indo-lib-2024-07-25-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
keine
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6
 2. COVID-19..................................................................................................................................7
 3. Politische Lage..........................................................................................................................7
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
4.1. Region Papua.......................................................................................................................8
 5. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9
 6. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 11
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................13
 8. Korruption................................................................................................................................13
 9. NRO und Menschenrechtsaktivisten.......................................................................................14
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................15
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................15
 12. Meinungs- und Pressefreiheit................................................................................................. 15
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................17
 14. Haftbedingungen.....................................................................................................................18
 15. Todesstrafe..............................................................................................................................19
 16. Religionsfreiheit.......................................................................................................................20
16.1. Religiöse Gruppen..............................................................................................................21
 17. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................22
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 22
18.1. Frauen................................................................................................................................23
18.2. Kinder.................................................................................................................................24
18.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................ 26
 19. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................28
 20. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 29
 21. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................29
21.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 31
 22. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 32
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23. Rückkehr................................................................................................................................. 33
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für 
Covid-19 erklärt (AA 17.5.2023).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt  [Deutschland] (17.5.2023): Covid 19, Covid-19-Hinweise für Reisende, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/reisemedizinische-
hinweise/Coronavirus/-/2309820, Zugriff 22.7.2024
 3. Politische Lage
Indonesien hat seit dem Sturz eines autoritären Regimes im Jahr 1998 beeindruckende
demokratische  Fortschritte  gemacht,  genießt  einen  bedeutenden  politischen  und  medialen 
Pluralismus und hat mehrere friedliche Machtwechsel erlebt. Der direkt gewählte Präsident ist 
gleichzeitig Staatsoberhaupt und Regierungschef. Präsidenten und Vizepräsidenten können bis zu 
zwei fünfjährige Amtszeiten absolvieren (FH 2024). 
Im Februar 2024 wurden rund 205 Millionen Wahlberechtigte an die Urnen gerufen, um einen 
neuen Präsidenten, einen neuen Vizepräsidenten sowie fast 20.000 Abgeordnete für das nationale 
Parlament, die Provinz- und die Bezirksparlamente zu wählen. Der Fokus lag vor allem auf der 
Wahl  des  Präsidenten,  weil  dieser  im  politischen  System  des  Landes  eine  hervorgehobene 
Stellung hat. Sieger der Wahl war der ehemalige General Prabowo Subianto (SWP 12.3.2024; vgl. 
F 16.2.2024). Der Sohn des scheidenden Präsidenten Joko Widodo, Gibran Rakabuming, wurde 
Vizepräsident (F 16.2.2024).
Das Repräsentantenhaus (DPR), die wichtigste Parlamentskammer, besteht im Dezember 2023 
aus 575 Mitgliedern. Die Mitglieder werden in 34 Mehrparteienbezirken gewählt. Die 136 Mitglieder 
zählende Kammer der regionalen Abgeordneten (DPD) ist für die Überwachung von Gesetzen im 
Zusammenhang  mit  der  regionalen  Autonomie  zuständig  und  kann  diesbezügliche 
Gesetzesentwürfe vorschlagen. Die Amtszeit aller Abgeordneten beträgt fünf Jahre und ist nicht 
begrenzt (FH 2024).
Die Verfassung und das Gesetz geben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und
fairen, regelmäßigen und geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen 
Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024). Der rechtliche Rahmen für die Wahlen ist weitgehend 
demokratisch, und die Wahlbehörden werden meist als unparteiisch angesehen (FH 2024).
