gubi-lib-2018-10-29-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 20
PDF herunterladen
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend 
auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels 
Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen 
gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine 
einzelfallunabhängige  Darstellung  über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in 
Herkunftsländern  bzw.  in  EU-Mitgliedsstaaten.  Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen 
fremdsprachiger Quellen.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 
Abs.  5  letzter  Satz  BFA-G,  d.h.  sie  sind  als  solche  nicht  Teil  der  allgemein  zugänglichen, 
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen 
Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Aus  dem  vorliegenden  Produkt  ergeben  sich  keine 
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine 
allgemeine  oder  individuelle  Entscheidungsvorgabe  dar.  Das  vorliegende  Dokument  kann 
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder 
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Aktualisierungshinweis
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf 
aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen 
Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten). 
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher 
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 20
2

Länderspezifische Anmerkungen
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 20
3

Inhaltsverzeichnis
 1.  Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen....................................................................5
 2.  Politische Lage............................................................................................................................. 6
 3.  Sicherheitslage............................................................................................................................. 7
 4.  Rechtsschutz / Justizwesen.........................................................................................................8
 5.  Sicherheitsbehörden.................................................................................................................... 8
 6.  Folter und unmenschliche Behandlung........................................................................................9
 7.  Korruption................................................................................................................................... 10
 8.  NGOs und Menschenrechtsaktivisten........................................................................................10
 9.  Ombudsmann.............................................................................................................................11
 10.  Wehrdienst und Rekrutierungen............................................................................................... 11
 11.  Allgemeine Menschenrechtslage..............................................................................................11
 12.  Haftbedingungen...................................................................................................................... 12
 13.  Todesstrafe............................................................................................................................... 13
 14.  Religionsfreiheit........................................................................................................................ 13
 15.  Ethnische Minderheiten............................................................................................................14
 16.  Relevante Bevölkerungsgruppen.............................................................................................14
16.1.  Frauen............................................................................................................................... 14
16.2.  Homosexuelle.................................................................................................................... 16
 17.  Bewegungsfreiheit....................................................................................................................16
 18.  Grundversorgung..................................................................................................................... 17
 19.  Medizinische Versorgung.........................................................................................................18
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 20
4

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 20
5

2. Politische Lage
Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und
wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der 
„Afrikanischen  Partei  für  die  Unabhängigkeit  von  Guinea  und  Kap  Verde“  (PAIGC  =  Partido 
Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 10.2018). Seit 
2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die 
Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der 
Streitkräfte,  kann  ein  Vetorecht  gegen  Gesetze  einlegen  und  das  Parlament  auflösen  (AA 
10.2018). 
Die Wahlen im Jahr 2014 haben das Land nach dem Militärputsch von 2012 wieder in Richtung 
demokratische Regierungsführung geführt (FH 1.2018). Vaz gewann im 2. Wahlgang im Mai 2014 
mit 61,9 % der Stimmen. Premierminister seit 30.01.2018 , ist Artur Da Silva, und Außenminister 
seit 12.12.2016 ist  Jorge Malú.  Die letzten Parlamentswahlen fanden am 13.04.2014 statt. Die 
Wahlbeteiligung betrug 88,6 %; das Parlament hat 101 Sitze (AA 10.2018).  Die Wahlen 2014 
verzögerten sich aufgrund fehlender Mittel (FH 1.2018).
Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident 
Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel.  Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen 
Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger 
Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen 
Pereira  hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit 
August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vgl. CIA 
2.10.2018). Das  Land  befindet  sich  in  einem  anhaltenden  politischen  Stillstand,  der  durch 
Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018).  Seitdem ist das politische System durch 
Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die 
verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde
2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018). 
Korruption bleibt ein großes Problem, das durch die kriminellen Aktivitäten des internationalen 
Drogenhandels  verschärft  wird  (FH  1.2018) .  Es  wird  geschätzt,  dass  Kokain  im  Wert  von  
mindestens einer Milliarde Dollar jährlich über Westafrika nach Europa transportiert wird. Dabei ist  
Guinea-Bissau ein Narco-Staat – der einzige in Afrika (NZZ 27.9.2018).
Die politische Krise hat zu einigen Fällen von Gewalt und Einschüchterung geführt. Im Oktober
2017  kam  es  erneut  zu  Zusammenstößen  zwischen  Anhängern  der  rivalisierenden  PAIGC-
Fraktionen (FH 1.2018).
Infolge der anhaltenden politischen Blockade im Jahr 2017 konnte das Parlament keine neuen 
Mitglieder  der  Nationalen  Wahlkommission  ernennen,  weil  deren  Mandate  bereits  im  Juni 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 20
6

