bhut-lib-2025-05-09-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bhutan Gesamtaktualisierung am 09.05.2025 Aktualität überprüft am XX.XX.XXXX letzte Kurzinformation eingefügt am XX.XX.XXXX
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 26
Länderspezifische Anmerkungen keine. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 26
Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6 2. Politische Lage..........................................................................................................................6 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................7 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 7 5. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................8 6. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................9 7. Korruption..................................................................................................................................9 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................10 9. Wehrdienst und Rekrutierungen..............................................................................................11 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11 11. Meinungs- und Pressefreiheit................................................................................................. 12 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................13 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................14 14. Todesstrafe..............................................................................................................................15 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................16 15.1. Religiöse Gruppen..............................................................................................................16 16. Minderheiten........................................................................................................................... 17 16.1. Minderheitengruppen.........................................................................................................18 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................18 17.1. Frauen................................................................................................................................18 17.2. Kinder.................................................................................................................................20 17.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................21 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................22 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 23 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................23 20.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 25 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 25 22. Rückkehr................................................................................................................................. 26 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 26
23. Dokumente..............................................................................................................................26 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 26
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine vorhanden. 2. Politische Lage Bhutan ist eine konstitutionelle Monarchie, die in den letzten Jahren eine demokratische Konsolidierung durchlaufen hat, einschließlich glaubwürdiger Wahlen und Machtübertragungen an Oppositionsparteien (FH 2025). Der Monarch ist Staatsoberhaupt und ernennt formell eine Reihe hoher Beamter, übt seine Befugnisse aber im Allgemeinen auf Anraten des gewählten Premierministers aus, wie es die Verfassung von 2008 vorsieht; der verbleibende Einfluss des Königs auf die Exekutive ist in der Praxis sehr bescheiden (FH 2025). Der Monarch ernennt den Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der gewählten Nationalversammlung zum Premierminister (FH 2025). Die Verfassung sieht ein Zweikammerparlament vor, das aus einem 25 Sitze umfassenden Oberhaus, dem Nationalrat, und einem 47 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, besteht. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2025). Beide Häuser haben die gleichen Gesetzgebungsbefugnisse, wobei der Nationalrat auf überparteilicher Basis gewählt wird (BS 2024). Der König ernennt fünf Mitglieder des überparteilichen Nationalrats, die übrigen 20 werden vom Volk gewählt. Die Nationalversammlung wird vollständig gewählt; die Wahl findet in zwei Runden statt, wobei die beiden Parteien, die in der ersten Runde die meisten Stimmen erhalten, in die zweite Runde aufsteigen (FH 2025). Die Kommunalverwaltungen in Bhutan bestehen aus 20 Distrikten, die alle über eigene Distrikträte verfügen, deren Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (BS 2024). Die königliche Familie hat weiterhin Einfluss, auch wenn sie sich in den letzten Jahren aus der Politik zurückgezogen hat (FH 2024). Bhutan hat erfolgreich den Übergang von einem System, in dem der Monarch die Regierungsgeschäfte dominierte, zu einem System vollzogen, in dem Politik und Gesetzgebung hauptsächlich von gewählten Amtsträgern bestimmt werden (FH 2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report, Bhutan, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_BTN.pdf, Zugriff 9.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 5.5.2025 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2024, Zugriff 8.4.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 26
3. Sicherheitslage In den letzten Jahren war die Kriminalitätsrate im Allgemeinen niedrig (FH 2025). Bhutan wird ein guter Sicherheitsstandard beschieden (BMEIA 9.5.2025; vgl. EDA 9.5.2025). In letzter Zeit gab es keine Berichte über nennenswerte grenzüberschreitende Gewalt durch Aufständische aus dem indischen Bundesstaat Assam (FH 2025). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Bhutan nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.5.2025). Entlang der Grenze zu Indien sind gelegentliche Spannungen nicht ausgeschlossen (EDA 9.5.2025). Bei vereinzelten Demonstrationen können gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (AA 9.5.2025). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.5..2025): Bhutan: Reise und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bhutan-node/bhutansicherheit- 226702?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 9.5.2025 - BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.5.2025): Bhutan, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bhutan, Zugriff 9.5.2025 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2025): Reisehinweise für Bhutan, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bhutan/reisehinweise- fuerbhutan.html, Zugriff 9.5.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 5.5.2025 4. Rechtsschutz / Justizwesen Die Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative ist in der bhutanischen Verfassung verankert und entwickelt sich im Kontext des neuen demokratischen Rahmens des Landes weiter (BS 2024). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024). Hochrangige Richter werden vom König auf Empfehlung der Nationalen Justizkommission ernannt, deren Mitglieder zur Hälfte selbst hochrangige Richter des Landes sind (FH 2025). Die Gerichte arbeiteten im Allgemeinen effizient (USDOS 23.4.2024), aber Korruption in der Justiz geben weiterhin Anlass zur Sorge (FH 2025). Richter werden vom König auf Empfehlung des Justizrats ernannt (BS 2024). Gegen die Entscheidungen der unteren Gerichte kann nach oben Berufung eingelegt werden, und jede Ebene des Gerichtssystems behält ihre Unabhängigkeit (BS 2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 26
