16.3.2024). Verhaftungen dienen i.d.R. der Einschüchterung (MBZ 6.2023), die meisten 
Journalisten kommen nach wenigen Stunden oder einigen Tagen wieder frei (SJS 16.3.2024; 
vgl. MBZ 6.2023). Beispiele: Am 16.4.2023 wurden in Mogadischu vier Journalisten festgenom­
men, weil sie versucht hatten, über eine Explosion in Mogadischu zu berichten. Die Polizei 
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ließ alle Journalisten am selben Tag ohne Anklageerhebung wieder frei (UNSC 15.6.2023). Im 
April 2024 wurde ein Journalist, der u. a. kritisch über die NISA berichtet hatte, von ebendieser 
verhaftet und nach 24 Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt (Horn 18.4.2024). Allerdings gibt 
es auch Fälle, wo Journalisten länger in Haft gehalten werden. So wurde etwa Anfang 2023 der 
Generalsekretär des SJS für über einen Monat in Haft gehalten. Er hatte eine Direktive eines 
Ministeriums kritisiert (UNSC 15.6.2023; vgl. SJS 16.3.2024). Im August 2023 wurde ebenfalls 
ein Angehöriger des SJS verhaftet, teils incommunicado in Haft gehalten und erst im Oktober 
gegen Kaution entlassen (SJS 16.3.2024).
Al Shabaab: Im Gebiet von al Shabaab gibt es keine Meinungsfreiheit. Dort stehen das öffent­
liche Leben und die öffentliche Meinung unter enger Kontrolle der Gruppe (BS 2024). Diese 
verbietet den Menschen dort das Hören internationaler Medien (USDOS 22.4.2024). Generell ist 
die Meinungsfreiheit in ihren Gebieten massiv eingeschränkt (FH 2024b), unabhängige Medien 
sind verboten (BS 2024). Die Gruppe drangsaliert Journalisten und übt gegenüber diesen auch 
Gewalt. Al Shabaab verbietet Berichterstattung, welche nicht mit ihrer eigenen Ideologie über­
einstimmt (USDOS 22.4.2024) bzw. bedroht Journalisten, die mit dem Staat kollaborieren (SJS 
16.3.2024). Zudem verbietet die Gruppe Telekommunikationsunternehmen, dass diese Zugang 
zum Internet anbieten. Die Unternehmen wurden gezwungen, auf dem Gebiet unter Kontrolle 
der Gruppe ihre Datendienste einzustellen (USDOS 22.4.2024). Das Risiko, dass nach an der 
Gruppe geübter Kritik Rache geübt wird, ist hoch. Al Shabaab bedroht und tötet Kritiker auch 
außerhalb der eigenen Gebiete (BS 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107967.html, Zugriff 29.4.2024
■ AI - Amnesty International (13.2.2020): „ We live in perpetual fear“: Violations and Abuses of Freedom 
of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214
422020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.10.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ FH - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/cou
ntry/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024
■ HO - Hiiraan Online (1.2.2024a): Somalia’s Intelligence Agency shuts down 14 news websites linked 
to al-Shabab, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Feb/194839/somalia_s_intelligence_agency_sh
uts_down_14_news_websites_linked_to_al_shabab.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=Som
aliNewsUpdateFront, Zugriff 13.3.2024
■ Horn - Horn Observer (18.4.2024): SJS relieved by the freedom of SYL TV journalist following 24-
hour secret detention, https://hornobserver.com/articles/2713/SJS-relieved-by-the-freedom-of-SYL
-TV-journalist-following-24-hour-secret-detention , Zugriff 7.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ NUSOJ - National Union of Somali Journalists (o.D.): What We Do, https://www.nusoj.org/what-w
e-do/, Zugriff 13.3.2024
201
208

■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Press Freedom Index 2024, https://rsf.org/en/index?year=20
24, Zugriff 6.5.2024
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.3.2024): In Praise of Public Radio. 
Lessons for Somalia from Tanzania, in: The Somali Wire Issue No. 664, per e-Mail [kostenpflichtig, 
Login erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.10.2023): Advancing Media Free­
dom in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 600, per e-Mail
■ SJS - Somali Journalists Syndicate (16.3.2024): SJS Annual Report 2023, https://sjsyndicate.org/
wp-content/uploads/2024/03/SJS-Annual-State-of-Press-Freedom-Report-Somalia-2023_protecte
d-.pdf, Zugriff 3.6.2024
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the 
initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108970/G240561
3.pdf, Zugriff 24.5.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
13.2 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
In derVerfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert (AA 23.8.2024; vgl. HRCSL 
3.2024). Generell können sich Personen relativ frei zu politischen Angelegenheiten äußern. Al­
lerdings kommt es bei sensiblen Themen zu Zensur oder Vergeltungsmaßnahmen (FH 2024a). 
