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1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG 1
2 Länderspezifische Anmerkungen 1
3 Politische Lage 2
3.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
3.1.1 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.1.2 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) . . . . . . . . . 13
3.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) . . . . . . . . . . . 14
3.1.4 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
3.1.5 Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
3.1.6 Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
3.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
4 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten 26
4.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
4.1.1 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) . . . . . . . . . . . . . . . . 47
4.1.2 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) . . . . . . . . . 54
4.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) . . . . . . . . . . . 62
4.1.4 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
4.1.5 Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
4.1.6 Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
4.1.7 Al Shabaab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
4.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
4.2.1 Sool und Sanaag / Khatumo-SSC / Dhulbahante, Warsangeli . . . . . . 111
4.2.2 Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um 
Laascaanood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023): . . . . . 120
5 Rechtsschutz, Justizwesen 122
5.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
5.2 „ Steuer“-Wesen bei al Shabaab. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
5.3 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
6 Sicherheitsbehörden 145
6.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
6.1.1 Ausländische Kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
6.1.2 Somalische Kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
6.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
7 Folter und unmenschliche Behandlung 163
7.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
7.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
8 Korruption 166
IV
4

8.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
8.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 169
9.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
9.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
10 Ombudsmann 172
10.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
10.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
11 Wehrdienst und Rekrutierungen 173
11.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland - staatliche Kräfte und Milizen . . . . . . . . . . 173
11.2 Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten . . . . . . . . . . . 175
11.2.1 Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der 
Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
11.3 Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer . . . . . . . . . . . . . . . . 187
11.4 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
11.4.1 Rekrutierungen im Rahmen des Konflikts um Laascaanood - Informationen 
der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
12 Allgemeine Menschenrechtslage 196
12.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
12.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
13 Meinungs- und Pressefreiheit 199
13.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
13.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 205
14.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
14.1.1 Opposition, Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
14.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
15 Haftbedingungen 208
16 Todesstrafe 210
17 Religionsfreiheit 212
17.1 Gebiete unter Regierungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
17.2 Gebiete von al Shabaab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
17.3 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
18 Minderheiten und Clans 216
18.1 Bevölkerungsstruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
18.2 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
V
5

18.2.1 Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
18.2.2 Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation . . . . . . . . . . . . 228
18.3 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
18.4 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose . . . . . . . 234
19 Relevante Bevölkerungsgruppen 235
19.1 Frauen - allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
19.1.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
19.1.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
19.1.3 Familie, Ehe, Zwangsehe, Scheidung, Ehrenmorde . . . . . . . . . . . . 245
19.2 Mädchen / Frauen - Weibliche Genitalverstümmelung und -Beschneidung (FGM/C) 249
19.2.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
19.2.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
19.2.3 Reinfibulation, Deinfibulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
19.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
19.4 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
19.5 Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen 279
19.5.1 Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen („ Steuern“) . . . 285
20 Bewegungsfreiheit und Relokation 287
20.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
20.1.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
20.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
20.2.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
21 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge 299
21.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
21.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
22 Grundversorgung/Wirtschaft 308
22.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
22.1.1 Wirtschaft und Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
22.1.2 Grundversorgung und humanitäre Lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
22.1.3 Rückkehrspezifische Grundversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
22.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
22.2.1 Wirtschaft und Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
22.2.2 Grundversorgung (es ist auch der Teil zu Somalia zu berücksichtigen) . 339
22.3 Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
22.3.1 Jobsuche [v.a. Informationen der FFM Somalia 2023 . . . . . . . . . . . 349
22.3.2 Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
22.4 Lebenshaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364
22.4.1 Wohnungsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
22.4.2 Beispiele für Lebenshaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
VI
6

23 Medizinische Versorgung 376
23.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
23.1.1 Psychiatrie, Psychologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
23.1.2 Spezifische Behandlungen (Diabetes, Dialyse, Krebs etc.) . . . . . . . . 388
23.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
23.2.1 Psychiatrie, Psychologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
24 Rückkehr 396
24.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
24.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
25 Dokumente 406
25.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
25.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
26 Impressum 414
26.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
26.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
26.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
VII
7

