boli-lib-2023-05-30-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 24

Länderspezifische Anmerkungen Bei der Erstellung des LIB wurde der Fokus auf die wesentlichen Bereiche gelegt. Zusätzlich benötigte Informationen können bei Bedarf per Anfrage an die Staatendokumentation recherchiert werden. Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942 3467b48e9ecf6 . .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 24

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5 2. COVID-19..................................................................................................................................6 3. Politische Lage..........................................................................................................................6 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................7 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................7 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................8 7. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................9 8. Korruption................................................................................................................................10 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsperson..........................................................10 10. Wehrdienst und Rekrutierungen..............................................................................................11 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition......................................................13 14. Haftbedingungen...............................................................................................................14 15 .Todesstrafe........................................................................................................................15 16. Religionsfreiheit.................................................................................................................16 17. Minderheiten.....................................................................................................................16 17.1. Frauen.......................................................................................................................17 17.2. Kinder........................................................................................................................19 17.3. Sexuelle Minderheiten...............................................................................................19 18. Bewegungsfreiheit.............................................................................................................20 19. IDPs und Flüchtlinge.........................................................................................................21 20. Grundversorgung und Wirtschaft......................................................................................21 20.1. Sozialbeihilfen...........................................................................................................22 21. Medizinische Versorgung..................................................................................................23 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 24

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 24

2. COVID-19 Bei der Einreise muss eines der drei folgenden Dokumente vorgelegt werden: Impfzertifikat gegen COVID-19 in physischer oder digitaler Form mit einem vollständigen Impfstatus von zwei Dosen bzw. einer Dosis (Janssen/ Johnson & Johnson), wobei die letzte Impfung mindestens 14 Tage vor Einreise stattgefunden haben muss, oder PCR-Test für Personen älter als fünf Jahre, wobei das Ergebnis nicht älter als 72 Stunden sein darf (bei Einreise auf dem Luftweg bei Abflug bzw. zum Zeitpunkt der Einreise auf dem Land- oder Seeweg), oder negativer nasaler Antigentest für Personen älter als fünf Jahre, wobei das Ergebnis bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf (bei Einreise auf dem Luftweg bei Abflug bzw. zum Zeitpunkt der Einreise auf dem Land- oder Seeweg) (BMEIA 25.5.2023; vgl. AA 25.5.2023) Bei der Einreise muss eine eidesstattliche Erklärung zum Gesundheitszustand abgegeben werden (BMEIA 25.5.2023). Außerhalb der Unterkunft ist Nasen-Mundschutz vorgeschrieben (BMEIA 25.5.2023). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.5.2023): Bolivien: Reise- und Sicherheitshinweise, Covid-19, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bolivien-node/boliviensicherheit/ 213428, Zugriff 25.5.2023 -BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.5.2023): Reiseinformationen, Bolivien, aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bolivien/, Zugriff 25.5.2023 3. Politische Lage Bolivien ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einem gewählten Präsidenten und einer Zweikammer-Legislative (USDOS 20.3.2023). Die Plurinationale Legislative Versammlung (ALP) besteht aus einer 130-köpfigen Abgeordnetenkammer und einem 36-köpfigen Senat. Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre (FH 2023). Der bolivianische Präsident ist sowohl Staatsoberhaupt als auch Regierungschef und wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (FH 2023). Im Jahr 2020 gewann Luis Alberto Arce Catacora, Kandidat der Partei "Bewegung zum Sozialismus", die Präsidentschaftswahlen mit 55 Prozent der Stimmen (USDOS 20.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 84 Prozent (FH 2023). Bei diesen Wahlen errang die MAS 75 der 130 Sitze in der Abgeordnetenkammer und 21 Sitze im Senat. Die Partei "Bürgergemeinschaft" errang 39 Sitze im Unterhaus und 11 Sitze im Oberhaus, und das neue Bündnis "Wir glauben" (Creemos) gewann 16 bzw. 4 Sitze in der Abgeordnetenkammer und im Senat (FH 2023). Internationale Wahlbeobachtungsmissionen und inländische Wahlbeobachtungsorganisationen bezeichneten die nationalen Wahlen als frei, fair und transparent (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 24

