gubi-lib-2018-10-29-ke

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Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, es gibt jedoch
Berichte, dass die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Unabhängige Medien sind aktiv 
und veröffentlichen ihre Ansichten ohne Einschränkung. Es gibt Berichte über Journalisten, die 
Drohungen erhielten und Selbstzensur ausübten. Die Regierung unternimmt keine Schritte, um die 
Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten oder die Täter zu verfolgen (USDOS 
20.4.2018).
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung 
vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im April kam es bei einem Marsch 
der  politischen  Opposition  in  Bissau  zu  Zusammenstößen  mit  der  Polizei.  Polizei  und 
Demonstranten wurden verletzt (USDOS 20.4.2018).  Die Polizei setzte dabei Tränengas gegen  
friedliche Demonstranten ein und verhaftete mehrere Aktivisten. Im Juni 2017 verbot die Regierung 
zwei  zivilgesellschaftlichen  Organisationen,  geplante  Proteste  durchzuführen.  Zusammenstöße 
zwischen Demonstranten und Polizei im Mai und November führten zu einer Reihe von Verletzten  
und Verhafteten (FH 1.2018).
Die  Regierung  arbeitet  mit  dem  UNHCR  und  anderen  humanitären  Organisationen  bei  der  
Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und  
anderer Personen zusammen (USDOS 20.4.2018).
Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen,  
welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre  
Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Es  gibt  auch  eine  staatliche  Menschenrechtsinstitution,  die  Nationale  Kommission  für  
Menschenrechte.  Diese  ist  unabhängig,  hat  aber  nur  wenige  Ressourcen  und  ist  ineffektiv  
(USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
 11. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). 
In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und 
lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnisse in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, 
sowie  Belüftung,  Beleuchtung  und  Sanitäranlagen , mangelhaft.  Auch  die  Verpflegung  bleibt 
unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018).
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In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau sind die Häftlinge auf ihre Familien angewiesen.
Untersuchungshäftlinge werden mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen 
festgehalten. Im Januar 2017 gab es einen Todesfall in Polizeigewahrsam (USDOS 20.4.2018).
Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in 
der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für 
Gefängnisse  oder  eine  unabhängige  Behörden,  die  glaubwürdige  Behauptungen  über 
unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige 
Überwachung  der  Haftbedingungen  durch  lokale  und  internationale Menschenrechtsgruppen 
(USDOS 20.4.2018). 
In den letzten Jahren wurden eine Reihe von Fällen von Folter und Schlägen durch die Polizei  
gemeldet (FH 1.2018). Im Januar 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem ihn  
die Polizei angeblich inhaftiert hatte (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
 12. Todesstrafe
In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vgl. FD 2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (2018): Death Penalty – The global view, Death sentences and
executions 2007-2017, Guinea-Bissau, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, 
Zugriff 11.10.2018
- FD - France Diplomatie (2018) :, Carte interactive: la peine de mort dans le monde, Guinée-
Bissau, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politique-etrangere-de-la-france/droits-de-l-homme/
peine-de-mort/la-peine-de-mort-dans-le-monde/carte-interactive-la-peine-de-mort-dans-le-
monde/, Zugriff 11.10.2018
 13. Religionsfreiheit
Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf 1,8 Millionen (Schätzung Juli 2017).  Die 
Schätzungen der religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung sind sehr unterschiedlich, aber 
laut einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2010 sind etwa 45 % muslimisch, 31 % 
folgen indigenen religiösen Praktiken und 22 % sind Christen. Es gibt kleine Gemeinschaften von 
Buddhisten, Hindus und Juden, von denen viele ausländische Bürger sind (USDOS 29.5.2018).
Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. 
Muslime  leben  vor  allem  im  Norden  und  Nordosten  des  Landes.  Die  meisten  Muslime  sind 
Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen, außer im Norden. 
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Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und
Protestanten, konzentriert sich in Bissau und an der Küste. Eine große Anzahl von Muslimen und 
Christen haben auch indigene Überzeugungen (USDOS 29.5.2018).
Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird 
auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 29.5.2018; vgl. FH 1.2018). Es gibt keine 
Berichte  über  gesellschaftliche  Missbräuche  oder  Diskriminierung  aufgrund  der 
Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 29.5.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious 
Freedom – Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1436838.html, Zugriff 11.10.2018
 14. Ethnische Minderheiten
In  der  Regierung  sind  alle  ethnischen  Gruppen  vertreten  (USDOS  20.4.2018).  Zu  den 
Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, 
Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, 
(CIA 2.10.2018). Die Ethnizität spielt eine Rolle in der Politik  (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018), und 
es gibt für ethnische Minderheiten keine rechtlichen Hindernisse, sich am politischen Prozess zu  
beteiligen  (USDOS 20.4.2018). D die Volksgruppe der  Balanta dominieren traditionell das Militär 
(FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018). 
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau, 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
-         NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen   
Fluch machen,   https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-  
einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights   
Practices 2017 - Guinea-Bissau  ,   https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html  , Zugriff 
11.10.2018
 15. Relevante Bevölkerungsgruppen
15.1. Frauen
Nach  dem  Gesetz  haben  Frauen  den  gleichen  rechtlichen  Status  und  dieselben  Rechte  wie 
Männer,  aber  die  Diskriminierung  von  Frauen  bleibt  ein  Problem,  besonders  in  ländlichen 
Gebieten,  wo  traditionelle  und  islamische  Gesetze  dominieren  (USDOS  20.4.2018).  Frauen 
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bleiben trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und
gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit 
weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter 
ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 1.2018; 
vgl. USDOS 20.4.2018). 
Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung 
gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018). 
Vergewaltigung  –  auch  in  der  Ehe  – Häusliche  Gewalt  (Vergewaltigung,  Inzest  und  andere  
Misshandlungen von Frauen) ist gesetzlich verboten , es sind  und sieht Strafen für Verurteilungen  
von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vor gesehen.  Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht 
wirksam durch und Vergewaltigung bleibt weit verbreitet.  Das Gesetz erlaubt die strafrechtliche 
Verfolgung von Vergewaltigung nur, wenn diese vom Opfer gemeldet wird  (USDOS 20.4.2018) , 
was aufgrund der Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (FH 1.2018; 
vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung  setzt in diesem Bereich unternimmt keine spezifischen 
Maßnahmen (USDOS 20.4.2018). Häusliche Gewalt wird vom Gesetz nicht speziell behandelt und  
ist  weit  verbreitet.  Opfer  von  häuslichem  Missbrauch  melden  die  Verbrechen  nur  selten  den 
Behörden (FH 1.2018).
Es gibt auch kein Gesetz, welches weit verbreitete sexuelle Belästigung verbietet. Die Regierung 
unternimmt keine Initiativen zur Bekämpfung des Problems (USDOS 20.4.2018).
Das  Gesetz  verbietet  (FGM/C  -  Female  Genital  Mutilation/Cutting)  (USDOS  20.4.2018).  Die 
Regierung,  internationale  Organisationen  und  Gemeindeführer  arbeiten  daran,  weibliche 
Genitalverstümmelung zu eliminieren ., obwohl f Fast die Hälfte der Frauen des Landes  ist von  
FGM/C betroffensolch traditionelle Praktiken durchführt (FH 1.2018). Das Integrated Peacebuilding 
Office der Vereinten Nationen in Guinea-Bissau schätzt in seinem Bericht vom April 2017, dass  
45% der weiblichen Bevölkerung eine FGM/C durchlaufen haben (USDOS 20.4.2018). 
FGM/C wird mit einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen CFA-Francs (9.190 US-Dollar) und fünf 
Jahren  Gefängnis  bestraft.  Muslimische  Prediger  und  Gelehrte  fordern  die  Abschaffung  von 
FGM/C. Im Joint Programm, arbeiten UN-Agenturender Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen 
und  UNICEF  gemeinsam  mit  dem  Justizministerium  zusammen,  um  die  Verbreitung  und 
Anwendung des Gesetzes zu stärken (USDOS 20.4.2018).  Das Integrated Peacebuilding Office  
der Vereinten Nationen in Guinea-Bissau schätzt in seinem Bericht vom April 2017, dass 45 % der  
weiblichen  Bevölkerung  eine  FGM/C  durchlaufen  haben  (USDOS  20.4.2018).  Die  Regierung, 
internationale Organisationen und Gemeindeleiter setzten sich für die Abschaffung der weiblichen  
Genitalverstümmelung ein (FH 1.2018).
