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■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission 
to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_-
Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-
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■ HO - Hiiraan Online (27.2.2019): Somali refugee’s fight against ’silent killer’ of FGM inspires film, 
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■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 
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19.3 Kinder
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Siehe hier für Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und 
Kindersoldaten
Die Regierung setzt Kinderrechte nur selten durch (Sahan/SWT 22.7.2022).
Im Mai 2024 waren knapp 1,7 Millionen 5-6-jährige Kinder in ganz Somalia von akuter Unter­
ernährung betroffen, davon 430.000 von schwerer Unterernährung (UNSC 3.6.2024). Somalia 
hat weltweit die höchste Kindersterblichkeitsrate (AI 18.8.2021, S. 5). Über 110 von 1.000 Kin­
dern sterben vor ihrem fünften Geburtstag (Sahan/SWT 29.9.2023; vgl. WB 6.2021, S. 30); in 
Somaliland sind es 91 (MoHDSL 2022). Die grundlegenden Impfungen erfolgen bei Kindern in 
nomadischen Gebieten bei nur 1 %, bei der restlichen ländlichen Bevölkerung bei 14 % und 
in Städten bei 19 % (WB 6.2021, S. 30). Nach anderen Angaben hat alleine der somalische 
Rote Halbmond (SRCS) im Jahr 2022 fast 65.000 Kinder unter einem Jahr gegen Masern, Di­
phterie, Pertussis, Tetanus, Hepatitis B, Tuberkulose und Poliomyelitis geimpft (SRCS 2023); 
im Jahr 2023 waren es fast 47.000 Kinder (SRCS 2024). In Somaliland sind 13 % der Kinder 
voll immunisiert (MoHDSL 2022).
Gewalt: Somalia ist laut UN eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit (HO 12.7.2023). 
Es werden seitens sämtlicher Konfliktparteien Missbräuche bzw. Menschenrechtsverletzun­
gen gegen Kinder verübt (ÖB Nairobi 10.2024). Die schweren Verbrechen umfassen Rekrutie­
rungen, Verwendung als Kindersoldaten (v. a. durch al Shabaab), Tötungen und Verstümmelun­
gen sowie geschlechtsspezifischer Gewalt (UNSC 10.10.2022). Somalia findet sich unter den 
Ländern mit der größten Zahl an Verbrechen an Kindern weltweit (SPC 9.2.2022). Es kommt 
u. a. zu Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und Kampfeinsatz sowie sexueller Gewalt (HRW 
11.1.2024). Im Zeitraum 6.10.2023-24.1.2024 wurden 567 Fälle von schweren Menschenrechts­
verletzungen an Kindern dokumentiert, 454 Kinder waren betroffen. Hauptbetroffen waren die 
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Regionen Hiiraan (101), Bay (99) und Lower Shabelle (71). Für ca. 58 % der Vergehen war 
al Shabaab verantwortlich (UNSC 2.2.2024). Im Zeitraum 25.1.-23.5.2024 waren es 769 Fälle 
schwerer Menschenrechtsverletzungen mit 614 betroffenen Kindern. Al Shabaab war für 71 % 
der Vorfälle verantwortlich, unbekannte Täter für weitere 17 %. Für 10 % tragen Sicherheitskräfte 
und für 4 % Clanmilizen die Verantwortung (UNSC 3.6.2024). Es ist davon auszugehen, dass die 
tatsächliche Zahl an schweren Verbrechen an Kindern weit höher liegt als die der gemeldeten 
und verifizierten Fälle (SPC 9.2.2022).
Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern sind ernste Probleme. Es gibt keine bekannten 
Anstrengungen der Bundesregierung oder von Regionalregierungen, dagegen vorzugehen (US­
DOS 22.4.2024). Es kommt immer wieder zur Verhaftung und Inhaftierung von Kindern, denen 
Verbindungen zu al Shabaab nachgesagt werden (HRW 11.1.2024). Bei der Verhaftung und 
während Haftstrafen werden Kinder mitunter wie Erwachsene behandelt (HRW 29.3.2024). Im 
Zeitraum Jänner bis März 2022 wurden 194 Fälle von Kindesentführungen dokumentiert. In 
192 dieser Fälle wird al Shabaab als Täter genannt (UNSC 10.10.2022). Kinder, die aus armen 
(meist ländlichen) Gegenden zu besser situierten Verwandten in die Städte geschickt werden, 
können manchmal auch Opfer von Menschenhandel werden (Sahan/SWT 22.7.2022).
