indo-lib-2024-07-25-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 33

Länderspezifische Anmerkungen keine Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942 3467b48e9ecf6 . .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 33

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6 2. COVID-19..................................................................................................................................7 3. Politische Lage..........................................................................................................................7 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................8 4.1. Region Papua.......................................................................................................................8 5. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9 6. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 11 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................13 8. Korruption................................................................................................................................13 9. NRO und Menschenrechtsaktivisten.......................................................................................14 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................15 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................15 12. Meinungs- und Pressefreiheit................................................................................................. 15 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................17 14. Haftbedingungen.....................................................................................................................18 15. Todesstrafe..............................................................................................................................19 16. Religionsfreiheit.......................................................................................................................20 16.1. Religiöse Gruppen..............................................................................................................21 17. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................22 18. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 22 18.1. Frauen................................................................................................................................23 18.2. Kinder.................................................................................................................................24 18.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................ 26 19. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................28 20. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 29 21. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................29 21.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 31 22. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 32 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 33

23. Rückkehr................................................................................................................................. 33 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 33

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 33

2. COVID-19 Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für Covid-19 erklärt (AA 17.5.2023). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2023): Covid 19, Covid-19-Hinweise für Reisende, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/reisemedizinische- hinweise/Coronavirus/-/2309820, Zugriff 22.7.2024 3. Politische Lage Indonesien hat seit dem Sturz eines autoritären Regimes im Jahr 1998 beeindruckende demokratische Fortschritte gemacht, genießt einen bedeutenden politischen und medialen Pluralismus und hat mehrere friedliche Machtwechsel erlebt. Der direkt gewählte Präsident ist gleichzeitig Staatsoberhaupt und Regierungschef. Präsidenten und Vizepräsidenten können bis zu zwei fünfjährige Amtszeiten absolvieren (FH 2024). Im Februar 2024 wurden rund 205 Millionen Wahlberechtigte an die Urnen gerufen, um einen neuen Präsidenten, einen neuen Vizepräsidenten sowie fast 20.000 Abgeordnete für das nationale Parlament, die Provinz- und die Bezirksparlamente zu wählen. Der Fokus lag vor allem auf der Wahl des Präsidenten, weil dieser im politischen System des Landes eine hervorgehobene Stellung hat. Sieger der Wahl war der ehemalige General Prabowo Subianto (SWP 12.3.2024; vgl. F 16.2.2024). Der Sohn des scheidenden Präsidenten Joko Widodo, Gibran Rakabuming, wurde Vizepräsident (F 16.2.2024). Das Repräsentantenhaus (DPR), die wichtigste Parlamentskammer, besteht im Dezember 2023 aus 575 Mitgliedern. Die Mitglieder werden in 34 Mehrparteienbezirken gewählt. Die 136 Mitglieder zählende Kammer der regionalen Abgeordneten (DPD) ist für die Überwachung von Gesetzen im Zusammenhang mit der regionalen Autonomie zuständig und kann diesbezügliche Gesetzesentwürfe vorschlagen. Die Amtszeit aller Abgeordneten beträgt fünf Jahre und ist nicht begrenzt (FH 2024). Die Verfassung und das Gesetz geben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen und geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024). Der rechtliche Rahmen für die Wahlen ist weitgehend demokratisch, und die Wahlbehörden werden meist als unparteiisch angesehen (FH 2024). Quellen: - F – Friedrich Naumann Stiftung (16.2.2024): Prabowo Subianto wird neuer Präsident Indonesiens, https://www.freiheit.org/de/indonesien/prabowo-subianto-wird-neuer-praesident- indonesiens, Zugriff 19.7.2024 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 33

- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105033.html, Zugriff 17.7.2024 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (12.3.2024): Weichenstellung nach den Wahlen in Indonesien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2024A18/, Zugriff 19.7.2024 - USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia; https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 15.7.2024 4. Sicherheitslage Die politische Lage im Land ist grundsätzlich ruhig und stabil. Jedoch können separatistische Bewegungen und ethnisch-religiös motivierte Spannungen die Sicherheit in einzelnen Regionen gefährden. Bei Demonstrationen sind Ausschreitungen und gewaltsame Zusammenstösse zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften möglich (EDA 25.7.2024). Der Zugang zu Land und der Besitz von Land waren die Hauptquellen von Konflikten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Ein Enteignungsgesetz erlaubte es der Regierung, Land zum Wohle der Allgemeinheit zu enteignen, sofern die Regierung die Eigentümer angemessen entschädigte (USDOS 23.4.2024). Nach dem Ausbruch des Gaza-Krieges kam es häufig zu Demonstrationen gegen Israel, bei denen auch einige öffentlichkeitswirksame antisemitische Äußerungen zu hören waren (USDOS 23.4.2024). Quellen: - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.7.2024): Reisehinweise für Indonesien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indonesien/ reisehinweise-fuerindonesien.html#edad53f4f, Zugriff 25.7.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105033.html, Zugriff 17.7.2024 - USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia; https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 15.7.2024 4.1. Region Papua In der Region Papua kam es weiterhin zu Gewalt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen (USDOS 23.4.2024; vgl. EDA 25.7.2024). Es gab zahlreiche Berichte über Übergriffe von nichtstaatlichen Gruppen, einschließlich bewaffneter Gruppen, auf Zivilisten, einschließlich ungesetzlicher oder willkürlicher Tötungen, körperlicher Misshandlungen und Zerstörung von Eigentum. Die Regierung untersuchte und verfolgte einige dieser Fälle. Durch die Gewalt wurden Tausende von Einwohnern vertrieben (USDOS 23.4.2024). Berichte über willkürliche Verhaftungen gab es im ganzen Land, besonders aber in der Region Papua (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die meisten der in solchen Fällen festgenommenen Personen wurden innerhalb von 24 Stunden wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 33

Folter und andere Misshandlungen waren in Papua nach wie vor an der Tagesordnung (AI 24.4.2024). Menschenrechtsorganisationen und Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte in der Region Papua häufig exzessive Gewalt anwenden und Personen in Haft körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Die Beschränkungen für die unabhängige Presse und NRO in der Region Papua sowie für Besuche internationaler Ermittler erschwerten es, die Echtheit von Berichten über Tötungen festzustellen oder die Verantwortung dafür zuzuweisen (USDOS 23.4.2024). In Papua wurden mindestens 26 Vorfälle gemeldet, bei denen es zu rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam und insgesamt 58 Opfer zu beklagen waren (AI 24.4.2024). Für ausländische Journalisten war es schwierig, Genehmigungen für Reisen in die Region Papua zu erhalten. Sie berichteten von bürokratischen Verzögerungen oder Verweigerungen, angeblich aus Sicherheitsgründen (USDOS 23.4.2024). Die Polizei in der Region Papua verweigerte routinemäßig die Ausstellung von Demonstrationsquittungen mit der Begründung, die Demonstrationen würden Aufrufe zur Unabhängigkeit enthalten, was gesetzlich verboten ist (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2021 bezeichnete die Regierung „bewaffnete kriminelle Gruppen“, die Bezeichnung der Regierung für bewaffnete papuanische Gruppen, als terroristische Organisationen, was den Strafverfolgungsbehörden mehr Befugnisse und mehr Ressourcen einräumte (FH 2024). Anmerkung: Informationen zu Papua befinden sich auch in anderen Kapiteln der Länderinformation. Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Indonesia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107915.html, Zugriff 18.7.2024 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.7.2024): Reisehinweise für Indonesien, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indonesien/ reisehinweise-fuerindonesien.html#edad53f4f, Zugriff 25.7.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105033.html, Zugriff 17.7.2024 - USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia; https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 15.7.2024 5. Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz war zutiefst und in weiten Teilen korrupt und unterlag der Einflussnahme von außen, einschließlich Geschäftsinteressen, Politikern, den Sicherheitskräften und Beamten der Exekutive (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 33

