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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Die UN-Generalverfassung nahm am 15.12.2022 die achte Resolution für ein Moratorium in Bezug auf den Vollzug der Todesstrafe mit überwältigender Mehrheit an - Eritrea stimmte der Resolution zu (AI 5.2023; vgl. NTC 9.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202 2.pdf, Zugriff 22.11.2023 - AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 22.11.2023 - NTC - Nessuno Tocchi Caino (9.3.2023): Vote on a Resolution on a Moratorium on Executions Approved by the UN General Assembly in 2022, http://www.handsoffcain.info/documento/vote-on- a-resolution-on-a-moratorium-on-executions-approved-by-the-un-general-assembly-in-2022- 60370479, Zugriff 22.11.2023 - NTC - Nessuno Tocchi Caino (2023): Eritrea, http://www.handsoffcain.info/bancadati.php? id_cont=25&id_state=90000107, Zugriff 22.11.2023 - WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (11.10.2023): Eritrea. Stakeholder Report for the United Nations Universal Periodic Review: The Death Penalty, https://www.theadvocatesforhumanrights.org/Res/Eritrea%20TAHR%20WCADP%20UPR%20Re port%20FINAL.pdf, Zugriff 22.11.2023 - WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (23.5.2023), Eritrea: Abolitionist in practice, https://worldcoalition.org/pays/eritrea/, Zugriff 22.11.2023 15. Religionsfreiheit Zuverlässigen Zahlen über die Religionszugehörigkeit der eritreischen Bevölkerung existieren nicht (USDOS 15.5.2023). Laut offiziellen Angaben besteht je die Hälfte aus Christen und Muslime (SFH 5.2023; vgl. USCIRF 5.2023), während andere Quellen von einem Verhältnis von 63 % Christen zu 37 % Muslime ausgehen (SFH 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, USCIRF 5.2023). Der christliche Bevölkerungsanteil ist überwiegend eritreisch-orthodox. Im Gegensatz dazu machen Anhänger des Katholizismus, Protestantismus sowie anderer christlicher Konfessionen, u.a. die Zeugen Jehovas oder die Pfingstkirchen, weniger als 5 % der eritreischen Christen aus. Schätzungen zufolge sind 2 % der Bevölkerung traditionelle Animisten. Die Gemeinschaft der Bahá’í hat laut eigenen Angaben rund 500 Mitglieder, von welchen die Hälfte in Asmara wohnt. Lediglich ein Jude ist nachweislich in Eritrea ansässig, jedoch nur zeitweise (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung in den südlichen und zentralen Regionen ist christlich, während die nördlichen Gebiete mehrheitlich sunnitisch-muslimisch sind (USDOS 15.5.2023). Die Konfession geht meist mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe einher (AA 3.1.2022). So ist die Mehrheit der Tigrinya, die größte Ethnie des Landes (USDOS 15.5.2023), zu 90 % christlich, vornehmlich eritreisch-orthodox (AA 3.1.2022). Sieben der acht weiteren Hauptethnien - die Tigre, Saho, Afar, Bilen, Hedareb, Nara und Rashaida - sind vorwiegend sunnitische Muslime, und leben .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 48

im Norden Eritreas (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 3.1.2022). Das Auswärtige Amt (AA) hingegen gibt die Religionszugehörigkeit der Bilen als teilweise muslimisch, teilweise christlich an (AA 3.1.2022). Die Kunama bestehen schlussendlich sowohl aus Christen als auch aus Muslimen und Animisten (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 3.1.2022). Für das Staatsverständnis des eritreischen Regimes ist der Säkularismus von zentraler Bedeutung (AA 3.1.2022). Der Staat ist als eine säkulare Ordnung definiert, in der Religion und Staat getrennt sind (BS 23.2.2022). Der freien Religionsausübung sind daher strenge Grenzen gesetzt (FH 2023). Zwar verbieten sowohl das geltende Recht als auch die bisher nicht umgesetzte Verfassung von 1997 religiöse Diskriminierung und sehen Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit sowie die freie Ausübung jeder Religion vor (USDOS 15.5.2023), aber nur vier Konfessionen werden offiziell anerkannt: die eritreisch-orthodoxe, römisch-katholische und evangelisch-lutherische Kirche sowie der sunnitische Islam (AA 3.1.2022; vgl. FH 2023, UNHRC 9.5.2023, USDOS 15.5.2023). Gläubige anderer Denominationen werden indessen Opfer von Verfolgung (GCR2P 31.8.2023). Sie werden verhaftet, eingesperrt und enteignet (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023), bisweilen wird ihnen auch die Staatsbürgerschaft entzogen (GCR2P 31.8.2023; vgl. FH 2023); sogar Folter wurde schon