gamb-lib-2023-11-21-ke

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„United Democratic Party“ (UDP) mit Parteichef und mutmaßlichem Präsidentschaftskandidaten
Ousainou  Darboe,  der  bei  der  Wahl  mit  deutlichem  Abstand  den  zweiten  Platz  belegte  (AA 
12.1.2023). Ex-Präsident Jammeh ist im Exil in Äquatorial-Guinea und weiterhin Oberhaupt der 
Partei  „Alliance  for  Patriotic  Reorientation  and  Construction“  (APRC).  Zwei  Jahre  vor  den 
Präsidentenwahlen  2021  hat  sich  eine  zivile  Protestbewegung  gegen  Präsident  Barrows 
Ambitionen einer zweiten Amtszeit gebildet, die Bewegung "three years jotna" (s.o.). Anfang 2020 
kam  es  zu  gewaltsamen  Ausschreitungen,  gegen  welche  allerdings  hart  vorgegangen  wurde. 
Präsident Barrow reagiert mit aller Härte und geht seither rigoroser und in menschenrechtlich 
bedenklicher Form gegen regierungskritische NGOs und die freie Presse vor (ÖB 19.4.2023).
Nach einem Aufruf des Jugendflügels der UDP nahmen Hunderte von Menschen in Banjul im März 
2023 offiziell an einer Demonstration gegen die weitverbreitete Korruption im Land teil (BAMF 
30.6.2023;  vgl.  AN  10.3.2023).  Der  Protest  verlief  friedlich  und  ohne  Intervention  der 
Sicherheitsbehörden.  Die  Polizei  hatte  die  Demonstration  am  6.3.2023  genehmigt,  jedoch 
Bedingungen gestellt, die die Organisation einhalten sollte. Diese Bedingungen wurden allerdings
als Eingriff in die Demonstrationsfreiheit kritisiert. Laut dem Parteivorsitzenden Ousainou Darboe 
hat die UDP zum ersten Mal seit ihrer Gründung im Jahr 1996 eine Demonstrationserlaubnis 
erhalten. Die Demonstrationsfreiheit in Gambia unterliegt einer behördlichen Genehmigung gemäß 
Artikel 5 Absatz 2 (BAMF 30.6.2023). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
- AN - Africa News (10.03.2023): Gambia: opposition holds rally against corruption, 
https://www.africanews.com/2023/03/10/gambia-opposition-holds-rally-against-corruption/, 
Zugriff 20.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f
%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_
%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?
nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023
- ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 
14.11.2023
 13. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen 
für die Behandlung von Gefangenen (AA 12.1.2022; vgl. ÖB 19.4.2023), und bleiben hart und 
lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Grund dafür sind vor allem schlechte Lebensbedingungen, 
mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie schlechter sanitärer und medizinischer Versorgung, 
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extremer Überbelegung und körperlicher Misshandlung (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Die meisten Haftanstalten stammen noch aus der Kolonialzeit und sind in schlechtem baulichen 
Zustand (AA 12.1.2022). Die Belüftung, die Hygiene und die sanitären Bedingungen sind in den 
meisten  Gewahrsamszellen  von  Polizeistationen  unzureichend.  Außerdem  fehlte  es  an  den 
meisten  Haftorten  an  einer  angemessenen  Verpflegung  der  Häftlinge  (BAMF  30.6.2023;  vgl. 
