erit-lib-2024-1-2-ke

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vorweisen können, haben sie grundsätzlich das Recht zurückzukehren inne (DIS 3.2.2020; vgl.
USDOS 20.3.2023). In der Praxis gilt dies aber hauptsächlich für Diaspora-Mitglieder die bereits in 
den 1990er-Jahren zurückkehrten, für solche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erhalten 
haben  und  mit  einem  ordnungsgemäßen  Visum  einreisen,  und  für  diejenigen,  welche  einen 
Diaspora-Status während eines Aufenthalts in Eritrea bekommen haben (DIS 3.2.2020).
Ausgereiste erhalten im Regelfall nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Gelegenheit, abermals 
nach Eritrea zu reisen und dort den sog. Diaspora-Status zu beantragen. Hierbei erhalten sie eine 
Karte, die sieben, manchmal zehn, Jahre lang gültig und auch verlängerbar ist. Sie ermöglicht eine 
freie Ein- und Ausreise. Von Bürgern mit Diaspora-Status wird erwartet, dass sie zumindest einmal 
im Jahr ausreisen, widrigenfalls wird er ihnen wieder entzogen. Eritreer mit Diaspora-Status sind 
von gewissen öffentlichen Dienstleistungen wie von Lebensmittelgutscheinen oder einer Nutzung 
öffentlicher Schulen ausgeschlossen, können aber Eigentum erwerben und sich, insofern möglich, 
wirtschaftlich betätigen. Bei einer Einreise werden nicht nur eritreische bzw. ausländische Pässe 
akzeptiert, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (AA 3.1.2022).
Der Staat versucht mittlerweile, die Auslandseritreer an sich zu binden, u.a. durch Veranstaltungen 
in Übersee, organisierte Auslandsreisen oder Gründungen von Sektionen der PFDJ im Ausland, 
inklusive einer Jugendbewegung (AA 3.1.2022). Die Diaspora ist nach wie vor in Anhänger sowie 
Gegner der PFDJ gespalten, wobei Letztere nicht als Gruppe organisiert sind (BS 23.2.2022). Ein 
paar Bürger in der Diaspora behaupte, dass staatlich organisierte politische Veranstaltungen auch
in den Botschaften stattfinden, und dass diejenigen, die nicht teilnehmen, Benachteiligungen, z.B. 
bei der Passaustellung, erfahren (USDOS 20.3.2023). Auslanderitreer werden auch regelmäßig zu 
„freiwilligen“ Solidaritätsleistungen aufgefordert, wie zu Einzahlungen in den „Martyr’s Trust Fund“ 
oder zuletzt in den nationalen Fonds zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (AA 3.1.2022; vgl. 
BS 23.2.2022). Es ist jedoch unklar, wie diese Mittel verwendet werden (BS 23.2.2022).
Erfahrungen deutscher Behörden deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im 
Ausland sowie eine Anerkennung als Flüchtling keine Bestrafung nach sich ziehen. Ebenso gibt es 
keinen Fall aus jüngster Zeit, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Angehörige ob 
einer unerlaubten Ausreise gekommen wäre. Angesichts der großen Zahl der Ausgereisten wäre 
die Regierung zudem nicht in der Lage, eine solche Verfolgung durchzuführen, so das Auswärtige 
Amt, und kann daran auch kein Interesse haben, weil inzwischen praktisch jede eritreische Familie 
Verwandte im Ausland hat (AA 3.1.2022).
