2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-somalia-version-8-50fd

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 422
PDF herunterladen
S. 8). So zeigt das Verbot auf dem Gebiet von al Shabaab kaum einen Effekt (Landinfo 14.9.2022, 
S.15).
Gesellschaft: Bei einer Studie aus dem Jahr 2020 gaben 76% der Befragten an, dass es wei­
terhin Beschneidungen geben sollte. Allerdings wurde bei dieser Studie nicht nach spezifischen 
Typen gefragt. Im urbanen Raum sprechen sich 70 % der Frauen für eine Fortführung aus, bei 
den Nomaden sind es 83 %. Auch der finanzielle und der Bildungsstatus spielen eine Rolle: Nur 
64 % der reicheren Frauen gaben an, dass FGM fortgeführt werden sollte, bei den Ärmsten 
waren es 81 %; bei jenen mit der meisten Bildung 44 %, bei jenen ohne Bildung 78 % (DNS/
Gov Som 2020).
Prävalenz: Bei einer umfassenden Studie aus dem Jahr 2020 haben 99 % der befragten so­
malischen Frauen angegeben, einer Form von FGM/C unterzogen worden zu sein. Die Quote 
in den unterschiedlichen Altersgruppen sinkt nur langsam: Bei den 45-49-Jährigen liegt die 
Beschnittenenquote bei fast 99,8 %, bei den 15-19-Jährigen bei 98,8 % (DNS/Gov Som 2020).
Typen: Insgesamt haben 64 % der Frauen eine Infibulation erlitten, 12 % eine Zwischenform und 
22 % wurden der Sunna unterzogen. Hier gibt es keine relevanten Unterschiede hinsichtlich des 
Lebensraumes (urban, ländlich, nomadisch). Bei jüngeren Frauen und Mädchen ist die Sunna 
verbreiteter. Bei der Gruppe der 15-19-Jährigen sind es 37 %, bei den 45-49-jährigen Frauen 
hingegen nur 9 %. Dafür erlitten in der Alterskohorte 45-49 82 % eine Infibulation. Frauen mit 
höherer Bildung haben eher eine Sunna (52 %), jene mit niedriger oder keiner Bildung eher eine 
Infibulation (70 %). Eine ähnliche Situation gilt für reich (51 % Infibulation) vs. arm (71 %) (DNS/
Gov Som 2020).
Gleichzeitig gibt es in Süd-/Zentralsomalia auch Bevölkerungsgruppen oder Gemeinschaften, wo 
generell keine Infibulation durchgeführt wird. Dies betrifft etwa einige ländliche Gemeinden der 
Rahanweyn sowie einige Bantugruppen an der äthiopischen Grenze, aber auch die städtischen 
Gemeinschaften der Reer Xamar und Reer Baraawe. Dort gibt es zwar die Sunna, nicht aber 
die Infibulation. Jedenfalls sind solche Gruppen die Ausnahme und nicht die Regel (HEART/
Crawford/Ali 2 2015, S. 71f).
Prävalenz und Typen - Puntland: Bereits im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigten 
eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8 % der Frauen von 
irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15-19 Jahren waren es 97,3 %, in der Gruppe 
10-14 waren es 82,3 % (CEDOCA 9.6.2016, S. 15). Die Infibulationsrate ist von 93,2 % im 
Jahr 2005 auf 86,7 % im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vgl. LIFOS 
16.4.2019, S. 14). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65 % 
der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene 
Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S. 20).
