gubi-lib-2018-10-29-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, es gibt jedoch Berichte, dass die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Unabhängige Medien sind aktiv und veröffentlichen ihre Ansichten ohne Einschränkung. Es gibt Berichte über Journalisten, die Drohungen erhielten und Selbstzensur ausübten. Die Regierung unternimmt keine Schritte, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten oder die Täter zu verfolgen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im April kam es bei einem Marsch der politischen Opposition in Bissau zu Zusammenstößen mit der Polizei. Polizei und Demonstranten wurden verletzt (USDOS 20.4.2018). Die Polizei setzte dabei Tränengas gegen friedliche Demonstranten ein und verhaftete mehrere Aktivisten. Im Juni 2017 verbot die Regierung zwei zivilgesellschaftlichen Organisationen, geplante Proteste durchzuführen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei im Mai und November führten zu einer Reihe von Verletzten und Verhafteten (FH 1.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und anderer Personen zusammen (USDOS 20.4.2018). Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch eine staatliche Menschenrechtsinstitution, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 20.4.2018). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 11. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnisse in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, sowie Belüftung, Beleuchtung und Sanitäranlagen , mangelhaft. Auch die Verpflegung bleibt unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 20

In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau sind die Häftlinge auf ihre Familien angewiesen. Untersuchungshäftlinge werden mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen festgehalten. Im Januar 2017 gab es einen Todesfall in Polizeigewahrsam (USDOS 20.4.2018). Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für Gefängnisse oder eine unabhängige Behörden, die glaubwürdige Behauptungen über unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.4.2018). In den letzten Jahren wurden eine Reihe von Fällen von Folter und Schlägen durch die Polizei gemeldet (FH 1.2018). Im Januar 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem ihn die Polizei angeblich inhaftiert hatte (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 12. Todesstrafe In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vgl. FD 2018). Quellen: - AI - Amnesty International (2018): Death Penalty – The global view, Death sentences and executions 2007-2017, Guinea-Bissau, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 11.10.2018 - FD - France Diplomatie (2018) :, Carte interactive: la peine de mort dans le monde, Guinée- Bissau, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politique-etrangere-de-la-france/droits-de-l-homme/ peine-de-mort/la-peine-de-mort-dans-le-monde/carte-interactive-la-peine-de-mort-dans-le- monde/, Zugriff 11.10.2018 13. Religionsfreiheit Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf 1,8 Millionen (Schätzung Juli 2017). Die Schätzungen der religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung sind sehr unterschiedlich, aber laut einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2010 sind etwa 45 % muslimisch, 31 % folgen indigenen religiösen Praktiken und 22 % sind Christen. Es gibt kleine Gemeinschaften von Buddhisten, Hindus und Juden, von denen viele ausländische Bürger sind (USDOS 29.5.2018). Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen, außer im Norden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 20

Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und an der Küste. Eine große Anzahl von Muslimen und Christen haben auch indigene Überzeugungen (USDOS 29.5.2018). Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 29.5.2018; vgl. FH 1.2018). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 29.5.2018). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 - USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1436838.html, Zugriff 11.10.2018 14. Ethnische Minderheiten In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten (USDOS 20.4.2018). Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 2.10.2018). Die Ethnizität spielt eine Rolle in der Politik (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018), und es gibt für ethnische Minderheiten keine rechtlichen Hindernisse, sich am politischen Prozess zu beteiligen (USDOS 20.4.2018). D die Volksgruppe der Balanta dominieren traditionell das Militär (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf- einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau , https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html , Zugriff 11.10.2018 15. Relevante Bevölkerungsgruppen 15.1. Frauen Nach dem Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer, aber die Diskriminierung von Frauen bleibt ein Problem, besonders in ländlichen Gebieten, wo traditionelle und islamische Gesetze dominieren (USDOS 20.4.2018). Frauen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 20