ausgelaufen waren. Darüber hinaus hatte der Präsident noch keine Termine für die anstehenden
Parlamentswahlen 2018 festgelegt, und schlug im Dezember 2017 vor, die Wahlen zeitgleich mit 
der Präsidentschaftswahl 2019 abzuhalten (FH 1.2018).
Die Lage im Parlament ist derzeit sehr undurchsichtig und von internen Konflikten geprägt (AA 
10.2018). Zum sowieso schon schwachen Staat kommt hinzu, dass sich Regierung und Parlament  
seit zwei 2015 gegenseitig blockieren. Die Verwaltung ist praktisch zusammengebrochen. Schulen, 
Spitäler, Polizei und Justiz funktionieren nur noch rudimentär. Die Postangestellten beispielsweise  
erhalten seit Jahren kein Salär mehr (NZZ 27.9.2018).
In Guinea-Bissau gibt es nur wenige demokratische Machtübertragungen zwischen rivalisierenden 
politischen  Parteien,  da  zumeist  die  PAIGC  oder  die  militärischen  Machthaber  seit  der 
Unabhängigkeit regieren. Die Oppositionsparteien haben eine realistische Chance, ihre Vertretung 
bei den Parlamentswahlen 2018 zu erhöhen, sollte die derzeitige politische Blockade rechtzeitig 
aufgelöst werden (FH 1.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Länderinformationen, Überblick, Guinea-Bissau, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissau/
220330, Zugriff 18.10.2018
- BBC  News  (19.2.2018):  Guinea-Bissau  country  profile,  h   ttps://www.bbc.com/news/world-  
africa-13443186, Zugriff 18.10.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook - Guinea-Bissau, 
Introduction, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 
18.10.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 18.10.2018
-         NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen 
Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-
einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 18.10.2018
 3. Sicherheitslage
Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt u in Bissa  
aufgrund  der  nach  wie  vor  fragilen  Lage  weiterhin  möglich  (AA  23.10.2018;  vgl.  BMEIA 
23.10.2018,; FD 23.10.2018). In Bissau kommt es i n Folge von Armutskriminalität kommt es öfters 
zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich 
weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der
bewaffneten  Raubüberfälle.  I und  i n  den  Provinzen  liegen  mehrere  Regionen  außerhalb  der 
Kontrolle  der  Behörden  und  Sicherheitskräfte  (FD  23.10.2018).  Im  Rest  des  Landes  ist  die 
Kriminalitätsrate  deutlich  niedriger.  In  den  nördlichen  Landesgebieten  (Grenzregion  zur 
Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vgl. 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 20
7

BMEIA 23.10.2018,; FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr
(AA  23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes 
Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten 
und  der  stärksten  Partei  PAIGC  führt  zur  Verschlechterung  der  Versorgungslage  (BMEIA 
23.10.2018).  Gewaltsame  Demonstrationen  können  nicht  ausgeschlossen  werden  (BMEIA 
23.10.2018;  vgl.  FD  23.10.2018),  insbesondere  im  Zusammenhang  den  geplanten 
Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit – Guinea-Bissau, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/
guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018
- BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): 
Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-
aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018
- FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécu irité, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee-
bissao/, Zugriff 23.10.2018
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch 
nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht 
ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. EinDer Mangel an 
ArbeitsmittelnRessourcen und  Infrastruktur  verzögert  Prozesse  (FH  1.2018;  vgl.  USDOS 
20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen sind sehr selten. Erlassene Gerichtsentscheide 
werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018).
Gesetzlich  gilt die  Unschuldsvermutung , sowie  unter  anderem,  das  Recht , über die  Vorwürfe 
gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen 
Prozess und die Konsultation eines Anwalts seiner Wahl oder sich einen auf Kosten des Gerichts 
zur Verfügung stellen zu lassen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten
Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten 
(USDOS 20.4.2018). Richter sind sehr anfällig für Korruption und politischen Druck, und dem  
Gerichtssystem als Ganzes fehlen die Ressourcen und die Kapazitäten, effektiv zu funktionieren  
(FH 1.2018). 
 Nur sehr wenige Strafverfahren werden vor Gericht gebracht oder erfolgreich verfolgt, was zum 
Teil auf die begrenzten materiellen und personellen Ressourcen der Ermittler zurückzuführen ist. 
Der größte Teil der Bevölkerung hat in der Praxis keinen Zugang zur Justiz (FH 1.2018).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 20
8

