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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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werden gezwungen. Manche kommen zur „ Reorientierung“, wenn sie im Westen Alkohol oder 
Drogen konsumiert haben oder sich in Gangs engagieren. Manche Kinder bleiben bei Verwand­
ten, manche kommen in „ Reorientierungszentren“. Hinsichtlich solcher Einrichtungen gibt es 
Berichte zu sexuellem Missbrauch, Anketten und Zwangsehen (AQ21 11.2023; vgl. USDOS 
22.4.2024).
Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich mit dem Jahr 2020 deutlich 
verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Mai 2024 mehr als 139.000 Menschen mit oder 
ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt (UNHCR 12.6.2024). IOM beziffert die Zahl 
an Rückkehrern im Jahr 2022 hingegen mit ca. 224.000 (MBZ 6.2023). Von den 139.000 von 
UNHCR genannten Rückkehrern gingen rund 57.000 nach Lower Juba (Kismayo), 37.000 nach 
Mogadischu, 11.000 nach Bay, 3.400 nach Woqooyi Galbeed (Hargeysa), 3.300 nach Gedo, 
2.900 nach Lower Shabelle und 2.600 nach Bari (Puntland) (UNHCR 12.6.2024).
Von Jänner 2020 bis Dezember 2023 unterstützte UNHCR 3.641 Somali bei ihrer Rückkehr aus 
dem Jemen über das Assisted Spontaneous Returnees Program (ASR), und zusätzlich 5.337, 
die eigenständig nach Somalia zurückgekehrt sind. Unter dem ASR kehrten 2023 1.500 Per­
sonen zurück (UNHCR 23.1.2024). Insgesamt kamen aus dem Jemen bis Mai 2024 mehr als 
51.000 Somali zurück (UNHCR 12.6.2024). Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flücht­
linge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen 
somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Soma­
lias (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 auch die freiwillige Rück­
kehr von Somali aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia 
und dem UNHCR. Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des 
UNHCR über 85.400 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück. Diese gingen vor allem nach 
Kismayo und das südliche Jubaland (AA 23.8.2024; vgl. UNHCR 12.6.2024). Trotz seiner Rolle 
bei der Rückführung aus Kenia warnt der UNHCR angesichts der aktuellen Lage in Somalia 
davor, Personen in Gebiete in Süd- oder Zentralsomalia zwangsweise zurückzuschicken, da 
die Sicherheit nicht gewährt werden kann (ÖB Nairobi 10.2024).
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protec­
tion and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthio­
pien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration 
in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rück­
führungsverfahren nach Somalia gefördert (AA 23.8.2024). Aus Dschibuti sind bis Mai 2024 
insgesamt 773 Personen zurückgekehrt, aus Libyen 755 (UNHCR 12.6.2024).
(Zwangs-)Rückführungen: Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist die unfreiwillige Rückkehr 
nach Somalia nach wie vor in nahezu allen westlichen Staaten ausgesetzt (AA 23.8.2024). 
Nach anderen Angaben sind Zwangsrückführungen in Somalia zwar ein heikles Thema und 
die Regierung will sie nicht. Trotzdem werden demnach Somali zwangsweise zurückgeführt, 
namentlich aus den USA (mit Charter durch Jubba Air), Norwegen und Großbritannien. Kanada 
bringt Rückkehrer nach Nairobi, von wo aus diese mit Jubba Air nach Mogadischu weiterreisen 
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(KONS/STDOK/SEM 4.2023). Auch Saudi Arabien (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Wria/SEM/
STDOK 5.2023) und die VAE schieben Somali in ihre Heimat ab (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwe­
gen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch (AA 28.6.2022). Insgesamt 
hat IOM von 2020 bis 2022 bei 187 freiwilligen Rückführungen aus Europa Unterstützung ge­
leistet. Die Rückkehrer kamen u. a. aus Belgien (14), Deutschland (66), Finnland (12), Grie­
chenland (20), den Niederlanden (8), Österreich (8), der Schweiz (22) und Zypern (14). 33 der 
Rückgeführten waren weiblich. 141 verblieben in Mogadischu, die anderen reisten weiter nach 
Garoowe (6) und Hargeysa (34) (IOM 2.3.2023). Im Jahr 2022 wurden Somali aus Belgien, 
Norwegen, Dänemark, der Schweiz und Schweden nach Somalia zurückgebracht - die meisten 
davon freiwillig (ÖB Nairobi 14.12.2022). Laut deutschem Auswärtigen Amt wurden 2023 19 
somalische Staatsangehörige nach Somalia zurückgeführt, im ersten Halbjahr 2024 waren es 
fünf (AA 23.8.2024).
