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- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 1.12.2023
- C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-
intelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 1.12.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.11.2023): The World Factbook: Eritrea, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 1.12.2023
- GHI - Global Hunger Index (10.2023): Eritrea, 
https://www.globalhungerindex.org/pdf/en/2023/Eritrea.pdf, Zugriff 1.12.2023
- IJSRM - International Journal of Scientific and Management Research [Habtom, Gebremichael 
Kibreab] (1.2022): Review of social protection experiences in Sub-Saharan Africa: The case of 
Eritrea, https://ijsmr.in/doc/ijsmr05_07.pdf, Zugriff 1.12.2023
- UNDP - United Nations Development Programme (8.9.2022): Human Development Reports: 
Eritrea, https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/ERI, Zugriff 1.12.2023
- UNICEF - United Nations Children’s Fund (2023): Humanitarian Action for Children: Eritrea, 
https://www.unicef.org/media/131891/file/2023-HAC-Eritrea.pdf, Zugriff 1.12.2023
- USAID - United States Agency for International Development [USA] (8.2023): Country Profile: 
Eritrea, https://s3.amazonaws.com/files.devdata.devtechlab.com/FactSheets/eritrea.pdf, Zugriff 
1.12.2023
- WB - World Bank, The (7.10.2021): The World Bank in Eritrea. Overview, 
https://www.worldbank.org/en/country/eritrea/overview#1, Zugriff 1.12.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Eritrea, 
https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-eritrea.pdf, Zugriff 1.12.2022
20.1. Sozialbeihilfen
[bzgl. der Sozialbeihilfen in Eritrea scheiden sich die Geister, weshalb zwei Quellen und somit zwei 
diametrale Paragrafen zur Thematik geboten werden, Anm.]
Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung verfügt Eritrea über kein soziales Sicherungssystem, das 
Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderung abdeckt, mit Ausnahme des sog. 
„Martyr’s Trust Fund“, der von Eritreern aus der Diaspora Geld für die Angehörigen von Gefallenen 
sammelt. Die Verteilung dieser Gelder erfolgt jedoch intransparent. Die soziale Sicherheit wird von 
den traditionellen Solidaritätsnetzen geleistet, die auf Clan- und Großfamilienstrukturen basieren. 
Allerdings wurden diese erheblich geschwächt, sowohl durch den Nationaldienst, da Wehrpflichtige 
kein ausreichendes Einkommen beziehen, um für sich selbst und ihre Kernfamilie zu sorgen, als 
auch durch die herrschende Elite selbst, die ebenjene Solidaritätsnetzwerke kritisch beäugt, weil 
sie auf ethnischen sowie religiösen Zugehörigkeiten beruhen. Folglich sind die meisten Eritreer auf 
Überweisungen aus der Diaspora angewiesen. Somit ist ein transnationales Netzwerk entstanden,
in dem die Diaspora für die Versorgung ihrer Verwandten verantwortlich ist (BS 23.2.2022).
Gebremichael Kibreab Habtom, tätig am College of Buisness and Social Sciences (CBSS) [in 
Asmara, Anm.], schreibt 2022 in einem Peer-Review-Artikel, dass Sozialversicherungsprogramme, 
beitragsfinanziert und auf Versicherungsprinzipien basierend (Renten-, Krankenversicherung, etc.), 
Sozialhilfe für Bedürftige, und beitragsunabhängige, steuerfinanzierte Sach- wie Geldleistungen zu 
den Komponenten des Sozialschutzes in Eritrea zählen. Des Weiteren gibt es soziale Förder- und 
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Transformationshilfen (ermäßigte Gesundheitsfürsorge, kostenlose Gesundheitsleistungen, gratis
Grund-, Sekundär- und Hochschulbildung, Stipendien, Zuschüsse für die Ernährung von Kindern 
oder die Wasserversorgung, etc.) und verschiedene Arbeitsmarktprogramme. Die Empfänger jener 
Programme sind Menschen mit Behinderungen, die ca. 20 % der Gesamtbegünstigten darstellen, 
gefährdete Kinder, Frauen und Mädchen sowie ernährungsunsichere Haushalte (zusammen 23,5 
%), Familien von Märtyrern, ältere Menschen, Jugendliche, Sexarbeiter und Kleinbauern (11, 5 %). 
