aser-lib-2022-05-27-ke

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Ermittlungen konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische
Beweise gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022).
Die  Bürger  haben  das  Recht,  wegen  Menschenrechtsverletzungen  Schadenersatz  oder  die 
Beendigung  von  Menschenrechtsverletzungen  einzuklagen.  Alle  Bürger  haben  das  Recht, 
innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  Ausschöpfung  aller  innerstaatlichen  Rechtsmittel, 
einschließlich einer Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR 
anzurufen (USDOS 12.4.2022).
Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des Jahres mehr als 2.500 Bürgern 
die  Verwendung  von  GPS-fähigen  elektronischen  Überwachungsarmbändern  erlaubt  haben, 
wodurch sie der Inhaftierung entgehen konnten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 6. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig 
und  unterstehen  direkt  dem  Präsidenten  (USDOS  12.4.2022;  vgl.  AA  25.3.2022).  Das 
Innenministerium  beaufsichtigt  die  lokalen  Polizeikräfte  und  unterhält  die  internen 
Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und 
der  Auslandsnachrichtendienst  konzentriert  sich  auf  Angelegenheiten  des 
Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der 
Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig 
(USDOS 12.4.2022).
Die  zivilen  Behörden  behielten  eine  wirksame  Kontrolle  über  die  Sicherheitskräfte  (USDOS 
12.4.2022).
Es gab weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam. 
Die  Generalstaatsanwaltschaft  ist  befugt,  zu  untersuchen,  ob  die  von  den  Sicherheitskräften 
begangenen  Tötungen  gerechtfertigt  waren,  und  die  Strafverfolgung  zu  betreiben  (USDOS 
12.4.2022).
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Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die
ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 
12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl  die  Verfassung  und  das  Strafgesetzbuch  derartige  Praktiken  verbieten  und  eine 
Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über 
Folter  und  andere Misshandlungen  (USDOS  12.4.2022:  vgl.  AI  29.3.2022).  Die  meisten 
Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge 
missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. 
AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022).
Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko
von  Misshandlungen  und  Folter  im  Vergleich  zu  den  „weltlichen“  politischen  Gefangenen 
ausgesetzt sind (AA 25.3.2022).
Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen 
Amt  nicht  vor.  Unmenschliche  oder  erniedrigende  Strafen  werden  nach  Kenntnis  des
Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtig  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (13.1.2022):  World  Report  2022  –  Azerbaijan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 41
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8. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung
setzte  das  Gesetz  nicht  wirksam  um,  so  dass  Beamte  häufig  ungestraft  korrupte  Praktiken 
ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption auf 
niedriger  Ebene  bei  der  Erbringung  staatlicher  Dienstleistungen,  doch  gab  es  immer  wieder 
Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene (USDOS 12.4.2022).
Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2021 
den 128. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2022).
Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die Korruption in der 
Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- TI  –  Transparency  International  (1.2022):  Corruption  Perceptions  Index  2021, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/aze, Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 9. NGOs, Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson
Die Regierung schränkte die Tätigkeit inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen 
weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von 
NRO und anderer Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. 
Aktivisten berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren 
oder  Zuschüsse  zu  gewähren,  und  dass  sie  die  Aktivitäten  ihrer  Organisationen  weiterhin 
untersuchten.  Einige  Menschenrechtsverteidiger  konnten  aufgrund  verschiedener  staatlicher 
Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen 
(USDOS 12.4.2022).
Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor
durch übermäßige gesetzliche und praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl 
der  UN-Ausschuss  für  wirtschaftliche,  soziale  und  kulturelle  Rechte  Aserbaidschan,  "alle 
Rechtsvorschriften  aufzuheben,  die  die Tätigkeit  von  Nichtregierungsorganisationen 
unangemessen einschränken" (AI 29.3.2022).
Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf 
deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-
NRO  und  Aktivisten und  schüchterte  sie ein. Das  Justizministerium  verweigerte  weiterhin  die 
Registrierung  oder  erlegte  Menschenrechts-NROs  aus  willkürlichen  Gründen  schwerwiegende 
administrative Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022).
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Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen Umfeld gegenüber, wenn
sie  Menschenrechtsfälle  untersuchten  und  ihre  Erkenntnisse  darüber  veröffentlichten  (USDOS 
12.4.2022).
Bürger können sich bei Verstößen des Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für 
Menschenrechte für Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen 
Republik Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen 
verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz bearbeitet 
werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle in Fällen, die als 
politisch  motiviert  angesehen  werden,  an  Unabhängigkeit  und  Wirksamkeit  mangelt  (USDOS 
12.4.2022).
