bhut-lib-2025-05-09-ke

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Länderinformationsblatt
der Staatendokumentation
Bhutan
Gesamtaktualisierung am 09.05.2025
Aktualität überprüft am XX.XX.XXXX
letzte Kurzinformation eingefügt am XX.XX.XXXX
1

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
keine.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6
 2. Politische Lage..........................................................................................................................6
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 7
 5. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................8
 6. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................9
 7. Korruption..................................................................................................................................9
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................10
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen..............................................................................................11
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11
 11. Meinungs- und Pressefreiheit................................................................................................. 12
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................13
 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................14
 14. Todesstrafe..............................................................................................................................15
 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................16
15.1. Religiöse Gruppen..............................................................................................................16
 16. Minderheiten........................................................................................................................... 17
16.1. Minderheitengruppen.........................................................................................................18
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................18
17.1. Frauen................................................................................................................................18
17.2. Kinder.................................................................................................................................20
17.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................21
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................22
 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 23
 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................23
20.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 25
 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 25
 22. Rückkehr................................................................................................................................. 26
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23. Dokumente..............................................................................................................................26
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine vorhanden.
 2. Politische Lage
Bhutan  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie,  die  in  den  letzten  Jahren  eine  demokratische 
Konsolidierung durchlaufen hat, einschließlich glaubwürdiger Wahlen und Machtübertragungen an 
Oppositionsparteien (FH 2025).
Der Monarch ist Staatsoberhaupt und ernennt formell eine Reihe hoher Beamter, übt seine
Befugnisse aber im Allgemeinen auf Anraten des gewählten Premierministers aus, wie es die 
Verfassung von 2008 vorsieht; der verbleibende Einfluss des Königs auf die Exekutive ist in der 
Praxis sehr bescheiden (FH 2025).
Der  Monarch  ernennt  den  Vorsitzenden  der  Mehrheitspartei  in  der  gewählten 
Nationalversammlung zum Premierminister (FH 2025).
Die  Verfassung  sieht  ein  Zweikammerparlament  vor,  das  aus  einem  25  Sitze umfassenden 
Oberhaus,  dem  Nationalrat,  und  einem  47  Sitze  umfassenden  Unterhaus,  der 
Nationalversammlung, besteht. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 
2025). Beide Häuser haben die gleichen Gesetzgebungsbefugnisse, wobei der Nationalrat auf 
überparteilicher Basis gewählt wird (BS 2024).
Der König ernennt fünf Mitglieder des überparteilichen Nationalrats, die übrigen 20 werden vom 
Volk gewählt. Die Nationalversammlung wird vollständig gewählt; die Wahl findet in zwei Runden 
statt, wobei die beiden Parteien, die in der ersten Runde die meisten Stimmen erhalten, in die 
zweite Runde aufsteigen (FH 2025).
Die Kommunalverwaltungen in Bhutan bestehen aus 20 Distrikten, die alle über eigene Distrikträte 
verfügen, deren Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (BS 2024).
Die königliche Familie hat weiterhin Einfluss, auch wenn sie sich in den letzten Jahren aus der 
Politik zurückgezogen hat (FH 2024). Bhutan hat erfolgreich den Übergang von einem System, in 
dem der Monarch die Regierungsgeschäfte dominierte, zu einem System vollzogen, in dem Politik 
und Gesetzgebung hauptsächlich von gewählten Amtsträgern bestimmt werden (FH 2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Bhutan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_BTN.pdf,
Zugriff 9.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025, 
https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 5.5.2025
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024,
https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2024, Zugriff 8.4.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 26
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3. Sicherheitslage
In den letzten Jahren war die Kriminalitätsrate im Allgemeinen niedrig (FH 2025). Bhutan wird ein
guter Sicherheitsstandard beschieden (BMEIA 9.5.2025; vgl. EDA 9.5.2025).
In  letzter  Zeit  gab  es  keine  Berichte  über  nennenswerte  grenzüberschreitende  Gewalt  durch 
Aufständische aus dem indischen Bundesstaat Assam (FH 2025). Das Risiko von terroristischen 
Anschlägen kann auch in Bhutan nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.5.2025).
Entlang  der  Grenze  zu  Indien  sind  gelegentliche  Spannungen  nicht  ausgeschlossen  (EDA 
9.5.2025).
Bei  vereinzelten  Demonstrationen  können  gewaltsame  Auseinandersetzungen  nicht 
ausgeschlossen werden (AA 9.5.2025).
