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Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 
2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, 
Zugriff 12.3.2025
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen 
mit  unterschiedlichen  staatlichen  Einschränkungen  und  untersucht  und  veröffentlicht  ihre 
Ergebnisse  zu  Menschenrechtsfällen.  Regierungsbeamte,  darunter  Vertreter  des 
Justizministeriums, des Ministeriums für Menschenrechte und der National Intelligence Agency 
(ANR), sind in der Regel kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 23.4.2024). NGOs 
sehen  sich  jedoch  bei  ihrer  Arbeit  mit  Hindernissen  konfrontiert.  Bürgerbewegungen  und 
Interessengruppen, die gegen die fehlende Sicherheit oder die Ineffizienz öffentlicher Dienste 
demonstrieren,  wurden  von  den  Behörden  gewaltsam  zerschlagen.  In  Gebieten,  die  sich  im 
Belagerungszustand befinden, kommt es auch zu Verhaftungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft 
(FH 2024).
Mitglieder der Sicherheitskräfte töten, schikanieren, schlagen, bedrängen und inhaftieren mitunter 
willkürlich einheimische Menschenrechtsaktivisten und Mitarbeiter von NGOs, insbesondere wenn 
NGOs über Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte berichten, Opfer unterstützten oder 
wenn sie über die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen berichten. Bewaffnete Gruppen 
haben wiederholt lokale Menschenrechtsverteidiger ins Visier genommen, um sie gewaltsam zu 
bestrafen,  wenn  sie  sich  gegen  Missbräuche  aussprachen,  insbesondere  in  den  östlichen 
Provinzen des Landes (USDOS 23.4.2024). 
Nach zahlreichen Morddrohungen wurde der Menschenrechtsverteidiger Obedi Karafulu, der sich 
für Landrechte für Bürger eingesetzt hatte, am 19.7.2023 in seinem Haus in Bukombo im Gebiet 
Rutshuru,  in  Nord-Kivu,  von  unbekannten  Männern  getötet  (RO  20.7.2023;  vgl.  USDOS 
23.4.2024). Die Region Bukombo liegt im Häuptlingstum Bwito, wo M23-Rebellen präsent sind (RO 
20.7.2023).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 
2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
- RO - Radio Okapi (20.7.2023): Rutshuru : meurtre d’un activiste des droits de l’homme à 
Bukombo, https://www.radiookapi.net/2023/07/20/actualite/securite/rutshuru-meurtre-dun-
activiste-des-droits-de-lhomme-bukombo, Zugriff 19.3.2025
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- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, 
Zugriff 12.3.2025
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Im Alter von 18-45 Jahren freiwilliger (Männer und Frauen) und obligatorischer (nur  Männer) 
Wehrdienst; es ist unklar, in welchem Umfang die Wehrpflicht angewendet wird (Stand 2024) (CIA 
13.3.2025).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.3.2025): The World Factbook, Congo, Democratic 
Republic of the, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-
of-the/, Zugriff 12.3.2025
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  persönliche  Sicherheit  ist  aufgrund  von  Gewalt  und  Menschenrechtsverletzungen  durch 
Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 
2024).  Im  Allgemeinen  werden  die  Grundrechte  nicht  geachtet  (BS  2024).  Zu  den 
schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche 
oder  rechtswidrige  Tötungen,  einschließlich  außergerichtlicher  Tötungen;  erzwungenes 
Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische 
oder  psychologische  Praktiken;  harte  und  lebensbedrohliche  Haftbedingungen;  willkürliche 
Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz;
politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; 
Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende 
Verstöße  in  Konfliktsituationen,  darunter  Berichten  zufolge  rechtswidrige  oder  weit  verbreitete 
Tötungen  oder  Verletzungen  von  Zivilisten,  Folter,  körperliche  Misshandlungen  und 
konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von 
Kindersoldaten  und  die  Ausbeutung  von  Minderjährigen  durch  die  schlimmsten  Formen  der 
Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024).
Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den 
Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von 
den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen
regelmäßig  schwerwiegende  Menschenrechtsverletzungen,  darunter  Vergewaltigungen  und 
andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). 
Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung 
oder  ihre  Vertreter,  einschließlich  außergerichtlicher  Tötungen,  vor  allem  in  den  vom  Konflikt 
betroffenen  Provinzen  wie  Maniema,  Süd-Kivu,  Ituri,  Tanganjika  und  Nord-Kivu,  sowie  bei 
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Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte
unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu 
identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder 
der  Sicherheitskräfte,  die  für  Menschenrechtsverletzungen  verantwortlich  waren,  verurteilt  hat, 
bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). 
Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen 
Provinzen  (USDOS  23.4.2024).  Rebellen  sind  regelmäßig  an  Fällen  von  Vergewaltigung  und 
sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es 
weiterhin  zu  großflächigen  Menschenrechtsverletzungen  durch  die  Allied  Democratic  Forces 
(ADF),  die  Bewegung  M23  und  andere  Gruppen  (USDOS  23.4.2024).  Da  die  Gerichte  nicht 
ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 
2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, 
Zugriff 12.3.2025
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich  ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die  Regierung  respektiert 
dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung, ihren Beamten oder an Korruption 
kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2024). Im April 2023 wurde ein neues Pressegesetz erlassen (FH 2024). Am 13.3.2023 wurde das 
Gesetz zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Pressefreiheit, der Informations- und 
Rundfunkfreiheit durch Radio und Fernsehen, die Printmedien und andere Kommunikationsmittel 
vom Parlament ratifiziert. Das Gesetz schränkt die Definition des Journallistenberufs neu ein und 
führt  neue  Anforderungen  für  den  Erhalt  eines  Berufsausweises  der  Nationalen  Union  der 
kongolesischen  Presse  ein. Rundfunk-  und  Fernsehsender  erhalten  Betriebsgenehmigungen 
eingeschränkt  für  zwei  Jahre.  Ferner  wurden  auch  Online-Medien,  Kabelfernsehbetreiber  und 
persönliches mobiles Fernsehen als Medienunternehmen neu eingestuft (USDOS 23.4.2024). 
Das Gesetz führt zwar ein „Recht auf Gegendarstellung“ als ausreichende Entschädigung für 
Verleumdungsklagen ein, erlaubt aber weiterhin Haftstrafen zwischen acht Tagen und einem Jahr 
für Verurteilungen wegen Verleumdung auszusprechen  (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz wird 
zwar  von  der  Zivilgesellschaft  als  Verbesserung  hinsichtlich  des  Pressegesetzes  von  1996 
bezeichnet.  Trotzdem  stößt  es  auf  Kritik,  da  Journalisten  für  ihre  Arbeit  mit  strafrechtlichen 
Sanktionen bedroht werden können, u.a. für die Verbreitung von „Falschmeldungen“ (FH 2024). 
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Journalisten werden aufgrund ihrer Berichterstattung häufig Opfer von Gewalt, Belästigung und
Einschüchterung durch  Sicherheitskräfte,  sowohl online  als auch offline. Die Straflosigkeit bei 
solchen Übergriffen aufgrund von Korruption bleibt ein Problem. So zeigte beispielsweise im Juni 
2023 ein in den sozialen Medien veröffentlichtes Video, wie ein Offizier des Militärgeheimdienstes 
in Kinshasa mehrere Journalisten verprügelt und festgenommen hat. Das UN Joint Human Rights 
Office  (UNJHRO)  hat  berichtet,  dass  Journalisten  und  Menschenrechtsverteidiger  regelmäßig 
Opfer willkürlicher Verhaftungen werden. Regierungsbeamte, insbesondere in den Provinzen Nord-
Kivu und Ituri, erheben Anklagen, um regierungskritische Personen zum Schweigen zu bringen. 
Die UNJHRO hat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 26 Fälle von Verletzungen des Rechts auf 
Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung dokumentiert (USDOS 23.4.2024). Ferner berichten 
zivilgesellschaftliche  Gruppen  von  einer  zunehmenden  Tendenz  der  Unterdrückung  unter  der 
Regierung  Tshisekedi.  Während  des  gesamten  Wahlkampfs  2023  sahen  sich  Journalisten 
Schikanen und Angriffen durch die Behörden und Anhänger politischer Parteien ausgesetzt. In 
Nord-Kivu  befahlen  M23-Rebellen  einigen  Medienunternehmen,  ihre  redaktionelle  Politik  zu 
ändern (FH 2024).