USDOS 20.3.2023). Insbesondere im Untersuchungshafttrakt des Gefängnisses Mile 2 in Banjul, 
stellt Überbelegung ein Problem dar. Es gab glaubwürdige Berichte über Teenager im Alter von 15 
Jahren,  die  zusammen  mit  Erwachsenen  in  Untersuchungshaftanstalten  festgehalten  wurden 
(USDOS  20.3.2023).  Strafverfahren  dauern  meist  sehr  lange.  Fälle  von  verlängerter 
Untersuchungshaft stellen ein Problem dar. In den Gefängnissen Janjanbureh und Mile 2 wurden 
Personen  festgehalten,  die  seit  mehreren  Jahren  auf  ihre  Verurteilung  warteten.  Außerdem 
schreibt  das  Gesetz  vor,  dass  ein  Inhaftierter  innerhalb  von  72  Stunden angeklagt  oder 
freigelassen werden muss (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Rückstände und Ineffizienz 
im Justizsystem führen zu langwierigen Untersuchungshaftstrafen. Es gab jedoch zahlreiche Fälle, 
in denen die 72-Stunden-Frist überschritten wurde. In einigen Fällen gestatteten die Beamten den 
Festgenommenen  keinen  sofortigen  Zugang  zu  einem  Anwalt  oder  zu  Familienangehörigen 
(USDOS 20.3.2023).
Während der Zutritt zu Gefängnissen unter dem Jammeh-Regime stark eingeschränkt war, haben 
lokale und internationale NGOs auf Ansuchen nun unbeschränkten Zugang zu Haftanstalten (ÖB 
19.4.2023). Seit der Regierungsübernahme 2017 werden Anstrengungen zur Verbesserung der 
Haftbedingungen unternommen, die bereits in einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. 
Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden zudem dringende Maßnahmen zur Verbesserung der 
Bedingungen ergriffen, um die Haftanstalten nicht zu Epizentren für die Ausbreitung der Pandemie 
werden zu lassen. Unter anderem wurden Gefangene entlassen, um das Übertragungsrisiko in 
den Gefängnissen zu verringern (AA 12.1.2022). 
Die  Behörden  untersuchten  glaubwürdige  Misshandlungsvorwürfe.  Des  Weiteren,  gewährt  die 
Regierung dem Büro des Ombudsmannes, der TRRC sowie lokalen und internationalen NGOs
uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f
%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_
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%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?
nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023
- ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 
14.11.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023
 14. Todesstrafe
In Gambia kann die Todesstrafe für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden, doch 
seit  knapp  einem  Jahrzehnt  wird  sie  in  lebenslange  Haft  umgewandelt  (AA 12.1.2022).  Seit 
Februar  2018  gilt  ein  De-facto-Moratorium  für  Hinrichtungen  in  Gambia,  wobei  alle  bisher 
ausgesprochenen  Todesstrafen  in  lebenslängliche  Haftstrafen  umgewandelt  wurden  (BAMF 
30.6.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Die endgültige Abschaffung der Todesstrafe sollte mit Inkrafttreten 
der für 2020 erwarteten neuen Verfassung erfolgen, die jedoch von der Nationalversammlung 
abgelehnt wurde (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2023). Allgemein stellt die Justiz nur denjenigen 
bedürftigen  Personen  Anwälte  auf  staatliche  Kosten  zur  Verfügung,  die  aufgrund  eines 
Kapitalverbrechens wie Mord angeklagt sind, für das die Todesstrafe verhängt werden kann
(USDOS 20.3.2023). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
- ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 
14.11.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023
 15. Religionsfreiheit
Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch), etwa 5-10 %
bekennen sich zum Christentum. Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 12.1.2023). 
Nach Aussage des Präsidenten Barrow ist Gambia eine säkulare Gesellschaft, in der Angehörige 
aller Religionen ihre Religion frei ausüben können (USDOS 15.5.2023). Die verschiedenen Ethnien 
sowie Religionen können friedlich Koexistieren (ÖB 19.4.2023). Hochzeiten zwischen Christen und 
Muslimen sind geläufig. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Die Verfassung verbietet 
religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von auf Religion 
basierender politischer Parteien. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen (AA 
12.1.2023; vgl. ÖB 19.4.2023, USDOS 15.5.2023). Im April 2023 kam es zu einem Angriff auf eine 
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christliche Kirche in Bakau, welche zu Verletzten führte (BAMF 30.6.2023). Aufgrund kultureller
und geschlechtsspezifischer Normen müssen Frauen in der Regel zur Religion ihres Mannes 
konvertieren und alle Kinder in der Religion ihres Mannes aufziehen (USDOS 15.5.2023). Der 
Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt (AA 
12.1.2023).  Christliche  Kirchenarbeit  wird  nicht  behindert  und  ist  öffentlich  sichtbar.  Religiöse 
Gruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, sind Ahmadi Muslime, Baha’is, Hindus 
und Eckankar Mitglieder oder Gemeinden, die Mischformen von indigenen Glauben und Islam und 
Christentum  praktizieren.  Muslime  der  Ahmadiyya-Gemeinschaft  sind  von  Festlichkeiten  der 
übrigen Muslime ausgeschlossen, und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem 
Jahr  2015  wird  u.a.  die  Beerdigung  auf  muslimischen  Friedhöfen  weiterhin  verwehrt  (ÖB 
19.4.2023). 