Quellen:
- AA –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.5..2025):  Bhutan:  Reise  und  Sicherheitshinweise, 
Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bhutan-node/bhutansicherheit-
226702?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 9.5.2025
- BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.5.2025): Bhutan, 
Sicherheit  und  Kriminalität,  https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bhutan, 
Zugriff 9.5.2025
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2025): 
Reisehinweise  für  Bhutan,  Grundsätzliche  Einschätzung, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bhutan/reisehinweise-
fuerbhutan.html, Zugriff 9.5.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025, 
https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 5.5.2025
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die  Gewaltenteilung  zwischen  Exekutive,  Legislative  und  Judikative  ist  in  der  bhutanischen 
Verfassung verankert und entwickelt sich im Kontext des neuen demokratischen Rahmens des 
Landes weiter (BS 2024).
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert 
im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2025,  BS  2024).  Hochrangige  Richter  werden  vom  König  auf  Empfehlung  der  Nationalen 
Justizkommission ernannt, deren Mitglieder zur Hälfte selbst hochrangige Richter des Landes sind 
(FH 2025).
Die Gerichte arbeiteten im Allgemeinen effizient (USDOS 23.4.2024), aber Korruption in der Justiz 
geben weiterhin Anlass zur Sorge (FH 2025). Richter werden vom König auf Empfehlung des 
Justizrats ernannt (BS 2024).
Gegen die Entscheidungen der unteren Gerichte kann nach oben Berufung eingelegt werden, und 
jede Ebene des Gerichtssystems behält ihre Unabhängigkeit (BS 2024).
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Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz hat
dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025).
Die Verfassung und das Gesetz untersagten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 
23.4.2024) und gewährten jeder Person das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder 
Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an diese Vorgaben 
(USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah vor, dass die Polizei eine Person festnehmen konnte, wenn ein hinreichender 
Verdacht oder ein gerichtlicher Haftbefehl vorlag. Die Polizei durfte nur dann Durchsuchungen 
durchführen, wenn sie annahm, dass eine Straftat begangen worden war. Das Gesetz verlangte 
von  den  Festnahmebehörden  eine  sofortige  Mitteilung  der  Anklagepunkte  und  angemessene 
Anstrengungen, um die Familie des Beschuldigten zu informieren. Das Gesetz verpflichtete die 
Behörden, eine festgenommene Person innerhalb von 24 Stunden (ohne die Reisezeit vom Ort der 
Festnahme) einem Gericht vorzuführen. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an dieses 
Gesetz (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah den raschen Zugang zu einem Anwalt und die Bereitstellung eines Anwalts durch 
die Regierung für mittellose Mandanten vor. Die Höhe der Kaution richtete sich nach der Schwere 
der  Anklage,  dem  Vorstrafenregister  des  Verdächtigen,  der  Fluchtgefahr  und  der  potenziellen 
Gefahr  für  die  Öffentlichkeit.  Darüber  hinaus  konnte  eine  Kaution  nach  Abschluss  einer 
Kautionsvereinbarung gewährt werden (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet ausdrücklich eine Untersuchungshaft von mehr als 118 Tagen. Die Behörden
hielten sich im Allgemeinen an dieses Gesetz (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Bhutan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_BTN.pdf,
Zugriff 9.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025, 
https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 6.5.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Bhutan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107619.html, Zugriff 8.4.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden bestehen aus der Royal Bhutan Army (RBA) welche die Royal Bodyguard 
of  Bhutan  (RBG)  und  einer  Luftwaffeneinheit  bestehen,  sowie  aus  der  National  Militia (CIA 
28.3.2025).
Die  zivile  Polizei  hält  sich  im  Allgemeinen  an  das  Gesetz,  und  Fälle  von  übermäßiger 
Gewaltanwendung sind selten (FH 2025).
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Die Armee ist für externe Bedrohungen zuständig, hat aber auch einige interne
Sicherheitsfunktionen  wie  die  Durchführung  von  Operationen  zur  Aufstandsbekämpfung,  die 
Bewachung von Wäldern und die Sicherheit von prominenten Personen (CIA 28.3.2025).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (28.3.2025): The World Factbook, Bhutan, military and 
security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bhutan/#military-and-security,  Zugriff 
9.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025, 
https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 5.5.2025
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz untersagten solche Praktiken, und es gab keine glaubwürdigen 
Berichte darüber, dass Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024).
