buru-lib-2022-12-15-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen
Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  (Parteiengehör,
Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch  Verwendung  im  Bescheid
öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Die  Aktualität  der  verwendeten  Quellen  wird  seitens  der  Staatendokumentation  überprüft.  Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der 
Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/
bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 
mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................6
3. Politische Lage..........................................................................................................................6
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................8
 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................9
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................10
8. Korruption................................................................................................................................10
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen..............................................................................................11
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11
 11. Haftbedingungen.....................................................................................................................13
 12. Todesstrafe..............................................................................................................................13
13. Minderheiten...........................................................................................................................14
 14. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................15
14.1. Frauen................................................................................................................................15
14.2. Kinder.................................................................................................................................16
14.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................16
15. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................17
 16. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................18
 17. Medizinische Versorgung........................................................................................................18
 18. Rückkehr.................................................................................................................................19
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Die politischen Führer Burundis hatten die Bedeutung der Pandemie zu Beginn heruntergespielt. 
Impfungen begannen erst im Oktober 2021 (AN 19.10.2021).
Aktuelle Inzidenz in der Woche bis zum 1.12.2022: 2,0 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner.
Seit  Beginn  der  Pandemie  bis  zum  1.12.2022  wurden  in  Burundi  51.018  Infizierte  und  15 
Todesfälle gemeldet. Die insgesamt infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 
0,43% der Gesamtbevölkerung. Seit Ausbruch der Pandemie ergibt sich hieraus in Burundi eine 
Sterblichkeitsrate von fast 0,0 Prozent (LD 1.12.2022). 
Aktueller  Impfstatus:  Nach  offiziellen  Angaben  der  WHO  sind  zum  Stichtag  am  20.11.2022 
insgesamt 28.043 Impfdosen verabreicht worden. Neuere Angaben liegen der WHO noch nicht vor. 
26.110 Menschen haben mindestens eine Impfung erhalten (0,2%). Die Booster-Impfung erhielten 
54 Personen (0,0%). 25.526 davon gelten in Burundi als vollständig geimpft (= 0,2%). Damit gehört 
Burundi zu den am schlechtesten versorgten Ländern der Welt. In 226 Ländern liegt die Impfquote 
höher (LD 1.12.2022). 
Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen (BMEIA
11.10.2022). Am Flughafen wird ein kostenpflichtiger Test (USD 100,-) durchgeführt. Bis zum
Einlangen  des  Testergebnisses  (mehrere  Tage)  muss  man  sich  in  Quarantäne  begeben.  Zur 
Ausreise ist ebenfalls ein negativer COVID-19-Test (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich (BMEIA 
11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/
222614#content_5, Zugriff 1.12.2022
-AN - Africa News (19.10.2021): Burundi begins Covid-19 vaccination despite hesitancy among 
its people, https://www.africanews.com/2021/10/19/burundi-begins-covid-19-vaccination-
despite-hesitancy-among-its-people/, Zugriff 15.12.2022
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, 
Zugriff 1.12.2022
- LD - Länderdaten.info (1.12.2022): Gesundheitswesen in Burundi, 
https://www.laenderdaten.info/Afrika/Burundi/gesundheit.php, Zugriff 1.12.2022
 3. Politische Lage
Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 
1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von 
Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). 
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Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten
Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein
Zweikammerparlament und  eine  unabhängige  Justiz  (USDOS  12.4.2022).  Das  Land  hat  eine 
präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl 
von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). 
Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte 
für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza 
(gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 
wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die 
Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den 
Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche
Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder
der  größten  Oppositionspartei  vorlagen.  Zahlreiche  Unregelmäßigkeiten  untergruben  die 
Glaubwürdigkeit  des  Prozesses,  an  dem  internationale  Beobachter  nicht teilnahmen  (USDOS 
12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen 
Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 
2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame 
Repressionen  gegen  alle,  die  als  Gegner  der  Regierungspartei  CNDD-FDD  wahrgenommen 
werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022).
Die  Jahre  von  2015  bis  2020  waren  geprägt  von  internationaler  Isolierung;  der  damalige 
Staatspräsident  Nkurunziza  hatte  Proteste  gegen  eine  verfassungswidrige  dritte  Amtszeit  mit 
Gewalt  niederschlagen  lassen.  Mit  einer  außenpolitischen  Öffnung  erhofft  sich  der  neue 
Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. 
Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder 
aufgenommen (AA 8.8.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Burundi: Politisches Porträt,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/politisches-portraet/
222634, Zugriff 2.12.2022
-bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (5.10.2020): Kriege und Konflikte - Burundi,
https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/212902/burundi/, Zugriff 
2.12.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights 
Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
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4. Sicherheitslage
Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), 
während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 
2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). 
Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder 
Todesopfer  und  Verletzte;  sie  können  auch  unbeteiligte  Personen  in  Mitleidenschaft  ziehen. 
Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in Bujumbura 
und  in  anderen  Städten.  Betroffen  sind  vor  allem  öffentliche  Einrichtungen  und 
Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022).
Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen
Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische 
Republik  Kongo  angrenzenden  Provinzen  (BMEIA  11.10.2022).  Es  besteht  die  Gefahr 
terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt 
Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/
222614#content_5, Zugriff 1.12.2022
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, 
Zugriff 1.12.2022
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.8.2022): 
Reisehinweise für Burundi, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/burundi/reisehinweise-fuerburundi.html#edae9ef0a, Zugriff 2.12.2022
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Auch  wenn  die  Verfassung  und  die  Gesetze  eine  unabhängige  Justiz  vorsehen,  ist  diese 
politischer  Einflussnahme,  Bestechungen,  um Ermittlungen  und  Strafverfahren  nicht weiter  zu 
verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von 
gerichtlichen  Anordnungen,  ausgesetzt  (USDOS  12.4.2022).  Das  Justizwesen  wird  durch 
Korruption  und  einen  Mangel  an  Ressourcen  und  Ausbildung  behindert.  Die  Justiz  ist  im 
Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um 
Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der
Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu
verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022).
Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche 
Beschreibung  der  Anklage  und  auf  die  unentgeltliche  Inanspruchnahme  eines 
Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne 
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unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte
werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle
einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. 
Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten 
Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). 
Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien 
für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten 
müssen  sich  selbst  um  einen  Rechtsbeistand  kümmern,  sodass  ihre  Prozessrechte  davon 
abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an 
den  Protesten  von  2015  oder  den  anschließenden  Gewalttaten  gegen  die  Regierung 
teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der
Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 
23.11.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights 
Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 
 6. Sicherheitsbehörden
Die  Regierung  des  Landes  gründete  2004  eine  neue  Armee  sowie  Polizei,  in  die  viele 
demobilisierte  Kämpfer  früherer  bewaffneter  Gruppen  integriert  wurden.  Heute  ist  Burundi 
gekennzeichnet  durch  einen  überdimensionalen  Armee-  und  Polizeikörper  sowie  schwache 
Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die 
notwendigen  Reformen  durchzuführen  und  Sicherheit  als  Dienstleistung  für  die  Bürger  zu 
gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ 
o.D.). 
Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und 
öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung 
der  Ordnung  zuständig.  Die  Streitkräfte  sind  dem  Verteidigungsministerium  unterstellt.  Der 
Nationale  Nachrichtendienst,  der  direkt  dem  Präsidenten  unterstellt  ist,  hat  die  Befugnis  zur 
Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über 
die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte 
zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte 
arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022).
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Quellen:
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Entwicklung des 
Sicherheitssektors, https://www.giz.de/de/weltweit/31478.html, Zugriff 23.11.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights 
Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  und  das  Gesetz  verbieten  grausame,  unmenschliche  oder  erniedrigende 
Behandlung  oder  Bestrafung,  aber  es  gibt  zahlreiche  Berichte  über  die  Anwendung  solcher 
Praktiken  durch  Regierungsbeamte.  NGOs  berichten  über  Fälle  von  Folter  durch 
Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, 
dass  Regierungsbeamte  in  den  Gefängnissen  Gefangene  körperlich  misshandeln  (USDOS 
12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). 
Die  Polizei,  der  Nationale  Nachrichtendienst  und  Mitglieder  der  Jugendorganisation  der 
Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI
29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und
angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 
23.11.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights 
Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
 8. Korruption
Korruption  ist  weit  verbreitet (FH  24.2.2022). Das  Gesetz  sieht strafrechtliche  Sanktionen  für 
offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des 
Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige 
Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die 
Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige 
Regierungsbeamte  prüfen  soll,  doch  gibt  es  diesen  Gerichtshof  noch  nicht.  Das 
Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein
hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022).
Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist 
bei  der  Polizei  an  der  Tagesordnung.  Es  gibt  zahlreiche  Korruptionsvorwürfe  gegen 
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Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit,
selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die
Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und  ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption 
Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als 169. von 
insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). 
Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, 
darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die 
des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle 
(USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye 
widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung 
(FH 24.2.2022).
Quellen:
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 
- TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/bdi, Zugriff 23.11.2022
-USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights 
Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Der Militärdienst in Burundi ist freiwillig. Das Mindestalter für den Eintritt in die Armee ist 18 Jahre 
(CIA 15.11.2022).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2022): The World Factbook - Burundi, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/burundi/, Zugriff 23.11.2022
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die
Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten 
und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen 
inhaftiert  waren.  Die  Behörden  hoben  einige  Beschränkungen  für  die  Medien  und  die 
Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die 
Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022).
Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: 
rechtswidrige  oder  willkürliche  Tötungen,  einschließlich  außergerichtlicher  Tötungen  durch  die 
Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung 
oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 19
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