Auch die Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen 
Beschwerden  entgegen,  führten  Untersuchungen  durch  und  gaben  Empfehlungen  an  die 
zuständigen Regierungsstellen ab, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen 
Fällen zu ignorieren (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen / Wehrersatzdienst
Die Wehrpflicht gilt allgemein für Männer zwischen 18 und 35 Jahren (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 
17.5.2022). Die Dienstverpflichtung beträgt 18 Monate für Nicht-Hochschulabsolventen oder 12 
Monate für Hochschulabsolventen; 17 Jahre für den freiwilligen Dienst (Männer und Frauen). 
Diese gelten als aktive Wehrdienstleistende an Kadettenschulen (CIA 17.5.2022).
Die  Verfassung  sieht  in  Art.  76  Abs.  1  die  allgemeine  Wehrpflicht  vor.  Artikel 76  Abs.  2
ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines 
aktiven  Wehrdienstes  entgegenstehen.  Trotz  wiederholter  Mahnungen  des  Europarates
wurde  bis  heute  kein  entsprechendes  Gesetz  verabschiedet,  mit  dem  Hinweis  auf  den 
fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien. Auch nach Rückeroberung der ehemals besetzten
Gebiete ist kein entsprechendes Gesetz geplant (AA 25.3.2022). Es gibt verlässliche Berichte 
darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ 
Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist (AA 25.3.2022; vgl. 
USDOS 12.4.2022).
Es gab Berichte, dass Männer, die bei medizinischen Untersuchungen für die Einberufung
zugaben  oder  verdächtigt  wurden,  LGBTQI+  zu  sein,  manchmal  rektalen  Untersuchungen 
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unterzogen wurden und oft mit der Begründung, sie seien psychisch krank, für den Militärdienst
nicht geeignet waren (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (17.5.2022): The World Factbook, Azerbaijan, Military 
and  Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/azerbaijan/#military-and-security, 
Zugriff 25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 
25.3.2022).
Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, 
der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des
Vermögens,  des  Berufs,  der  Überzeugungen  oder  der  Zugehörigkeit  zu  politischen  Parteien, 
Gewerkschaften  oder  anderen  öffentlichen  Vereinigungen.  Einschränkungen  von  Rechten  und 
Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des 
Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit 
sind verboten (USDOS 12.4.2022).
Allerdings  gab  es  laut  USDOS-Bericht  glaubwürdige  Berichte  über  unterschiedliche 
Menschenrechtsprobleme wie: rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter 
lebensbedrohliche  Haftbedingungen;  willkürliche  Inhaftierung;  politische  Gefangene;  weit 
verbreitete Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; 
schwerwiegende  Misshandlungen  in  Konflikten,  einschließlich  des  Verschwindenlassens  von 
Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende Einschränkungen 
der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein faktisches Verbot des Rechts, 
sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen
der  Bewegungsfreiheit;  schwerwiegende  Einschränkungen  der  politischen  Partizipation; 
systemische Korruption in der Regierung; polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer 
sexuellen Orientierung; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; 
und schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
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Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die
Menschenrechtslage  speziell  im  Bereich  der  politischen  Rechte  (Meinungs-  und 
Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht wieder grundsätzlich 
verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt 
Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). 
Jeder  Staatsangehörige,  der  sich  durch  einen  Akt  staatlicher  Gewalt  in  diesen  Grundrechten
verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht 
beschreiten (AA 25.3.2022).
Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen
variieren in der Größenordnung zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 
25.3.2022).
Die  Regierung  hat  die  meisten  Beamten,  die  Menschenrechtsverletzungen  und 
Korruptionshandlungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist 
nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und 
anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese 
Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vgl AA 25.3.2022).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan auf Platz 154 von 180 Plätzen (RSF 
ohne Datum).
Die  Medien  –  insbesondere  staatlich  kontrollierte  Druckpresse  und  Fernsehen  –  werden 
gelegentlich  für  Hetzkampagnen  gegen  regierungskritische  Organisationen  oder  Individuen 
missbraucht (AA 25.3.2022).
Journalisten, Redakteure und unabhängige Blogger waren Einschüchterungsversuchen ausgesetzt 
und  wurden  bisweilen  verprügelt  und  inhaftiert.  Darüber  hinaus  kam  es  zu  verdächtigen 
Gewalttaten außerhalb des Landes. Im Laufe des Jahres übten die Behörden weiterhin Druck auf 
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Medien, Journalisten, Blogger und Aktivisten im Land und im Exil sowie auf deren Angehörige aus,
damit sie keine Kritik an der Regierung übten (USDOS 12.4.2022).
Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv 
über die  Regierung  und den Präsidenten und  üben sich in  Selbstzensur  (AA 25.3.2022; vgl. 
USDOS  12.4.2022).  Lokale  Beobachter  berichteten,  dass  Journalisten  unabhängiger  Medien 
Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen 
Journalisten  von  Radio  Liberty,  Azadliq  und  anderen  oppositionellen  und  halb  unabhängigen 
Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022).
Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im 
Falle  kritischer  Berichterstattung  der  Gefahr  aus,  aufgrund  ihrer  Tätigkeit  Nachteile  bis  zu 
Gefängnishaft zu erleiden (AA 25.3.2022).
Dem  Fernsehen  kommt  als  bevorzugter  Informationsquelle  nach  wie  vor  eine  besondere 
Bedeutung  zu.  Dieses  wird  durch  staatliche  oder  staatsnah  berichtende  aserbaidschanische 
Sender  und  russische  sowie  türkische  Sender  dominiert  (AA  25.3.2022).  Ausländischen 
Radiosendern wurde die direkte Ausstrahlung generell untersagt (USDOS 12.4.2022).
Obwohl  die  Verfassung  das  Recht  auf  freie  Meinungsäußerung  vorsieht,  unterdrückte  die 
Regierung weiterhin Personen, die sie als politische Gegner oder Kritiker ansah, oder versuchte, 
sie einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022).
Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten 
ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich 
(AA 25.3.2022).  Es  gibt  eine  aktive  Blogger-  und  Facebook-Aktivistenszene.  Verfasser  von 
Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 
25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Internationale  Nachrichten-Websites  und  solche,  die  mit  Oppositionsgruppen  in  Verbindung 
stehen, wurden im Laufe des Jahres für unterschiedlich lange Zeit blockiert (USDOS 12.4.2022).
Im  Juli  deckte  eine  gemeinsame  Untersuchung  mit  Journalisten,  Medienorganisationen  und 
anderen  auf,  dass  die  aserbaidschanischen  Behörden  Hunderte  von  lokalen  Aktivisten  und 
Journalisten mit Hilfe der Spionagesoftware Pegasus ausspionierten (AI 29.3.2022).
Die Verfassung verbietet Hassreden, definiert als "Propaganda, die rassische, nationale, religiöse 
und soziale Zwietracht und Feindseligkeit hervorruft" sowie "Feindseligkeit und andere Kriterien". 
Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, 
Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz sieht für Personen, die wegen Verleumdung oder übler Nachrede verurteilt werden, 
hohe  Geldstrafen  und  bis  zu  drei  Jahre  Haft  vor.  Die  Verurteilung  wegen  Beleidigung  des 
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Präsidenten wird mit bis zu zwei Jahren Strafarbeit oder bis zu drei Jahren Haft bestraft.
Beleidigungs- und Verleumdungsgesetze wurden routinemäßig angewandt, um Regierungskritiker 
zum Schweigen zu bringen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- RSF  –  Reporter  ohne  Grenzen  (ohne  Datum):  Rangliste  der  Pressefreiheit  2022, 
https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/
Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
13.1. Versammlungsfreiheit
Versammlungs-  und  Vereinigungsfreiheit,  Meinungs-  und  Pressefreiheit  sind  zahlreichen 
Beschränkungen  unterworfen.  Dies  gilt  besonders  für  die  Versammlungsfreiheit,  obwohl  Art.
49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger 
Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022).
Obwohl  die  Verfassung  vorsieht,  dass  sich  Gruppen  nach  vorheriger  Anmeldung  bei  der 
zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln dürfen, legte die Regierung diese Bestimmung 
weiterhin  so  aus,  dass  nicht  nur  eine  vorherige  Genehmigung  erforderlich  ist.  Die  örtlichen 
Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen im Voraus genehmigt und an bestimmten Orten 
abgehalten wurden, die weit vom Stadtzentrum von Baku entfernt und nur begrenzt mit öffentlichen 
Verkehrsmitteln erreichbar waren (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung schränkte die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, konsequent und stark ein und
schuf damit Bedingungen, die de facto einem Versammlungsverbot gleichkamen. Die Behörden 
reagierten auf friedliche Proteste und Versammlungen bisweilen mit Gewalt oder der Festnahme 
von Demonstranten (USDOS 12.4.2022; AI 29.3.2022). In der Praxis werden Versammlungen in 
der Innenstadt von Baku nicht gestattet (AA 25.3.2022).
