boli-lib-2023-05-30-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen
Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  (Parteiengehör,
Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch  Verwendung  im  Bescheid
öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Die  Aktualität  der  verwendeten  Quellen  wird  seitens  der  Staatendokumentation  überprüft.  Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Bei der Erstellung des LIB wurde der Fokus auf die wesentlichen Bereiche gelegt. Zusätzlich
benötigte Informationen können bei Bedarf per Anfrage an die Staatendokumentation recherchiert
werden.
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................6
3. Politische Lage..........................................................................................................................6
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................7
 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................8
 7. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................9
8. Korruption................................................................................................................................10
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsperson..........................................................10
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen..............................................................................................11
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition......................................................13
14. Haftbedingungen...............................................................................................................14
15 .Todesstrafe........................................................................................................................15
16. Religionsfreiheit.................................................................................................................16
17. Minderheiten.....................................................................................................................16
17.1. Frauen.......................................................................................................................17
17.2. Kinder........................................................................................................................19
17.3. Sexuelle Minderheiten...............................................................................................19
18. Bewegungsfreiheit.............................................................................................................20
19. IDPs und Flüchtlinge.........................................................................................................21
20. Grundversorgung und Wirtschaft......................................................................................21
20.1. Sozialbeihilfen...........................................................................................................22
21. Medizinische Versorgung..................................................................................................23
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Bei  der  Einreise  muss  eines  der  drei  folgenden  Dokumente  vorgelegt  werden:  
Impfzertifikat  gegen  COVID-19  in  physischer  oder  digitaler  Form  mit  einem  vollständigen 
Impfstatus von zwei Dosen bzw. einer Dosis (Janssen/ Johnson & Johnson), wobei die letzte 
Impfung mindestens 14 Tage vor Einreise stattgefunden haben muss, oder PCR-Test für Personen 
älter als fünf Jahre, wobei das Ergebnis nicht älter als 72 Stunden sein darf (bei Einreise auf dem 
Luftweg  bei  Abflug  bzw.  zum  Zeitpunkt  der  Einreise  auf  dem  Land-  oder  Seeweg),  oder  
negativer nasaler Antigentest für Personen älter als fünf Jahre, wobei das Ergebnis bei Einreise 
nicht älter als 48 Stunden sein darf (bei Einreise auf dem Luftweg bei Abflug bzw. zum Zeitpunkt
der Einreise auf dem Land- oder Seeweg) (BMEIA 25.5.2023; vgl. AA 25.5.2023)
Bei der Einreise muss eine eidesstattliche Erklärung zum Gesundheitszustand abgegeben werden 
(BMEIA 25.5.2023).
Außerhalb der Unterkunft ist Nasen-Mundschutz vorgeschrieben (BMEIA 25.5.2023).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.5.2023): Bolivien: Reise- und Sicherheitshinweise, 
Covid-19,  https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bolivien-node/boliviensicherheit/
213428, Zugriff 25.5.2023
-BMEIA  –  BM  Europäische  und  internationale  Angelegenheiten  [Österreich]  (25.5.2023): 
Reiseinformationen,  Bolivien,  aktuelle  Hinweise, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bolivien/, Zugriff 25.5.2023
 3. Politische Lage
Bolivien ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einem gewählten Präsidenten und einer 
Zweikammer-Legislative (USDOS 20.3.2023). Die Plurinationale Legislative Versammlung (ALP) 
besteht  aus  einer  130-köpfigen  Abgeordnetenkammer  und  einem  36-köpfigen  Senat.  Die 
Legislaturperiode beträgt fünf Jahre (FH 2023).
Der bolivianische Präsident ist sowohl Staatsoberhaupt als auch Regierungschef und wird direkt 
für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (FH 2023). Im Jahr 2020 gewann Luis Alberto Arce 
Catacora, Kandidat der Partei "Bewegung zum Sozialismus", die Präsidentschaftswahlen mit 55 
Prozent der Stimmen (USDOS 20.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 84 Prozent (FH 2023). Bei 
diesen Wahlen errang die MAS 75 der 130 Sitze in der Abgeordnetenkammer und 21 Sitze im 
Senat. Die Partei "Bürgergemeinschaft" errang 39 Sitze im Unterhaus und 11 Sitze im Oberhaus,
und das neue Bündnis "Wir glauben" (Creemos) gewann 16 bzw. 4 Sitze in der
Abgeordnetenkammer und im Senat (FH 2023). Internationale Wahlbeobachtungsmissionen und 
inländische Wahlbeobachtungsorganisationen bezeichneten die nationalen Wahlen als frei, fair 
und transparent (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
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Quellen:
-FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Bolivia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023
 4. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Bolivien ist vergleichsweise gut (AA 25.5.2023).
