isra-lib-2020-07-02-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 57
PDF herunterladen
- TJP – The Jerusalem Post (19.11.2019): High Court drops the ball on Jewish Nation-State Law
–  analysis,  https://www.jpost.com/israel-news/high-court-drops-the-ball-on-jewish-nation-state-
law-analysis-608296, Zugriff 
- TI  –  Times  of  Israel  (16.8.2019):  Nation-state  law  to  be  included  in  Israeli  high  school 
curriculum  –  report,  https://www.timesofisrael.com/nation-state-law-to-be-included-in-israeli-
high-school-curriculum-report/, Zugriff 14.5.2020
 3. Sicherheitslage
Das deutsche Auswärtige Amt warnt bei Reisen nach Israel vor Menschenansammlungen, mahnt 
zu  erhöhter  Vorsicht  bei  Bushaltestellen  und  Bahnhöfen,  weil  weiterhin  Terroranschläge  im 
öffentlichen Raum im Bereich des Möglichen liegen, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren 
zurückging.  Israel  gilt  weiterhin  als  Angriffsziel  islamistischer  Terrorgruppen  (AA  17.4.2020). 
Ähnlich  warnt  auch  das  österreichische  Außenministerium  (BMEIA)  vor  den  Risiken  von 
Anschlägen an Orten mit vielen Menschen wie z.B. religiöse Stätten, öffentliche Verkehrsmittel 
sowie  Lokalen,  Märkten  etc.  Das  BMEIA geht  davon  aus,  dass  weiter  mit  „vereinzelten 
Anschlägen“  unter  Verwendung  von  Messern  oder  Autos  zu  rechnen  ist  (BMEIA  1.7.2020). 
Freedom  House  geht  von  einem  anhaltenden  Risiko  für  israelische  Sicherheitskräfte  und 
ZivilistInnen bzgl. Terrorangriffen kleinen Maßstabs aus, wie etwa Messerangriffe und Niederfahren 
mit einem Fahrzeug (FH 4.3.2020).
Von 1. Jänner 2015 um 17. September 2019 wurden der Datenbank des UN-Büros für die
Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) zufolge fünfzehn Israelis in Israel, davon 
10 Siedler, getötet (OCHA o.D.a). 183 Israelis in Israel wurden im Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis 
22.4.2020 verletzt (OCHA o.D.b).
Das  BMEIA bewertet die derzeitige Sicherheitslage im Staat Israel im Zusammenhang mit der 
zunehmenden  Ausbreitung  des  Coronavirus (COVID-19)  und damit einhergehenden  massiven 
Einschränkungen  im  Reiseverkehr  als  „hohes  Sicherheitsrisiko  (Sicherheitsstufe  4)“  (BMEIA 
14.4.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (17.4.2020): Israel: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung 
Palästinensische Gebiete – Gaza-Streifen),
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/israelsicherheit/203814#content_0, 
Zugriff 22.4.2020
- BMEIA –  Bundesministerium  Europäische  und  internationale  Angelegenheiten  (1.7.2020): 
Israel  Stand 01.07.2020 (Unverändert gültig seit: 08.06.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-
aufenthalt/reiseinformation/land/israel/, Zugriff 1.7.2020
- OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.a):  Data on 
caualties – Israeli fatalities, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 14.5.2020
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 57
16

- OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.b): Data on
casualties – Israeli injuries, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 14.5.2020
3.1. Grundsätzliches zur Lage in den Grenzgebieten
Es  wird  vom  deutschen  Auswärtigen  Amt  geraten,  die  Grenzgebieten  zu  Libanon,  Syrien, 
Gazastreifen und Ägypten aus Sicherheitsgründen zu meiden (AA 17.4.2020). Die Kenntnis der 
Lage der Luftschutzkeller und über das Verhalten bei Raketenangriffen wird empfohlen – ebenso 
wie Anweisungen der Zivilschutzbehörden nachzukommen (BMEIA 1.7.2020).