Maßnahmen: Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch 
(UNFPA 4.2022). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird lan­
desweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 
somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben 
262
269

haben (LIFOS 16.4.2019, S. 31). UNFPA führt die Kampagne Dear Daughter, mit welcher Eltern 
– und v. a. Mütter – hinsichtlich der Folgen von FGM sensibilisiert werden. Während das Thema 
früher als Tabu erachtet wurde, sprechen Politiker und Persönlichkeiten sich heute öffentlich 
gegen FGM aus (TEA 17.12.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking 
(VGV) in Somaliland en Puntland; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital 
Mutilation/Cutting, https://www.ecoi.net/en/file/local/1061775/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, 
Zugriff 25.6.2024
■ DNS/Gov Som - Directorate of National Statistics [Somalia] (Autor), Federal Government of Somalia 
[Somalia] (Herausgeber) (2020): The Somali Health and Demographic Survey 2020, https://somalia.
unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/FINAL SHDS Report 2020_V7_0.pdf, Zugriff 26.6.2024
■ Halqabsi - Halqabsi News (24.3.2024): UNSOM Welcomes Galmudug’s Ban on FGM, https://halq
absi.com/2024/03/unsom-welcomes-galmudugs-ban-on-fgm , Zugriff 17.10.2024
■ HEART/Crawford/Ali 2 - Health and Education Advice and Resource Team (Herausgeber), Sheena 
Crawford (Autor), Sagal Ali (Autor) (2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stake­
holders and interventions in Somalia, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/57a089914
0f0b64974000154/Situational-analysis-if-FGM-stakholders-and-interventions-somalia-UN.pdf , 
Zugriff 26.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (29.3.2024): Somalia: Constitutional Proposals Put Children at Risk, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2106432.html, Zugriff 19.4.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (14.9.2022): 
Kjønnslemlestelse av kvinner [FGM], https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/09/Somalia-t
emanotat-Kjonnslemlestelse-av-kvinner-03032021_oppdatert-16112021_13092022.pdf , Zugriff 
25.6.2024
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 
1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf, Zugriff 21.6.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ PC/Powell/Yussuf - Richard A. Powell (Autor), Mohamed Yussuf (Autor), Population Council (Her­
ausgeber) (1.2018): Changes in FGM/C in Somaliland: Medical narrative driving shift in types of 
cutting. Evidence to End FGM/C: Research to Help Women Thrive, https://www.popcouncil.org/upl
oads/pdfs/2018RH_FGMC-Somaliland.pdf, Zugriff 25.6.2024
■ TEA - The East African (17.12.2022): Alarm as 20 Somali girls subjected to FGM in Somalia’s 
Kismayu, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/alarm-as-20-girls-undergo-fgm-i
n-somalia-4058338, Zugriff 25.6.2024
■ UNFPA - United Nations Population Fund (4.2022): Community Knowledge, Attitudes and Practices 
on FGM Puntland, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/community_knowledge_attit
udes_and_practices_on_fgm_puntland.pdf, Zugriff 26.6.2024
■ UNFPA - United Nations Population Fund (6.10.2021): A tribute to Puntland for bold actions to 
eliminate Female Genital Mutilation, https://reliefweb.int/report/somalia/tribute-puntland-bold-actio
ns-eliminate-female-genital-mutilation , Zugriff 25.6.2024
■ UNFPA - United Nations Population Fund (5.3.2021): Overview of Gender Based Violence in Somalia, 
https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/resource-pdf/somalia_gbv_advocacy_brief_05march21.
pdf, Zugriff 25.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
263
270

19.2.2 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Rechtliche Lage: Das somaliländische Parlament hat am 1.2.2022 ein richtungsweisendes 
Gesetz zum Schutz von Kindern vor allen Formen von Missbrauch und Vernachlässigung ver­
abschiedet. Es handelt sich dabei um das erste Kindergesetz des Landes. Damit wird auch 
die Rechtslücke hinsichtlich FGM/C geschlossen (PLAN/Presseportal 3.2.2022). Nach ande­
ren Angaben macht dieses Gesetz keine Angaben zu FGM. Es wurde im Oktober 2022 vom 
Präsidenten unterzeichnet und ist in Kraft getreten (CRR/Jama 1.6.2024).
