aser-lib-2022-05-27-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend 
auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels 
Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen 
gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine
einzelfallunabhängige  Darstellung  über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in 
Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5
Abs.  5  letzter  Satz  BFA-G,  d.h.  sie  sind  als  solche  nicht  Teil  der  allgemein  zugänglichen, 
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Wie  bereits  erwähnt,  ist  dieses  Produkt  als  Arbeitsbehelf  für  österreichische  Behörden  und 
Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache
Verwertbarkeit  in  Entscheidungen  im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit 
mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung 
von  Originalzitaten  verzichtet  –  nicht  zuletzt  auch  deshalb,  weil  sich  daraus  für  die
Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Aus  dem  vorliegenden  Produkt  ergeben  sich  keine 
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine 
allgemeine  oder  individuelle  Entscheidungsvorgabe  dar.  Das  vorliegende  Dokument  kann
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder 
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale  Schreibweise  verzichtet.  So  nicht  explizit  angemerkt,  sind  immer  alle 
Geschlechter gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement
der Staatendokumentation.
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf 
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aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf.
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Ausführlichere  Informationen  zur  sezessionistischen  Republik  Nagorny-Karabach  (Bergkara-
bach), die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, finden sich im Länderinformationsblatt ARME-
NIEN.
Hinweis:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der 
Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/
bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 
mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................7
 2. COVID-19..................................................................................................................................8
 3. Politische Lage..........................................................................................................................9
 4. Sicherheitslage........................................................................................................................10
4.1. Bergkarabach..................................................................................................................... 11
 5. Rechtsschutz / Justizwesen.................................................................................................... 12
 6. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................14
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................15
 8. Korruption................................................................................................................................16
 9. NGOs, Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson...............................................................16
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen / Wehrersatzdienst..............................................................17
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................18
 12. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................19
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................21
13.1. Versammlungsfreiheit......................................................................................................... 21
13.2. Vereinigungsfreiheit............................................................................................................ 22
13.3. Opposition.......................................................................................................................... 23
 14. Haftbedingungen.....................................................................................................................25
 15. Todesstrafe..............................................................................................................................26
 16. Religionsfreiheit.......................................................................................................................26
16.1. Religiöse Gruppen..............................................................................................................27
 17. Minderheiten........................................................................................................................... 28
17.1. Armenier............................................................................................................................. 29
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 29
18.1. Frauen................................................................................................................................29
18.2. Kinder.................................................................................................................................31
18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................33
 19. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................34
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19.1. Meldewesen....................................................................................................................... 35
 20. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 35
 21. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................37
21.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 38
 22. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 38
 23. Rückkehr................................................................................................................................. 40
 24. Dokumente..............................................................................................................................40
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Bei der Einreise muss bereits beim Check-in ein Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen 
Impfung oder ein Genesungsnachweis (mit QR-Code) vorgelegt werden (WKO 11.5.2022; vgl. 
BMEIA 27.5.2022).  Die  Einreise  nur  mit  PCR-Test  (ohne  Impf-  und  Genesungszertifikat)  wird 
verweigert (BMEIA 27.5.2022; vgl. WKO 11.5.2022).
Die Staatsgrenze über den Land- und Wasserweg bleibt bis auf weiteres geschlossen (WKO 
11.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022).
Eine Einreise aus Europa ist praktisch nur per Flugzeug über Istanbul, Ankara und Berlin bzw 
Moskau möglich. Für Transitreisende via Türkei gibt es keine Einschränkungen (WKO 11.5.2022).
Der Flughafen Baku ist normal operativ (BMEIA 27.5.2022).
Es  bestehen  Erleichterungen  bei  der  Einreise  für  Geimpfte  Bei  Vorlage  eines  offiziellen 
Impfnachweises über  eine  vollständige  Immunisierung  (in der  Regel je  nach  Impfstoff  also 2 
Impfdurchgänge).  Die  zweite  Impfung  muss  mindestens  14  Tage  vor  Einreise  erfolgt  sein. 