Israelische Gebiete in der Nähe des Gazastreifens: 
Trotz des Waffenstillstandsabkommens vom 26. August 2014, sind die Spannungen in  diesen 
Gebieten hoch. Zeitweise finden dort militärische Operationen statt. Es kommt regelmäßig vor, 
dass Dörfer und Städte in der Nähe des Gazastreifens mit Raketen und Mörsern beschossen 
werden. Im gefährdeten Gebiet liegen u.a. Sderot, Ashqelon, Netivot, Qiryad Gat und Ofakim. 
Vereinzelt werden Raketen mit einer Reichweite von mehr als 100 km eingesetzt. Die Spannungen 
nehmen periodisch zu und führen zu einer Zunahme von Raketenbeschüssen auf israelische 
Gebiete in der Nähe des Gazastreifens, wie beispielsweise im November 2018 und März 2019. 
Auch im November und Mai 2019 sind israelische Gebiete in der Nähe des Gazastreifens mit 
zahlreichen Raketen beschossen worden, wie z.B. die städtischen Zentren von Ashqelon und 
Be’er  Sheva  (EDA  19.3.2020).  Im  Zuge  von  Raketenbeschuss  aus Gaza  auf  israelische 
Bevölkerungszentren wurden im Mai 2019 vier israelische Zivilisten und zwei Palästinenser getötet 
und mehr als 123 Israelis verletzt. (HRW 14.1.2020).
Israelische Gebiete entlang des Westjordanlands:
In unmittelbarer Nähe der Sperranlage zwischen Israel und dem Westjordanland kommt es immer 
wieder zu Demonstrationen. Wegen der angespannten Situation wird in Jerusalem zu besonderer 
Vorsicht geraten (EDA  19.3.2020).  Anlässlich  der  angekündigten  Annexion  von  Teilen  der 
Westbank  können  Zusammenstöße  in  den  palästinensischen  Gebieten  und  Jerusalem  nicht 
ausgeschlossen werden (BmeiA 1.7.2020).
Grenzgebiet zu Libanon und Syrien:
Im libanesischen und im syrischen Grenzgebiet kann es immer wieder zu Zwischenfällen kommen 
(BmeiA 1.7.2020). Seit August 2006 gilt ein Waffenstillstand. Trotzdem sind die Spannungen im 
israelisch-libanesischen Grenzgebiet weiterhin sehr hoch. Grenzzwischenfälle und Raketenangriffe 
aus dem Südlibanon sind jederzeit möglich (EDA 19.3.2020). 
Grenzgebiet zum Sinai (Ägypten): 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 57
17

Die Stadt Eilat und deren nähere Umgebung waren in den letzten Jahren mehrere Male Ziele von
Raketenangriffen. Weitere Ereignisse dieser Art können nicht ausgeschlossen werden (EDA
19.3.2020).
Minenfelder  in  den  Grenzregionen  sind  von  Absperrungen  umgeben  und  durch  Schilder 
gekennzeichnet (EDA 19.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (17.4.2020): Israel: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung 
Palästinensische  Gebiete  –  Gaza-Streifen), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/israelsicherheit/203814#content_0, 
Zugriff 22.4.2020
- BMEIA –  Bundesministerium  Europäische  und  internationale  Angelegenheiten  (1.7.2020): 
Israel  Stand 01.07.2020 (Unverändert gültig seit: 08.06.2020),https://www.bmeia.gv.at/reise-
aufenthalt/reiseinformation/land/israel/, Zugriff 1.7.2020
- EDA  –  Eidgenössische  Department  für  auswärtige  Angelegenheiten  (19.3.2020): 
Reisehinweise für Israel, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/israel/reisehinweise-israel.html, Zugriff 22.4.2020
3.2. Zwischenstaatliche Faktoren für die israelische Sicherheitslage
Die israelischen Streitkräfte flogen auch Luftschläge auf Stellungen der iranischen Streitkräfte und 
der Hisbollah in Syrien, dem Libanon und dem Irak (AI 18.2.2020).
Den  komplexen  Verhältnissen  in  der  Region  muss  laut  Schweizer  Außenministerium  stets 
Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich 
auf die Sicherheitslage in Israel auswirken (EDA 1.7.2020).