Zwar wurden seit der Unabhängigkeit große Fortschritte bei der Verbesserung des Zugangs zu 
grundlegenden Sozialleistungen gemacht, so Habtom, aber die Deckungsrate wie die Qualität sind 
verbesserungswürdig. Von der Sozialversicherung gedeckt sind nämlich vorwiegend Beschäftigte 
des formellen Sektors, öffentliche Bedienstete und zum Teil Privatangestellte, weshalb der soziale 
Versicherungsschutz nur selten die Mehrheit der Bevölkerung, informelle Arbeitnehmer und die 
Armen, 66 % der Gesamtbevölkerung, erreicht. Letztere sind ergo wiederum auf unmittelbare und 
erweiterte Familienmitglieder, Nachbarschaften sowie kommunale, gemeinnützige Organisationen 
angewiesen (IJSRM 1.2022).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 30.11.2023
- IJSRM - International Journal of Scientific and Management Research [Habtom, Gebremichael 
Kibreab] (1.2022): Review of social protection experiences in Sub-Saharan Africa: The case of 
Eritrea, https://ijsmr.in/doc/ijsmr05_07.pdf, Zugriff 30.11.2023
 21. Medizinische Versorgung
Eritrea verfügt über eine funktionierende Basisgesundheitsversorgung (BS 23.2.2022), die aber im 
Allgemeinen nicht immer gewährleistet ist. In staatlichen Einrichtungen ist sie gemeinhin kostenlos. 
In den Städten, besonders in Asmara, ist die medizinische Versorgung besser (AA 3.1.2022) bzw. 
besser ausgebaut als auf dem Land, wo Gesundheitseinrichtungen nur vereinzelt vorhanden sind 
(C24 28.9.2023). Die Wege in eine Krankenstation sind daher häufig mühsam und beschwerlich 
(AM o.D.). Nichtsdestotrotz ist die medizinische Versorgungslage selbst in Asmara nur minimal (AA 
6.1.2023). Zudem konzentriert sich die begrenzte Anzahl von Gesundheitszentren auf Städte bzw. 
Ortschaften, in denen vornehmlich Tigrinya leben, während andere ethnische Gruppen, vor allem
pastorale und agropastorale Gruppen, von einigen Leistungen exkludiert werden (BS 23.2.2022). 
Im Jahr 2020 wandte Eritrea 4,1 % des BIPs für Gesundheitsausgaben auf (CIA 28.10.2023; vgl. 
WKO 10.2023).
Für das eritreische Gesundheitssystem ist der Mangel charakteristisch (AM o.D.). Privatärztliche 
Behandlungen sind sehr eingeschränkt vorhanden, und im ganzen Land gibt es nur eine geringe 
Anzahl an Fachärzten (AA 6.1.2023; vgl. AM o.D.). Auf 10.000 Einwohner kommen nur 0,5 Ärzte 
sowie 7 Krankenhausbetten (AM o.D.). Das Gesundheitssystem wird zusätzlich geschwächt, weil 
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sowohl viele Ärzte als auch qualifiziertes medizinisches Personal in den vergangenen Jahren aus
Eritrea geflohen sind (BS 23.2.2022).
In Asmara sind lediglich elementare Arzneimittel erhältlich, verschreibungspflichtige Medikamente 
sind kaum verfügbar (C24 28.9.2023; vgl. AA 6.1.2023), primär wegen fehlender Devisenreserven 
(AA 3.1.2022) - viele Medikamente werden infolgedessen im Land produziert (FCDO 22.6.2023). 
Medikamente sowie Verpflegung müssen von den Patienten bzw. ihren Familien beschafft sowie 
bezahlt werden, wozu sie aber häufig nicht in der Lage sind (AA 3.1.2022). Evakuierungen sind in 
der Regel bei schweren Verletzungen oder Notfällen erforderlich (C24 28.9.2023). Zurzeit erlaubt 
die Regierung in schweren Fällen die Ausreise für die gesamte Familie, falls ein Familienmitglied 
krank ist und medizinische Behandlung benötigt (AA 3.1.2022).
