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Die weitverbreitete wie systematische Unterdrückung von Menschen- und politischen Rechten, u.a. 
der Rechte auf Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- und Redefreiheit und auf Teilnahme am 
öffentlichen Leben, hat nach wie vor eine abschreckende Wirkung, und erstickt alle Versuche von 
Organisierung oder Dissensäußerung im Keim (UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki samt seiner 
PFDJ, die einzige gesetzlich anerkannte politische Partei, regieren seit der Unabhängigkeit 1993 
ununterbrochen (FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Eritrea ist ein Einparteienstaat, und die Bildung 
weiterer politischer Parteien ist nicht gestattet (USDOS 20.3.2023). Es gibt daher keinen Raum für 
zivilgesellschaftliche Partizipation, Artikulation jeglicher Form von politischer Opposition, kritische 
Meinungsäußerung oder freien Ideenaustausch (UNHRC 9.5.2023). Da keine Mehrparteienwahlen 
bzw. Wahlen seit 1993 abgehalten wurden (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), konnten die 
Oppositionsgruppen bis dato weder konkurrieren noch an der Regierung teilnehmen (FH 2023).
Demzufolge ist die Opposition gezwungen, aus der Diaspora heraus zu operieren (FH 2023). Dort 
engagieren sich Auslandseritreer nach wie vor, prangern den Status quo an und sprechen sich für 
Menschenrechte und Demokratie in Eritrea aus (UNHRC 9.5.2023), jedoch ohne Erfolg. Zudem ist 
die politische Opposition im Ausland zersplittert und weist keine klare Agenda für einen politischen 
Wandel  auf (BS 23.2.2022).
Neben diesen oppositionellen Diaspora-Bewegungen gibt es ethnisch oder islamisch ausgerichtete 
Oppositionsgruppen im Land. Ethnisch ausgerichtet sind vor allem das „Democratic Movement for
the Liberation of the Eritrean Kunama“ (DMLEK) und die „Red Sea Afar Democratic Organization“ 
(RSADO), zu den islamischen Gruppen hingegen gehören das „Eritrean Islamic Islah Movement“ 
(Islah) und die „Eritrean Islamic Party for Justice and Development“ (Alkhalas). Weder ethnisch 
noch islamisch orientiert sind die „Eritrean Liberation Front“ (ELF) und die „Eritrean People’s 
Democratic Front“ (Sagem) (AA 3.1.2022). Ob die im Land operierende Bewegung „Arbi Harnet“ 
(„Freedom Friday“), die innerhalb der Diaspora gegründet wurde, weiterhin existiert, ist unklar (BS 
23.2.2022).  In  der  Vergangenheit  wurden  einige  dieser  Oppositionsgruppen  von  Äthiopien 
finanziell sowie logistisch unterstützt (AA 3.1.2022), aber auch beherbergt. Allerdings ordnete die 
dortige Regierung 2018, im Rahmen der Annäherung zwischen Addis Abeba und Asmara, die 
Einstellung ihrer Tätigkeiten an (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022).
Die Unduldsamkeit der Behörden gegenüber Andersdenkenden und fehlende Oppositionsparteien 
bzw. Wahlen haben zur Folge, dass den Staatsbürgern keine politischen Optionen außer Loyalität 
zur PFDJ, der Inhaftierung oder der illegalen Emigration bleiben (FH 2023).
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Familienmitglieder von Dissidenten erfahren manchmal massive Repressionen, in anderen Fällen
werden sie aber nicht behelligt oder machen sogar Karriere im Staat (AA 3.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 12.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 12.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 12.12.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 12.12.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 12.12.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
12.12.2023
 13. Haftbedingungen
Zahlreiche  Gefangene  befinden  sich  im  dichten  formellen  wie  informellen  Strafvollzugsnetz 
Eritreas (HRW 12.1.2023), inklusive Tausender politischer Häftlinge und Gesinnungsgefangenen 
(FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Einige Gefangene, u.a. hochrangige Regierungsvertreter und 
Journalisten,  werden  seit  2001  in  Isolationshaft  gehalten,  nachdem  sie  damals  den 
Führungsanspruch Afewerkis [innerhalb der PFDJ, Anm.] kritisiert hatten und daraufhin verhaftet 
wurden. Es wird angenommen, dass mehrere von ihnen mittlerweile in Haft gestorben (HRW 
12.1.2023; vgl. BS 23.2.2022) oder in schlechter gesundheitlicher Verfassung sind (BS 23.2.2022). 
