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Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die 
traditionelle Clanstruktur (USDOS 22.4.2024; vgl. LIFOS 19.6.2019), Bantu haben kaum Zu­
gang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019) und sind folglich besonders schutzlos (ÖB Nairobi 10.2024; 
vgl. FIS 7.8.2020a). Die Diskriminierung von Bantu ist auch in der Bundesarmee und im so­
malischen Rechtssystem allgegenwärtig. Oft wird ihnen der Zugang zur Justiz verweigert, sie 
tragen ein höheres Risiko, vor Gericht ungerecht behandelt zu werden (Sahan/SWT 3.11.2023); 
im Justizsystem sind Bantu kaum vertreten (TANA/ACRC 9.3.2023).
Nach anderen Angaben sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen einge­
gangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020a). Eine Quelle erklärt, dass die meisten von 
ihnen als niedrige Kaste einem dominanten somalischen Clan angehören (Sahan/Menkhaus 
23.8.2023). Gleichzeitig erklärt der Experte Ken Menkhaus zur jüngeren Entwicklung der Bantu 
in Somalia: Bis vor Kurzem hatten die unterschiedlichen Bantu-Gruppen kein Gefühl einer ge­
meinsamen Identität. Auch ihre Probleme und ihr Identitätsgefühl waren lokal und nicht national. 
Sich als „ Jareer“ zu bezeichnen ist neu. Bis vor Kurzem waren die Bantu unbewaffnet und daher 
politisch schwach und anfällig für Raubüberfälle. Der Aufstieg von al Shabaab hat das geändert. 
Die Rekrutierungstaktiken der militanten Gruppen konzentrieren sich seit Langem darauf, Miss­
stände auszunutzen, wobei die Jareer ein offensichtliches Ziel sind. Der Beitritt zu al Shabaab 
wurde oft als attraktive Option angesehen, da er den Jugendlichen der Jareer ein Gehalt, eine 
Waffe, Status und Schutz verschafft hat. Obwohl die meisten Jareer heute der al Shabaab ge­
genüber misstrauisch und viele aus dem Territorium der militanten Gruppe geflohen sind, hat 
die Tatsache, dass so viele zu bewaffneten Kämpfern geworden sind, begonnen, ihren Status 
zu verändern (Sahan/Menkhaus 23.8.2023).
Heute finden sich unter den hunderttausenden IDPs im Großraum Mogadischu zu fast 80 % 
Bantu (FIS 7.8.2020a). Jahrzehnte der Urbanisierung haben aus den Subsistenzbauern der 
Flusstäler Stadtmenschen gemacht (Sahan/SWT 1.12.2023). Menkaus erklärt diesbezüglich: 
Somalische Bantu stellen heute einen signifikanten Prozentsatz der städtischen Bevölkerung 
in Südsomalia. Dies könnte bei allgemeinen Wahlen durchaus von Bedeutung werden und ist 
einer der Hauptgründe, warum politisch einflussreiche Clans in den Städten darauf bestehen, 
die Jareer als IDPs zu bezeichnen, die per Definition anderswo hingehören. Tatsächlich ist ihre 
Umsiedlung aber dauerhaft geschehen. Die Jareer bilden heute eine große städtische Unter­
schicht mit begrenzten Aussichten auf soziale Mobilität und ein besseres Leben außerhalb der 
sogenannten IDP-Lager. Wahr ist aber auch, dass zumindest einige städtische Jareer nunmehr 
bewaffnet und in der Lage sind, Banden oder Milizen in Mogadischu zu leiten und Straßenpro­
teste zu mobilisieren. Das ist eine außergewöhnliche Entwicklung, die noch vor nicht allzu langer 
Zeit undenkbar gewesen wäre (Sahan/Menkhaus 23.8.2023). So geschehen ist dies etwa, als 
ein Offizier der Bundesarmee - ein Bantu - verhaftet worden war. Sowohl in Baidoa als auch in 
Mogadischu kam es daraufhin zu Protesten von Bantus. Dies wäre früher undenkbar gewesen 
(Sahan/SWT 16.8.2024).
Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019). Viele Fußsoldaten von al Shabaab, die aus 
Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. 
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Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „ noblen“ Clans (z. B. 
Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).
Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon 
am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen 
(UNHCR 22.12.2021a).
Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, 
die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich tra­
ditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, 
Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021a). Vor 1991 hatten sie 
einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heu­
te werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). In Mogadischu stellen 
die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu 
werden (FIS 7.8.2020a). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, 
Mischehen sind kein Problem (Landinfo 14.6.2018; vgl. MBZ 6.2023). Es kann ihnen gegenüber 
zu Diskriminierung kommen, doch werden keine Sicherheitsprobleme berichtet (MBZ 6.2023). 
Laut einem Experten werden Benadiri zwar marginalisiert und haben keinen Einfluss; dafür kön­
nen sie aber an ihren angestammten Orten wohnen (AQSOM 4 6.2024). Vielen Reer Xamar (Teil 
der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) 
durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (Landinfo 
21.5.2019b).
Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie 
in Kismayo (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021a), aber auch entlang der kenianischen 
Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021a).
Kinder von Mischehen der al Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben aus­
ländische Kämpfer (z. B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen 
Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019a).
Quellen
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rück­
kehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-
Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/
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■ AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
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Mogadishuun maaliskuussa 2020, Mogadishun turvallisuustilanne ja humanitääriset olosuhteet, 
227
234

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erforderlich] [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.12.2023): Clans and displacement 
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(9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City, https://tanacopenhagen.com/wp-content/upl
oads/2023/03/ACRC-Tana-Mogadishu-City-System-Analysis.pdf , Zugriff 23.5.2024
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Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
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18.2.2 Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache 
und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, 
wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im 
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Gegensatz zu den „ noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Pro­
phet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden 
als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa 
Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen 
(MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der 
Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber 
in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist 
Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; 
vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, 
als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen 
Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige 
der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu 
essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen 
oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Min­
derheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche 
nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler 
(Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese 
aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu 
einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 
4 6.2024).
Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt 
(Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 
4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie 
viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen 
oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es 
kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Land­
besitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Ins­
gesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu 
kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechts­
systems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren 
Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu ar­
beiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung 
wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin 
oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora 
verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 
31.5.2017).
Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe 
am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige 
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berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Be­
völkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament 
und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017).
Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da 
Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. 
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der 
umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund 
dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; 
vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig ho­
mogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig 
stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Ra­
hanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen 
insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Misch­
ehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren 
Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe 
hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und 
Mädchen von „ noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).
Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es 
etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen 
Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die 
Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 
Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „ noblen“ Clan stammenden 
Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht 
mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt 
zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen 
Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach 
einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018).
Quellen
■ AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission 
to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_-
Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-
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Zugriff 12.3.2024
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■ Ingiriis - M.H. Ingiriis (2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency 
movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert 
in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S.18, https://
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■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019b): 
Somalia Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009629/Respons
_Somalia_Rer_Hamar-befolkningen_i_Mogadishu_21052019.pdf, Zugriff 12.3.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
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■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
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■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.12.2023): Clans and displacement 
in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 622, per e-Mail  [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minder­
heiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO
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■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and State­
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12.3.2024
■ Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and 
Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
18.3 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
[Zum Konflikt mit Teilen der Dhulbahante und dessen Auswirkungen auf Dhulbahante in Somali­
land siehe Sicherheitslage / Somaliland / Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund 
des Konflikts um Laascaanood]
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskri­
minierung (AA 23.8.2024). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten 
vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Nach anderen 
Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Jedenfalls sind die 
Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 
31.5.2017). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen margi­
nalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen 
ist schlechter (FH 2023; vgl. HRCSL 3.2024). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große 
Rolle (AA 23.8.2024).
Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi 
und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der 
Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen 
v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis 
(Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. 
Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) 
und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die einzelnen Clans der Minderheiten 
der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „ Gabooye“ zusammengefasst (Mu­
se Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vgl. SEM 31.5.2017). Zusätzlich gibt 
es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024).
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238

Minderheiten: Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus (Guurti) des Parlaments 
vertreten (SEM 31.5.2017). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins 
somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye 
(ICG 12.8.2021).
Eine systematische Verfolgung findet nicht statt (ÖB Nairobi 10.2024). Angehörige der Gabooye 
leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeits­
markt diskriminiert (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HRCSL 3.2024). Im Justizsystem treffen Minder­
heitenangehörige auf Vorurteile (FH 2024a) und Benachteiligung (HRCSL 3.2024). Es kann 
vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht 
nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber 
mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei 
und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der 
berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbes­
sert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye 
zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund 
ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 
3.7.2018).
In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der 
Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Ga­
booye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; 
zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Insgesamt hat sich die Situation laut zwei 
Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOM­
NAT/STDOK/SEM 5.2023). Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen 
fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut 
einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch weiterhin Vorurteile 
bestehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen Angaben sind die Gabooye weiterhin 
nicht gleichgestellt, sie verfügen nur über geringe Ressourcen und sind weniger gebildet und 
werden als „ low status“ erachtet (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer 
Gruppen sind dies u. a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland Natio­
nal Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), 
Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017).
Mischehen: Vorbehalte gegen Mischehen bestehen weiterhin (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023), 
diese werden stigmatisiert (FH 2024a), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, 
vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017). Gleichzeitig kommen Mischehen im clan­
mäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor als im stärker durchmischten Süden (ÖB 
Nairobi 10.2024. Die Konsequenz einer Mischehe ist oftmals die Verstoßung des Eheteils, der 
von einem „ noblen“ Clan stammt durch ebendiesen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
[Zu Clanauseinandersetzungen siehe Sicherheitslage / Somaliland]
232
239

Blutrache: Davon können laut einer Quelle selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in 
der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte 
eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht immer möglich. 
Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (STDOK 
8.2017). Nach neueren Angaben der FFM Somalia 2023 können Rachemorde im Fall eines 
Mordes vorkommen (z. B. wenn der eigene Bruder einen Angehörigen eines anderen Clans 
getötet hat). Meist gibt es für solche Fälle Abkommen zwischen Subclans im Rahmen des Xeer. 
Dort ist festgelegt, ob ein Mord durch einen Mord gebüßt wird oder durch eine Zahlung. Ein 
normaler Bürger in Hargeysa muss sich laut einer Quelle diesbezüglich keine Sorgen machen. 
In größeren Städten sind im Fall eines Mordes Sicherheitskräfte eingebunden, Täter werden 
verhaftet. In den östlichen Landesteilen - insbesondere in Sanaag und Sool - wird die Poli­
zei hingegen selten involviert, dort herrscht das traditionelle System vor (Omer/STDOK/SEM 
4.2023).
Quellen
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Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, https://www.ecoi.net
/en/file/local/1158113/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf , Zugriff 13.10.2023
■ EEAS - European Union / European External Action Service (8.6.2021): Statement by International 
Partners on Somaliland Parliamentary and Local Council Elections, https://eeas.europa.eu/delegat
ions/somalia/99709/statement-international-partners_en#inbox/_blank, Zugriff 16.11.2023
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2094400.html, Zugriff 13.10.2023
■ HRCSL - Human Rights Centre (Somaliland) (3.2024): Annual Review of Human Rights Centre 2023, 
https://hrcsomaliland.org/wp-content/uploads/2024/03/Annual-Report-HRC-2023-web-1.pdf , Zugriff 
31.5.2024
■ ICG - International Crisis Group (12.8.2021): Building on Somaliland’s Successful Elections, https://
www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somaliland/b174-building-somalilands-successful-elections , 
Zugriff 13.10.2023
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ Omer/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentati­
on des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Ahmed Omer (Autor) 
(4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minder­
heiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO
M-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland 
National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): 
Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schwei­
zerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-s
icherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf , Zugriff 6.10.2023
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on 
the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, https://www.ecoi.net/en/file/local
/1340193/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx , Zugriff 13.3.2024
233
240

■ UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (22.6.2022): Catching up on human rights 
needs in Sool and Sanaag after four years, https://unsom.unmissions.org/catching-human-rights-n
eeds-sool-and-sanaag-after-four-years , Zugriff 13.3.2024
■ Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and 
Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
■ YOVENCO/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), YOVENCO 
Berbera (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
18.4 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose
Letzte Änderung 2024-12-04 11:37
Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn 
sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen 
oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter 
Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann 
in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie 
verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „ Gast“ ist 
schwächer als jene des „ Gastgebers“. Im System von „ hosts and guests“ sind Personen, die 
sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort 
ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahan­
weyn und Darod als „ Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Ein 
Beispiel derartiger Auswirkungen stammt aus Puntland. Dort haben Sicherheitskräfte mehrere 
junge Männer festgenommen, von denen angenommen wird, dass sie hinter einer Reihe von 
Angriffen auf Mitglieder der Ogadeni [Anm.: Der in Jubaland und kenianischen Somali-Gebieten 
vorherrschende Clan] in Garoowe stecken. Die Übergriffe wurden ausgelöst, weil eine Gruppe 
Jugendlicher in Nairobi einen jungen Mann aus Garoowe angegriffen und die Tat gefilmt hat. 
Die Angriffe in Garoowe gelten als Vergeltung für den Angriff in Nairobi (HO 8.9.2024).
Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von 
einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch 
beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 22.4.2024). Angehörige 
eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche 
Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder 
Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). Auch kann es vorkommen, dass Personen, die einer kleinen 
Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrge­
nommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024).
Menschen aus Somaliland werden in Süd-/Zentralsomalia nicht diskriminiert. Sie haben Ver­
treter im System, in der Regierung, im Parlament. Einige junge Somaliländer gehen trotz der 
schlechten Sicherheitslage der Möglichkeiten wegen nach Süd-/Zentralsomalia, insbesondere 
im humanitären Bereich (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren reli­
giösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter Mohammeds; die 
Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und 
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von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem 
Clan der Hawiye / Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen 
Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als 
Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).
Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt 
nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Cla­
nidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext 
für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Exper­
ten so gut wie niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, 
S. 2f/37/39f).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stan
d_Januar_2021),_18.04.2021.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rück­
kehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-
Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022
■ AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
■ EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, 
https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COIreport-Somalia_EN.pdf , Zugriff 
18.10.2024
■ HO - Hiiraan Online (8.9.2024): Puntland security arrests youth over TikTok-inspired clan attacks, 
https://www.hiiraan.com/news4/2024/Sept/197917/puntland_security_arrests_youth_over_tiktok_i
nspired_clan_attacks.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront , Zugriff 
18.10.2024
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minder­
heiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO
M-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland 
National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen - allgemein
Letzte Änderung 2024-12-02 12:53
Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes 
sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Scharia wird ausschließlich von 
Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden (USDOS 22.4.2024). 
Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts. In der Scharia 
gelten für Frauen andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer (z. B. halbe Erbquote). Insgesamt 
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