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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Ein-/Ausreise: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die 
Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Land- als auch die Seegrenze werden weitgehend 
nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 23.8.2024).
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es für Menschen aus anderen Teilen Somalias 
keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit - v. a. wenn es sich um Wirtschaftstreibende 
handelt. Kann eine Person keinen Identitätsnachweis erbringen, könnte dies zu Problemen 
führen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Dementsprechend ist es z. B. bei einem Umzug von 
Mogadischu nach Hargeysa wichtig - aber nicht zwingend erforderlich - am neuen Ort über 
einen Bürgen zu verfügen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Weitere Informationen zu Ein- und Ausreise - auch für Personen aus Somalia - finden sich 
hier: Rückkehr / Somaliland
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO 
F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO 
V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer 
Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der 
FFM Somalia 2023
■ Scholar/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa 
(Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Heraus­
geber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ SECEX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Security Expert 
(Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National 
Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ STDOK/SEM - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], 
Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (5.2023a): Beobachtungen im Rahmen der FFM Somalia 
2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
■ YOVENCO/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), YOVENCO 
Berbera (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
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20.2.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Zu den einzelnen Dokumenten siehe Dokumente / Somaliland
Personenregister: Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Per­
sonenregister (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenmi­
nisterium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Vor einer Registrierung 
wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehö­
rigen verglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f). Auch biometrische Daten werden aufgenommen 
bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f; vgl. STDOK/SEM 2017), wodurch Doppeleinträge 
verhindert werden (STDOK/SEM 2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Per­
sonalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 
22.12.2021a, S. 45). Das eGovernment verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der 
ID und diese wiederum mit dem Finanzministerium. So erhält man auch automatisch eine No­
tifizierung über fällige Steuern, und diese können dann über das Handy bezahlt werden. Auch 
die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Geburten: UNICEF unterstützt die Registrierung von Geburten und von Kleinkindern sowie 
das Ausstellen von Geburtsurkunden (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem wurden nur 7 % der 
Kinder unter zwei Jahren bei ihrer Geburt registriert (MoHDSL 2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). 
Nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert (UNHCR 
22.12.2021a, S. 40). Eine Geburt kann beim Religionsministerium in Hargeysa eidesstattlich 
bekannt gegeben werden. Außerdem unternimmt Somaliland Anstrengungen, um Geburten 
auch bei Gesundheitszentren registrieren lassen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 39f).
Staatsbürgerschaft: Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht (2002) beruht auf patri­
linearer Abstammung (UNHCR 22.12.2021a, S. 18; vgl. BS 2024). Demnach sind alle männ­
lichen Personen, die zum 26.6.1960 aus Somaliland stammten und dort lebten sowie deren 
Nachfahren Staatsbürger Somalilands. Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nach­
fahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist 
(UNHCR 22.12.2021a, S. 18ff). Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt 
werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen 
Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten 
werden kann (UNHCR 22.12.2021a, S. 47).
Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht gestattet ausdrücklich die Doppelstaatsbürger­
schaft (Omer2/ALRC 17.3.2023). Eine Ausnahme bilden Frauen, die einen Ausländer heiraten 
und dessen Nationalität annehmen (UNHCR 22.12.2021a, S. 25f). Somalia hingegen erach­
tet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während 
Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019, S. 11f).
Quellen
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
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■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap 
och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 7.5.2024
■ MoHDSL - Ministry of Health Development [Somaliland] (2022): National Health Policy III 2022, 
https://somalilandmohd.com/wp-content/uploads/2023/03/Somaliland_New_HP_Final-1.pdf, Zugriff 
2.7.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ Omer2/ALRC - Ahmed Omer 2, Africa Legal Risk Control Ltd (17.3.2023): Somali Family Law & 
Practice. An Expert Report (Bericht i.A. der österreichischen und deutschen Botschaften in Nairobi); 
per e-Mail
■ SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National 
Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ STDOK/SEM - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], 
Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (2017): Informationen aus den Protokollen der FFM Somalia 
2017
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and State­
lessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 
12.3.2024
21 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
21.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Die somalischeRegierung arbeitet mit dem UNHCR zusammen, um Flüchtlinge, zurückkehrende 
Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere relevante Personengruppen zu unterstützen 
(USDOS 22.4.2024). Zuständig für die Registrierung von Flüchtlingen ist die National High Com­
mission for Refugees and IDPs (NCRI), in Puntland das Human Protection Department des 
Innenministeriums. Der UNHCR führt die Verfahren (MBZ 6.2023).