Nach anderen Angaben schränkt die Regierung Meinungs- und Medienfreiheit ein (AI 24.4.2024). 
Seit dem Amtsantritt von Präsident Bihi im Jahr 2017 kommt es vermehrt zu Zensur und Ein­
schüchterung von Medienbediensteten (BS 2024). Unterschiedliche Gesetze verbieten die Pu­
blikation oder Verbreitung übertriebener oder tendenziöser Nachrichten, welche die öffentliche 
Ordnung stören könnten. Diese Vorschrift wird von Amtsträgern verwendet, um Journalisten 
zu verhaften und anzuklagen (USDOS 22.4.2024; vgl. HRCSL 3.2024; FH 2024a) oder mit 
Geldstrafen zu belegen (USDOS 22.4.2024).
Verhaftungen: V. a. unter dem Vorwand, dass gegen nationale Sicherheitsinteressen verstoßen 
wird, kommt es zur Einschüchterung und Verhaftung von Journalisten sowie der Schließung 
von Nachrichtenmedien (AA 23.8.2024). Von Drohungen und Inhaftierungen sind insbesondere 
jene Journalisten betroffen, welche sich mit sensiblen Themen befassen, z. B. mit Korruption 
oder mit Clantreffen. Die Behörden verhängen auch wegen „ Diffamierung“ oder anderer vager 
Behauptungen weiterhin Geldstrafen gegen Journalisten, oder lassen diese willkürlich verhaften 
(USDOS 22.4.2024).
Aus dem Jahr 2022 wird von der Verhaftung von 48 Journalisten berichtet (BS 2024; vgl. HRCSL 
3.2024), im Jahr 2023 waren es demnach 19. In diesem Jahr registrierte das unabhängige Hu­
man Rights Centre in Somaliland insgesamt 78 Verhaftungen in Zusammenhang mit Meinungs­
freiheit (HRCSL 3.2024). Die Länge verhängter Haftstrafen reicht hierbei von wenigen Tagen bis 
zu mehreren Monaten (USDOS 22.4.2024). Nahezu alle Verhafteten werden zu einem späteren 
202
209

Zeitpunkt wieder auf freien Fuß gesetzt (BS 2024; vgl. HRCSL 3.2024) - ohne dass es zu einer 
Anklage oder einer Vorführung gekommen wäre (UNSC 1.9.2022a). Journalisten werden i.d.R. 
jeweils für 2-3 Wochen ohne Anklage in Haft gehalten. Die Inhaftnahme dient in den meisten 
Fällen als Einschüchterungstaktik (ÖB Nairobi 11.2022, S. 17f). Bei Journalisten kommt es auch 
zu Einschüchterung und zu Drohungen sowie zur Anwendung von Gewalt (HRCSL 3.2024).
Die Regierung Somalilands setzte willkürliche Verhaftungen ein, um negative Berichterstattung 
von Journalisten sowie Demonstrationen politischer Meinungsäußerungen von Einwohnern 
zu unterdrücken. Mehrere Personen wurden wegen Postings in Sozialen Medien, in welchen 
Korruption angeprangert oder Kritik an Behörden geübt wurde, verhaftet (USDOS 22.4.2024) 
und teils verurteilt. Dies hat zu einer verstärkten Selbstzensur der Bewohner beigetragen (FH 
2024a). Hinsichtlich dieser willkürlichen Verhaftungen gibt es keine rechtlichen Folgen für die 
Sicherheitsbehörden (HRCSL 3.2024). Hier einige Beispiele für Verhaftungen:
• Am 2.2.2024 wird ein Journalist in Berbera verhaftet, weil er auf sozialen Medien die Verwal­
tung des Hafens kritisiert hatte. Er wird am 7.2. ohne Anklage wieder auf freien Fuß gesetzt 
(UNSC 3.6.2024).
• Anfang Jänner 2024 werden zwei Journalisten, zwei Studiomitarbeiter und ein Social-Me­
dia-Aktivist willkürlich verhaftet, nachdem sie das Hafen-Abkommen zwischen Äthiopien 
und Somaliland kritisiert hatten. Drei Männer werden ohne Anklage wieder entlassen, zwei 
bleiben länger in Haft. Im Feber wird einer davon nach zwei Monaten Haft ohne Anklage 
entlassen (UNSC 2.2.2024; vgl. MUST 20.2.2024).
• 13.6.2023: Ein Journalist wird in Hargeysa verhaftet, dafür werden keine Gründe angegeben. 
Er wird am 20.6. ohne Anklage aus der Haft entlassen (SJS 16.3.2024).
• 28.5.2023: Ein Journalist wird auf Anordnung des Gouverneurs in Ceerigaabo verhaftet und 
nach einigen Tagen wieder entlassen (HRCSL 3.2024).