In Bolivien kommt es immer wieder regional zu sozialen Unruhen, die schnell eskalieren und zu 
gewaltsamen Auseinandersetzungen führen können (AA 25.5.2023; vgl. EDA 25.5.2023).
Die meisten Demonstrationen verliefen friedlich, aber gelegentlich trugen Demonstranten Waffen 
bei sich, darunter Knüppel, Macheten, Schusswaffen, Feuerwerkskörper und Dynamit (USDOS 
20.3.2023).
In  Grenzgebieten  Boliviens  sind  gewaltbereite  Drogen-  und  Schmuggelbanden  aktiv. 
Drogenkriminalität ist weit verbreitet (AA 25.5.2023).
Die Kriminalitätsrate ist hoch und immer häufiger mit Gewalt verbunden (EDA 25.5.2023).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.5.2023): Bolivien: Reise- und Sicherheitshinweise, 
Sicherheit,  https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bolivien-node/boliviensicherheit/
213428, Zugriff 25.5.2023
-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.5.2023): 
reisehinweise für Bolivien, Kriminalität, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/bolivien/reisehinweise-fuerbolivien.html, Zugriff 25.5.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Bolivien ist das einzige Land, in dem die Richter durch Volkswahlen ernannt werden. Die Richter 
des Obersten Gerichtshofs (TSJ), des TCP (Plurinational Constitutional Tribunal) und anderer 
Einrichtungen werden jedoch erst durch eine Zweidrittelmehrheit in der Legislative ernannt (FH 
2023).
Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz ist nach wie vor überlastet 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und anfällig für unzulässige Einflussnahme durch die Exekutive 
und die Legislative (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AI 27.3.2023). Außerdem wurde die 
Justiz  von  Korruptionsvorwürfen  geplagt.  Die  Behörden  hielten  sich  im  Allgemeinen  an 
Gerichtsbeschlüsse, übten jedoch mehrfach Druck auf die Richter aus, damit diese ihre Urteile 
änderten.  Richter  und  Staatsanwälte  übten  sich  manchmal  in  Selbstzensur,  wenn  sie  Urteile 
fällten,  um  nicht  zur  Zielscheibe  verbaler  und  rechtlicher  Schikanen  durch  die  Regierung  zu 
werden (USDOS 20.3.2023).
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Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene
Verzögerung vor, aber die Regierung hielt sich nicht immer an das Gesetz. Daneben bestehen 
gesetzliche rechtsstaatliche Regelungen, die ein grundlegendes Maß an Rechtssicherheit und 
Rechtsmitteln  bietet  (USDOS  20.3.2023).  Viele  Menschen  haben  allerdings  Schwierigkeiten, 
Zugang  zur  Justiz  zu  erhalten,  weil  ihnen  die  Mittel  fehlen,  um  zu  Gerichten  und  anderen 
zuständigen Stellen zu reisen (FH 2023).
Das  Gesetz  gibt  Richtern  die  Befugnis,  Untersuchungshaft  anzuordnen,  wenn  eine  hohe 
Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Verdächtiger eine Straftat begangen hat, wenn es Beweise 
dafür gibt,  dass der Beschuldigte versucht, den Ermittlungsprozess zu  behindern, oder wenn 
Fluchtgefahr  besteht.  Wird  ein  Verdächtiger  nicht  inhaftiert,  kann  ein  Richter  erhebliche 
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des Verdächtigen anordnen (USDOS 20.3.2023).
