elsa-lib-2021-12-16-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Länderspezifische Anmerkungen keine Hinweis: Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19- Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 27

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6 2. COVID-19..................................................................................................................................7 3. Politische Lage..........................................................................................................................7 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................8 5. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9 6. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 11 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................12 8. Korruption................................................................................................................................12 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................13 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................14 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................14 12. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................15 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................16 14. Haftbedingungen.....................................................................................................................17 15. Todesstrafe..............................................................................................................................18 16. Religionsfreiheit.......................................................................................................................19 17. Minderheiten........................................................................................................................... 20 18. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 21 18.1. Frauen................................................................................................................................21 18.2. Kinder.................................................................................................................................22 18.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................ 23 19. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................24 20. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 25 21. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................25 22. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 26 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 27

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 27

2. COVID-19 Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Test in Papierform vorzuweisen. Antigen- oder Antikörpertests sind nicht zugelassen. Bei Flugreisenden muss der Nachweis bereits beim Einchecken in den Zubringerflug vorgelegt werden (WKO 4.12.2021; vgl. AA 16.12.2021). Erleichterungen für Geimpfte sind vorgesehen. Krankenhäuser, Apotheken, Labors und alle Einrichtungen, die medizinische Dienstleistungen erbringen, Einrichtungen des Finanzwesens, Telekommunikationsanbieter, Medien, Tankstellen und Lieferanten von petrochemischen Produkten (Erdgas), Märkte und Supermärkte sowie Anbieter von Transportdienstleistungen müssen den Betrieb aufrecht halten. Ebenso kommen besondere Hygienemaßnahmen und die Halbierung der Transportkapazität im öffentlichen Transportsystem zur Anwendung. Die Ansammlung von mehr als 50 Personen ist untersagt, ausgenommen davon sind Arbeitsstätten, Personen im Verkehr und Busterminals. Hochrisikogruppen (Personen älter als 60 Jahre, Personen mit relevanten Vorerkrankungen, Schwangere) müssen ihren Arbeitsplatz (bei fortgeführtem Lohn) meiden – auch wenn sie für sogenannte „essentielle“ Einrichtungen arbeiten. Soziale Kontakte müssen auf das absolut notwendige Minimum beschränkt werden. Es gibt verstärkte Sicherheits- und Hygienevorschriften (WKO 4.12.2021). Es werden alle gängigen Impfstoffe, auch Kreuzimpfungen, anerkannt (AA 16.12.2021). Im öffentlichen Raum sowie Restaurants, Banken und Geschäften besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht die grundsätzliche Empfehlung, regelmäßig die Hände zu waschen und die Abstandsregeln einzuhalten (AA 16.12.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2021): El Salvador, Reise und Sicherheitshinweise, aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/elsalvador-node/elsalvadorsicherheit/ 221864#content_0, Zugriff 16.12.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.12.2021): Coronavirus, Situation in El Salvador, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-el-salvador.html, Zugriff 16.12.2021 3. Politische Lage Die politische Lage ist stabil (EDA 16.12.2021). El Salvador ist eine konstitutionelle Mehrparteien- Republik mit einer demokratisch gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021). Das politische System ist durch eine starke Stellung des Staatspräsidenten, der zugleich auch Regierungschef ist, geprägt (AA 13.9.2021). Der Präsident El Salvadors wird direkt für eine einzige fünfjährige Amtszeit gewählt. Im Februar 2019 gewann der Kandidat der Großen Allianz für Nationale Einheit (GANA) Nayib Bukele die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 27