Ein  Mann,  der  30  Jahre  in  einem  bhutanischen  Gefängnis  verbracht  hat,  weil  er  politische 
Flugblätter verteilt hat, erzählte der NRO Human Rights Watch (HRW), dass er vor und während 
seines Prozesses, bei dem er keinen Verteidiger hatte, so schwer gefoltert wurde, dass er ins 
Krankenhaus eingeliefert werden musste, nur um dann wieder ins Gefängnis gebracht und weiter 
gefoltert zu werden. Als er schließlich zu 31 Jahren und 10 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, 
sagte er, dass er aufgrund der Folter nicht in der Lage war, seinen eigenen Antrag auf Berufung zu 
schreiben. Der Antrag wurde abgelehnt und er wurde gewarnt, dass sein Strafmaß erhöht werden 
könnte, wenn er erneut Berufung einlegen würde (HRW 10.7.2024).
Quellen:
- HRW – Human Rights Watch (10.7.2024):  Bhutan: Urgently Reform Justice System, Prison 
Conditions,  https://www.hrw.org/news/2024/07/10/bhutan-urgently-reform-justice-system-prison-
conditions; Zugriff 10.4.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Bhutan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107619.html, Zugriff 8.4.2025
 7. Korruption
Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor (USDOS 23.4.2024), 
und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2025).  Das  Antikorruptionsgesetz  von  2006  sieht  einen  Schutz  für  Hinweisgeber  vor.  Die 
Antikorruptionskommission (ACC) hat die Aufgabe, Bestechung zu untersuchen und zu verhindern 
(FH 2025). Die ACC hat nicht gezögert, Fälle zu verfolgen, an denen prominente Beamte beteiligt 
waren (BS 2024).
Vereinzelt gab es Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024).
Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Bhutan auf Rang 18 
von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 26
9

- BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report, Bhutan,
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_BTN.pdf,
Zugriff 9.4.2025
- FH  –  Freedom  House  (2025):  Freedom  in  the  World  2025, 
https://freedomhouse.org/country/bhutan/freedom-world/2025, Zugriff 5.5.2025
- TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2024, Colombia, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 9.4.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Bhutan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107619.html, Zugriff 8.4.2025
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Lokale  und  internationale  Nichtregierungsorganisationen  (NRO)  können  sich  mit  einer  breiten 
Palette von Themen befassen, obwohl Aktivismus im Zusammenhang mit den Rechten ethnischer 
Nepalis  Berichten  zufolge  Einschränkungen  unterliegt.  Nach  dem  Gesetz  über 
zivilgesellschaftliche Organisationen von 2007 müssen sich alle neuen NROs bei der Regierung 
registrieren lassen. Die Registrierung wird denjenigen gewährt, die von der Regierung als „nicht 
schädlich für den Frieden und die Einheit des Landes“ eingestuft werden. Ein Gesetz aus dem 
Jahr 2022 erlegt den NRO finanzielle Lasten auf, indem es sie verpflichtet, Stiftungsfonds und 
Betriebsrücklagen zu bilden (FH 2025).
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche 
Einschränkungen,  um  Menschenrechtsbedingungen  oder  -fälle  zu  überwachen  oder  zu 
untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Regierungsbeamten waren einigermaßen 
kooperativ und gingen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024).
Internationalen NRO zufolge mieden einige lokale zivilgesellschaftliche Organisationen Themen, 
die von der Regierung als heikel angesehen wurden, darunter Frauenrechte, die Umwelt und 
Menschenrechtsprobleme im Zusammenhang mit der nepalesischsprachigen Gemeinschaft. Die 
Regierung  erlaubte  den  von  der  nepalesischsprachigen  Gemeinschaft  gegründeten 
Menschenrechtsgruppen nicht, tätig zu werden, weil diese Gruppen als politische Organisationen
eingestuft wurden, die die nationale Einheit nicht fördern (USDOS 23.4.2024).
Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für einen besseren rechtlichen Schutz von LGBTQI+-
Personen  einsetzten,  berichteten  von  Schwierigkeiten  bei  der  rechtlichen  Registrierung.  Pride 
Bhutan und Queer Voices of Bhutan, zwei Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die 
Rechte  und  Interessenvertretung  von  LGBTQI+-Personen  einsetzen,  waren  nicht  rechtmäßig 
registriert (USDOS 23.4.2024).
Der  Menschenrechtsausschuss  der  Nationalversammlung  führte  im  Auftrag  der 
Nationalversammlung Menschenrechtsuntersuchungen durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 26
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