IDP-Zahlen und Urbanisierung: Laut UNHCR galten zum Zeitpunkt Mai 2024 3,86 Millionen 
Menschen als intern Vertriebene. In den ersten fünf Monaten 2024 wurden 215.000 Menschen 
neu vertrieben, davon 86 % aufgrund von Überschwemmungen und 11 % aufgrund von Unsi­
cherheit (UNHCR 23.6.2024). Im Jahr 2023 wurden mehr als 2,9 Millionen Menschen neu ver­
trieben (2022: 1,8 Millionen), davon flohen 1,65 Millionen aufgrund von Überflutungen (2022: fast 
keine), 638.000 vor Konflikten (2022: 607.000) und 522.000 in Zusammenhang mit der anhal­
tenden Dürre (2022: 1,2 Millionen) (UNHCR 23.1.2024; vgl. UNHCR 9.1.2023). Laut Angaben 
der UN sind 80 % der IDPs Frauen und Kinder (UNSC 3.6.2024).
Im März 2023 gab es 2.700 registrierte IDP-Lager, dazu noch zahlreiche ungezählte. Alleine 
in Mogadischu waren es zu diesem Zeitpunkt etwa 2.000. Die überwiegende Mehrheit davon 
sind informelle Lager auf Privatgrund in städtischen Gebieten (MBZ 6.2023; vgl. Sahan/SWT 
31.5.2023) - namentlich 85 % (Sahan/SWT 16.8.2024). Somalia verzeichnet eine der schnells­
ten Urbanisierungsraten der Welt (NH 17.8.2023a; vgl. Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Diese hat 
zu einem enormen und unregulierten Städtewachstum geführt (ACCORD 31.5.2021, S. 16/26f). 
So leben etwa in Baidoa mittlerweile mindestens 600.000IDPs - deutlich mehr als die Stadt Ein­
wohner hat. Die Stadt wird mitunter als die am schnellsten wachsende Stadt Afrikas bezeichnet 
(Spiegel/Hoffmann 24.9.2022).
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Ein Teil der IDPs kann de facto nicht mehr als „ binnenvertrieben“ bezeichnet werden. Allerdings 
fehlt es an der Möglichkeit einer korrekten statistischen Erfassung (AA 23.8.2024; vgl. AC­
CORD 31.5.2021). Es gibt für Somalia keine Zahlen zur „ normalen“ Urbanisierung. Andererseits 
werden i.d.R. nur jene IDPs gezählt, die in Lagern wohnen. Mitglieder großer Clans kommen 
aber üblicherweise bei Verwandten unter und leben daher nicht in Lagern (ACCORD 31.5.2021, 
S. 16/26f). Hunderttausende Somalier geben die Weidewirtschaft und die von der Dürre heimge­
suchten ländlichen Gebiete auf. Eigentlich wären diese wohl als „ urban poor“ (arme städtische 
Bevölkerung) und nicht als IDPs einzuordnen (Sahan/SWT 31.5.2023; vgl. NH 17.8.2023a). 
Die Menschen suchen in den Städten Hilfe, Sicherheit und Arbeit. Es ist nicht zu erwarten, 
dass jene Menschen, die alles verloren haben, jemals wieder in ihre ländliche Heimat zurück­
kehren werden. Dementsprechend muss nicht - wie etwa für IDPs - Nothilfe geleistet werden; 
vielmehr braucht es dauerhafte Lösungen, z. B. Schulungen. Denn ihre landwirtschaftlichen 
Kenntnisse lassen sich nicht auf die wirtschaftliche und soziale Realität der Stadt übertragen 
(NH 17.8.2023a).
Zwangsräumungen: Jedenfalls hat die Bewegung in den Städten zu einer hohen Nachfrage 
nach Land aber auch zu nochmaligen Zwangsräumungen geführt (SPC 9.2.2022). Im Jahr 2023 
wurden 105.000 Menschen zwangsweise vertrieben (AI 24.4.2024), im ersten Jahresdrittel 2024 
waren es 40.000 - v. a. in Mogadischu (UNSC 3.6.2024). Die Mehrheit der betroffenen Menschen 
zieht in entlegene und unsichere Außenbezirke der Städte, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. 
gar keine soziale Grundversorgung gibt (AA 23.8.2024). Auch bei geplanten und unterstützten 
Umsiedlungen finden sich die sogenannten
relocationareas am Stadtrand oder sogar weit außerhalb der jeweiligen Stadt. Allerdings bieten 
diese Lager wesentlich bessere Unterkünfte - etwa Häuser aus Wellblech oder sogar Stein 
(ACCORD 31.5.2021, S. 21).