Sofern  regierungskritische  Kundgebungen  unangemeldet  oder  trotz  behördlichen  Verbots 
durchgeführt  werden,  löst  die  Polizei  Menschenansammlungen  notfalls  unter  Anwendung 
unmittelbaren  Zwangs  auf.  Regelmäßig  werden  Teilnehmende  an  solchen  Aktionen 
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festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß
gesetzt.  Es  kann  auch  mit  „vorbeugenden“  administrativen  Arresten  vor  angekündigten 
Demonstrationen gerechnet werden (AA 25.3.2022).
Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen 
vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder 
Oppositionelle  insbesondere  in  den  Gebieten  außerhalb  der  Hauptstadt  so  gut
wie unmöglich. Auch wird von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit 
NROs,  die  kritischen  Veranstaltungen  Raum  geben,  vorzeitig  zu  beenden.  In  Einzel-
fällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug
konfrontiert (AA 25.3.2022).
Das Gesetz räumt den meisten Beschäftigten des privaten Sektors das Recht auf legale Streiks 
ein, verbietet jedoch Streiks im öffentlichen Dienst (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
13.2. Vereinigungsfreiheit
Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 
der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen 
oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in 
einem  umständlichen  Verfahren  beim  Justizministerium  registrieren.  Kritische  NROs,  die  im 
Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO 
und  sind  somit  vom  Rechtsverkehr  –  insbesondere  hinsichtlich  des  Abschlusses  von 
Zuwendungsverträgen  –  ausgeschlossen.  Zuwendungen  von  westlichen  Geldgebern  an 
unabhängige  NROs  werden  mit  schwer  erfüllbaren  Registrierungsauflagen
belegt;  der  Zuwendungsgeber  muss  ebenfalls  registriert  werden.  Zudem  lehnen  einige 
Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter 
regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ 
melden  sich  mitunter  NROs  als  „gemeinnützige  Unternehmen“  an.  Damit  können  sie  zwar 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 41
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einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und
Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Eine  Reihe  von  Rechtsvorschriften  erlaubt  es  der  Regierung,  die  Aktivitäten  von  politischen 
Parteien,  religiösen  Gruppen,  Unternehmen  und  NROs  zu  regulieren,  einschließlich  der 
Verpflichtung für NROs, sich beim Justizministerium registrieren zu lassen, wenn sie den Status 
einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl die Regierung gesetzlich verpflichtet ist, Anträge 
auf Registrierung von NRO innerhalb von 30 Tagen nach Eingang zu bearbeiten (oder innerhalb 
weiterer 30 Tage, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind), führten vage, schwerfällige und 
undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der 
Bürger auf Vereinigung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, 
indem  sie  beispielsweise  vorschreiben,  dass  stellvertretende  Leiter  von  NRO-Zweigstellen 
Staatsbürger sein müssen, wenn der Leiter der Zweigstelle ein Ausländer ist (USDOS 12.4.2022).
Das  Justizministerium  ist  gesetzlich  befugt,  die  Aktivitäten  von  NRO  zu  überwachen  und 
Inspektionen bei NRO durchzuführen. Das Gesetz enthält nur wenige Bestimmungen zum Schutz 
der Rechte von NRO und sieht erhebliche Geldstrafen für NRO vor, wenn diese nicht kooperieren. 
Weiters sind die Bildung und der Beitritt zu  Gewerkschaften gesetzlich erlaubt. Uniformierten 
Militärs,  Polizisten  und  leitenden  Angestellten  ist  ein  Gewerkschaftsbeitritt  untersagt  (USDOS 
12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
13.3. Opposition
Parteien sind  in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt und in  der  Regel  Wahlvereine für
eine  (oder  mehrere)  Führungspersönlichkeiten,  mit  fehlender  oder  kaum  formulierter  Pro-
grammatik,  unklarer  Mitgliedschaft  sowie  geringem  Wirkungsgrad  außerhalb  eigener  Klien-
telzirkel (AA 25.3.2022).
Die  Betätigungsmöglichkeiten  der  politischen  Opposition  sind  eingeschränkt.  Mitglieder  und
Sympathisanten  regierungskritischer  Oppositionsparteien  und  -bewegungen  (insbesondere
Volksfront,  „Müsavat“,  REAL,  Jugendbewegung  NIDA)  können  im  Alltag  Benachteiligun-
gen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive 
Parteimitglieder.  2020  verlautbarte  die  Regierung,  dass  sie  mit  dem  „kooperativen“  Teil
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 41
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