bleiben trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018). Vergewaltigung – auch in der Ehe – Häusliche Gewalt (Vergewaltigung, Inzest und andere Misshandlungen von Frauen) ist gesetzlich verboten , es sind und sieht Strafen für Verurteilungen von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vor gesehen. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und Vergewaltigung bleibt weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung nur, wenn diese vom Opfer gemeldet wird (USDOS 20.4.2018) , was aufgrund der Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung setzt in diesem Bereich unternimmt keine spezifischen Maßnahmen (USDOS 20.4.2018). Häusliche Gewalt wird vom Gesetz nicht speziell behandelt und ist weit verbreitet. Opfer von häuslichem Missbrauch melden die Verbrechen nur selten den Behörden (FH 1.2018). Es gibt auch kein Gesetz, welches weit verbreitete sexuelle Belästigung verbietet. Die Regierung unternimmt keine Initiativen zur Bekämpfung des Problems (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet (FGM/C - Female Genital Mutilation/Cutting) (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeführer arbeiten daran, weibliche Genitalverstümmelung zu eliminieren ., obwohl f Fast die Hälfte der Frauen des Landes ist von FGM/C betroffensolch traditionelle Praktiken durchführt (FH 1.2018). Das Integrated Peacebuilding Office der Vereinten Nationen in Guinea-Bissau schätzt in seinem Bericht vom April 2017, dass 45% der weiblichen Bevölkerung eine FGM/C durchlaufen haben (USDOS 20.4.2018). FGM/C wird mit einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen CFA-Francs (9.190 US-Dollar) und fünf Jahren Gefängnis bestraft. Muslimische Prediger und Gelehrte fordern die Abschaffung von FGM/C. Im Joint Programm, arbeiten UN-Agenturender Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen und UNICEF gemeinsam mit dem Justizministerium zusammen, um die Verbreitung und Anwendung des Gesetzes zu stärken (USDOS 20.4.2018). Das Integrated Peacebuilding Office der Vereinten Nationen in Guinea-Bissau schätzt in seinem Bericht vom April 2017, dass 45 % der weiblichen Bevölkerung eine FGM/C durchlaufen haben (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeleiter setzten sich für die Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung ein (FH 1.2018). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 20

Früh- und Zwangsehen sind weiterhin üblich (FH 1.2018). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung liegt für beide Geschlechter bei 16 Jahren. Kinderehen kommen bei allen ethnischen Gruppen vor. Mädchen, die vor arrangierten Ehen fliehen, werden oft als Prostituierte verkauft. Die Regierung ist nicht bemüht das Problem einzudämmen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung von Guinea-Bissau erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS 28.6.2018). Guinea-Bissau ist ein Ursprungsland für Zwangsarbeit und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 28.6.2018). Mädchen werden zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der häuslichen Knechtschaft verschleppt. Regierungsbeamte wurden beschuldigt, an Menschenhandel beteiligt zu sein, einschließlich dem Sextourismus . Buben sind anfällig für organisierte Ausbeutung als Bettler oder Zwangsarbeiter im Bergbau und in der Landwirtschaft (FH 1.2018; vgl. USDOS 28.6.2018 ). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 - USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1437560.html, Zugriff 11.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 15.2. Homosexuelle Das US-Außenministerium und die Organisation Freedom House berichten, dass Es gibt keine Gesetze, die homosexuelle Handlungen nicht kriminalisier t werd en (USDOS 20.4.2018 ;, vgl. FH 1.2018). Auch die diesbezüglich weltweit aktive Organisation ILGA sieht gleichgeschlechtliche Handlungen in Guinea-Bissau nicht kriminalisiert (ILGA ; Hingegen dennoch berichtet das österreichische Außenministerium, dass hHomosexuelle Handlungen illegal sind (BMEIA 16.10.2018). Es gibt jedenfallspraktisch keinen wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aus anderen Gründen wie , einschließlich Ethnizität, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, obwohl gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten nicht speziell kriminalisiert werden (FH 1.2018). Antidiskriminierungsgesetze gelten jedoch nicht für Angehörige sexueller Minderheiten nicht Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender-Personen . Es sind keine Vorfällen gewaltsamenr Zwischenfälle oder anderen Menschenrechtsverletzungen bekannt, welche Personen spezifisch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität betreffen. Es gibt auch keine offizielle Diskriminierung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in Beschäftigung oder im Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 20