Quellen:
- F  –  Friedrich  Naumann  Stiftung  (16.2.2024):  Prabowo  Subianto  wird  neuer  Präsident 
Indonesiens,  https://www.freiheit.org/de/indonesien/prabowo-subianto-wird-neuer-praesident-
indonesiens, Zugriff 19.7.2024
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- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Indonesia,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105033.html, Zugriff 17.7.2024
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (12.3.2024): Weichenstellung nach den Wahlen in 
Indonesien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2024A18/, Zugriff 19.7.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Indonesia; https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 15.7.2024
 4. Sicherheitslage
Die politische Lage im Land ist grundsätzlich ruhig und stabil. Jedoch können separatistische 
Bewegungen und ethnisch-religiös motivierte Spannungen die Sicherheit in einzelnen Regionen 
gefährden.  Bei  Demonstrationen  sind  Ausschreitungen  und  gewaltsame  Zusammenstösse 
zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften möglich (EDA 25.7.2024).
Der Zugang zu Land und der Besitz von Land waren die Hauptquellen von Konflikten (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2024). Ein Enteignungsgesetz erlaubte es der Regierung, Land zum Wohle der 
Allgemeinheit  zu  enteignen,  sofern  die  Regierung  die  Eigentümer  angemessen  entschädigte 
(USDOS 23.4.2024).
Nach dem Ausbruch des Gaza-Krieges kam es häufig zu Demonstrationen gegen Israel, bei denen 
auch  einige  öffentlichkeitswirksame  antisemitische  Äußerungen  zu  hören  waren  (USDOS 
23.4.2024).
Quellen:
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.7.2024): 
Reisehinweise  für  Indonesien,  Grundsätzliche  Einschätzung, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indonesien/
reisehinweise-fuerindonesien.html#edad53f4f, Zugriff 25.7.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  –  Indonesia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105033.html, Zugriff 17.7.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights
Practices: Indonesia; https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 15.7.2024
4.1. Region Papua
In  der  Region  Papua  kam  es  weiterhin  zu  Gewalt  zwischen  Regierungstruppen  und 
separatistischen Gruppen (USDOS 23.4.2024; vgl. EDA 25.7.2024). Es gab zahlreiche Berichte 
über Übergriffe von nichtstaatlichen Gruppen, einschließlich bewaffneter Gruppen, auf Zivilisten, 
einschließlich  ungesetzlicher  oder  willkürlicher  Tötungen,  körperlicher  Misshandlungen  und 
Zerstörung von Eigentum. Die Regierung untersuchte und verfolgte einige dieser Fälle. Durch die 
Gewalt wurden Tausende von Einwohnern vertrieben (USDOS 23.4.2024).
Berichte über willkürliche Verhaftungen gab es im ganzen Land, besonders aber in der Region 
Papua (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die meisten der in solchen Fällen festgenommenen 
Personen wurden innerhalb von 24 Stunden wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). 
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Folter und andere Misshandlungen waren in Papua nach wie vor an der Tagesordnung (AI
24.4.2024).
Menschenrechtsorganisationen und Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte in der Region 
Papua häufig exzessive Gewalt anwenden und Personen in Haft körperlich misshandeln (USDOS 
23.4.2024).
Die  Beschränkungen  für  die  unabhängige  Presse  und  NRO  in  der  Region  Papua  sowie  für 
Besuche  internationaler  Ermittler  erschwerten  es,  die  Echtheit  von  Berichten  über  Tötungen 
festzustellen oder die Verantwortung dafür zuzuweisen (USDOS 23.4.2024).
In Papua wurden mindestens 26 Vorfälle gemeldet, bei denen es zu rechtswidrigen Tötungen 
durch Sicherheitskräfte kam und insgesamt 58 Opfer zu beklagen waren (AI 24.4.2024).
Für ausländische Journalisten war es schwierig, Genehmigungen für Reisen in die Region Papua 
zu erhalten. Sie berichteten von bürokratischen Verzögerungen oder Verweigerungen, angeblich 
aus Sicherheitsgründen (USDOS 23.4.2024).