Es sind Fälle bekannt, wo Jugendliche auf Wunsch ihrer Eltern oder anderer Familienange­
höriger durch staatliche Stellen in eine Art „ Schutzhaft“ genommen werden, um sie von dem 
gefährlichen Versuch der Migration auf die Golfhalbinsel oder nach Europa abzuhalten (AA 
23.8.2024).
Mündigkeit / Ehealter: Generell sind die Ausdrücke „ Erwachsener“ und „ Kind“ in Somalia 
umstritten und de facto gesetzlich nicht explizit definiert (SPA 1.2021). Die Übergangsverfassung 
definiert Kinder als Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind (USDOS 22.4.2024). Traditionell 
werden Kinder allerdings ab einem Alter von 15 Jahren als volljährig erachtet (LIFOS 16.4.2019, 
S. 10/12). Eine Quelle bietet hierzu eine Übersicht:
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Quelle 26: Omer2/ALRC 17.3.2023
Nach anderen Angaben ist im somalischen Zivilrecht (Familiengesetz) für eine Eheschließung 
ein Mindestalter von 15 Jahren vorgesehen (ICG 27.6.2019b, S. 8). Dieses Gesetz wird aber 
nicht angewendet und kann als außer Kraft erachtet werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die 
Scharia, in der kein Mindestalter vorgesehen ist, hat das Familiengesetz weitestgehend ersetzt 
(Sahan/SWT 19.9.2022). Und in der Scharia und im Xeer wird kein quantitativer, sondern ein 
qualitativer Maßstab herangezogen - nämlich die geistige und körperliche Reife beider Ehe­
partner. Da es kein akzeptiertes gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung gibt, ist die 
Entscheidung darüber, wann eine Person als volljährig gilt, eine höchst subjektive Angelegen­
heit, die ausschließlich im Ermessen des beteiligten Imams liegt (Omer2/ALRC 17.3.2023). Mit 
einer Änderung der Übergangsverfassung im März 2024 wurden nun allerdings zwei Daten 
festgelegt: a)das Alter der Reife (age of maturity) liegt bei 15 Jahren; b)das Alter der Straf­
mündigkeit (age of responsibility) liegt bei 18 Jahren. Dies widerspricht internationalen - auch 
von Somalia ratifizierten - Standards (HRW 29.3.2024). Das Jugendstrafgesetz von Puntland 
hingegen definiert Kinder als Personen unter 14 Jahren (USDOL 26.9.2023).
Kinderehe: Die Kinderehe ist verbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRCOM 6.5.2024; FH 
2024b), und die Regierung unternimmt nichts dagegen (USDOS 22.4.2024). Es wird berichtet, 
dass 17 % der Mädchen vor ihrem 15. und 36 % vor ihrem 18.Geburtstag verheiratet werden 
(HRW 29.3.2024). Oft werden Mädchen zwischen zehn und 16 Jahren verheiratet, wobei die 
Eheschließung von den Eltern schon sehr früh vereinbart wird. Die eigentliche Hochzeit erfolgt, 
wenn das Mädchen die Pubertät erreicht (FIS 5.10.2018, S. 27). Mitunter bleibt eine Ehefrau nach 
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erfolgter Eheschließung noch einige Zeit - bis hin zu über einem Jahr - bei ihrer eigenen Familie 
wohnhaft, auch dies kann vertraglich zwischen den Familien vereinbar werden. Ist eine Ehe 
geschlossen, kann das Delikt der Unzucht mit Minderjährigen strafrechtlich nicht mehr verfolgt 
werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben gibt es ohnehin kein gesetzliches 
Mindestalter für Geschlechtsverkehr (USDOS 22.4.2024).
Manche Eltern ermutigen Mädchen zur Heirat, in der Hoffnung, dass die Ehe dem Kind finanzielle 
und soziale Absicherung bringt und dass dies die eigene Familie finanziell entlastet. Zudem wird 
eine frühe Ehe als kulturelle und religiöse Anforderung wahrgenommen (UNFPA 14.4.2022). In 
einem unsicheren Umfeld – etwa in einem IDP-Lager – wollen Eltern u. U. auch die Tochter vor 
Missbrauch schützen, indem sie diese verheiraten (Sahan/SWT 19.9.2022). Bei einer Umfrage 
im Jahr 2017 gaben ca. 60 % der Befragten an, dass eine Eheschließung für Mädchen unter 
18 Jahren kein Problem ist (AV 2017, S. 36). Laut einer Quelle gibt es bei der Einstellung 
der Gesellschaft gegenüber Kinderehen einen langsamen Wandel hin zu einem Ehealter von 
18 Jahren (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Kinderarbeit: In den Gesetzen und Regulierungen zu Kinderarbeit gibt es erhebliche Lücken. 
Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, als Hirten, am Bau - etwa beim Zerkleinern von Steinen, 
im Haushalt oder auf der Straße, als Träger oder Khat-Verkäufer. Zudem werden Kinder von 
staatlichen und nicht-staatlichen Kräften rekrutiert (USDOL 26.9.2023). Kinder werden von ihren 
Familien und Gemeinschaften als unentgeltliche Arbeitskräfte eingesetzt. Trotz verschiedener 
Initiativen wurden in Somalia kaum Fortschritte bei der Beseitigung der Kinderarbeit erzielt (Sa­
han/SWT 28.7.2023). Denn Kinderarbeit wird nicht als unmoralisch oder illegal erachtet und ist 
daher relativ normal. Die meisten Kinder beginnen bereits in jungen Jahren zu arbeiten, man­
che von ihnen können Arbeit und Schule kombinieren (Sahan/SWT 22.7.2022). Im ländlichen 
Somalia ist von Kinderarbeit - meist Feldarbeit oder nomadische Hilfstätigkeit - auszugehen. In 
urbanen Zentren werden Kinder als Dienstboten und für einfache Erledigungen eingesetzt. Für 
Puntland und Somaliland gilt dies nur eingeschränkt (AA 23.8.2024).
Adoption: Der Konflikt hat viele Waisen hervorgebracht. Zudem wurden viele Kinder von ihren 
biologischen Eltern getrennt (UNHCR 22.12.2021a, S. 49f). Trotzdem gibt es weder eine offiziel­
le, staatlich geregelte Adoptionspraxis noch ein staatliches Adoptionsrecht (ÖB Nairobi 10.2024; 
vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023; UNHCR 22.12.2021a, S. 23). Auch die Scharia sieht keine völlige 
Adoption vor, bevorzugt dagegen ein System der Vormundschaft (Kafala). Dabei übernimmt 
der Vormund alle Pflichten eines Elternteils, allerdings ohne die Rechtsbindung des Kindes zur 
biologischen Familie zu brechen (UNHCR 22.12.2021a, S. 23). Dementsprechend ist auch eine 
Adoption in Somalia viel eher mit einer Pfleg- bzw. Vormundschaft (foster care) gleichzusetzen. 
Diese stellt in der somalischen Kultur einen relativ informellen Prozess dar und stellt i.d.R. auf 
einen relativ engen familiären Bezug ab. Nur selten gibt es eine Pflegschaft außerhalb der erwei­
terten Familie auf Ebene des Subclans (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben ist 
es durchaus üblich, dass somalische Familien ihre Kinder bei engen oder entfernten Verwandten 
unterbringen (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. SIDRA 6.2019a, S. 4). Oder aber Kinder werden 
vom Land in die Stadt geschickt, um dort von einer besseren Sicherheitslage und humanitärer 
Hilfe zu profitieren. Manche Kinder finden dann Unterstützung bei entfernten Verwandten oder 
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Angehörigen des Subclans (MBZ 6.2023). Viele Kinder und Waisen wachsen innerhalb der 
weiteren Verwandtschaft auf. Dabei gibt es keine rechtliche Vereinbarung, die Unterbringung 
erfolgt relativ formlos (UNHCR 22.12.2021a, S. 24/49f; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; MBZ 6.2023). 
