drko-lib-2025-04-03-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 33
PDF herunterladen
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 33
2

Länderspezifische Anmerkungen
Keine
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 33
3

Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. Politische Lage..........................................................................................................................5
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................6
3.1. Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo..........................................8
 4. Rechtsschutz / Justizwesen.................................................................................................... 10
 5. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 11
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................12
 7. Korruption................................................................................................................................12
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................14
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................15
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................15
 11. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................16
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................17
 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................18
 14. Todesstrafe..............................................................................................................................19
 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................20
 16. Minderheiten........................................................................................................................... 21
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 22
17.1. Frauen................................................................................................................................22
17.2. Kinder.................................................................................................................................24
17.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................26
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................27
 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 28
 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................28
 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 31
 22. Rückkehr................................................................................................................................. 32
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 33
4

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. Politische Lage
Die  Demokratische  Republik  Kongo  hat  ein  semi-präsidentielles  Regierungssystem  (bpb 
14.12.2023).  Laut  Verfassung  ist  der  Präsident  Staatsoberhaupt  und  wird  in  allgemeiner  und 
direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 
14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).
Am  20.12.2023  fanden  Präsidentschafts-  und  Parlamentswahlen  statt  (FH  2024;  vgl.  bpb 
14.12.2023).  Am  31.12.2023  erklärte  die  Nationale  Wahlkommission  (CENI)  den  amtierenden 
Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union 
of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der 
Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten 
erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige 
Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI 
erklärte  eine  Gruppe  von  Oppositionskandidaten,  dass  sie  die  Ergebnisse  ablehnt  und  ihre 
Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).
Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, 
die  in  Direktwahlen  gewählt  werden,  und  einem  Senat  mit  109  Sitzen,  die  von  den 
Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter 
reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 
14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am 
selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).
Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische 
Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung 
der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden 
sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im 
Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl 
anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und 
die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen 
Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug 
und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024). 
Der  Wahlrahmen  des  Landes  gewährleistet  in  der  Praxis  keine  Transparenz.  Die 
Oppositionsparteien  und  die  Zivilgesellschaft  kritisieren  die  CENI  und  das  Verfassungsgericht 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 33
5

wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr
2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen 
vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 
wurde  die  CENI  erstmals  verpflichtet,  alle  Ergebnisse  außerhalb  jedes  Wahllokals  und  jedes 
Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum 
Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024). 
Dennoch  wurden  die  landesweiten  Wahlen  als  fair,  aber  nicht  frei  von  Missbräuchen  und 
Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu 
festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen 
dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (14.12.2023): 20.12.2023: Wahlen in der 
Demokratischen Republik Kongo, 
https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/543757/20-12-2023-wahlen-in-der-
demokratischen-republik-kongo/, Zugriff 27.3.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 
2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, 
Zugriff 12.3.2025
 3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders 
im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang 
mit  dem  eskalierenden  Konflikt  im  Osten  des  Landes  (siehe  Kapitel  3.1.)  zu  gewalttätigen 
Demonstrationen,  Brandstiftungen,  Straßenblockaden  und  Plünderungen  kommen.  Die 
Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist 
jederzeit  möglich  (EDA 18.2.2025).  In  der  Vergangenheit  kam  es  in  Kinshasa  und  anderen 
kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum 
Einsatz  scharfer  Munition,  es  gab  Todesopfer,  Verletzte  und  zahlreiche  Festnahmen. 
Versammlungen,  Proteste  und  bestimmte  Veranstaltungen  können,  selbst  ohne  erkennbaren 
äußeren  Anlass,  jederzeit  zu  sicherheitsrelevanten  Ereignissen  oder  gewalttätigen 
Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit 
weitreichenden  Störungen  des  öffentlichen  Lebens,  sowie  einer  hohen  Präsenz  bewaffneter 
Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 33
6

Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor
allem  in  den  Ostprovinzen,  teilweise  auch  zu  gewaltsamen  Protesten  gegen  die  UN-Mission 
MONUSCO.  Weitere  Ausschreitungen,  auch  gegenüber  NGOs und  internationalem  Personal, 
können  nicht  ausgeschlossen  werden  (AA  21.3.2025).  Der  UNO-Sicherheitsrat  hat  den 
schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere 
Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).
Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den 
Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu 
Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).
Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu 
gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu 
Plünderungen  kommen (EDA  18.2.2025).  Kurzfristige  Abschaltungen  von  SMS-  und 
Internetdiensten  sind  jederzeit  möglich.  Es  kann  zu  Straßensperren  auf  dem  Weg  zwischen 
Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen 
Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand 
über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter 
anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und  Ausgangssperren 
zu verhängen (EDA 18.2.2025).
Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten.  In den Konfliktregionen 
besteht ein erhöhtes Risiko von  Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht 
die  Gefahr  von  Landminen  und  Blindgängern.  In  mehreren  Provinzen  sind  bewaffnete 
Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und 
der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).
Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz 
durch  die  Polizei  nicht  immer  effektiv.  Sowohl  Gewaltkriminalität  als  auch  Taschendiebstähle 
kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. 
Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).
Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 
2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) 
nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen 
Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025).
Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 33
7

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Demokratische Republik Kongo: Reise- und
Sicherheitshinweise (Reisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kongodemokratischerepublik-node/
kongodemokratischerepubliksicherheit-203202#content_5, Zugriff 27.3.2025
- DF - Deutschlandfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, 
https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025
- EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtiges [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für 
die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-
republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 
12.3.2025
3.1. Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo 
Seit  Jahrzehnten  ist  der  Osten  des  Landes  umkämpft  (DF  28.1.2025).  Der  jüngste  Konflikt 
eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten 
der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung 
des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR 
Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). 
Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 
28.1.2025).  Der  heftigste  Konflikt  seit  mehr  als  einem  Jahrzehnt.  Auf  der  einen  Seite  die 
Rebellengruppe  M23,  unterstützt  von  schätzungsweise  bis  zu  7.000  Soldaten  aus  dem 
Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee  (tagesschau 18.3.2025). 
Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen 
etlicher Nachbarländer,  sodass sich der Konflikt ausweiten könnte  (tagesschau 19.2.2025). Die 
M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo 
eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl.  DW 
27.1.2025,  AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, 
bleibt  weiterhin  äußerst  instabil.  Bewegungseinschränkungen  behindern  die  Lieferung  von 
Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 
400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der
Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).
Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, 
der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch 
des  kongolesischen  Präsidenten  Félix  Tshisekedi  bekannt,  man  werde  als  Vermittler  in  dem 
Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen 
über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, 
weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). 
Allerdings  drangen  einen  Tag,  nachdem  die  Präsidenten  des  Kongo  und  Ruandas  zu  einem 
sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in 
kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale (Reuters
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 33
8

