elsa-lib-2021-12-16-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend 
auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels 
Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen 
gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine
einzelfallunabhängige  Darstellung  über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in 
Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5
Abs.  5  letzter  Satz  BFA-G,  d.h.  sie  sind  als  solche  nicht  Teil  der  allgemein  zugänglichen, 
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Wie  bereits  erwähnt,  ist  dieses  Produkt  als  Arbeitsbehelf  für  österreichische  Behörden  und 
Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache
Verwertbarkeit  in  Entscheidungen  im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit 
mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung 
von  Originalzitaten  verzichtet  –  nicht  zuletzt  auch  deshalb,  weil  sich  daraus  für  die
Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Aus  dem  vorliegenden  Produkt  ergeben  sich  keine 
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine 
allgemeine  oder  individuelle  Entscheidungsvorgabe  dar.  Das  vorliegende  Dokument  kann
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder 
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale  Schreibweise  verzichtet.  So  nicht  explizit  angemerkt,  sind  immer  alle 
Geschlechter gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement
der Staatendokumentation.
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 27
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aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf.
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
keine
Hinweis:
Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des 
Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies 
betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die 
Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und 
andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem 
eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller 
Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der 
Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/
bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 
mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6
 2. COVID-19..................................................................................................................................7
 3. Politische Lage..........................................................................................................................7
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
 5. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9
 6. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 11
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................12
 8. Korruption................................................................................................................................12
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................13
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................14
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................14
 12. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................15
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................16
 14. Haftbedingungen.....................................................................................................................17
 15. Todesstrafe..............................................................................................................................18
 16. Religionsfreiheit.......................................................................................................................19
 17. Minderheiten........................................................................................................................... 20
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 21
18.1. Frauen................................................................................................................................21
18.2. Kinder.................................................................................................................................22
18.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................ 23
 19. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................24
 20. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 25
 21. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................25
 22. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 26
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Mit  Einschränkungen  im  Flug-  und  Reiseverkehr  und  weitgehenden  Einschränkungen  im 
öffentlichen Leben ist zu rechnen. Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Test in Papierform 
vorzuweisen. Antigen- oder Antikörpertests sind nicht zugelassen. Bei Flugreisenden muss der 
Nachweis bereits beim Einchecken in den Zubringerflug vorgelegt werden (WKO 4.12.2021; vgl. 
AA  16.12.2021).  Erleichterungen  für  Geimpfte  sind  vorgesehen.  Krankenhäuser,  Apotheken, 
Labors und alle Einrichtungen, die medizinische Dienstleistungen erbringen, Einrichtungen des 
Finanzwesens,  Telekommunikationsanbieter,  Medien,  Tankstellen  und  Lieferanten  von 
petrochemischen Produkten (Erdgas), Märkte und Supermärkte sowie Anbieter von
Transportdienstleistungen  müssen  den  Betrieb  aufrecht  halten.  Ebenso  kommen  besondere 
Hygienemaßnahmen und die Halbierung der Transportkapazität im öffentlichen Transportsystem 
zur Anwendung. Die Ansammlung von mehr als 50 Personen ist untersagt, ausgenommen davon 
sind Arbeitsstätten, Personen im Verkehr und Busterminals. Hochrisikogruppen (Personen älter als 
60 Jahre, Personen mit relevanten Vorerkrankungen, Schwangere) müssen ihren Arbeitsplatz (bei 
fortgeführtem Lohn) meiden – auch wenn sie für sogenannte „essentielle“ Einrichtungen arbeiten. 
Soziale  Kontakte  müssen  auf  das  absolut  notwendige  Minimum  beschränkt  werden.  Es  gibt 
verstärkte Sicherheits- und Hygienevorschriften (WKO 4.12.2021). 
Es werden alle gängigen Impfstoffe, auch Kreuzimpfungen, anerkannt (AA 16.12.2021).