Quellen:
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 
2019;  Israel  und  besetzte  Palästinensische  Gebiete,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
- EDA – Eidgenössische Department für auswärtige Angelegenheiten (1.7.2020): Reisehinweise 
für  Israel  -  Gültig  am:  01.07.2020, 
Publiziert  am:  19.03.2020 ,  https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/israel/reisehinweise-israel.html, Zugriff 22.4.2020
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die israelische Justiz wird als unabhängig beschrieben (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), die 
regelmäßig gegen die Regierung entscheidet. Sie trifft auch Gerichtsbeschlüsse in Widerspruch 
gegen die Regierung. Der Oberste Gerichtshof hat über die Jahre eine zunehmend zentrale Rolle 
beim  Schutz  von  Minderheiten  und  bei  der  Aufhebung  von  Regierungs-  und 
Parlamentsbeschlüssen  eingenommen,  wenn  diese  sich  gegen  Menschenrechte  richteten. 
Eingaben  können  sowohl  von  israelischen  BürgerInnen  wie  auch  von  der  palästinensischen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 57
18

Bevölkerung der Westbank und des Gazastreifens eingebracht werden. Der Staat hält sich
gewöhnlich an die Gerichtsbeschlüsse (FH 4.3.2020).
Das Nationalstaatsgesetz [siehe auch Abschnitt „Politik“] zieht auch Änderungen beim Obersten 
Gerichtshof nach sich. Ergänzend gingen vier von sechs in der Legislaturperiode zu besetzende 
Richterposten  an  deklariert  konservative  Bewerber.  Die  Knesset  kann  nun  auch  durch  eine 
sogenannte „Überstimmungsklausel“ Urteile des Obersten Gerichtshofs aufheben (SWP 9.2018).
Das Gesetz verbietet willkürliche Verhaftungen und sieht die Möglichkeit des Einspruchs gegen 
Festnahmen vor. Im Allgemeinen wird dies eingehalten (USDOS 11.3.2020).
Für illegal eingereiste MigrantInnen, unter anderem Asylsuchende [Anm. nicht aus den besetzten 
Gebieten], gelten eigene gesetzliche Bestimmungen für die Haftdauer auf Basis eines Gesetzes 
zur  Verhinderung  illegaler  Einreisen  („Infiltration  Israels“)  etc.  (USDOS  20.4.2018;  vgl.  FH 
4.3.2020; USDOS 11.3.2020).
[Zu  den  Personenstandsgesetzgebung  und  Rechtspraxis  der  anerkannten 
Religionsgemeinschaften und allgemeinen Regelungen siehe Kapitel „Religionsfreiheit“.]
Quellen:
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
- SWP – (Lintl, Peter, Wolfrum, Stefan) (9.2018): Israels Nationalstaatsgesetz - Die Regierung 
Netanyahu  schafft  Grundlagen  für  ein  majoritäres  System,  SWP-Aktuell  Nr.  50, 
https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2018A50_ltl_wlf.pdf,  Zugriff 
22.4.2020
- USDOS  –  US  Department of State  (11.3.2020): 2019  Country Reports on  Human  Rights 
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Israel and the Golan Heights,  https://www.ecoi.net/de/dokument/1430355.html,  Zugriff 
22.4.2020
4.1. Justizielle Zuständigkeiten für die Bevölkerung der besetzten Gebiete
Für BewohnerInnen der Golan-Höhen, die nicht israelische StaatsbürgerInnen sind, gelten
dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für israelische StaatsbürgerInnen (USDOS 20.4.2018).
Die  israelischen  Behörden  wandten  auf  alle  Einwohner  Jerusalems  unabhängig  von  ihrem 
israelischen Staatsangehörigkeitsstatus dieselben Gesetze an. PalästinenserInnen aus Gaza und 
der  West  Bank,  die  wegen  Sicherheitsdelikten  verhaftet  werden,  fallen  unter  die 
Militärgerichtsbarkeit wie sie von Israel für die palästinensischen BewohnerInnen der Westbank 
und Gaza angewendet wird, selbst wenn die Personen im Staat Israel festgenommen werden 
(USDOS 11.3.2020).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 57
19

Während für normale Gerichtsverfahren faire Prozesse großteils garantiert sind, gelten für
Vergehen im Sicherheitsbereich Sonderregelungen, nach denen Personen ohne Prozess für sechs 
Monate  in  Verwaltungshaft  gehalten  werden  können,  die  verlängerbar  ist.  Nach  dem 
Strafgesetzbuch können Verdächtige bei Sicherheitsdelikten unter gewissen Voraussetzungen bis 
zu 96 Stunden ohne Vorführung vor einen Richter festgehalten werden. Der Zugang zu einem 
Anwalt/Anwältin kann für bis zu 21 Tage verweigert werden (FH 4.3.2020).