Freiwillige Rückkehr über IOM: IOM leistet bei der Rückkehr von Somali z. B. aus dem Sudan 
oder aus dem Jemen Unterstützung. Die Organisation hat auch einige Charterflüge aus Liby­
en organisiert. Zudem führt IOM für manche europäische Länder Programme für Rückkehrer. 
Manche dieser Programme umfassen eine große Bandbreite an Unterstützung – Reintegrati­
onsberatung, wirtschaftliche Ausbildung, Bargeld, Monitoring und Evaluierung. Vor der Covid-
19-Pandemie bestand die Hilfe meist aus Sachleistungen, heutzutage gibt es v. a. Geld. Für 
vulnerable Rückkehrer bietet IOM in Mogadischu Schutzunterkünfte an. In Hargeysa werden 
dazu Hotels verwendet. Dort können die Rückkehrer 3-5 Tage bleiben, bevor sie an ihr Endziel 
reisen (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
(Freiwillige) Rückkehr über IRARA (International Return and Reintegration Assistance): 
Die Organisation hat bezüglich Somalia in der Vergangenheit Projekte mit der EU und Deutsch­
land implementiert. Nun geschieht dies über das Frontex Joint Reintegration Services Pro­
ject (JRSP). In diesem aktuellen Projekt hat IRARA (Stand Anfang Mai 2023) 13 Rückkehrer aus 
Schweden, Deutschland, Zypern und Belgien empfangen. IRARA empfängt die Rückkehrer am 
Flughafen und gibt monetäre Unterstützung; hilft mit temporärer Unterkunft und Weiterreise; und 
bietet Beratung und ein sog. Livelihood Package (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Laut Flyer von 
IRARA setzt die Organisation für EU- und Schengenstaaten nicht nur freiwillige, sondern auch 
unfreiwillige Rückführungen um. Als Dienste werden aufgezählt: Abholung vom Flughafen, Un­
terstützung bei der Weiterreise, vorübergehende Unterkunft, Geldaushilfe, Sonderversorgung 
für vulnerable Personen; Hilfe bei der Gründung eines Start-ups; längerfristige Unterstützung 
bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Bildung; Hilfe bei der 
Arbeitssuche; Berufsausbildung (IRARA 6.2024).
Im JRSP sind 2.000 US-Dollar pro Rückkehrer vorgesehen, zuzüglich einer Ankunftsunterstüt­
zung von 615 Euro für die ersten drei Tage. Laut IRARA ist diese Rückkehrhilfe zu niedrig 
angesetzt, Rückkehrer können damit nicht viel anfangen. Einige Rückkehrer verwenden das 
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Geld, um die Miete für ein Jahr zu bezahlen. Nach Schätzung von IRARA sollte das Rückkehr­
geld mindestens doppelt so hoch angesetzt werden, im besten Fall aber bei 6.000 Euro (IRARA/
STDOK/SEM 5.2023).
Manche potenzielle Rückkehrer schämen sich, weil sie es nicht geschafft haben, in Europa 
Fuß zu fassen. Zudem hat die Reise nach Europa oft hohe Kosten verursacht, manche Famili­
en mussten sich verschulden. Daher wollen viele Somali nicht freiwillig zurückkehren (IRARA/
STDOK/SEM 5.2023), sie können die entstandenen Schulden nicht zurückzahlen. Und tat­
sächlich werden manche Rückkehrer als Versager erachtet, und es kommt zu Stigmatisierung 
(IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM 2.3.2023). Nicht selten empfängt die Familie Rückkehrer 
nicht mit offenen Armen. Daher bietet IRARA auch psycho-soziale Unterstützung an (IRARA/
STDOK/SEM 5.2023). Die staatliche somaliländische NDRA gibt zu bedenken, dass manche 
Rückkehrer von Erlebnissen auf ihrem Migrationsweg traumatisiert sind. Manche benötigen 
psychologische Betreuung, manche medizinische Versorgung. Dies und die Tatsache, dass die 
Rückkehrer viel Geld aufgewendet haben, um nach Europa zu gelangen, sollte beim Schnüren 
von Rückkehrpakten bedacht werden. Dieses sollte ausreichen, um ein Start-up zu gründen und 
psycho-soziale Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Laut NDRA ist das insbesondere 
bei Rückkehrpakten aus Europa nicht der Fall, während dies etwa bei von UNHCR vergebenen 
Paketen für Rückkehrer – etwa aus dem Jemen – sehr wohl der Fall ist (NDRA/STDOK/SEM 
5.2023).