Malaria und andere vectorübertragene Krankheiten wie Denguefieber, Filariose, Leishmaniose und 
Onchozerkose (Flussblindheit) kommen in Eritrea ebenso vor wie Tollwut, Tuberkulose, Hepatitis A 
bzw. B und Cholera (C24 28.9.2023). Durch staatliche Maßnahmen zur Mückenbekämpfung ist die 
Zahl der Malariainfektionen jedoch in den letzten Jahren zurückgegangen (AA 6.1.2023), und das 
Programm zur Malariaprävention läuft weiterhin (BS 23.2.2022). Leitungswasser ist in Eritrea nicht 
trinkbar (C24 28.9.2023). Die Versorgung mit Trinkwasser ist weiter unzureichend, auch in Asmara 
(BS 23.2.2022).
Bis Ende 2021 gab die Regierung nur einen einzigen Todesfall durch COVID-19 im ganzen Land
bekannt, wobei diese Information sehr umstritten ist (BS 23.2.2022). Eritrea ist das einzige Land in 
Afrika, das keine Angaben zur Verabreichung des COVID-19-Impfstoffs macht, auch, da es keinen 
Zugang zum globalen Beschaffungsmechanismus COVAX hat (AI 27.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.1.2023): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/eritreasicherheit/
226176#content_5, Zugriff 1.12.2023
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 1.12.2023
- AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 
1.12.2023
- AM - ArcheMed (o.D.): Eritrea. Bevölkerung, https://www.archemed.org/eritrea/bevoelkerung, 
Zugriff 1.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 1.12.2023
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- C24 - Crisis 24 (28.9.2023): Eritrea Country Report. Health and Medical, 
https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea?
origin=de_riskalert, Zugriff 1.12.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.11.2023): The World Factbook: Eritrea, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 1.12.2023
- FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (22.6.2023): 
Foreign travel advice: Eritrea, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, Zugriff 1.12.2023
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Eritrea, 
https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-eritrea.pdf, Zugriff 1.12.2022
 22. Rückkehr
Stand Mitte 2023 befanden sich rund 537.000 eritreische Flüchtlinge sowie Asylwerber im Ausland 
(UNHCR 2023). Laut einer Befragung durch den UN-Sonderberichterstatter wird der Nationaldienst 
weiter als Hauptgrund für die Flucht angegeben (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023), während 
das Auswärtige Amt mitteilt, dass ökonomische Schwierigkeiten, also die Familie nicht versorgen 
zu können, in einer IOM-Umfrage zu den Fluchtursachen mit 77 % eine höhere Zustimmungsrate 
erzielt als der Nationaldienst mit 71 % (AA 3.1.2022). Auch eine im September 2023 veröffentlichte 
IOM-Studie besagt, dass Eritreer hauptsächlich wegen eines zu geringen Einkommens emigrieren 
(IOM 25.9.2023).
Prinzipiell scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu 
sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen, wie einem angeblichen Schießbefehl 
bei Fluchtversuchen von Deserteuren, Bestrafungen von gescheiterten Fluchtversuchen, oder der 
Weigerung, Reisepässe und Ausreisegenehmigungen auszustellen, zu verhindern, dass sich ihre 
Bürger dem obligatorischen Nationaldienst entziehen (AA 3.1.2022). Andererseits scheint sie den 
Exodus, soweit er sich nicht verhindern lässt, zu nutzen, um Regimegegner loszuwerden, die im 
Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer sog. „Aufbausteuer“ 
von im Ausland lebenden eritreischen Staatsbürgern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 3.1.2022; 
vgl. BS 23.2.2022).
Diese „Aufbausteuer“ beträgt 2 % auf im Ausland erwirtschaftetes Einkommen (USDOS 20.3.2023; 
vgl. AA 3.1.2022, BS 23.2.2022). Sie wird auch auf Sozialleistungen der Aufnahmestaaten erhoben 
(BS 23.2.2022), und wird dem Außenministerium überwiesen. Die „Aufbausteuer“ muss beglichen 
werden, um einige staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, u.a. Ausstellungen 
von Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen sowie Durchführungen von Immobilien- 
und Fahrzeuggeschäften (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, welche Eritrea illegal verlassen haben, 
müssen neben der Bezahlung der „Aufbausteuer“ zusätzlich einen sog. „Briefs des Bedauerns“ 
unterschreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Vor allem Deserteure des Nationaldienstes 
werden von den eritreischen Botschaften zur Unterzeichnung gedrängt (BS 23.2.2022). Insofern 
Auslandseritreer  eine  Zahlungsbestätigung  der  Steuer  bzw.  einen  unterschriebenen  Reuebrief 
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vorweisen können, haben sie grundsätzlich das Recht zurückzukehren inne (DIS 3.2.2020; vgl.