Seit  dem  Regierungswechsel  2016  bzw.  Anfang  2017  liegen  keine  Berichte  über  staatliche 
Einschränkungen der muslimischen Ahmadiyya-Gemeinde in Glaubensangelegenheiten oder in 
ihrer gesellschaftlichen Teilhabe bzw. ihrem Sozialengagement vor. Zudem verpflichtete sich die
Regierung  von  Präsident  Barrow  in  ihrem  Weißbuch  vom  25.5.2022  zur  Umsetzung  der 
Handlungsempfehlungen der TRRC u.a. dazu, den einflussreichen und quasi-staatlichen Obersten 
Islamische  Rat  (GSIC)  zu  reformieren,  sowie  Strafverfolgungsmaßnahmen  gegen  Personen 
einschließlich  des  Altpräsidenten  Jammeh  einzuleiten,  denen  schwere 
Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angelastet 
werden.  Sheriff  Abba  Sanyang,  derzeitiger  Minister  für  Land,  Lokalverwaltung  und  religiöse 
Angelegenheiten, erklärte Mitte 2022, dass Ahmadiyya-Glaubensangehörigen die gleichen Rechte 
zustehen wie anderen Bürgerinnen und Bürgern des Landes. Staatspräsident Barrow und der 
stellvertretende Parlamentssprecher würdigten zuletzt das starke Engagement der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft in Gambia, vor allem im Bereich der Bildung und Gesundheitsversorgung. 
Die Ahmadiyya-Gemeinde betreibt in Gambia Schulen und ein Krankenhaus. Dennoch geht aus 
Erkenntnisquellen  hervor,  dass  auch  nach  Regierungsübernahme  Barrows  Diskriminierungen 
gegen Ahmadiyya-Glaubensangehörige bestehen bleiben. Der GSIC hat die Ahmadiyya weiterhin 
nicht in die muslimische Gemeinschaft integriert (BAMF 6.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f
%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_
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%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?
nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2023): Länderanalyse: 
Kurzinformation Gambia – Lage der Ahmadiyya-Gemeinde, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2093162/Deutschland._Bundesamt_f
%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Lage_der_Ahmadiyya-Gemeinde
%2C_01.06.2023._%28Kurzinformation_-_%C3%B6ffentlich%29.pdf, Zugriff 15.11.2023
- ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 
14.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023), 2022 Report on International 
Religious Freedom: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091923.html, Zugriff 
20.11.2023
 16. Minderheiten
In Gambia leben zahlreiche westafrikanische ethnische Gruppen. Die größte Bevölkerungsgruppe 
stellen die Mandinka mit etwa 34 % dar (AA 12.1.2022). Weitere Ethnien sind die Fulbe/Fulani mit 
22 %, Wolof mit 13 %, Diola mit 7 %, Serahuli mit 7 % und Serer mit 3 % (ÖB 19.4.2023). Die 
Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und 
Fula. Eine weitere Minderheit im Land sind Christen mit 3,5 %. Die restlichen 96,4 % des Landes 
sind muslimisch (CIA 6.11.2023). 
Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 12.1.2022). Das 
Gesetz  verbietet  bestimmte  Arten  der  rassischen  und  ethnischen  Diskriminierung.  Politischen 
Kandidaten ist es untersagt, Spannungen zwischen Volksgruppen oder Ethnien zu schüren. Die 
Regierung hat diese Gesetze gleichmäßig und wirksam angewandt (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.11.2023): The World Factbook - Gambia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/field/military-service-age-and-obligation/, Zugriff 
13.11.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern vor, jedoch trifft dies oft in der 
Praxis  nicht  zu  (ÖB  19.4.2023;  vgl.  AA 12.1.2022,  USDOS  20.3.2023).  Gemäß  Art.  28  der 
gambischen  Verfassung  sind  Frauen  und  Männer  gleichberechtigt.  Dieser  Grundsatz  erfährt 
jedoch vor allem durch religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse, die sich 
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teilweise in der Gesetzgebung widerspiegeln, Einschränkungen (AA 12.1.2022). Frauen gehören
zu einer der Gruppen in der gambischen Gesellschaft die auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, 
denn das Gesetz gewährt Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in 
Bezug  auf  Adoption,  Heirat,  Scheidung,  Beerdigung  und  Vererbung  von  Eigentum  (USDOS 
20.3.2023). 
Frauen haben weniger Zugang zu höherer Bildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 
2023) und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert (AA 12.1.2022). Ferner 
begünstigen die Bestimmungen der Scharia (islamisches Recht) zum Familien- und Erbrecht die 
Diskriminierung von Frauen (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023, AA 12.1.2022).
Die EU-Wahlkommission stellte im März 2022 fest, dass Frauen in der gambischen Politik stark 
unterrepräsentiert  sind.  Einen  Monat  zuvor  war  in  der  Nationalversammlung  erfolglos  ein 
Gesetzentwurf debattiert worden, der darauf abzielte, eine bestimmte Anzahl von Sitzen in der 
Nationalversammlung mit Frauen und Menschen mit Behinderungen zu belegen (AI 28.3.2023). 
Die Beschäftigung im formellen Sektor steht Frauen zu den gleichen Gehältern wie Männern frei, 
allerdings besteht die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin. Frauen arbeiten im Allgemeinen 
in schlecht bezahlten Bereichen wie dem Lebensmittelverkauf und der Landwirtschaft. Dennoch 
gehören  Frauen  zu  den  meist  Beschäftigten  im  informellen  Sektor.  Die  International  Labour 
Organization (ILO) stellt fest, dass das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern im privaten 
Sektor 65 % betrug. Die Gehälter im öffentlichen Sektor waren laut dieser Feststellung für Männer 
und Frauen gleich  (USDOS 20.3.2023). 
Kritik  mancher  Beobachter  richtet  sich  auch  an  die  Arbeiten  der Truth,  Reconciliation  and 
Reparations  Commission (TRRC).  Diese  würde  Frauenthemen  nicht  genug  Aufmerksamkeit 
widmen. Anschuldigungen von Vergewaltigungen und Morden von Frauen durch das Jammeh-
Regime wurde kaum nachgegangen (ÖB 19.4.2023). Ebenfalls im März 2022 äußerte sich der 
Präsident  der  Pressegewerkschaft  Gambias  (Gambia  Press  Union  –  GPU)  besorgt  über  die 
weitverbreitete sexualisierte Belästigung und Diskriminierung von Frauen in den Medien und die 
Besetzung  der  meisten  einflussreichen  Positionen  in  Redaktionsleitungen  und 
Nachrichtenredaktionen  mit  Männern  (AI  28.3.2023).  Er  forderte  die  Medienanstalten  auf,  die 
GPU-Richtlinie gegen sexualisierte Belästigung anzuwenden und mehr Frauen in einflussreiche 
Positionen zu berufen (AI 28.3.2023).
Obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Mann und Frau vorsieht, sind Frauen weiterhin 
Opfer von Diskriminierungen und häuslicher Gewalt (ÖB 19.4.2023; vgl. FH 2023, AA 12.1.2022). 
Zudem sind Frauen Opfer von Traditionen, wie Genitalverstümmelung (FGM), Vergewaltigung in 
der Ehe oder Zwangsheirat (ÖB 19.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Im Oktober 2022 bat der 
Vorsitzende  der  National  Human  Rights  Commission  (NHRC)  den  UN-Ausschuss  die 
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Diskriminierung der Frau, sowie die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen (AI
28.3.2023). 
