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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
sowohl viele Ärzte als auch qualifiziertes medizinisches Personal in den vergangenen Jahren aus Eritrea geflohen sind (BS 23.2.2022). In Asmara sind lediglich elementare Arzneimittel erhältlich, verschreibungspflichtige Medikamente sind kaum verfügbar (C24 28.9.2023; vgl. AA 6.1.2023), primär wegen fehlender Devisenreserven (AA 3.1.2022) - viele Medikamente werden infolgedessen im Land produziert (FCDO 22.6.2023). Medikamente sowie Verpflegung müssen von den Patienten bzw. ihren Familien beschafft sowie bezahlt werden, wozu sie aber häufig nicht in der Lage sind (AA 3.1.2022). Evakuierungen sind in der Regel bei schweren Verletzungen oder Notfällen erforderlich (C24 28.9.2023). Zurzeit erlaubt die Regierung in schweren Fällen die Ausreise für die gesamte Familie, falls ein Familienmitglied krank ist und medizinische Behandlung benötigt (AA 3.1.2022). Malaria und andere vectorübertragene Krankheiten wie Denguefieber, Filariose, Leishmaniose und Onchozerkose (Flussblindheit) kommen in Eritrea ebenso vor wie Tollwut, Tuberkulose, Hepatitis A bzw. B und Cholera (C24 28.9.2023). Durch staatliche Maßnahmen zur Mückenbekämpfung ist die Zahl der Malariainfektionen jedoch in den letzten Jahren zurückgegangen (AA 6.1.2023), und das Programm zur Malariaprävention läuft weiterhin (BS 23.2.2022). Leitungswasser ist in Eritrea nicht trinkbar (C24 28.9.2023). Die Versorgung mit Trinkwasser ist weiter unzureichend, auch in Asmara (BS 23.2.2022). Bis Ende 2021 gab die Regierung nur einen einzigen Todesfall durch COVID-19 im ganzen Land bekannt, wobei diese Information sehr umstritten ist (BS 23.2.2022). Eritrea ist das einzige Land in Afrika, das keine Angaben zur Verabreichung des COVID-19-Impfstoffs macht, auch, da es keinen Zugang zum globalen Beschaffungsmechanismus COVAX hat (AI 27.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.1.2023): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/eritreasicherheit/ 226176#content_5, Zugriff 1.12.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202 2.pdf, Zugriff 1.12.2023 - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 1.12.2023 - AM - ArcheMed (o.D.): Eritrea. Bevölkerung, https://www.archemed.org/eritrea/bevoelkerung, Zugriff 1.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 1.12.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 44 von 48

- C24 - Crisis 24 (28.9.2023): Eritrea Country Report. Health and Medical, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea? origin=de_riskalert, Zugriff 1.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.11.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 1.12.2023 - FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (22.6.2023): Foreign travel advice: Eritrea, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, Zugriff 1.12.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Eritrea, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-eritrea.pdf, Zugriff 1.12.2022 22. Rückkehr Stand Mitte 2023 befanden sich rund 537.000 eritreische Flüchtlinge sowie Asylwerber im Ausland (UNHCR 2023). Laut einer Befragung durch den UN-Sonderberichterstatter wird der Nationaldienst weiter als Hauptgrund für die Flucht angegeben (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023), während das Auswärtige Amt mitteilt, dass ökonomische Schwierigkeiten, also die Familie nicht versorgen zu können, in einer IOM-Umfrage zu den Fluchtursachen mit 77 % eine höhere Zustimmungsrate erzielt als der Nationaldienst mit 71 % (AA 3.1.2022). Auch eine im September 2023 veröffentlichte IOM-Studie besagt, dass Eritreer hauptsächlich wegen eines zu geringen Einkommens emigrieren (IOM 25.9.2023). Prinzipiell scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen, wie einem angeblichen Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, Bestrafungen von gescheiterten Fluchtversuchen, oder der Weigerung, Reisepässe und Ausreisegenehmigungen auszustellen, zu verhindern, dass sich ihre Bürger dem obligatorischen Nationaldienst entziehen (AA 3.1.2022). Andererseits scheint sie den Exodus, soweit er sich nicht verhindern lässt, zu nutzen, um Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer sog. „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden eritreischen Staatsbürgern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Diese „Aufbausteuer“ beträgt 2 % auf im Ausland erwirtschaftetes Einkommen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, BS 23.2.2022). Sie wird auch auf Sozialleistungen der Aufnahmestaaten erhoben (BS 23.2.2022), und wird dem Außenministerium überwiesen. Die „Aufbausteuer“ muss beglichen werden, um einige staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, u.a. Ausstellungen von Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen sowie Durchführungen von Immobilien- und Fahrzeuggeschäften (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, welche Eritrea illegal verlassen haben, müssen neben der Bezahlung der „Aufbausteuer“ zusätzlich einen sog. „Briefs des Bedauerns“ unterschreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Vor allem Deserteure des Nationaldienstes werden von den eritreischen Botschaften zur Unterzeichnung gedrängt (BS 23.2.2022). Insofern Auslandseritreer eine Zahlungsbestätigung der Steuer bzw. einen unterschriebenen Reuebrief .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 45 von 48

vorweisen können, haben sie grundsätzlich das Recht zurückzukehren inne (DIS 3.2.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Praxis gilt dies aber hauptsächlich für Diaspora-Mitglieder die bereits in den 1990er-Jahren zurückkehrten, für solche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erhalten haben und mit einem ordnungsgemäßen Visum einreisen, und für diejenigen, welche einen Diaspora-Status während eines Aufenthalts in Eritrea bekommen haben (DIS 3.2.2020). Ausgereiste erhalten im Regelfall nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Gelegenheit, abermals nach Eritrea zu reisen und dort den sog. Diaspora-Status zu beantragen. Hierbei erhalten sie eine Karte, die sieben, manchmal zehn, Jahre lang gültig und auch verlängerbar ist. Sie ermöglicht eine freie Ein- und Ausreise. Von Bürgern mit Diaspora-Status wird erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen, widrigenfalls wird er ihnen wieder entzogen. Eritreer mit Diaspora-Status sind von gewissen öffentlichen Dienstleistungen wie von Lebensmittelgutscheinen oder einer Nutzung öffentlicher Schulen ausgeschlossen, können aber Eigentum erwerben und sich, insofern möglich, wirtschaftlich betätigen. Bei einer Einreise werden nicht nur eritreische bzw. ausländische Pässe akzeptiert, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (AA 3.1.2022). Der Staat versucht mittlerweile, die Auslandseritreer an sich zu binden, u.a. durch Veranstaltungen in Übersee, organisierte Auslandsreisen oder Gründungen von Sektionen der PFDJ im Ausland, inklusive einer Jugendbewegung (AA 3.1.2022). Die Diaspora ist nach wie vor in Anhänger sowie Gegner der PFDJ gespalten, wobei Letztere nicht als Gruppe organisiert sind (BS 23.2.2022). Ein paar Bürger in der Diaspora behaupte, dass staatlich organisierte politische Veranstaltungen auch in den Botschaften stattfinden, und dass diejenigen, die nicht teilnehmen, Benachteiligungen, z.B. bei der Passaustellung, erfahren (USDOS 20.3.2023). Auslanderitreer werden auch regelmäßig zu „freiwilligen“ Solidaritätsleistungen aufgefordert, wie zu Einzahlungen in den „Martyr’s Trust Fund“ oder zuletzt in den nationalen Fonds zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Es ist jedoch unklar, wie diese Mittel verwendet werden (BS 23.2.2022). Erfahrungen deutscher Behörden deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland sowie eine Anerkennung als Flüchtling keine Bestrafung nach sich ziehen. Ebenso gibt es keinen Fall aus jüngster Zeit, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Angehörige ob einer unerlaubten Ausreise gekommen wäre. Angesichts der großen Zahl der Ausgereisten wäre die Regierung zudem nicht in der Lage, eine solche Verfolgung durchzuführen, so das Auswärtige Amt, und kann daran auch kein Interesse haben, weil inzwischen praktisch jede eritreische Familie Verwandte im Ausland hat (AA 3.1.2022). Eine Verfolgung im Einzelfall kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, u.a, weil es keine rechtlichen Garantien für eine Rückkehr gibt. Dies gilt vor allem für bekennende Regimegegner, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 46 von 48