USDOS 20.3.2023). In der Praxis gilt dies aber hauptsächlich für Diaspora-Mitglieder die bereits in 
den 1990er-Jahren zurückkehrten, für solche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erhalten 
haben  und  mit  einem  ordnungsgemäßen  Visum  einreisen,  und  für  diejenigen,  welche  einen 
Diaspora-Status während eines Aufenthalts in Eritrea bekommen haben (DIS 3.2.2020).
Ausgereiste erhalten im Regelfall nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Gelegenheit, abermals 
nach Eritrea zu reisen und dort den sog. Diaspora-Status zu beantragen. Hierbei erhalten sie eine 
Karte, die sieben, manchmal zehn, Jahre lang gültig und auch verlängerbar ist. Sie ermöglicht eine 
freie Ein- und Ausreise. Von Bürgern mit Diaspora-Status wird erwartet, dass sie zumindest einmal 
im Jahr ausreisen, widrigenfalls wird er ihnen wieder entzogen. Eritreer mit Diaspora-Status sind 
von gewissen öffentlichen Dienstleistungen wie von Lebensmittelgutscheinen oder einer Nutzung 
öffentlicher Schulen ausgeschlossen, können aber Eigentum erwerben und sich, insofern möglich, 
wirtschaftlich betätigen. Bei einer Einreise werden nicht nur eritreische bzw. ausländische Pässe 
akzeptiert, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (AA 3.1.2022).
Der Staat versucht mittlerweile, die Auslandseritreer an sich zu binden, u.a. durch Veranstaltungen 
in Übersee, organisierte Auslandsreisen oder Gründungen von Sektionen der PFDJ im Ausland, 
inklusive einer Jugendbewegung (AA 3.1.2022). Die Diaspora ist nach wie vor in Anhänger sowie 
Gegner der PFDJ gespalten, wobei Letztere nicht als Gruppe organisiert sind (BS 23.2.2022). Ein 
paar Bürger in der Diaspora behaupte, dass staatlich organisierte politische Veranstaltungen auch
in den Botschaften stattfinden, und dass diejenigen, die nicht teilnehmen, Benachteiligungen, z.B. 
bei der Passaustellung, erfahren (USDOS 20.3.2023). Auslanderitreer werden auch regelmäßig zu 
„freiwilligen“ Solidaritätsleistungen aufgefordert, wie zu Einzahlungen in den „Martyr’s Trust Fund“ 
oder zuletzt in den nationalen Fonds zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (AA 3.1.2022; vgl. 
BS 23.2.2022). Es ist jedoch unklar, wie diese Mittel verwendet werden (BS 23.2.2022).
Erfahrungen deutscher Behörden deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im 
Ausland sowie eine Anerkennung als Flüchtling keine Bestrafung nach sich ziehen. Ebenso gibt es 
keinen Fall aus jüngster Zeit, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Angehörige ob 
einer unerlaubten Ausreise gekommen wäre. Angesichts der großen Zahl der Ausgereisten wäre 
die Regierung zudem nicht in der Lage, eine solche Verfolgung durchzuführen, so das Auswärtige 
Amt, und kann daran auch kein Interesse haben, weil inzwischen praktisch jede eritreische Familie 
Verwandte im Ausland hat (AA 3.1.2022).