Im März 2023 ratifizierte das Parlament außerdem den Digital Code. Mit dem Gesetz wurden der 
Nationale  Digitalrat  und  die  Behörde  für  den  Schutz  personenbezogener  Daten  als 
Regulierungsbehörden für den digitalen Sektor geschaffen. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe 
von bis zu sechs Monaten für die Verbreitung oder Weitergabe falscher Informationen in sozialen 
Medien oder elektronischen Kommunikationsnetzen vor (USDOS 24.3.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 
2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, 
Zugriff 12.3.2025
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährt das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), 
doch Regierungsbehörden schränken dieses Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024), wogegen
in städtischen Gebieten regelmäßig Demonstrationen stattfinden (FH 2024). Insbesondere in den 
östlichen Provinzen hindern die Behörden Regierungskritiker daran, dieses Recht auszuüben. 
Durch den seit Mai 2021 geltende Ausnahmezustand in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu ist die 
Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Da es zudem Pflicht 
ist, örtliche Behörden vorab über geplante öffentliche Veranstaltungen zu informieren, nützt die 
Regierung dies manchmal, um Genehmigungen für Oppositionsparteien oder regierungskritische 
Gruppen der Zivilgesellschaft zu unterbinden (USDOS 23.4.2024).
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Demonstranten riskieren Verhaftungen, Schläge und tödliche Gewalt (FH 2024) durch
Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Von Jänner bis Juni 2023 dokumentierte die 
UNJHRO 14 Fälle von Verstößen gegen die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit (USDOS 
23.4.2024).
Die  Verfassung  garantiert  Vereinigungsfreiheit  und  die  Regierung  respektiert dieses Recht im 
Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Organisationen der Zivilgesellschaft und NGOs müssen sich bei 
der Regierung registrieren lassen (USDOS 23.4.2024). Diese Gruppen dürfen keine Einnahmen 
erzielen und können nur durch Spenden finanziert werden (USDOS 23.4.2024).
Das Registrierungsverfahren ist aufwändig und langwierig. Einige Gruppen, insbesondere aus der 
Gemeinschaft der sexuellen Minderheiten, berichteten, dass die Regierung ihre Anträge abgelehnt 
hat. Viele NGOs berichten, dass es selbst bei sorgfältiger Einhaltung des Registrierungsverfahrens 
oft Jahre dauert, bis sie eine Zertifizierung erhalten haben (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 
2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, 
Zugriff 12.3.2025
 13. Haftbedingungen
Die  Haftbedingungen sind  prekär (EDA 18.2.2025),  hart  und  lebensbedrohlich  aufgrund  von 
Lebensmittelknappheit,  extremer  Überbelegung,  Gewalt  unter  Gefangenen,  körperlicher 
Misshandlung  und  unzureichenden  sanitären  Bedingungen  und  medizinischer  Versorgung 
(USDOS  23.4.2024).  Vergewaltigungen  unter  Häftlingen  sind  weit  verbreitet  (FH  2024).  Die 
zentralen  Gefängniseinrichtungen  sind  mit  rund  200  %,  einige  sogar  mit  einer  geschätzten 
Auslastung von mehr als 500 % belegt. Lokale Medien berichten, dass das Justizministerium, das 
die Gefängnisse beaufsichtigt, oft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verpflegung oder 
medizinische Versorgung der Insassen zu bezahlen.  Die Insassen müssen sich stattdessen auf 
Angehörige, NGOs und kirchliche Gruppen verlassen (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden führen nur selten Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen von
Misshandlungen durch. Die Regierung gewährte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, 
MONUSCO  und  NGOs  regelmäßig  Zugang  zu  offiziellen  Hafteinrichtungen,  die  vom 
Justizministerium unterhalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen, die von der Republikanischen 
Garde, der ANR und militärischen Geheimdiensten betrieben werden, wurde manchmal verweigert. 
