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Quelle wird das als positive Entwicklung bewertet; demnach handelt es sich bei der Sunna um 
ein Einstechen oder Einritzen der Klitoris (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22f/24). 2020 gaben 
61 % der befragten Frauen an, eine Infibulation erlitten zu haben, 29 % eine Sunna und 7 % 
eine Zwischenform (MoPNDSL 2021). Anfang der 1990er-Jahre hatten bei einer Studie nur 
5,5 % der befragten Frauen eine Sunna angegeben (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22). Ein 
weiterer Vergleich verdeutlicht den raschen Wechsel noch besser: Bei einer Studie aus dem 
Jahr 2016 in den somaliländischen Regionen Maroodi Jeex und Togdheer gaben nur 34 % 
der Mädchen im Alter von 12-14 Jahren an, eine Infibulation erlitten zu haben. Bei den Über-
25-Jährigen waren es hingegen 96 % (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 23). Im Durchschnitt aller 
Altersgruppen bleibt freilich die Infibulation die vorherrschende Form (USDOS 22.4.2024). Auch 
nach staatlichen Angaben ist die Sunna bei jüngeren Frauen und Mädchen verbreiteter. Bei der 
Gruppe der 15-19-Jährigen sind es demnach 55 %, bei den 45-49-jährigen Frauen hingegen nur 
5 %. Dafür erlitten in der Alterskohorte 45-49 90 % eine Infibulation. Neben dem Alter spielen 
auch die Lebensumstände eine Rolle: Bei Nomaden sind 100 % der Frauen beschnitten (69 % 
Infibulation), in Städten sind es 97 % (56 % Infibulation) (MoPNDSL 2021); Frauen mit höherer 
Bildung (Sekundärbildung) wurden eher einer Sunna unterzogen, jene mit niedriger oder keiner 
Bildung eher eine Infibulation. Eine ähnliche Situation gilt für reich vs. arm (MoPNDSL 2021; 
vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 21f). Hinsichtlich der somaliländischen Regionen ist FGM in Sanaag 
am präsentesten (100 %), in der Hauptstadtregion am niedrigsten (96 %). Die Sunna wiederum 
ist in der Region Awdal am verbreitetsten (42 %), die Infibulation in Sool (70 %) (MoPNDSL 
2021).
Quelle 25: MoPNDSL 2021
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Laut einer Quelle ist es in Somaliland sehr unüblich, dass Großeltern über die Köpfe der Eltern 
hinweg über eine Beschneidung entscheiden. Wenn, dann kann dies eher noch in ländlichen Ge­
bieten vorkommen. Gehen die Meinungen der Eltern allerdings auseinander, können weibliche 
Verwandte an Einfluss gewinnen (LIFOS 16.4.2019, S. 26f).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ BMC/Yussuf/et al. - BMC Health Services Research (Herausgeber), et al. (Autor), Mohamed Yussuf 
(Autor) (2020): Exploring the capacity of the Somaliland healthcare system to manage female genital 
mutilation / cutting-related complications and prevent the medicalization of the practice: a cross-
sectional study, https://www.orchidproject.org/wp-content/uploads/2020/04/exploring-the-capacit
y-of-the-somaliland-healthcare-system-to-manage-female.pdf , Zugriff 25.6.2024
■ CARE - CARE International (4.2.2022): Somalia - Betroffene von Genitalverstümmelung werden 
immer jünger, https://care.at/presse/somalia-betroffene-von-genitalverstummelung-werden-immer-j
unger/, Zugriff 25.6.2024
■ CRR/Jama - Guleid Ahmed Jama (Autor), Children’s Rights Research (Herausgeber) (1.6.2024): 
Children’s rights in Somaliland, https://www.childrensrightsresearch.com/stories/?view=article&id=5
4-alias-title, Zugriff 25.6.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission 
to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_-
Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-
f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, 
Zugriff 12.3.2024
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 
1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf, Zugriff 21.6.2024
■ MoHDSL/UNFPA - Ministry of Health Development [Somaliland], United Nations Population Fund 
(2021): Looking Beyond Numbers. Female Genital Mutilation/Cutting (FGM/C) Study Report, https:
//somalia.unfpa.org/sites/default/files/resource-pdf/somaliland_fgm-c_report_final_signed_0.pdf , 
Zugriff 21.6.2024
■ MoPNDSL - Ministry of Planning and National Development, Central Statistics Department [Somali­
land] (2021): The Somaliland Health and Demographic Survey 2020, https://somalia.unfpa.org/site
s/default/files/pub-pdf/slhds2020_report_2020.pdf, Zugriff 25.6.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ PC/Powell/Yussuf - Richard A. Powell (Autor), Mohamed Yussuf (Autor), Population Council (Her­
ausgeber) (1.2018): Changes in FGM/C in Somaliland: Medical narrative driving shift in types of 
cutting. Evidence to End FGM/C: Research to Help Women Thrive, https://www.popcouncil.org/upl
oads/pdfs/2018RH_FGMC-Somaliland.pdf, Zugriff 25.6.2024
■ PLAN/Presseportal - PLAN International (Autor), Presseportal.ch (Herausgeber) (3.2.2022): Meilen­
stein zur Beendigung weiblicher Genitalverstümmelung und Beschneidung, https://www.presseport
al.ch/de/pm/100018128/100884761, Zugriff 25.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
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19.2.3 Reinfibulation, Deinfibulation
Letzte Änderung 2024-12-04 09:06
Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft 
jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wur­
den. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs 
(LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vgl. Landinfo 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Fa­
milie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vgl.Landinfo 
14.9.2022, S. 12). Es gibt zudem anekdotische Berichte, wonach eine neue Intervention durch­
geführt wurde, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche gewünscht 
hat (Landinfo 14.9.2022; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 74).
Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten 
Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl 
es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, 
S. 40f), kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder 
Zwang seitens der Eltern kommen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen (HEART/Crawford/
Ali 2 2015, S. 73/76; vgl. CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder 
zugenäht (HO 27.2.2019; vgl. Landinfo 14.9.2022, S. 12). Es gibt anekdotische Berichte über 
Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia 
geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (Landinfo 14.9.2022).
Eine Quelle gibt an, dass es Folgen - bis hin zur Scheidung - haben kann, wenn ein Ehemann 
in der Hochzeitsnacht feststellt, dass eine Deinfibulation bereits vorliegt. Eine Scheidung kann 
in diesem Fall zu einer indirekten Stigmatisierung infolge von „ Gerede“ führen. Generell können 
zur Frage der Reinfibulation von vor der Ehe deinfibulierten Mädchen und jungen Frauen nur 
hypothetische Angaben gemacht werden, da z. B. den von der schwedischen COI-Einheit LIFOS 
befragten Quellen derartige Fälle überhaupt nicht bekannt waren (LIFOS 16.4.2019, S. 40f).
Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmögli­
chen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt: 
a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach 
Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl 
anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Ver­
gewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia 
möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als 
Zeichen der Treue (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 76; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 11).
Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschlie­
ßung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden 
ist (LIFOS 16.4.2019, S. 40). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es 
keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben (CEDOCA 13.6.2016, S. 6).
Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine 
Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i.d.R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 
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16.4.2019, S. 40; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn 
eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt, und es gibt üblicherweise keinen Druck, 
sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach 
einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f/26). Gemäß Angaben 
einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus 
üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation 
(HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-
Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten aber eher unüblich 
(FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geographisch: Bei Studien an 
somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. 
Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt 
gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation 
keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt. Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit 
FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder 
Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit 
noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, 
um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „ beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, 
eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (Landinfo 14.9.2022, S. 12f).
Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau – wenn sie z. B. physisch nicht in der Lage ist, 
eine Entscheidung zu treffen – auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; 
die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann auch 
nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder 
dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko einer 
Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der 
Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der 
Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu 
Zwang noch zu Gewalt. Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu 
befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia 
dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 41).
Quellen
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (13.6.2016): Somalië - Defibulatie en herinfibulatie bij 
geïnfibuleerde vrouwen in Zuid- en Centraal-Somalië; Dokument liegt bei der Staatendokumentation 
auf.
