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Die UN-Generalverfassung nahm am 15.12.2022 die achte Resolution für ein Moratorium in Bezug
auf den Vollzug der Todesstrafe mit überwältigender Mehrheit an - Eritrea stimmte der Resolution 
zu (AI 5.2023; vgl. NTC 9.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 22.11.2023
- AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 22.11.2023
- NTC - Nessuno Tocchi Caino (9.3.2023): Vote on a Resolution on a Moratorium on Executions 
Approved by the UN General Assembly in 2022, http://www.handsoffcain.info/documento/vote-on-
a-resolution-on-a-moratorium-on-executions-approved-by-the-un-general-assembly-in-2022-
60370479, Zugriff 22.11.2023
- NTC - Nessuno Tocchi Caino (2023): Eritrea, http://www.handsoffcain.info/bancadati.php?
id_cont=25&id_state=90000107, Zugriff 22.11.2023
- WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (11.10.2023): Eritrea. Stakeholder Report 
for the United Nations Universal Periodic Review: The Death Penalty, 
https://www.theadvocatesforhumanrights.org/Res/Eritrea%20TAHR%20WCADP%20UPR%20Re
port%20FINAL.pdf, Zugriff 22.11.2023
- WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (23.5.2023), Eritrea: Abolitionist in 
practice, https://worldcoalition.org/pays/eritrea/, Zugriff 22.11.2023
 15. Religionsfreiheit
Zuverlässigen Zahlen über die Religionszugehörigkeit der eritreischen Bevölkerung existieren nicht 
(USDOS 15.5.2023). Laut offiziellen Angaben besteht je die Hälfte aus Christen und Muslime (SFH 
5.2023; vgl. USCIRF 5.2023), während andere Quellen von einem Verhältnis von 63 % Christen zu 
37 % Muslime ausgehen (SFH 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, USCIRF 5.2023). Der christliche 
Bevölkerungsanteil ist überwiegend eritreisch-orthodox. Im Gegensatz dazu machen Anhänger des 
Katholizismus, Protestantismus sowie anderer christlicher Konfessionen, u.a. die Zeugen Jehovas 
oder die Pfingstkirchen, weniger als 5 % der eritreischen Christen aus. Schätzungen zufolge sind 2 
% der Bevölkerung traditionelle Animisten. Die Gemeinschaft der Bahá’í hat laut eigenen Angaben 
rund 500 Mitglieder, von welchen die Hälfte in Asmara wohnt. Lediglich ein Jude ist nachweislich in 
Eritrea ansässig, jedoch nur zeitweise (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023).
Die Mehrheit der Bevölkerung in den südlichen und zentralen Regionen ist christlich, während die 
nördlichen Gebiete mehrheitlich sunnitisch-muslimisch sind (USDOS 15.5.2023). Die Konfession 
geht meist mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe einher (AA 3.1.2022). So
ist die Mehrheit der Tigrinya, die größte Ethnie des Landes (USDOS 15.5.2023), zu 90 % christlich, 
vornehmlich eritreisch-orthodox (AA 3.1.2022). Sieben der acht weiteren Hauptethnien - die Tigre, 
Saho, Afar, Bilen, Hedareb, Nara und Rashaida - sind vorwiegend sunnitische Muslime, und leben 
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im Norden Eritreas (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 3.1.2022). Das Auswärtige Amt (AA) hingegen gibt
die Religionszugehörigkeit der Bilen als teilweise muslimisch, teilweise christlich an (AA 3.1.2022). 
Die Kunama bestehen schlussendlich sowohl aus Christen als auch aus Muslimen und Animisten 
(USDOS 15.5.2023; vgl. AA 3.1.2022).
Für das Staatsverständnis des eritreischen Regimes ist der Säkularismus von zentraler Bedeutung 
(AA 3.1.2022). Der Staat ist als eine säkulare Ordnung definiert, in der Religion und Staat getrennt 
sind (BS 23.2.2022). Der freien Religionsausübung sind daher strenge Grenzen gesetzt (FH 2023). 