Quellen: -FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023 -USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023 4. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Bolivien ist vergleichsweise gut (AA 25.5.2023). In Bolivien kommt es immer wieder regional zu sozialen Unruhen, die schnell eskalieren und zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen können (AA 25.5.2023; vgl. EDA 25.5.2023). Die meisten Demonstrationen verliefen friedlich, aber gelegentlich trugen Demonstranten Waffen bei sich, darunter Knüppel, Macheten, Schusswaffen, Feuerwerkskörper und Dynamit (USDOS 20.3.2023). In Grenzgebieten Boliviens sind gewaltbereite Drogen- und Schmuggelbanden aktiv. Drogenkriminalität ist weit verbreitet (AA 25.5.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch und immer häufiger mit Gewalt verbunden (EDA 25.5.2023). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.5.2023): Bolivien: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bolivien-node/boliviensicherheit/ 213428, Zugriff 25.5.2023 -EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.5.2023): reisehinweise für Bolivien, Kriminalität, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/bolivien/reisehinweise-fuerbolivien.html, Zugriff 25.5.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023 5. Rechtsschutz / Justizwesen Bolivien ist das einzige Land, in dem die Richter durch Volkswahlen ernannt werden. Die Richter des Obersten Gerichtshofs (TSJ), des TCP (Plurinational Constitutional Tribunal) und anderer Einrichtungen werden jedoch erst durch eine Zweidrittelmehrheit in der Legislative ernannt (FH 2023). Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz ist nach wie vor überlastet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und anfällig für unzulässige Einflussnahme durch die Exekutive und die Legislative (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AI 27.3.2023). Außerdem wurde die Justiz von Korruptionsvorwürfen geplagt. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an Gerichtsbeschlüsse, übten jedoch mehrfach Druck auf die Richter aus, damit diese ihre Urteile änderten. Richter und Staatsanwälte übten sich manchmal in Selbstzensur, wenn sie Urteile fällten, um nicht zur Zielscheibe verbaler und rechtlicher Schikanen durch die Regierung zu werden (USDOS 20.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 24

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, aber die Regierung hielt sich nicht immer an das Gesetz. Daneben bestehen gesetzliche rechtsstaatliche Regelungen, die ein grundlegendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsmitteln bietet (USDOS 20.3.2023). Viele Menschen haben allerdings Schwierigkeiten, Zugang zur Justiz zu erhalten, weil ihnen die Mittel fehlen, um zu Gerichten und anderen zuständigen Stellen zu reisen (FH 2023). Das Gesetz gibt Richtern die Befugnis, Untersuchungshaft anzuordnen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Verdächtiger eine Straftat begangen hat, wenn es Beweise dafür gibt, dass der Beschuldigte versucht, den Ermittlungsprozess zu behindern, oder wenn Fluchtgefahr besteht. Wird ein Verdächtiger nicht inhaftiert, kann ein Richter erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des Verdächtigen anordnen (USDOS 20.3.2023). Trotz der gesetzlichen Beschränkungen für die Untersuchungshaft war eine längere (USDOS 20.3.2023) bzw. übermäßig häufig eingesetzte Untersuchungshaft nach wie vor ein Problem (HRW 12.1.2023), und Frauen befanden sich häufiger in Untersuchungshaft als Männer. Komplexe rechtliche Verfahren, eine große Zahl von Inhaftierten, Ineffizienz der Justiz, Einmischung der Exekutive, Korruption, ein Mangel an Pflichtverteidigern und unzureichende Mechanismen zur Verfolgung von Fällen trugen zu Verzögerungen bei den Gerichtsverfahren bei, die die Untersuchungshaft in die Länge zogen und viele Verdächtige über die gesetzlichen Grenzen hinaus in Haft hielten, die für den Abschluss eines Prozesses oder die Erhebung einer formellen Anklage gelten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz erlaubt es Einzelpersonen und Organisationen, bei Menschenrechtsverletzungen strafrechtliche Rechtsmittel vor inländischen Gerichten einzulegen. Nach Abschluss eines Strafverfahrens kann der Beschwerdeführer ein Zivilverfahren einleiten, um Schadenersatz zu fordern (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Bolivia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089427.html, Zugriff 25.5.2023 - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023 - HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085392.html, Zugriff 24.5.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023 6. Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, die dem Regierungsministerium untersteht, ist in erster Linie für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Lande zuständig, doch .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 24

können die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, in kritischen Situationen zur Hilfe gerufen werden. Die Beamten der Einwanderungsbehörde sind dem Regierungsministerium unterstellt, und Polizei und Militär teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Grenzkontrollen. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Polizeibeamte waren an Erpressungen beteiligt (USDOS 20.3.2023), schlecht bezahlt, unzureichend ausgebildet, und die Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Die bolivianischen Streitkräfte (Fuerzas Armadas de Bolivia oder FAB) bestehen aus der Bolivianische Armee (Ejercito de Boliviano, EB), den bolivianischen Seestreitkräfte (Fuerza Naval Boliviana, FNB) und der bolivianischen Luftwaffe (Fuerza Aerea Boliviana, FAB); Die PNB (Policía Nacional de Bolivia)umfasst zwei paramilitärische Kräfte, die Spezialkräfte zur Drogenbekämpfung (Fuerza Especial de Lucha Contra el Narcotráfico, FELCN) und die Anti-Terror-Gruppe (GAT); die PNB gehört zu den Reserven der Streitkräfte; Polizei und Militär sind gemeinsam für die Grenzüberwachung zuständig (CIA 16.5.2023). Quellen: -CIA – Central Intelligence Agency [USA] (16.5.2023): The World Factbook, Bolivia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bolivia/#military-and-security, Zugriff 25.5.2023 - FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023 7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet alle Formen von Folter, Nötigung sowie körperlicher und seelischer Gewalt, aber es gab Berichte, dass Regierungsbeamte davon Gebrauch machten. Das Strafgesetzbuch sieht für Personen, die der Folter überführt werden, nur Mindeststrafen vor, aber kein Beamter wurde jemals des Verbrechens für schuldig befunden (USDOS 20.3.2023) bzw. werden nicht strafrechtlich verfolgt (BTI 2022). Die NRO berichteten, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Folter zurückgriff, um Informationen zu beschaffen und Geständnisse zu erpressen. Die Straflosigkeit der Polizei ist aufgrund von Korruption und Politisierung des Justizsystems nach wie vor ein großes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbrauch wurden selten genutzt oder durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 24