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking 
(VGV) in Somaliland en Puntland; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital 
Mutilation/Cutting, https://www.ecoi.net/en/file/local/1061775/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, 
Zugriff 25.6.2024
268
275

■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission 
to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_-
Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-
f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, 
Zugriff 12.3.2024
■ HEART/Crawford/Ali 2 - Health and Education Advice and Resource Team (Herausgeber), Sheena 
Crawford (Autor), Sagal Ali (Autor) (2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stake­
holders and interventions in Somalia, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/57a089914
0f0b64974000154/Situational-analysis-if-FGM-stakholders-and-interventions-somalia-UN.pdf , 
Zugriff 26.6.2024
■ HO - Hiiraan Online (27.2.2019): Somali refugee’s fight against ’silent killer’ of FGM inspires film, 
https://www.hiiraan.com/news4/2019/feb/162482/somali_refugee_s_fight_against_silent_killer_of_
fgm_inspires_film.aspx, Zugriff 28.6.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (14.9.2022): 
Kjønnslemlestelse av kvinner [FGM], https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/09/Somalia-t
emanotat-Kjonnslemlestelse-av-kvinner-03032021_oppdatert-16112021_13092022.pdf , Zugriff 
25.6.2024
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 
1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf, Zugriff 21.6.2024
19.3 Kinder
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Siehe hier für Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und 
Kindersoldaten
Die Regierung setzt Kinderrechte nur selten durch (Sahan/SWT 22.7.2022).
Im Mai 2024 waren knapp 1,7 Millionen 5-6-jährige Kinder in ganz Somalia von akuter Unter­
ernährung betroffen, davon 430.000 von schwerer Unterernährung (UNSC 3.6.2024). Somalia 
hat weltweit die höchste Kindersterblichkeitsrate (AI 18.8.2021, S. 5). Über 110 von 1.000 Kin­
dern sterben vor ihrem fünften Geburtstag (Sahan/SWT 29.9.2023; vgl. WB 6.2021, S. 30); in 
Somaliland sind es 91 (MoHDSL 2022). Die grundlegenden Impfungen erfolgen bei Kindern in 
nomadischen Gebieten bei nur 1 %, bei der restlichen ländlichen Bevölkerung bei 14 % und 
in Städten bei 19 % (WB 6.2021, S. 30). Nach anderen Angaben hat alleine der somalische 
Rote Halbmond (SRCS) im Jahr 2022 fast 65.000 Kinder unter einem Jahr gegen Masern, Di­
phterie, Pertussis, Tetanus, Hepatitis B, Tuberkulose und Poliomyelitis geimpft (SRCS 2023); 
im Jahr 2023 waren es fast 47.000 Kinder (SRCS 2024). In Somaliland sind 13 % der Kinder 
voll immunisiert (MoHDSL 2022).
Gewalt: Somalia ist laut UN eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit (HO 12.7.2023). 
Es werden seitens sämtlicher Konfliktparteien Missbräuche bzw. Menschenrechtsverletzun­
gen gegen Kinder verübt (ÖB Nairobi 10.2024). Die schweren Verbrechen umfassen Rekrutie­
rungen, Verwendung als Kindersoldaten (v. a. durch al Shabaab), Tötungen und Verstümmelun­
gen sowie geschlechtsspezifischer Gewalt (UNSC 10.10.2022). Somalia findet sich unter den 
Ländern mit der größten Zahl an Verbrechen an Kindern weltweit (SPC 9.2.2022). Es kommt 
u. a. zu Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und Kampfeinsatz sowie sexueller Gewalt (HRW 
11.1.2024). Im Zeitraum 6.10.2023-24.1.2024 wurden 567 Fälle von schweren Menschenrechts­
verletzungen an Kindern dokumentiert, 454 Kinder waren betroffen. Hauptbetroffen waren die 
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Regionen Hiiraan (101), Bay (99) und Lower Shabelle (71). Für ca. 58 % der Vergehen war 
al Shabaab verantwortlich (UNSC 2.2.2024). Im Zeitraum 25.1.-23.5.2024 waren es 769 Fälle 
schwerer Menschenrechtsverletzungen mit 614 betroffenen Kindern. Al Shabaab war für 71 % 
der Vorfälle verantwortlich, unbekannte Täter für weitere 17 %. Für 10 % tragen Sicherheitskräfte 
und für 4 % Clanmilizen die Verantwortung (UNSC 3.6.2024). Es ist davon auszugehen, dass die 
tatsächliche Zahl an schweren Verbrechen an Kindern weit höher liegt als die der gemeldeten 
und verifizierten Fälle (SPC 9.2.2022).
Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern sind ernste Probleme. Es gibt keine bekannten 
Anstrengungen der Bundesregierung oder von Regionalregierungen, dagegen vorzugehen (US­
DOS 22.4.2024). Es kommt immer wieder zur Verhaftung und Inhaftierung von Kindern, denen 
Verbindungen zu al Shabaab nachgesagt werden (HRW 11.1.2024). Bei der Verhaftung und 
während Haftstrafen werden Kinder mitunter wie Erwachsene behandelt (HRW 29.3.2024). Im 
Zeitraum Jänner bis März 2022 wurden 194 Fälle von Kindesentführungen dokumentiert. In 
192 dieser Fälle wird al Shabaab als Täter genannt (UNSC 10.10.2022). Kinder, die aus armen 
(meist ländlichen) Gegenden zu besser situierten Verwandten in die Städte geschickt werden, 
können manchmal auch Opfer von Menschenhandel werden (Sahan/SWT 22.7.2022).
Es sind Fälle bekannt, wo Jugendliche auf Wunsch ihrer Eltern oder anderer Familienange­
höriger durch staatliche Stellen in eine Art „ Schutzhaft“ genommen werden, um sie von dem 
gefährlichen Versuch der Migration auf die Golfhalbinsel oder nach Europa abzuhalten (AA 
23.8.2024).
Mündigkeit / Ehealter: Generell sind die Ausdrücke „ Erwachsener“ und „ Kind“ in Somalia 
umstritten und de facto gesetzlich nicht explizit definiert (SPA 1.2021). Die Übergangsverfassung 
definiert Kinder als Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind (USDOS 22.4.2024). Traditionell 
werden Kinder allerdings ab einem Alter von 15 Jahren als volljährig erachtet (LIFOS 16.4.2019, 
S. 10/12). Eine Quelle bietet hierzu eine Übersicht:
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Quelle 26: Omer2/ALRC 17.3.2023
Nach anderen Angaben ist im somalischen Zivilrecht (Familiengesetz) für eine Eheschließung 
ein Mindestalter von 15 Jahren vorgesehen (ICG 27.6.2019b, S. 8). Dieses Gesetz wird aber 
nicht angewendet und kann als außer Kraft erachtet werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die 
Scharia, in der kein Mindestalter vorgesehen ist, hat das Familiengesetz weitestgehend ersetzt 
(Sahan/SWT 19.9.2022). Und in der Scharia und im Xeer wird kein quantitativer, sondern ein 
qualitativer Maßstab herangezogen - nämlich die geistige und körperliche Reife beider Ehe­
partner. Da es kein akzeptiertes gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung gibt, ist die 
Entscheidung darüber, wann eine Person als volljährig gilt, eine höchst subjektive Angelegen­
heit, die ausschließlich im Ermessen des beteiligten Imams liegt (Omer2/ALRC 17.3.2023). Mit 
einer Änderung der Übergangsverfassung im März 2024 wurden nun allerdings zwei Daten 
festgelegt: a)das Alter der Reife (age of maturity) liegt bei 15 Jahren; b)das Alter der Straf­
mündigkeit (age of responsibility) liegt bei 18 Jahren. Dies widerspricht internationalen - auch 
von Somalia ratifizierten - Standards (HRW 29.3.2024). Das Jugendstrafgesetz von Puntland 
hingegen definiert Kinder als Personen unter 14 Jahren (USDOL 26.9.2023).
Kinderehe: Die Kinderehe ist verbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRCOM 6.5.2024; FH 
2024b), und die Regierung unternimmt nichts dagegen (USDOS 22.4.2024). Es wird berichtet, 
dass 17 % der Mädchen vor ihrem 15. und 36 % vor ihrem 18.Geburtstag verheiratet werden 
(HRW 29.3.2024). Oft werden Mädchen zwischen zehn und 16 Jahren verheiratet, wobei die 
Eheschließung von den Eltern schon sehr früh vereinbart wird. Die eigentliche Hochzeit erfolgt, 
wenn das Mädchen die Pubertät erreicht (FIS 5.10.2018, S. 27). Mitunter bleibt eine Ehefrau nach 
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erfolgter Eheschließung noch einige Zeit - bis hin zu über einem Jahr - bei ihrer eigenen Familie 
wohnhaft, auch dies kann vertraglich zwischen den Familien vereinbar werden. Ist eine Ehe 
geschlossen, kann das Delikt der Unzucht mit Minderjährigen strafrechtlich nicht mehr verfolgt 
werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben gibt es ohnehin kein gesetzliches 
Mindestalter für Geschlechtsverkehr (USDOS 22.4.2024).