Zwar verbieten sowohl das geltende Recht als auch die bisher nicht umgesetzte Verfassung von 
1997 religiöse Diskriminierung und sehen Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit sowie die 
freie Ausübung jeder Religion vor (USDOS 15.5.2023), aber nur vier Konfessionen werden offiziell 
anerkannt: die eritreisch-orthodoxe, römisch-katholische und evangelisch-lutherische Kirche sowie 
der sunnitische Islam (AA 3.1.2022; vgl. FH 2023, UNHRC 9.5.2023, USDOS 15.5.2023). Gläubige 
anderer Denominationen werden indessen Opfer von Verfolgung (GCR2P 31.8.2023). Sie werden 
verhaftet, eingesperrt und enteignet (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023), bisweilen wird ihnen auch die 
Staatsbürgerschaft entzogen (GCR2P 31.8.2023; vgl. FH 2023); sogar Folter wurde schon genutzt, 
um sie zu zwingen, ihrer Religion abzuschwören (HRW 12.1.2023). Nicht anerkannten religiösen 
Gruppen ist es auch verboten, Versammlungen abzuhalten (BS 23.2.2022). Für Angehörige des 
Militärs ist jegliche Religionsausübung prinzipiell verboten (FH 2023).
Diese kleineren, nicht anerkannten Religionen müssen sich verpflichtend registrieren lassen, wobei
als Bestandteil eines solchen Antrags detaillierte Angaben zu Führungspersonen, Mitgliedern und 
Auslandskontakten verlangt werden. Bis heute wurde noch kein Genehmigungsbescheid erteilt (AA 
3.1.2022). Diesen religiösen Gruppen ist es daher verboten, Versammlungen im Allgemeinen (BS 
23.2.2022) und Gottesdienste im Speziellen abzuhalten, auch nicht im privaten Rahmen, da das 
Verbot ab fünf Teilnehmern greift. Auch alle anderen öffentlichen Betätigungen wie das Betreiben 
von Sozial-, Gesundheits-, und Bildungseinrichtungen, einschließlich Schulen, ist ihnen untersagt. 
Als Begründung für diese restriktive Politik gibt die Regierung an, dass es sich um vom Ausland 
illegal finanzierte Gruppen handle, die das nationale Gefüge zerstören wollen (AA 3.1.2022). Die 
Zeugen Jehovas sind obendrein von Bürgerrechten wie dem Erwerb eines eigenen Unternehmens 
ausgeschlossen (BS 23.2.2022).
Der Trend der Haftentlassungen aus den Jahren 2020 und 2021 hat sich wieder umgedreht (HRW 
12.1.2023; vgl. FH 2023). Seit 2022 werden wieder vermehrt Menschen wegen ihrer religiösen 
Überzeugung verhaftet, auch Angehörige der anerkannten Konfessionen (SFH 5.2023; vgl. HRW 
12.1.2023) - die Vertreter anerkannter Religionen können auch Überwachung, Einschüchterung 
und Verfolgung ausgesetzt sein (BS 23.2.2022). Zwischen dem 23.4.2022 und dem 24.4.2023 hat 
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sich die Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Eritrea hingegen verschlechtert, durch
erneute Verhaftungswellen von Gläubigen sowie die anhaltenden Beschränkungen des Rechts, die 
Religion zu praktizieren oder bekunden, in Lehre, Ausübung oder Observanz (UNHRC 9.5.2023).
Hunderte religiöse Würdenträger und Anhänger nicht anerkannter Konfessionen, vor allem Zeugen 
Jehovas, Gläubige der Pfingstbewegung und evangelikale Christen, sind unter unmenschlichen, 
erniedrigenden Bedingungen über einen längeren Zeitraum, inhaftiert, manchmal in Isolationshaft, 
jedenfalls ohne offizielle Anklage und Rechtsmittelzugang. Gemäß zivilgesellschaftlichen Gruppen 
befinden sich, mit Stand April 2023, etwa 400 Christen und 27 Zeugen Jehovas in Gefangenschaft 
(UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 läuft eine Verhaftungskampagne gegen evangelikale Christen. Im 
September 2022 wurden in Asmara 150 Personen verhaftet, im Jänner 2023 waren es 44 (CSW 
6.3.2023).
