aser-lib-2022-05-27-ke

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19. Bewegungsfreiheit
Nach zuverlässigen Angaben von NROs sind staatliche Repressionen in den Regionen außerhalb 
der Hauptstadt tendenziell eher stärker ausgeprägt als im Großraum Baku. Als besonders streng 
gilt in dieser Hinsicht die autonome Exklave Nachitschewan (AA 25.3.2022).
Das  Gesetz  sieht  Freizügigkeit  von  Reisen  im  Inland,  Auslandsreisen,  Auswanderung  und 
Repatriierung  vor.  Die  Regierung  respektierte  im  Allgemeinen  viele  dieser  Rechte,  schränkte 
jedoch  weiterhin  die  Bewegungsfreiheit  einiger  prominenter  Oppositioneller,  Aktivisten  und 
Journalisten ein. Familienangehörige und Verwandte von politischen Gefangenen berichteten über
Reiseverbote aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
19.1. Meldewesen
Es existiert zwar ein Melderegister, in dem alle in Aserbaidschan lebenden Personen erfasst
sind,  die  registrierten  Adressen  entsprechen  jedoch  häufig  nicht  den  tatsächlichen  Adressen
und werden auch bei längerfristiger Ausreise aus Aserbaidschan nicht zwangsläufig geändert.
Bei der Adresse wird üblicherweise der Stadtbezirk (Rayon) mitangegeben (AA 25.3.2022).
Ein  zentrales  Personenstandsregister  und  auch  ein  Passregister  sind  vorhanden.  Beide  sind
jedoch öffentlich nicht zugänglich.  Ein zentrales Fahndungsregister existiert nicht. Es gibt ein 
öffentlich  zugängliches  Register  über  Gerichtsentscheidungen  sowie  eine  Datenbank  über 
Ausreisesperren (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
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20. IDPs und Flüchtlinge
Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen,
um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen 
und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022).
Das  Amt  des  Hohen  Flüchtlingskommissars  der  Vereinten  Nationen  (UNHCR)  meldete  zur 
Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh 
zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; 
vgl.  AA  25.3.2022).  Die  Binnenvertriebenen  hatten  Zugang  zu  Bildung  und 
Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige 
internationale  Beobachter  stellten  weiterhin  fest,  dass  die  Regierung  die  Integration  der 
Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022). 
Im Rahmen staatlicher Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 58.000 neuerrichtete 
Wohneinheiten  den  Binnenvertriebenenfamilien  (rd.  272.000  Personen)  übergeben.  Das 
Staatsbudget sieht zudem große Anteile für den Wiederaufbau der zurück erhaltenen Gebiete vor 
(AA 25.3.2022).
Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein 
System zur Gewährung von Schutz für einige Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des 
Flüchtlingsstatus  beim  Staatlichen  Migrationsdienst  eingerichtet,  die  für 
Flüchtlingsangelegenheiten  zuständig  ist.  Obwohl  das  UNHCR  einige  Verbesserungen  der 
Bedingungen für Flüchtlinge feststellte, einschließlich des Zugangs zu öffentlicher Bildung und des 
Rechts  auf  Arbeit,  entsprach  das  System  zur  Bestimmung  des  Flüchtlingsstatus  nicht  den 
internationalen Standards (USDOS 12.4.2022).
Seit 2019 haben alle Asylbewerber Zugang zu Asylverfahren. Darüber hinaus haben seit 2020 alle 
Flüchtlinge, die unter dem Mandat des UNHCR stehen, legalen Zugang zum Arbeitsmarkt und 
werden  wie  aserbaidschanische  Staatsangehörige  von  den  nationalen  Gesundheitsdiensten 
(einschließlich  kostenloser  Covid-Impfung)  abgedeckt.  Alle  diese  betroffenen  Personen  haben 
jedoch noch immer keinen formalen Rechtsstatus (USDOS 12.4.2022).
Obwohl das Gesetz das Recht vorsieht, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, konnten 
einige Personen die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht beschaffen und blieben daher 
formell nicht anerkannt. Staatenlose genossen im Allgemeinen Freizügigkeit im Land. Staatenlose 
erhielten jedoch keine Reisedokumente und wurden nicht wieder zugelassen, wenn sie das Land 
verließen (USDOS 12.4.2022). Nach der nationalen Gesetzgebung haben Staatenlose Zugang zu 
allen Rechten und Dienstleistungen, die Bürgern und Ausländern im Land zur Verfügung stehen, 
mit Ausnahme bestimmter Rechte, die nur Bürgern vorbehalten sind. Nach Angaben des UNHCR 
hatten jedoch nur diejenigen Zugang zu diesen Rechten und Dienstleistungen, die mit einem 
Staatenlosenausweis der aserbaidschanischen Regierung oder einem UNHCR-Schutzdokument 
ausgestattet  waren.  Diejenigen,  die  keine  Ausweisdokumente  besaßen,  hatten  auch  keinen 
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Zugang zu grundlegenden Rechten, insbesondere wegen der Ausweitung des elektronischen
Verwaltungssystems des Landes (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 21. Grundversorgung und Wirtschaft
Die  Wirtschaft  Aserbaidschans  ist  abhängig  von  der  Entwicklung  des
Ölpreises. Um die hohe Abhängigkeit von der Ölindustrie zu verringern, investiert der Staat seit ein 
paar Jahren in die Entwicklung des Nicht-Energiesektors und in den Ausbau der Infrastruktur, um 
eine Diversifizierung der Wirtschaft zu erreichen. In den letzten Jahren setzt man einen verstärkten 
Fokus  unter  anderem  auf  die  Entwicklung  der  Landwirtschaft,  Tourismus,  Logistik  und 
Umwelttechnik (WKO 4.2022).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 25.3.2022). 
Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung 
erheblich zurückgegangen (AA 25.3.2022). Als Armutsgrenze gilt ein Einkommen unterhalb von 
160 Aserbaidschan Manat [ca 88 €] (IOM 2021). 
Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vgl. statista 4.2022). Die
Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vgl. laenderdaten.info ohne 
Datum).
Das  offizielle  Existenzminimum  liegt  nach  offiziellen  Berechnungen  derzeit  bei  196  AZN 
(Aserbaidschan  Manat)  pro  Kopf  und  Monat.  Für  Angestellte  ist  das  monatliche 
Durchschnittseinkommen 2020 auf 890 AZN gestiegen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts 
gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt 
einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen (AA 25.3.2022). 
Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Beschäftigte in gefährlichen Berufen dürfen nicht 
mehr  als  36  Stunden  pro  Woche  arbeiten,  jedoch  hat  die   Regierung   die  Gesetze  über 
annehmbare Arbeitsbedingungen nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 37 von 41
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- IOM – Internationale Organisation für Migration (2021): Aserbaidschan, Länderinformationsblatt 
2021, 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/-/
Aserbaidschan_%2D_Country_Fact_Sheets_2021%2C_deutsch.pdf?
nodeid=23477839&vernum=-2, Zugriff 25.5.2022
- Laenderdaten.info  (ohne  Datum):  Aserbaidschan,  Inflation, 
https://www.laenderdaten.info/Asien/Aserbaidschan/inflationsraten.php, Zugriff 27.5.2022
- statista (4.2022): Aserbaidschan: Arbeitslosenquote von 2000 bis 2021 und Prognosen bis 
2027,  https://de.statista.com/statistik/daten/studie/225802/umfrage/arbeitslosenquote-in-
aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
- WKO  –  Wirtschaftskammer  Österreich  (4.2022):  Außenwirtschaft,  Wirtschaftsbericht 
Aserbaidschan,  https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aserbaidschan-
wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 27.5.2022
21.1. Sozialbeihilfen
Die Sozialleistungen werden in Form von monatlichen oder einmaligen Zahlungen bestimmt und 
ausgezahlt, um bestimmten Personengruppen soziale Unterstützung zu gewähren. Staatenlose 
und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Aserbaidschan haben, sofern internationale Verträge,
bei denen Aserbaidschan Vertragspartei ist, nichts anderes vorsehen, das Recht, monatliche und 
einmalige Leistungen zu den Bedingungen zu erhalten, die im Gesetz vorgeschrieben sind (IOM 
2021).
Die  gezielte  Sozialhilfe  (TSA)  ist  ein  monatlicher  Zuschuss,  der  vom  Staat  an  Familien  mit 
geringem Einkommen gezahlt wird. Die Sozialhilfe wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Die 
TSA wird für 2 Jahre gewährt, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. 
Familien mit geringem Einkommen haben das Recht, mehrmals einen Sozialhilfe zu beantragen.
Familien, die mit ihrem Pro-Kopf- Einkommen unter der Armutsgrenze (derzeit 160 Aserbaidschan-
Manat) liegen, haben einen Anspruch auf die TSA (IOM 2021).
Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge 
des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den ehemals besetzten Gebieten
vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- IOM – Internationale Organisation für Migration (2021): Aserbaidschan, Länderinformationsblatt 
2021, 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/-/
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 41
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Aserbaidschan_%2D_Country_Fact_Sheets_2021%2C_deutsch.pdf?
nodeid=23477839&vernum=-2, Zugriff 24.5.2022
 22. Medizinische Versorgung
Die  Gesundheitsversorgung  in  Aserbaidschan  wird  von  öffentlichen  und  privaten 
Gesundheitseinrichtungen  erbracht und durch das Ministerium  für Gesundheitswesen geregelt 
(BTI 2022). Die öffentlichen Krankenhäuser in Aserbaidschan werden staatlich geführt und bieten 
eine kostenlose medizinische Versorgung für aserbaidschanische Bürger an. Zu den öffentlichen
Einrichtungen  gehören  Polikliniken,  die  ambulante  Leistungen  anbieten  sowie  Krankenhäuser, 
Ambulanzen und Spezialkliniken, die sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen anbieten 
(IOM 2021). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und
ist  außerhalb  der  Stadt  Baku  oft  unzureichend  (AA 27.5.2022;  vgl.  BMEIA 27.5.2022,  EDA 
27.5.2022).