Seit 2018 gibt es jedenfalls eine Fatwa des somaliländischen Religionsministeriums, welche 
sich gegen die schlimmsten Formen von FGM/C - namentlich gegen die Infibulation - richtet (US­
DOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024). Die Sunna ist davon nicht erfasst (MoHDSL/UNFPA 2021; 
vgl. FH 2024a). Die Fatwa spricht Opfern von FGM/C Schadenersatz zu (USDOS 22.4.2024; 
vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 29). Die Möglichkeiten für Mädchen und Frauen, im Fall einer dro­
henden Beschneidung rechtliche Unterstützung zu erhalten, sind aber eingeschränkt (LIFOS 
16.4.2019, S. 42), und insgesamt hat die Fatwa laut einer Quelle zu keiner messbaren Änderung 
in der Praxis geführt (AA 23.8.2024).
Gesellschaft: Der Widerstand gegen FGM ist in Somaliland aber am weitesten fortgeschritten. 
Nahezu jede Woche findet irgendwo ein entsprechender Workshop statt (FIS 5.10.2018, S. 31). 
Beispielsweise reisen Mitarbeiter der Somaliland Family Health Association von Dorf zu Dorf, 
um die Menschen hinsichtlich der Nachteile von FGM zu sensibilisieren (USDOS 22.4.2024). In 
einem anderen Beispiel informiert CARE Frauen und Mädchen über ihre Rechte und bildet sie 
aus, damit sie sich gegenseitig unterstützen und sich gegen FGM/C einsetzen können (CARE 
4.2.2022).
Im Zuge einer Studie im Jahr 2011 gaben in Somaliland nur 29 % der befragten Frauen an, dass 
die traditionelle Infibulation beibehalten werden soll (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 2; vgl. LIFOS 
16.4.2019, S. 14); 2006 waren es noch 65 % gewesen (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 2). Bei einer 
Studie aus dem Jahr 2020 gaben 53 % der Befragten an, dass es weiterhin Beschneidungen ge­
ben sollte. Allerdings wurde bei dieser Studie nicht nach spezifischen Typen gefragt (MoPNDSL 
2021).
Prävalenz: Bei einer umfassenden Studie aus dem Jahr 2020 haben 98 % der befragten soma­
liländischen Frauen angegeben, einer Form von FGM/C unterzogen worden zu sein (MoPNDSL 
2021). 2011 taten dies noch 99 % der Frauen (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 1f; vgl. LIFOS 
16.4.2019, S. 20). Gleichzeitig sinkt die Quote in den unterschiedlichen Altersgruppen: Bei den 
45-49-Jährigen liegt die Beschnittenenquote bei fast 100 %, bei den 15-19-Jährigen hingegen 
bei 96 % (MoPNDSL 2021).
Typen: Aufklärungsmaßnahmen haben in Somaliland zu einem fundamentalen Wechsel bei 
der Praxis von FGM/C geführt – und zwar weg von der drastischen Verstümmelung in Form 
einer Infibulation und hin zur leichteren bzw. weniger invasiven Form einer Beschneidung – 
z. B. in Form der Sunna (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22ff; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Laut einer 
264
271

Quelle wird das als positive Entwicklung bewertet; demnach handelt es sich bei der Sunna um 
ein Einstechen oder Einritzen der Klitoris (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22f/24). 2020 gaben 
61 % der befragten Frauen an, eine Infibulation erlitten zu haben, 29 % eine Sunna und 7 % 
eine Zwischenform (MoPNDSL 2021). Anfang der 1990er-Jahre hatten bei einer Studie nur 
5,5 % der befragten Frauen eine Sunna angegeben (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22). Ein 
weiterer Vergleich verdeutlicht den raschen Wechsel noch besser: Bei einer Studie aus dem 
Jahr 2016 in den somaliländischen Regionen Maroodi Jeex und Togdheer gaben nur 34 % 
der Mädchen im Alter von 12-14 Jahren an, eine Infibulation erlitten zu haben. Bei den Über-
25-Jährigen waren es hingegen 96 % (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 23). Im Durchschnitt aller 
Altersgruppen bleibt freilich die Infibulation die vorherrschende Form (USDOS 22.4.2024). Auch 
nach staatlichen Angaben ist die Sunna bei jüngeren Frauen und Mädchen verbreiteter. Bei der 
Gruppe der 15-19-Jährigen sind es demnach 55 %, bei den 45-49-jährigen Frauen hingegen nur 
5 %. Dafür erlitten in der Alterskohorte 45-49 90 % eine Infibulation. Neben dem Alter spielen 
auch die Lebensumstände eine Rolle: Bei Nomaden sind 100 % der Frauen beschnitten (69 % 
Infibulation), in Städten sind es 97 % (56 % Infibulation) (MoPNDSL 2021); Frauen mit höherer 
Bildung (Sekundärbildung) wurden eher einer Sunna unterzogen, jene mit niedriger oder keiner 
Bildung eher eine Infibulation. Eine ähnliche Situation gilt für reich vs. arm (MoPNDSL 2021; 
vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 21f). Hinsichtlich der somaliländischen Regionen ist FGM in Sanaag 
am präsentesten (100 %), in der Hauptstadtregion am niedrigsten (96 %). Die Sunna wiederum 
ist in der Region Awdal am verbreitetsten (42 %), die Infibulation in Sool (70 %) (MoPNDSL 
2021).