Menschenrechte: Ein Teil der IDPs ist andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsver­
letzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei 
nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Ver­
gewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskrimi­
nierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 
13.5.2022, Abs. 38). Dies betrifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v. a. 
jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020a, S. 36). Weibli­
che und minderjährige IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung bzw. Missbrauch besonders 
gefährdet (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 8.2.2022, Abs. 46; Sahan/SWT 31.5.2023). Die Last 
der Hausarbeit, einschließlich des Sammelns von Feuerholz und Wasser, liegt überwiegend auf 
den Schultern der Frauen. Da sie gezwungen sind, große Distanzen unter unzureichenden Si­
cherheitsvorkehrungen zurückzulegen, steigt das Risiko, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt 
zu werden (Sahan/SWT 31.5.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024). V. a. Neuankömmlinge haben 
diesbezüglich laut UN ein erhöhtes Risiko (UNSC 3.6.2024). Für IDPs in Lagern gibt es keinen 
Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte 
(FIS 7.8.2020a, S. 36).
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Versorgung: Extreme Armut, besonders hohe Schutzbedürftigkeit, psychischer Stress, Ernäh­
rungsunsicherheit, ein Mangel an (wirtschaftlichen) Perspektiven und gesellschaftliche Margi­
nalisierung bestimmen das tägliche Leben der IDPs. Staatliche Einrichtungen sind nicht in der 
Lage, der Aufgabe gerecht zu werden, IDPs wirtschaftlich und gesellschaftlich zu integrieren 
(GIZ 12.2022). Die Situation in den Lagern wird als besorgniserregend beschrieben. Die Men­
schen dort kämpfen mit einem Mangel an Hygiene, Gesundheitsversorgung, Nahrungsmitteln 
und sauberem Wasser. Nur etwa ein Drittel der Lager verfügt über grundlegende Bildungsein­
richtungen (MBZ 6.2023; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023). Es werden noch weniger Kinder von IDPs 
eingeschult, als es schon bei anderen Kindern der Fall ist (USDOS 22.4.2024). Es mangelt 
ihnen zumeist an Zugang zu genügend Lebensmitteln und akzeptablen Unterkünften (ÖB Nai­
robi 10.2024). Allerdings ist der Zustand von IDP-Lagern unterschiedlich. Während die neueren 
meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sani­
tär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen (FIS 7.8.2020a, S. 36). Oft wurde dort auch eine 
Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23).
Unterstützung: Im März 2021 konnte IOM knapp 7.000 IDPs aus Baidoa in das IDP-Lager 
Barwaaqo übersiedeln, wo schon 2019 mehr als 6.000 IDPs angesiedelt worden waren. Das 
Land für dieses Lager wurde von der Lokalverwaltung zur Verfügung gestellt. In Barwaaqo 
bekommen Familien ein Stück Land, auf dem eine Unterkunft errichtet und ein Garten betrie­
ben werden kann. Die Familien erhalten zudem finanzielle Unterstützung. Zwei Jahre nach der 
Umsiedlung erhalten die Familien dann auch Rechtsanspruch auf den von ihnen genutzten 
Grund (IOM 9.3.2021). U. a. baut auch Kuwait Häuser für IDPs (Halqabsi 7.2.2024). Im No­
vember 2021 hat der SWS mehr als 4.300 Landbesitzurkunden für Barwaaqo ausstellt (UNSC 
8.2.2022, Abs. 39). In einem Medienbericht wird erklärt, dass 20.000 IDPs in Baidoa auf Boden 
wohnen, der ihnen übereignet worden ist (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Auch in Galmudug 
wurden Landbesitzurkunden für hundert IDPs ausgestellt (RD 11.3.2024).
In Galkacyo wurden für weitere 100 IDP-Familien Häuser gebaut. Das zugehörige 225 Quadrat­
meter große Grundstück gehört jeweils dazu. Das Projekt wurde von Galmudug gemeinsam 
mit UNHCR umgesetzt (RE 1.12.2022). In Baraawe hat eine Hilfsorganisation 150 Häuser und 
mehrere Wasserstellen für IDPs gebaut (RD 12.12.2022a). UNHCR berichtet von der Errichtung 
von Übergangs- sowie von permanenten Unterkünften, etwa in Cadaado (Galmudug) (UNHCR 
23.6.2024).