• 15.5.2023: Eine Journalistin wird ohne Haftbefehl verhaftet, die Untersuchungshaft immer 
wieder verlängert. Sie wird schließlich zu einer Geldstrafe von 200 US-Dollar verurteilt und 
am 15.8. entlassen (HRCSL 3.2024; vgl. SJS 16.3.2024).
• 14.5.2023: Ein Journalist wird ohne Haftbefehl in Borama festgenommen, nachdem er über 
ein geheimes Treffen der Dir berichtet hatte (das nie stattgefunden hat). Am 22.6. wird er 
wieder entlassen (HRCSL 3.2024).
• 15.3.2023: Eine Journalistin wird verhaftet. Ihr wird u. a. die Verbreitung falscher und ten­
denziöser Nachrichten vorgeworfen. Im Juli wird sie vom Regionalgericht in Hargeysa zu 
einem Jahr Haft verurteilt, nach einer Strafzahlung von 217 US-Dollar aber im August 2023 
entlassen (AI 24.4.2024).
• 18.3.2023: Fünf Journalisten werden festgenommen, weil sie Bürger zu der mutmaßlichen 
Korruption eines Regierungsbeamten interviewt haben. Die Polizei ließ alle Journalisten am 
selben Tag ohne Anklageerhebung wieder frei (UNSC 15.6.2023).
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• 19.2.2023: Ein Journalist wird in Wajaale verhaftet, nachdem er auf Facebook über Korrup­
tion berichtet hatte. Nach der Löschung des Posts wird er zwei Tage später aus der Haft 
entlassen (SJS 16.3.2024).
• 25.1.2023: Zwei TV-Journalisten werden in Hargeysa verhaftet und - ohne Angabe von 
Gründen - in Haft behalten (SJS 16.3.2024).
• 18.1.2023: Ein Journalist wird in Berbera verhaftet, nachdem er auf Facebook über Miss­
management bei der Lokalverwaltung berichtet hatte. Drei Tage später wird er auf Kaution 
entlassen (HRCSL 3.2024).
Medien: Trotz allem gibt es ein Spektrum an Zeitungen, Fernsehsendern und Online-News-
Diensten, wobei viele dieser MedienVerbindungen in die Politik aufweisen. Beim Radio herrscht 
ein staatliches Monopol (FH 2024a).
Eine Infragestellung der einseitig erklärten Unabhängigkeit Somalilands wird seitens der 
Regierung nicht geduldet (AA 23.8.2024). Diesbezüglich kritischen und abweichenden Stimmen 
wird zunehmend mit Drohungen (BS 2024), aber auch mit willkürlichen Verhaftungen begegnet 
(USDOS 22.4.2024). Die Regierung geht gegen Personen, welche die Unabhängigkeit Somali­
lands infrage stellen, repressiv vor. So steht schon das Zurschaustellen der somalischen Flagge 
unter Strafe (AA 23.8.2024). Es kommt auch zur Verhaftung von Personen, die der Spionage 
für den SSC-Khatumo und Puntland verdächtigt werden (SMN 5.12.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107967.html, Zugriff 29.4.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ HRCSL - Human Rights Centre (Somaliland) (3.2024): Annual Review of Human Rights Centre 2023, 
https://hrcsomaliland.org/wp-content/uploads/2024/03/Annual-Report-HRC-2023-web-1.pdf , Zugriff 
31.5.2024
■ MUST - Mustaqbal Media (20.2.2024): Journalist Cabdimalik Muse Coldoon Released After Two 
Months in Somaliland Prison, https://mustaqbalmedia.net/en/journalist-cabdimalik-muse-coldoon-r
eleased-after-two-months-in-somaliland-prison , Zugriff 13.3.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_ÖB-Bericht_2022_11.pdf , Zugriff 6.10.2023 
[Login erforderlich]
■ SJS - Somali Journalists Syndicate (16.3.2024): SJS Annual Report 2023, https://sjsyndicate.org/
wp-content/uploads/2024/03/SJS-Annual-State-of-Press-Freedom-Report-Somalia-2023_protecte
d-.pdf, Zugriff 3.6.2024
■ SMN - Shabelle Media Network (5.12.2023): Three suspected SSC and Puntland spies arrested in 
Sool region, https://shabellemedia.com/three-suspected-ssc-and-puntland-spies-arrested-in-sool-r
egion, Zugriff 18.4.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH], https://reliefweb.int/attachments/2ee6cff6-d8b3-4bac-bf5
3-5c07f96b1a9f/n2414191.pdf, Zugriff 28.6.2024
204
211

■ UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023
■ UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 9.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
14.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Gesetzlich werden grundsätzlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gewährt, diese Frei­
heiten werden von der somalischen Regierung aber eingeschränkt (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 
2024). Für Demonstrationen sind Genehmigungen erforderlich (MBZ 6.2023; vgl. FH 2024b). Die 
Regierung macht bei sicherheitsrelevanten Themen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit 
geltend (AA 23.8.2024). Zusätzlich bleibt sie aufgrund der Sicherheitslage in vielen Gebieten 
effektiv eingeschränkt (USDOS 22.4.2024).