Gefangene,  auch  Kinder,  werden  per  se  oftmals  ohne  Anklage  oder  Gerichtsverfahren  auf 
unbestimmte Zeit in Isolationshaft verwahrt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023), bisweilen ohne den
Angehörigen mitzuteilen, ob sie noch leben (FH 2023). Willkürliche Verhaftungen kommen häufig 
vor (USDOS 20.3.2023).
Es gibt in Eritrea etliche offizielle, aber auch inoffizielle Haftanstalten, die zum Teil in Militärlagern 
untergebracht sind (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023). Zudem sollen sog. „Villen“ existieren, 
geheime Gefängnisse inmitten von Städten, welche nicht sofort als solche erkennbar sind (UNHRC 
6.5.2022). In den „berüchtigten“ Haftzentren, u.a. in Adi Abeto, Eiraero, Adi Qala, Barentu, Gedem, 
Ghatelay, ai Daga, Me'eter, Prima country und Wi'a, werden die Haftbedingungen ausnahmslos als 
unmenschlich und erniedrigend beschrieben (SFH 16.2.2023; vgl. UNHRC 6.5.2022). Es wird auch 
vermutet, dass die Behörden mitunter Häftlinge in Metallcontainern und unterirdischen Zellen ohne 
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Toiletten und Betten gefangen halten. Obwohl das Gesetz verlangt, dass Jugendliche getrennt von
Erwachsenen untergebracht sind, werden einige, vor allem Teenager, mit Volljährigen zusammen 
festgehalten. Nach Angaben des US-amerikanischen Außenministeriums gibt es in Asmara ein oft 
überfülltes Jugendgefängnis (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023), gemäß einer Quelle vor Ort 
gibt es jedoch keine Jugendgefängnisse im gesamten Land (SFH 16.2.2023).
Die Haftbedingungen in Eritrea sind Berichten zufolge nach wie vor hart und teils lebensbedrohlich 
(USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022). Sie verstoßen gegen sowohl Menschenrechtsstandards als 
auch die Menschenwürde, so der UN-Sonderberichterstatter im Land (UNHRC 9.5.2023). In den 
Haftanstalten und Straflagern sind die hygienischen Zustände sowie die medizinische Versorgung 
völlig ungenügend (AA 3.1.2022; vgl. HRW 12.1.2023, UNHRC 9.5.2023). Sie sind auch notorisch 
überfüllt, und es mangelt an Medikamenten, ausreichend Nahrung und Wasser (UNHRC 9.5.2023; 
vgl. HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Trinkwasser ist zuweilen nur gegen Bezahlung erhältlich, 
Belüftung und Beleuchtung sind inadäquat (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023). Gefangene 
werden häufig gefoltert bzw. unmenschlich, erniedrigend behandelt (UNHRC 9.5.2023), besonders 
politische Gefangene (SFH 16.2.2023). Die Haftbedingungen führten in der Vergangenheit bereits 
zu schweren Gesundheitsschädigungen und in einigen Fällen zum Tod, ein Informationsmangel 
verunmöglicht jedoch eine genauere Berichterstattung (USDOS 20.3.2023).
Insassen können keine Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, und es gibt auch keine 
Ombudsmänner in Haftanstalten, die auf Beschwerden reagieren könnten (USDOS 20.3.2023; vgl.
SFH 16.2.2023). Ferner wird die Überwachung der Haftbedingungen durch unabhängige staatliche 
oder nichtstaatliche Beobachter oder durch internationale Organisationen von der Regierung nicht 
zugelassen (SFH 16.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 5.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 5.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 5.12.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 5.12.2023
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.2.2023): Eritrea: Situation von 
Schulabbrecher*innen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091277/230216_ERI_School_Dropouts.pdf, Zugriff 5.12.2023
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- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 5.12.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (6.5.2022): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 
https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/336/87/PDF/G2233687.pdf?