In Abwesenheit eines funktionierenden säkularen Justizwesens akzeptiert die Regierung aber die 
Anwendung von Gewohnheits- und religiösem Recht - Scharia sowie das Gewohnheitsrecht der 
orthodoxen Kirche - in der Zivilgerichtsbarkeit und bei der Mediation von Konflikten (BS 23.2.2022).
Die Regierung übernimmt zunehmend die Kontrolle über Schulen und andere von der katholischen 
Kirche betriebene Einrichtungen, vereinzelt auch über muslimische (HRW 12.1.2023). Bei Ersterer 
gelingt dies häufig mit der Drohung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse ausländischer Mönche wie 
Nonnen nicht zu verlängern (AA 3.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
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2.pdf, Zugriff 23.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 23.11.2023
- CSW - Christian Solidarity Worldwide (6.3.2023): HRC52: Oral statement on the situation of 
human rights in Eritrea, https://www.csw.org.uk/2023/03/06/report/5948/article.htm, Zugriff 
23.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 23.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 23.11.2023
- GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea, 
https://www.globalr2p.org/countries/eritrea/, Zugriff 23.11.2023
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2023): Factsheet Eritrea. Stand: Mai 2023, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094920/2305_ERI_Factsheet_d_web.pdf, Zugriff 23.11.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 48
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- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 23.11.2023
- USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (5.2023): Annual 
Report 2023: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092539/Eritrea.pdf, Zugriff 23.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International 
Religious Freedom: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2091856.html, Zugriff 23.11.2023
 16. Ethnische Minderheiten
Eritrea ist ein multiethnischer Staat (AA 3.1.2022; vgl. BAMF 4.2023). Es gibt neun Ethnien und 
Sprachen, die formell gleichberechtigt (BAMF 4.2023; vgl. SFH 5.2023) und offiziell anerkannt sind 
(CIA 18.11.2023; vgl. FH 2023). Obgleich keine konkreten Zahlen über die ethnische Komposition 
der eritreischen Bevölkerung vorliegen (AA 3.1.2022), ergeben Schätzungen der CIA (Stand 2021) 
folgendes Bild: Tigrinya 50%, Tigre 30%, Saho 4%, Afar 4%, Kunama 4%, Bilen 3%, Beja/Hedareb 
2%, Nara 2%, Rashaida 1% (CIA 18.11.2023). Linguistisch dominieren die Sprachen Tigrinya und 
Arabisch, die auch im Amtsgebrauch üblicherweise verwendet werden. Auch das Englische gilt als 
offizielle Sprache. Auch die Sprachen Tigre, Kunama und Afa sind weit verbreitet (BAMF 4.2023; 
vgl. CIA 18.11.2023).
Über ethnische Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen innerhalb des Landes wir nicht 
berichtet (AA 3.1.2022; vgl. BAMF 4.2023). Das Gesetz verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund
von Rasse oder ethnischer Zugehörigkeit, und es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine Beteiligung 
von Angehörigen in Vergangenheit marginalisierter oder ethnischer Minderheiten am politischen 
Prozess einschränkt (USDOS 20.3.2023). Die Mehrheit der Ethnien ist zwar nominell in der PFDJ 
repräsentiert, diese haben in der Praxis aber keine Möglichkeit, sich unabhängig zu organisieren 
oder ihre Interessen im politische System zu vertreten (FH 2023). Eritrea verfügt auch über keinen 
nationalen rechtlichen oder institutionellen Rahmen, der die Rechte indigener Völker schützt. Diese 
Rechte sind weder formell anerkannt, noch gibt es Organisationen zu deren Schutz (IWGIA o.D.).
Das Dogma der PFDJ lautet: „ein Volk, ein Herz“ (BS 23.2.2022). Ihre Regierungspolitik versucht, 
interethnische Spannungen nicht aufkommen zu lassen sowie Parteibildungen entlang ethnischer 
Linien zu verhindern (AA 3.1.2022; vgl. BAMF 4.2023), außer es dient ihrer Sache (BS 23.2.2022). 