Im März 2022 startete die Bundesregierung gemeinsam mit den UN ein Vier-Jahres-Programm 
namens Saameynta. Mit diesem Programm soll mehr als 75.000 IDPs und Aufnahmegemeinden 
in Baidoa, Belet Weyne und Bossaso geholfen werden. Vor allem sollen die Abhängigkeit von 
humanitärer Hilfe und die Armut reduziert sowie die Integration der IDPs in den Städten ge­
fördert werden. Das Programm umfasst den Zugang zu Wasser, Unterkunft und medizinischer 
Versorgung. IOM setzt das Programm in Partnerschaft mit der Bundesregierung, UNDP und 
UNHABITAT um (UN OCHA 12.4.2022).
Die Situation von IDPs in Puntland wird von NGOs als durchaus positiv beschrieben, sie können 
z. B. geregelter Tätigkeit nachgehen (ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt Anzeichen dafür, dass in 
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Puntland aufhältige IDPs aus anderen Teilen Somalias dort permanent bleiben können und 
dieselben Rechte genießen wie die ursprünglichen Einwohner (LIFOS 9.4.2019, S. 9). Bei den 
letzten Lokalwahlen durften IDPs aktiv und passiv vom Wahlrecht Gebrauch machen. Dabei 
wurden auch Bantu und Digil/Mirifle aus Südsomalia gewählt (Horn 22.4.2024).
Flüchtlinge: Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 23.8.2024). 
Im Mai 2024 befanden sich 39.286 Flüchtlinge und Asylwerber im Land, 74 % befinden sich 
in Somaliland und Puntland. Sie stammen fast zur Gänze aus Äthiopien (65 %), dem Jemen 
(29 %) und Syrien (4 %) (UNHCR 23.6.2024). Seit März 2024 hat Somalia ein eigenes Gesetz, 
das Flüchtlinge und Asylwerber schützt (Halqabsi 3.3.2024). Asylwerbern aus dem Jemen wird 
prima facie der Asylstatus zuerkannt (USDOS 22.4.2024). Der UNHCR betreibt ein Unterstüt­
zungs- und Integrationsprogramm zur möglichst schnellen Eingliederung von Flüchtlingen in 
das öffentliche Leben (AA 23.8.2024). Dieses umfasst z. B. das Bezahlen von Schulgeld oder 
Rechtsberatung und -Vertretung (UNHCR 23.6.2024).
In Puntland hat der Bürgermeister von Garoowe illegal in der Stadt aufhältige Äthiopier im Ju­
ni 2024 zur Abreise aufgefordert und mit Deportation gedroht. Auch die Verwaltung von Galkacyo 
hat mit ähnlichen Schritten gedroht (HO 17.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rück­
kehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-
Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107967.html, Zugriff 29.4.2024
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020a): Somalia: Tiedonhankintamatka 
Mogadishuun maaliskuussa 2020, Mogadishun turvallisuustilanne ja humanitääriset olosuhteet, 
https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia FFM raportti maaliskuu 2020.pdf/f58d6cd5-
271a-55fd-9b89-b3d32e4ff80b/Somalia FFM raportti maaliskuu 2020.pdf?t=1596797440011, Zugriff 
12.3.2024
■ GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2022): Die sozioökonomische 
Inklusion in Somalia voranbringen, https://www.giz.de/de/weltweit/96302.html, Zugriff 6.7.2023
■ Halqabsi - Halqabsi News (3.3.2024): President Hassan Sheikh Signs New Law on Refugees and 
Asylum Seekers, https://halqabsi.com/2024/03/hassan-sheikh-signs-new , Zugriff 22.4.2024
■ Halqabsi - Halqabsi News (7.2.2024): Kuwaiti Gov’t Launches Housing Project in Baidoa for IDPs, 
https://halqabsi.com/2024/02/kuwaiti-govt-launches-housing-project-in-baidoa-for-idps , Zugriff 
22.4.2024
■ HO - Hiiraan Online (17.6.2024): Garowe mayor demands departure of undocumented Ethiopian 
migrants, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Jun/196735/garowe_mayor_demands_departure_o
f_undocumented_ethiopian_migrants.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdat
eFront, Zugriff 27.6.2024
■ Horn - Horn Observer (22.4.2024): One region, that may reshape the security structure of Somalia,  
https://hornobserver.com/articles/2718/One-region-that-may-reshape-the-security-structure-of-S
omalia, Zugriff 7.5.2024
302
309

■ IOM - International Organization for Migration (9.3.2021): IOM Somalia Relocates Nearly 7,000 
Internally Displaced Persons Facing Eviction, https://www.iom.int/news/iom-somalia-relocates-nea
rly-7000-internally-displaced-persons-facing-eviction , Zugriff 12.7.2024
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap 
och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 7.5.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ NH - New Humanitarian, The (17.8.2023a): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s 
crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 25.9.2023
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ RD - Radio Dalsan (11.3.2024): Galmudug State Commission for Refugees and Internally Displaced 
Persons issue title deeds to families in the regional State, https://www.radiodalsan.com/galmudug-c
ommission-for-refugees-and-internally-displaced-persons-issue-title-deeds-to-families-in-the-regio
nal-state, Zugriff 7.5.2024
■ RD - Radio Dalsan (12.12.2022a): Juba Foundation constructs 150 houses for IDPs in Barawe, 
https://www.radiodalsan.com/juba-foundation-constructs-150-houses-for-idps-in-barawe/#:~:text=
The Juba foundation says it,South West State of Somalia., Zugriff 12.7.2024
■ RE - Radio Ergo (1.12.2022): Poor Galkayo IDP families receive land and houses, https://radioergo.
org/en/2022/12/poor-galkayo-idp-families-receive-land-and-houses/ , Zugriff 12.7.2024
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.8.2024): Somalia’s Humanita­
rian Crisis: Need and Greed, in: The Somali Wire Issue No. 719, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
erforderlich] [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2024): Somalia’s gender-based 
violence crisis, in: The Somali Wire Issue No. 646, per e-Mail  [kostenpflichtig, Login erforderlich]
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303
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■ UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf , Zugriff 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
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ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
21.2 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Flüchtlinge und Asylwerber: Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um Flüchtlingen, 
zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen relevanten Personen­
gruppen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 22.4.2024). Zuständig für die Registrie­
rung von Asylwerbern ist die National Displacement and Refugee Agency (NDRA). Das Ver­
fahren wird in zwei Instanzen von UNHCR abgewickelt (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MBZ 
6.2023), in der ersten Instanz ist die NDRA eingebunden. Personen aus Syrien und dem Jemen 
erhalten prima facie Asyl, Personen aus Ostafrika - insbesondere aus Äthiopien - durchlaufen 
ein Asylverfahren. Asylwerber erhalten ein eigenes Asylwerberdokument. Nach einer Zurück­
weisung durch die zweite Instanz müssen die abgelehnten Asylwerber Somaliland aus eigenem 
Antrieb innerhalb von 30 Tagen verlassen; ansonsten können sie von der Polizei verhaftet und 
nach Äthiopien deportiert werden. Äthiopier können sich für ein AVRR-Programm registrieren 
lassen und werden dann von IOM bei der Rückkehr unterstützt (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Im Jänner 2024 befanden sich knapp 19.000 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somali­
land. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien (58 %) dem Jemen (31 %) und Syrien 
(6 %) (UNHCR 25.2.2024). Immer wieder ist es in der Vergangenheit auch zur Abschiebung 
von Äthiopiern gekommen (UNHCR 22.12.2021a). Anfang September 2022 wurden in Borama 
illegal im Land aufhältige Ausländer – v. a. Äthiopier – verhaftet, in ein Anhaltezentrum gebracht 
und in ihre Heimatländer deportiert (SD 4.9.2022). Zuvor hatte die Regierung von Somaliland 
im August 2022 Informationen zurückgewiesen, wonach 34 Äthiopier in ihre Heimat deportiert 
worden seien. Diese sind demnach freiwillig ausgereist (Sahan/HO 5.8.2022).
Die NDRA unterstützt Flüchtlinge, die beim Somaliland Immigration and Border Control registriert 
sind. Für Flüchtlinge gibt es auch Geldaushilfen. Auch Hilfsorganisationen betätigen sich bei 
der Unterstützung für vertriebene Familien (RE 23.11.2022). UNHCR unterstützt Flüchtlinge, 
Asylwerber, IDPs und teilweise auch Mitglieder der Aufnahmegemeinschaft u. a. mit Rechts­
beratung und -vertretung, Mediation, Unterstützung bei der Beschaffung von Notunterkünften 
(UNHCR 23.6.2024; vgl. LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Zudem unterhält die Organisation eine 
Hotline und hat Zugang zu Flüchtlingen und Asylwerbern, die sich in Haft befinden. Solche, die 
sich im Schulalter befinden, werden bei der Registrierung und bei der Zulassung zu Prüfungen 
unterstützt (UNHCR 23.6.2024).