Die  Regierung  verweigert  den  Vereinten  Nationen  den  Zugang  zu  bestimmten  Haftanstalten, 
insbesondere zu militärischen Einrichtungen wie dem Hauptquartier des Militärgeheimdienstes 
(USDOS 23.4.2024).
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Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind an der Tagesordnung, ebenso wie eine lange
Untersuchungshaft.  Ein  Großteil  der  Gefängnisinsassen  besteht  aus  Untersuchungshäftlingen. 
Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse 
zu decken (FH 2024).
Lange Untersuchungshaft, die manchmal Monate oder sogar Jahre andauert, ist ein Problem. Oft 
werden Personen, die eigentlich vor einen Richter gestellt werden sollten, in einer geheimen 
Hafteinrichtung festgehalten und bleiben dort viele Monate, so dass ihre Familien sie für tot halten. 
Die  Ineffizienz  der  Justiz,  administrative  Hindernisse,  Korruption  und  Personalmangel  führen 
ebenfalls zu Prozessverzögerungen. In vielen Fällen entspricht die Dauer der Untersuchungshaft 
der  Höchststrafe für  das  mutmaßliche  Verbrechen  oder  übersteigt  diese  sogar  (USDOS 
23.4.2024).
Quellen:
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.2.2025): 
Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-
republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 
12.3.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 
2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, 
Zugriff 12.3.2025
 14. Todesstrafe
Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei 
Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von 
Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben 
keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).
Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). 
Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch
Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen 
mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025). 
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.1.2025): DRC: President Tshisekedi must halt plans to carry out 
mass executions, https://www.ecoi.net/en/document/2120669.html, Zugriff 1.4.2025
- AI - Amnesty International (15.3.2024): DRC: Reinstating executions shows a callous disregard 
for human rights, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/03/drc-reinstating-executions-
shows-a-callous-disregard-for-human-rights/, Zugriff 1.4.2025
- CLS - Cornell Law School (2025): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, 
https://dpw.lawschool.cornell.edu/database/#/results/country?
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 33
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15. Religionsfreiheit
Die Verfassung des Landes sieht eine unmissverständliche Trennung von Staat und Kirche vor (BS
2024). Weiters garantiert die Verfassung Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung aufgrund 
religiöser  Überzeugungen.  Das  Gesetz  regelt  die  Gründung  und  Tätigkeit  religiöser  Gruppen 
(USDOS 26.6.2024).
Die World Population Review schätzt dass, 80-95 % der Bevölkerung Christen sind, womit die 
Demokratische Republik Kongo die christlichste Nation in Afrika ist (WPR 2025). Es gibt auch 
andere Angaben; demnach gehören 2-10 % der Bevölkerung indigenen Glaubensgemeinschaften 
an, gefolgt vom Islam mit 1,5-10 % (WPR 2025). Gemäß CIA sind 93 % Christen (römisch-
katholisch 29,9 %, protestantisch 26,7 %, andere Christen 36,5 %), 2,8 % Kimbanguisten, 1,3 % 
Muslime, andere (einschließlich synkretistischer Sekten und indigener Glaubensrichtungen) werde 
auf ca. 1,2 % geschätzt (CIA 13.3.2025). Laut USDOS gibt es etwa 60 protestantische
Konfessionen. Zu den anderen christlichen Gruppen gehören u.a auch die Zeugen Jehovas, die 
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sowie die griechische und die unabhängige 
orthodoxe Kirche. Es gibt kleine Gemeinschaften von Hindus, Juden, Buddhisten, Baha'is und 
Anhängern  indigener  Religionen.  Im  Gegensatz  zur  Schätzung  der  World  Religion  Database 
schätzen die muslimischen Führer, dass ihre Gemeinschaft 5 % der Bevölkerung ausmacht. Ein 
erheblicher Teil der Bevölkerung verbindet traditionelle Überzeugungen und Praktiken mit dem 
Christentum oder anderen religiösen Überzeugungen (USDOS 26.6.2024). 