Im Gesetz über Sexualdelikte wird Vergewaltigung in der Ehe bisher nicht als Straftat aufgeführt. 
Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal aber weit verbreitete Probleme, die oft nicht 
gemeldet und angezeigt werden, unter anderem aus Angst vor Repressalien, Stigmatisierung, 
Diskriminierung und Druck von Familie und Freunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es gibt 
keine  effektiven  Beschwerdemechanismen  für  Gewalt  gegen  Frauen,  was  zu  einer  niedrigen 
Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern führt (AA 12.1.2022).
Das Gesetz stellt Vergewaltigung ohne Bezug auf das Geschlecht unter strafrechtliche Verfolgung 
und  kriminalisiert  häusliche  Gewalt.  Die  Strafe  für  Vergewaltigung  ist  lebenslange  und  die 
Höchststrafe für versuchte Vergewaltigung beträgt sieben Jahre Haft. Vergewaltigung in der Ehe 
und in der Intimsphäre ist nicht strafbar. Die Strafe für häusliche Gewalt beträgt zwei Jahre 
Freiheitsentzug und/oder eine hohe Geldstrafe. Die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch 
nicht effektiv durch. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung und sieht bei Missbrauch eine 
einjährige  Haftstrafe  vor.  Wird  jedoch  ebenfalls  nicht  effektiv  umgesetzt  (USDOS  20.3.2023). 
Abtreibungen  werden  grundsätzlich  strafrechtlich  sanktioniert  und  nur  in  Ausnahmefällen  bei 
Gefahr für das Leben der Mutter erlaubt (AA 12.1.2022).
Das Ministerium für Frauenangelegenheiten, Kinder und soziale Wohlfahrt betreibt ein Frauenhaus 
und  arbeitet  mit  UN-Organisationen  und  Organisationen  der  Zivilgesellschaft  zusammen,  um 
gegen sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen (USDOS 20.3.2023).
Nach Angaben von UNICEF sind etwa 75 % der weiblichen Bevölkerung Gambias zwischen 15 
und 49 Jahren von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) betroffen (AA 12.1.2022; vgl. USDOS 
20.3.2023, ÖB 19.4.2023). Die Verteilung von FGM-Praktiken unter den verschiedenen Ethnien 
fällt unterschiedlich aus (97,8 % der Serahule; 96,7 % der Mandinka/Jahanka; 12.5 % der Wolof 
bzw.  18,1  %  der  Manjago).  Nur  wenige  Fälle  werden  angezeigt,  da  entweder  das  Gesetz 
abgelehnt  wird  oder  eine  Scheu  davor  besteht,  Familienmitglieder  oder  Mitglieder  der 
Gemeinschaft anzuzeigen (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 2015 wurde eine Änderung des 
"Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der eine gesetzliche 
Bestimmung gegen FGM einführt. Verbot und Bestrafung von FGM wird ausdrücklich festgelegt 
(AA  12.1.2022).  Das  Strafmaß  liegt  im  Ermessen  des  zuständigen  Gerichts  und  kann 
Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Geldstrafe in Höhe von 50.000 Dalasi oder beides umfassen. Fälle, in 
denen FGM zum Tode führt, führen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Andere Gesetze, die 
dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sind das Strafgesetzbuch und das
Kindergesetz  2005  (AA  12.1.2022).  Die  Genitalverstümmelung  von  Frauen  wird  trotz  des 
gesetzlichen Verbots weiterhin praktiziert (AA 12.1.2022; vgl. FH 2023; BAMF 30.6.2023). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 34
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Jedoch forderten nach islamischen Religionsführern nunmehr auch mehrere
Parlamentsabgeordnete,  darunter  auch  Frauen,  eine  Entkriminalisierung  der  weitverbreiteten 
traditionellen Praxis und eine autonome Entscheidungsfreiheit. Auch der einflussreiche, quasi-
staatliche  Oberste  Islamische  Rat  (GSIC)  forderte  zuletzt  eine  Entkriminalisierung  von  FGM 
(BAMF 18.9.2023). 