genutzt, um sie zu zwingen, ihrer Religion abzuschwören (HRW 12.1.2023). Nicht anerkannten religiösen Gruppen ist es auch verboten, Versammlungen abzuhalten (BS 23.2.2022). Für Angehörige des Militärs ist jegliche Religionsausübung prinzipiell verboten (FH 2023). Diese kleineren, nicht anerkannten Religionen müssen sich verpflichtend registrieren lassen, wobei als Bestandteil eines solchen Antrags detaillierte Angaben zu Führungspersonen, Mitgliedern und Auslandskontakten verlangt werden. Bis heute wurde noch kein Genehmigungsbescheid erteilt (AA 3.1.2022). Diesen religiösen Gruppen ist es daher verboten, Versammlungen im Allgemeinen (BS 23.2.2022) und Gottesdienste im Speziellen abzuhalten, auch nicht im privaten Rahmen, da das Verbot ab fünf Teilnehmern greift. Auch alle anderen öffentlichen Betätigungen wie das Betreiben von Sozial-, Gesundheits-, und Bildungseinrichtungen, einschließlich Schulen, ist ihnen untersagt. Als Begründung für diese restriktive Politik gibt die Regierung an, dass es sich um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handle, die das nationale Gefüge zerstören wollen (AA 3.1.2022). Die Zeugen Jehovas sind obendrein von Bürgerrechten wie dem Erwerb eines eigenen Unternehmens ausgeschlossen (BS 23.2.2022). Der Trend der Haftentlassungen aus den Jahren 2020 und 2021 hat sich wieder umgedreht (HRW 12.1.2023; vgl. FH 2023). Seit 2022 werden wieder vermehrt Menschen wegen ihrer religiösen Überzeugung verhaftet, auch Angehörige der anerkannten Konfessionen (SFH 5.2023; vgl. HRW 12.1.2023) - die Vertreter anerkannter Religionen können auch Überwachung, Einschüchterung und Verfolgung ausgesetzt sein (BS 23.2.2022). Zwischen dem 23.4.2022 und dem 24.4.2023 hat .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 48

sich die Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Eritrea hingegen verschlechtert, durch erneute Verhaftungswellen von Gläubigen sowie die anhaltenden Beschränkungen des Rechts, die Religion zu praktizieren oder bekunden, in Lehre, Ausübung oder Observanz (UNHRC 9.5.2023). Hunderte religiöse Würdenträger und Anhänger nicht anerkannter Konfessionen, vor allem Zeugen Jehovas, Gläubige der Pfingstbewegung und evangelikale Christen, sind unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen über einen längeren Zeitraum, inhaftiert, manchmal in Isolationshaft, jedenfalls ohne offizielle Anklage und Rechtsmittelzugang. Gemäß zivilgesellschaftlichen Gruppen befinden sich, mit Stand April 2023, etwa 400 Christen und 27 Zeugen Jehovas in Gefangenschaft (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 läuft eine Verhaftungskampagne gegen evangelikale Christen. Im September 2022 wurden in Asmara 150 Personen verhaftet, im Jänner 2023 waren es 44 (CSW 6.3.2023). In Abwesenheit eines funktionierenden säkularen Justizwesens akzeptiert die Regierung aber die Anwendung von Gewohnheits- und religiösem Recht - Scharia sowie das Gewohnheitsrecht der orthodoxen Kirche - in der Zivilgerichtsbarkeit und bei der Mediation von Konflikten (BS 23.2.2022). Die Regierung übernimmt zunehmend die Kontrolle über Schulen und andere von der katholischen Kirche betriebene Einrichtungen, vereinzelt auch über muslimische (HRW 12.1.2023). Bei Ersterer gelingt dies häufig mit der Drohung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse ausländischer Mönche wie Nonnen nicht zu verlängern (AA 3.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202 2.pdf, Zugriff 23.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 23.11.2023 - CSW - Christian Solidarity Worldwide (6.3.2023): HRC52: Oral statement on the situation of human rights in Eritrea, https://www.csw.org.uk/2023/03/06/report/5948/article.htm, Zugriff 23.11.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 23.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 23.11.2023 - GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea, https://www.globalr2p.org/countries/eritrea/, Zugriff 23.11.2023 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2023): Factsheet Eritrea. Stand: Mai 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094920/2305_ERI_Factsheet_d_web.pdf, Zugriff 23.11.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 48

- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 23.11.2023 - USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (5.2023): Annual Report 2023: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092539/Eritrea.pdf, Zugriff 23.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2091856.html, Zugriff 23.11.2023 16. Ethnische Minderheiten Eritrea ist ein multiethnischer Staat (AA 3.1.2022; vgl. BAMF 4.2023). Es gibt neun Ethnien und Sprachen, die formell gleichberechtigt (BAMF 4.2023; vgl. SFH 5.2023) und offiziell anerkannt sind (CIA 18.11.2023; vgl. FH 2023). Obgleich keine konkreten Zahlen über die ethnische Komposition der eritreischen Bevölkerung vorliegen (AA 3.1.2022), ergeben Schätzungen der CIA (Stand 2021) folgendes Bild: Tigrinya 50%, Tigre 30%, Saho 4%, Afar 4%, Kunama 4%, Bilen 3%, Beja/Hedareb 2%, Nara 2%, Rashaida 1% (CIA 18.11.2023). Linguistisch dominieren die Sprachen Tigrinya und Arabisch, die auch im Amtsgebrauch üblicherweise verwendet werden. Auch das Englische gilt als offizielle Sprache. Auch die Sprachen Tigre, Kunama und Afa sind weit verbreitet (BAMF 4.2023; vgl. CIA 18.11.2023). Über ethnische Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen innerhalb des Landes wir nicht berichtet (AA 3.1.2022; vgl. BAMF 4.2023). Das Gesetz verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Zugehörigkeit, und es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine Beteiligung von Angehörigen in Vergangenheit marginalisierter oder ethnischer Minderheiten am politischen Prozess einschränkt (USDOS 20.3.2023). Die Mehrheit der Ethnien ist zwar nominell in der PFDJ repräsentiert, diese haben in der Praxis aber keine Möglichkeit, sich unabhängig zu organisieren oder ihre Interessen im politische System zu vertreten (FH 2023). Eritrea verfügt auch über keinen nationalen rechtlichen oder institutionellen Rahmen, der die Rechte indigener Völker schützt. Diese Rechte sind weder formell anerkannt, noch gibt es Organisationen zu deren Schutz (IWGIA o.D.). Das Dogma der PFDJ lautet: „ein Volk, ein Herz“ (BS 23.2.2022). Ihre Regierungspolitik versucht, interethnische Spannungen nicht aufkommen zu lassen sowie Parteibildungen entlang ethnischer Linien zu verhindern (AA 3.1.2022; vgl. BAMF 4.2023), außer es dient ihrer Sache (BS 23.2.2022). Die Tigrinya, die auch die Mehrheit stellen, dominieren in staatlichen, ökonomischen, militärischen, politischen und Bildungsbereichen (BAMF 4.2023; vgl. BS 23.2.2022). Deswegen gibt es Konflikte zwischen den Tigrinya und den kleineren, muslimischen Ethnien, die sich benachteiligt fühlen (BS 23.2.2022). Ergo kommt es zu indirekten Benachteiligungen von nicht-Tigrinya (BAMF 4.2023). Fehlende Bürgerrechte betreffen die gesamte Bevölkerung, aber ethnische Minderheiten werden in Relation häufig härter behandelt (BS 23.2.2022). Im Prinzip haben alle gesellschaftlichen Gruppen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 48

gleichen Zugang zu den begrenzten Leistungen des Staates, zu medizinischer Grundversorgung und Bildung (BAMF 4.2023). In der Praxis sind ethnische Minderheiten aber im Universitätswesen und der Staatsverwaltung unterrepräsentiert. Die meisten Berufsausbilungszentren, Hochschulen und Gesundheitsstationen befinden sich in Asmara wie im Süden, wo vor allem die Tirginya leben. Gruppen wie die Saho, Afar, Nara, Beja/Hedareb oder Kunama sind tendenziell verwundbarer und ärmer, und sie leiden häufiger an Unterernährung (BS 23.2.2022). Jene Ethnien sind auch dadurch benachteiligt, dass sie nur wenige Verwandte in der Diaspora haben, die sie finanziell unterstützen können (BAMF 4.2023; vgl. BS 23.2.2022). Die Regierung diskriminiert ethnische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin, vor allem die Afar, die Rashaida (USDOS 20.3.2023) und die Kunama, welche gemeinsam mit den Afar z.B. von den Armutsbekämpfungsprogrammen der Regierung ausgeschlossen werden (FH 2023). Die Afar, die in der Region Debubawi Kayih Bahri leben, sind seit etlichen Dekaden Diskriminierung, Schikanen, willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, Gewalt sowie Verfolgung ausgesetzt. Sie wurden auch an der Ausübung ihres althergebrachten Lebensunterhalts, der Fischerei, gehindert (UNHRC 9.5.2023). Eine fundamentalistisch-nationalistische, anti-muslimische Bewegung namens Agazian kämpft aus dem Ausland heraus für einen eigenen Staat ein, der sowohl die Gebiete der Tigrinya in Eritrea als auch die äthiopische Region Tigray umfassen soll. Ebenjener Staat soll ausschließlich den Tigrinya offenstehen (AA 3.1.2022), weswegen dieser Bewegung radikale Ansprüche auf Indignität attestiert werden (IWGIA o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202 2.pdf, Zugriff 23.