Die  israelischen  Behörden  führten  im  Westjordanland  Hunderte  Razzien  durch  und  nahmen 
PalästinenserInnen vor allem bei Nacht in ihren Häusern fest. Sie wurden in Gefängnissen in Israel 
inhaftiert, zusammen mit Tausenden weiterer PalästinenserInnen aus den besetzten Gebieten, die 
bereits in den vorangegangenen Jahren in Gewahrsam genommen worden waren. Dies stellt laut 
Amnesty International einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht dar, welches verbietet, 
Häftlinge in das Gebiet der Besatzungsmacht zu verlegen. Die israelischen Behörden nutzten 
Verwaltungshaftanordnungen, die beliebig oft verlängert werden konnten, um PalästinenserInnen 
ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren weiterhin in Haft zu halten. Nach Angaben der 
israelischen  Justizvollzugsbehörde  saßen  mit  Stand  31.  Dezember  2019  rund  4.544 
PalästinenserInnen  aus  den  besetzten  Gebieten,  darunter  464  Verwaltungshäftlinge,  in 
israelischen Gefängnissen. Viele Familien von palästinensischen Häftlingen in Israel, vor allem 
jene aus dem Gazastreifen, bekamen keine Einreiseerlaubnis nach Israel, um ihre Verwandten zu 
besuchen. Palästinensische Zivilpersonen, unter ihnen auch Minderjährige, aus den besetzten
Gebieten mussten sich vor Militärgerichten verantworten, welche die Anforderungen für faire
Gerichtsverfahren nicht erfüllen (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020). 
Seit 2009 gibt es ein spezielles Militärgericht für Verfahren gegen Minderjährige: Die israelischen 
Behörden hielten mit Stand 31. Dezember 2019 rund 186 palästinensische Kinder und Jugendliche 
(im Alter von 12 bis 17 Jahren) aus den besetzen Gebieten in israelischer Militärhaft fest, vier von 
ihnen befanden sich in Verwaltungshaft. Gelegentlich wurden auch jüngere Kinder festgehalten, 
obwohl dies gegen israelisches Recht verstößt. Die Verurteilungen betrafen meist den Einsatz von 
Wurfgeschossen wie Steine gegen israelische Truppen in der Westbank. Freisprüche sind selten, 
und den Militärgerichten wurde ein Mangel an fairem Verfahrensschutz vorgeworfen. Die NGO 
Defence for Children International – Palestine berichtete, dass die Minderjährigen in Abwesenheit 
ihrer Eltern verhört wurden und zusammen mit Erwachsenen inhaftiert sind. Darüber hinaus wurde 
über unnötige Gewaltanwendung durch die israelischen Sicherheitskräfte bei der Verhaftung und 
physischer Missbrauch in der Haft gemeldet. Das Völkerrecht sieht eine Inhaftierung von Kindern 
nur als letztmögliches Mittel und für den kürzest möglichen Zeitraum vor (AI 18.2.2020; vgl. FH 
4.3.2020; HRW 14.1.2020).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 57
20

Palästinensische Minderjährige aus Ostjerusalem fallen in die Zuständigkeit israelischer, ziviler
Jugendgerichte (FH 4.3.2020).
Quellen:
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 
2019;  Israel  und  besetzte  Palästinensische  Gebiete,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (14.1.2020):  World  Report  2020  -  Israel  and  Palestine,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS  – US  Department of  State  (11.3.2020): 2019  Country Reports on  Human  Rights 
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 
2017 - Israel and the Golan Heights,  https://www.ecoi.net/de/dokument/1430355.html  ,   Zugriff 
22.4.2020
 5. Sicherheitsbehörden
Die Israeli Security Agency (ISA) unter der Autorität des Premierministers ist für die Bekämpfung 
von Terrorismus und Spionage im Staat Israel und den besetzten Gebieten zuständig. Die Polizei, 
einschließlich der Grenzpolizei und der Einwanderungspolizei, unterstehen dem Ministerium für 
Innere Sicherheit (USDOS 11.3.2020). 
