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• Personen, die einer Schutzgelderpressung („ Steuern“) nicht nachkommen; siehe dazu Recht 
und „ Steuer“-Wesen bei al Shabaab
Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutz­
geld bzw. „ Steuern“ an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, 
dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache 
Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 7.8.2024).
Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unter­
stützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter 
verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 23.8.2024). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Ver­
fahren - Personen, denenSpionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen 
Kräften vorgeworfen wird (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Beispiele für Hinrichtungen: 
Im Jänner 2024 werden in Jilib sieben Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregie­
rung, die Regierung von Jubaland, die USA und Kenia öffentlich exekutiert (Halqabsi 15.1.2024). 
Im Juni 2023 werden in Kunyo Barrow, Lower Shabelle, fünf Männer wegen angeblicher Spiona­
ge für die Bundesregierung und ausländische Nachrichtendienste öffentlich durch Erschießen 
exekutiert (SMN 16.6.2023).
Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter 
sehr niedrig angesetzt (STDOK 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu 
drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten 
(Sahan/KM o.D.) - nach Angaben einer Quelle wird ihr Beruf aber nicht der einzige Grund für 
die Exekution gewesen sein, die Frauen haben vermutlich die Zusammenarbeit mit al Shabaab 
verweigert (BMLV 7.8.2024).
Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen 
von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (STDOK 8.2017, S. 40ff). 
So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil 
sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere 
Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (ATMIS/Caasimada 2.7.2021). Generell sind je­
denfalls das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und 
die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entspre­
chenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte 
erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des 
Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrge­
nommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen 
hat (STDOK 8.2017, S. 40ff).
Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen 
und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen 
oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein 
„Angebot“ von al Shabaab abzulehnen (BMLV 7.8.2024).
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Grundsätzliche Ziele: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) An­
griffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, 
Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich rich­
ten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen 
Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (dar­
unter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen 
frequentiert werden (BMLV 9.2.2023). Hotels werden i.d.R. angegriffen, um die Entrichtung von 
Steuern und Abgaben einzumahnen. Möglicherweise anwesende Staatsvertreter gelten hierbei 
als „ Draufgabe“. Ausnahmen dazu können vorkommen, etwa, wenn ein Anschlag einer be­
stimmten Feier in einem Hotel gilt oder wenn sich dort gleichzeitig drei Minister befinden würden. 
Anschläge auf Cafés und Restaurants fallen entweder ebenfalls in die Kategorie „ Mahnung“ oder 
sollen Schlagzeilen machen - etwa wenn ein Anschlag auf Fußballzuschauer verübt wird, um 
daran zu erinnern, dass Fußball aus Sicht von al Shabaab „ un-islamisch“ ist (BMLV 7.8.2024).
Die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu richten sich gegen Sicherheitskräfte und 
vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen al Shabaab verpflichtet 
haben (AA 23.8.2024). Gemäß einer Aussage einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellt das 
letztgenannte Phänomen aber eine Ausnahme dar, denn üblicherweise wird eine Person nicht 
durch den eigenen Clan(Hintergrund) zum Ziel, sondern durch das eigene Tun und Handeln 
(INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Drohungen: Eine Quelle der FFM Somalia 2023, deren Mitarbeiter in vielen Teilen Somalias 
arbeiten, erklärt, dass Bedrohungen durch al Shabaab nicht überprüfbar sind. Tatsächlich ist oft 
unklar, wer hinter einer Drohung steht, ob es um den Arbeitgeber geht oder um Persönliches 
oder um ein Familienmitglied (weil z. B. der Vater Polizist ist). Kein Mitarbeiter dieser großen 
Organisation hat bisher wegen Drohungen die Organisation verlassen müssen (MAEZA/STDOK/
SEM 4.2023). Eine weitere Quelle der FFM erläutert diesbezüglich: Wenn eine Person eine 
Textnachricht von al Shabaab erhalten hat und darin nur Drohungen ausgesprochen und keine 
Forderungen gestellt werden, dann ist es oft schwierig, tatsächlich al Shabaab als Absender 
festzustellen. Die Nachricht kann auch von einer anderen Quelle stammen, die dafür eigene 
Motive hat. Zusätzlich agiert al Shabaab als Stellvertreter anderer mafiöser Strukturen. Wenn 
z. B. ein Mord aufgrund von wirtschaftlichen oder Clan-Interessen ausgeführt wird, kann dieser 
von al Shabaab vollzogen werden - oder aber die Gruppe wird dafür verantwortlich gemacht 
(UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).