Manche Eltern ermutigen Mädchen zur Heirat, in der Hoffnung, dass die Ehe dem Kind finanzielle 
und soziale Absicherung bringt und dass dies die eigene Familie finanziell entlastet. Zudem wird 
eine frühe Ehe als kulturelle und religiöse Anforderung wahrgenommen (UNFPA 14.4.2022). In 
einem unsicheren Umfeld – etwa in einem IDP-Lager – wollen Eltern u. U. auch die Tochter vor 
Missbrauch schützen, indem sie diese verheiraten (Sahan/SWT 19.9.2022). Bei einer Umfrage 
im Jahr 2017 gaben ca. 60 % der Befragten an, dass eine Eheschließung für Mädchen unter 
18 Jahren kein Problem ist (AV 2017, S. 36). Laut einer Quelle gibt es bei der Einstellung 
der Gesellschaft gegenüber Kinderehen einen langsamen Wandel hin zu einem Ehealter von 
18 Jahren (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Kinderarbeit: In den Gesetzen und Regulierungen zu Kinderarbeit gibt es erhebliche Lücken. 
Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, als Hirten, am Bau - etwa beim Zerkleinern von Steinen, 
im Haushalt oder auf der Straße, als Träger oder Khat-Verkäufer. Zudem werden Kinder von 
staatlichen und nicht-staatlichen Kräften rekrutiert (USDOL 26.9.2023). Kinder werden von ihren 
Familien und Gemeinschaften als unentgeltliche Arbeitskräfte eingesetzt. Trotz verschiedener 
Initiativen wurden in Somalia kaum Fortschritte bei der Beseitigung der Kinderarbeit erzielt (Sa­
han/SWT 28.7.2023). Denn Kinderarbeit wird nicht als unmoralisch oder illegal erachtet und ist 
daher relativ normal. Die meisten Kinder beginnen bereits in jungen Jahren zu arbeiten, man­
che von ihnen können Arbeit und Schule kombinieren (Sahan/SWT 22.7.2022). Im ländlichen 
Somalia ist von Kinderarbeit - meist Feldarbeit oder nomadische Hilfstätigkeit - auszugehen. In 
urbanen Zentren werden Kinder als Dienstboten und für einfache Erledigungen eingesetzt. Für 
Puntland und Somaliland gilt dies nur eingeschränkt (AA 23.8.2024).
Adoption: Der Konflikt hat viele Waisen hervorgebracht. Zudem wurden viele Kinder von ihren 
biologischen Eltern getrennt (UNHCR 22.12.2021a, S. 49f). Trotzdem gibt es weder eine offiziel­
le, staatlich geregelte Adoptionspraxis noch ein staatliches Adoptionsrecht (ÖB Nairobi 10.2024; 
vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023; UNHCR 22.12.2021a, S. 23). Auch die Scharia sieht keine völlige 
Adoption vor, bevorzugt dagegen ein System der Vormundschaft (Kafala). Dabei übernimmt 
der Vormund alle Pflichten eines Elternteils, allerdings ohne die Rechtsbindung des Kindes zur 
biologischen Familie zu brechen (UNHCR 22.12.2021a, S. 23). Dementsprechend ist auch eine 
Adoption in Somalia viel eher mit einer Pfleg- bzw. Vormundschaft (foster care) gleichzusetzen. 
Diese stellt in der somalischen Kultur einen relativ informellen Prozess dar und stellt i.d.R. auf 
einen relativ engen familiären Bezug ab. Nur selten gibt es eine Pflegschaft außerhalb der erwei­
terten Familie auf Ebene des Subclans (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben ist 
es durchaus üblich, dass somalische Familien ihre Kinder bei engen oder entfernten Verwandten 
unterbringen (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. SIDRA 6.2019a, S. 4). Oder aber Kinder werden 
vom Land in die Stadt geschickt, um dort von einer besseren Sicherheitslage und humanitärer 
Hilfe zu profitieren. Manche Kinder finden dann Unterstützung bei entfernten Verwandten oder 
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Angehörigen des Subclans (MBZ 6.2023). Viele Kinder und Waisen wachsen innerhalb der 
weiteren Verwandtschaft auf. Dabei gibt es keine rechtliche Vereinbarung, die Unterbringung 
erfolgt relativ formlos (UNHCR 22.12.2021a, S. 24/49f; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; MBZ 6.2023). 