Trotz  der gesetzlichen Beschränkungen für die  Untersuchungshaft war  eine  längere  (USDOS 
20.3.2023) bzw. übermäßig häufig eingesetzte Untersuchungshaft nach wie vor ein Problem (HRW 
12.1.2023),  und  Frauen  befanden  sich  häufiger  in  Untersuchungshaft  als  Männer.  Komplexe 
rechtliche Verfahren, eine große Zahl von Inhaftierten, Ineffizienz der Justiz, Einmischung der 
Exekutive, Korruption, ein Mangel an Pflichtverteidigern und unzureichende  Mechanismen zur 
Verfolgung  von  Fällen  trugen  zu  Verzögerungen  bei  den  Gerichtsverfahren  bei,  die  die 
Untersuchungshaft in  die  Länge  zogen  und  viele  Verdächtige  über die  gesetzlichen  Grenzen 
hinaus in Haft hielten, die für den Abschluss eines Prozesses oder die Erhebung einer formellen 
Anklage gelten (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz erlaubt es Einzelpersonen und Organisationen, bei Menschenrechtsverletzungen
strafrechtliche  Rechtsmittel  vor  inländischen  Gerichten  einzulegen.  Nach  Abschluss  eines 
Strafverfahrens kann der Beschwerdeführer ein Zivilverfahren einleiten, um Schadenersatz zu 
fordern (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World's  Human  Rights;  Bolivia  2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2089427.html,  Zugriff 
25.5.2023
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Bolivia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (12.1.2023):  World  Report  2023  –  Bolivia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2085392.html, Zugriff 24.5.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023
 6. Sicherheitsbehörden
Die  nationale  Polizei,  die  dem  Regierungsministerium  untersteht,  ist  in  erster  Linie  für  die 
Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Lande zuständig, doch 
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können die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, in kritischen Situationen
zur Hilfe gerufen werden. Die Beamten der Einwanderungsbehörde sind dem
Regierungsministerium unterstellt, und Polizei und Militär teilen sich die Verantwortung für die 
Durchsetzung der Grenzkontrollen. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über 
die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen 
begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte  waren  an  Erpressungen  beteiligt  (USDOS  20.3.2023),  schlecht  bezahlt, 
unzureichend ausgebildet, und die Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem 
(FH 2023). 
Die  bolivianischen  Streitkräfte  (Fuerzas  Armadas  de  Bolivia  oder  FAB)  bestehen  aus  der 
Bolivianische Armee (Ejercito de Boliviano, EB), den bolivianischen Seestreitkräfte (Fuerza Naval 
Boliviana, FNB) und der bolivianischen Luftwaffe (Fuerza Aerea Boliviana, FAB); Die PNB (Policía 
Nacional de Bolivia)umfasst zwei paramilitärische Kräfte, die Spezialkräfte zur Drogenbekämpfung 
(Fuerza Especial de Lucha Contra el Narcotráfico, FELCN) und die Anti-Terror-Gruppe (GAT); die 
PNB  gehört  zu  den  Reserven  der  Streitkräfte;  Polizei  und  Militär  sind  gemeinsam  für  die 
Grenzüberwachung zuständig (CIA 16.5.2023).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (16.5.2023): The World Factbook, Bolivia, Military and
Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bolivia/#military-and-security,  Zugriff 
25.5.2023
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Bolivia,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  verbietet alle  Formen  von  Folter,  Nötigung sowie  körperlicher  und  seelischer 
Gewalt,  aber  es  gab  Berichte,  dass  Regierungsbeamte  davon  Gebrauch  machten.  Das 
Strafgesetzbuch sieht für Personen, die der Folter überführt werden, nur Mindeststrafen vor, aber 
kein Beamter wurde jemals des Verbrechens für schuldig befunden (USDOS 20.3.2023) bzw. 
werden nicht strafrechtlich verfolgt (BTI 2022).
Die NRO berichteten, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Folter zurückgriff, 
um Informationen zu beschaffen und Geständnisse zu erpressen. Die Straflosigkeit der Polizei ist 
aufgrund von Korruption und Politisierung des Justizsystems nach wie vor ein großes Problem. 
Mechanismen  zur  Untersuchung  von  Missbrauch  wurden  selten  genutzt  oder  durchgesetzt 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen:
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-BTI – Bertelsmann Transformations Index (2022): Bolivia Country Report, https://bti-
project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_BOL.pdf,  Zugriff 
30.5.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023
 8. Korruption
Die Korruption ist in Bolivien weit verbreitet und tief verwurzelt (BTI 2022). Das Gesetz sieht 
strafrechtliche  Sanktionen  für  die  Verurteilung  von  Beamten  wegen  Korruption  vor,  aber  die 
Regierung hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in 
der Regierung (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 2022), einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, 
Wirtschaftssektoren und in der Rohstoffindustrie (FH 2923). 