OpenElement, Zugriff 5.12.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
5.12.2023
 14. Todesstrafe
Eritrea wird von Amnesty International (AI) zu denjenigen Ländern, welche die Todesstrafe faktisch 
abgeschafft haben, gezählt. Faktisch abgeschafft heißt, dass die Todesstrafe zwar für gewöhnliche 
Verbrechen wie Mord beibehalten wird, aber in den letzten zehn Jahren nicht angewandt wurde. AI 
nimmt zudem an, dass diese Staaten auch in Zukunft keine Exekutionen mehr durchführen werden 
(AI 5.2023). Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die zwar nicht überprüft werden 
können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen 
eines de facto Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt oder vollstreckt worden (AA 3.1.2022). 
Auf die Frage, wann genau die letzte Person in Eritrea hingerichtet wurde, antworten die Quellen 
unterschiedlich, 1989 (WCADP 23.5.2023) oder 1993 (NTC 2023). Zurzeit gibt es keine zum Tode 
verurteilten Personen im Land (WCADP 23.5.2023; vgl. NTC 2023, WCADP 11.10.2023). Dennoch 
hat Eritrea weder die Todesstrafe offiziell abgeschafft noch ein offizielles Moratorium verhängt. Die
Regierung erklärt dies mit einem fehlenden Konsens im Land (WCADP 11.10.2023).
Im neuen Strafgesetzbuch von 2015, das noch nicht in Kraft getreten ist, wird die Todesstrafe für 
einige Delikte beibehalten, für andere wie etwa Fahnenflucht, Befehlsverweigerung oder Feigheit 
vor dem Feind aber abgeschafft (AA 3.1.2022). Das eritreische Recht schreibt die Todesstrafe im 
Allgemeinen nicht vor, sondern definiert sie als eine von mehreren Optionen der Strafzumessung. 
Das Spektrum von Delikten, auf die die Todesstrafe verhängbar ist, umfasst gewisse Verbrechen, 
die nicht dem Tatbestand der „schwersten Verbrechen“ im Sinne des Art. 6 des Zivilpakts (ICCPR) 
entsprechen, besonders Verbrechen wie Piraterie, Hochverrat oder schwerwiegende Bestechung 
eines Amtsträgers, urteilt die World Coalition Againt the Death Penalty (WCADP). Die Behörden 
dürfen nach dem Gesetz schwangere Frauen, solche mit Kindern unter drei Jahren, „geistig oder 
körperlich kranke“ Menschen und Personen, die noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, 
nicht hinrichten. Eine Exekution darf zusätzlich nicht ausgeführt werden, falls seit der Veruteilung 
durch ein Gericht 30 Jahre vergangen sind (WCADP 11.10.2023). Die in Eritrea vorgesehenen 
Hinrichtungsmethoden sind das Erschießen und das Erhängen (WCADP 23.5.2023).
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Die UN-Generalverfassung nahm am 15.12.2022 die achte Resolution für ein Moratorium in Bezug
auf den Vollzug der Todesstrafe mit überwältigender Mehrheit an - Eritrea stimmte der Resolution 
zu (AI 5.2023; vgl. NTC 9.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 22.11.2023
- AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 22.11.2023
- NTC - Nessuno Tocchi Caino (9.3.2023): Vote on a Resolution on a Moratorium on Executions 
Approved by the UN General Assembly in 2022, http://www.handsoffcain.info/documento/vote-on-
a-resolution-on-a-moratorium-on-executions-approved-by-the-un-general-assembly-in-2022-
60370479, Zugriff 22.11.2023
- NTC - Nessuno Tocchi Caino (2023): Eritrea, http://www.handsoffcain.info/bancadati.php?