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.2023): Eritrea: Ethnische Minderheiten, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/694906/694911/695096/24 091316/%2D/ Deutschland%2E_Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Eritrea_%2D_ethnisc he_Minderheiten%2C_01%2E04%2E2023%2E_%28Kurzinformation_%2D_%F6ffentlich%29%2 Epdf, Zugriff 23.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 23.11.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.11.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 23.11.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 23.11.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 48

- IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (o.D.): Indigenous peoples in Eritrea, https://www.iwgia.org/en/eritrea.html, Zugriff 23.11.2023 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2023): Factsheet Eritrea. Stand: Mai 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094920/2305_ERI_Factsheet_d_web.pdf, Zugriff 23.11.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 23.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 23.11.2023 17. Relevante Bevölkerungsgruppen 17.1. Frauen In der größtenteils ländlichen Bevölkerung Eritreas herrscht nach wie vor ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (AA 3.1.2022; vgl. FH 2023). Viele unverheiratete Mütter sind, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für den islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung (AA 3.1.2022). Vergewaltigung ist ein Straftatbestand, welcher mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft wird, in schweren Fällen mit bis zu 16 Jahren. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Geschlecht des Täters wie des Opfers. Eine Vergewaltigung in der Ehe ist nur dann strafbar, wenn sich beide Ehegatten dauerhaft getrennt haben. Berichten zufolge wurde das Gesetz in einigen Fällen mittels Verhaftung der mutmaßlichen Täter durchgesetzt, über spätere Strafverfolgungen liegen allerdings keine Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Vergewaltigungen von Frauen sind im Gefängnis und Militärdienst gängig. Sexuelle Übergriffe auf weibliche Wehrpflichtige sind ebenfalls weit verbreitet und werden von den Behörden nicht eingehend untersucht [siehe hierzu Kap. 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022). Häusliche Gewalt ist ex lege nicht ausdrücklich kriminalisiert, aber die Strafe für Körperverletzung variiert je nach Schwere des Verbrechens und wird mit neun Monaten bis 19 Jahren Haft bestraft. Die Behörden greifen in Fällen häuslicher Gewalt nur selten ein. Sexuelle Belästigung steht zudem nicht explizit unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Grundsätzlich ist es schwierig, das Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt in Eritrea zu ermitteln, weil die soziale Stigmatisierung die Opfer von einer Meldung der Tat abhaltet und die Regierung keine Statistiken veröffentlicht (USDOS 20.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 48

Kein Gesetz schränkt die politische Partizipation von Frauen ein, und Frauen nehmen in Eritrea am politischen Prozess teil (USDOS 20.3.2023). Frauen sind zwar nominell in der PFDJ repräsentiert, sie können sich aber weder unabhängig organisieren noch ihre Interessen im politischen System vertreten (FH 2023). Die nationale Frauenorganisation - „National Union of Eritrean Women“ - wird durch die PFDJ kontrolliert (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022) und agiert meist tatenlos. Frauen sind auch im Hochschulwesen und in der Verwaltung unterrepräsentiert (BS 23.2.2022). Familien-, Arbeits-, Eigentums-, Staatsangehörigkeits-, und Erbschaftsgesetze gewähren Männern und Frauen die gleichen Recht. Das Gesetz schreibt den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit vor, in der Praxis ist eine diskriminierende Entlohnungspolitik jedoch üblich. Frauen sind auch weiterhin sozioökonomischer Diskriminierung ausgesetzt, besonders auf dem Land (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Das defizitäre Justizwesen wahrt ihre Rechte nicht wirksam (FH 2023). Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist rechtlich an sowohl Frauen als auch Mädchen verboten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023), in ländlichen Gebieten aber noch immer weit verbreitet (FH 2023). Eine genaue Zahl über die Prävalenzrate von FGM/C in Eritrea lässt sich nur schwer feststellen, die bis dato letzte Studie dazu fand 2010 statt. Damals waren 83 % der eritreischen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten, wobei ältere Frauen eher beschnitten waren als jüngere (BAMF 8.2023). Zu den Bemühungen der Regierung, FGM/C einzudämmen, gehören auch öffentliche Sensibilisierungskampagnen, welche sich an religiöse wie kommunale Führer auf lokaler Ebene richten. Gemäß den Behörden gelten bestimmte Regionen und Teilgebiete als frei von FGM/C. Lokale UN-Vertreter bestätigen, dass die Regierung FGM/C als Problem ernst nimmt und gegen diese Praxis glaubwürdig vorgeht. Der UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) arbeitet mit der Regierung und anderen Organisationen an Aufklärungsprogrammen, um FGM/C ganz zu eliminieren (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 8.2023). Diese Programme haben u.a. zum Rückgang von FGM/C in Eritrea beigetragen (FH 2023; vgl. BAMF 8.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202 2.pdf, Zugriff 27.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2023): Länderreport 60: Eritrea. Weibliche Genitalverstümmelung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098667/laenderreport-60-Eritrea.pdf, Zugriff 27.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 27.11.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 27.11.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 48

- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 27.11.2023 17.2. Kinder Mädchen in ländlichen Gebieten sind nach wie vor von Früh- oder Zwangsheirat bedroht (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022). Das vorgeschriebene Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer wie Frauen 18 Jahre, es sei denn, die Frau ist schwanger oder hat bereits ein Kind bekommen; dann beträgt das Mindestalter für beide 16 Jahre. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über die Gefahren der Frühehe und kollaborieren hierfür mit UN-Organisationen (USDOS 20.3.2023). Kinderprostitution, Kinderpornografie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind allesamt rechtlich verboten (AA 3.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Weil die Regierung keine Kriminalitätsstatistiken veröffentlicht, ist es schwierig, das Ausmaß des Missbrauchs zu ermitteln oder festzustellen, ob die Regierung diese Gesetze wirksam durchsetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 18 Jahre (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel (AA 3.1.2022). Kinderarbeit ist ex lege verboten. Das Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 18 Jahre. Des Weiteren sind gesundheitsgefährdende Arbeiten, etwa in der Chemie- oder Transportindustrie, für Kinder gesetzlich untersagt. Die Wirklichkeit sieht jedoch häufig anders aus: Auf dem Land müssen Kinder im Haus wie in der Landwirtschaft mitarbeiten, während sie in Asmara als Straßenverkäufer arbeiten (AA 3.1.2022; vgl. USDOL 26.9.2023). Die Regierung hat institutionelle Mechanismen, um die Rechtsvorschriften zur Kinderarbeit durchzusetzen, geschaffen. Jedoch gibt es Mängel bei der Durchsetzung (USDOL 26.9.2023), z.B. fehlende Inspektoren zur Durchführung von Kontrollen (AA 3.1.2022). Über den Einsatz von Kindersoldaten liegen keine Informationen vor. Zudem werden Kinder unter 14 Jahren nicht als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen, die paramilitärische Ausbildung kann jedoch schon ab dem 16. Lebensjahr beginnen (AA 3.1.2022). Um die Oberstufe abzuschließen, müssen die Schüler ihr letztes Schuljahr, die 12. Klasse, an der „Warsay Yikealo Secondary School“ im Militärkomplex Sawa absolvieren. Jedes Jahr wird ebenjene von 11.000 bis 15.000 Schülern besucht, und obwohl viele dieser Schüler bei der Absolvierung der militärischen Ausbildung in der Regel bereits 18 Jahre alt sind, sind einige Berichten zufolge erst 16 Jahre alt (USDOL 26.9.2023; vgl. AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023). Ohne Abschluss des Nationaldienstes inklusive offizieller Entlassung droht den Kindern eine Zukunft mit unbefristetem Nationaldienst (USDOL 26.9.2023). Sie müssen die harten Bedingungen und die Korruption in Sawa ertragen, einschließlich der Vorwürfe, dass Militärkommandeure Schülerinnen im Austausch für sexuelle Handlungen Essen und bessere Behandlung anbieten (USDOL 26.9.2023; vgl. AI 27.3.2023, HRW .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 35 von 48