19.3.2025). Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der
westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025).
Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die 
M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebiete an, 
um  die  Friedensbemühungen  zu  unterstützen  (Reuters  22.3.2025;  vgl.  AJ  24.3.2025).  Die 
Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die 
M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den
geplanten  Gesprächen  mit  den  kongolesischen  Behörden  zurückgezogen  hatte  (Reuters 
22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen 
der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).
Zusätzlich  wurden  in  der  Region  durch  Plünderungen  humanitärer  Infrastruktur  und  von 
Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von 
der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch 
die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der 
verfeindeten  Milizen  oder  der  Armee  kommt.  Die  Menschenrechtsorganisation  Human  Rights 
Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen 
auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und
medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025).
Quellen:
- AJ - Al Jazeera (24.3.2025): Mapping the human toll of the conflict in DR Congo, 
https://www.aljazeera.com/news/2025/3/24/mapping-the-human-toll-of-the-conflict-in-dr-congo, 
Zugriff 1.2.2025
- DF - Deutschlandfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, 
https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025
- DW - Deutsche Welle (27.1.2025): Nach dem Fall Gomas: Wie die Menschen im Kongo 
überleben, https://www.dw.com/de/afrika-kongo-goma-miliz-rebellen-v2/a-71421134, Zugriff 
28.3.2025
- Reuters (24.3.2025): East Congo ceasefire in trouble as rebels stay in strategic town, 
https://www.reuters.com/world/africa/angola-end-east-congo-conflict-mediation-role-
presidency-says-2025-03-24/, Zugriff 28.3.2025
- Reuters (22.3.2025): Congo M23 rebels say they will withdraw from seized town to support 
peace push, https://www.reuters.com/world/africa/congo-m23-rebels-reposition-forces-seized-
town-support-peace-efforts-rebel-2025-03-22/, Zugriff 28.3.2025
- Reuters (21.3.2025): Congo rebels dismiss ceasefire calls, capture strategic town, 
https://www.reuters.com/world/africa/congos-m23-rebels-enter-walikale-town-centre-extending-
westward-push-2025-03-20/, Zugriff 28.3.2025
- Reuters (19.3.2025): M23 rebels enter another eastern Congo town, defying calls for ceasefire, 
https://www.reuters.com/world/africa/m23-rebels-enter-outskirts-east-congo-town-
walikale-2025-03-19/, Zugriff 28.3.2025
- tagesschau (18.3.2025): Kämpfe im Kongo. Hoffnung auf Frieden rückt in die Ferne,  
https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/ostkongo-friedensgespraeche-abgesagt-100.html, 
Zugriff 28.3.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 33
9

- tagesschau (12.3.2025): Angola will zwischen Kongo und M23-Miliz vermitteln, 
https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/kongo-verhandlungen-m23-milizen-100.html, Zugriff 
28.3.2025
- tagesschau (19.2.2025): Kongo und Ruanda - Die Angst vor einem regionalen Krieg,  
https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/kongo-ruanda-konflikt-100.html, Zugriff 28.3.2025
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit 
und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit 
war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte 
verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind 
(BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird 
durch  politischen  Einfluss  und  Korruption  stark  beeinträchtigt  (BS  2024;  vgl.  FH  2024). 
Regierungsbeamte  und  andere  einflussreiche  Personen  setzten  Richter,  Staatsanwälte  oder 
Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024). 
Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, 
die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob 
sie  in  Ausübung  ihrer  Pflicht  begangen  wurden  oder  nicht.  Auch  Zivilisten  können  vor  ein 
Militärgericht  gestellt  werden  (USDOS  23.4.2024).  Zivilisten  werden  oft  vor  Militärgerichten 
angeklagt,  die  nur  schwache  Garantien  für  die  Rechte  der  Angeklagten  und  schlechte 
Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch 
Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind 
im ganzen Land verbreitet (FH 2024). 
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige 
Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die 
Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, 
was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb 
von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage 
verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 
2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, 
Zugriff 12.3.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 33
10

5. Sicherheitsbehörden
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem
Innenministerium (CIA 13.3.2025). 
Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - 
FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen 
und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-
Kriege,  die  2003  endeten,  und  umfasste  verschiedene  Milizen,  paramilitärische  Gruppen  und 
Rebellenformationen  (CIA  13.3.2025).  Die  nationale  Armee  (FARDC)  bleibt  nach  wie  vor 
zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene 
politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger 
Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie 
ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre
Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu 
monopolisieren.  Darüber  hinaus  ist  es  der  FARDC  trotz  des  Führungswechsels  und  der 
Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte 
Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des 
Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener 
Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).
Die  leistungsfähigste  Militärtruppe  der  Demokratischen  Republikanischen  Republik,  die 
Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der 
FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der 
Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).
Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den 
zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über 
rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine 
Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die 
erste  UN-Friedenstruppe  überhaupt,  die  speziell  mit  der  Durchführung  gezielter 
Offensivoperationen  beauftragt  ist,  um  Gruppen  zu  neutralisieren  und  zu  entwaffnen,  die  als 
Bedrohung  für  die  staatliche  Autorität  und  die  zivile  Sicherheit  gelten  (CIA 13.3.2025).  Die 
MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu 
schaffen (BS 2024).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 33
11

Go to next pages