die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind (AA 3.1.2022). So berichtet z.B. FH, dass eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber, welche aus anderen Ländern zurückgeführt werden, teils unter harten Bedingungen inhaftiert werden (FH 2023). Laut einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei seiner Ankunft gefoltert und anschließend verhaftet wurde (SRF 4.5.2022). Zudem nimmt Eritrea zwangsrückgeführte Eritreer eigentlich nicht wieder auf, außer es wurde vorab so mit den Rückkehrenden vereinbart (SFH 19.9.2020; vgl. DIS 3.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202 2.pdf, Zugriff 4.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 4.12.2023 - DIS - Danish Immigration Service (3.2.2020): Eritrea. National service, exit and entry, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024189/Eritrea_rapport_27012020.pdf, Zugriff 4.12.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 4.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 4.12.2023 - IOM - International Organization for Migration (25.9.2023): A Region on the Move: East and Horn of Africa, https://reliefweb.int/attachments/5c9a7002-b58b-4b7d-81e4-7d6562929cc5/ pub2023-044-r-on-the-move-2022-eha.pdf, Zugriff 4.12.2023 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.9.2020): Eritrea: Rückkehr. Themenpapier, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Afrika/Eritrea/200919_ERI_Rueckkehr.pdf, Zugriff 4.12.2023 - SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (4.5.2022): Erstmals erwiesen: Eritrea-Rückkehrer wurde gefoltert, https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittene-asylpraxis-erstmals-erwiesen- eritrea-rueckkehrer-wurde-gefoltert, Zugriff 4.12.2023 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2023): Refugee Data Finder. Country of Origin: Eritrea, https://www.unhcr.org/refugee-statistics/download/?url=7Myi9P, Zugriff 4.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 4.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 4.12.2023 23. Dokumente Personenstandsregister werden in Eritrea geführt, jedoch dezentral bei den jeweiligen Sub-Zobas oder Stadtverwaltungen. Dem eritreischen Außenministerium können Personenstandsurkunden mit Bestätigungsvermerk zur Überprüfung vorgelegt werden; der Urkundeninhalt wird mit dem Register abgeglichen, und anschließend wird eine Bescheinigung darüber erteilt (AA 3.1.2022). Weil diese .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 47 von 48

Urkunden kein einheitliches inhaltliches sowie äußeres Format aufweisen, ist eine Feststellung der Echtheit ansonsten schwierig (AA 29.11.2021). Über zentrale Fahndungs- und Strafregister ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt (AA 3.1.2022). Der eritreische Staat hat die Pflicht, Personenstandsdokumente auszustellen. Es ist möglich, Dritte (Angehörige, Bekannte, Rechtsanwälte, etc.) schriftlich für die Beschaffung solcher Dokumente zu bevollmächtigen, aber auch für die Registrierung von Geburten oder Eheschließungen. Im Falle im Ausland lebender Eritreer verlangen die Standesämter hierfür meist eine Vollmachtsbeglaubigung durch eine eritreische Auslandsvertretung (AA 29.11.2021). Auslanderitreer erhalten im Ausland in der Regel bei der jeweils zuständigen eritreischen Botschaft auf Antrag problemlos eritreische Pässe, sofern sie ihre Staatsangehörigkeit nachweisen, die sog. „Aufbausteuer“ entrichten und ggf. ein Antragsformular ausfüllen. Nach Erfahrung des Auswärtigen Amts gilt dies auch für eritreische Staatsangehörige, die Eritrea seinerzeit ohne das obligatorische Ausreisevisum verlassen haben oder für solche, die im Ausland einen Schutzstatus innehaben (AA 29.11.2021). Es liegen keine Kenntnisse über Repressalien gegen Personen, deren Verwandte im Ausland einen Reisepass beantragt haben oder gegen Personen, welche für jemanden im Ausland eine Personenstandsurkunde in Eritrea beschaffen, vor (AA 3.1.2022). Echte Dokumente unwahren Inhalts sind nicht das Problem, allenfalls gefälschte Folgedokumente, die auf echten Dokumenten basieren, besonders um eine Zahlung der „Aufbausteuer“ zu umgehen (AA 3.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202 2.pdf, Zugriff 6.12.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-26805725/Deutschland%2E_Ausw%C3%A4rtiges_A mt%2C_Merkblatt_%2D_Hinweise_zur_Beschaffung_und_%C3%9Cberpr%C3%BCfung_von_erit reischen_Dokumenten%2C_29%2E11.2021.pdf?nodeid=23521787&vernum=-2, Zugriff 6.12.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 48 von 48