Erfahrungen von IRARA: An Dokumenten führen Rückkehrer manchmal ein Go-Home-Certifi­
cate mit sich, manchmal ein Laissez-Passer. Damit, und mit dem Boardingpass können sie auch 
am Flughafen in Hargeysa einreisen. Schon an ihrer Aussprache werden Rückkehrer am Flug­
hafen als Einheimische erkannt. Die Grenzbeamten fragen nach einer lokalen Telefonnummer,  
damit ein Identitätscheck gemacht werden kann. Keiner der von IRARA empfangenen Rück­
kehrer hatte bei der Einreise größere Probleme. Dies gilt auch für das Screening am Flughafen 
in Mogadischu. Diesbezüglich gab es bislang keine Berichte hinsichtlich Problemen mit den 
Behörden. Dies gilt jedenfalls, solange es sich um eine freiwillige Rückkehr handelt (IRARA/
STDOK/SEM 5.2023).
Von den im gegenwärtigen Projekt (Stand Anfang Mai 2023) von IRARA empfangenen 13 Rück­
kehrern gingen zwei nach Somaliland, die anderen nach Süd-/Zentralsomalia. Einige Rückkehrer 
haben sich erfolgreich reintegriert und führen ihre eigenen Geschäfte – sowohl in Somaliland 
als auch in Somalia. Freiwillige Rückkehrer werden als normale Bürger behandelt. Es gibt keine 
politische Diskriminierung, es gibt keine Belästigung von Rückkehrern. IRARA sind zudem keine 
Fälle bekannt, wo Rückkehrer in IDP-Camps endeten. Die Familie ist für die soziale Integration 
entscheidend. Ohne sie wird es schwierig, sich einzurichten. Jene Rückkehrer, die von ihrer 
Familie unterstützt wurden, sind deutlich erfolgreicher, als jene, die nur IRARA als Unterstützung 
hatten. Die Mehrheit der Rückkehrer bleibt, nur wenige verschwinden; einzelne kehren nach 
Europa zurück. Das Monitoring der Rückkehrer ist für IRARA jedenfalls eine Herausforderung. 
Einige der Menschen, die aus Europa zurückgeschickt werden, haben einen Reisepass eines 
anderen europäischen Landes. Sie nehmen das AVRR-Programm in Anspruch und reisen dann 
legal nach Europa zurück (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stan
d_Mai_2022),_28.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
■ DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source 
X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Her­
ausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ IOM - International Organization for Migration (2.3.2023): Information on the socio-economic situation 
in Somalia/Somaliland; Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ IRARA - International Return and Reintegration Assistance (6.2024): Country Leaflets – Somalia, 
https://www.irara.org/wp-content/uploads/EURP-Country-Information-Leaflet-SOMALIA-updated-J
une-2024.pdf, Zugriff 10.7.2024
■ IRARA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), International Return 
and Reintegration Assistance (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen 
und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ KONS/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Konsultate von Ös­
terreich und der Schweiz (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und 
Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Gespräche im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ NDRA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentati­
on des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), National Displacement 
and Refugee Agency [Somaliland] (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (14.12.2022): Bericht zur Somalia Return 
Group, per E-Mail
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.5.2022): Somalia’s diaspora 
needs to bring democratisation as well as entrepreneurship, in: The Somali Wire Issue No. 394, per 
e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ STDOK/SEM - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], 
Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (2017): Informationen aus den Protokollen der FFM Somalia 
2017
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (12.6.2024): Somalia - Refugee Re­
turnees, 31 May 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2110851/UNHCR Somalia Refugee Re­
turnees Dashboard - May 2024_v1.pdf, Zugriff 10.7.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (23.1.2024): UNHCR Somalia Factsheet: 
December 2023 - Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/unhcr-somalia-factsheet-december-2
023, Zugriff 22.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
■ Wria/SEM/STDOK - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Rashid Wria (Autor), 
Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) 
(5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
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24.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2024-11-27 11:17
Behandlung: Mittechnischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche 
Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung 
eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb 
des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt (AA 23.8.2024). Das RMO hat 
für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die kon­
sequent zur Anwendung gebracht wird. Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität,  
Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen 
Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige und andere Rückkehrer. Eine Unter­
kunft und ein innersomalischer Weiterflug kann vom RMO organisiert werden, die Rechnung 
begleichen die rückführenden Staaten (AA 28.6.2022).
Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt 
behandelt (AA 28.6.2022). Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland 
gibt es nicht. Es sind keine Fälle bekannt, dass im Exil lebende Somali aufgrund oppositioneller 
Tätigkeit nach ihrer Rückkehr Repressionen durch Stellen der Regierung ausgesetzt sind (AA 
23.8.2024), es gibt ihnen gegenüber auch keine Feindseligkeit (AQ21 11.2023). Eine Quelle 
gibt an, dass Rückkehrer insofern einem höheren Risiko ausgesetzt sein können, da sie als 
wohlhabend eingeschätzt werden (MBZ 6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellen 
Rückkehrer für al Shabaab kein Ziel dar (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Rückkehrstudie von UNHCR: Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis 
Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem 
unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia 
befragt. Dabei hatten 48 % der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage 
nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14 % machten diesen Schritt wegen besserer ökono­
mischer Möglichkeiten. Nur 24 % der befragten Haushalte gaben an, in einem „ IDP-Lager“ zu 
wohnen [Anm.: Anführungszeichen von UNHCR übernommen]. 94 % der Rückkehrer gaben 
an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische 
Gewalt) erlebt zu haben. 90 % gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu 
können. 91 % der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden; und 
88 % wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. 88 % 
der Befragten haben keine Streitigkeiten austragen müssen. Von jenen, die in Konflikte ver­
wickelt waren, gaben 38 % Wohnungs- und Landstreitigkeiten als Gründe an, weitere 27 % 
Familienstreitigkeiten (UNHCR 22.3.2022).
Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt 
es von und nach Nairobi (Kenia), Entebbe (Uganda), Addis Abeba (Äthiopien), Dschibuti, Dubai 
(VAE), Doha (Katar), Jeddah (Saudi Arabien) und Istanbul (Türkei) (MBZ 6.2023). Internatio­
nale Fluglinien, welche den Flughafen bedienen, sind u. a. Turkish Airlines, Ethiopian Airlines, 
Qatar Airways, FlyDubai und Air Arabia, heimische Fluglinien sind u.a. Jubba Airways, Daalo Air­
lines und Somali Airlines (HO 15.6.2024). Insgesamt verzeichnet der Flughafen der Hauptstadt 
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am Tag laut einer Quelle mehr als 130 Flüge (GN 1.2.2024), laut einer anderen sind es mehr 
als 40. Das jährliche Passagieraufkommen beträgt rund 1,5 Millionen (HO 15.6.2024).
Mit einem NOTAM (Notice to Airmen) hat die Somali Civil Aviation Authority die Anforderungen 
hinsichtlich einer Einreise am Aden Adde International Airport in Mogadischu geklärt. Diese 
waren zuvor umstritten gewesen. Es gilt: Somali mit Doppelstaatsbürgerschaft benötigen kein 
Visum; dies gilt auch für alle Menschen der somalischen Ethnie, die mit ausländischen Päs­
sen reisen. Für diese wird das Visum bei Ankunft ausgestellt (HO/SCAA 14.6.2023). Laut einer 
Quelle finden Einreisekontrollen im Wesentlichen an den internationalen Flughäfen und einer 
geringen Anzahl an offiziellen Grenzübergängen (z. B. Dhobley zu Kenia oder Doolow zu Äthio­
pien) statt. Es ist demnach unklar, inwiefern ethnisch somalischen Personen ohne reguläre 
Reisedokumente die Einreise verweigert wird (AA 23.8.2024).