Die Tigrinya, die auch die Mehrheit stellen, dominieren in staatlichen, ökonomischen, militärischen, 
politischen und Bildungsbereichen (BAMF 4.2023; vgl. BS 23.2.2022). Deswegen gibt es Konflikte 
zwischen den Tigrinya und den kleineren, muslimischen Ethnien, die sich benachteiligt fühlen (BS 
23.2.2022). Ergo kommt es zu indirekten Benachteiligungen von nicht-Tigrinya (BAMF 4.2023).
Fehlende Bürgerrechte betreffen die gesamte Bevölkerung, aber ethnische Minderheiten werden in 
Relation häufig härter behandelt (BS 23.2.2022). Im Prinzip haben alle gesellschaftlichen Gruppen 
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gleichen Zugang zu den begrenzten Leistungen des Staates, zu medizinischer Grundversorgung
und Bildung (BAMF 4.2023). In der Praxis sind ethnische Minderheiten aber im Universitätswesen 
und der Staatsverwaltung unterrepräsentiert. Die meisten Berufsausbilungszentren, Hochschulen 
und Gesundheitsstationen befinden sich in Asmara wie im Süden, wo vor allem die Tirginya leben. 
Gruppen wie die Saho, Afar, Nara, Beja/Hedareb oder Kunama sind tendenziell verwundbarer und 
ärmer, und sie leiden häufiger an Unterernährung (BS 23.2.2022). Jene Ethnien sind auch dadurch 
benachteiligt, dass sie nur wenige Verwandte in der Diaspora haben, die sie finanziell unterstützen 
können (BAMF 4.2023; vgl. BS 23.2.2022).
Die Regierung diskriminiert ethnische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin, vor allem die Afar, 
die Rashaida (USDOS 20.3.2023) und die Kunama, welche gemeinsam mit den Afar z.B. von den 
Armutsbekämpfungsprogrammen der Regierung ausgeschlossen werden (FH 2023). Die Afar, die 
in der Region Debubawi Kayih Bahri leben, sind seit etlichen Dekaden Diskriminierung, Schikanen, 
willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, Gewalt sowie Verfolgung ausgesetzt. Sie wurden 
auch an der Ausübung ihres althergebrachten Lebensunterhalts, der Fischerei, gehindert (UNHRC 
9.5.2023).
Eine fundamentalistisch-nationalistische, anti-muslimische Bewegung namens Agazian kämpft aus 
dem Ausland heraus für einen eigenen Staat ein, der sowohl die Gebiete der Tigrinya in Eritrea als 
auch die äthiopische Region Tigray umfassen soll. Ebenjener Staat soll ausschließlich den Tigrinya 
offenstehen (AA 3.1.2022), weswegen dieser Bewegung radikale Ansprüche auf Indignität attestiert
werden (IWGIA o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
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2.pdf, Zugriff 23.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.2023): Eritrea: Ethnische 
Minderheiten, 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/694906/694911/695096/24
091316/%2D/
Deutschland%2E_Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Eritrea_%2D_ethnisc
he_Minderheiten%2C_01%2E04%2E2023%2E_%28Kurzinformation_%2D_%F6ffentlich%29%2
Epdf, Zugriff 23.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 23.11.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.11.2023): The World Factbook: Eritrea, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 23.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 23.11.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 48
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- IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (o.D.): Indigenous peoples in Eritrea,
https://www.iwgia.org/en/eritrea.html, Zugriff 23.11.2023 
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2023): Factsheet Eritrea. Stand: Mai 2023, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094920/2305_ERI_Factsheet_d_web.pdf, Zugriff 23.11.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 23.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
23.11.2023
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
In der größtenteils ländlichen Bevölkerung Eritreas herrscht nach wie vor ein von traditionellen 
Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (AA 3.1.2022; vgl. FH 2023). Viele 
unverheiratete Mütter sind, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen 
ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für
den islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung (AA 3.1.2022).
