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2. Politische Lage
Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit 1991 auf 
einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a).
Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch 
Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten 
Wahlgang  zum  Präsidenten  gewählt.  Zéphirin  Diabré  (Union  pour  le  Progrès  et  le 
Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vgl. 
USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde 
zum  Parlamentspräsidenten  gewählt  und  Paul  Kaba  vom  Präsidenten  zum  neuen 
Premierminister  ernannt.  Das  neue  Kabinett  wurde  aus  25  Ministern  und  vier 
Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).
Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 
55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei 
Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 
11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).
Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 
mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen 
Regimes  von  Präsident  Compaoré  auf  den  Weg  gebracht  worden  war.  Der  ehemalige 
Staatspräsident  Blaise  Compaoré  strebte  im  Oktober  2014  eine  umstrittene 
Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu
ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie 
mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später 
teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. 
Am  17.11.2014  wurde  der  ehemalige  Diplomat  Michel  Kafando  als  Übergangspräsident 
bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 
(AA 11.2016a). 
Quellen:
- AA  -  Auswärtiges  Amt  (11.2016a):  Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/
Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
24.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 24.11.2016
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3. Sicherheitslage
Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. 
Es  kommt  vermehrt  zu  Überfällen  auf  Fahrzeuge  durch  Straßenräuber.  Der  Osten  und 
Südosten  des  Landes  waren  in  den  vergangenen  Jahren  besonders  betroffen  (EDA 
28.11.2016; vgl. AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie 
gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen 
der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des 
Landes.  Festgenommene  Coupeurs  de  route  werden  oft  außergerichtlich  bestraft  (GIZ 
11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen
(Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den 
zentralen  Regionen  des  Landes  wird  zwar  zu  erhöhter  Aufmerksamkeit  geraten,  eine 
dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums 
nicht  (FD 30.11.2016).
In großen Teilen der  Sahara und des Sahel  sind  bewaffnete Banden  und islamistische 
Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, 
operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. 
Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den 
Grenzprovinzen  zu  Mali  sowie  in  den  Grenzgebieten  zu  Niger  besteht  ein  hohes 
Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida 
im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern 
ihr  Operationsgebiet  auf  Burkina  Faso  und  Mali.  Ein  wichtiger  Faktor  dafür  ist  der 
zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016).
Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt 
worden.  Sie  haben  zahlreiche  Todesopfer  und  Verletzte  gefordert,  darunter  viele 
ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die 
die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den
Angriff aus  (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016).
Quellen:
- AA  -  Auswärtiges  Amt  (24.11.2016):  Burkina  Faso:  Reise-  und  Sicherheitshinweise, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/
BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2016
- BAMF  -  Bundesamt  für  Migration  und  Flüchtlinge  (18.1.2016):  Briefing  Notes, 
http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer-
migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf, Zugriff 28.11.2016
- EDA  -  Eidgenössisches  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  (28.11.2016): 
Reisehinweise  für  Burkina  Faso,
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https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/
reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 28.11.2016
- FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs – Burkina Faso – Sécurité, 
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/, 
Zugriff 5.12.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
24.11.2016
- JF  -  Jamestown  Foundation  (3.3.2016):  AQIM’s  Resurgence:  Responding  to  Islamic 
State;  Terrorism  Monitor  Volume:  15  Issue:  5, 
http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html, Zugriff 6.12.2016
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, 
dass  die  Justiz  korrupt  sowie  ineffizient  ist  und  Einflussnahme  seitens  der  Exekutive 
unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre 
Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016). 
Richter werden schlecht bezahlt und sind korrupt. Gesetzestexte sind veraltet und es gibt 
nicht genug Gerichte. Gerichtsverfahren sind öffentlich und Angeklagte haben das Recht auf 
Rechtsbeistand (USDOS 13.4.2016). Fälle von Langzeithaft ohne Prozesse oder Zugang zu 
Rechtsbeistand sind verbreitet. Theoretisch besteht Gleichheit für alle und ordnungsgemäße 
Verfahren vor dem Gesetz, praktisch können sich nur Personen mit finanziellen Mitteln ein 
faires und schnelles Verfahren sichern (BS 2016).