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Früh- und Zwangsehen sind weiterhin üblich (FH 1.2018). Das gesetzliche Mindestalter für eine
Eheschließung  liegt  für  beide  Geschlechter  bei  16  Jahren.  Kinderehen  kommen  bei  allen 
ethnischen Gruppen vor. Mädchen, die vor arrangierten Ehen fliehen, werden oft als Prostituierte 
verkauft. Die Regierung ist nicht bemüht das Problem einzudämmen (USDOS 20.4.2018). 
Die  Regierung  von  Guinea-Bissau  erfüllt  die  Mindeststandards  für  die  Bekämpfung  des 
Menschenhandels  nicht  vollständig,  unternimmt  jedoch  erhebliche  Anstrengungen  (USDOS 
28.6.2018).  Guinea-Bissau  ist  ein  Ursprungsland  für  Zwangsarbeit  und  Menschenhandel  zu 
sexuellen Zwecken (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 28.6.2018). Mädchen werden zum Zwecke 
der  sexuellen  Ausbeutung  oder  der  häuslichen  Knechtschaft  verschleppt.  Regierungsbeamte 
wurden  beschuldigt,  an  Menschenhandel  beteiligt  zu  sein,  einschließlich  dem  Sextourismus . 
Buben sind anfällig für organisierte Ausbeutung als Bettler oder Zwangsarbeiter im Bergbau und in  
der Landwirtschaft (FH 1.2018; vgl. USDOS 28.6.2018 ). 
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country 
Narratives - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1437560.html, Zugriff 
11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
15.2. Homosexuelle
Das US-Außenministerium und die Organisation Freedom House berichten, dass Es gibt keine  
Gesetze, die  homosexuelle Handlungen  nicht kriminalisier t werd en (USDOS 20.4.2018 ;, vgl.  FH 
1.2018). Auch die  diesbezüglich weltweit aktive Organisation  ILGA sieht gleichgeschlechtliche  
Handlungen  in  Guinea-Bissau  nicht  kriminalisiert  (ILGA  ; Hingegen  dennoch  berichtet  das 
österreichische  Außenministerium,  dass  hHomosexuelle  Handlungen  illegal  sind  (BMEIA 
16.10.2018). Es gibt jedenfallspraktisch keinen wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung 
aus  anderen  Gründen wie ,  einschließlich  Ethnizität,  sexueller  Orientierung  und 
Geschlechtsidentität, obwohl gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten nicht speziell kriminalisiert  
werden (FH 1.2018). Antidiskriminierungsgesetze gelten  jedoch nicht  für  Angehörige sexueller  
Minderheiten nicht Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender-Personen . Es sind keine 
Vorfällen gewaltsamenr Zwischenfälle oder anderen Menschenrechtsverletzungen bekannt, welche 
Personen  spezifisch  aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität betreffen. Es gibt auch 
keine  offizielle  Diskriminierung  der  sexuellen  Orientierung  oder  Geschlechtsidentität  in 
Beschäftigung oder im Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018). 
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 20
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- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.10.2018): Guinea-Bissau,
Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-
bissau/, Zugriff 16.10.2018
-         
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018
-         ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (10.2017): Latest 
maps, charts and datasets, 
https://ilga.org/downloads/2017/ILGA_WorldMap_ENGLISH_Overview_2017.pdf, Zugriff 
24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018
 16. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf 
Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im 
Allgemeinen (USDOS  20.4.2018) . Es  gibt  nur  wenige  formelle  Einschränkungen  der  
Bewegungsfreiheit, aber die weit verbreitete Korruption bei Polizei und anderen Amtsträgern kann  
dieses Recht in der Praxis einschränken, ebenso wie kriminelle Aktivitäten (FH 1.2018). Alle paar  
Kilometer werden die Autofahrer gestoppt und geschröpft (NZZ 27.9.2018).