Die Regierung hat in einigen Fällen Schritte unternommen, um Angehörige der Sicherheitsdienste
und andere Regierungsbeamte, die Missbrauch oder Korruption begangen haben, strafrechtlich zu
verfolgen, aber die uneinheitliche und unwirksame Anwendung der Gesetze und eine korrupte 
Justiz führten  zu Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023). Gleichzeitig  haben  die Regierungen Anti-
Korruptionskampagnen auch dazu genutzt, um politische Rivalen gezielt ins Visier zu nehmen (BTI 
2022).
Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet Bolivien auf Platz 126 
von 180 Staaten auf (TI 2022 ohne Datum). 2021 war Bolivien auf Platz 128 gelistet (TI 2021 ohne 
Datum).
Quellen:
-BTI  –  Bertelsmann  Transformations  Index  (2022):  Bolivia  Country  Report,  https://bti-
project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_BOL.pdf, Zugriff
30.5.2023
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  House  (Autor), 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023
- TI  –  Transparency  International  (ohne  Datum):  Corruption  Perceptions  Index  2022, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 25.5.2023
- TI  –  Transparency  International  (ohne  Datum):  Corruption  Perceptions  Index  2021, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 25.5.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsperson
Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne 
staatliche  Einschränkungen,  untersuchten  Menschenrechtsfälle  und  veröffentlichten  ihre 
Ergebnisse. Von einigen Ausnahmen abgesehen waren die Regierungsbeamten einigermaßen 
kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Freedom House berichtet von 
einigen rechtlichen Beschränkungen für ihre Tätigkeit (FH 2023).
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Drohungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten an. Die Behörden versäumten
es, Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich zu schützen, die nach Angaben lokaler
Organisationen im Laufe des Jahres Ziel von mindestens 200 Angriffen und Drohungen waren (AI 
27.3.2023).
Die Verfassung sieht einen Ombudsmann für Menschenrechte vor, der von beiden Häusern des 
Kongresses bestätigt werden muss und dessen Amtszeit sechs Jahre beträgt. Der Ombudsmann 
hat die Aufgabe, die Menschenrechte zu verteidigen und zu fördern und insbesondere die Bürger 
gegen  staatliche  Übergriffe  zu  verteidigen. Die  Verfassung  gibt  dem  Ombudsmann  auch  das 
Recht, Gesetzesvorschläge zu machen und Änderungen an Gesetzen und der Regierungspolitik 
zu empfehlen. Gruppen der Zivilgesellschaft und mehrere politische Persönlichkeiten behaupteten, 
dem Ombudsmann fehle es an Unabhängigkeit von der Zentralregierung und er setze sich nicht 
wirksam für die Menschenrechte ein (USDOS 20.3.2023).
Der Ombudsmann für Menschenrechte kann unverbindliche administrative Entschließungen zu 
bestimmten Menschenrechtsfällen erlassen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World's  Human  Rights;  Bolivia  2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2089427.html,  Zugriff 
25.5.2023
- FH  –  Freedom  House  (2023):  Freedom  House  (Autor), 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Der Wehrdienst ist obligatorisch für alle Männer zwischen 18 und 22 Jahren; Männer können sich 
ab  16  Jahren, Frauen  ab  18 Jahren  freiwillig  melden; die Dienstzeit beträgt 12 Monate; der 
Wehrdienst kann durch den Such- und Rettungsdienst für Bürger, die das Alter der Wehrpflicht 
erreicht haben, ersetzt werden; die Dauer dieses Dienstes beträgt 24 Monate (2023). Ausländer 
zwischen 18 und 22 Jahren mit Wohnsitz in Bolivien können den Streitkräften beitreten; der Beitritt 
beschleunigt den Prozess des Erwerbs der bolivianischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung 
CIA 16.5.2023).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2023): The World Factbook, Bolivia, Military and 
Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bolivia/#military-and-security,  Zugriff 
24.5.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Bolivien  verfügt  als  Mehrparteien-Demokratie  über  grundlegende  Bestimmungen  zu  und  der 
Gewährung von Menschenrechten, wie z. B. dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht,
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 24
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