Die  christlichen  Kirchen,  insbesondere  die  katholische  Kirche,  die  nach  wie  vor  die  meisten 
Mitglieder  hat,  üben  durch  die  Bereitstellung  von  Bildungs-  und  Gesundheitsdiensten  einen 
erheblichen sozialen Einfluss aus (BS 2024). 
Minderheitskirchen, wie die Kimbaguisten, und Muslime üben ebenfalls einen sichtbaren sozialen 
Einfluss aus. Während die Kirchenführer versuchen, sich als Teil der Zivilgesellschaft politisch zu 
engagieren und die Interessen der Massen zu erziehen oder zu verteidigen, versuchen die meisten 
Politiker, sich mit ihnen zu verbünden, um die Unterstützung der Kirchenmitglieder zu gewinnen 
(BS 2024).
Der Islamische Staat in der Demokratischen Republik Kongo (ISIS-DRK), lokal bekannt als Allied 
Democratic Forces (ADF), eine von den USA als Terrororganisation eingestufte Organisation, griff 
weiterhin wahllos Zivilisten in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri an und zielte gelegentlich auch auf 
Kirchen  und  religiöse  Führer.  Die  Gewalt  richtete  sich  gegen  alle  Gemeinschaften,  doch  die 
meisten Opfer waren Christen. Im Jänner 2024 zündete ISIS-DRK/ADF bei einer Taufe in Kasindi 
in der Provinz Nord-Kivu einen Sprengsatz. Dabei starben 16 Menschen, mindestens 62 wurden 
verletzt.  Im  März  2024  tötete  die  Gruppe  bei  Angriffen  auf  Dörfer  in  Nord-Kivu  mehr  als  83 
Christen, darunter auch Kinder (USDOS 26.6.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 33
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Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.3.2025): The World Factbook, Congo, Democratic 
Republic of the, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-
of-the/, Zugriff 12.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2111851.html, 
Zugriff 13.3.2025
- WPR - World Population Review (2025): DR Congo Population, 
https://worldpopulationreview.com/countries/dr-congo#dr-congo-demographics, Zugriff 
13.3.2025
 16. Minderheiten
Insgesamt leben in der DR Kongo mehr als 250 ethnische Gruppen, von denen ca. 80 % Bantu 
sind; die vier größten Volksgruppen - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande 
(Hamitisch) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 13.3.2025; vgl. WPR 2025). Zu den 
anderen Gruppen gehören Zentralsudanesen/Ubangier, Miloten und Pygmäen (WPR 2025). 
Die  Verfassung  untersagt  die  Diskriminierung  aufgrund  von  Rasse,  ethnischer  Zugehörigkeit, 
Stamm  oder  kultureller  oder  sprachlicher  Minderheit.  Dennoch  führen  langjährige  ethnische 
Spannungen, oft im Zusammenhang mit Landrechten, zu Gewalt (USDOS 23.4.2024). Indigene
Völker sind einer weit verbreiteten Diskriminierung ausgesetzt und haben nur begrenzten Zugang 
zu öffentlichen Dienstleistungen (FH 2024).
Obwohl Präsident Tshisekedi im November 2022 ein Gesetz unterzeichnet hat, das den Zugang zu 
Dienstleistungen  erweitern,  Diskriminierung  bekämpfen  und  Landrechte  respektieren  soll  (FH 
2024), ist die gesellschaftliche Diskriminierung der indigenen Bevölkerung des Landes (Twa, Baka, 
Mbuti, Efe, Aka und andere Völker, die von vielen Einwohnern kollektiv als „Pygmäen“ bezeichnet 
werden und als die Ureinwohner des Landes gelten) weit verbreitet. Die Regierung schützt ihre 
bürgerlichen und politischen Rechte nicht wirksam (USDOS 23.4.2024).
