2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-somalia-version-8-50fd

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 422
PDF herunterladen
25.2 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
In Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung (AA 23.8.2024; vgl. ÖB 
Nairobi 10.2024). Die Behörden stellen auch Dokumente aus. Da die Republik Somaliland jedoch 
nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit (AA 23.8.2024).
Verlässlichkeit: Laut einer Quelle gestaltet sich die Dokumentensicherheit in Somaliland 
grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. UNHCR 
22.12.2021a, S. 45/31).
Reisepässe: Somaliländische Reisepässe werden nur von Äthiopien als Reisedokument ak­
zeptiert (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Nach anderen Angaben erkennen auch die Türkei und die 
VAE diese Pässe an (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 
tun dies Äthiopien, Dschibuti, Kenia und die VAE. Der Reisepass ist demnach in Somaliland 
nicht sehr verbreitet (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
ID-Karte (Personalausweis): Hinsichtlich der ID-Karte erhalten registrierte Personen eine 
zwölfstellige ID-Nummer, die sie ihr Leben lang behalten. Eine somaliländische ID-Karte kann 
in jeder Regionalhauptstadt Somalilands beantragt werden (LIFOS 9.4.2019, S. 14/26) - z. B. 
in Berbera. Bearbeitet werden Anträge zentral in Hargeysa, wo auch die ID-Karte ausgestellt 
wird. Während der Vorgang bei Antragstellung in der Hauptstadt binnen eines Tages mit der 
Ausstellung des Ausweises enden kann, dauert er außerhalb bis zu einem Monat (SOMNAT/
STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Die ID-Karte wird zunehmend relevanter, wenn es um die Inanspruchnahme öffentlicher Dienste 
geht (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Lokale Steuern und öffentliche Dienste auf kommunaler Ebe­
ne werden damit verknüpft. Aufgrund der Notwendigkeit in Zusammenhang mit Mobiltelefonie 
und mobilen Überweisungen werden Dokumente immer relevanter (Omer2/ALRC 17.3.2023). 
Die ID-Karte wird u. a. für folgende Leistungen benötigt: Kauf einer SIM-Karte; Registrierung 
bei den Bezahldiensten Zaad oder eDahab; Ausstellung von Dokumenten (z. B. Führerschein); 
Notariatsakte; Kontoeröffnung; Anmietung von Immobilien (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Auch 
eine formelle Anstellung ist ohne ID-Karte nicht möglich (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Das 
e-Government verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID-Nummer und diese 
wiederum mit dem Finanzministerium. Wenn Eigentum oder Fahrzeuge eingetragen sind, erhält 
man automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern. Diese können dann über das Han­
dy bezahlt werden, und auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/
STDOK/SEM 5.2023). An Checkpoints wird zwar vermehrt nach der ID-Karte gefragt, es ist aber 
(noch) nicht nachteilig, wenn keine mitgeführt wird (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Personenstandsdokumente: Es gibt keine Zivilehe. Nach älteren Angaben erfolgen Eheschlie­
ßungen v. a. in Städten bei religiös-staatlichen Stellen (regionale Schariagerichte in Laascaa­
nood, Ceerigaabo, Borama, Hargeysa, Berbera, Burco). Dort werden auch Eheurkunden aus­
gestellt, und dort geschlossene Ehen werden dem Ministerium für Meldewesen (Ministry of Re­
gistration) in Hargeysa gemeldet (Landinfo 14.6.2018, S. 20).
411
418