Quelle 25: MoPNDSL 2021
265
272

Laut einer Quelle ist es in Somaliland sehr unüblich, dass Großeltern über die Köpfe der Eltern 
hinweg über eine Beschneidung entscheiden. Wenn, dann kann dies eher noch in ländlichen Ge­
bieten vorkommen. Gehen die Meinungen der Eltern allerdings auseinander, können weibliche 
Verwandte an Einfluss gewinnen (LIFOS 16.4.2019, S. 26f).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ BMC/Yussuf/et al. - BMC Health Services Research (Herausgeber), et al. (Autor), Mohamed Yussuf 
(Autor) (2020): Exploring the capacity of the Somaliland healthcare system to manage female genital 
mutilation / cutting-related complications and prevent the medicalization of the practice: a cross-
sectional study, https://www.orchidproject.org/wp-content/uploads/2020/04/exploring-the-capacit
y-of-the-somaliland-healthcare-system-to-manage-female.pdf , Zugriff 25.6.2024
■ CARE - CARE International (4.2.2022): Somalia - Betroffene von Genitalverstümmelung werden 
immer jünger, https://care.at/presse/somalia-betroffene-von-genitalverstummelung-werden-immer-j
unger/, Zugriff 25.6.2024
■ CRR/Jama - Guleid Ahmed Jama (Autor), Children’s Rights Research (Herausgeber) (1.6.2024): 
Children’s rights in Somaliland, https://www.childrensrightsresearch.com/stories/?view=article&id=5
4-alias-title, Zugriff 25.6.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission 
to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_-
Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-
f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, 
Zugriff 12.3.2024
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 
1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf, Zugriff 21.6.2024
■ MoHDSL/UNFPA - Ministry of Health Development [Somaliland], United Nations Population Fund 
(2021): Looking Beyond Numbers. Female Genital Mutilation/Cutting (FGM/C) Study Report, https:
//somalia.unfpa.org/sites/default/files/resource-pdf/somaliland_fgm-c_report_final_signed_0.pdf , 
Zugriff 21.6.2024
■ MoPNDSL - Ministry of Planning and National Development, Central Statistics Department [Somali­
land] (2021): The Somaliland Health and Demographic Survey 2020, https://somalia.unfpa.org/site
s/default/files/pub-pdf/slhds2020_report_2020.pdf, Zugriff 25.6.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ PC/Powell/Yussuf - Richard A. Powell (Autor), Mohamed Yussuf (Autor), Population Council (Her­
ausgeber) (1.2018): Changes in FGM/C in Somaliland: Medical narrative driving shift in types of 
cutting. Evidence to End FGM/C: Research to Help Women Thrive, https://www.popcouncil.org/upl
oads/pdfs/2018RH_FGMC-Somaliland.pdf, Zugriff 25.6.2024
■ PLAN/Presseportal - PLAN International (Autor), Presseportal.ch (Herausgeber) (3.2.2022): Meilen­
stein zur Beendigung weiblicher Genitalverstümmelung und Beschneidung, https://www.presseport
al.ch/de/pm/100018128/100884761, Zugriff 25.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
266
273

19.2.3 Reinfibulation, Deinfibulation
Letzte Änderung 2024-12-04 09:06
Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft 
jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wur­
den. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs 
(LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vgl. Landinfo 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Fa­
milie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vgl.Landinfo 
14.9.2022, S. 12). Es gibt zudem anekdotische Berichte, wonach eine neue Intervention durch­
geführt wurde, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche gewünscht 
hat (Landinfo 14.9.2022; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 74).
Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten 
Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl 
es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, 
S. 40f), kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder 
Zwang seitens der Eltern kommen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen (HEART/Crawford/
Ali 2 2015, S. 73/76; vgl. CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder 
zugenäht (HO 27.2.2019; vgl. Landinfo 14.9.2022, S. 12). Es gibt anekdotische Berichte über 
Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia 
geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (Landinfo 14.9.2022).
Eine Quelle gibt an, dass es Folgen - bis hin zur Scheidung - haben kann, wenn ein Ehemann 
in der Hochzeitsnacht feststellt, dass eine Deinfibulation bereits vorliegt. Eine Scheidung kann 
in diesem Fall zu einer indirekten Stigmatisierung infolge von „ Gerede“ führen. Generell können 
zur Frage der Reinfibulation von vor der Ehe deinfibulierten Mädchen und jungen Frauen nur 
hypothetische Angaben gemacht werden, da z. B. den von der schwedischen COI-Einheit LIFOS 
befragten Quellen derartige Fälle überhaupt nicht bekannt waren (LIFOS 16.4.2019, S. 40f).
Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmögli­
chen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt: 
a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach 
Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl 
anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Ver­
gewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia 
möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als 
Zeichen der Treue (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 76; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 11).
Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschlie­
ßung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden 
ist (LIFOS 16.4.2019, S. 40). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es 
keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben (CEDOCA 13.6.2016, S. 6).
Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine 
Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i.d.R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 
267
274

16.4.2019, S. 40; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn 
eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt, und es gibt üblicherweise keinen Druck, 
sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach 
einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f/26). Gemäß Angaben 
einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus 
üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation 
(HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-
Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten aber eher unüblich 
(FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geographisch: Bei Studien an 
somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. 
Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt 
gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation 
keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt. Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit 
FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder 
Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit 
noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, 
um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „ beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, 
eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (Landinfo 14.9.2022, S. 12f).
Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau – wenn sie z. B. physisch nicht in der Lage ist, 
eine Entscheidung zu treffen – auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; 
die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann auch 
nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder 
dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko einer 
Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der 
Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der 
Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu 
Zwang noch zu Gewalt. Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu 
befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia 
dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 41).
Quellen
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (13.6.2016): Somalië - Defibulatie en herinfibulatie bij 
geïnfibuleerde vrouwen in Zuid- en Centraal-Somalië; Dokument liegt bei der Staatendokumentation 
auf.
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking 
(VGV) in Somaliland en Puntland; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital 
Mutilation/Cutting, https://www.ecoi.net/en/file/local/1061775/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, 
Zugriff 25.6.2024
268
275

■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission 
to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_-
Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-
f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, 
Zugriff 12.3.2024
■ HEART/Crawford/Ali 2 - Health and Education Advice and Resource Team (Herausgeber), Sheena 
Crawford (Autor), Sagal Ali (Autor) (2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stake­
holders and interventions in Somalia, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/57a089914
0f0b64974000154/Situational-analysis-if-FGM-stakholders-and-interventions-somalia-UN.pdf , 
Zugriff 26.6.2024
■ HO - Hiiraan Online (27.2.2019): Somali refugee’s fight against ’silent killer’ of FGM inspires film, 
https://www.hiiraan.com/news4/2019/feb/162482/somali_refugee_s_fight_against_silent_killer_of_
fgm_inspires_film.aspx, Zugriff 28.6.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (14.9.2022): 
Kjønnslemlestelse av kvinner [FGM], https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/09/Somalia-t
emanotat-Kjonnslemlestelse-av-kvinner-03032021_oppdatert-16112021_13092022.pdf , Zugriff 
25.6.2024
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 
1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf, Zugriff 21.6.2024
19.3 Kinder
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Siehe hier für Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und 
Kindersoldaten
Die Regierung setzt Kinderrechte nur selten durch (Sahan/SWT 22.7.2022).