Zur Erreichbarkeit von Orten innerhalb Somalias siehe  Süd-/Zentralsomalia, Puntland 
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stan
d_Mai_2022),_28.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
■ GN - Goobjoog News (1.2.2024): Boost for Somalia Aviation Sector as Aircraft Repair Centre Re­
opens, https://en.goobjoog.com/84538-2, Zugriff 22.4.2024
■ HO - Hiiraan Online (15.6.2024): Somali government announces construction of new airport in 
Mogadishu, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Jun/196709/somali_government_announces_co
nstruction_of_new_airport_in_mogadishu.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNews
UpdateFront, Zugriff 27.6.2024
■ HO/SCAA - Hiiraan Online, Somali Civil Aviation Authority (14.6.2023): NOTAM clarifies visa policy,  
eases travel concerns for Somali diaspora, NOTAM Report A0101/23 Aden Adde International Airport, 
https://www.hiiraan.com/news4/2023/Jun/191801/notam_clarifies_visa_policy_eases_travel_con
cerns_for_somali_diaspora.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront , 
Zugriff 6.7.2023
■ MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer 
Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der 
FFM Somalia 2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.3.2022): Somalia, Post Return Mon­
itoring Snapshot, PRM Round 7, February 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070098/Post 
Return Monitoring - Snapshot February 2022.pdf, Zugriff 10.7.2024
24.2 Somaliland
Letzte Änderung 2024-11-27 11:27
Voraussetzungen: Somaliland akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und An­
gehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans (ÖB Nairobi 10.2024). Laut einer Quelle der 
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FFM Somalia 2023 muss die staatliche National Displacement and Refugee Agency (NDRA) für 
jede Rückkehr zuvor eine Genehmigung erteilen. Eine solche wird ohne Einwilligung der Ver­
wandten des Rückkehrers nicht erteilt. Die NDRA wird folglich auch keine Rückkehr genehmigen, 
wenn in Somaliland keine Verwandten leben, es dort keinen Clanbezug gibt. Die Genehmigung 
wird nur erteilt, wenn zumindest eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt wird, und die Ver­
wandten erklären, dass sie bereit dazu sind, den Rückkehrer aufzunehmen (Wria/SEM/STDOK 
5.2023). Generell ist die Organisation einer Rückkehr nach Somaliland eine Herausforderung, 
die nur durch direkte Kommunikation zwischen den beiden ausführenden Organisationen (Rück­
führer/Empfänger) bewältigt werden kann (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Die staatliche NDRA 
erklärt, dass Personen, die aus eigenem Antrieb mit z. B. europäischem Pass nach Somaliland 
zurückkehren, staatlicherseits nicht als „ Rückkehrer“ erachtet oder gar als solche registriert 
werden. Die NDRA verfügt also über keine Zahlen zu spontaner bzw. nicht unterstützter Rück­
kehr aus Europa (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Überall im Land kann man Rückkehrer aus der 
Diaspora finden. Ihr Geld und ihr Wissen sind für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese 
Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort 
auch (Spiegel 1.3.2021). IOM unterhält Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilt die 
Rückkehr dorthin somit als durchaus möglich (ÖB Nairobi 10.2024).
Erreichbarkeit: Visitsomaliland führt folgende Fluglinien an, welche demnach Somaliland aus 
dem Ausland anfliegen: Ethiopian, Freedom Airline, FlyDubai, Bluebird Aviation, Air Djibouti, 
Dalsan Air, African Express, Saacid Airline, Premier Airlines, Daallo und Air Arabia (VSLT 2024). 
Die somaliländische Regierung akzeptiert keine Rückkehrer, die via Mogadischu einreisen – 
zumindest, wenn dies offensichtlich ist. Folglich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder ei­
nen Charterflug nach Hargeysa; oder aber einen, der zuerst in Hargeysa zwischenlandet und 
erst dann nach Mogadischu weiterfliegt. Einige Länder senden Rückkehrer aber direkt nach 
Hargeysa zurück (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
Insgesamt gibt es 6-7 offizielle Grenzübergänge, u. a. in Wajaale, Loyaada, Berbera (Hafen) 
und Hargeysa (Flughafen). In Wajaale werden von der Immigrationsbehörde täglich 100-120 
offizielle Grenzübertritte registriert. Tatsächlich queren dort aber täglich Tausende die Grenze. 