Eine Eheschließung erfolgt zuerst in einer religiösen Zeremonie bei einem gerichtlich registrier­
ten Sheikh. Dieser stellt eine Urkunde aus (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle 
der FFM Somalia 2023 ist das vom Sheikh ausgestellte Dokument eher informell gestaltet 
(handschriftlich und nicht standardisiert) (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Danach wird die Ehe 
beim Bezirksgericht registriert und von dort eine offizielle (amtliche) Heiratsurkunde ausgestellt 
(SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Notwendig dafür sind nach 
Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 die Bescheinigung vom Sheikh und zwei Zeugen, 
die vor dem Gericht schwören, dass der Antragsteller tatsächlich mit der angegebenen Person 
verheiratet ist. Das danach ausgestellte Zertifikat wird an das Justizministerium weitergeleitet, 
wo es bestätigt wird. Falls die Heiratsurkunde außerhalb des Landes verwendet wird, muss 
diese auch noch vom Außenministerium bestätigt werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Geburtsurkunden werden in erster Linie bei Spitalsgeburten ausgestellt (SNST-T/STDOK/SEM 
5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). In Berbera stam­
men die Urkunden von der Stadtverwaltung (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Für Geburten 
aus den 1990er- und frühen 2000er-Jahren gibt es kein staatliches Register (SOMNAT/STDOK/
SEM 5.2023).
Verbreitung: Es ist immer noch üblich, dass Menschen ohne jegliche Dokumente leben, auch 
wenn sich dies ändert. Es gibt nach wie vor kein Gesetz, das den Besitz von Dokumenten 
vorschreibt (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Expertenrat der UN gibt an, dass es Somali­
land gelungen ist, an den Großteil der Bevölkerung erfolgreich Personalausweise auszugeben. 
Diese Ausweise können mit Staatsleistungen verknüpft werden (UNSC 10.10.2022). Aufgrund 
dieser Notwendigkeiten sind laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gerade in den Städten 
viele Menschen im Besitz einer ID-Karte. Auf dem Land ist diese weniger notwendig und daher 
auch weniger verbreitet (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer anderen Quelle haben immer 
mehr Menschen eine ID-Karte, da diese für die Registrierung bei Bezahldiensten notwendig ist, 
und die Karte von der Regierung beworben wird (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Im Spital geborene Kinder werden registriert (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023) und erhalten eine 
Geburtsurkunde. Hausgeburten werden nach wie vor nicht registriert (SNST-T/STDOK/SEM 
5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 kennen 
in erster Linie Menschen aus urbanen und gebildeten Kreisen - und hier v. a. die jungen - ihr 
exaktes Geburtsdatum (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass zu 
Hause geborenen Kindern oft nur das Jahr ihrer Geburt bekannt ist (SNST-T/STDOK/SEM 
5.2023).
Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist es heute in Somaliland üblich, dass für 
ein frisches Ehepaar eine Heiratsurkunde vom Gericht ausgestellt wird (SNST-T/STDOK/SEM 
5.2023). Nach Angaben einer anderen Quelle lassen sich nicht alle Ehepaare ihre Ehe vom 
Bezirksgericht bestätigen. Dies tun demnach nur diejenigen, die eine Heiratsurkunde benötigen 
(SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die Urkunde spielt v. a. im Rahmen einer Erbschaft eine 
bedeutende Rolle. Auch bei Finanztransaktionen muss mitunter das Eheverhältnis durch eine 
412
419

Heiratsurkunde nachgewiesen werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Benötigt wird sie z. B. 
auch, um in den Flitterwochen ein Hotel buchen zu können (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Ausstellung an Nicht-Somaliländer: Laut somaliländischem Innenministerium ist es für An­
gehörige von als nicht-somaliländisch definierten Clans unmöglich, einen Personalausweis zu 
erhalten. Lediglich hinsichtlich der Angehörigen von Clans, die auf beiden Seiten der somalilän­
disch-äthiopischen Grenze leben, könnte es hier zur Ausstellung somaliländischer Dokumente 
kommen (STDOK/SEM 2017).
Somalische Dokumente für Somaliländer: Da Somalia alle Somaliländer als somalische 
Staatsbürger erachtet, können diese auch einen somalischen Pass erhalten (UNHCR 22.12.2021a, 
S. 45). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügen viele Somaliländer über 
den somalischen Reisepass. Laut dieser Quelle gibt es im Land mehrere Büros, die einen Pass 
organisieren können. Eine Privatfirma wurde von der somalischen Bundesregierung autorisiert, 
Anträge entgegenzunehmen und biometrische Daten abzunehmen. Diese werden nach Moga­
dischu weitergeleitet. Zur Verifizierung der Identität muss eine somaliländische ID-Karte oder 
eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Während der Pass in Mogadischu ca. 120 US-Dollar 
kostet, schlägt dieser Vorgang in Somaliland mit 300 US-Dollar zu Buche (SNST-T/STDOK/
SEM 5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (14.6.2018): 
Somalia: Marriage and divorce, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013990/Report-Somalia-Marriag
e-and-divorce-14062018-2.pdf , Zugriff 12.3.2024
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap 
och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 7.5.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ Omer2/ALRC - Ahmed Omer 2, Africa Legal Risk Control Ltd (17.3.2023): Somali Family Law & 
Practice. An Expert Report (Bericht i.A. der österreichischen und deutschen Botschaften in Nairobi); 
per e-Mail
■ SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National 
Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland 
National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ STDOK/SEM - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], 
Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (2017): Informationen aus den Protokollen der FFM Somalia 
2017
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and State­
lessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 
12.3.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
413
420

(1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
■ YOVENCO/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), YOVENCO 
Berbera (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
26 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at
26.1 Urheberrecht
Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver­
wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 
für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom­
merziellen und nichtkommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung 
durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
gestattet.
26.2 Hinweis zum Datenschutz
Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei­
tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail 
mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).
Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG)https:
//www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx
Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf
414
421

Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur_Bildmarke_Veroeffentlichungstext_2020.p
df
26.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 7, Gültig von 16-01-2025 bis 07-08-2025
• Version 6, Gültig von 08-01-2024 bis 16-01-2025
• Version 5, Gültig von 17-03-2023 bis 08-01-2024
• Version 4, Gültig von 27-07-2022 bis 17-03-2023
• Version 3, Gültig von 21-10-2021 bis 27-07-2022
• Version 2, Gültig von 08-07-2021 bis 21-10-2021
• Version 1, Gültig von 30-03-2021 bis 08-07-2021
© 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
415
422