Vergewaltigung ist ein Straftatbestand, welcher mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft wird, in 
schweren Fällen mit bis zu 16 Jahren. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Geschlecht 
des Täters wie des Opfers. Eine Vergewaltigung in der Ehe ist nur dann strafbar, wenn sich beide 
Ehegatten dauerhaft getrennt haben. Berichten zufolge wurde das Gesetz in einigen Fällen mittels 
Verhaftung der mutmaßlichen Täter durchgesetzt, über spätere Strafverfolgungen liegen allerdings 
keine Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Vergewaltigungen von Frauen sind im Gefängnis und 
Militärdienst gängig. Sexuelle Übergriffe auf weibliche Wehrpflichtige sind ebenfalls weit verbreitet 
und werden von den Behörden nicht eingehend untersucht [siehe hierzu Kap. 9. Wehrdienst und 
Rekrutierungen, Anm.] (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022).
Häusliche Gewalt ist ex lege nicht ausdrücklich kriminalisiert, aber die Strafe für Körperverletzung 
variiert je nach Schwere des Verbrechens und wird mit neun Monaten bis 19 Jahren Haft bestraft. 
Die Behörden greifen in Fällen häuslicher Gewalt nur selten ein. Sexuelle Belästigung steht zudem 
nicht explizit unter Strafe (USDOS 20.3.2023).
Grundsätzlich ist es schwierig, das Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt in Eritrea zu ermitteln, 
weil die soziale Stigmatisierung die Opfer von einer Meldung der Tat abhaltet und die Regierung 
keine Statistiken veröffentlicht (USDOS 20.3.2023).
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Kein Gesetz schränkt die politische Partizipation von Frauen ein, und Frauen nehmen in Eritrea am
politischen Prozess teil (USDOS 20.3.2023). Frauen sind zwar nominell in der PFDJ repräsentiert, 
sie können sich aber weder unabhängig organisieren noch ihre Interessen im politischen System 
vertreten (FH 2023). Die nationale Frauenorganisation - „National Union of Eritrean Women“ - wird 
durch die PFDJ kontrolliert (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022) und agiert meist tatenlos. Frauen sind 
auch im Hochschulwesen und in der Verwaltung unterrepräsentiert (BS 23.2.2022).
Familien-, Arbeits-, Eigentums-, Staatsangehörigkeits-, und Erbschaftsgesetze gewähren Männern 
und Frauen die gleichen Recht. Das Gesetz schreibt den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit vor, 
in der Praxis ist eine diskriminierende Entlohnungspolitik jedoch üblich. Frauen sind auch weiterhin 
sozioökonomischer Diskriminierung ausgesetzt, besonders auf dem Land (USDOS 20.3.2023; vgl. 
FH 2023). Das defizitäre Justizwesen wahrt ihre Rechte nicht wirksam (FH 2023).
Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist rechtlich an sowohl Frauen als 
auch Mädchen verboten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023), in ländlichen Gebieten 
aber noch immer weit verbreitet (FH 2023). Eine genaue Zahl über die Prävalenzrate von FGM/C 
in Eritrea lässt sich nur schwer feststellen, die bis dato letzte Studie dazu fand 2010 statt. Damals 
waren 83 % der eritreischen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten, wobei ältere Frauen 
eher beschnitten waren als jüngere (BAMF 8.2023). Zu den Bemühungen der Regierung, FGM/C 
einzudämmen, gehören auch öffentliche Sensibilisierungskampagnen, welche sich an religiöse wie 
kommunale Führer auf lokaler Ebene richten. Gemäß den Behörden gelten bestimmte Regionen
und Teilgebiete als frei von FGM/C. Lokale UN-Vertreter bestätigen, dass die Regierung FGM/C 
als Problem ernst nimmt und gegen diese Praxis glaubwürdig vorgeht. Der UN-Bevölkerungsfonds 
(UNFPA) arbeitet mit der Regierung und anderen Organisationen an Aufklärungsprogrammen, um 
FGM/C ganz zu eliminieren (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 8.2023). Diese Programme haben u.a. 