Im Mai 2024 waren knapp 1,7 Millionen 5-6-jährige Kinder in ganz Somalia von akuter Unter­
ernährung betroffen, davon 430.000 von schwerer Unterernährung (UNSC 3.6.2024). Somalia 
hat weltweit die höchste Kindersterblichkeitsrate (AI 18.8.2021, S. 5). Über 110 von 1.000 Kin­
dern sterben vor ihrem fünften Geburtstag (Sahan/SWT 29.9.2023; vgl. WB 6.2021, S. 30); in 
Somaliland sind es 91 (MoHDSL 2022). Die grundlegenden Impfungen erfolgen bei Kindern in 
nomadischen Gebieten bei nur 1 %, bei der restlichen ländlichen Bevölkerung bei 14 % und 
in Städten bei 19 % (WB 6.2021, S. 30). Nach anderen Angaben hat alleine der somalische 
Rote Halbmond (SRCS) im Jahr 2022 fast 65.000 Kinder unter einem Jahr gegen Masern, Di­
phterie, Pertussis, Tetanus, Hepatitis B, Tuberkulose und Poliomyelitis geimpft (SRCS 2023); 
im Jahr 2023 waren es fast 47.000 Kinder (SRCS 2024). In Somaliland sind 13 % der Kinder 
voll immunisiert (MoHDSL 2022).
Gewalt: Somalia ist laut UN eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit (HO 12.7.2023). 
Es werden seitens sämtlicher Konfliktparteien Missbräuche bzw. Menschenrechtsverletzun­
gen gegen Kinder verübt (ÖB Nairobi 10.2024). Die schweren Verbrechen umfassen Rekrutie­
rungen, Verwendung als Kindersoldaten (v. a. durch al Shabaab), Tötungen und Verstümmelun­
gen sowie geschlechtsspezifischer Gewalt (UNSC 10.10.2022). Somalia findet sich unter den 
Ländern mit der größten Zahl an Verbrechen an Kindern weltweit (SPC 9.2.2022). Es kommt 
u. a. zu Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und Kampfeinsatz sowie sexueller Gewalt (HRW 
11.1.2024). Im Zeitraum 6.10.2023-24.1.2024 wurden 567 Fälle von schweren Menschenrechts­
verletzungen an Kindern dokumentiert, 454 Kinder waren betroffen. Hauptbetroffen waren die 
269
276

Regionen Hiiraan (101), Bay (99) und Lower Shabelle (71). Für ca. 58 % der Vergehen war 
al Shabaab verantwortlich (UNSC 2.2.2024). Im Zeitraum 25.1.-23.5.2024 waren es 769 Fälle 
schwerer Menschenrechtsverletzungen mit 614 betroffenen Kindern. Al Shabaab war für 71 % 
der Vorfälle verantwortlich, unbekannte Täter für weitere 17 %. Für 10 % tragen Sicherheitskräfte 
und für 4 % Clanmilizen die Verantwortung (UNSC 3.6.2024). Es ist davon auszugehen, dass die 
tatsächliche Zahl an schweren Verbrechen an Kindern weit höher liegt als die der gemeldeten 
und verifizierten Fälle (SPC 9.2.2022).
Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern sind ernste Probleme. Es gibt keine bekannten 
Anstrengungen der Bundesregierung oder von Regionalregierungen, dagegen vorzugehen (US­
DOS 22.4.2024). Es kommt immer wieder zur Verhaftung und Inhaftierung von Kindern, denen 
Verbindungen zu al Shabaab nachgesagt werden (HRW 11.1.2024). Bei der Verhaftung und 
während Haftstrafen werden Kinder mitunter wie Erwachsene behandelt (HRW 29.3.2024). Im 
Zeitraum Jänner bis März 2022 wurden 194 Fälle von Kindesentführungen dokumentiert. In 
192 dieser Fälle wird al Shabaab als Täter genannt (UNSC 10.10.2022). Kinder, die aus armen 
(meist ländlichen) Gegenden zu besser situierten Verwandten in die Städte geschickt werden, 
können manchmal auch Opfer von Menschenhandel werden (Sahan/SWT 22.7.2022).
Es sind Fälle bekannt, wo Jugendliche auf Wunsch ihrer Eltern oder anderer Familienange­
höriger durch staatliche Stellen in eine Art „ Schutzhaft“ genommen werden, um sie von dem 
gefährlichen Versuch der Migration auf die Golfhalbinsel oder nach Europa abzuhalten (AA 
23.8.2024).
Mündigkeit / Ehealter: Generell sind die Ausdrücke „ Erwachsener“ und „ Kind“ in Somalia 
umstritten und de facto gesetzlich nicht explizit definiert (SPA 1.2021). Die Übergangsverfassung 
definiert Kinder als Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind (USDOS 22.4.2024). Traditionell 
werden Kinder allerdings ab einem Alter von 15 Jahren als volljährig erachtet (LIFOS 16.4.2019, 
S. 10/12). Eine Quelle bietet hierzu eine Übersicht:
270
277

Quelle 26: Omer2/ALRC 17.3.2023
Nach anderen Angaben ist im somalischen Zivilrecht (Familiengesetz) für eine Eheschließung 
ein Mindestalter von 15 Jahren vorgesehen (ICG 27.6.2019b, S. 8). Dieses Gesetz wird aber 
nicht angewendet und kann als außer Kraft erachtet werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die 
Scharia, in der kein Mindestalter vorgesehen ist, hat das Familiengesetz weitestgehend ersetzt 
(Sahan/SWT 19.9.2022). Und in der Scharia und im Xeer wird kein quantitativer, sondern ein 
qualitativer Maßstab herangezogen - nämlich die geistige und körperliche Reife beider Ehe­
partner. Da es kein akzeptiertes gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung gibt, ist die 
Entscheidung darüber, wann eine Person als volljährig gilt, eine höchst subjektive Angelegen­
heit, die ausschließlich im Ermessen des beteiligten Imams liegt (Omer2/ALRC 17.3.2023). Mit 
einer Änderung der Übergangsverfassung im März 2024 wurden nun allerdings zwei Daten 
festgelegt: a)das Alter der Reife (age of maturity) liegt bei 15 Jahren; b)das Alter der Straf­
mündigkeit (age of responsibility) liegt bei 18 Jahren. Dies widerspricht internationalen - auch 
von Somalia ratifizierten - Standards (HRW 29.3.2024). Das Jugendstrafgesetz von Puntland 
hingegen definiert Kinder als Personen unter 14 Jahren (USDOL 26.9.2023).
Kinderehe: Die Kinderehe ist verbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRCOM 6.5.2024; FH 
2024b), und die Regierung unternimmt nichts dagegen (USDOS 22.4.2024). Es wird berichtet, 
dass 17 % der Mädchen vor ihrem 15. und 36 % vor ihrem 18.Geburtstag verheiratet werden 
(HRW 29.3.2024). Oft werden Mädchen zwischen zehn und 16 Jahren verheiratet, wobei die 
Eheschließung von den Eltern schon sehr früh vereinbart wird. Die eigentliche Hochzeit erfolgt, 
wenn das Mädchen die Pubertät erreicht (FIS 5.10.2018, S. 27). Mitunter bleibt eine Ehefrau nach 
271
278

Go to next pages