2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-somalia-version-8-50fd
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Inhalt 1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG 1 2 Länderspezifische Anmerkungen 1 3 Politische Lage 2 3.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 3.1.1 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.1.2 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) . . . . . . . . . 13 3.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) . . . . . . . . . . . 14 3.1.4 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.1.5 Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.1.6 Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 3.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 4 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten 26 4.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 4.1.1 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) . . . . . . . . . . . . . . . . 47 4.1.2 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) . . . . . . . . . 54 4.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) . . . . . . . . . . . 62 4.1.4 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 4.1.5 Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 4.1.6 Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 4.1.7 Al Shabaab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 4.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 4.2.1 Sool und Sanaag / Khatumo-SSC / Dhulbahante, Warsangeli . . . . . . 111 4.2.2 Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023): . . . . . 120 5 Rechtsschutz, Justizwesen 122 5.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 5.2 „ Steuer“-Wesen bei al Shabaab. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 5.3 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 6 Sicherheitsbehörden 145 6.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 6.1.1 Ausländische Kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 6.1.2 Somalische Kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 6.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 7 Folter und unmenschliche Behandlung 163 7.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 7.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 8 Korruption 166 IV

8.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 8.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 169 9.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169 9.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 10 Ombudsmann 172 10.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 10.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 11 Wehrdienst und Rekrutierungen 173 11.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland - staatliche Kräfte und Milizen . . . . . . . . . . 173 11.2 Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten . . . . . . . . . . . 175 11.2.1 Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 11.3 Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer . . . . . . . . . . . . . . . . 187 11.4 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 11.4.1 Rekrutierungen im Rahmen des Konflikts um Laascaanood - Informationen der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 12 Allgemeine Menschenrechtslage 196 12.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 12.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 13 Meinungs- und Pressefreiheit 199 13.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 13.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 205 14.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 14.1.1 Opposition, Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 14.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 15 Haftbedingungen 208 16 Todesstrafe 210 17 Religionsfreiheit 212 17.1 Gebiete unter Regierungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 17.2 Gebiete von al Shabaab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 17.3 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 18 Minderheiten und Clans 216 18.1 Bevölkerungsstruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 18.2 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 V

18.2.1 Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 18.2.2 Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation . . . . . . . . . . . . 228 18.3 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 18.4 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose . . . . . . . 234 19 Relevante Bevölkerungsgruppen 235 19.1 Frauen - allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235 19.1.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 19.1.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243 19.1.3 Familie, Ehe, Zwangsehe, Scheidung, Ehrenmorde . . . . . . . . . . . . 245 19.2 Mädchen / Frauen - Weibliche Genitalverstümmelung und -Beschneidung (FGM/C) 249 19.2.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 19.2.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264 19.2.3 Reinfibulation, Deinfibulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 19.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 19.4 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277 19.5 Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen 279 19.5.1 Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen („ Steuern“) . . . 285 20 Bewegungsfreiheit und Relokation 287 20.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 20.1.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 20.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 20.2.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298 21 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge 299 21.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 21.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 22 Grundversorgung/Wirtschaft 308 22.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 22.1.1 Wirtschaft und Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 22.1.2 Grundversorgung und humanitäre Lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314 22.1.3 Rückkehrspezifische Grundversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 22.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 22.2.1 Wirtschaft und Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 22.2.2 Grundversorgung (es ist auch der Teil zu Somalia zu berücksichtigen) . 339 22.3 Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 22.3.1 Jobsuche [v.a. Informationen der FFM Somalia 2023 . . . . . . . . . . . 349 22.3.2 Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353 22.4 Lebenshaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364 22.4.1 Wohnungsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365 22.4.2 Beispiele für Lebenshaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 VI

23 Medizinische Versorgung 376 23.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376 23.1.1 Psychiatrie, Psychologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 23.1.2 Spezifische Behandlungen (Diabetes, Dialyse, Krebs etc.) . . . . . . . . 388 23.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 23.2.1 Psychiatrie, Psychologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394 24 Rückkehr 396 24.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401 24.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402 25 Dokumente 406 25.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406 25.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411 26 Impressum 414 26.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414 26.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414 26.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415 VII

1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG Letzte Änderung 2025-07-30 11:22 Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festge schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länder informationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht. Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i. S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendoku mentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik. 2 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-07-30 11:22 Völkerrechtlich gehört die Republik Somaliland (Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Togdheer, Sanaag und Sool) zu Somalia. In den vorliegenden Länderinformationen wird Somaliland auf grund der gegebenen de-facto-Eigenstaatlichkeit aber nahezu durchgehend als eigenständiges Land (Kapitelüberschriften „ Somaliland“) behandelt. Aufgrund dieser stark ausgeprägten de- facto-Eigenstaatlichkeit ist aus länderkundlicher Sicht ein Hinzuziehen der Länderinformationen zu Somalia nur bei den mit „ siehe Kapitel zu Somalia“ bzw. „ siehe auch Kapitel zu Somalia“ erkenntlichen Kapiteln erforderlich. In den vorliegenden Länderinformationen bezieht sich der Begriff „ Somalia“ folglich i.d.R. auf Süd-/Zentralsomalia und Puntland; während Somaliland i.d.R. separat ausgewiesen wird. Wo notwendig und sinnvoll wird auch Puntland separat ausgewiesen, da dieser somalische Bundesstaat in manchen Aspekten unabhängig vom Rest Somalias zu betrachten ist. Die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Soma lia / AMISOM) wurde durch eine neu benannte Mission - die African Union Transition Missi on in Somalia (ATMIS) ersetzt. Ältere Quellen verwenden klarerweise die Abkürzung AMISOM, jüngere Quellen ATMIS. Mit Anfang 2025 wurde ATMIS durch die African Union Support and 1

Stabilization Mission in Somalia (AUSSOM) ersetzt. Auch hier verwenden ältere Quellen wei terhin ATMIS, während sich jüngere auf AUSSOM beziehen. Nach vorliegendem Wissensstand unterscheiden sich ATMIS und AUSSOM lediglich namentlich und nicht maßgeblich hinsichtlich des Mandats oder personell. Daher finden in diesen Länderinformationen beide Abkürzungen auch weiterhin - synonym - Verwendung (wie in der jeweiligen Originalquelle angegeben). Die Daten der Firma ACLED zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wurden im Datensatz der ent sprechenden Jahre geprüft und können im aktuellen Datensatz aufgrund nachträglicher Ände rungen geringfügig abweichen. 3 Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unab hängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentral somalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 3.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Si yad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70% von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2

2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditio nelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheits wesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politi scher Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Has san Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenz verteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsi dent für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemali gen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für 3

Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275- köpfigen Unterhaus und einem 54Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „ Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimm ten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegier ten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlpro zess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt wer den, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrup teste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/ SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bun desstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlaments wahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). 4

Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine all gemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutio nen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bil dung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusst sein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus de mokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premier minister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundes ebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 5

25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung aller dings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Re gional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bil dung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Pro jekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „ gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaa ten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zwei parteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderun gen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan 6