Die leiblichen Eltern behalten ihre gesetzlichen Rechte, solange das Kind minderjährig ist. In 
der Praxis ist es aber nicht ungewöhnlich, dass diese vorübergehenden Pflegevereinbarungen 
langfristig bestehen bleiben und nach dem Tod der Eltern dauerhaft werden. Die neuen Eltern 
bleiben im Sinne der Scharia aber immer Pflegeeltern und gleichzeitig an die dort gegebenen 
Pflichten (Waqaaf) gebunden. Auch im Xeer ist eine vollständige Adoption nach westlichem 
Vorbild nicht möglich, es gibt nur die Pflegschaft. Dies bringt relevante rechtliche und prakti­
sche Konsequenzen für das angenommene Kind mit sich. Dieses behält seine Geburtsidentität, 
insbesondere den Namen des leiblichen Vaters (sofern dieser bekannt oder offensichtlich ist) 
und nicht den Nachnamen der annehmenden Familie. Zudem werden angenommene Kinder 
gemäß Scharia im Erbrecht benachteiligt (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Offizielle Dokumente sind zumeist nicht vorzufinden bzw. könnten diese einer Urkundenüberprü­
fung nicht standhalten (ÖB Nairobi 10.2024). Das Innenministerium kann Vormundschaftsanträ­
ge auf Einzelfallbasis prüfen, dies umfasst grundlegende Identitäts-, Sicherheits- und Schutz­
kontrollen, geschieht aber ohne klare gesetzliche oder behördliche Grundlage. Weder in der 
Scharia noch im Xeer noch in zivilrechtlichen oder behördlichen Verfahren gibt es hinsicht­
lich einer Registrierung einer Adoption oder Vormundschaft formelle Anforderung. Ein solcher 
Vorgang wird lediglich zur Kenntnis genommen. Somalia ist keine Vertragspartei des Haager 
Adoptionsübereinkommens (Omer2/ALRC 17.3.2023). Folglich wird in Somalia selbst keine 
Urkunde hinsichtlich einer Pflegschaft benötigt, für besondere Zwecke kann aber eine „ decla­
ration of responsibility“ ausgestellt werden (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Siehe dazu auch: 
Dokumente / Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Hinsichtlich Kindern im Waisenhaus – etwa bei SOS-Kinderdorf – bei welchen es keine Aufzeich­
nungen über einen der beiden Elternteile gibt, tritt faktisch der Staat als „ kollektiver Elternteil“ in 
Erscheinung. Dieser übernimmt bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) die volle Entscheidungsbefugnis 
über die rechtlichen Interessen des Kindes (Omer2/ALRC 17.3.2023). In Mogadischu gibt es 
einige Waisenhäuser; allerdings funktioniert dieses System nicht ausreichend und daher gibt 
es in der Stadt auch viele Straßenkinder (FIS 7.8.2020b, S. 38). In Somaliland gibt es die Mög­
lichkeit, dass ein Gericht einem (Waisen-)kind eine neue Identität gibt, damit dieses Dokumente 
erhalten und die Schule besuchen kann (UNHCR 22.12.2021a, S. 49).
Der SRCS hilft landesweit bei der Suche nach Angehörigen und bietet im Zuge dessen auch 
gratis Telefonmöglichkeiten an, um zu Verwandten Kontakt aufnehmen zu können. Im Jahr 2023 
hat der SRCS 541 von ihren Familien vermisste Personen aufgespürt (SRCS 2024; vgl. ICRC 
26.2.2024).
Bildung: 1991 ist das formelle Bildungssystem kollabiert (BS 2024). Seitdem ist das Bildungs­
system durch niedrige Einschreibungsquoten, schlechte Unterrichtsqualität, eine unzureichende 
Anzahl qualifizierter Lehrer und unzureichende Ressourcen gekennzeichnet. UNICEF bewertet 
das somalische Bildungssystem als eines der schlechtesten der Welt (Sahan/SWT 17.4.2023; 
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vgl. BS 2024). In vielen Gebieten haben Kinder keinen Zugang zu Schulen - sei es aufgrund von 
Armut, Unsicherheit, langen Schulwegen oder Aufgaben im Haushalt (USDOS 22.4.2024). Die 
UNESCO schätzt, dass nur 15% der somalischen Grundschüler staatlich finanzierte Schulen be­
suchen (Sahan/SWT 25.8.2023); nach anderen Angaben ist es nur 1 % (TANA/ACRC 9.3.2023). 