1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
Letzte Änderung 2025-07-30 11:22
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festge­
schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände­
rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung 
maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länder­
informationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin 
untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden 
einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen 
Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku­
mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i. S. des Gesetzes 
festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendoku­
mentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik.
2 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-07-30 11:22
Völkerrechtlich gehört die Republik Somaliland (Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Togdheer, 
Sanaag und Sool) zu Somalia. In den vorliegenden Länderinformationen wird Somaliland auf­
grund der gegebenen de-facto-Eigenstaatlichkeit aber nahezu durchgehend als eigenständiges 
Land (Kapitelüberschriften „ Somaliland“) behandelt. Aufgrund dieser stark ausgeprägten de-
facto-Eigenstaatlichkeit ist aus länderkundlicher Sicht ein Hinzuziehen der Länderinformationen 
zu Somalia nur bei den mit „ siehe Kapitel zu Somalia“ bzw. „ siehe auch Kapitel zu Somalia“
erkenntlichen Kapiteln erforderlich.
In den vorliegenden Länderinformationen bezieht sich der Begriff „ Somalia“ folglich i.d.R. auf 
Süd-/Zentralsomalia und Puntland; während Somaliland i.d.R. separat ausgewiesen wird.
Wo notwendig und sinnvoll wird auch Puntland separat ausgewiesen, da dieser somalische 
Bundesstaat in manchen Aspekten unabhängig vom Rest Somalias zu betrachten ist.
Die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Soma­
lia / AMISOM) wurde durch eine neu benannte Mission - die African Union Transition Missi­
on in Somalia (ATMIS) ersetzt. Ältere Quellen verwenden klarerweise die Abkürzung AMISOM, 
jüngere Quellen ATMIS. Mit Anfang 2025 wurde ATMIS durch die African Union Support and 
1
8

Stabilization Mission in Somalia (AUSSOM) ersetzt. Auch hier verwenden ältere Quellen wei­
terhin ATMIS, während sich jüngere auf AUSSOM beziehen. Nach vorliegendem Wissensstand 
unterscheiden sich ATMIS und AUSSOM lediglich namentlich und nicht maßgeblich hinsichtlich 
des Mandats oder personell. Daher finden in diesen Länderinformationen beide Abkürzungen 
auch weiterhin - synonym - Verwendung (wie in der jeweiligen Originalquelle angegeben).
Die Daten der Firma ACLED zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wurden im Datensatz der ent­
sprechenden Jahre geprüft und können im aktuellen Datensatz aufgrund nachträglicher Ände­
rungen geringfügig abweichen.
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-12-12 12:03
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: 
a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unab­
hängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentral­
somalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten 
betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
3.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:12
Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der 
Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der 
Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Si­
yad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab 
kontrolliert fast 70% von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat 
(TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).
Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 
23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach 
sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn 
obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil 
des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist 
nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption 
des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige 
denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer 
dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 
2
9

2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es 
nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die 
Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im 
Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).
Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. 
Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen 
sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditio­
nelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen 
ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheits­
wesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt 
(Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach 
Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele 
(BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und 
die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter 
al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein 
komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf 
oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politi­
scher Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen 
und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und 
einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023).
Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 
27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe 
angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Has­
san Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 
4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, 
behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das 
Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu 
Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 
9.6.2024).
Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. 
Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die 
innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den 
Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenz­
verteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024).
Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsi­
dent für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. 
Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit 
Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemali­
gen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess 
mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für 
3
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Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen 
wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 
23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt 
(UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im 
August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern 
und Staatsministern ernannt (FH 2024b).
Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-
köpfigen Unterhaus und einem 54Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). 
Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die 
Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im 
November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, 
nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr 
de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde 
und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen 
Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „ Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021).
Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimm­
ten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. 
Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür 
und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also 
in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war 
für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegier­
ten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 
67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlpro­
zess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten 
für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits 
akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt wer­
den, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht 
hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern 
und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist 
es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe 
über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 
10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, 
Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrup­
teste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. 
Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/
SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bun­
desstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert 
(BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlaments­
wahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 
275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).
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Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine all­
gemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben 
(AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutio­
nen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). 
Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide 
der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter 
traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der 
Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bil­
dung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). 
Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der 
Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusst­
sein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die 
Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System 
von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus de­
mokratisch Werte zu finden (BS 2024).
Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 
4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] 
kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 
10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische 
Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt 
(HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, 
Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung 
des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität 
wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 
9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die 
allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe 
anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes 
System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 
9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten 
und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).
Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod 
und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert 
(BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premier­
minister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen 
am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023).   
Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundes­
ebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; 
vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits 
zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 
2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 
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25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung aller­
dings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Re­
gional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die 
Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für 
die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland 
für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung 
ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; 
vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bil­
dung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). 
Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat 
das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: 
Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Pro­
jekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung 
von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).
Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit 
vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 
wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung 
der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die 
Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „ gepeitscht“
(teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, 
sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht 
alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen 
(Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht 
bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; 
RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung 
erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie 
geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024).
Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaa­
ten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes 
des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf 
zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zwei­
parteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen 
für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem 
durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderun­
gen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei 
dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu 
Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete 
mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide 
Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings 
haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan 
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