gamb-lib-2023-11-21-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  (Parteiengehör,
Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch  Verwendung  im  Bescheid 
öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder 
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................6
 3. Politische Lage..........................................................................................................................6
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................9
 6. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................10
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................11
 8. Korruption................................................................................................................................11
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................13
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................14
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................14
 12. Opposition...............................................................................................................................16
 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................17
 14. Todesstrafe..............................................................................................................................19
 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................19
 16. Minderheiten...........................................................................................................................21
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................21
17.1. Frauen................................................................................................................................21
17.2. Kinder.................................................................................................................................24
17.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................27
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................28
 19. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................28
19.1. Sozialbeihilfen....................................................................................................................30
 20. Medizinische Versorgung........................................................................................................31
 21. Rückkehr.................................................................................................................................32
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Gemäß dem französischen Außenministerium wurden alle gesundheitlichen Beschränkungen für 
die Einreise aufgehoben (FD 15.10.2023). Nach offiziellen Angaben der WHO sind zum Stichtag 
am 19. März 2023 insgesamt 1,44 Millionen Impfdosen verabreicht worden. Neuere Angaben 
liegen der WHO noch nicht vor und werden auch nicht mehr erwartet. 674.314 Menschen haben 
mindestens eine Impfung erhalten (27,9 %). Die Booster-Impfung erhielten 53.741 Personen (2,2 
%). 539.186 davon gelten in Gambia als vollständig geimpft (= 22,3 %). Damit gehört Gambia zu 
den am schlechtesten versorgten Ländern der Welt (LI o.D.d).
Quellen:
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.10.2023): Gambia, Sécurité, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/
gambie/#securite, Zugriff 3.11.2023
- LI - Laenderdaten.info (o.D.d): Gesundheitswesen in Gambia, 
https://www.laenderdaten.info/Afrika/Gambia/gesundheit.php, Zugriff 15.11.2023
 3. Politische Lage
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten (ÖB 
19.4.2023). Dieser ist gleichzeitig Regierungschef. Die Nationalversammlung umfasst 58 Sitze (53 
gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der 
Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Im Dezember 2021 gewann Adama Barrow mit 
rund 53 % der Stimmen eine zweite Amtszeit in einem Kandidatenfeld von sechs Kandidaten (FH 
2023). 
Insgesamt gibt es 22 registrierte politische Parteien. Stärkste Oppositionspartei ist die „United 
Democratic Party“ (UDP) mit Parteichef und mutmaßlichem Präsidentschaftskandidaten Ousainou 
Darboe, der bei der Wahl mit 28 % den zweiten Platz belegte. Ex-Präsident Jammeh ist im Exil in 
Äquatorial-Guinea  weiterhin  Oberhaupt  der  Partei  „Alliance  for  Patriotic  Reorientation  and 
Construction“ (APRC). Barrow trat im Jänner 2022 seine zweite Amtszeit als Präsident an (FH 
2023). 
Weiterhin wurden die Parlamentswahlen vom April 2022, bei denen Barrows National People's 
Party (NPP) eine Mehrheit der Sitze gewann, von internationalen Beobachtern als transparent, 
friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen dieser Wahlen gehörten die niedrige
Wahlbeteiligung und eine gewisse Verwirrung im Vorfeld der Wahl über die Anzahl der Wahlkreise. 
Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten 
gewannen ebenfalls Sitze (FH 2023).
Die am 10. Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur  „islamischen Republik“ wurde 
durch  Präsident  Barrow  unmittelbar  nach  seiner  Amtsübernahme  rückgängig  gemacht  (ÖB 
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19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten
Menschenrechtsverletzungen  wurde  unter  der  Leitung  des  Ministeriums  für  Justiz  die  „Truth, 
Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der 
verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und 
Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära 
entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen 
werden  können.  Die  Beobachter  hielten  Kommission  für unabhängig  und  effizient  (USDOS 
20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem 
Abschlussbericht  der  TRR-Kommission  umzusetzen  (AI  28.3.2023).  Dazu  gehörte  auch  die 
strafrechtliche  Verfolgung  des  ehemaligen  Präsidenten  Yahya  Jammeh  wegen 
Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023). 
Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, 
und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein 
(FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
- AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Gambia 2022, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/gambia-2022, Zugriff 10.11.2023
- FH - Freedom House, Freedom in The World (2023): The Gambia Country Report, 
https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023
- ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 
14.11.2023
 4. Sicherheitslage
Es bestehen anhaltende Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit transnationalen Akteuren in 
Gambia. Dazu gehört der immer noch schwelende Konflikt in der benachbarten Casamance. Erst 
im November 2020 soll die wichtigste Rebellengruppe, der Casamance (MFDC) Gambia mit einem 
Angriff gedroht haben, falls das Land die Bemühungen Senegals in der Region unterstützen würde 
(BS 2022). 