Ausweichmöglichkeiten: Wenn al Shabaab eine Person bedroht, kann diese natürlich auch 
flüchten. Manche tun dies auch – mitunter aus Angst und in der Gewissheit, dass die Regie­
rung sie nicht beschützen kann, weil dieser die entsprechenden Kapazitäten fehlen (INGO-C/
STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab 
verstecken (BMLV 7.8.2024; vgl. AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person 
gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab 
vorgesehen gewesen wäre und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere 
Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die 
Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für 
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welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Au­
ßerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an 
gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich 
automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag 
und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 7.8.2024).
Al Shabaab stellt keine Haftbefehle aus. Eine Suche läuft durch ihre eigenen, entwickelten Infor­
mationssysteme. Die Gruppe weiß, wie man Personen aufspürt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). 
Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann al Shabaab in Städten wie Mogadi­
schu jedermann aufspüren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. ist es schwierig, sich effektiv 
zu verstecken (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Da in größeren Städten bestimmte Subclans oft in 
bestimmten Stadtteilen leben, kann al Shabaab eine Person auch über das Clansystem ausfin­
dig machen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist man in 
Somaliland, Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher. Der Gruppe mangelt 
es dort demnach an Kapazitäten und Personal. Allerdings kann es auch dort zu Drohungen 
kommen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte 
die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier 
genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese 
ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. 
Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 7.8.2024).
Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) operiert nahezu ausschließlich in Punt­
land bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISS in Puntland sind Regie­
rungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes und Polizisten. 
Zudem wendet sich der ISS hier und auch in Mogadischu gegen Angehörige von al Shabaab 
sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. 
Schutzgeld zu entrichten (BMLV 7.8.2024; vgl. TSD 12.11.2023).
Quellen
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4.9.2024 [Login erforderlich]
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Zugriff 26.9.2023
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■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
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■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
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■ HO - Hiiraan Online (21.3.2023): Assassination of Mumin Garig highlights Al-Shabaab’s targeting of 
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(Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
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tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO 
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tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer 
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muqdisho [kostenpflichtig, Login erforderlich]
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Ma’awiisley, in: The Somali Wire Issue No. 677, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.3.2024): Peace at what cost? 
Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 657, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
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■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.11.2023): Planning for Jubaland, 
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■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21.8.2023): South West State: A 
Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
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■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-
vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kosten­
pflichtig, Login erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.9.2022): The threat that locally 
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to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
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g-al-shabaabs-revenue , Zugriff 7.11.2023
19.5.1 Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen („ Steuern“)
Letzte Änderung 2024-12-04 10:14
Zum System der „ Besteuerung“ durch al Shabaab siehe Rechtsschutz, Justizwesen / „ Steuer“-
Wesen bei al Shabaab
Betriebe und Einzelpersonen werden durch Angst genötigt, Geld an al Shabaab abzuführen 
(UNSC 10.10.2022, Abs. 46). Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können unge­
stört leben (HI 10.2020). Für Zahlungsverzögerungen bei „ Steuer“-Forderungen drohen i.d.R. 