Die leiblichen Eltern behalten ihre gesetzlichen Rechte, solange das Kind minderjährig ist. In 
der Praxis ist es aber nicht ungewöhnlich, dass diese vorübergehenden Pflegevereinbarungen 
langfristig bestehen bleiben und nach dem Tod der Eltern dauerhaft werden. Die neuen Eltern 
bleiben im Sinne der Scharia aber immer Pflegeeltern und gleichzeitig an die dort gegebenen 
Pflichten (Waqaaf) gebunden. Auch im Xeer ist eine vollständige Adoption nach westlichem 
Vorbild nicht möglich, es gibt nur die Pflegschaft. Dies bringt relevante rechtliche und prakti­
sche Konsequenzen für das angenommene Kind mit sich. Dieses behält seine Geburtsidentität, 
insbesondere den Namen des leiblichen Vaters (sofern dieser bekannt oder offensichtlich ist) 
und nicht den Nachnamen der annehmenden Familie. Zudem werden angenommene Kinder 
gemäß Scharia im Erbrecht benachteiligt (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Offizielle Dokumente sind zumeist nicht vorzufinden bzw. könnten diese einer Urkundenüberprü­
fung nicht standhalten (ÖB Nairobi 10.2024). Das Innenministerium kann Vormundschaftsanträ­
ge auf Einzelfallbasis prüfen, dies umfasst grundlegende Identitäts-, Sicherheits- und Schutz­
kontrollen, geschieht aber ohne klare gesetzliche oder behördliche Grundlage. Weder in der 
Scharia noch im Xeer noch in zivilrechtlichen oder behördlichen Verfahren gibt es hinsicht­
lich einer Registrierung einer Adoption oder Vormundschaft formelle Anforderung. Ein solcher 
Vorgang wird lediglich zur Kenntnis genommen. Somalia ist keine Vertragspartei des Haager 
Adoptionsübereinkommens (Omer2/ALRC 17.3.2023). Folglich wird in Somalia selbst keine 
Urkunde hinsichtlich einer Pflegschaft benötigt, für besondere Zwecke kann aber eine „ decla­
ration of responsibility“ ausgestellt werden (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Siehe dazu auch: 
Dokumente / Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Hinsichtlich Kindern im Waisenhaus – etwa bei SOS-Kinderdorf – bei welchen es keine Aufzeich­
nungen über einen der beiden Elternteile gibt, tritt faktisch der Staat als „ kollektiver Elternteil“ in 
Erscheinung. Dieser übernimmt bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) die volle Entscheidungsbefugnis 
über die rechtlichen Interessen des Kindes (Omer2/ALRC 17.3.2023). In Mogadischu gibt es 
einige Waisenhäuser; allerdings funktioniert dieses System nicht ausreichend und daher gibt 
es in der Stadt auch viele Straßenkinder (FIS 7.8.2020b, S. 38). In Somaliland gibt es die Mög­
lichkeit, dass ein Gericht einem (Waisen-)kind eine neue Identität gibt, damit dieses Dokumente 
erhalten und die Schule besuchen kann (UNHCR 22.12.2021a, S. 49).
Der SRCS hilft landesweit bei der Suche nach Angehörigen und bietet im Zuge dessen auch 
gratis Telefonmöglichkeiten an, um zu Verwandten Kontakt aufnehmen zu können. Im Jahr 2023 
hat der SRCS 541 von ihren Familien vermisste Personen aufgespürt (SRCS 2024; vgl. ICRC 
26.2.2024).
Bildung: 1991 ist das formelle Bildungssystem kollabiert (BS 2024). Seitdem ist das Bildungs­
system durch niedrige Einschreibungsquoten, schlechte Unterrichtsqualität, eine unzureichende 
Anzahl qualifizierter Lehrer und unzureichende Ressourcen gekennzeichnet. UNICEF bewertet 
das somalische Bildungssystem als eines der schlechtesten der Welt (Sahan/SWT 17.4.2023; 
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vgl. BS 2024). In vielen Gebieten haben Kinder keinen Zugang zu Schulen - sei es aufgrund von 
Armut, Unsicherheit, langen Schulwegen oder Aufgaben im Haushalt (USDOS 22.4.2024). Die 
UNESCO schätzt, dass nur 15% der somalischen Grundschüler staatlich finanzierte Schulen be­
suchen (Sahan/SWT 25.8.2023); nach anderen Angaben ist es nur 1 % (TANA/ACRC 9.3.2023). 
Da der Bildungssektor von Privatschulen dominiert wird, können sich viele Familien den Zugang 
zu Bildung für ihre Kinder nicht leisten (Sahan/SWT 17.4.2023). Koranschulen gibt es hingegen 
im ganzen Land (BS 2024). Die Mehrheit der Kinder - fast zwei Drittel - geht jedenfalls nicht in 
die Schule. Mädchen sind zudem in geringerem Ausmaß in Schulen eingeschrieben (USDOS 
22.4.2024). Die nationale Bruttoregistrierungsrate beträgt 30 % für die Grundschule und 26 % für 
die Sekundarstufe (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben besuchen in Somalia 38,3 % 
der Kinder die Schule, in Somaliland sind es 44,2 % (USDOL 26.9.2023), nach wieder anderen 
Angaben sind es insgesamt nur 32 % (WFP 26.9.2024). Mehr als 3,1 Millionen Kinder besuchen 
nicht die Schule, weitere 900.000 sind von einem Schulabbruch bedroht (UNICEF 31.10.2023).