Aufgrund  der  generell  schlechten  wirtschaftlichen  Lage  hat  die  Kriminalität  zugenommen. 
Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gewalttätige Überfälle 
sind keine Seltenheit (BMEIA 24.7.2023). Aber auch die grenzüberschreitende Kriminalität stellt ein
Problem  dar.  In  den  letzten  Jahren  kam  es  in  Gambia  zu  mehreren  erheblichen 
Drogenbeschlagnahmungen (BS 2022).
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Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vgl. BMEIA
24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung 
ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der 
unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - 
Effekt  bzw.  ein  Anschlagspotenzial  nicht  ausgeschlossen  werden  (BMEIA 24.7.2023;  vgl.  AA 
18.9.2023).
So kam es am 12.9.2023 zu einem Attentat auf Polizeibeamte durch zwei UDP-Mitglieder; die 
Regierung stufte diesen Angriff, bei dem zwei Polizisten getötet und ein weiterer schwer verletzt 
wurden, als Terroranschlag ein. Der mutmaßliche Hauptverdächtige habe inzwischen gestanden, 
ein  vormaliges  Mitglied  der  senegalesischen  Bewegung  demokratischer  Kräfte  in  Casamance 
(MFDC) zu sein (BAMF 25.9.2023). Die Mitglieder griffen die Beamten tödlich an, sodass der 
Angriff durch die Regierung als Terroranschlag eingestuft wurde (Garda 25.4.2022). Es wird von 
zunehmenden  bewaffneten  Raubüberfällen,  Banditentum  und  Morden  berichtet  (BS  2022). 
Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage sind Kleinkriminalität, aber auch
gewalttätige  Überfälle  in  Gambia  keine  Seltenheit  mehr.  Es  finden  außerdem  häufig 
Demonstrationen  zu  verschiedenen  lokalen  und  nationalen  politischen,  wirtschaftlichen, 
ökologischen und sozialen Themen statt (Garda 25.4.2022). Es gibt Berichte über übermäßige 
Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstranten (BS 2022). Während die meisten dieser 
Versammlungen  friedlich  verlaufen,  kam  es  zwischenzeitlich  zu  polizeilichem  Einsatz  durch 
ungenehmigte Fortsetzung von Protesten (FH 2023). Zwar sind erhebliche Fortschritte auf dem 
Weg zur Demokratie zu verzeichnen, doch wächst die Unzufriedenheit über die Unfähigkeit der 
Regierung, die Sicherheit aufrechtzuerhalten (GOCI 2023). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.9.2023): Gambia: Reise und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/gambiasicherheit/213624#content_1, 
Zugriff 3.11.2023AMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): 
Briefing Notes, 
https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_f
%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes
%2C_KW_39%2C_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023
- BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(24.7.2023): Gambia, Sicherheit und Kriminalität, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff 3.11.2023
- BS - Bertelsmann Stuftung (2022): BTI Gambia Country Report 2022, 
https://bti-project.org/en/reports/country-report/GMB#pos3, Zugriff 13.11.2023
- FD - France Diplomatie [France] (15.10.2023): Gambia, Sécurité, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/
gambie/#securite, Zugriff 3.11.2023
- FH - Freedom House, Freedom in The World (2023): The Gambia Country Report, 
https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023
-Garda - Garda World (25.4.2022): Gambia Country Report https://crisis24.garda.com/insights-
intelligence/intelligence/country-reports/gambia?origin=de_riskalert, Zugriff 13.11.2023
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-GOCI - Global Organized Ctrime Index (2023): Gambia country Profile, 
https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_gambia_2023.pdf, Zugriff 
3.11.2023
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die  Verfassung  Gambias  sieht  eine  unabhängige  Justiz  vor  (ÖB  19.4.2023;  vgl.  USDOS 
20.3.2023), und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit 
dieser  (USDOS  20.3.2023).  Die  Regierung  Barrow  hat  Schritte  zur  Verbesserung  des 
Justizwesens unternommen, das unter Jammeh durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt war 
(FH  2023;  vgl.  ÖB  19.4.2023).  Seit  dem  Machtwechsel  haben  die  Gerichte  eine  stärkere 
Unabhängigkeit  bewiesen.  Des  Weiteren  wurde  die  Judicial  Service  Commission,  welche 
Empfehlungen  über  die  Bestellung  von  Richterposten  und  zur  Effizienzsteigerung  ausspricht, 
wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in 
diesem Bereich weiterhin groß und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz 
beeinträchtigt (AA 12.1.2022; vgl. FH 2023).
Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 
19.4.2023; vgl. AA 12.1.2022). Beamte informieren die Angeklagten nicht immer unverzüglich über 
die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau von Fällen behindert das Recht auf ein
rechtzeitiges Verfahren (USDOS 20.3.2023).