Bei einer Umfrage zur Interaktion mit Migranten in einigen Stadtteilen von Hargeysa gaben rund 
50 % der Befragten an, Migranten zu helfen. Ein Viertel berichtet von sozialen Interaktionen. 
Geholfen wird mit Nahrungsmitteln (89 %), Wasser (55 %), Geld (40 %) sowie mit Kleidung, 
Unterkunft, bei der Suche nach Arbeit oder medizinischer Unterstützung (MMC/IOM 19.8.2022). 
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Andererseits hat der Bürgermeister von Hargeysa in einem Appell die Stadtbewohner dazu 
aufgerufen, lieber an ihre Landsleute als an Ausländer – und damit auch an Somali aus Süd-
/Zentralsomalia oder Äthiopien – zu spenden (RE 23.11.2022).
Intern Vertriebene (IDPs) / Personen aus Süd-/Zentralsomalia: Die relative Sicherheit in So­
maliland hat aus Süd-/Zentralsomalia zahlreiche Menschen angezogen (ÖB Nairobi 10.2024). 
Ein grundsätzliches Problem ist, dass aus Süd-/Zentralsomalia stammende Personen von der 
internationalen Gemeinschaft als IDPs erachtet werden, von Somaliland jedoch als Flüchtlinge. 
Aus somaliländischer Sicht sind sie keine Staatsbürger (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Wria/
SEM/STDOK 5.2023). UNHCR wiederum schließt aus, dass somalische Staatsbürger im eige­
nen Land als Flüchtlinge bezeichnet werden (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die Situation die­
ser Flüchtlinge aus Süd- und Zentralsomalia ist grundsätzlich unsicher (ÖB Nairobi 10.2024), es 
gibt de facto keinen rechtlichen Rahmen und keinen Status für diese Menschen (NDRA/STDOK/
SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; Wria/SEM/STDOK 5.2023). Die staatliche 
NDRA gibt an, dass sie zwar nicht erfasst werden, dies aber den Vorteil birgt, dass sie im Asyl­
system auch nicht abgewiesen werden können (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Eine Quelle der 
FFM Somalia 2023 erläutert, dass ein Umzug nach Somaliland schwierig ist. Menschen aus 
anderen Teilen Somalias werden dort einerseits nicht als Bürger und andererseits als potenziell 
militant wahrgenommen. Doch auch wenn ein solcher Umzug mitunter schwierig ist, können 
Menschen aus Süd-/Zentralsomalia in Somaliland leben (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Personen aus anderen Teilen Somalias werden in Somaliland allgemein auch „ Xamrawi“ genannt 
(STDOK/SEM 5.2023a).
Mit Stand Mai 2024 gab es in Somaliland ca. 613.000 IDPs(UNHCR 23.6.2024). Somaliland hat 
eine eigene Policy für IDPs verfasst (OXFAM/Fanning 6.2018, S. 5).
Während von IDPs im Rest Somalias bewaffnete Gruppen und Milizen als Hauptverursacher 
von Unsicherheit genannt werden, finden diese in Somaliland bei den eigenen IDPs kaum Er­
wähnung. Dort werden als Verursacher Kriminelle und Familienangehörige genannt. Weibliche 
IDPs erwähnen - im Gegensatz zu anderen Landesteilen - auch nicht, dass sie im Lager beson­
deren Risiken sexueller Gewalt ausgesetzt wären (OXFAM/Fanning 6.2018, S. 7f). Laut einer 
Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es für Menschen, die aus Süd-/Zentralsomalia z. B. aufgrund 
der Dürre geflüchtet sind und sie in IDP-Lagern leben, keine Diskriminierung durch die Regie­
rung (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass es im Alltagsleben für 
Menschen aus Süd-/Zentralsomalia in Somaliland keine Beschränkungen gibt (Scholar/STDOK/
SEM 5.2023). Die staatliche Flüchtlingsagentur NDRA erklärt, dass sich Menschen aus Somalia 
in Somaliland frei bewegen und dort arbeiten und anmieten können. In IDP-Lagern können sie 
die dort angebotenen Dienste in Anspruch nehmen (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen 
Angaben kann es für Personen aus Süd-/Zentralsomalia mitunter schwierig sein, Somaliland 
zu bereisen. Sie müssen z. B. an Checkpoints – nachdem man sie am Akzent erkannt hat – 
Papiere vorweisen und werden dort hinsichtlich ihrer Pläne befragt. Kann eine Person nichts 
vorweisen, wird nach einem Kontakt gefragt, der angerufen werden kann (SNST-T/STDOK/SEM 
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5.2023). Laut einer weiteren Quelle besteht für Menschen aus Süd-/Zentralsomalia kein staatli­
cher Schutz. IDPs sind demnach von willkürlichen Verhaftungen und Diskriminierung betroffen 
(ÖB Nairobi 10.2024).