Ferner  kommt  es  auch  zu  anhaltender  Gewalt  und  Diskriminierung  von  Angehörigen  der 
ruandischen  Bevölkerungsgruppe  und  von  Personen,  die  vermeintlich  mit  Ruanda  oder  der 
bewaffneten Gruppe M23 sympathisieren. Auch Hassreden gegen diese Bevölkerungsgruppen 
haben  zugenommen  (USDOS  23.4.2024).  Kinyarwanda-Sprecher  und  ethnische  Tutsi  sind 
Diskriminierung und Hassreden ausgesetzt, die während der erneuten Kampagne der M23 im 
Osten des Landes über soziale Netzwerke weit verbreitet wurden (FH 2024). Gleichzeitig üben 
auch  Ruandaphone  Bevölkerungsgruppen  (sowohl  Kinyarwanda-  als  auch  Kirundi-Sprecher) 
Gewalt gegen andere ethnische Gemeinschaften aus (USDOS 23.4.2024).
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Seit Februar 2022 hat die Gewalt zwischen den Volksgruppen der Teke und Yaka in den Provinzen
Kwilu, Kwango und Mai-Ndombezu zu mindestens 300 Todesopfern, der Zerstörung von mehr als 
200 Häusern und zur Vertreibung Tausender Einwohner geführt (USDOS 23.4.2024).
Ferner  gibt  es  Berichte,  dass  Regierungsbeamte  Gewalt  und  Missbrauch  gegen  bestimmte 
ethnische Gruppen anstacheln, aufrechterhalten, billigen und tolerieren (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.3.2025): The World Factbook, Congo, Democratic 
Republic of the,https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-of-
the/, Zugriff 12.3.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 
2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
- WPR - World Population Review (2025): DR Congo Population, 
https://worldpopulationreview.com/countries/dr-congo#dr-congo-demographics, Zugriff 
13.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, 
Zugriff 12.3.2025
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so 
gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen 
Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden 
regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte 
patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen.
Zwar  hat  sich  das  Verhältnis  zwischen  Frauen  und  Männern  beim  Zugang  zur  Primar-  und 
Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch 
machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024). 
Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen 
an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes 
Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen 
wurden.  Nach  Angaben  von  Beamten  der  Unabhängigen  Nationalen  Wahlkommission  reichte 
jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 
2023  ein.  Die  volle  Beteiligung  von  Frauen  an  der  Politik  und  an  Führungspositionen  im 
Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig
Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische 
Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger 
Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus 
stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 33
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dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von
Vergewaltigungen  und  anderer  sexueller  Gewalt  sie  dazu  veranlasst,  ihre  Aktivitäten  und  ihr 
öffentliches  Auftreten  einzuschränken.  Die  Belästigung  und  Verhöhnung  von  weiblichen 
Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche 
Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Der  mangelnde  Zugang  zu  öffentlichen  Dienstleistungen  und  staatlichen  Einrichtungen  in 
ländlichen  Gebieten  behindert  die  politische  Beteiligung.  Frauen  sind  in  der  Politik 
unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den 
Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt 
Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast 
allen  Bereichen  ihres  Lebens  diskriminiert.  Das  Familiengesetzbuch  weist  den  Frauen  eine 
untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen 
verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft 
und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen 
Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, 
verbot  Ungleichheiten  im  Zusammenhang  mit Mitgiften  und  legte  Geldstrafen  und  andere 
Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die 
Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, 
und  es  gibt  gesetzliche  Beschränkungen  für  die  Beschäftigung  von  Frauen,  einschließlich 
Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die
Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten 
Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, 
und  sie  bekleiden  selten  Führungspositionen.  Frauen,  die  sich  als  Angehörige  sexueller 
Minderheiten,  Migrantinnen,  Flüchtlinge  und  Asylsuchende  sowie  Angehörige  rassischer, 
ethnischer  oder  religiöser  Randgruppen  identifizierten,  werden  bei  der  Suche  nach  einer 
Beschäftigung,  einer  Wohnung  oder  dem  Zugang  zu  öffentlichen  Dienstleistungen  mitunter 
diskriminiert (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das 
Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das 
Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die
Vergewaltigung  in  der  Ehe  oder  die  Vergewaltigung  durch  Intimpartner.  Vergewaltigung  und 
sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als 
Taktik  eingesetzt,  auch  von  Regierungsseite.  Opfer  von  Vergewaltigungen  werden  manchmal 
gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren 
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