Allerdings gibt es auf dem Weg nach Hargeysa noch 2-3 Checkpoints, wo Reisende noch einmal 
hinsichtlich des Grunds ihrer Anwesenheit in Somaliland geprüft werden (Wria/SEM/STDOK 
5.2023).
Öffentliche Verkehrsmittel gibt es regelmäßig: Bus Hargeysa-Borama (stündlich/5 US-Dollar); 
Schnellbus Hargeysa-Berbera (5 US-Dollar); Bus Hargeysa-Berbera (zweistündlich/3 US-Dol­
lar); Hargeysa-Burco (8 US-Dollar); auch die Route Hargeysa-Jijiga (Äthiopien) wird angeboten 
(SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Ankunft aus Süd-/Zentralsomalia: Menschen aus Süd-/Zentralsomalia benötigen an einem 
offiziellen Grenzübergang - auch am Flughafen in Hargeysa - einen gültigen Reisepass (Wria/
SEM/STDOK 5.2023; vgl. NDRA/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; IRA­
RA/STDOK/SEM 5.2023). Eine Einreise mit einem somalischen Pass stellt kein Problem dar - 
auch nicht für Somaliländer (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Wer mit somalischem Pass reist, 
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dem sind Einreise und Aufenthalt gestattet (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Am Flughafen 
wird bei Einreise mit einem somalischen Pass eine Gebühr von 15 US-Dollar eingehoben (IN­
GO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell behandelt Somaliland Inhaber somalischer Reisepässe 
grundsätzlich als ausländische Personen, sofern sie nicht über somaliländische Reisedoku­
mente verfügen. Laut einer Quelle ist es für ausländische Personen grundsätzlich einfacher, 
nach Somaliland einzureisen oder von Somaliland nach Somalia zu reisen, als für Somali (AA 
23.8.2024).
Zudem gibt es ausreichend Möglichkeiten, die Grenze illegal zu überqueren (NDRA/STDOK/
SEM 5.2023).
Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, 
die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in 
Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Ak­
tivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 22.4.2024). Ansonsten werden 
aus Mogadischu ankommende Somaliländer und Somali - ausschließlich Männer und Burschen 
- am Flughafen stichprobenartig nach ihrem Grund für den Aufenthalt in Mogadischu befragt 
(IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Behandlung und Situation von Rückkehrern: Zu möglichen staatlichen Repressalien ge­
genüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahme­
einrichtungen für unbegleitete Minderjährige (AA 23.8.2024). Nach Angaben der staatlichen 
NDRA sind von 2018 bis 2023 mehr als 5.500 Menschen [Anm.: registriert] nach Somaliland 
zurückgekehrt, v. a. aus dem Sudan, aus Libyen, Ägypten und dem Jemen. Alle bei IOM und 
UNHCR registrierten Rückkehrer erhalten demnach bis zu sechs Monate lang Unterstützung, 
Reintegrationsprogramme helfen beim Finden eines Einkommenserwerbs. Staatlicherseits gibt 
es bis dato keine Struktur zur Reintegration. Rückkehrer erhalten von der NDRA einen Returnee 
Slip, damit kann ein Personalausweis eingeholt werden (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Die Rückkehrer nach Somaliland bleiben v. a. in den Städten, in Burco, Borama, die meisten 
in Hargeysa (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Manche Rückkehrer, die angegeben hatten, aus 
Hargeysa zu sein, verließen nach der Rückkehr Somaliland in Richtung Äthiopien (Wria/SEM/
STDOK 5.2023). Die Rückkehrer nach Hargeysa und Borama tun sich i.d.R. leichter als jene 
nach Burco, wenn es um eine Arbeit geht. Die meisten Rückkehrer entschließen sich, einen 
Kleinbetrieb zu eröffnen. Oft sind ihre Fähigkeiten für den lokalen Markt zu gering (Wria/SEM/
STDOK 5.2023).