id_cont=25&id_state=90000107, Zugriff 22.11.2023
- WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (11.10.2023): Eritrea. Stakeholder Report 
for the United Nations Universal Periodic Review: The Death Penalty, 
https://www.theadvocatesforhumanrights.org/Res/Eritrea%20TAHR%20WCADP%20UPR%20Re
port%20FINAL.pdf, Zugriff 22.11.2023
- WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (23.5.2023), Eritrea: Abolitionist in 
practice, https://worldcoalition.org/pays/eritrea/, Zugriff 22.11.2023
 15. Religionsfreiheit
Zuverlässigen Zahlen über die Religionszugehörigkeit der eritreischen Bevölkerung existieren nicht 
(USDOS 15.5.2023). Laut offiziellen Angaben besteht je die Hälfte aus Christen und Muslime (SFH 
5.2023; vgl. USCIRF 5.2023), während andere Quellen von einem Verhältnis von 63 % Christen zu 
37 % Muslime ausgehen (SFH 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, USCIRF 5.2023). Der christliche 
Bevölkerungsanteil ist überwiegend eritreisch-orthodox. Im Gegensatz dazu machen Anhänger des 
Katholizismus, Protestantismus sowie anderer christlicher Konfessionen, u.a. die Zeugen Jehovas 
oder die Pfingstkirchen, weniger als 5 % der eritreischen Christen aus. Schätzungen zufolge sind 2 
% der Bevölkerung traditionelle Animisten. Die Gemeinschaft der Bahá’í hat laut eigenen Angaben 
rund 500 Mitglieder, von welchen die Hälfte in Asmara wohnt. Lediglich ein Jude ist nachweislich in 
Eritrea ansässig, jedoch nur zeitweise (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023).
Die Mehrheit der Bevölkerung in den südlichen und zentralen Regionen ist christlich, während die 
nördlichen Gebiete mehrheitlich sunnitisch-muslimisch sind (USDOS 15.5.2023). Die Konfession 
geht meist mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe einher (AA 3.1.2022). So
ist die Mehrheit der Tigrinya, die größte Ethnie des Landes (USDOS 15.5.2023), zu 90 % christlich, 
vornehmlich eritreisch-orthodox (AA 3.1.2022). Sieben der acht weiteren Hauptethnien - die Tigre, 
Saho, Afar, Bilen, Hedareb, Nara und Rashaida - sind vorwiegend sunnitische Muslime, und leben 
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im Norden Eritreas (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 3.1.2022). Das Auswärtige Amt (AA) hingegen gibt
die Religionszugehörigkeit der Bilen als teilweise muslimisch, teilweise christlich an (AA 3.1.2022). 
Die Kunama bestehen schlussendlich sowohl aus Christen als auch aus Muslimen und Animisten 
(USDOS 15.5.2023; vgl. AA 3.1.2022).
Für das Staatsverständnis des eritreischen Regimes ist der Säkularismus von zentraler Bedeutung 
(AA 3.1.2022). Der Staat ist als eine säkulare Ordnung definiert, in der Religion und Staat getrennt 
sind (BS 23.2.2022). Der freien Religionsausübung sind daher strenge Grenzen gesetzt (FH 2023). 
Zwar verbieten sowohl das geltende Recht als auch die bisher nicht umgesetzte Verfassung von 
1997 religiöse Diskriminierung und sehen Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit sowie die 
freie Ausübung jeder Religion vor (USDOS 15.5.2023), aber nur vier Konfessionen werden offiziell 
anerkannt: die eritreisch-orthodoxe, römisch-katholische und evangelisch-lutherische Kirche sowie 
der sunnitische Islam (AA 3.1.2022; vgl. FH 2023, UNHRC 9.5.2023, USDOS 15.5.2023). Gläubige 
anderer Denominationen werden indessen Opfer von Verfolgung (GCR2P 31.8.2023). Sie werden 
verhaftet, eingesperrt und enteignet (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023), bisweilen wird ihnen auch die 
Staatsbürgerschaft entzogen (GCR2P 31.8.2023; vgl. FH 2023); sogar Folter wurde schon genutzt, 
um sie zu zwingen, ihrer Religion abzuschwören (HRW 12.1.2023). Nicht anerkannten religiösen 
Gruppen ist es auch verboten, Versammlungen abzuhalten (BS 23.2.2022). Für Angehörige des 
Militärs ist jegliche Religionsausübung prinzipiell verboten (FH 2023).