Eine Verfolgung im Einzelfall kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, u.a, weil es keine 
rechtlichen Garantien für eine Rückkehr gibt. Dies gilt vor allem für bekennende Regimegegner, 
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die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind (AA 3.1.2022). So berichtet z.B. FH, dass
eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber, welche aus anderen Ländern zurückgeführt werden, teils 
unter harten Bedingungen inhaftiert werden (FH 2023). Laut einem Bericht des SRF (Schweizer 
Radio  und  Fernsehen)  wurde  im  Mai  2022  zum  ersten  Mal  bewiesen,  dass  ein  eritreischer 
Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei seiner Ankunft gefoltert und anschließend 
verhaftet wurde (SRF 4.5.2022). Zudem nimmt Eritrea zwangsrückgeführte Eritreer eigentlich nicht 
wieder auf, außer es wurde vorab so mit den Rückkehrenden vereinbart (SFH 19.9.2020; vgl. DIS 
3.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 4.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 4.12.2023
- DIS - Danish Immigration Service (3.2.2020): Eritrea. National service, exit and entry, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2024189/Eritrea_rapport_27012020.pdf, Zugriff 4.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 4.12.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 4.12.2023
- IOM - International Organization for Migration (25.9.2023): A Region on the Move: East and 
Horn of Africa, https://reliefweb.int/attachments/5c9a7002-b58b-4b7d-81e4-7d6562929cc5/
pub2023-044-r-on-the-move-2022-eha.pdf, Zugriff 4.12.2023
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.9.2020): Eritrea: Rückkehr. Themenpapier, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/
Afrika/Eritrea/200919_ERI_Rueckkehr.pdf, Zugriff 4.12.2023
- SRF -  Schweizer Radio und Fernsehen (4.5.2022): Erstmals erwiesen: Eritrea-Rückkehrer 
wurde gefoltert, https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittene-asylpraxis-erstmals-erwiesen-
eritrea-rueckkehrer-wurde-gefoltert, Zugriff 4.12.2023
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2023): Refugee Data Finder. 
Country of Origin: Eritrea, https://www.unhcr.org/refugee-statistics/download/?url=7Myi9P, Zugriff 
4.12.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 4.12.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
4.12.2023
 23. Dokumente
Personenstandsregister werden in Eritrea geführt, jedoch dezentral bei den jeweiligen Sub-Zobas 
oder Stadtverwaltungen. Dem eritreischen Außenministerium können Personenstandsurkunden mit 
Bestätigungsvermerk zur Überprüfung vorgelegt werden; der Urkundeninhalt wird mit dem Register 
abgeglichen, und anschließend wird eine Bescheinigung darüber erteilt (AA 3.1.2022). Weil diese 
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Urkunden kein einheitliches inhaltliches sowie äußeres Format aufweisen, ist eine Feststellung der
Echtheit ansonsten schwierig (AA 29.11.2021). Über zentrale Fahndungs- und Strafregister ist dem 
Auswärtigen Amt nichts bekannt (AA 3.1.2022).
Der eritreische Staat hat die Pflicht, Personenstandsdokumente auszustellen. Es ist möglich, Dritte 
(Angehörige, Bekannte, Rechtsanwälte, etc.) schriftlich für die Beschaffung solcher Dokumente zu 
bevollmächtigen, aber auch für die Registrierung von Geburten oder Eheschließungen. Im Falle im 
Ausland lebender Eritreer verlangen die Standesämter hierfür meist eine Vollmachtsbeglaubigung 
durch eine eritreische Auslandsvertretung (AA 29.11.2021).
Auslanderitreer erhalten im Ausland in der Regel bei der jeweils zuständigen eritreischen Botschaft 
auf Antrag problemlos eritreische Pässe, sofern sie ihre Staatsangehörigkeit nachweisen, die sog. 
„Aufbausteuer“ entrichten und ggf. ein Antragsformular ausfüllen. Nach Erfahrung des Auswärtigen 
Amts gilt dies auch für eritreische Staatsangehörige, die Eritrea seinerzeit ohne das obligatorische 
Ausreisevisum verlassen haben oder für solche, die im Ausland einen Schutzstatus innehaben (AA 
29.11.2021). Es liegen keine Kenntnisse über Repressalien gegen Personen, deren Verwandte im 
Ausland einen Reisepass beantragt haben oder gegen Personen, welche für jemanden im Ausland 
eine Personenstandsurkunde in Eritrea beschaffen, vor (AA 3.1.2022).
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind nicht das Problem, allenfalls gefälschte Folgedokumente, 
die auf echten Dokumenten basieren, besonders um eine Zahlung der „Aufbausteuer“ zu umgehen
(AA 3.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 6.12.2023
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung 
von eritreischen Dokumenten, 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-26805725/Deutschland%2E_Ausw%C3%A4rtiges_A
mt%2C_Merkblatt_%2D_Hinweise_zur_Beschaffung_und_%C3%9Cberpr%C3%BCfung_von_erit
reischen_Dokumenten%2C_29%2E11.2021.pdf?nodeid=23521787&vernum=-2, Zugriff 
6.12.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 48 von 48
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