Im öffentlichen Raum sowie Restaurants, Banken und Geschäften besteht die Pflicht zum Tragen 
eines  Mund-Nasen-Schutzes.  Zudem  besteht  die  grundsätzliche  Empfehlung,  regelmäßig  die 
Hände zu waschen und die Abstandsregeln einzuhalten (AA 16.12.2021).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (16.12.2021):  El  Salvador,  Reise  und 
Sicherheitshinweise,  aktuelles, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/elsalvador-node/elsalvadorsicherheit/
221864#content_0, Zugriff 16.12.2021
- WKO  –  Wirtschaftskammer  Österreich  (4.12.2021):  Coronavirus,  Situation  in  El  Salvador, 
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-el-salvador.html,  Zugriff 
16.12.2021
 3. Politische Lage
Die politische Lage ist stabil (EDA 16.12.2021). El Salvador ist eine konstitutionelle Mehrparteien-
Republik mit einer demokratisch gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021). Das politische System 
ist  durch  eine  starke  Stellung  des  Staatspräsidenten,  der  zugleich  auch  Regierungschef  ist, 
geprägt (AA 13.9.2021).
Der Präsident El Salvadors wird direkt für eine einzige fünfjährige Amtszeit gewählt. Im Februar 
2019 gewann der Kandidat der Großen Allianz für Nationale Einheit (GANA) Nayib Bukele die 
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Präsidentschaftswahlen im ersten Wahlgang mit 53,1 Prozent der Stimmen, gefolgt vom
Kandidaten  der Nationalistischen  Republikanischen  Allianz  (ARENA)  Carlos  Calleja  mit  31,72 
Prozent  und  dem  Kandidaten  der  Nationalen  Befreiungsfront  Farabundo  Martí  (FMLN)  Hugo 
Martínez  mit  14,41  Prozent.  Die  Wahlbeteiligung  lag  bei  51,88  Prozent.  Die  Beobachter  der 
Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) bezeichneten die Wahl als frei und im Allgemeinen 
fair und lobten die Bereitschaft der unterlegenen Kandidaten, noch in der Wahlnacht einzulenken 
(FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).
Die Wahlen in El Salvador sind weitgehend glaubwürdig und frei. Eine Beobachtermission der 
Europäischen Union (EU) erklärte, die Wahlen seien gut organisiert, transparent und die ruhigsten 
seit dem Friedensabkommen von 1992 (FH 3.3.2021).
Seit  seinem  Amtsantritt  hat  Präsident  Nayib  Bukele  die  grundlegenden  demokratischen 
Kontrollmechanismen ausgehebelt (HRW 13.1.2021) und sieht sich Vorwürfen ausgesetzt, er zeige 
autoritäre Regierungsansätze (AA 13.9.2021). 
Das salvadorianische Regierungssystem ist noch in der Entwicklung begriffen. Seine Institutionen 
werden  von  Personen  geleitet,  die  möglicherweise  nur  über  begrenzte  Verwaltungs-  oder 
Fachkenntnisse verfügen. Viele von ihnen sind mit Personen besetzt, die auf der Grundlage ihres 
Dienstalters  befördert  wurden.  Andererseits  haben  neue  vom  Gesetzgeber  verabschiedete 
Gesetze und Urteile des Obersten Gerichtshofs die Funktionsweise des politischen Systems und 
den  Aufbau  der  staatlichen  Institutionen  verändert.  Einige  der  wichtigsten  betreffen  die 
Organisation von Wahlen und die Zusammensetzung der Gemeinderäte. Die Zusammensetzung 
der Gemeinderäte beruht jetzt auf dem Grundsatz der Verhältniswahl; früher erhielt die siegreiche
Partei alle Sitze im Rat (BTI 2020).
Kriminelle Gruppen haben erheblichen Einfluss auf das politische Leben. Politische Kandidaten 
werden von diesen Gruppen bedroht, aber es ist auch bekannt, dass die Parteien mit ihnen 
Geschäfte machen (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).