Die Israeli Defense Force (IDF) [israelische Streitkräfte] sind für die äußere Sicherheit zuständig. 
Diese haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit und unterstehen 
dem Verteidigungsministerium. Bei Einsätzen in den besetzten Gebieten im Westjordanland und 
Ostjerusalem  untersteht  die  ISA  den  Streitkräften  (USDOS  11.3.2020).  In  Ermittlungen  zu 
Vorfällen, in welchen die Polizei den Streitkräften unterstand, werden die Ermittlungen zwischen 
dem Justizministerium und der IDF aufgeteilt (USDOS 3.3.2017). Die zivilen Behörden üben die 
effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Regierung ergriff Maßnahmen, um Beamte 
unabhängig von ihrem Rang oder Dienstalter, die in Israel Missbräuche begangen haben, zu 
verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020).
Das Department for Investigation of Police Officers (DIPO) ermittelt bei Beschwerden gegen die
ISA, bei Polizei- und Grenzpolizeieinsätzen auf israelischem Gebiet, in Jerusalem sowie in den 
besetzten Gebieten, wenn in die Vorfälle kein Waffengebrauch involviert war. Im im April 2017 vom 
Rechnungshof veröffentlichten Bericht war das DIPO Kritik ausgesetzt, weil es Beschwerden nur 
nach den Kriterien einzelner strafrechtlicher oder disziplinarischer Verstöße und nicht nach den 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 57
21

Kriterien systematischer oder organisatorischer Probleme untersucht. Dem im Februar 2019
veröffentlichen Jahresbericht des DIPO zufolge wurden 2017 in 249 Fällen eine strafrechtliche
Anklage erhoben. 85 Prozent der Anzeigen führten zu Verurteilung (USDOS 13.3.2019). 
Das Military Police Criminal Investigations Department im Verteidigungsministerium ist für Vorwürfe 
gegen  die  IDF sowie  gegen  Polizeieinheiten, die  unter der IDF im  Einsatz in  den  besetzten 
Gebieten waren, zuständig (USDOS 13.3.2019).
Sowohl die israelischen Sicherheitskräfte als auch die Zivilbevölkerung sehen sich der ständigen 
Bedrohung durch Terroranschläge in kleinem Maßstab ausgesetzt, die meist  Angriffe unter Einsatz 
von  Messern  oder  Fahrzeugen  erfolgen.  Menschenrechtsgruppen  warfen  der  Polizei  vor, 
manchmal gegen Steinewerfer oder Täter von Messerstechereien und Fahrzeugangriffen tödliche 
Gewalt anzuwenden, auch wenn diese keine tödliche Bedrohung darstellten (FH 4.3.2020).
Quellen:
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS  –  US  Department of State  (11.3.2020): 2019  Country Reports on  Human  Rights 
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 
2018  -  Israel,  Golan  Heights,  West  Bank,  and  Gaza  -  Israel  and  the  Golan  Heights, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2004252.html, Zugriff 22.4.2020
- USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 
2016 - Israel and The Occupied Territories - Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1394612.html, Zugriff 22.4.2020
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter, die Anwendung von physischen oder psychischen Schmerzen sowie 
Übergriffe oder Druck durch MitarbeiterInnen des öffentlichen Dienstes. Obwohl Folter im Jahr 
1999  vom  Obersten  Gerichtshof  verboten  wurde,  können  Vernehmer  der  Israelischen 
Sicherheitsagentur  (ISA)  von  der  Strafverfolgung  ausgenommen  werden,  wenn  sie  in 
Ausnahmefällen,  die  eine  unmittelbare  Bedrohung  darstellen,  sogenannte  außergewöhnliche 
Methoden anwenden, solange diese nicht auf Folter hinauslaufen. Menschenrechtsorganisationen 
zufolge unterzogen israelische SoldatInnen, PolizeibeamtInnen und Angehörige des israelischen
Geheimdienstes (Israel Security Agency – ISA) weiterhin palästinensische Gefangene, darunter
auch Minderjährige, der Folter oder anderweitigen Misshandlungen und gingen straffrei aus. Die 
berichteten  Foltermethoden  umfassten  Schläge,  Schlafentzug,  Ohrfeigen,  schmerzhafte 
Fesselungen,  Verharren  in  schmerzhaften  Positionen  und  Drohungen.  Lange  Phasen  von 
Einzelhaft, manchmal über mehrere Monate hinweg, wurden üblicherweise als Strafmaßnahmen 
angewendet (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020; FH 4.2.2020). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 57
22

Die Regierung beschloss 2018, dass die Bestimmungen, Verfahren und Verhörmethoden des ISA
aus  Sicherheitsgründen  vertraulich  sind,  es  jedoch  interner  und  externer  staatlicher  Aufsicht 
unterliegt.  Das  unabhängige  Büro  des  Inspektors  für  Beschwerden  gegen  ISA-Verhörer  im 
Justizministerium bearbeitete Beschwerden über Fehlverhalten und Missbrauch beim Verhören. 