Die Alphabetisierungsquote bei Erwachsenen ist eine der niedrigsten weltweit (40 %). Dabei gibt 
es Unterschiede: In Mogadischu liegt sie bei 71 %, in den überwiegend ländlichen Bundesstaaten 
HirShabelle und Jubaland bei je knapp über 30 % und bei Nomaden bei nur 16 % (BS 2024). 
Außerdem hängt eine Alphabetisierung auch von der individuellen finanziellen Situation ab, 
Arme können sich Bildung nicht leisten (BS 2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 32).
2023 wurde das für Bildung vorgesehene staatliche Budget auf 34 Millionen US-Dollar ver­
vierfacht (Sahan/SWT 17.4.2023). Es gibt mitunter NGOs – wie z. B. Gargaar in Dhusamareb 
(Galmudug) – die Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Mitteln (u. a. finanziell) dabei 
unterstützen, eine Ausbildung abzuschließen (UNSOM 17.12.2022). In Jubaland gibt es ein von 
USAID finanziertes, fünf Jahre laufendes Programm (Bar ama Baro), mit welchem Kinder aus ar­
men und marginalisierten Familien der Schulbesuch finanziert wird. Mehr als 20.000 Kinder zwi­
schen neun und 17 Jahren wurden damit bereits eingeschult. Im Jahr 2022 waren 16.000 Schüler 
registriert. Das Programm läuft an 50 Schulen in den Bezirken Kismayo, Baardheere und Ja­
maame (RE 24.8.2022). Somalia-weit unterstützt dieses Programm 461 Schulen in 32 Bezirken 
sowie 2.200 Lehrer. 100.000 Kinder konnten dadurch eine Schule besuchen (FTL 20.9.2022). 
Ziel ist es, dass für 160.000 Kinder, die nicht eingeschult sind, Lernmöglichkeiten zu schaffen 
(FTL 23.8.2023). Ein weiteres, von den USA und Großbritannien getragenes Programm richtet 
sich an Mädchen und junge Frauen im Alter von 15-25 Jahren. Rund 80.000 Programmteilneh­
merinnen, die nicht in die Schule gehen und gingen, sollen so Bildung und Ausbildung erhalten, 
10.000 haben das Programm bereits durchlaufen (GN 16.11.2023). In Kismayo gibt es eine von 
der EU finanzierte Schule für Rückkehrer, die sich in einem IDP-Lager befindet. Dort lernen 
1.400 Kinder, die meisten davon freiwillige Rückkehrer aus Dadaab in Kenia. Insgesamt führt 
die EU ein Programm, mit welchem 48.000 Schüler unterstützt werden, durch die Errichtung von 
Schulen, das Einstellen von Lehrern und die Anschaffung von Lehrmaterial (EEAS 21.6.2023).
In Somaliland gab es im Bildungs- und Ausbildungsbereich deutliche Verbesserungen. Viele 
Einrichtungen werden in Zusammenarbeit durch staatliche Institutionen, lokale Gemeinden und 
externe Geber - einschließlich der Diaspora - betrieben. Der private Bildungssektor floriert, 
zahlreiche Universitäten und Hochschulen bieten Studien an. Insgesamt mangelt es aber immer 
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noch an Personal, Ressourcen und Ausrüstung (BS 2024). Somaliland gab 2023 rund 8,4 % des 
Staatsbudgets für den Bildungsbereich aus - das sind ca. 24,9 Millionen US-Dollar (MoFDSL 
o.D.a).
Al Shabaab hat selbst Schulen gegründet, in denen ihre salafistische Version des Islam gelehrt 
wird. Andere Schulen dürfen gegen hohe Kosten betrieben werden (Sahan/SWT 28.7.2023). 
Den Schulen in den von ihr kontrollierten Regionen wurde zudem ihre Interpretation des Islam 
aufgezwungen. Mitunter wurden Lehrer bedroht oder hingerichtet, die den Forderungen nicht 
nachgekommen sind. Die salafistischen Lehrpläne fördern Arabisch gegenüber Somali. Zudem 
werden mitunter Fächer verboten, z. B. Englisch, Geographie und Geschichte. Mädchen und 
Buben werden getrennt unterrichtet, für Schülerinnen gibt es Kleidungsvorschriften (Sahan/SWT 
28.7.2023; vgl. Sahan/SWT 17.4.2023).