In  den  letzten  Jahren  hat  die  Regierung  erhebliche  Investitionen  im  Gesundheitswesen 
vorgenommen.  Nach  wie  vor  befinden  sich  die  größten  staatlichen  Krankenhäuser
und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in 
Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. 
Problematisch  ist  nach  wie  vor  der  relativ  niedrige  Ausbildungsstand  der  lokalen  Ärzte  (AA 
25.3.2022).
Am  1.  April  2021  wurde  die  wegen  der  Covid-19-Pandemie  verschobene  allgemeine
Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021) . Alle ärztlichen Behandlungen und 
die  Versorgung  mit  Medikamenten  sollen  damit  abgedeckt  werden.  Behandlungsbedürftige 
Personen  sollen  sich  an  die  Polyklinik  an  Ihrem  Wohnort  wenden  und  erhalten  dort  die 
notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022).
Dringende  medizinische  Hilfe  wird  in  Notfällen  gewährt  (was  den  Krankentransport  und  die
Aufnahme  in  ein  staatliches  Krankenhaus  einschließt);  mittellose  Patienten  wurden  in  der
Vergangenheit minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, 
wenn  sie  die  Behandlungskosten  und  „Zuzahlungen“  an  die  Ärzte  und  das  Pflegepersonal
nicht  aufbringen  können.  In  diesem  Fall  erfolgt  dann  die  weitere  Behandlung  ambulant  oder
nach Kostenübernahme durch Dritte (AA 25.3.2022).
Neben  der  staatlichen  Gesundheitsversorgung  bildete  sich  in  den  vergangenen  Jahren  ein 
florierender  privater  medizinischer  Sektor  heraus  (AA 25.3.2022;  vgl.  IOM  2021),  der  gegen 
Barzahlung  medizinische  Leistungen  auf  annähernd  europäischem  Standard  bietet  und  mit 
privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022).
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Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i. d. R. erhältlich
sowie die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B. Bluthochdruck, Diabetes, 
Depressionen  usw.  in  Aserbaidschan  möglich.  Seit  der  Einführung  der  administrativen 
Preisobergrenzen nach der ersten Währungsabwertung im Zuge der Wirtschaftskrise im Februar 
2015  wird  regelmäßig  von  Engpässen  bei  einigen  Medikamenten  berichtet.  Kostengünstigere 
Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von 
minderwertiger Qualität sein (AA 25.3.2022). Die Kosten für staatlich registrierte Medikamente sind 
durch den so genannten Tarif-Rat der Republik Aserbaidschan vorgegeben (IOM 2021).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (27.5.2022):  Aserbaidschan:  Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  LGBTIQ, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/
aserbaidschansicherheit/201888#content_7, Zugriff 27.5.2022
- BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(27.5.2022): Aserbaidschan, Gesunheit und Impfungen,
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.5.2022): 
Reisehinweise  für  Aserbaidschan,  Medizinische  Versorgung, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/
reisehinweise-fueraserbaidschan.html#eda1d40c3, Zugriff 27.5.2022
- IOM – Internationale Organisation für Migration (2021): Aserbaidschan, Länderinformationsblatt 
2021, 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/-/
Aserbaidschan_%2D_Country_Fact_Sheets_2021%2C_deutsch.pdf?
nodeid=23477839&vernum=-2, Zugriff 24.5.2022
 23. Rückkehr
Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen 
ihrer  Asylanträge  im  Ausland  bei  ihrer  Rückkehr  in  der  Regel  nicht  mit  staatlichen 
Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt jedoch immer wieder Berichte, wonach Rückkehrende zu 
den Gründen für ihren Asylantrag befragt wurden (AA 25.3.2022).
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene 
Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die 
Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband (AA 25.3.2022).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 40 von 41
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- AA – Auswärtig Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevantese  Lage  in  der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
 24. Dokumente
Das  Urkundenwesen  hat  sich  in  den  vergangenen  Jahren  erheblich  verbessert. 
Aserbaidschanische  Personenstandsurkunden (auch  alte  sowjetische  Urkunden,  die  auf  dem 
Gebiet  der  ASSR  ausgestellt  wurden)  können  seit  Mai  2019  wieder  legalisiert  werden  (AA 
25.3.2022).
Die Ausstellung von unechten Pässen, Personalausweisen oder Personenstandsurkunden kann
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist jedoch durch die zentrale Registrierung der Daten
über die ASAN-Bürgerzentren deutlich erschwert. Auch falsche Parteiausweise sind im Umlauf. 
Funktionäre  der  Oppositionsparteien  sollen  in  Einzelfällen  gegen  Entgelt  bereit  sein,
über das politische Engagement von Personen Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen (AA 
25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 41 von 41
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