Quellen:
- AA –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (13.9.2021):  Außen  und  Europapolitik,  El  Salvador, 
Politischen  Portrait,  https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/elsalvador-
node/-/221964, Zugriff 16.12.2021
- BTI  –  Bertelsmann  Transformations  Index  (2020):  BTI  2020  Coutry  Report,  El  Salvador, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SLV.pdf, 
Zugriff 16.12.2021
- EDA  –  Eidgenössisches  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  (16.12.2021): 
Reisehinweise  für  El  Salvador,  https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/el-salvador/reisehinweise-fuerelsalvador.html, Zugriff 16.12.2021
- FH  –  Freedom  House  (3.3.2021):  Freedom  in  the  World  2021  -  El  Salvador, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046511.html, Zugriff 14.12.2021
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (13.1.2021):  World  Report  2021  -  El  Salvador, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043580.html, Zugriff 14.12.2021
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- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights
Practices: El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048153.html, Zugriff 10.12.2021
 4. Sicherheitslage
Im ganzen Land besteht eine sehr schlechte Sicherheitslage. Von gewalttätigen Jugendbanden 
(Maras)  geht  ein  hohes  Gefahrenpotential  aus  (BMEIA 16.12.2021;  vgl.  AA 16.12.2021).  El 
Salvador weist eine der höchsten Kriminalitätsraten weltweit auf (BMEIA 16.12.2021). Der Besitz 
von  Schuss-  und  anderen  Waffen ist  weit  verbreitet,  und  Kriminelle  machen  häufig  davon 
Gebrauch. Gewalttaten können von organisierten Banden oder von Einzeltätern ausgehen und 
stehen  oft  in  einem  Zusammenhang  mit  dem  Drogenhandel  (EDA 16.12.2021).  Organisierte 
kriminelle Elemente, einschließlich lokaler und grenzüberschreitender Banden und Drogenhändler,
waren in erheblichem Maße an Gewaltverbrechen beteiligt (USDOS 30.3.2021). Sie verübten 
Morde,  Erpressungen,  Entführungen,  Menschenhandel,  Einschüchterungen  und  andere 
Drohungen und Gewalttaten (USDOS 30.3.2021; vgl HRW 13.1.2021). Diese Taten richteten sich 
gegen die Polizei, die Justizbehörden, die Geschäftswelt, Journalisten, Frauen und Angehörige 
gefährdeter Bevölkerungsgruppen (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitsbehörden sind nach wie 
vor weitgehend unfähig, die Bevölkerung vor Bandengewalt zu schützen (HRW 13.1.2021).
In  vielen  Gegenden  hatten  es  bewaffnete  Gruppen  und  Banden  auf  bestimmte  Personen 
abgesehen und griffen in das Privat-, Familien- und Familienleben ein. Die Bemühungen der 
Behörden, in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen, waren im Allgemeinen unwirksam (USDOS 
30.3.2021).
Busunternehmen zahlten Erpressungsgebühren, um in den Gebieten der Banden tätig zu sein, 
wobei sie oft mehrere Gebühren für die verschiedenen Gebiete zahlten, in denen sie tätig waren. 
Die Erpressungskosten wurden an die Kunden weitergegeben (USDOS 30.3.2021).
Kriminalität  und  andere  Gewalttaten,  von  denen  ein  Großteil  mit  Bandenaktivitäten 
zusammenhängt,  sind  weiterhin  ein  großes  Problem.  Der  Regierung  fehlt  die  Autorität  über 
Gebiete, die von kriminellen Gruppen kontrolliert werden, und es ist bekannt, dass Beamte mit 
kriminellen Organisationen zusammenarbeiten (FH 3.3.2021).