Präsidentschaftswahlen im ersten Wahlgang mit 53,1 Prozent der Stimmen, gefolgt vom Kandidaten der Nationalistischen Republikanischen Allianz (ARENA) Carlos Calleja mit 31,72 Prozent und dem Kandidaten der Nationalen Befreiungsfront Farabundo Martí (FMLN) Hugo Martínez mit 14,41 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag bei 51,88 Prozent. Die Beobachter der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) bezeichneten die Wahl als frei und im Allgemeinen fair und lobten die Bereitschaft der unterlegenen Kandidaten, noch in der Wahlnacht einzulenken (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Wahlen in El Salvador sind weitgehend glaubwürdig und frei. Eine Beobachtermission der Europäischen Union (EU) erklärte, die Wahlen seien gut organisiert, transparent und die ruhigsten seit dem Friedensabkommen von 1992 (FH 3.3.2021). Seit seinem Amtsantritt hat Präsident Nayib Bukele die grundlegenden demokratischen Kontrollmechanismen ausgehebelt (HRW 13.1.2021) und sieht sich Vorwürfen ausgesetzt, er zeige autoritäre Regierungsansätze (AA 13.9.2021). Das salvadorianische Regierungssystem ist noch in der Entwicklung begriffen. Seine Institutionen werden von Personen geleitet, die möglicherweise nur über begrenzte Verwaltungs- oder Fachkenntnisse verfügen. Viele von ihnen sind mit Personen besetzt, die auf der Grundlage ihres Dienstalters befördert wurden. Andererseits haben neue vom Gesetzgeber verabschiedete Gesetze und Urteile des Obersten Gerichtshofs die Funktionsweise des politischen Systems und den Aufbau der staatlichen Institutionen verändert. Einige der wichtigsten betreffen die Organisation von Wahlen und die Zusammensetzung der Gemeinderäte. Die Zusammensetzung der Gemeinderäte beruht jetzt auf dem Grundsatz der Verhältniswahl; früher erhielt die siegreiche Partei alle Sitze im Rat (BTI 2020). Kriminelle Gruppen haben erheblichen Einfluss auf das politische Leben. Politische Kandidaten werden von diesen Gruppen bedroht, aber es ist auch bekannt, dass die Parteien mit ihnen Geschäfte machen (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.9.2021): Außen und Europapolitik, El Salvador, Politischen Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/elsalvador- node/-/221964, Zugriff 16.12.2021 - BTI – Bertelsmann Transformations Index (2020): BTI 2020 Coutry Report, El Salvador, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SLV.pdf, Zugriff 16.12.2021 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.12.2021): Reisehinweise für El Salvador, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/el-salvador/reisehinweise-fuerelsalvador.html, Zugriff 16.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046511.html, Zugriff 14.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043580.html, Zugriff 14.12.2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 27

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048153.html, Zugriff 10.12.2021 4. Sicherheitslage Im ganzen Land besteht eine sehr schlechte Sicherheitslage. Von gewalttätigen Jugendbanden (Maras) geht ein hohes Gefahrenpotential aus (BMEIA 16.12.2021; vgl. AA 16.12.2021). El Salvador weist eine der höchsten Kriminalitätsraten weltweit auf (BMEIA 16.12.2021). Der Besitz von Schuss- und anderen Waffen ist weit verbreitet, und Kriminelle machen häufig davon Gebrauch. Gewalttaten können von organisierten Banden oder von Einzeltätern ausgehen und stehen oft in einem Zusammenhang mit dem Drogenhandel (EDA 16.12.2021). Organisierte kriminelle Elemente, einschließlich lokaler und grenzüberschreitender Banden und Drogenhändler, waren in erheblichem Maße an Gewaltverbrechen beteiligt (USDOS 30.3.2021). Sie verübten Morde, Erpressungen, Entführungen, Menschenhandel, Einschüchterungen und andere Drohungen und Gewalttaten (USDOS 30.3.2021; vgl HRW 13.1.2021). Diese Taten richteten sich gegen die Polizei, die Justizbehörden, die Geschäftswelt, Journalisten, Frauen und Angehörige gefährdeter Bevölkerungsgruppen (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitsbehörden sind nach wie vor weitgehend unfähig, die Bevölkerung vor Bandengewalt zu schützen (HRW 13.1.2021). In vielen Gegenden hatten es bewaffnete Gruppen und Banden auf bestimmte Personen abgesehen und griffen in das Privat-, Familien- und Familienleben ein. Die Bemühungen der Behörden, in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen, waren im Allgemeinen unwirksam (USDOS 30.3.2021). Busunternehmen zahlten Erpressungsgebühren, um in den Gebieten der Banden tätig zu sein, wobei sie oft mehrere Gebühren für die verschiedenen Gebiete zahlten, in denen sie tätig waren. Die Erpressungskosten wurden an die Kunden weitergegeben (USDOS 30.3.2021). Kriminalität und andere Gewalttaten, von denen ein Großteil mit Bandenaktivitäten zusammenhängt, sind weiterhin ein großes Problem. Der Regierung fehlt die Autorität über Gebiete, die von kriminellen Gruppen kontrolliert werden, und es ist bekannt, dass Beamte mit kriminellen Organisationen zusammenarbeiten (FH 3.3.2021). Medienberichten zufolge gibt es in El Salvador etwa 60.000 Bandenmitglieder (HRW 13.1.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2021): El Salvador, Reise und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/elsalvador-node/elsalvadorsicherheit/ 221864#content_0, Zugriff 16.12.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.12.2021): Reiseinformationen, El Salvador, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/el-salvador/, Zugriff 16.12.2021 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.12.2021): Reisehinweise für El Salvador, Kriminalität, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen- und-reisehinweise/el-salvador/reisehinweise-fuerelsalvador.html, Zugriff 16.12.2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 27

- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046511.html, Zugriff 14.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043580.html, Zugriff 14.12.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048153.html, Zugriff 10.12.2021 5. Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, hat die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die Justiz war durch Ineffizienz (USDOS 30.3.2021) und Korruption (FH 3.3.2021) belastet. Während sich die Regierung im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen hielt, ignorierten einige Behörden die Anordnungen oder hielten sie nur in geringem Maße ein (USDOS 30.3.2021). Die unteren Gerichte sind nach wie vor mit einem Rückstau anhängiger Fälle überlastet, und der Zugang zur Justiz ist insbesondere in ländlichen Gebieten nach wie vor ein Problem. Die Ineffizienz wird durch Korruption und unzureichende Finanzierung noch verstärkt, ganz zu schweigen von der hohen Rate an Gewaltverbrechen, die auf dem Rechtsweg geahndet werden müssen. Infolgedessen ist Straflosigkeit weit verbreitet, und das Justizsystem wird als der Aufgabe nicht gewachsen angesehen, rechtzeitig und für alle gleiches Recht zu schaffen (BTI 2020). Trotz der Maßnahmen der Regierung zur Entlassung und strafrechtlichen Verfolgung von Straftätern in den Sicherheitskräften, der Exekutive und dem Justizsystem blieb die Straflosigkeit bestehen. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitrugen, gehörten Politisierung und allgemeine Korruption. Die Generalstaatsanwaltschaft (FGR) ist für die Untersuchung von Missbräuchen zuständig. Die Regierung führte jährliche Schulungen für Militäreinheiten durch, um mögliche grobe Menschenrechtsverletzungen zu verhindern (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an diese Bestimmung (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung schreibt einen schriftlichen Haftbefehl vor, es sei denn, eine Person wird bei der Begehung einer Straftat ertappt. Die Behörden nahmen Personen in der Regel mit einem auf Beweisen basierenden und von einem Richter ausgestellten Haftbefehl fest, obwohl dies häufig ignoriert wurde, wenn der Vorwurf der Bandenmitgliedschaft aufkam. Die Polizei informierte die Festgenommenen im Allgemeinen umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz erlaubt die Freilassung von Häftlingen gegen Kaution, bei denen eine Flucht unwahrscheinlich ist oder deren Freilassung die Ermittlungen nicht behindern würde. Das Kautionssystem funktionierte in den meisten Fällen angemessen. Die Gerichte setzten in der Regel ein Urteil durch, wonach Verhöre ohne die Anwesenheit eines Rechtsbeistands eine Nötigung darstellen und auf diese Weise gewonnene Beweise unzulässig sind. Infolgedessen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 27