Quellen
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■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission 
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■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
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of Child Labor: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098558.html, Zugriff 26.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
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esting-in-Health-to-Anchor-Growth.pdf , Zugriff 15.12.2023
■ WFP - World Food Programme (26.9.2024): WFP Somalia Country Brief, August 2024, https://
reliefweb.int/attachments/9744ac9f-57e4-4da6-b870-69c8c4d80cff/WFP Somalia Country Brief Au­
gust 2024.pdf, Zugriff 9.10.2024
19.4 Homosexuelle
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Gesetzeslage und -Vollzug: Geschlechtsverkehr mit einer Person desselben Geschlechts 
kann mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (USDOS 
22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024; FH 2024b; HRW 11.1.2024). Grundlage dafür ist § 409 Strafge­
setzbuch. Scharia und Gewohnheitsrecht sehen die Todesstrafe vor (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 
22.4.2024). In Gebieten der al Shabaab gilt dafür die Todesstrafe (FH 2024b).
Da das staatliche Rechtssystem nicht funktioniert, viele strafrechtliche Fragen durch Clanent­
scheidungen geregelt werden, und es sich um ein gesellschaftliches Tabuthema handelt, liegen 
277
284

keine Erkenntnisse über die tatsächliche strafrechtliche Verfolgungspraxis vor (AA 23.8.2024). 
Es gibt keine Berichte hinsichtlich der diesbezüglichen Umsetzung des Strafgesetzbuches oder 
der Scharia bzw. einer Strafverfolgung oder Bestrafung seitens des Staates (USDOS 22.4.2024; 
vgl. IZAM/BAMF 9.2024). Selbst aus dem Gebiet der al Shabaab sind nur zwei Fälle bekannt 
(2013, 2017), wo es zu Hinrichtungen aufgrund von Homosexualität gekommen sein soll. Dabei 
ist beim Fall aus dem Jahr 2013 unklar, ob dieser auch tatsächlich stattgefunden hat. Beim 
Fall aus dem Jahr 2017 hatte al Shabaab selbst verlautbart, in Buale zwei junge Männer we­
gen homosexueller Handlungen öffentlich exekutiert zu haben (Landinfo 16.6.2021). Aus dem 
Jahr 2023 gibt es keine entsprechenden Meldungen (USDOS 22.4.2024).
Gesellschaft: Homosexualität ist in Somalia ein Tabuthema, da sie von der Bevölkerung als im 
Widerspruch zur somalischen Kultur und dem Islam stehend erachtet wird. Es wird allgemein 
angenommen, dass homosexuelle Handlungen sündhaft sind, zu religiösem Verderben führen 
und Schande über sich selbst und die sozialen und familiären Gemeinschaften bringen, denen 
man angehört (Landinfo 16.6.2021). Das damit einhergehende soziale Stigma hindert Ange­
hörige sexueller Minderheiten, ihre sexuelle Identität öffentlich zu machen (USDOS 22.4.2024; 
vgl. AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle droht Homosexuellen – bei 
Offenbarung ihrer Orientierung – der Ausschluss aus der Familie; mitunter auch Todesdrohun­
gen seitens der Familie (Landinfo 16.6.2021); nach anderen Angaben drohen Diskriminierung 
und Gewalt (MBZ 6.2023).
Es gibt nur sehr wenige, sehr diskret arbeitende und hauptsächlich online aktive Organisationen 
von Angehörigen sexueller Minderheiten, die auch Veranstaltungen abhalten. Es gibt nur we­
nige Berichte bezüglich gesellschaftlicher Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen 
Orientierung. In jenen seltenen Fällen, wo Angehörige sexueller Minderheiten sich offenbart 
haben, hat dies ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt drastisch reduziert (USDOS 22.4.2024).
Somaliland: Auch in Somaliland machen Homosexuelle ihre sexuelle Orientierung nicht publik, 
und auch dort ist Homosexualität eine Straftat (FH 2024a). Für aktive Homosexualität gelten 
hohe Strafen. Das entsprechende Gesetz wird durchgesetzt. Im März 2023 berichtete ein par­
lamentarischer Ausschuss, dass 40 Personen wegen Homosexualität in Haft gehalten werden. 
Vier davon wurden zu acht Jahren Haft verurteilt, die anderen warten auf eine Anklage oder 
wurden bis Jahresende freigelassen (USDOS 22.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ FH - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/cou
ntry/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024
■ IZAM/BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (Herausgeber), Information­
szentrum Asyl und Migration (Autor) (9.2024): Länderkurzinformation Somalia, SOGI (Sexuelle 
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