hohe Strafzahlungen (GN 10.11.2022b; vgl. HI 10.2020) oder der Ausschluss von Märkten (HI 
10.2020). Wenn z. B. ein Fahrer eine Abgabe verweigert oder versucht, einen Checkpoint der 
al Shabaab zu umfahren, dann muss er als Strafe meist den doppelten Betrag abführen. Diese 
nicht-verhandelbare Strafe wird etwa per SMS „ zugestellt“ oder aber Fahrzeugbesitzer oder Fah­
rer werden per Nachricht an eines der Schariagerichte der Gruppe einberufen (GITOC/Bahadur 
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8.12.2022). Auf Zahlungsverweigerungen folgen Drohungen (BS 2024) oder die Konfiszierung 
von Gütern (MBZ 6.2023). Für al Shabaab ist es nicht schwierig, eine Telefonnummer zu bekom­
men. So kann die Gruppe jede Person erreichen. In Mogadischu rufen sie z. B. Mitarbeiter einer 
Quelle an und sagen: „ Kommen Sie zum Ort X und geben sie uns 2.000US-Dollar.“ In anderen 
Gebieten hat al Shabaab einen direkteren Zugriff (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings ist 
es immer möglich, dass hinter Steuerforderungen gar nicht al Shabaab steht, sondern andere 
kriminelle Akteure, die sich als al Shabaab ausgeben. Im Fall einer Weigerung der Zahlung an 
al Shabaab gibt es in vielen Fällen einen Spielraum für Verhandlungen über die Höhe (Landinfo 
8.9.2022). Bei einer völligen Verweigerung übergibt al Shabaab den „ Fall“ dem Amniyat (MBZ 
6.2023).
Später folgen auch Todesdrohungen (HI 10.2020). In extremen Einzelfällen kann es vorkom­
men, dass al Shabaab Personen, die keine Gebühren abführen wollen, tötet (GITOC/Bahadur 
8.12.2022; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023). Auch wenn derartige Fälle sehr selten sind, sorgen 
sie dafür, dass andere aus Angst freiwillig „ Steuern“ abführen (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Es 
kommt auch zur Zerstörung von Eigentum und Betriebsmitteln (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; 
vgl. GITOC/Bahadur 8.12.2022; HI 10.2020). Manchmal werden Geschäfte mit Sprengsätzen 
zerstört (MBZ 6.2023). Oder aber al Shabaab sorgt dafür, dass Unternehmen keine Aufträge 
mehr erhalten. Wirtschaftstreibende verschweigen es üblicherweise, wenn sie Geld an al Shaba­
ab abführen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Kommt es zu einem Anschlag auf ein Hotel, dann 
steht für al Shabaab eine Strafaktion für ausständige „ Steuer“-Zahlungen im Vordergrund. All­
fällig anwesende Regierungsvertreter oder Staatsbedienstete sind hierbei nur nebenrangige 
Ziele, wiewohl al Shabaab einen „ günstigen“ Zeitpunkt abwartet, um gleichzeitig auch solche 
Ziele zu treffen (BMLV 7.8.2024). Ein anderes Beispiel stammt aus Galmudug im Jahr 2022, 
wo Nomaden den Forderungen von al Shabaab nicht nachgekommen sind. Dort griff al Shaba­
ab die Gemeinde an, entführte und tötete Nomaden und plünderte ihren Viehbestand (UNSC 
10.10.2022, Abs. 47f).
Generell halten Todesdrohungen und - in Einzelfällen - tatsächlich angewandte Gewalt das 
„ Steuer“-System der al Shabaab aufrecht (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. AQ21 11.2023; MBZ 
6.2023). Die Androhung von Gewalt ist insofern ein Sparfaktor, als es aus Sicht von al Shabaab 
dadurch weniger Kontrolle braucht (AQ21 11.2023). Nur jene können den Druck ertragen und 
einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden 
(HI 10.2020). Nach anderen Angaben besteht dieser Druck z. B. in Bossaso weniger stark, in 
Garoowe kaum (AQ21 11.2023).
Auch der Islamische Staat in Somalia fordert Schutzgeld - v. a. von Wirtschaftstreibenden in 
städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen 
(USDOS 22.4.2024; vgl. USDOT 27.7.2023; TSD 12.11.2023).