Der Oberste Gerichtshof verhandelt Zivil- und Menschenrechtsfälle, einschließlich Berufungen von 
Gewohnheits-  und  Scharia-Gerichten  (islamische  Gerichte).  Einzelpersonen  können  sich  bei 
Menschenrechtsverletzungen auch an das Büro des Ombudsmanns wenden, das solche Fälle 
untersucht  und  Abhilfemaßnahmen  zur  gerichtlichen  Prüfung  empfiehlt.  Ferner  können 
Einzelpersonen und Organisationen gegen ablehnende nationale Entscheidungen bei regionalen 
Menschenrechtsgremien Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023).
Mit  dem  Legal  Aid  Act  2008  wurde  der  Zugang  zur  Justiz  und  zur  Rechtshilfe  für  sozial 
benachteiligte  Gruppen  erweitert.  Wurde  bis  dahin  Rechtshilfe  nur  in  Fällen  mit  Aussicht  auf 
Todesstrafe  bzw.  lebenslänglich  gewährt,  kann  nun  auch  um  Rechtshilfe  in  Straf-  oder 
Zivilrechtsangelegenheiten  angesucht  werden,  sofern  der  Angeklagte  weniger  als  den 
„festgesetzten Mindestlohn“ verdient (ÖB 19.4.2023). 
Obwohl die Dominanz der Exekutive nach wie vor ein Problem darstellt, hat die Justiz in den 
letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Regierungszweigen bewiesen (FH 
2023). 
Im  November  2022  erklärte  der  Justizminister,  dass  die  Regierung  Gespräche  mit  der 
Westafrikanischen  Wirtschaftsgemeinschaft  ECOWAS  aufgenommen  habe,  um  ein  hybrides 
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Gericht einzurichten, das die unter Yahya Jammeh begangenen völkerrechtlichen Verbrechen
strafrechtlich verfolgen soll (FH 2023).
Bereits im Mai 2018 hatte eine verfassungsgebende Kommission ihre Arbeit an einem neuen 
Verfassungsentwurf aufgenommen, welcher die Verfassung von 1997 ablösen und mit seinen 
zahlreichen Reformen eine neue demokratische Ära in Gambia einleiten sollte. Im September 
2020 wurde der Entwurf von der Nationalversammlung abgelehnt. So ging Gambia im Dezember 
2021 mit der alten Verfassung in die Präsidentschaftswahl. Ein neuer Entwurf ist bislang nicht in 
Arbeit (AA 12.1.2022). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
- FH - Freedom House, Freedom in The World (2023): The Gambia Country Report, 
https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023
-ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 
14.11.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023
 6. Sicherheitsbehörden
Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und 
ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl 
eine  Menschenrechts-  und  Beschwerdeabteilung,  sowie  eine  Kinderfürsorge  und  „Gefährdete 
Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die 
Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Die  State  Intelligence  Service  (bis  Februar  2017  National  Intelligence  Agency  (NIA),  welche 
weiterhin  gemäß  Artikel  191  der  Verfassung  direkt  dem  Präsidenten  untersteht,  ist  für  die 
Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des 
Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und 
wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023). 
Die  Gambia  Armed  Forces  (GAF)  unterstützen  die  zivilen  Behörden  in  Notfällen  und  bei 
Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 
19.4.2023).
Hauptaufgabe der Gambian National Army (GNA) ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und 
Sicherheit.  Es  gibt  formell  keine  Luftstreitkräfte  und  die  Marinekräfte  sind  überschaubar  (ÖB 
19.4.2023). 
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Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
-ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 
14.11.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Allgemein verbieten die Verfassung und das Gesetz Folter, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlung. Es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte wie Gefängnisdienste, die Polizei und 
das Militärs Zivilisten menschenunwürdig behandelten (USDOS 20.03.2023). 
Seit  Amtsübernahme  der  Regierung  Barrow  im  Januar  2017  sind  keine  Berichte  über  Folter 
bekannt.  Im  September  2018  hat  Gambia  das  Übereinkommen  gegen  Folter  und  andere 
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Folter und andere 
unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe sind mittlerweile nach 
geltendem Recht und der Verfassung verboten (AA 12.1.2022).
Zu den Ämtern, die mit der Untersuchung von Missständen beauftragt wurden, gehörten die 
Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), das Büro des Ombudsmanns und die Wahrheits-, 
Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission (TRRC) (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023
 8. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch hat die 
Regierung diesbezügliche Verfehlungen weder glaubwürdig untersucht noch verfolgt. Obwohl die 
Regierung einige Schritte unternommen hat, um gegen Missbrauch oder Korruption vorzugehen 
(USDOS 20.3.2023), wurde bisher nur vereinzelt gegen Korruption vorgegangen (ÖB 19.4.2023). 
Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und es herrscht nach wie vor 
eine  Korruptionskultur  unter  den  Regierungsbeamten,  einschließlich  ehemaliger  Beamter  der 
Regierung Jammeh, die immer noch in Regierungspositionen tätig sind. Korruption auf kleiner 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 34
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