burk-lib-2016-12-06-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 20 2. Politische Lage Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit 1991 auf einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a). Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a). Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen Regimes von Präsident Compaoré auf den Weg gebracht worden war. Der ehemalige Staatspräsident Blaise Compaoré strebte im Oktober 2014 eine umstrittene Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. Am 17.11.2014 wurde der ehemalige Diplomat Michel Kafando als Übergangspräsident bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 (AA 11.2016a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/ Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 20 3. Sicherheitslage Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vgl. AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016). In großen Teilen der Sahara und des Sahel sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den Grenzprovinzen zu Mali sowie in den Grenzgebieten zu Niger besteht ein hohes Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern ihr Operationsgebiet auf Burkina Faso und Mali. Ein wichtiger Faktor dafür ist der zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016). Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2016 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer- migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf, Zugriff 28.11.2016 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2016): Reisehinweise für Burkina Faso,

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 20 https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/ reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 28.11.2016 - FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs – Burkina Faso – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/, Zugriff 5.12.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 - JF - Jamestown Foundation (3.3.2016): AQIM’s Resurgence: Responding to Islamic State; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 5, http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html, Zugriff 6.12.2016 4. Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016). Richter werden schlecht bezahlt und sind korrupt. Gesetzestexte sind veraltet und es gibt nicht genug Gerichte. Gerichtsverfahren sind öffentlich und Angeklagte haben das Recht auf Rechtsbeistand (USDOS 13.4.2016). Fälle von Langzeithaft ohne Prozesse oder Zugang zu Rechtsbeistand sind verbreitet. Theoretisch besteht Gleichheit für alle und ordnungsgemäße Verfahren vor dem Gesetz, praktisch können sich nur Personen mit finanziellen Mitteln ein faires und schnelles Verfahren sichern (BS 2016). Im Jahr 2000 wurde das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und der oberste Gerichtshof in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert. Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Hierbei kann es auf verschiedenste Weise zu Gewaltanwendung kommen – ein Zeichen für die institutionelle Schwäche des Rechtssystems (GIZ 11.2016a). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 20 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016 5. Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, die Gemeindepolizei, dem Ministerium für territoriale Verwaltung, Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem Verteidigungsministerium unterstellt, sind für die innere Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht. Das Militär ist für die externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016 6. Folter und unmenschliche Behandlung Gemäß Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016 7. Korruption Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vgl. BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 20 effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Am 3.3.2015 wurden daher neue Gesetze erlassen, die ein Vorgehen gegen Korruption, Bestechlichkeit und Geldwäsche erleichtern soll. Politiker und hohe Funktionäre müssen jetzt ihre Vermörgensverhältnisse offen legen. Dennoch wurde von der Organisation REN-LAC (Réseau National de la Lutte Anti-Corruption) in ihrem Bericht zur Korruption im Juli 2015 die Situation als alarmierend bezeichnet. Insbesondere betont die Anti-Korruptionsorganisation Unregelmäßigkeiten bei der Vermessung und Vergabe von Grundstücken ("lotissement") sowie Straflosigkeit bei bereits aufgedeckten Korruptionsvergehen (GIZ 11.2016a). Burkina Faso lag im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2015 auf Rang 76 von 168 (FH 27.1.2016). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 23.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die auch schon während des Regimes Compaoré weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blühte und die in hohem Maße zu seinem Sturz beigetragen hat. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NGOs zur Lösung von Entwicklungsproblemen (GIZ 11.2016a). Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet (FH 27.1.2016). Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 20 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 22.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016 9. Wehrdienst und Rekrutierungen Ab 18 Jahren besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes – Frauen können in unterstützenden Funktionen tätig werden (CIA 10.11.2016). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (10.11.2016): The World Factbook – Burkina Faso, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uv.html, Zugriff 21.11.2016 10.Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählen in Burkina Faso die Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der Genitalverstümmelung. Weitere erhebliche Menschenrechtverletzungen umfassen willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016). Obwohl Meinungsfreiheit durch die Verfassung gewährleistet und üblicherweise auch respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016). Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Heutzutage gibt es mehrere private Fernsehsender und Dutzende private Radiostationen und Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b). Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 20 können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 15.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 25.11.2016 11.Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 6.12.2016), hart und fallweise lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung der Gefängnisse sowie unzureichender sanitärer Bedingungen und medizinischer Versorgung. In der Ouagadougou Correctional Facility (MACO) werden Jugendliche und Erwachsene getrennt untergebracht, nicht so in Provinzgefängnissen. Dort erfolgt keine Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Eine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und gewöhnlichen Häftlingen gibt es normalerweise nicht. Die Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als die der Männer. Die Gefängnisinfrastruktur im ganzen Land ist heruntergekommen. Die Regierung erlaubt die Beobachtung durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Behörden gewährten nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, Medienvertretern, ausländischen Botschaftsangehörigen und dem Internationalen Roten Kreuz die Genehmigung – ohne Vorankündigung – Gefängnisse zu besuchen (USDOS 13.4.2016). Quellen: - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/ reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 6.12.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 20 12.Todesstrafe Die Todesstrafe besteht weiter, wird aber nicht verhängt (AA 11.2016a). Gesetzlich ist die Todesstrafe in Burkina Faso vorgesehen, diese wird aber nicht vollstreckt. Die letzte Exekution fand im Jahr 1988 statt. In den letzten Jahren kam es immer wieder vereinzelt zu Verurteilungen (gemäß AI eine im Jahr 2013 und zwei im Jahr 2015); vollstreckt wurde die Strafe nicht (PdM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016 - PdM - Peine de mort (o.D.): Peine de mort : Burkina Faso, http://www.peinedemort.org/zonegeo/BFA/Burkina_Faso, Zugriff 6.12.2016 13.Religionsfreiheit Burkina Faso ist ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit wird respektiert (FH 27.1.2016). Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten diese Freiheit und die Regierung respektiert dies üblicherweise auch in der Praxis. 61% der Bevölkerung sind Moslems, vorwiegend Sunniten, 19% sind römisch-katholisch und 15% praktizieren ausschließlich indigenen Glauben. 4% sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen und weniger als 1% sind Atheisten oder anderen Religionen zugehörig. Statistiken über Religionszugehörigkeit sind Schätzungen, da Muslime wie Christen oftmals gleichzeitig manche Aspekte indigener Religionen praktizieren (USDOS 10.8.2016). Kennzeichnend für das Land ist das friedliche Zusammenleben von etwa 60 verschiedenen ethnischen Gruppen und den großen Religionsgemeinschaften (AA 11.2016a). Bis auf die Fulbe, die zu 99% Muslime sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer Religionszugehörigkeit durchmischt. Weil Schulbildung ursprünglich in der Hand der katholischen Missionare lag, ist die überwiegende Zahl der Professoren und Politiker katholisch. Kaufleute sind in der Mehrheit Muslime und sind zum Teil in Koranschulen unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Muslime besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Muslime als auch Katholiken auf viele Elemente des Ahnen- und Geisterglaubens zurück. Sofern diese Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie und des "Maraboutage" [Anm. SB Std.: Marabout=Heiliger], in denen sich einige die Verunsicherung vieler zunutze machen und die mit Spiritualität nichts zu tun haben.

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 20 Protestantische Gruppen benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue Lehre abheben wollen, und haften ihr dadurch weiterhin an (GIZ 11.2016b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/328309/469088_de.html, Zugriff 15.11.2016 14.Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vgl. USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b). Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kommen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor (USDOS 13.4.2016). Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet (FH 27.1.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 20 15.Relevante Bevölkerungsgruppen 15.1. Frauen und Kinder Laut Verfassung sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Auch das Arbeitsrecht und die Gesetze zum Grundbesitz nehmen Bezug auf die Gleichbehandlung der Geschlechter. Gemäß Eherecht sind sowohl Monogamie als auch Polygamie erlaubt, wobei natürlich beide Ehepartner zustimmen müssen. Das moderne Zivilrecht steht traditionellen Vorstellungen von Ehe und Unterordnung der Frau diametral entgegen. Über eine Frau bestimmt nach patriarchalem Denken bis zur Verheiratung ihr Vater, danach ihr Ehemann und nach dessen Tod einer seiner Brüder. Damit soll die gesellschaftlich bedeutsame Abstammung des Kindes von einem Mann sichergestellt werden. Dass eine Frau ein Selbstbestimmungsrecht hat, ist für eine Burkinerin eine noch sehr junge Entdeckung, die mit dem Einbruch der Moderne, also Ende des 20.Jahrhunderts gekommen ist (GIZ 11.2016b). Obwohl illegal, bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung am Arbeitsplatz, in der Bildung sowie in Bezug auf Besitz und Familienrechte vor allem in ländlichen Regionen verbreitet. Im Norden trägt frühe Heirat zur geringeren Schulbesuchsrate bei Mädchen bei (FH 27.1.2016). Die Verheiratung von Töchtern ist traditionell bei den Mossis und anderen Ethnien dem zwischenfamiliären Beziehungsnetz des Familienchefs untergeordnet. D.h. der Vater kann seine Tochter schon zum Zeitpunkt der Geburt oder davor einem Freund oder dessen Sohn versprechen und erhält darauf über Jahre Geschenke wie Tabak oder Kolanüsse. Er kann mit dem Versprechen auch Schuld sühnen oder wichtige Beziehungen einfädeln. Die spätere Weigerung der Tochter ist Tabubruch und wird mit Verbannung streng geahndet. Das moderne Gesetz verbietet Zwangsheirat, kann damit aber familiäre Tragödien nicht verhindern (GIZ 11.2016b). Problematisch sind auch die vielen Fälle von Ehen mit minderjährigen Mädchen. Mehr als die Hälfte der Mädchen und Frauen werden vor ihrem 18. Geburtstag und 10% vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet (GIZ 11.2016b; vgl. AI 24.2.2016). 76% aller erwachsenen Burkinerinnen erlitten Beschneidungen durch Klitoridektomie oder Exzision. Das Durchschnittsalter beträgt 6 Jahre. Traditionelle Beschneiderinnen führen die Operation mit unsterilen Messern oder Klingen durch, was ein hohes Infektionsrisiko mit sich bringt. Seit November 1996 ist Beschneidung per Gesetz verboten und muss angezeigt werden. Zahlreiche Vereine haben der weibliche Genitalverstümmelung den Kampf angesagt (GIZ 11.2016b). Umfangreiche Sensibilisierungskampagnen, an denen auch Imame beteiligt sind, haben in den letzten 15 Jahren für einen starken Rückgang dieser Praxis gesorgt (GIZ 11.2016b; vgl. FH 27.1.2016). Dennoch werden immer wieder Fälle heimlicher Beschneidung bekannt (GIZ 11.2016b).