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Die Verfassung und das Gesetz untersagten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024) und gewährten jeder Person das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an diese Vorgaben (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah vor, dass die Polizei eine Person festnehmen konnte, wenn ein hinreichender Verdacht oder ein gerichtlicher Haftbefehl vorlag. Die Polizei durfte nur dann Durchsuchungen durchführen, wenn sie annahm, dass eine Straftat begangen worden war. Das Gesetz verlangte von den Festnahmebehörden eine sofortige Mitteilung der Anklagepunkte und angemessene Anstrengungen, um die Familie des Beschuldigten zu informieren. Das Gesetz verpflichtete die Behörden, eine festgenommene Person innerhalb von 24 Stunden (ohne die Reisezeit vom Ort der Festnahme) einem Gericht vorzuführen. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an dieses Gesetz (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah den raschen Zugang zu einem Anwalt und die Bereitstellung eines Anwalts durch die Regierung für mittellose Mandanten vor. Die Höhe der Kaution richtete sich nach der Schwere der Anklage, dem Vorstrafenregister des Verdächtigen, der Fluchtgefahr und der potenziellen Gefahr für die Öffentlichkeit. Darüber hinaus konnte eine Kaution nach Abschluss einer Kautionsvereinbarung gewährt werden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet ausdrücklich eine Untersuchungshaft von mehr als 118 Tagen. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an dieses Gesetz (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report, Bhutan, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_BTN.pdf, Zugriff 9.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 6.5.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bhutan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107619.html, Zugriff 8.4.2025 5. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden bestehen aus der Royal Bhutan Army (RBA) welche die Royal Bodyguard of Bhutan (RBG) und einer Luftwaffeneinheit bestehen, sowie aus der National Militia (CIA 28.3.2025). Die zivile Polizei hält sich im Allgemeinen an das Gesetz, und Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung sind selten (FH 2025). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 26
Die Armee ist für externe Bedrohungen zuständig, hat aber auch einige interne Sicherheitsfunktionen wie die Durchführung von Operationen zur Aufstandsbekämpfung, die Bewachung von Wäldern und die Sicherheit von prominenten Personen (CIA 28.3.2025). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (28.3.2025): The World Factbook, Bhutan, military and security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bhutan/#military-and-security, Zugriff 9.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 5.5.2025 6. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz untersagten solche Praktiken, und es gab keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024). Ein Mann, der 30 Jahre in einem bhutanischen Gefängnis verbracht hat, weil er politische Flugblätter verteilt hat, erzählte der NRO Human Rights Watch (HRW), dass er vor und während seines Prozesses, bei dem er keinen Verteidiger hatte, so schwer gefoltert wurde, dass er ins Krankenhaus eingeliefert werden musste, nur um dann wieder ins Gefängnis gebracht und weiter gefoltert zu werden. Als er schließlich zu 31 Jahren und 10 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, sagte er, dass er aufgrund der Folter nicht in der Lage war, seinen eigenen Antrag auf Berufung zu schreiben. Der Antrag wurde abgelehnt und er wurde gewarnt, dass sein Strafmaß erhöht werden könnte, wenn er erneut Berufung einlegen würde (HRW 10.7.2024). Quellen: - HRW – Human Rights Watch (10.7.2024): Bhutan: Urgently Reform Justice System, Prison Conditions, https://www.hrw.org/news/2024/07/10/bhutan-urgently-reform-justice-system-prison- conditions; Zugriff 10.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bhutan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107619.html, Zugriff 8.4.2025 7. Korruption Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor (USDOS 23.4.2024), und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Das Antikorruptionsgesetz von 2006 sieht einen Schutz für Hinweisgeber vor. Die Antikorruptionskommission (ACC) hat die Aufgabe, Bestechung zu untersuchen und zu verhindern (FH 2025). Die ACC hat nicht gezögert, Fälle zu verfolgen, an denen prominente Beamte beteiligt waren (BS 2024). Vereinzelt gab es Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Bhutan auf Rang 18 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 26
- BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report, Bhutan, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_BTN.pdf, Zugriff 9.4.2025 - FH – Freedom House (2025): Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 5.5.2025 - TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2024, Colombia, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 9.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bhutan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107619.html, Zugriff 8.4.2025 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich mit einer breiten Palette von Themen befassen, obwohl Aktivismus im Zusammenhang mit den Rechten ethnischer Nepalis Berichten zufolge Einschränkungen unterliegt. Nach dem Gesetz über zivilgesellschaftliche Organisationen von 2007 müssen sich alle neuen NROs bei der Regierung registrieren lassen. Die Registrierung wird denjenigen gewährt, die von der Regierung als „nicht schädlich für den Frieden und die Einheit des Landes“ eingestuft werden. Ein Gesetz aus dem Jahr 2022 erlegt den NRO finanzielle Lasten auf, indem es sie verpflichtet, Stiftungsfonds und Betriebsrücklagen zu bilden (FH 2025). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Regierungsbeamten waren einigermaßen kooperativ und gingen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024). Internationalen NRO zufolge mieden einige lokale zivilgesellschaftliche Organisationen Themen, die von der Regierung als heikel angesehen wurden, darunter Frauenrechte, die Umwelt und Menschenrechtsprobleme im Zusammenhang mit der nepalesischsprachigen Gemeinschaft. Die Regierung erlaubte den von der nepalesischsprachigen Gemeinschaft gegründeten Menschenrechtsgruppen nicht, tätig zu werden, weil diese Gruppen als politische Organisationen eingestuft wurden, die die nationale Einheit nicht fördern (USDOS 23.4.2024). Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für einen besseren rechtlichen Schutz von LGBTQI+- Personen einsetzten, berichteten von Schwierigkeiten bei der rechtlichen Registrierung. Pride Bhutan und Queer Voices of Bhutan, zwei Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Rechte und Interessenvertretung von LGBTQI+-Personen einsetzen, waren nicht rechtmäßig registriert (USDOS 23.4.2024). Der Menschenrechtsausschuss der Nationalversammlung führte im Auftrag der Nationalversammlung Menschenrechtsuntersuchungen durch (USDOS 23.4.2024). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 26