-BTI – Bertelsmann Transformations Index (2022): Bolivia Country Report, https://bti- project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_BOL.pdf, Zugriff 30.5.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023 8. Korruption Die Korruption ist in Bolivien weit verbreitet und tief verwurzelt (BTI 2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung von Beamten wegen Korruption vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 2022), einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, Wirtschaftssektoren und in der Rohstoffindustrie (FH 2923). Die Regierung hat in einigen Fällen Schritte unternommen, um Angehörige der Sicherheitsdienste und andere Regierungsbeamte, die Missbrauch oder Korruption begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen, aber die uneinheitliche und unwirksame Anwendung der Gesetze und eine korrupte Justiz führten zu Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023). Gleichzeitig haben die Regierungen Anti- Korruptionskampagnen auch dazu genutzt, um politische Rivalen gezielt ins Visier zu nehmen (BTI 2022). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet Bolivien auf Platz 126 von 180 Staaten auf (TI 2022 ohne Datum). 2021 war Bolivien auf Platz 128 gelistet (TI 2021 ohne Datum). Quellen: -BTI – Bertelsmann Transformations Index (2022): Bolivia Country Report, https://bti- project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_BOL.pdf, Zugriff 30.5.2023 - FH – Freedom House (2023): Freedom House (Autor), https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023 - TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 25.5.2023 - TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 25.5.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsperson Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Von einigen Ausnahmen abgesehen waren die Regierungsbeamten einigermaßen kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Freedom House berichtet von einigen rechtlichen Beschränkungen für ihre Tätigkeit (FH 2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 24

Drohungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten an. Die Behörden versäumten es, Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich zu schützen, die nach Angaben lokaler Organisationen im Laufe des Jahres Ziel von mindestens 200 Angriffen und Drohungen waren (AI 27.3.2023). Die Verfassung sieht einen Ombudsmann für Menschenrechte vor, der von beiden Häusern des Kongresses bestätigt werden muss und dessen Amtszeit sechs Jahre beträgt. Der Ombudsmann hat die Aufgabe, die Menschenrechte zu verteidigen und zu fördern und insbesondere die Bürger gegen staatliche Übergriffe zu verteidigen. Die Verfassung gibt dem Ombudsmann auch das Recht, Gesetzesvorschläge zu machen und Änderungen an Gesetzen und der Regierungspolitik zu empfehlen. Gruppen der Zivilgesellschaft und mehrere politische Persönlichkeiten behaupteten, dem Ombudsmann fehle es an Unabhängigkeit von der Zentralregierung und er setze sich nicht wirksam für die Menschenrechte ein (USDOS 20.3.2023). Der Ombudsmann für Menschenrechte kann unverbindliche administrative Entschließungen zu bestimmten Menschenrechtsfällen erlassen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Bolivia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089427.html, Zugriff 25.5.2023 - FH – Freedom House (2023): Freedom House (Autor), https://www.ecoi.net/de/dokument/2088492.html, Zugriff 24.5.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bolivia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089458.html, Zugriff 23.5.2023 10. Wehrdienst und Rekrutierungen Der Wehrdienst ist obligatorisch für alle Männer zwischen 18 und 22 Jahren; Männer können sich ab 16 Jahren, Frauen ab 18 Jahren freiwillig melden; die Dienstzeit beträgt 12 Monate; der Wehrdienst kann durch den Such- und Rettungsdienst für Bürger, die das Alter der Wehrpflicht erreicht haben, ersetzt werden; die Dauer dieses Dienstes beträgt 24 Monate (2023). Ausländer zwischen 18 und 22 Jahren mit Wohnsitz in Bolivien können den Streitkräften beitreten; der Beitritt beschleunigt den Prozess des Erwerbs der bolivianischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung CIA 16.5.2023). Quellen: -CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2023): The World Factbook, Bolivia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bolivia/#military-and-security, Zugriff 24.5.2023 11. Allgemeine Menschenrechtslage Bolivien verfügt als Mehrparteien-Demokratie über grundlegende Bestimmungen zu und der Gewährung von Menschenrechten, wie z. B. dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 24