Diese kleineren, nicht anerkannten Religionen müssen sich verpflichtend registrieren lassen, wobei
als Bestandteil eines solchen Antrags detaillierte Angaben zu Führungspersonen, Mitgliedern und 
Auslandskontakten verlangt werden. Bis heute wurde noch kein Genehmigungsbescheid erteilt (AA 
3.1.2022). Diesen religiösen Gruppen ist es daher verboten, Versammlungen im Allgemeinen (BS 
23.2.2022) und Gottesdienste im Speziellen abzuhalten, auch nicht im privaten Rahmen, da das 
Verbot ab fünf Teilnehmern greift. Auch alle anderen öffentlichen Betätigungen wie das Betreiben 
von Sozial-, Gesundheits-, und Bildungseinrichtungen, einschließlich Schulen, ist ihnen untersagt. 
Als Begründung für diese restriktive Politik gibt die Regierung an, dass es sich um vom Ausland 
illegal finanzierte Gruppen handle, die das nationale Gefüge zerstören wollen (AA 3.1.2022). Die 
Zeugen Jehovas sind obendrein von Bürgerrechten wie dem Erwerb eines eigenen Unternehmens 
ausgeschlossen (BS 23.2.2022).
Der Trend der Haftentlassungen aus den Jahren 2020 und 2021 hat sich wieder umgedreht (HRW 
12.1.2023; vgl. FH 2023). Seit 2022 werden wieder vermehrt Menschen wegen ihrer religiösen 
Überzeugung verhaftet, auch Angehörige der anerkannten Konfessionen (SFH 5.2023; vgl. HRW 
12.1.2023) - die Vertreter anerkannter Religionen können auch Überwachung, Einschüchterung 
und Verfolgung ausgesetzt sein (BS 23.2.2022). Zwischen dem 23.4.2022 und dem 24.4.2023 hat 
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sich die Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Eritrea hingegen verschlechtert, durch
erneute Verhaftungswellen von Gläubigen sowie die anhaltenden Beschränkungen des Rechts, die 
Religion zu praktizieren oder bekunden, in Lehre, Ausübung oder Observanz (UNHRC 9.5.2023).
Hunderte religiöse Würdenträger und Anhänger nicht anerkannter Konfessionen, vor allem Zeugen 
Jehovas, Gläubige der Pfingstbewegung und evangelikale Christen, sind unter unmenschlichen, 
erniedrigenden Bedingungen über einen längeren Zeitraum, inhaftiert, manchmal in Isolationshaft, 
jedenfalls ohne offizielle Anklage und Rechtsmittelzugang. Gemäß zivilgesellschaftlichen Gruppen 
befinden sich, mit Stand April 2023, etwa 400 Christen und 27 Zeugen Jehovas in Gefangenschaft 
(UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 läuft eine Verhaftungskampagne gegen evangelikale Christen. Im 
September 2022 wurden in Asmara 150 Personen verhaftet, im Jänner 2023 waren es 44 (CSW 
6.3.2023).
In Abwesenheit eines funktionierenden säkularen Justizwesens akzeptiert die Regierung aber die 
Anwendung von Gewohnheits- und religiösem Recht - Scharia sowie das Gewohnheitsrecht der 
orthodoxen Kirche - in der Zivilgerichtsbarkeit und bei der Mediation von Konflikten (BS 23.2.2022).