Quellen
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■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
286
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dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime 
(Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, 
https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf , Zugriff 
9.10.2023
■ GN - Goobjoog News (10.11.2022b): Somalia’s al-Shabab militants widening revenue base, https:
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■ HI - Hiraal Institute (10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System, https:
//hiraalinstitute.org/wp-content/uploads/2020/10/A-Losing-Game.pdf , Zugriff 16.11.2023
■ INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO 
F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation 
des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisa­
tion D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (8.9.2022): So­
malia: Sikkerhetssituasjonen i Mogadishu og al-Shabaabs innflytelse i byen, https://landinfo.no/wp
-content/uploads/2022/09/Respons-Somalia-Sikkerhetssituasjonen-i-Mogadishu-og-al-Shabaabs-i
nnflytelse-i-byen-08092022-1.pdf , Zugriff 11.10.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ TSD - The Somali Digest (12.11.2023): IS-Somalia: A Resurgent Threat?, https://thesomalidigest.co
m/is-somalia-a-resurgent-threat , Zugriff 28.5.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
(1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
■ USDOT - US Department of the Treasury (27.7.2023): Treasury Designates Senior ISIS-Somalia 
Financier, https://home.treasury.gov/news/press-releases/jy1652, Zugriff 28.5.2024
20 Bewegungsfreiheit und Relokation
20.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese 
Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 22.4.2024) – v. a. durch die Un­
sicherheit entlang der wichtigsten Straßen (MBZ 6.2023), durch Checkpoints und Straßenblo­
ckaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. 
IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer 
Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte 
Gruppen bekannt (ÖB Nairobi 10.2024).
Überlandreisen:Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten 
Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern 
die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt 
(USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster 
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Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regie­
rungskräften als besser organisiert und sicherer gelten (TANA/ACRC 9.3.2023). Nach anderen 
Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von 
Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen 
Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, 
um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo 
Gebühren eingehoben werden (BMLV 5.11.2024).
Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub 
an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, 
die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 
3. Sperren von al Shabaab [Anm.: siehe dazu weiter unten]; und 4. Sperren von Regierungskräf­
ten (TANA/ACRC 9.3.2023). An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des 
Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt 
(INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Stra­
ßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren (INGO-F/
STDOK/SEM 4.2023). Allerdings kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch 
mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, immer 
wieder auch zu Kampfhandlungen (AA 23.8.2024). Auch abseits von Straßensperren kann das 
Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2024b). Gegen einige 
Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch (HRW 11.1.2024).
Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten (IN­
GO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; EUAA 2.2023). Allerdings 
sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn 
der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt (MBZ 6.2023; vgl. BMLV 5.11.2024) bzw. ver­
sucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid (BMLV 
5.11.2024). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandver­
bindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert (BMLV 5.11.2024; vgl. Landinfo 28.6.2019,  
S.4/7/9). Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten In­
formationen zu adaptieren Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9). So werden etwa Passagiere, die durch 
Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen (Researcher/STDOK/SEM 
4.2023). Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in 
kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen 
werden (Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9).
Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß 
unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren (Landinfo 
28.6.2019, S.4/7/9). Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo (INGO-
F/STDOK/SEM 4.2023). Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, 
auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu (Researcher/STDOK/SEM 
4.2023). Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen De­
stinationen fallweise verunmöglichen (Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9). 90 % der rund 22.000 Stra­
ßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand (TANA/ACRC 9.3.2023).
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Spezifische Überlandrouten:
• Baidoa - Mogadischu: AlShabaab kontrolliert den Ort Leego an der Straße zwischen Wan­
la Weyne und Buur Hakaba. Damit ist die Route von Mogadischu nach Baidoa für Zwecke 
der Regierung geschlossen. In Bay bzw. Lower Shabelle kann es dort zu Übergriffen durch 
unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kon­
trolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund 
um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 5.11.2024).