Quellen der FFM Somalia 2023 haben folgende Informationen gegeben: Menschen aus Soma­
lia haben in Somaliland keinen Zugang zu einem somaliländischen Personalausweis (Scholar/
STDOK/SEM 5.2023). Um in Somaliland öffentliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, 
wird allerdings eine ID benötigt (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt auch für eine formelle 
Anstellung. Damit sind Personen aus Somalia de facto von Jobs bei der Regierung oder bei 
NGOs ausgeschlossen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut 
staatlicher NDRA ist es für Menschen aus Süd-/Zentralsomalia hingegen möglich, mit ihrer soma­
lischen ID alle öffentlichen Dienste in Anspruch zu nehmen und Bankkonten zu eröffnen. Wenn 
jemand bereits über Familie in Somaliland verfügt, kann diese helfen, wenn nicht, kann man 
einen somaliländischen „ Paten“ verwenden [Original: „ get a sponsorship by a Somalilander“] 
(NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Zudem können die Behörden laut einer Quelle eine Arbeitsbewil­
ligung erteilen, diese wird etwa für Facharbeiter [Original: „ skilled workers“] ausgestellt (Scholar/
STDOK/SEM 5.2023). Eine Arbeit im informellen Bereich oder als Gelegenheitsarbeiter steht laut 
mehreren Quellen jedermann offen – seien es Äthiopier oder Menschen aus Somalia (Scholar/
STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Menschen aus Süd-/Zentralsoma­
lia können laut einer Quelle in Somaliland Eigentum erwerben und Firmen gründen (Scholar/
STDOK/SEM 5.2023). Es gibt auch welche, die in Somaliland Geschäfte besitzen und davon 
sehr gut leben können (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Deportationen: Anfang Oktober 2021 hat Somaliland Tausende aus Südsomalia stammen­
de Flüchtlinge aus der Stadt Laascaanood abgeschoben. Dabei handelte es sich in erster 
Linie um Personen aus dem South West State (SWS), die schon seit vielen Jahren in So­
maliland ansässig waren (SD 4.10.2021; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; Sahan/Abdi 6.10.2021; AI 
29.3.2022a). Bei den Deportierten handelte es sich um Angehörige der Rahanweyn (Sahan/
Abdi 6.10.2021). Somaliland hat später auch weitere Deportationen – diesmal aus Ceerigaabo 
– angeordnet (SD 7.10.2021), es wurde mit Sicherheitsbedenken argumentiert (AI 29.3.2022a; 
vgl. APAN 6.10.2021). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 hat angegeben, dass die De­
portationen eine Reaktion auf eine Mordwelle in Laascaanood gewesen ist (SNST-T/STDOK/
SEM 5.2023). Die UN haben die Deportation verurteilt (APAN 6.10.2021). Laut einer Quelle 
der FFM Somalia 2023 handelt es sich bei den Abschiebungen aus Laascaanood um die ein­
zig bekannten Abschiebungen von Personen aus Süd-/Zentralsomalia (SOMNAT/STDOK/SEM 
5.2023).
Die zuständige staatliche NDRA erklärt dazu, dass, wenn sich die Situation in Süd-/Zentralso­
malia bessern sollte, Somaliland den von dort stammenden Flüchtlingen ein Go-Home-Zertifikat 
ausstellen wird (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Quellen
■ AI - Amnesty International (29.3.2022a): Amnesty International Report 2021/22, The State of the 
World’s Human Rights - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070229.html, Zugriff 11.7.2024
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