zum Rückgang von FGM/C in Eritrea beigetragen (FH 2023; vgl. BAMF 8.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 27.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2023): Länderreport 60: 
Eritrea. Weibliche Genitalverstümmelung, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098667/laenderreport-60-Eritrea.pdf, Zugriff 27.11.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 27.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 27.11.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 48
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- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
27.11.2023
17.2. Kinder
Mädchen in ländlichen Gebieten sind nach wie vor von Früh- oder Zwangsheirat bedroht (FH 2023; 
vgl. AA 3.1.2022). Das vorgeschriebene Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer wie 
Frauen 18 Jahre, es sei denn, die Frau ist schwanger oder hat bereits ein Kind bekommen; dann 
beträgt das Mindestalter für beide 16 Jahre. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über die 
Gefahren der Frühehe und kollaborieren hierfür mit UN-Organisationen (USDOS 20.3.2023).
Kinderprostitution, Kinderpornografie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind allesamt rechtlich 
verboten (AA 3.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Weil die Regierung keine Kriminalitätsstatistiken 
veröffentlicht, ist es schwierig, das Ausmaß des Missbrauchs zu ermitteln oder festzustellen, ob die 
Regierung diese Gesetze wirksam durchsetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 
18 Jahre (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel (AA 3.1.2022).
Kinderarbeit ist ex lege verboten. Das Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 18 Jahre. Des 
Weiteren sind gesundheitsgefährdende Arbeiten, etwa in der Chemie- oder Transportindustrie, für 
Kinder gesetzlich untersagt. Die Wirklichkeit sieht jedoch häufig anders aus: Auf dem Land müssen 
Kinder im Haus wie in der Landwirtschaft mitarbeiten, während sie in Asmara als Straßenverkäufer 
arbeiten (AA 3.1.2022; vgl. USDOL 26.9.2023). Die Regierung hat institutionelle Mechanismen, um 
die Rechtsvorschriften zur Kinderarbeit durchzusetzen, geschaffen. Jedoch gibt es Mängel bei der 
Durchsetzung (USDOL 26.9.2023), z.B. fehlende Inspektoren zur Durchführung von Kontrollen (AA 
3.1.2022).
Über den Einsatz von Kindersoldaten liegen keine Informationen vor. Zudem werden Kinder unter 
14 Jahren nicht als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen, die paramilitärische 
Ausbildung kann jedoch schon ab dem 16. Lebensjahr beginnen (AA 3.1.2022). Um die Oberstufe 
abzuschließen, müssen die Schüler ihr letztes Schuljahr, die 12. Klasse, an der „Warsay Yikealo 
Secondary School“ im Militärkomplex Sawa absolvieren. Jedes Jahr wird ebenjene von 11.000 bis
15.000 Schülern besucht, und obwohl viele dieser Schüler bei der Absolvierung der militärischen 
Ausbildung in der Regel bereits 18 Jahre alt sind, sind einige Berichten zufolge erst 16 Jahre alt 
(USDOL 26.9.2023; vgl. AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023). Ohne Abschluss des Nationaldienstes 
inklusive offizieller Entlassung droht den Kindern eine Zukunft mit unbefristetem Nationaldienst 
(USDOL 26.9.2023). Sie müssen die harten Bedingungen und die Korruption in Sawa ertragen, 
einschließlich der Vorwürfe, dass Militärkommandeure Schülerinnen im Austausch für sexuelle 
Handlungen Essen und bessere Behandlung anbieten (USDOL 26.9.2023; vgl. AI 27.3.2023, HRW 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 35 von 48
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12.1.2023). Die Schlafsäle sind überfüllt und die medizinischen Einrichtungen sehr eingeschränkt
(HRW 12.1.2023). Außerdem sind Schüler, welche geringfügiger Vergehen beschuldigt werden, oft 
körperlichen Bestrafungen ausgesetzt, die nach Angaben von Amnesty International (AI) auf Folter 
und andere Misshandlungen hinauslaufen (AI 27.3.2023). Die Streitkräfte führen auch Razzien 
durch, die in Tigrinya als „Giffa“ bekannt sind und bei denen sie Jugendliche auf der Straße zum 
Militärdienst einberufen. Regierungsbeamte sollen Eltern partiell zwingen, ihre Kinder, die sich der 
Wehrpflicht entziehen, zur Musterung für den Nationaldienst zu bringen (AI 27.3.2023; vgl. USDOL 
26.9.2023). Laut dem US-amerikanischen Arbeitsministerium sind diese Faktoren die Ursache für 
die anhaltende Abwanderung unbegleiteter Minderjähriger aus Eritrea (USDOL 26.9.2023).