• Baidoa - Bakool: Der strategisch relevante Ort Goof Gaduud an der Route zwischen Baidoa 
und Bakool und weiter nach Luuq hat in den vergangenen Monaten mehrfach den Besitzer 
gewechselt und ist einer der meistumkämpften Orte Somalias. Die Verbindung von Baidoa 
nach Waajid befindet sich zumindest abschnittsweise unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 
5.11.2024).
• Baidoa - Luuq -Doolow (Äthiopien): Dies ist eine der am besten gesicherten Straßenab­
schnitte in Somalia, es handelt sich um die Hauptversorgungsroute der äthiopischen Kräfte 
für Baidoa und die Regionen Bay und Bakool. Im Gebiet zwischen Doolow und Luuq kommt 
es nur selten zu Zwischenfällen (BMLV 5.11.2024).
• Mogadischu - Belet Weyne - Dhusamareb: Die Verbindung von Mogadischu nach Bel­
et Weyne ist offen (BMLV 5.11.2024; vgl. AQ21 11.2023). Allerdings werden die ATMIS-
Stützpunkte entlang dieser Straße nach und nach an die Bundesarmee übergeben oder 
aufgelöst, und es waren diese Stützpunkte, welche wesentlich zur Sicherheit der Route 
beigetragen haben (BMLV 4.7.2024). Die Route von Belet Weyne nach Dhusamareb ist 
weitgehend sicher (BMLV 5.11.2024).
• Kismayo - Kenia: Al Shabaab kontrolliert an der Hauptversorgungsroute von Kismayo nach 
Dhobley (BMLV 5.11.2024). Die Gruppe verfügt an allen Ausfallstraßen aus Kismayo – so­
wohl in Richtung Jamaame als auch in Richtung Dhobley oder Kolbiyow – über Checkpoints 
(GITOC/Bahadur 8.12.2022). Generell kann es an den Straßenverbindungen in der Region 
Lower Juba zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024).
• Gedo: An den Verbindungen in Gedo südlich von Garbahaarey kann es zu Übergriffen durch 
al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024).
• Bakool: In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und 
Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen 
wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab. Xudur ist von al Shabaab eingekreist (BMLV 
5.11.2024).
• Mogadischu: Zur Bewegungsfreiheit innerhalb von Mogadischu siehe  Sicherheitslage - 
Banadir Regional Administration.
Frauen: Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können sich Frauen problemlos bewegen 
(INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es ist nicht ungewöhnlich, alleine reisende ältere Frauen anzu­
treffen. Dahingegen wird vermieden, jüngere Frauen ohne Begleitung auf Reisen zu schicken – 
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v. a. aufgrund der Gefahr sexueller Gewalt (Landinfo 28.6.2019, S. 11f). Bezüglich dieser besteht 
für Frauen an Straßensperren ein erhöhtes Risiko (FIS 7.8.2020a, S. 23).
Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt 
stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die 
Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Abs. 41f). In 
ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten 
Checkpoints von al Shabaab zu rechnen (AA 3.6.2024). Die Gruppe kontrolliert einige der wich­
tigsten Versorgungsrouten (BS 2024). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren 
Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre 
von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben 
abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von 
al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel (Landinfo 
28.6.2019, S.4/9f; vgl. BMLV 5.11.2024). Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr 
lahmzulegen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Menschen können z. B. aus den Gebieten von 
al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (Landinfo 28.6.2019, 
S.4/9f). Ein Bericht über die „ Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von 
al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium 
von al Shabaab möglich ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022).
Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampf­
handlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort be­
handelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. 
Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (BMLV 
5.11.2024). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im 
Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person 
z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (AC­
CORD 31.5.2021, S. 40). Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an 
Checkpoints der Gruppe herausgefiltert (BMLV 5.11.2024). Generell ist die größte Gefahr, dass 
ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen 
Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen (TANA/ACRC 9.3.2023).
Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die Beamte, Politiker 
oder militärisches Personal sind. Sie tragen ein Risiko, entführt zu werden (MBZ 6.2023) oder 
befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, 
die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – 
ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden 
Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch 
- den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen 
des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die 
mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend 
oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder 
über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als 
Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn 
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