anderer Personen (USDOS 20.4.2018). zur Sorge  und anderen humanitären Organisationen bei  
der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und 
)UNHCRBüro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge ( mit dem eDie Regierung arbeitet
Quellen:
-         FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018
-         NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen 
Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-
einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018
 17. Grundversorgung
Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vgl. FAO 1.2018) und der 
andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur 
Verschlechterung  der  Versorgungslage  (BMEIA 18.10.2018).  In  Guinea-Bissau  herrscht  eine 
chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. 
verstärkt wird (FAO 1.2018). 
Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige  
Exportgut (NZZ 27.9.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 20
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Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von der Subsistenzlandwirtschaft,
dem Export von Cashewnüssen und von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben 
unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018).  69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-
Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate n bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 
Jahren (FAO 1.2018). 
Die  legale  Wirtschaft  basiert  auf  Cashewnüssen  und  Fischfang.  Illegaler  Holzeinschlag  und 
Drogenhandel  spielen  ebenfalls  eine  wichtige  Rolle.  Die  Kombination  aus  begrenzten 
wirtschaftlichen Perspektiven, schwachen Institutionen und günstiger geographischen Lage, hat 
das  Land  zu  einer  Übergangsstation  für  Drogen  auf  ihrem  Weg  nach  Europa  gemacht  (CIA 
2.10.2018).
Mit einer Bevölkerung von 1,9 Millionen Menschen, im Jahr 2017 hat das Land ein BIP pro Kopf 
von 724 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 6,5% pro 
Jahr zwischen 2013 und 2017 (FD 7.2018). 
Der UN Sicherheitsrat stellt fest, dass die Wirtschaft in Guinea-Bissau 2017 trotz anhaltender 
politischer Blockaden und wiederkehrender Protestbewegungen zwar weiter wachsen kann, dass 
aber die Ursachen für die Instabilität in Guinea-Bissau nicht beseitigt sind, so dass die erzielten 
Entwicklungsergebnisse nicht nachhaltig sein werden (UNSC 13.9.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.10.2018)): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/
GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 12.10.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.10.2018): 
Reiseinformation, Guinea-Bissau, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-
aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 18.10.2018
- CIA -– Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook, Guinea-Bissau, Economy, 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 12.10.2018
- FAO - Food and Agricultural Organization (1.2018): WFP - World Food Programme: Monitoring 
food security in countries with conflict situations - A joint FAO/WFP update for the United 
Nations Security Council, January 2018, Jänner 2018, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1422839/1226_1516882153_i8386en.pdf, Zugriff 16.10.2018
- FD - France Diplomatie (7.2018): Fiche Repères économiques Pays, Guinée-Bissao,  
https://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/fichepays_guinee-
bissau_20180809_1153_cle04db13.pdf, Zugriff 12.10.2018
-         NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen 
Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-
einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- UNSC - UN Security Council (13.9.2017) Statement [made on behalf of the Security Council, at
the 8045th meeting, 13 September 2017, in connection with the Council's consideration of the 
item entitled "The situation in Guinea-Bissau"], http://www.refworld.org/docid/59bbc3e44.html, 
Zugriff 12.10.2018
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 20
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18. Medizinische Versorgung
Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 
23.10.2018;  vgl.  AA  23.10.2018 ,  EDA  24.10.2018 ).  Für  den  Notfall  kommen  sehr  wenige 
Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 
23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) 
behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt 
und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die 
Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 
23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patienten  
behandeln (EDA 24.10.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/
guineabissausicherheit/220332#content_5, Zugriff 23.10.2018
-    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): 
Reiseinformation, Guinea-Bissau, Gesundheeit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-
aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018
-         EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.10.2018): 
Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 24.10.2018
 19.     Rückkehr
Es  konnten  keine  spezifischen  Informationen  hinsichtlich  einer  Bedrohung  (Strafbarkeit  der  
Asylantragstellung, Schikanen bei der Wiedereinreise , Doppelbestrafung) oder Unterstützung für  
Rückkehrer gefunden werden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 20
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