Im  Jahr  2000  wurde  das  hauptsächlich  nach  französischem  Vorbild  aufgebaute 
Rechtssystem  reformiert  und  der  oberste  Gerichtshof  in  vier  unabhängige 
Rechtssprechungsinstanzen zersplittert. Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem 
Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. Daneben 
sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen 
ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin 
existent. Hierbei kann es auf verschiedenste Weise zu Gewaltanwendung kommen – ein 
Zeichen für die institutionelle Schwäche des Rechtssystems (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-
project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, 
Zugriff 28.11.2016
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff
24.11.2016
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- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 24.11.2016
5. Sicherheitsbehörden
Die  nationale  Polizei,  die  Gemeindepolizei,  dem  Ministerium  für  territoriale  Verwaltung, 
Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and 
Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem 
Verteidigungsministerium  unterstellt,  sind  für  die  innere  Sicherheit  zuständig.  Die 
Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die 
Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht.  Das Militär ist für die 
externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit
der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie 
etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
23.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 23.11.2016
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gemäß  Verfassung  und  Gesetz  sind  Folter  und  unmenschliche  Behandlung  verboten 
(USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches 
Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt 
es  Berichte  darüber,  dass  Sicherheitskräfte  Personen  foltern,  bedrohen,  schlagen  und 
misshandeln (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016).
Quellen:
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (2016):  Burkina  Faso  Country  Report,  http://www.bti-
project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, 
Zugriff 28.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 23.11.2016
7. Korruption
Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vgl. BS 2016). Obwohl das Gesetz 
strafrechtliche  Sanktionen  für  Korruption  durch  Beamte  vorsieht,  wird  das  Gesetz  nicht
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effektiv  umgesetzt  und  Beamte  sind  häufig  ungestraft  in  korrupte  Praktiken  verwickelt 
(USDOS 13.4.2016). 
Am 3.3.2015 wurden daher neue Gesetze erlassen, die ein Vorgehen gegen Korruption, 
Bestechlichkeit und Geldwäsche erleichtern soll. Politiker und hohe Funktionäre müssen jetzt 
ihre Vermörgensverhältnisse offen legen. Dennoch wurde von der Organisation REN-LAC 
(Réseau National de la Lutte Anti-Corruption) in ihrem Bericht zur Korruption im Juli 2015 die 
Situation als alarmierend bezeichnet. Insbesondere betont die Anti-Korruptionsorganisation 
Unregelmäßigkeiten bei der Vermessung und Vergabe von Grundstücken ("lotissement") 
sowie Straflosigkeit bei bereits aufgedeckten Korruptionsvergehen (GIZ 11.2016a).
Burkina Faso lag im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2015 auf 
Rang 76 von 168 (FH 27.1.2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-
project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, 
Zugriff 25.11.2016
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 23.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
23.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 23.11.2016
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die auch schon 
während des Regimes Compaoré weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der 
regierenden Einheitspartei blühte und die in hohem Maße zu seinem Sturz beigetragen hat. 
Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische 
Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen 
sind  Gewerkschaften,  Schüler-  und  Studentenvereinigungen  sowie 
Menschenrechtsorganisationen.  In  den  Dörfern  gibt  es  Tausende  von  Bauern-  und 
Selbsthilfegruppen,  Frauenvereinigungen,  sowie  NGOs  zur  Lösung  von 
Entwicklungsproblemen (GIZ 11.2016a). 
Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen 
von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet (FH 27.1.2016).
Quellen:
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- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 22.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
21.11.2016
9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Ab 18 Jahren besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes – Frauen können in 
unterstützenden Funktionen tätig werden (CIA 10.11.2016).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (10.11.2016): The World Factbook – Burkina Faso, 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uv.html,  Zugriff 
21.11.2016
10.Allgemeine Menschenrechtslage
Zu  den  wichtigsten  Menschenrechtsverletzungen  zählen  in  Burkina  Faso  die 
Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen 
sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der
Genitalverstümmelung.  Weitere  erhebliche  Menschenrechtverletzungen  umfassen 
willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an 
Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter 
Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und 
HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016). 
Obwohl  Meinungsfreiheit  durch  die  Verfassung  gewährleistet  und  üblicherweise  auch 
respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016). 
Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung 
wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt 
(USDOS  13.4.2016).  Heutzutage  gibt  es  mehrere  private  Fernsehsender  und  Dutzende 
private Radiostationen und  Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender 
Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann 
man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b).
Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden 
jedoch  Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, 
vgl.  FH  27.1.2016).  Die  Verfassung  garantiert  allen  Bürgern  die  Bestimmung  der 
Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive 
Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen
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können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert 
das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 
Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen 
Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann 
keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).