verzögerten die PNC-Behörden (Nationale Zivilpolizei) in der Regel die Vernehmung, bis ein Pflichtverteidiger oder ein Anwalt eintraf. Nach der Verfassung kann die PNC Verdächtige 72 Stunden lang festhalten, bevor sie sie einem Gericht vorführt. Das Gesetz sieht bei schweren Straftaten eine Ermittlungsfrist von bis zu sechs Monaten vor, bevor entweder ein Gerichtsverfahren oder die Einstellung des Verfahrens verlangt wird; diese Frist kann von einem Berufungsgericht verlängert werden (USDOS 30.3.2021). Die lange Untersuchungshaft war ein großes Problem. Einige Personen blieben länger in Untersuchungshaft als die gesetzlichen Höchststrafen für die ihnen vorgeworfenen Straftaten vorsahen. Unter diesen Umständen konnten die Inhaftierten eine Überprüfung ihrer weiteren Inhaftierung durch den Obersten Gerichtshof beantragen (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und eine unabhängige Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt, obwohl einige Richter des Gerichts politischen, wirtschaftlichen oder anderen korrumpierenden Einflüssen ausgesetzt waren. Nach dem Gesetz werden die Geschworenen nur in wenigen Fällen, z. B. bei Umweltklagen, gehört. In diesen Fällen entscheidet nach der Feststellung der Unschuld oder Schuld durch die Geschworenen ein Richtergremium über das Strafmaß (USDOS 30.3.2021). Angeklagte haben das Recht, vor Gericht anwesend zu sein (außer bei virtuellen Gerichtsverhandlungen), Zeugen zu befragen sowie Zeugen und Beweise vorzulegen. Die Verfassung sieht ferner die Unschuldsvermutung, das Recht auf unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, das Recht auf ein Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung (das nur selten eingehalten wird), den Schutz vor Selbstbelastung, das Recht auf Kontaktaufnahme mit einem Anwalt der Wahl, das Recht auf angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung der Verteidigung, das Recht auf Freiheit von Zwang, das Recht auf Berufung und die Bereitstellung eines Rechtsbeistands für Bedürftige durch die Regierung vor (USDOS 30.3.2021). In Strafsachen kann ein Richter einem Privatkläger gestatten, an der Verhandlung teilzunehmen (Zeugen zu benennen und ins Kreuzverhör zu nehmen, Beweise vorzulegen usw.) und den Staatsanwalt im Verfahren zu unterstützen. Angeklagte haben das Recht auf kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher. Die Behörden hielten sich nicht immer an diese gesetzlichen Rechte und Schutzbestimmungen. Obwohl das Urteil der Geschworenen endgültig ist, kann gegen das Urteil des Richters Berufung eingelegt werden. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, es sei denn, ein Richter versiegelt einen Fall (USDOS 30.3.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren sind zwar verfassungsmäßig garantiert, werden aber nicht einheitlich eingehalten. Für Angeklagte, die kein Spanisch sprechen, werden nicht immer Dolmetscher bereitgestellt. Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Polizei willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen im Rahmen des harten Vorgehens gegen Banden vorgenommen hat (FH 3.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 27