In letzter Zeit wurden vermehrt Kinder gesichtet, die auf der Straße leben (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 27.11.2023
- AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 
27.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 27.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff  27.11.2023
- USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst 
Forms of Child Labor: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2098498.html, Zugriff 27.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
27.11.2023
17.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Sexuelle  Minderheiten  treten  nicht  öffentlich  in  Erscheinung,  da  diese  Lebensform  in  der 
eritreischen Gesellschaft allgemein abgelehnt (AA 3.1.2022) wie gemeinhin diskriminiert wird. Es 
gibt allerdings keine bekannten Fälle von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten in jüngster Zeit. Das 
ist vermutlich auf die Repressionen zurückzuführen, die sexuelle Minderheiten abhält, sich gegen 
Gewalt  zu  stellen  oder  sich  zu  ihrer  Identität  zu  bekennen,  vor  allem  aus  Angst  vor  den 
schwerwiegenden sozialen Auswirkungen sowie der Diskriminierung, welche sie erleiden würden,
falls  ihre  sexuelle  Identität  preisgegeben  würde,  so  das  US-amerikanische  Außenministerium 
(USDOS 20.3.2023).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 36 von 48
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Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Sexualakte und „andere unanständige Handlungen“ stehen
in Eritrea unter Strafe. Im Falle einer Verurteilung beträgt das Strafmaß fünf bis sieben Jahre Haft 
(USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023). Die Regierung setzt das Gesetz 
konsequent durch (USDOS 20.3.2023), wobei es prinzipiell schwierig ist, überprüfbare Daten über 
die Strafverfolgung Eritreas zu erhalten. Dennoch wird von zumindest drei Fällen zwischen 2002 
und 2021 ausgegangen. In der Vergangenheit wurden auch schon Nicht-Staatsbürger wegen der 
Unterstellung, homosexuell zu sein, des Landes verwiesen (ILGA 12.2021). Sexuelle Minderheiten 
genießen des Weiteren keinen Rechtsschutz vor sozialer Diskriminierung (FH 2023; vgl. USDOS 
20.3.2023).
Es gab keine sichtbaren LGBTQI-Organisationen im Land. Die Regierung schränkt das Recht auf 
freie Meinungsäußerung stark ein, auch in Bezug auf sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität 
oder  Geschlechtsmerkmale.  Sexuelle  Minderheiten  können  sich  aus  Furcht  vor 
Identitätsfeststellung, Verhaftung, Diskriminierung oder Gewalt nicht frei versammeln, assoziieren 
oder öffentlich äußern (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 29.11.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 29.11.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 29.11.2023
- ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (12.2021): Our 
Identities Under Arrest. A global overview on the enforcement of laws criminalising consensual 
same-sex sexual acts between adults and diverse gender expressions, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094645/Our_Identities_Under_Arrest_2021.pdf, Zugriff 
29.11.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
29.11.2023
 18. Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das gilt für den 
Binnenverkehr, Auslandsreisen, Emigrationen wie Rückführungen (USDOS 20.3.2023). Für Reisen 
innerhalb des Landes benötigt man eine Genehmigung (FH 2023), insbesondere in abgelegene 
Regionen oder in Grenznähe. Hierbei verlangen die Behörden, dass an den Kontrollpunkten eine 
Rechtfertigung für die jeweilige Reise vorgelegt wird (USDOS 20.3.2023).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 37 von 48
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