Mündlichen Informationen nach werden alle in der EU zugelassenen Impfstoffe anerkannt. Es gibt 
aus Erleichterungen für Genesene. Der Genesungsnachweis darf nicht älter als 6 Monate sein.  Es 
ist kein Test mehr für die Einreise erforderlich. Daher gibt es auch keine Erleichterungen für 
Getestete.(WKO 11.5.2022).
Museen  und  Ausstellungen  sind  geöffnet,  Shoppingcenter,  Restaurants,  Friseur-  und 
Kosmetiksalons und religiöse Einrichtungen sind geöffnet. Schwimmbäder, Sport- Gesundheits- 
und Fitnesscenter sind geöffnet. Mindestens 80 % der Angestellten aller staatlicher und privater 
Unternehmen  und  Organisationen  müssen  ab  1.9.2021  geimpft  sein.  Der  Eintritt  in  Hotels, 
Shoppingcenters und Restaurants ist nur mit gültigem Covid-19 Pass möglich. Die sportlichen 
Wettkämpfe im Freien sind erlaubt (WKO 11.5.2022).
Quellen:
- BMEIA – Bundesministerium für europäosche und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(27.5.2022):  Reiseinformation,  Aserbaidschan, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (11.5.2022): Coronavirus: Situation in Aserbaidschan,
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aserbaidschan.html,  Zugriff 
27.5.2022
 3. Politische Lage
Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor 
(USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), 
wonach  die  Nationalversammlung  („Milli  Mejlis“)  die  gesetzgebende,  der  Staatspräsident  die 
vollziehende  und  die  Gerichte  die  rechtsprechende  Gewalt  ausüben.  In  den
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ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten ein-
gesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022).
In  der  Praxis  dominiert  der  Staatspräsident  das  politische  Leben.  Er  wird  direkt  für  eine 
Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer  Verfassungsänderung unbegrenzt oft 
wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den 
Ministerpräsidenten;  ohne  Beteiligung  der  Nationalversammlung  ernennt  und  entlässt  er  die 
Minister  sowie  die  Gouverneure  und  Vize-Gouverneure  der  regionalen  Verwaltungsbezirke 
(Rayons).  Das  Einkammerparlament  besteht  aus  125  nach  absolutem  Mehrheitswahlrecht 
gewählten  Abgeordneten.  Das  legislative  Vorschlagsrecht  haben  der  Präsident,  das  Oberste 
Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In 
der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des 
Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten statt (AA 25.3.2022).
Bei den Präsidentschaftswahlen vom 11. April 2018 wurde Präsident Aliyev erwartungsgemäß im 
Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022).
2019  löste  der  Präsident  die  Nationalversammlung  nach  einem  entsprechenden  Aufruf  der 
Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das Gremium 
an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das restriktive Umfeld, 
während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen teilnahmen. Nach Angaben der 
Wahlbeobachtungsmission  des  Büros  für  demokratische  Institutionen  und  Menschenrechte 
(BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die
restriktive Gesetzgebung und das politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im 
Februar 2020 (USDOS 12.4.2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall 
der REAL-Partei, wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022).
Obwohl die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire 
Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts 
zu wählen, schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess 
behinderte (USDOS 12.4.2022).
Die  regierende  Neue  Aserbaidschanische  Partei  dominierte  weiterhin  das  politische  System. 
Einheimische Beobachter berichteten, dass Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. 
Vorrang  bei  der  Vergabe  öffentlicher  Ämter.  Im  Laufe  des  Jahres  setzte  ein  Beamter  der 
Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien 
und Gruppen des Landes fort. Der Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen 
Persönlichkeiten ab, darunter auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des 
Dialogs  gab  es  jedoch  weiterhin  Beschränkungen  für  die  politische  Beteiligung  (USDOS 
12.4.2022).