Quellen:
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (2016):  Burkina  Faso  Country  Report,  http://www.bti-
project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf,
Zugriff 25.11.2016
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 15.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016a):  Burkina 
Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 
21.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 25.11.2016
11.Haftbedingungen
Die  Haftbedingungen  sind  prekär  (EDA  6.12.2016),  hart  und  fallweise  lebensbedrohlich 
aufgrund von Überbelegung der Gefängnisse sowie unzureichender sanitärer Bedingungen 
und medizinischer Versorgung. In der Ouagadougou Correctional Facility (MACO) werden 
Jugendliche und Erwachsene getrennt untergebracht, nicht so in Provinzgefängnissen. Dort 
erfolgt keine Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Eine Trennung zwischen
Untersuchungshäftlingen  und  gewöhnlichen  Häftlingen  gibt  es  normalerweise  nicht.  Die 
Haftbedingungen  für  Frauen  sind  generell  besser  als  die  der  Männer.  Die 
Gefängnisinfrastruktur im ganzen Land ist heruntergekommen. Die Regierung erlaubt die 
Beobachtung  durch  unabhängige  nichtstaatliche  Beobachter.  Behörden  gewährten 
nationalen  und  internationalen  Menschenrechtsorganisationen,  Medienvertretern, 
ausländischen  Botschaftsangehörigen  und  dem  Internationalen  Roten  Kreuz  die 
Genehmigung – ohne Vorankündigung – Gefängnisse zu besuchen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- EDA  -  Eidgenössisches  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  (6.12.2016): 
Reisehinweise  für  Burkina  Faso, 
https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/
reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 6.12.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 15.11.2016
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12.Todesstrafe
Die Todesstrafe besteht weiter, wird aber nicht verhängt (AA 11.2016a). Gesetzlich ist die 
Todesstrafe  in  Burkina  Faso  vorgesehen,  diese  wird  aber  nicht  vollstreckt.  Die  letzte 
Exekution fand im Jahr 1988 statt. In den letzten Jahren kam es immer wieder vereinzelt zu 
Verurteilungen (gemäß AI eine im Jahr 2013 und zwei im Jahr 2015); vollstreckt wurde die 
Strafe nicht (PdM o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, 
Zugriff 28.11.2016
- PdM - Peine de mort (o.D.): Peine de mort : Burkina Faso,
http://www.peinedemort.org/zonegeo/BFA/Burkina_Faso, Zugriff 6.12.2016
13.Religionsfreiheit
Burkina Faso ist ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit wird respektiert (FH 27.1.2016).
Die  Verfassung  und  andere  Gesetze  gewährleisten  diese  Freiheit  und  die  Regierung 
respektiert  dies  üblicherweise  auch  in  der  Praxis.  61%  der  Bevölkerung  sind  Moslems, 
vorwiegend  Sunniten,  19%  sind  römisch-katholisch  und  15%  praktizieren  ausschließlich 
indigenen Glauben. 4% sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen und 
weniger  als  1%  sind  Atheisten  oder  anderen  Religionen  zugehörig.  Statistiken  über 
Religionszugehörigkeit  sind  Schätzungen,  da  Muslime  wie  Christen  oftmals  gleichzeitig 
manche Aspekte indigener Religionen praktizieren (USDOS 10.8.2016).
Kennzeichnend für das Land ist das friedliche Zusammenleben von etwa 60 verschiedenen 
ethnischen Gruppen und den großen Religionsgemeinschaften (AA 11.2016a).
Bis auf die Fulbe, die zu 99% Muslime sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer 
Religionszugehörigkeit  durchmischt.  Weil  Schulbildung  ursprünglich  in  der  Hand  der 
katholischen  Missionare  lag,  ist  die  überwiegende  Zahl  der  Professoren  und  Politiker 
katholisch.  Kaufleute  sind  in  der  Mehrheit  Muslime  und  sind  zum  Teil  in  Koranschulen 
unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht 
anzutreffen. Muslime besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen 
Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Muslime als auch 
Katholiken  auf  viele  Elemente  des  Ahnen-  und  Geisterglaubens  zurück.  Sofern  diese 
Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als
Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie 
und  des  "Maraboutage"  [Anm.  SB  Std.:  Marabout=Heiliger],  in  denen  sich  einige  die 
Verunsicherung  vieler  zunutze  machen  und  die  mit  Spiritualität  nichts  zu  tun  haben.
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Protestantische Gruppen benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue 
Lehre abheben wollen, und haften ihr dadurch weiterhin an (GIZ 11.2016b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, 
Zugriff 28.11.2016
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016b):  Burkina 
Faso  -  Gesellschaft,  http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html,  Zugriff 
25.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious 
Freedom - Burkina Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/328309/469088_de.html, Zugriff 
15.11.2016
14.Ethnische Minderheiten
Die  Bevölkerung  Burkina  Fasos  setzt  sich  aus  etwa  60  unterschiedlichen  ethnischen 
Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. 
Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, 
Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in 
Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und 
verhalten  sich  dem  Fremden  gegenüber  ausgesprochen  tolerant  (GIZ  11.2016b).  Wenn 
trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten 
zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit
Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln 
oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vgl. USDOS 13.4.2016). In 
Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen 
Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf 
dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).
Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kommen aber aufgrund von Streitigkeiten über die 
Ernennung  lokaler  Führer  vor  (USDOS  13.4.2016).  Diskriminierung  von  verschiedenen 
ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet (FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Burkina  Faso, 
http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- GIZ  -  Deutsche  Gesellschaft  für  internationale  Zusammenarbeit  (11.2016b):  Burkina 
Faso  –  Gesellschaft,  http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html,  Zugriff 
25.11.2016
- USDOS  -  U.S.  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Burkina  Faso,  http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, 
Zugriff 15.11.2016
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 14 von 20
15.Relevante Bevölkerungsgruppen
15.1. Frauen und Kinder
Laut Verfassung sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Auch das Arbeitsrecht und die 
Gesetze  zum  Grundbesitz  nehmen  Bezug  auf  die  Gleichbehandlung  der  Geschlechter. 
Gemäß Eherecht sind sowohl Monogamie als auch Polygamie erlaubt, wobei natürlich beide 
Ehepartner zustimmen müssen. Das moderne Zivilrecht steht traditionellen Vorstellungen 
von Ehe und Unterordnung der Frau diametral entgegen. Über eine Frau bestimmt nach 
patriarchalem Denken bis zur Verheiratung ihr Vater, danach ihr Ehemann und nach dessen 
Tod einer seiner Brüder. Damit soll die gesellschaftlich bedeutsame Abstammung des
Kindes von einem Mann sichergestellt werden. Dass eine Frau ein Selbstbestimmungsrecht 
hat, ist für eine Burkinerin eine noch sehr junge Entdeckung, die mit dem Einbruch der 
Moderne, also Ende des 20.Jahrhunderts gekommen ist (GIZ 11.2016b).
Obwohl illegal, bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung am Arbeitsplatz, in der Bildung 
sowie in Bezug auf Besitz und Familienrechte vor allem in ländlichen Regionen verbreitet. Im 
Norden trägt frühe Heirat zur geringeren Schulbesuchsrate bei Mädchen bei (FH 27.1.2016). 
Die Verheiratung von Töchtern ist traditionell bei den Mossis und anderen Ethnien dem 
zwischenfamiliären Beziehungsnetz des Familienchefs untergeordnet. D.h. der Vater kann 
seine Tochter schon zum Zeitpunkt der Geburt oder davor einem Freund oder dessen Sohn 
versprechen und erhält darauf über Jahre Geschenke wie Tabak oder Kolanüsse. Er kann 
mit dem Versprechen auch Schuld sühnen oder wichtige Beziehungen einfädeln. Die spätere 
Weigerung  der  Tochter  ist  Tabubruch  und  wird  mit  Verbannung  streng  geahndet.  Das 
moderne  Gesetz  verbietet  Zwangsheirat,  kann  damit  aber  familiäre  Tragödien  nicht 
verhindern  (GIZ  11.2016b).  Problematisch  sind  auch  die  vielen  Fälle  von  Ehen  mit 
minderjährigen Mädchen. Mehr als die Hälfte der Mädchen und Frauen werden vor ihrem 18. 
Geburtstag und 10% vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet (GIZ 11.2016b; vgl. AI 24.2.2016).
76% aller erwachsenen Burkinerinnen erlitten Beschneidungen durch Klitoridektomie oder
Exzision. Das Durchschnittsalter beträgt 6 Jahre. Traditionelle Beschneiderinnen führen die 
Operation mit unsterilen Messern oder Klingen durch, was ein hohes Infektionsrisiko mit sich 
bringt. Seit November 1996 ist Beschneidung per Gesetz verboten und muss angezeigt 
werden. Zahlreiche Vereine haben der weibliche Genitalverstümmelung den Kampf angesagt 
(GIZ 11.2016b). Umfangreiche Sensibilisierungskampagnen, an denen auch Imame beteiligt 
sind, haben in den letzten 15 Jahren für einen starken Rückgang dieser Praxis gesorgt (GIZ 
11.2016b;  vgl.  FH  27.1.2016).  Dennoch  werden  immer  wieder  Fälle  heimlicher 
Beschneidung bekannt (GIZ 11.2016b).
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