Medienberichten zufolge gibt es in El Salvador etwa 60.000 Bandenmitglieder (HRW 13.1.2021).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (16.12.2021):  El  Salvador,  Reise  und 
Sicherheitshinweise,  Sicherheit, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/elsalvador-node/elsalvadorsicherheit/
221864#content_0, Zugriff 16.12.2021
- BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(16.12.2021):  Reiseinformationen,  El  Salvador,  Sicherheit  und  Kriminalität, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/el-salvador/, Zugriff 16.12.2021
- EDA  –  Eidgenössisches  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  (16.12.2021): 
Reisehinweise für El Salvador, Kriminalität, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-
und-reisehinweise/el-salvador/reisehinweise-fuerelsalvador.html, Zugriff 16.12.2021
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- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - El Salvador,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046511.html, Zugriff 14.12.2021
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (13.1.2021):  World  Report  2021  -  El  Salvador, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043580.html, Zugriff 14.12.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights 
Practices: El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048153.html, Zugriff 10.12.2021
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, hat die Regierung die Unabhängigkeit 
der Justiz nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die Justiz war durch 
Ineffizienz  (USDOS  30.3.2021)  und  Korruption  (FH  3.3.2021)  belastet.  Während  sich  die 
Regierung im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen hielt, ignorierten einige Behörden die 
Anordnungen oder hielten sie nur in geringem Maße ein (USDOS 30.3.2021).
Die unteren Gerichte sind nach wie vor mit einem Rückstau anhängiger Fälle überlastet, und der 
Zugang  zur  Justiz  ist  insbesondere  in  ländlichen  Gebieten  nach  wie  vor  ein  Problem.  Die 
Ineffizienz  wird  durch  Korruption  und  unzureichende  Finanzierung  noch  verstärkt,  ganz  zu 
schweigen von der hohen Rate an Gewaltverbrechen, die auf dem Rechtsweg geahndet werden 
müssen. Infolgedessen ist Straflosigkeit weit verbreitet, und das Justizsystem wird als der Aufgabe 
nicht gewachsen angesehen, rechtzeitig und für alle gleiches Recht zu schaffen (BTI 2020).
Trotz  der  Maßnahmen  der  Regierung  zur  Entlassung  und  strafrechtlichen  Verfolgung  von 
Straftätern in den Sicherheitskräften, der Exekutive und dem Justizsystem blieb die Straflosigkeit 
bestehen. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitrugen, gehörten Politisierung und allgemeine 
Korruption.  Die  Generalstaatsanwaltschaft  (FGR)  ist  für  die  Untersuchung  von  Missbräuchen 
zuständig.  Die  Regierung  führte  jährliche  Schulungen  für  Militäreinheiten  durch,  um  mögliche 
grobe Menschenrechtsverletzungen zu verhindern (USDOS 30.3.2021).
Das Gesetz sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder 
Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an diese
Bestimmung (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung schreibt einen schriftlichen Haftbefehl vor, es sei denn, eine Person wird bei der 
Begehung einer Straftat ertappt. Die Behörden nahmen Personen in der Regel mit einem auf 
Beweisen basierenden und von einem Richter ausgestellten Haftbefehl fest, obwohl dies häufig 
ignoriert wurde, wenn der Vorwurf der Bandenmitgliedschaft aufkam. Die Polizei informierte die 
Festgenommenen im Allgemeinen umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen 
(USDOS 30.3.2021).
Das  Gesetz  erlaubt  die  Freilassung  von  Häftlingen  gegen  Kaution,  bei  denen  eine  Flucht 
unwahrscheinlich  ist  oder  deren  Freilassung  die  Ermittlungen  nicht  behindern  würde.  Das 
Kautionssystem funktionierte in den meisten Fällen angemessen. Die Gerichte setzten in der 
Regel  ein  Urteil  durch,  wonach  Verhöre  ohne  die  Anwesenheit  eines  Rechtsbeistands  eine 
Nötigung darstellen und auf diese Weise gewonnene Beweise unzulässig sind. Infolgedessen 
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verzögerten die PNC-Behörden (Nationale Zivilpolizei) in der Regel die Vernehmung, bis ein
Pflichtverteidiger oder ein Anwalt eintraf. Nach der Verfassung kann die PNC Verdächtige 72 
Stunden lang festhalten, bevor sie sie einem Gericht vorführt. Das Gesetz sieht bei schweren 
Straftaten  eine  Ermittlungsfrist  von  bis  zu  sechs  Monaten  vor,  bevor  entweder  ein 
Gerichtsverfahren oder die Einstellung des Verfahrens verlangt wird; diese Frist kann von einem 
Berufungsgericht verlängert werden (USDOS 30.3.2021).
