buru-lib-2022-12-15-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 19

Länderspezifische Anmerkungen Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 19

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5 2. COVID-19..................................................................................................................................6 3. Politische Lage..........................................................................................................................6 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................8 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................8 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................9 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................10 8. Korruption................................................................................................................................10 9. Wehrdienst und Rekrutierungen..............................................................................................11 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................11 11. Haftbedingungen.....................................................................................................................13 12. Todesstrafe..............................................................................................................................13 13. Minderheiten...........................................................................................................................14 14. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................15 14.1. Frauen................................................................................................................................15 14.2. Kinder.................................................................................................................................16 14.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................16 15. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................17 16. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................18 17. Medizinische Versorgung........................................................................................................18 18. Rückkehr.................................................................................................................................19 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 19

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 19

2. COVID-19 Die politischen Führer Burundis hatten die Bedeutung der Pandemie zu Beginn heruntergespielt. Impfungen begannen erst im Oktober 2021 (AN 19.10.2021). Aktuelle Inzidenz in der Woche bis zum 1.12.2022: 2,0 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Seit Beginn der Pandemie bis zum 1.12.2022 wurden in Burundi 51.018 Infizierte und 15 Todesfälle gemeldet. Die insgesamt infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 0,43% der Gesamtbevölkerung. Seit Ausbruch der Pandemie ergibt sich hieraus in Burundi eine Sterblichkeitsrate von fast 0,0 Prozent (LD 1.12.2022). Aktueller Impfstatus: Nach offiziellen Angaben der WHO sind zum Stichtag am 20.11.2022 insgesamt 28.043 Impfdosen verabreicht worden. Neuere Angaben liegen der WHO noch nicht vor. 26.110 Menschen haben mindestens eine Impfung erhalten (0,2%). Die Booster-Impfung erhielten 54 Personen (0,0%). 25.526 davon gelten in Burundi als vollständig geimpft (= 0,2%). Damit gehört Burundi zu den am schlechtesten versorgten Ländern der Welt. In 226 Ländern liegt die Impfquote höher (LD 1.12.2022). Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen (BMEIA 11.10.2022). Am Flughafen wird ein kostenpflichtiger Test (USD 100,-) durchgeführt. Bis zum Einlangen des Testergebnisses (mehrere Tage) muss man sich in Quarantäne begeben. Zur Ausreise ist ebenfalls ein negativer COVID-19-Test (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/ 222614#content_5, Zugriff 1.12.2022 -AN - Africa News (19.10.2021): Burundi begins Covid-19 vaccination despite hesitancy among its people, https://www.africanews.com/2021/10/19/burundi-begins-covid-19-vaccination- despite-hesitancy-among-its-people/, Zugriff 15.12.2022 -BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 1.12.2022 - LD - Länderdaten.info (1.12.2022): Gesundheitswesen in Burundi, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Burundi/gesundheit.php, Zugriff 1.12.2022 3. Politische Lage Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 19

Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Justiz (USDOS 12.4.2022). Das Land hat eine präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame Repressionen gegen alle, die als Gegner der Regierungspartei CNDD-FDD wahrgenommen werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022). Die Jahre von 2015 bis 2020 waren geprägt von internationaler Isolierung; der damalige Staatspräsident Nkurunziza hatte Proteste gegen eine verfassungswidrige dritte Amtszeit mit Gewalt niederschlagen lassen. Mit einer außenpolitischen Öffnung erhofft sich der neue Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder aufgenommen (AA 8.8.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Burundi: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/politisches-portraet/ 222634, Zugriff 2.12.2022 -bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (5.10.2020): Kriege und Konflikte - Burundi, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/212902/burundi/, Zugriff 2.12.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 -USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 19

4. Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in Bujumbura und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022). Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/ 222614#content_5, Zugriff 1.12.2022 -BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 1.12.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.8.2022): Reisehinweise für Burundi, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/burundi/reisehinweise-fuerburundi.html#edae9ef0a, Zugriff 2.12.2022 5. Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen, um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen wird durch Korruption und einen Mangel an Ressourcen und Ausbildung behindert. Die Justiz ist im Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 19

unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten müssen sich selbst um einen Rechtsbeistand kümmern, sodass ihre Prozessrechte davon abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an den Protesten von 2015 oder den anschließenden Gewalttaten gegen die Regierung teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: -AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022 -FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 -USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 6. Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Nationale Nachrichtendienst, der direkt dem Präsidenten unterstellt ist, hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 19

Quellen: -FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Entwicklung des Sicherheitssektors, https://www.giz.de/de/weltweit/31478.html, Zugriff 23.11.2022 -USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022). Quellen: -AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022 -USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 8. Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige Regierungsbeamte prüfen soll, doch gibt es diesen Gerichtshof noch nicht. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022). Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist bei der Polizei an der Tagesordnung. Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 19

Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als 169. von insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung (FH 24.2.2022). Quellen: -FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/bdi, Zugriff 23.11.2022 -USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 9. Wehrdienst und Rekrutierungen Der Militärdienst in Burundi ist freiwillig. Das Mindestalter für den Eintritt in die Armee ist 18 Jahre (CIA 15.11.2022). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2022): The World Factbook - Burundi, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/burundi/, Zugriff 23.11.2022 10. Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen inhaftiert waren. Die Behörden hoben einige Beschränkungen für die Medien und die Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 19