Dabei bekräftigt die Regierung regelmäßig ihren Willen, die o. g. Rechte auch zu gewährleisten. 
Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit ist jedoch in staatlich kontrollierten Gebieten nie genau 
absehbar, wie die lokalen Sicherheitskräfte reagieren. Generell sind Handfeuerwaffen weit ver­
breitet, eine blutige Eskalation kann nie ausgeschlossen werden (AA 23.8.2024). Demonstratio­
nen finden häufiger statt und können jederzeit zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen. 
Es kann dabei auch zu Straßenblockaden (AA 3.6.2024) und zum Einsatz von Schusswaffen 
kommen (FH 2024b). Öffentliche Demonstrationen bleiben riskant, es gab dabei in der Ver­
gangenheit immer wieder Tote und Verletzte (BS 2024). Die Sicherheitskräfte gehen manchmal 
mit Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor (UNHRCOM 6.5.2024; vgl. BS 2024), so etwa 
Anfang März 2024 bei einer Demonstration am Bakara-Markt in Mogadischu. Dabei wurde ein 
Demonstrant getötet. Die Schützen wurden laut Polizei verhaftet (HO 3.3.2024). Insgesamt hat 
der Einsatz von Sicherheitskräften zu politischen Zwecken unter Präsident Hassan Sheikh Mo­
hamud abgenommen (AA 23.8.2024).
Menschen außerhalb der von al Shabaab kontrollierten Gebiete können Organisationen der 
Zivilgesellschaft ungehindert beitreten (USDOS 22.4.2024). Es gibt eine große Zahl an Orga­
nisationen der Zivilgesellschaft, die in allen Landesteilen in unterschiedlichen Bereichen (z. B. 
Frauen, Jugendliche, Berufskasten) aktiv sind (SPC 9.2.2022).
In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten bestehen weder Versammlungs- noch Vereini­
gungsfreiheit (AA 23.8.2024; vgl. BS 2024). Versammlungen ohne vorherige Bewilligung sind 
verboten. Die meisten internationalen Organisationen dürfen dort nicht tätig werden (USDOS 
22.4.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2024): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reise­
warnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherh
eit/203132#content_1, Zugriff 3.6.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ FH - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/cou
ntry/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024
■ HO - Hiiraan Online (3.3.2024): At least one killed, as government forces open fire at Mogadishu 
protesters, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Mar/195283/at_least_one_killed_as_government_
forces_open_fire_at_mogadishu_protesters.aspx, Zugriff 13.3.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://re
liefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, 
Zugriff 15.11.2023
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the 
initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108970/G240561
3.pdf, Zugriff 24.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
14.1.1 Opposition, Parteien
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Seit 2016 können Parteien registriert werden. Die Nationale Wahlkommission hat seither über 
hundert Parteien registriert (BS 2024; vgl. FH 2024b). Es handelt sich aber um keine Parteien 
im traditionellen Sinn. Sie weisen mehrheitlich keine erkennbaren inhaltlich-programmatischen 
Konzepte (AA 23.8.2024) oder ideologischen Unterschiede auf, sondern werden von Persönlich­
keiten, Fraktionen, Clans und Geld getrieben (BS 2024). Trotz vorgesehener Mechanismen, die 
eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, manifestiert sich das 
Clansystem auch in den neuen Parteien. Schon bisher orientierten sich politische Loyalitäten 
in erster Linie an Clanzugehörigkeit oder religiöser Bindung an informelle Gruppierungen (AA 
23.8.2024). Bislang wurden Wahlen immer im Rahmen eines Systems vollzogen, das auf Clans 
abstellt. Dementsprechend bleibt die Bedeutung politischer Parteien unklar (FH 2024b).
Oppositionelle Arbeit ist in den von der Regierung kontrollierten Gebieten grundsätzlich möglich. 
Aufgrund manchmal unklarer Machtverhältnisse ist es jedoch unmöglich, sicher festzustellen, ob 
Gegner und Kritiker der Regierung im Einzelfall von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren 
oder aber Dritten behindert oder gewaltsam angegriffen werden (AA 23.8.2024). Am 16.4.2023 
nahm die Polizei in Puntland willkürlich einen lokalen Politiker fest, weil er einer oppositionellen 
politischen Vereinigung in Garoowe beigetreten war. Er wurde am selben Tag ohne Anklage­
erhebung wieder freigelassen (UNSC 15.6.2023). Nach anderen Angaben werden bürgerliche 
Rechte von allen Bundesstaaten in Puntland am besten geschützt (BS 2024).
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