Die Justiz hat in einigen Fällen jedoch ihre Unabhängigkeit unter Beweis gestellt, insbesondere beim Verfassungsgericht und beim Obersten Gerichtshof (FH 2024). Die Dezentralisierung erschwerte die Durchsetzung von Gerichtsbeschlüssen, und zuweilen wurden sie von lokalen Beamten ignoriert (USDOS 23.4.2024). Die Unschuldsvermutung wurde nicht immer beachtet; so ließen einige Gerichte beispielsweise erzwungene Geständnisse zu (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Grundsätzlich bestehen rechsstaatliche und menschenrechtskonforme Einrichtungen wie die Anfechtung von Festnahmen und Inhaftierungen, die Verpflichtung zur Ausstellung von Haftbefehlen, die Bestellung von Rechtsbeiständen oder das Recht auf Zeugenbenennungen bzw. -aussagen. Es gab keine Kautionsregelung; allerdings konnten Inhaftierte eine Aussetzung der Haft beantragen, die von Ermittlern, Staatsanwälten oder Richtern gewährt werden konnte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Bestechungsgelder und Erpressung beeinflussten die Strafverfolgung und Verurteilung in Zivil- und Strafsachen. Korruptionsbekämpfungs-NROs beschuldigten Schlüsselpersonen im Justizsystem, Bestechungsgelder anzunehmen und mutmaßliche Korruption zu dulden. Rechtshilfeorganisationen berichteten, dass Fälle oft nur sehr langsam bearbeitet wurden, wenn keine Bestechungsgelder gezahlt wurden, und in einigen Fällen verlangten Staatsanwälte Zahlungen von Angeklagten, um eine weniger eifrige Strafverfolgung zu gewährleisten oder um einen Fall verschwinden zu lassen (USDOS 23.4.2024). Bei einer Verurteilung wurde die Zeit in der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Die Medien berichteten jedoch über Fälle, in denen Verdächtige länger als gesetzlich zulässig festgehalten wurden, was in einigen Fällen - insbesondere bei geringfügigen Straftaten mit Strafen von weniger als einem Jahr - zur sofortigen Freilassung der für schuldig befundenen Personen führte, da die in der Untersuchungshaft verbrachte Zeit ihrer Strafe entsprach oder diese überstieg. Für Terrorismusverdächtige galten besondere Regeln (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erkennt auch „jedes gelebte Recht“ im Land an, was so ausgelegt werden könnte, dass es Hunderte von diskriminierenden Vorschriften auf der Grundlage der Scharia (islamisches Recht) legitimiert, die lokale Behörden durch Rechtsprechungen im ganzen Land erlassen haben (HRW 11.1.2024). In einer Reihe von Bezirken und Provinzen gibt es zudem verfassungswidrige, auf der Scharia basierende Verordnungen, die den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Indonesiens widersprechen (FH 2024). Die Rechtsprechung kann sich in den einzelnen Provinzen unterscheiden (EDA 25.7.2024). Die Provinz Aceh wendet die Scharia (islamisches Recht) als Richtschnur für Strafen und Vorschriften .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 33

an (FH 2024; vgl. EDA 25.7.2024). Im Rahmen des Scharia-Gerichtssystems in Aceh verhandelten 20 religiöse Bezirksgerichte und ein Berufungsgericht Fälle. Die Gerichte verhandelten in der Regel Fälle, an denen Muslime beteiligt waren, und stützten sich bei ihren Urteilen auf von der lokalen Regierung formulierte Erlässe und nicht auf das nationale Strafrecht (USDOS 23.4.2024). Die Zentralregierung nimmt die Provinz Aceh derzeit von bestimmten nationalen Gesetzen aus und erlaubt ihr die Anwendung eines auf der Scharia basierenden Rechtssystems, das durch eine religiöse Polizei durchgesetzt wird. Die Gesetze schreiben unter anderem vor, dass Frauen einen Hidschab tragen müssen, und verbieten ihnen, Motorräder zu fahren, unabhängig von ihrem Glauben oder ihrer persönlichen Entscheidung. Im August 2023 setzte Aceh weitere Gesetze auf der Grundlage seiner staatlich geförderten Auslegung des Islam um, indem Männern und Frauen verboten wurde, sich gemeinsam in der Öffentlichkeit zu zeigen, es sei denn, sie sind miteinander verwandt oder verheiratet (USCIRF 5.2024). Die dortigen Behörden verhängten öffentliche Prügelstrafen für Verstöße gegen die Scharia in Fällen von sexuellem Missbrauch, Glücksspiel, Ehebruch, Alkoholkonsum und außerehelichen sexuellen Beziehungen. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen waren in Aceh ein Straftatbestand, der mit der Prügelstrafe geahndet wurde. Die Scharia sollte laut Verordnung nicht bei Nicht-Muslimen, Ausländern oder nicht in Aceh ansässigen Muslimen angewandt werden, was jedoch manchmal geschah. Nicht-Muslime in Aceh entschieden sich gelegentlich für eine Bestrafung nach der Scharia, weil sie schneller und kostengünstiger war als weltliche Verfahren (USDOS 23.4.2024). Quellen: - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.7.2024): Reisehinweise für Indonesien, Besondere rechtliche Bestimmungen, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indonesien/ reisehinweise-fuerindonesien.html#edad53f4f, Zugriff 25.7.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105033.html, Zugriff 17.7.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103156.html, Zugriff 17.7.2024 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Indonesia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112005/Indonesia.pdf, Zugriff 19.7.2024 - USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia; https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 15.7.2024 6. Sicherheitsbehörden Die Nationalen Streitkräfte Indonesiens bestehen aus der Armee, der Marine, einschließlich Marinekorps, sowie aus der Luftwaffe (CIA 17.7.2024). Die indonesische Nationalpolizei, die direkt dem Präsidenten unterstellt ist, umfasst ein paramilitärisches Mobiles Brigadekorps (BRIMOB); nach dem Bombenanschlag auf Bali im Jahr .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 33