Die Annahme, dass IDPs und Rückkehrer in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben kön­
nen, wurde durch die 2021 stattgefundenen Deportationen (siehe IDPs und Flüchtlinge / Somali­
land) unterbrochen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Chance auf einen Arbeitsplatz ist gering. Generell 
gibt es, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit aber 
soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. (ÖB Nairobi 11.2022). IOM erklärt, dass 
ein Rückkehrer ohne Verwandte in Somaliland üblicherweise aufgrund der kulturell gegebe­
nen Gastfreundschaft in den ersten Wochen mit einer Versorgung mit Wasser, Nahrung und 
Unterkunft rechnen kann - auch wenn dies nicht garantiert werden kann (IOM 2.3.2023). Seit 
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Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Re­
integration v. a. in Libyen und Äthiopien somalische Migranten, die in ihr Heimatland zurück­
kehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der 
Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten 
Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert (AA 23.8.2024).
UNHCR und die Universität von Hargeysa betreiben gemeinsam die Hargeysa Legal Clinic. Dort 
wird u. a. Rückkehrern kostenlose Rechtsberatung und -Hilfe geleistet. Die Legal Clinic kann 
auch mit Unterkünften helfen (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] 
(Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO 
F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ IOM - International Organization for Migration (2.3.2023): Information on the socio-economic situation 
in Somalia/Somaliland; Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ IRARA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), International Return 
and Reintegration Assistance (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen 
und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ LAW-A/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Lawyer A (Autor) 
(4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ NDRA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentati­
on des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), National Displacement 
and Refugee Agency [Somaliland] (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_ÖB-Bericht_2022_11.pdf , Zugriff 6.10.2023 
[Login erforderlich]
■ SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National 
Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland 
National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Spiegel - Spiegel, Der (1.3.2021): A Miracle on the Horn of Africa, https://www.spiegel.de/internati
onal/world/boom-in-somaliland-a-miracle-on-the-horn-of-africa-a-c7fb91cc-4b0a-4561-977d-dd9
85cf48256, Zugriff 13.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
■ VSLT - Visit Somaliland Tourism [Somaliland] (2024): Find a Flight to Somaliland, https://visitsomalil
and.net/find-a-flight-to-somaliland , Zugriff 16.7.2024
■ Wria/SEM/STDOK - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Rashid Wria (Autor), 
Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) 
(5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
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Letzte Änderung 2024-11-27 07:23
Die meisten Personen, die nach 1991 geboren worden sind, wurden nie offiziell registriert. Soma­
lia hat eine der niedrigsten Registrierungsraten weltweit, die Geburtenregistrierungsrate wurde 
2014 für ganz Somalia (inkl. Somaliland) auf nur rund 3 % geschätzt (ÖB Nairobi 10.2024). Nach 
anderen Angaben sind 6 % der Kinder unter fünf Jahren registriert (MBZ 6.2023; vgl. UNICEF 
1.2022). Seit dem Fall von Siad Barre im Jahr 1991 herrscht in Somalia eine „ dokumentenlose“
Gesellschaft. Normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit 
(LIFOS 9.4.2019, S. 13; vgl. MBZ 6.2023). Somalia hat mit 77 % den weltweit höchsten Prozent­
satz an Menschen, die über keinen staatlichen Identitätsnachweis, über keine Papiere verfügen 
(ÖB Nairobi 10.2024; vgl. UNSC 10.10.2022; UNHCR 22.12.2021a, S. 43ff).
Quellen
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap 
och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 7.5.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and State­
lessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 
12.3.2024
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (1.2022): A statistical update of 
birth registration in Africa, https://data.unicef.org/resources/a-statistical-update-on-birth-registratio
n-in-africa/, Zugriff 20.6.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
(1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
25.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
ImMärz2023 wurde die National Identification and Registration Authority Bill verabschiedet. 
Theoretisch wird damit jedem somalischen Bürger ermöglicht, seine Identität erfassen zu lassen 
und dadurch Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten (Sahan/SWT 31.5.2023). Tat­
sächlich gab es schon zuvor im Aufbau befindliche Register der Bundesstaaten. Am weitesten 
entwickelt sind dabei jene von Benadir und Puntland (Landinfo 6.3.2020).
Verbreitung: Aufgrund der schwachen Regierungsführung und Fragilität des somalischen Staa­
tes ist der Zugang zur zivilrechtlichen Registrierung von Geburten, Ehen und Todesfällen wei­
terhin meist auf städtische Zentren beschränkt (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach staatlichen 
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