Gambia ist sowohl Zielland als auch Herkunftsland für Frauen und Kinder, die von Zwangsarbeit 
und sexueller Ausbeutung betroffen sind (AA 19.4.2023). Ferner ist Gambia Ausgangs-, Transit- 
und Zielland für Menschenhandel insbesondere von Frauen und Kindern in Zwangsarbeit und 
Prostitution,  einschließlich  Sextourismus  ist.  Genaue  Zahlen  über  das  Ausmaß  des 
Menschenhandels sind jedoch derzeit nicht zu erhalten (AA 12.1.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Gambia 2022, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/gambia-2022, Zugriff 10.11.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (18.9.2023), Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw38-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.11.2023 
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f
%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_
%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?
nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023
-FH - Freedom House, Freedom in The World (2023): The Gambia Country Report, 
https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023
-ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 
14.11.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023
17.2. Kinder
Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft ihrer Eltern per Geburt. Geburtenregistrierungen erfolgen 
diskriminierungsfrei. Aufgrund des fehlenden Zugangs meldeten Eltern in ländlichen Gebieten ihre 
Geburten  in  der  Regel  nicht  an.  Dies  hinderte  ihre  Kinder  jedoch  nicht  daran,  öffentliche 
Gesundheits- und Bildungsdienste in Anspruch zu nehmen (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung und das Gesetz schreiben eine obligatorische, gebührenfreie Grundschul- und 
Sekundarstufen-Ausbildung vor. Die Familien müssen häufig Gebühren für Bücher, Uniformen, 
Mittagessen, Beiträge zum Schulfonds und Prüfungsgebühren entrichten. Diese Kosten schränken 
häufig die Möglichkeiten einkommensschwacher Familien ein, ihre Kinder zur Schule zu schicken. 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 34
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Mädchen machen etwa die Hälfte der Grundschüler aus, aber nur ein Drittel der Gymnasiasten
(USDOS  20.3.2023).  Das  World  Food  Programme  stellt  kostenloses  Schulessen  bereit  (AA 
19.4.2023).
Einem Vertreter des UN-Bevölkerungsfonds in Gambia (UNFPA) zufolge beginnen die Probleme 
für gambische Mädchen in der Regel, wenn sie ihre Menstruation bekommen. Ab dem Alter von 10 
Jahren  werden  die  Mädchen  als  potenzielle  Ehefrauen  für  ältere  Männer  angesehen  (BAMF 
30.6.2023). Laut Gesetz ist eine Heirat ab dem Alter von 18 Jahre möglich. Obwohl die Regierung 
in  mehreren  Gebieten  des  Landes,  insbesondere  in  abgelegenen  Dörfern,  Kampagnen 
durchführte, um das Bewusstsein für dieses Gesetz zu schärfen, gab es keine Berichte darüber, 
dass  die  Regierung  das  Gesetz  durchsetzte  (USDOS  20.3.2023).  Das  Mindestalter  für 
einvernehmlichen Sex liegt bei 18 Jahren. Mit dem „Children‘s Act“ wurde 2005 eine umfangreiche 
Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt (AA 12.1.2022;  vgl. 
USDOS 20.3.2023). Dieser bestraft Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren mit bis zu zwanzig 
Jahren Freiheitsentzug. Dennoch wird die Verheiratung von Minderjährigen vor allem im dörflichen
Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert (ÖB 19.4.2023). Laut Schätzungen der 
UNICEF wurden über 40 % der Frauen zwischen 20 und 49 Jahren, vor ihrem 18. Lebensjahr 
verheiratet. Gambia hat sich verpflichtet, Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten bis zum Jahr 2030 zu 
beseitigen, wie es in den ‚Sustainable Development Goals‘ (SDG) vorgesehen ist (ÖB 19.4.2023).