Die Entscheidung, eine Untersuchung gegen einen ISA-Beamten einzuleiten, liegt  im Ermessen 
des  Generalstaatsanwalts.  In  von  der  Polizei  untersuchten  Kriminalfällen,  bei  denen  es  um 
Verbrechen mit einer Höchststrafe von 10 Jahren oder mehr geht, wird die Aufzeichnung von 
Verhören  vorgeschrieben.  Ein  erweitertes  zeitweiliges  Gesetz  befreit  jedoch  die  ISA von  der 
Verpflichtung  zur  Audio-  und  Videoaufzeichnung  bei  Verhören  von  Verdächtigen  im 
Zusammenhang mit sogenannten Sicherheitsdelikten. In nicht sicherheitsrelevanten Fällen sind die 
ISA-Verhörräume  mit  Kameras  mit geschlossenem  Kreislauf  ausgestattet,  und  nur  vom 
Justizministerium  ernannte  Aufsichtsbeamte  haben  Zugang  zu  den  audiovisuellen  Echtzeit-
Aufnahmen.   Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  alle  Unregelmäßigkeiten  zu  melden,  die  sie 
während der Verhören beobachten. Die NGO Public Committee Against Torture in Israel (PCATI) 
kritisierte diesen Mechanismus als unzureichend, um Folter zu verhindern und zu identifizieren, da 
es  keine  Aufnahme  der  Verhöre  für  eine  spätere  gerichtliche  Überprüfung  und 
Rechenschaftspflicht  gibt.  Laut  PCATI  gab  die  Regierung  in  einigen  Fällen  die  Anwendung 
sogenannter  außergewöhnlichen  Methoden  (wie  Schläge,  Androhung  von  Vergewaltigung 
physische Gewalt, Schlafentzug, Drohungen gegen die Familie des Gefangenen usw.) zu. Weiters 
wurde von PCATI festgestellt, dass das Prozedere der Regierung zur Untersuchung von
Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen komplex und fragmentiert sei (USDOS 11.3.2020).
Laut PCATI und Physicians for Human Rights Israel (PHRI) wurden Prellungen und Verletzungen 
von  Ärzten  und  Sanitätern  ignoriert,  die  aus  den  gewaltsamen  Verhaftungen  und  Verhören 
resultierten. Als Reaktion auf eine der Empfehlungen des UN-Ausschusses gegen Folter, laut der 
unabhängige  medizinische  Untersuchungen  für  alle  Gefangenen  vorgesehen  werden  sollten, 
erklärte  die  Regierung,  dass  Anträge  von  Gefangenen  auf  unabhängige  Untersuchungen  auf 
Kosten des Insassen von einem medizinischen Team der Israeli Prison Service (IPS) geprüft 
werden können (USDOS 11.3.2020). 
Quellen:
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 
2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 57
23

- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
7. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Beamten vor, und die Regierung
hat dieses Gesetz generell wirksam umgesetzt. Es gab Berichte über Korruption in der Regierung, 
obwohl Straffreiheit kein Problem darstellte (USDOS 11.3.2020).