Die  lange  Untersuchungshaft  war  ein  großes  Problem.  Einige  Personen  blieben  länger  in 
Untersuchungshaft  als  die  gesetzlichen  Höchststrafen  für  die  ihnen  vorgeworfenen  Straftaten 
vorsahen.  Unter  diesen  Umständen  konnten  die  Inhaftierten  eine  Überprüfung  ihrer  weiteren 
Inhaftierung durch den Obersten Gerichtshof beantragen (USDOS 30.3.2021).
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und eine unabhängige 
Justiz  hat  dieses  Recht  im  Allgemeinen  durchgesetzt,  obwohl  einige  Richter  des  Gerichts 
politischen, wirtschaftlichen oder anderen korrumpierenden Einflüssen ausgesetzt waren. Nach 
dem Gesetz werden die Geschworenen nur in wenigen Fällen, z. B. bei Umweltklagen, gehört. In 
diesen  Fällen  entscheidet  nach  der  Feststellung  der  Unschuld  oder  Schuld  durch  die 
Geschworenen ein Richtergremium über das Strafmaß (USDOS 30.3.2021).
Angeklagte  haben  das  Recht,  vor  Gericht  anwesend  zu  sein  (außer  bei  virtuellen 
Gerichtsverhandlungen),  Zeugen  zu  befragen  sowie  Zeugen  und  Beweise  vorzulegen.  Die 
Verfassung sieht ferner die Unschuldsvermutung, das Recht auf unverzügliche und ausführliche 
Unterrichtung  über  die  Anklagepunkte,  das  Recht  auf  ein  Verfahren  ohne  ungebührliche 
Verzögerung (das nur selten eingehalten wird), den Schutz vor Selbstbelastung, das Recht auf
Kontaktaufnahme mit einem Anwalt der Wahl, das Recht auf angemessene Zeit und Möglichkeiten 
zur Vorbereitung der Verteidigung, das Recht auf Freiheit von Zwang, das Recht auf Berufung und 
die  Bereitstellung  eines  Rechtsbeistands  für  Bedürftige  durch  die  Regierung  vor  (USDOS 
30.3.2021).
In Strafsachen kann ein Richter einem Privatkläger gestatten, an der Verhandlung teilzunehmen 
(Zeugen  zu  benennen  und  ins  Kreuzverhör  zu  nehmen,  Beweise  vorzulegen  usw.)  und  den 
Staatsanwalt  im  Verfahren  zu  unterstützen.  Angeklagte  haben  das  Recht  auf  kostenlose 
Unterstützung  durch  einen  Dolmetscher.  Die  Behörden  hielten  sich  nicht  immer  an  diese 
gesetzlichen Rechte und Schutzbestimmungen. Obwohl das Urteil der Geschworenen endgültig 
ist, kann gegen das Urteil des Richters Berufung eingelegt werden. Gerichtsverhandlungen sind 
öffentlich, es sei denn, ein Richter versiegelt einen Fall (USDOS 30.3.2021).
Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren sind zwar verfassungsmäßig garantiert, 
werden aber nicht einheitlich eingehalten. Für Angeklagte, die kein Spanisch sprechen, werden 
nicht  immer  Dolmetscher  bereitgestellt.  Menschenrechtsaktivisten  berichten,  dass  die  Polizei 
willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen im Rahmen des harten Vorgehens gegen Banden 
vorgenommen hat (FH 3.3.2021).
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