Da der Bildungssektor von Privatschulen dominiert wird, können sich viele Familien den Zugang 
zu Bildung für ihre Kinder nicht leisten (Sahan/SWT 17.4.2023). Koranschulen gibt es hingegen 
im ganzen Land (BS 2024). Die Mehrheit der Kinder - fast zwei Drittel - geht jedenfalls nicht in 
die Schule. Mädchen sind zudem in geringerem Ausmaß in Schulen eingeschrieben (USDOS 
22.4.2024). Die nationale Bruttoregistrierungsrate beträgt 30 % für die Grundschule und 26 % für 
die Sekundarstufe (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben besuchen in Somalia 38,3 % 
der Kinder die Schule, in Somaliland sind es 44,2 % (USDOL 26.9.2023), nach wieder anderen 
Angaben sind es insgesamt nur 32 % (WFP 26.9.2024). Mehr als 3,1 Millionen Kinder besuchen 
nicht die Schule, weitere 900.000 sind von einem Schulabbruch bedroht (UNICEF 31.10.2023).
Die Alphabetisierungsquote bei Erwachsenen ist eine der niedrigsten weltweit (40 %). Dabei gibt 
es Unterschiede: In Mogadischu liegt sie bei 71 %, in den überwiegend ländlichen Bundesstaaten 
HirShabelle und Jubaland bei je knapp über 30 % und bei Nomaden bei nur 16 % (BS 2024). 
Außerdem hängt eine Alphabetisierung auch von der individuellen finanziellen Situation ab, 
Arme können sich Bildung nicht leisten (BS 2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 32).
2023 wurde das für Bildung vorgesehene staatliche Budget auf 34 Millionen US-Dollar ver­
vierfacht (Sahan/SWT 17.4.2023). Es gibt mitunter NGOs – wie z. B. Gargaar in Dhusamareb 
(Galmudug) – die Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Mitteln (u. a. finanziell) dabei 
unterstützen, eine Ausbildung abzuschließen (UNSOM 17.12.2022). In Jubaland gibt es ein von 
USAID finanziertes, fünf Jahre laufendes Programm (Bar ama Baro), mit welchem Kinder aus ar­
men und marginalisierten Familien der Schulbesuch finanziert wird. Mehr als 20.000 Kinder zwi­
schen neun und 17 Jahren wurden damit bereits eingeschult. Im Jahr 2022 waren 16.000 Schüler 
registriert. Das Programm läuft an 50 Schulen in den Bezirken Kismayo, Baardheere und Ja­
maame (RE 24.8.2022). Somalia-weit unterstützt dieses Programm 461 Schulen in 32 Bezirken 
sowie 2.200 Lehrer. 100.000 Kinder konnten dadurch eine Schule besuchen (FTL 20.9.2022). 
Ziel ist es, dass für 160.000 Kinder, die nicht eingeschult sind, Lernmöglichkeiten zu schaffen 
(FTL 23.8.2023). Ein weiteres, von den USA und Großbritannien getragenes Programm richtet 
sich an Mädchen und junge Frauen im Alter von 15-25 Jahren. Rund 80.000 Programmteilneh­
merinnen, die nicht in die Schule gehen und gingen, sollen so Bildung und Ausbildung erhalten, 
10.000 haben das Programm bereits durchlaufen (GN 16.11.2023). In Kismayo gibt es eine von 
der EU finanzierte Schule für Rückkehrer, die sich in einem IDP-Lager befindet. Dort lernen 
1.400 Kinder, die meisten davon freiwillige Rückkehrer aus Dadaab in Kenia. Insgesamt führt 
die EU ein Programm, mit welchem 48.000 Schüler unterstützt werden, durch die Errichtung von 
Schulen, das Einstellen von Lehrern und die Anschaffung von Lehrmaterial (EEAS 21.6.2023).
In Somaliland gab es im Bildungs- und Ausbildungsbereich deutliche Verbesserungen. Viele 
Einrichtungen werden in Zusammenarbeit durch staatliche Institutionen, lokale Gemeinden und 
externe Geber - einschließlich der Diaspora - betrieben. Der private Bildungssektor floriert, 
zahlreiche Universitäten und Hochschulen bieten Studien an. Insgesamt mangelt es aber immer 
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