Die Regierung übernimmt zunehmend die Kontrolle über Schulen und andere von der katholischen 
Kirche betriebene Einrichtungen, vereinzelt auch über muslimische (HRW 12.1.2023). Bei Ersterer 
gelingt dies häufig mit der Drohung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse ausländischer Mönche wie 
Nonnen nicht zu verlängern (AA 3.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 23.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 23.11.2023
- CSW - Christian Solidarity Worldwide (6.3.2023): HRC52: Oral statement on the situation of 
human rights in Eritrea, https://www.csw.org.uk/2023/03/06/report/5948/article.htm, Zugriff 
23.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 23.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 23.11.2023
- GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea, 
https://www.globalr2p.org/countries/eritrea/, Zugriff 23.11.2023
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2023): Factsheet Eritrea. Stand: Mai 2023, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094920/2305_ERI_Factsheet_d_web.pdf, Zugriff 23.11.2023
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- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 23.11.2023
- USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (5.2023): Annual 
Report 2023: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092539/Eritrea.pdf, Zugriff 23.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International 
Religious Freedom: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2091856.html, Zugriff 23.11.2023
 16. Ethnische Minderheiten
Eritrea ist ein multiethnischer Staat (AA 3.1.2022; vgl. BAMF 4.2023). Es gibt neun Ethnien und 
Sprachen, die formell gleichberechtigt (BAMF 4.2023; vgl. SFH 5.2023) und offiziell anerkannt sind 
(CIA 18.11.2023; vgl. FH 2023). Obgleich keine konkreten Zahlen über die ethnische Komposition 
der eritreischen Bevölkerung vorliegen (AA 3.1.2022), ergeben Schätzungen der CIA (Stand 2021) 
folgendes Bild: Tigrinya 50%, Tigre 30%, Saho 4%, Afar 4%, Kunama 4%, Bilen 3%, Beja/Hedareb 
2%, Nara 2%, Rashaida 1% (CIA 18.11.2023). Linguistisch dominieren die Sprachen Tigrinya und 
Arabisch, die auch im Amtsgebrauch üblicherweise verwendet werden. Auch das Englische gilt als 
offizielle Sprache. Auch die Sprachen Tigre, Kunama und Afa sind weit verbreitet (BAMF 4.2023; 
vgl. CIA 18.11.2023).
Über ethnische Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen innerhalb des Landes wir nicht 
berichtet (AA 3.1.2022; vgl. BAMF 4.2023). Das Gesetz verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund
von Rasse oder ethnischer Zugehörigkeit, und es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine Beteiligung 
von Angehörigen in Vergangenheit marginalisierter oder ethnischer Minderheiten am politischen 
Prozess einschränkt (USDOS 20.3.2023). Die Mehrheit der Ethnien ist zwar nominell in der PFDJ 
repräsentiert, diese haben in der Praxis aber keine Möglichkeit, sich unabhängig zu organisieren 
oder ihre Interessen im politische System zu vertreten (FH 2023). Eritrea verfügt auch über keinen 
nationalen rechtlichen oder institutionellen Rahmen, der die Rechte indigener Völker schützt. Diese 
Rechte sind weder formell anerkannt, noch gibt es Organisationen zu deren Schutz (IWGIA o.D.).
Das Dogma der PFDJ lautet: „ein Volk, ein Herz“ (BS 23.2.2022). Ihre Regierungspolitik versucht, 
interethnische Spannungen nicht aufkommen zu lassen sowie Parteibildungen entlang ethnischer 
Linien zu verhindern (AA 3.1.2022; vgl. BAMF 4.2023), außer es dient ihrer Sache (BS 23.2.2022). 
Die Tigrinya, die auch die Mehrheit stellen, dominieren in staatlichen, ökonomischen, militärischen, 
politischen und Bildungsbereichen (BAMF 4.2023; vgl. BS 23.2.2022). Deswegen gibt es Konflikte 
zwischen den Tigrinya und den kleineren, muslimischen Ethnien, die sich benachteiligt fühlen (BS 
23.2.2022). Ergo kommt es zu indirekten Benachteiligungen von nicht-Tigrinya (BAMF 4.2023).
Fehlende Bürgerrechte betreffen die gesamte Bevölkerung, aber ethnische Minderheiten werden in 
Relation häufig härter behandelt (BS 23.2.2022). Im Prinzip haben alle gesellschaftlichen Gruppen 
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gleichen Zugang zu den begrenzten Leistungen des Staates, zu medizinischer Grundversorgung
und Bildung (BAMF 4.2023). In der Praxis sind ethnische Minderheiten aber im Universitätswesen 
und der Staatsverwaltung unterrepräsentiert. Die meisten Berufsausbilungszentren, Hochschulen 
und Gesundheitsstationen befinden sich in Asmara wie im Süden, wo vor allem die Tirginya leben. 