Mädchen, die sich keiner FGM unterzogen haben, werden häufig in ihrer lokalen Gemeinschaft 
sozialem Druck ausgesetzt, sich dieser Praxis zu unterziehen (BAMF 30.6.2023). Die Regierung 
Barrow hat Schritte unternommen, um gegen Kinderheirat und geschlechtsspezifische Gewalt 
vorzugehen (FH 2023).
Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, den Verkauf oder die Nutzung von 
Kindern für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, 
sowie  Praktiken  im  Zusammenhang  mit  Kinderpornografie  (USDOS  20.3.2023).  Der  dem 
Gesundheitsministerium  angegliederte  „Social  Welfare  Service“,  der  in  allen  Fragen  von 
Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschaltet werden kann, ist gut organisiert und 
geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach. Dennoch ist Kinderarbeit, vor allem zur Unterstützung im 
familiären  Bereich,  weit  verbreitet. Problematisch  ist  zudem  die  Realität  eines  in  Teilen  auf 
Prostitution, auch von Minderjährigen, gerichteten Tourismus aus westlichen Staaten. Kinder in 
Gambia  sind  nach  wie  vor  in  hohem  Maße  von  Gewalt  betroffen,  einschließlich  körperlicher 
Bestrafungen, weiblicher Genitalverstümmelung sowie körperlichem und sexuellem Missbrauch, 
insbesondere von Mädchen in Schulen, Kommunen und im Tourismus. Jedoch ist die Zahl der 
sexuell ausgebeuteten Buben im Steigen, größtenteils handelt es sich um Opfer von Sextourismus 
– und dies, obwohl mehrere Gesetzestexte Kinderprostitution verbieten (ÖB 19.4.2023). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 34
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Im Jahr 2021 machte Gambia mäßige Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen
der Kinderarbeit zu beseitigen (USDOL 28.9.2022). Die Regierung verabschiedete einen neuen 
Nationalen  Aktionsplan  gegen  den  Menschenhandel  und  richtete  den  Nationalen 
Verweisungsmechanismus u. a. für den Schutz der Opfer des Menschenhandels, ein. Allerdings 
sind Kinder in Gambia den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich der 
kommerziellen  sexuellen  Ausbeutung,  manchmal  als  Folge  des  Menschenhandels,  und  der 
Zwangsbettelei  (UNICEF  2022).  Koranschüler  sind  teils  von  erzwungener  Bettelei  und 
Zwangsarbeit betroffen und leben unter schlechten Bedingungen. Die Kapazität von Community 
Child Protection Committees (CCPCs) ist aufgrund mangelnder Ausbildung, kultureller Barrieren 
mit den lokalen Gemeinschaften und der freiwilligen Natur der Tätigkeiten jedoch beschränkt (ÖB 
19.4.2023).
Obwohl die Regierung verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels ergriffen 
hat, fanden die Untersuchungen keine Hinweise auf eine Politik zur Bekämpfung der schlimmsten 
Formen der Kinderarbeit. Darüber hinaus überprüften die Arbeitsaufsichtsbehörden keine
Privathäuser  oder  Bauernhöfe,  in  denen  Kinder  arbeiten  könnten.  Eine  aktuelle  Analyse  der 
Kinderarmut schätzt, dass 9 von 10 Kindern im Lande arm sind und mindestens eine der folgenden 
Dimensionen vermissen: sanitäre Einrichtungen (80 %), Ernährung (47 %) und Bildung (31 %) 
(UNICEF 2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes 
Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f
%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_
%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?
nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023
-FH - Freedom House, Freedom in The World (2023): The Gambia Country Report, 
https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023
- ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 
14.11.2023
-UNICEF - Unicef the Gambia (2022): Annual Report 2022, 
https://www.unicef.org/gambia/media/1581/file/UNICEF%20Gambia%20Annual%20Report
%202022.pdf, Zugriff 7.11.2023
- USDOL - United States Department of Labor (28.09.2022): 2021 Findings on the Worst Forms 
of Child Labor: Gambia, The, 
https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/gambia, Zugriff: 7.11.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 34
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