Die  Polizei  in  der  Region  Papua  verweigerte  routinemäßig  die  Ausstellung  von 
Demonstrationsquittungen  mit  der  Begründung,  die  Demonstrationen  würden  Aufrufe  zur 
Unabhängigkeit enthalten, was gesetzlich verboten ist (USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2021 bezeichnete die Regierung „bewaffnete kriminelle Gruppen“, die Bezeichnung der 
Regierung  für  bewaffnete  papuanische  Gruppen,  als  terroristische  Organisationen,  was  den 
Strafverfolgungsbehörden mehr Befugnisse und mehr Ressourcen einräumte (FH 2024).
Anmerkung: Informationen zu Papua befinden sich auch in anderen Kapiteln der
Länderinformation.
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Indonesia 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107915.html, Zugriff 18.7.2024
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.7.2024):
Reisehinweise  für  Indonesien,  Spezifische  regionale  Risiken, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indonesien/
reisehinweise-fuerindonesien.html#edad53f4f, Zugriff 25.7.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  –  Indonesia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105033.html, Zugriff 17.7.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Indonesia; https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 15.7.2024
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, 
aber die Justiz war zutiefst und in weiten Teilen korrupt und unterlag der Einflussnahme von 
außen, einschließlich Geschäftsinteressen, Politikern, den Sicherheitskräften und Beamten der 
Exekutive (USDOS 23.4.2024).
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Die Justiz hat in einigen Fällen jedoch ihre Unabhängigkeit unter Beweis gestellt, insbesondere
beim Verfassungsgericht und beim Obersten Gerichtshof (FH 2024). 
Die  Dezentralisierung  erschwerte  die  Durchsetzung  von  Gerichtsbeschlüssen,  und  zuweilen 
wurden sie von lokalen Beamten ignoriert (USDOS 23.4.2024).
Die Unschuldsvermutung wurde nicht immer beachtet; so ließen einige Gerichte beispielsweise 
erzwungene Geständnisse zu (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Grundsätzlich  bestehen  rechsstaatliche  und  menschenrechtskonforme  Einrichtungen  wie  die 
Anfechtung  von  Festnahmen  und  Inhaftierungen,  die  Verpflichtung  zur  Ausstellung  von 
Haftbefehlen, die Bestellung von Rechtsbeiständen oder das Recht auf Zeugenbenennungen bzw. 
-aussagen. Es gab keine Kautionsregelung; allerdings konnten Inhaftierte eine Aussetzung der 
Haft  beantragen,  die  von  Ermittlern,  Staatsanwälten  oder  Richtern  gewährt  werden  konnte 
(USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Bestechungsgelder und Erpressung beeinflussten die Strafverfolgung und Verurteilung in Zivil- und 
Strafsachen. Korruptionsbekämpfungs-NROs beschuldigten Schlüsselpersonen im Justizsystem, 
Bestechungsgelder  anzunehmen  und  mutmaßliche  Korruption  zu  dulden. 
Rechtshilfeorganisationen berichteten, dass Fälle oft nur sehr langsam bearbeitet wurden, wenn 
keine  Bestechungsgelder  gezahlt  wurden,  und  in  einigen  Fällen  verlangten  Staatsanwälte 
Zahlungen von Angeklagten, um eine weniger eifrige Strafverfolgung zu gewährleisten oder um 
einen Fall verschwinden zu lassen (USDOS 23.4.2024).
Bei einer Verurteilung wurde die Zeit in der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Die 
Medien  berichteten  jedoch  über  Fälle,  in  denen  Verdächtige  länger  als  gesetzlich  zulässig 
festgehalten wurden, was in einigen Fällen - insbesondere bei geringfügigen Straftaten mit Strafen 
von weniger als einem Jahr - zur sofortigen Freilassung der für schuldig befundenen Personen 
führte, da die in der Untersuchungshaft verbrachte Zeit ihrer Strafe entsprach oder diese überstieg. 