Das Gesetz sieht den Zugang zu den Gerichten vor und ermöglicht es den Klägern, Zivilklagen einzureichen, um Schadenersatz für Menschenrechtsverletzungen und deren Beendigung zu fordern. Inländische Gerichtsbeschlüsse wurden in der Regel vollstreckt. Die meisten Anwälte strebten eine strafrechtliche Verfolgung an und forderten später eine zivilrechtliche Entschädigung (USDOS 30.3.2021). Quellen: - BTI – Bertelsmann Transformations Index (2020): BTI 2020 Coutry Report, El Salvador, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SLV.pdf, Zugriff 16.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046511.html, Zugriff 14.12.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048153.html, Zugriff 10.12.2021 6. Sicherheitsbehörden Die nationale Zivilpolizei, die dem Ministerium für Justiz und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Das Verteidigungsministerium ist für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit zuständig. Obwohl die Verfassung eine Trennung zwischen öffentlicher Sicherheit und militärischen Aufgaben vorsieht, erlaubt sie dem Präsidenten, die Streitkräfte "unter außergewöhnlichen Umständen" zur Aufrechterhaltung des inneren Friedens und der öffentlichen Sicherheit einzusetzen, "wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind". Das Militär ist für die Sicherung der internationalen Grenzen zuständig und führt gemeinsame Patrouillen mit der Zivilpolizei durch. Den zivilen Behörden gelang es bisweilen nicht, die Sicherheitskräfte wirksam zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021). Seit dem Übergang zur Demokratie ist das Militär weitgehend eine unpolitische Institution, auch wenn es nicht immer mit den zivilen Behörden zusammenarbeitet. Das Militär spielt nach wie vor eine wichtige Rolle bei öffentlichen Sicherheitsoperationen, obwohl das Friedensabkommen von 1992 seine Beteiligung ursprünglich untersagte (FH 3.3.2021; vgl HRW 13.1.2021). Obwohl die Verfassung willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verbietet, gab es zahlreiche Beschwerden über willkürliche Verhaftungen durch die PNC und die Streitkräfte (USDOS 30.3.2021). Es gab keine Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter politisch motivierte Tötungen begangen haben. Es gab jedoch Berichte über die Beteiligung der Sicherheitskräfte an außergerichtlichen Tötungen von mutmaßlichen Bandenmitgliedern (USDOS 30.3.2021). Die Behörden haben ein hartes, militarisiertes Vorgehen gegen die mächtigen kriminellen Banden des Landes an den Tag gelegt, was zu außergerichtlichen Tötungen und anderen Übergriffen führte (FH 3.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 27

Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046511.html, Zugriff 14.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043580.html, Zugriff 14.12.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048153.html, Zugriff 10.12.2021 7. Folter und unmenschliche Behandlung In der Vergangenheit haben die Sicherheitskräfte außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Übergriffe, gewaltsames Verschwindenlassen und Folter begangen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet solche Praktiken, aber es gab Berichte über Verstöße (USDOS 30.3.2021). Quellen: - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043580.html, Zugriff 16.12.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: El Salvador, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048153.html, Zugriff 10.12.2021 8. Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung von Beamten wegen Korruption vor. Obwohl der Oberste Gerichtshof die Korruption in der Exekutive und der Judikative untersuchte und einige Fälle zur möglichen Anklageerhebung an die FGR verwies, waren Korruption und Straffreiheit weiterhin weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Korruption im Justizsystem trug zu einem hohen Maß an Straflosigkeit bei und untergrub die Rechtsstaatlichkeit und das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit. Zu den Anschuldigungen gegen Richter gehörten Absprachen mit kriminellen Elementen und sexuelle Belästigung (USDOS 30.3.2021). Nach dem Gesetz über unerlaubte Bereicherung sind ernannte und gewählte Beamte verpflichtet, ihr Vermögen bei der Abteilung für Rechtschaffenheit des Obersten Gerichtshofs offenzulegen. Das Gesetz sieht bescheidene Geldstrafen für die Nichteinhaltung vor. Die Erklärungen waren für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, es sei denn, sie wurden auf Antrag abgegeben (USDOS 30.3.2021). Die weit verbreitete Korruption untergräbt die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit (FH 3.3.2021; vgl. BTI 2020). Der Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International listet El Salvador auf Platz 104 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen: - BTI – Bertelsmann Transformations Index (2020): BTI 2020 Coutry Report, El Salvador, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SLV.pdf, Zugriff 16.12.2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 27