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 10.10.2018
 5. Sicherheitsbehörden
Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun 
verschiedenen  Polizeieinheiten,  die  sieben  verschiedenen  Ministerien  unterstellt  sind.  Die 
Justizpolizei  gehört  zum  Justizministerium  und  ist  vorwiegend  für  die  Untersuchung  von 
Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für 
öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen 
und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind:
Staatlicher  Informationsdienst  (Geheimdienst) ,  Grenz polizeidienst,  Schnelle  Eingreiftruppe, 
maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen 
Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 20.4.2018). 
Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 
20.4.2018; vgl. FH 1.2018) und  Beamte beachten oft nicht die gesetzlichen Vorschriften gegen  
willkürliche Verhaftung und Inhaftierung (FH 1.2018).  Die Polizei kann sich oft nicht einmal das 
Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder 
zu  zahlen.  Da  es  nicht  genug  Haftanstalten  gibt,  lässt  man  Gefangene  während  der 
Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018).
Im April 2017 setzte die Polizei Tränengas gegen friedliche Demonstranten ein und verhaftete  
mehrere  Aktivisten.  Im  Juni  verbot  die  Regierung  zwei  zivilgesellschaftlichen  Organisationen,  
geplante Proteste durchzuführen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei im Mai  
und November führten zu einer Reihe von Verletzungen und Verhaftungen (FH 1.2018).
Die zivilen Behörden haben Kontrolle über Polizei und Streitkräfte, obwohl die Regierung nur 
wenige  Mechanismen  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Missbrauch  verfügt  (USDOS 
20.4.2018).
Mitglieder  des  Militärs  und  der  zivile  Behörden  sollen  im  Drogenhandel  verwickelt  sein  und 
internationale Drogenkartelle  unterstützen  (FH  1.2018;  vgl.  USDOS  20.4.2018).  Es  gab 
diesbezüglich  keine  Untersuchungen.  Straffreiheit  ist  generell  ein  ernstes  Problem  (USDOS 
20.4.2018 ), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 20
9

6. Folter und unmenschliche Behandlung
In den letzten Jahren wurden eine Reihe von Fällen von Folter und Schlägen durch die Polizei
gemeldet  (FH  1.2018).  Die  Verfassung  und  das  Gesetz  verbieten  solche  Praktiken,  und  die 
Streitkräfte und die Polizei respektier ten dieses Verbot im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die 
Regierung  hütet  sich,  politisch  Andersdenkende  ins  Gefängnis  zu  werfen,  zu  foltern  oder  
umzubringen. Man will der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft Ecowas keinen Vorwand  
für einen Einmarsch liefern, so wie Anfang des Jahres im nahen Gambia (NZZ 27.9.2018).
In den letzten Jahren wurden aber einige Fälle von Folter und von Polizeigewalt gemeldet.  Im 
Jänneranuar 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem die Polizei ihn angeblich 
gefoltert hatte (FH 1.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
-         NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen 
Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-
einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
 7. Korruption
Gesetzlich  sind  für  behördliche  Korruption  Haftstrafen  von  einem  Monat  bis  zehn  Jahren 
vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. und Beamte 
bleiben auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und dubiose Praktiken verwickelt. Auch 
die  Justiz  ist  betroffen (USDOS  20.4.2018). Die  meisten  Schlüsselpositionen  sind  leicht  und 
günstig zu bestechen. Ausstehende Lohnzahlungen verstärken die Korruption (NZZ 27.9.2018).  
Korruption  ist  auch  bei  der  Polizei  weit  verbreitet  und  Beamte  halten  sich  oft  nicht  an  die 
gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen (FH 1.2018).
 Korruption ist allgegenwärtig und bleibt ein großes Problem, das durch kriminelle Aktivitäten 
internationaler Drogenhändler noch verschärft wird. Hochrangige Regierungsvertreter, militärische 
als auch zivile Behörden werden beschuldigt, am illegalen Drogenhandel beteiligt zu sein (FH 
1.2018).
Das Finanzministerium machte einige Fortschritte gegen die weit verbreitete und tief verwurzelten 
korrupten Praktiken  als es und stellte  im September 2017 , Gehaltszahlungen an Tausende nicht 
existierenden, verstorbenen, doppelt eingetragene oder pensionierten Beamten einstellte (USDOS
20.4.2018). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 20
10

Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf
Platz 170 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (TI 21.2.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
-         NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen 
Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-
einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
- TI - Transparency Index (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Guinea-Bissau, 
https://www.transparency.org/country/GNB, Zugriff 11.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
Quellen:
-    FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, 
https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 -  
Guinea-Bissau,  https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html,  Zugriff  
11.10.2018Regierungsbeamte sind kooperativ, reagieren allerdings auf ihre Ansichten (USDOS  
20.4.2018). Es  gibt  im  Allgemeinen  eine  Reihe  von  nationalen  und  internationalen  
Menschenrechtsgruppen,  welche  unbehelligt  von  staatlichen  Einschränkungen  ihre  
Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen  
(FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).NGOs und Menschenrechtsaktivisten
 8.    Ombudsmann
Es  gibt  eine  staatliche  Menschenrechtsorganisation,  die  Nationale  Kommission  für  
Menschenrechte.  Diese  ist  unabhängig,  hat  aber  nur  wenige  Ressourcen  und  ist  ineffektiv  
(USDOS 20.4.2018).
Quellen:
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - 
Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Verpflichtender  (selektiver)  Wehrdienst ist von 18 bis 25 Jahren  (Dienst bei der Luftwaffe ist  
freiwillig). Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung 
möglich (CIA 2.10.2018).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 20
11

Go to next pages