Gruppen wie die Saho, Afar, Nara, Beja/Hedareb oder Kunama sind tendenziell verwundbarer und 
ärmer, und sie leiden häufiger an Unterernährung (BS 23.2.2022). Jene Ethnien sind auch dadurch 
benachteiligt, dass sie nur wenige Verwandte in der Diaspora haben, die sie finanziell unterstützen 
können (BAMF 4.2023; vgl. BS 23.2.2022).
Die Regierung diskriminiert ethnische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin, vor allem die Afar, 
die Rashaida (USDOS 20.3.2023) und die Kunama, welche gemeinsam mit den Afar z.B. von den 
Armutsbekämpfungsprogrammen der Regierung ausgeschlossen werden (FH 2023). Die Afar, die 
in der Region Debubawi Kayih Bahri leben, sind seit etlichen Dekaden Diskriminierung, Schikanen, 
willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, Gewalt sowie Verfolgung ausgesetzt. Sie wurden 
auch an der Ausübung ihres althergebrachten Lebensunterhalts, der Fischerei, gehindert (UNHRC 
9.5.2023).
Eine fundamentalistisch-nationalistische, anti-muslimische Bewegung namens Agazian kämpft aus 
dem Ausland heraus für einen eigenen Staat ein, der sowohl die Gebiete der Tigrinya in Eritrea als 
auch die äthiopische Region Tigray umfassen soll. Ebenjener Staat soll ausschließlich den Tigrinya 
offenstehen (AA 3.1.2022), weswegen dieser Bewegung radikale Ansprüche auf Indignität attestiert
werden (IWGIA o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 23.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.2023): Eritrea: Ethnische 
Minderheiten, 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/694906/694911/695096/24
091316/%2D/
Deutschland%2E_Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Eritrea_%2D_ethnisc
he_Minderheiten%2C_01%2E04%2E2023%2E_%28Kurzinformation_%2D_%F6ffentlich%29%2
Epdf, Zugriff 23.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 23.11.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.11.2023): The World Factbook: Eritrea, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 23.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 23.11.2023
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- IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (o.D.): Indigenous peoples in Eritrea,
https://www.iwgia.org/en/eritrea.html, Zugriff 23.11.2023 
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2023): Factsheet Eritrea. Stand: Mai 2023, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094920/2305_ERI_Factsheet_d_web.pdf, Zugriff 23.11.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 23.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
23.11.2023
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
In der größtenteils ländlichen Bevölkerung Eritreas herrscht nach wie vor ein von traditionellen 
Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (AA 3.1.2022; vgl. FH 2023). Viele 
unverheiratete Mütter sind, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen 
ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für
den islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung (AA 3.1.2022).
Vergewaltigung ist ein Straftatbestand, welcher mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft wird, in 
schweren Fällen mit bis zu 16 Jahren. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Geschlecht 
des Täters wie des Opfers. Eine Vergewaltigung in der Ehe ist nur dann strafbar, wenn sich beide 
Ehegatten dauerhaft getrennt haben. Berichten zufolge wurde das Gesetz in einigen Fällen mittels 
Verhaftung der mutmaßlichen Täter durchgesetzt, über spätere Strafverfolgungen liegen allerdings 
keine Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Vergewaltigungen von Frauen sind im Gefängnis und 
Militärdienst gängig. Sexuelle Übergriffe auf weibliche Wehrpflichtige sind ebenfalls weit verbreitet 
und werden von den Behörden nicht eingehend untersucht [siehe hierzu Kap. 9. Wehrdienst und 
Rekrutierungen, Anm.] (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022).
Häusliche Gewalt ist ex lege nicht ausdrücklich kriminalisiert, aber die Strafe für Körperverletzung 
variiert je nach Schwere des Verbrechens und wird mit neun Monaten bis 19 Jahren Haft bestraft. 
Die Behörden greifen in Fällen häuslicher Gewalt nur selten ein. Sexuelle Belästigung steht zudem 
nicht explizit unter Strafe (USDOS 20.3.2023).
Grundsätzlich ist es schwierig, das Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt in Eritrea zu ermitteln, 
weil die soziale Stigmatisierung die Opfer von einer Meldung der Tat abhaltet und die Regierung 
keine Statistiken veröffentlicht (USDOS 20.3.2023).
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