12.1.2023). Die Schlafsäle sind überfüllt und die medizinischen Einrichtungen sehr eingeschränkt (HRW 12.1.2023). Außerdem sind Schüler, welche geringfügiger Vergehen beschuldigt werden, oft körperlichen Bestrafungen ausgesetzt, die nach Angaben von Amnesty International (AI) auf Folter und andere Misshandlungen hinauslaufen (AI 27.3.2023). Die Streitkräfte führen auch Razzien durch, die in Tigrinya als „Giffa“ bekannt sind und bei denen sie Jugendliche auf der Straße zum Militärdienst einberufen. Regierungsbeamte sollen Eltern partiell zwingen, ihre Kinder, die sich der Wehrpflicht entziehen, zur Musterung für den Nationaldienst zu bringen (AI 27.3.2023; vgl. USDOL 26.9.2023). Laut dem US-amerikanischen Arbeitsministerium sind diese Faktoren die Ursache für die anhaltende Abwanderung unbegleiteter Minderjähriger aus Eritrea (USDOL 26.9.2023). In letzter Zeit wurden vermehrt Kinder gesichtet, die auf der Straße leben (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202 2.pdf, Zugriff 27.11.2023 - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 27.11.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 27.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 27.11.2023 - USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2098498.html, Zugriff 27.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 27.11.2023 17.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Sexuelle Minderheiten treten nicht öffentlich in Erscheinung, da diese Lebensform in der eritreischen Gesellschaft allgemein abgelehnt (AA 3.1.2022) wie gemeinhin diskriminiert wird. Es gibt allerdings keine bekannten Fälle von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten in jüngster Zeit. Das ist vermutlich auf die Repressionen zurückzuführen, die sexuelle Minderheiten abhält, sich gegen Gewalt zu stellen oder sich zu ihrer Identität zu bekennen, vor allem aus Angst vor den schwerwiegenden sozialen Auswirkungen sowie der Diskriminierung, welche sie erleiden würden, falls ihre sexuelle Identität preisgegeben würde, so das US-amerikanische Außenministerium (USDOS 20.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 36 von 48

Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Sexualakte und „andere unanständige Handlungen“ stehen in Eritrea unter Strafe. Im Falle einer Verurteilung beträgt das Strafmaß fünf bis sieben Jahre Haft (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023). Die Regierung setzt das Gesetz konsequent durch (USDOS 20.3.2023), wobei es prinzipiell schwierig ist, überprüfbare Daten über die Strafverfolgung Eritreas zu erhalten. Dennoch wird von zumindest drei Fällen zwischen 2002 und 2021 ausgegangen. In der Vergangenheit wurden auch schon Nicht-Staatsbürger wegen der Unterstellung, homosexuell zu sein, des Landes verwiesen (ILGA 12.2021). Sexuelle Minderheiten genießen des Weiteren keinen Rechtsschutz vor sozialer Diskriminierung (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Es gab keine sichtbaren LGBTQI-Organisationen im Land. Die Regierung schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung stark ein, auch in Bezug auf sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsmerkmale. Sexuelle Minderheiten können sich aus Furcht vor Identitätsfeststellung, Verhaftung, Diskriminierung oder Gewalt nicht frei versammeln, assoziieren oder öffentlich äußern (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202 2.pdf, Zugriff 29.11.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 29.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 29.11.2023 - ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (12.2021): Our Identities Under Arrest. A global overview on the enforcement of laws criminalising consensual same-sex sexual acts between adults and diverse gender expressions, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094645/Our_Identities_Under_Arrest_2021.pdf, Zugriff 29.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 29.11.2023 18. Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das gilt für den Binnenverkehr, Auslandsreisen, Emigrationen wie Rückführungen (USDOS 20.3.2023). Für Reisen innerhalb des Landes benötigt man eine Genehmigung (FH 2023), insbesondere in abgelegene Regionen oder in Grenznähe. Hierbei verlangen die Behörden, dass an den Kontrollpunkten eine Rechtfertigung für die jeweilige Reise vorgelegt wird (USDOS 20.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 37 von 48