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.10.2018): Guinea-Bissau, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea- bissau/, Zugriff 16.10.2018 - - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018 - ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (10.2017): Latest maps, charts and datasets, https://ilga.org/downloads/2017/ILGA_WorldMap_ENGLISH_Overview_2017.pdf, Zugriff 24.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018 16. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018) . Es gibt nur wenige formelle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, aber die weit verbreitete Korruption bei Polizei und anderen Amtsträgern kann dieses Recht in der Praxis einschränken, ebenso wie kriminelle Aktivitäten (FH 1.2018). Alle paar Kilometer werden die Autofahrer gestoppt und geschröpft (NZZ 27.9.2018). anderer Personen (USDOS 20.4.2018). zur Sorge und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und )UNHCRBüro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge ( mit dem eDie Regierung arbeitet Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf- einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018 17. Grundversorgung Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vgl. FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018). Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 20

Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von der Subsistenzlandwirtschaft, dem Export von Cashewnüssen und von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US- Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate n bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018). Die legale Wirtschaft basiert auf Cashewnüssen und Fischfang. Illegaler Holzeinschlag und Drogenhandel spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Kombination aus begrenzten wirtschaftlichen Perspektiven, schwachen Institutionen und günstiger geographischen Lage, hat das Land zu einer Übergangsstation für Drogen auf ihrem Weg nach Europa gemacht (CIA 2.10.2018). Mit einer Bevölkerung von 1,9 Millionen Menschen, im Jahr 2017 hat das Land ein BIP pro Kopf von 724 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 6,5% pro Jahr zwischen 2013 und 2017 (FD 7.2018). Der UN Sicherheitsrat stellt fest, dass die Wirtschaft in Guinea-Bissau 2017 trotz anhaltender politischer Blockaden und wiederkehrender Protestbewegungen zwar weiter wachsen kann, dass aber die Ursachen für die Instabilität in Guinea-Bissau nicht beseitigt sind, so dass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht nachhaltig sein werden (UNSC 13.9.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.10.2018)): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 12.10.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise- aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 18.10.2018 - CIA -– Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook, Guinea-Bissau, Economy, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 12.10.2018 - FAO - Food and Agricultural Organization (1.2018): WFP - World Food Programme: Monitoring food security in countries with conflict situations - A joint FAO/WFP update for the United Nations Security Council, January 2018, Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422839/1226_1516882153_i8386en.pdf, Zugriff 16.10.2018 - FD - France Diplomatie (7.2018): Fiche Repères économiques Pays, Guinée-Bissao, https://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/fichepays_guinee- bissau_20180809_1153_cle04db13.pdf, Zugriff 12.10.2018 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf- einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018 - UNSC - UN Security Council (13.9.2017) Statement [made on behalf of the Security Council, at the 8045th meeting, 13 September 2017, in connection with the Council's consideration of the item entitled "The situation in Guinea-Bissau"], http://www.refworld.org/docid/59bbc3e44.html, Zugriff 12.10.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 20

18. Medizinische Versorgung Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 23.10.2018; vgl. AA 23.10.2018 , EDA 24.10.2018 ). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patienten behandeln (EDA 24.10.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/ guineabissausicherheit/220332#content_5, Zugriff 23.10.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Gesundheeit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise- aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.10.2018): Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 24.10.2018 19. Rückkehr Es konnten keine spezifischen Informationen hinsichtlich einer Bedrohung (Strafbarkeit der Asylantragstellung, Schikanen bei der Wiedereinreise , Doppelbestrafung) oder Unterstützung für Rückkehrer gefunden werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 20