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Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 4. Sicherheitslage
Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), 
die  übrigen  ehemaligen  besetzten  Gebiete  und  das  gesamte  Grenzgebiet  zu  Armenien  wird 
gewarnt. Der bewaffnete  Konflikt um  die  Region Bergkarabach  sowie die im Südwesten und 
Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke
Agdam,  Füsuli,  Dschabrayil,  Sangilan,  Kubadli,  Ladschin  und  Kalbadschar,  ist  durch  den 
Waffenstillstand  aufgrund  der  dreiseitigen  Erklärung  zwischen Aserbaidschan,  Armenien  und 
Russland  vom 9. November 2020 zunächst zwar  beendet, ein Befahren und Betreten dieser 
Bezirke  ist  ohne  Genehmigung  der  aserbaidschanischen  Behörden  aus  Sicherheitsgründen 
weiterhin  untersagt  (AA  27.5.2022;  vgl.  EDA  27.5.2022).  (BMEIA  27.5.2022).  Minen-  und 
Sprengstoffgefahr  gilt in  gleichem  Maße  für  die  aserbaidschanisch-armenische  Landesgrenze, 
einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan 
und Armenien (AA 27.5.2022).
Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt 
und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame 
Auseinandersetzungen  können  insbesondere  bei  nicht  genehmigten  Protestaktionen  nicht 
ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022).
Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (27.5.2022):  Aserbaidschan:  Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  Sicherheit, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/
aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 27.5.2022
- BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(27.5.2022):  Aserbaidschan,  aktuelle  Hinweise,  Sicherheit  und  Kriminalität, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.5.2022): 
Reisehinweise  für  Aserbaidschan,  Spezifische  regionale Risiken, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/
reisehinweise-fueraserbaidschan.html#eda61e9c2, Zugriff 27.5.2022
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4.1. Bergkarabach
Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden
1992-1994  von  Armenien  militärisch  besetzt.  Seit  1994  herrschte  ein  Waffenstillstand,  der
regelmäßig  von  beiden  Seiten  entlang  der  sog.  „Kontaktlinie“  verletzt  wurde.  Die  de  facto
„Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und
ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September
bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach 
zurückerobert (AA 25.3.2022). Am 9. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider 
Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab 
10. November 2020 (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe 
der  drei  übrigen  Bezirke,  der  Rückkehr  der  Flüchtlinge  und  dem  Einsatz  von  russischen 
Friedenstruppen  vorsieht.  Die  sieben  zurückerhaltenden  Bezirke  sind  seit  1994  weitgehend 
entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die 
aserbaidschanische  Regierung  hat  erhebliche  Mittel  für  entsprechende  Infrastrukturarbeiten 
vorgesehen (AA 25.3.2022). 
Der  Waffenstillstand  von  2020,  der  den  sechswöchigen  Krieg  zwischen  Armenien  und 
Aserbaidschan in und um Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige 
Zwischenfälle für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand
ermöglichte den Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle 
wiedererlangt hatte (HRW 13.1.2022). 
Es  gab  glaubwürdige  Berichte,  wonach  aserbaidschanische  und  ethnisch-armenische  Kräfte 
während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, 
Folter  und  andere  grausame,  unmenschliche  oder  erniedrigende  Behandlungen  vornahmen 
(USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). 
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von Personen, die im 
Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden, und arbeitete mit der Regierung 
zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen. Nach Angaben des IKRK 
werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000 Aserbaidschaner und Armenier als Folge des 
Konflikts vermisst (USDOS 12.4.2022).
Die Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.5.2022 bei 
einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die Region 
Bergkarabach  „voranzutreiben“.  Bei  einem  weiteren  Treffen  der  „Grenzkommissionen“   sollen 
Fragen  des  Grenzverlaufs  und  der  „bestmöglichen  Gewährleistung  einer  stabilen  Situation“ 
behandelt  werden.  Die  Staats-  und  Regierungschefs  waren  sich  auch  einig,  dass  die 
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