Für Terrorismusverdächtige galten besondere Regeln (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz erkennt auch „jedes gelebte Recht“ im Land an, was so ausgelegt werden könnte, 
dass es Hunderte von diskriminierenden Vorschriften auf der Grundlage der Scharia (islamisches 
Recht) legitimiert, die lokale Behörden durch Rechtsprechungen im ganzen Land erlassen haben 
(HRW 11.1.2024). In einer Reihe von Bezirken und Provinzen gibt es zudem verfassungswidrige, 
auf der Scharia basierende Verordnungen, die den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen 
Indonesiens widersprechen (FH 2024).
Die Rechtsprechung kann sich in den einzelnen Provinzen unterscheiden (EDA 25.7.2024). Die 
Provinz Aceh wendet die Scharia (islamisches Recht) als Richtschnur für Strafen und Vorschriften 
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an (FH 2024; vgl. EDA 25.7.2024). Im Rahmen des Scharia-Gerichtssystems in Aceh verhandelten
20 religiöse Bezirksgerichte und ein Berufungsgericht Fälle. Die Gerichte verhandelten in der 
Regel Fälle, an denen Muslime beteiligt waren, und stützten sich bei ihren Urteilen auf von der 
lokalen Regierung formulierte Erlässe und nicht auf das nationale Strafrecht (USDOS 23.4.2024).
Die Zentralregierung nimmt die Provinz Aceh derzeit von bestimmten nationalen Gesetzen aus und 
erlaubt ihr die Anwendung eines auf der Scharia basierenden Rechtssystems, das durch eine 
religiöse Polizei durchgesetzt wird. Die Gesetze schreiben unter anderem vor, dass Frauen einen 
Hidschab  tragen  müssen,  und  verbieten  ihnen,  Motorräder  zu  fahren,  unabhängig  von  ihrem 
Glauben oder ihrer persönlichen Entscheidung. Im August 2023 setzte Aceh weitere Gesetze auf 
der Grundlage seiner staatlich geförderten Auslegung des Islam um, indem  Männern und Frauen 
verboten wurde, sich gemeinsam in der Öffentlichkeit zu zeigen, es sei denn, sie sind miteinander 
verwandt  oder  verheiratet  (USCIRF  5.2024).  Die  dortigen  Behörden  verhängten  öffentliche 
Prügelstrafen für Verstöße gegen die Scharia in Fällen von sexuellem Missbrauch, Glücksspiel, 
Ehebruch,  Alkoholkonsum  und  außerehelichen  sexuellen  Beziehungen.  Gleichgeschlechtliche 
sexuelle Handlungen waren in Aceh ein Straftatbestand, der mit der Prügelstrafe geahndet wurde. 
Die  Scharia  sollte  laut  Verordnung  nicht  bei  Nicht-Muslimen,  Ausländern  oder  nicht  in  Aceh 
ansässigen Muslimen angewandt werden, was jedoch manchmal geschah. Nicht-Muslime in Aceh 
entschieden  sich  gelegentlich  für  eine  Bestrafung  nach  der  Scharia,  weil  sie  schneller  und 
kostengünstiger war als weltliche Verfahren (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.7.2024): 
Reisehinweise  für  Indonesien,  Besondere  rechtliche  Bestimmungen, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indonesien/
reisehinweise-fuerindonesien.html#edad53f4f, Zugriff 25.7.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  –  Indonesia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105033.html, Zugriff 17.7.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  –  Indonesia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103156.html, Zugriff 17.7.2024
- USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States
Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended 
for Special Watch List: Indonesia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112005/Indonesia.pdf, Zugriff 
19.7.2024 
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Indonesia; https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 15.7.2024
 6. Sicherheitsbehörden
Die  Nationalen  Streitkräfte  Indonesiens  bestehen  aus  der  Armee,  der  Marine,  einschließlich 
Marinekorps, sowie aus der Luftwaffe (CIA 17.7.2024).
Die  indonesische  Nationalpolizei,  die  direkt  dem  Präsidenten  unterstellt  ist,  umfasst  ein 
paramilitärisches Mobiles Brigadekorps (BRIMOB); nach dem Bombenanschlag auf Bali im Jahr 
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