Eine Verfolgung im Einzelfall kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, u.a, weil es keine 
rechtlichen Garantien für eine Rückkehr gibt. Dies gilt vor allem für bekennende Regimegegner, 
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die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind (AA 3.1.2022). So berichtet z.B. FH, dass
eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber, welche aus anderen Ländern zurückgeführt werden, teils 
unter harten Bedingungen inhaftiert werden (FH 2023). Laut einem Bericht des SRF (Schweizer 
Radio  und  Fernsehen)  wurde  im  Mai  2022  zum  ersten  Mal  bewiesen,  dass  ein  eritreischer 
Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei seiner Ankunft gefoltert und anschließend 
verhaftet wurde (SRF 4.5.2022). Zudem nimmt Eritrea zwangsrückgeführte Eritreer eigentlich nicht 
wieder auf, außer es wurde vorab so mit den Rückkehrenden vereinbart (SFH 19.9.2020; vgl. DIS 
3.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 4.12.2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 4.12.2023
- DIS - Danish Immigration Service (3.2.2020): Eritrea. National service, exit and entry, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2024189/Eritrea_rapport_27012020.pdf, Zugriff 4.12.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, 
https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 4.12.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 4.12.2023
- IOM - International Organization for Migration (25.9.2023): A Region on the Move: East and 
Horn of Africa, https://reliefweb.int/attachments/5c9a7002-b58b-4b7d-81e4-7d6562929cc5/
pub2023-044-r-on-the-move-2022-eha.pdf, Zugriff 4.12.2023
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.9.2020): Eritrea: Rückkehr. Themenpapier, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/
Afrika/Eritrea/200919_ERI_Rueckkehr.pdf, Zugriff 4.12.2023
- SRF -  Schweizer Radio und Fernsehen (4.5.2022): Erstmals erwiesen: Eritrea-Rückkehrer 
wurde gefoltert, https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittene-asylpraxis-erstmals-erwiesen-
eritrea-rueckkehrer-wurde-gefoltert, Zugriff 4.12.2023
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2023): Refugee Data Finder. 
Country of Origin: Eritrea, https://www.unhcr.org/refugee-statistics/download/?url=7Myi9P, Zugriff 
4.12.2023
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in 
Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed 
Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 4.12.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 
4.12.2023
 23. Dokumente
Personenstandsregister werden in Eritrea geführt, jedoch dezentral bei den jeweiligen Sub-Zobas 
oder Stadtverwaltungen. Dem eritreischen Außenministerium können Personenstandsurkunden mit 
Bestätigungsvermerk zur Überprüfung vorgelegt werden; der Urkundeninhalt wird mit dem Register 
abgeglichen, und anschließend wird eine Bescheinigung darüber erteilt (AA 3.1.2022). Weil diese 
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Urkunden kein einheitliches inhaltliches sowie äußeres Format aufweisen, ist eine Feststellung der
Echtheit ansonsten schwierig (AA 29.11.2021). Über zentrale Fahndungs- und Strafregister ist dem 
Auswärtigen Amt nichts bekannt (AA 3.1.2022).
Der eritreische Staat hat die Pflicht, Personenstandsdokumente auszustellen. Es ist möglich, Dritte 
(Angehörige, Bekannte, Rechtsanwälte, etc.) schriftlich für die Beschaffung solcher Dokumente zu 
bevollmächtigen, aber auch für die Registrierung von Geburten oder Eheschließungen. Im Falle im 
Ausland lebender Eritreer verlangen die Standesämter hierfür meist eine Vollmachtsbeglaubigung 
durch eine eritreische Auslandsvertretung (AA 29.11.2021).
Auslanderitreer erhalten im Ausland in der Regel bei der jeweils zuständigen eritreischen Botschaft 
auf Antrag problemlos eritreische Pässe, sofern sie ihre Staatsangehörigkeit nachweisen, die sog. 
„Aufbausteuer“ entrichten und ggf. ein Antragsformular ausfüllen. Nach Erfahrung des Auswärtigen 
Amts gilt dies auch für eritreische Staatsangehörige, die Eritrea seinerzeit ohne das obligatorische 
Ausreisevisum verlassen haben oder für solche, die im Ausland einen Schutzstatus innehaben (AA 
29.11.2021). Es liegen keine Kenntnisse über Repressalien gegen Personen, deren Verwandte im 
Ausland einen Reisepass beantragt haben oder gegen Personen, welche für jemanden im Ausland 
eine Personenstandsurkunde in Eritrea beschaffen, vor (AA 3.1.2022).
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind nicht das Problem, allenfalls gefälschte Folgedokumente, 
die auf echten Dokumenten basieren, besonders um eine Zahlung der „Aufbausteuer“ zu umgehen
(AA 3.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.202
2.pdf, Zugriff 6.12.2023
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung 
von eritreischen Dokumenten, 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-26805725/Deutschland%2E_Ausw%C3%A4rtiges_A
mt%2C_Merkblatt_%2D_Hinweise_zur_Beschaffung_und_%C3%9Cberpr%C3%BCfung_von_erit
reischen_Dokumenten%2C_29%2E11.2021.pdf?nodeid=23521787&vernum=-2, Zugriff 
6.12.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 48 von 48
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