Korruptionsermittlungen gegen hochrangige Persönlichkeiten sind in den letzten Jahren relativ 
häufig,  die  in  mehreren  Skandale  und  Kriminalfälle  verwickelt  waren.  Betroffene  sind  z.B. 
Premierminister  Benjamin  Netanjahu,  einige  seiner  engsten  Mitarbeiter  sowie  seine  Ehefrau. 
Netanjahu wurde im November 2019 formell in drei getrennten Fällen wegen Korruption angeklagt, 
aber er weigerte sich, seinen Rücktritt zu erklären und strebte weiterhin eine Wiederwahl an. 
Weiters bemühte er sich aktiv um die legislative Verabschiedung eines Immunitätsgesetzes, das 
ihn und andere Gesetzgeber während seiner Amtszeit vor Strafverfolgung schützen sollte, obwohl 
die Maßnahme im Laufe des Jahres 2019 nicht erlassen wurde (FH 4.3.2020; vgl. DZ 21.11.2019).
2017 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Bedingungen für Anklageempfehlungen durch die 
Polizei  bei  gewählten  Amtspersonen  und  höheren  Angestellten  des  öffentlichen  Dienstes 
einschränkt, was den Vorwurf der Opposition nach sich zog, dass die politische Führung dadurch 
geschützt würde, auch wenn bereits laufende Ermittlungen nicht rückwirkend von dem Gesetz 
betroffen waren (FH 4.3.2020; vgl. FH 1.2018; vgl. USDOS 11.3.2020).
Israels Gesetze, die politische Praxis, Gruppen der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien
sorgen für ein substantielles Ausmaß an Transparenz in der Regierung. Die aktuellen
Korruptionsfälle  illustrieren  anhaltende  Schwächen,  zeigen  aber  auch,  dass  das  System 
schlussendlich Fehlverhalten offenlegt (FH 4.3.2020).
Im Korruption Perceptions Index 2019 von Transparency International wird Israel mit 60 (von 100) 
Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) bewertet (TI 23.1.2020).
Quellen:
- DZ  –  Die  Zeit  (21.11.2019):  Benjamin  Netanjahu  wegen  Korruption  angeklagt, 
https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/israel-benjamin-netanjahu-wird-wegen-korruption-
angeklagt, Zugriff 22.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
- FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1426305.html, Zugriff 22.4.2020
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 57
24

- TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019;
https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 22.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights
Practices:  Israel,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine  Bandbreite  von  israelischer,  palästinensischer  und  internationaler 
Menschenrechtsorganisationen kann generell ohne Einschränkungen durch die Regierung aktiv 
sein, Recherchen durchführen und diese veröffentlichen. Regierungsvertreter haben ein Ohr für 
ihre  Anliegen,  und sie  werden  regelmäßig  von  Parlamentsabgeordneten  zu  Anhörungen  über 
Gesetze  in  die  Knesset  eingeladen.  Die  Regierung  bemühte  sich  nach  eigenen  Angaben 
konzentriert  um  die  Einbeziehung  der  Zivilgesellschaft  in  den  Gesetzgebungsprozess,  in  die 
Entwicklung der öffentlichen Politik und in eine Reihe von verschiedenen Projekten innerhalb der 
Regierungsministerien. Die Regierung arbeitete jedoch nicht mit NGOs zusammen, die sie als 
„politisch  verbunden“  („politically  affiliated“)  erachtete.  Menschenrechtsorganisationen  können 
direkt Eingaben beim Obersten Gerichtshof zu Regierungsmaßnahmen machen und Beschwerden 
zu individuellen Fällen vorbringen (USDOS 11.3.2020). 
Freedom House, Amnesty International und Human Rights Watch zufolge hat sich das Umfeld für 
NGOs jedoch verschlechtert (FH 4.3.2020; vgl. AI 31.7.2019; HRW 25.11.2019). In jüngster Zeit 
haben  die israelischen  Behörden  versucht,  die  Arbeit  von  Menschenrechtsaktivisten  zu 
beeinträchtigen, indem sie unter anderem einer Reihe anderer internationaler Rechtsverteidiger 
die Einreise verweigerten, israelische Rechtsverteidiger verleumdeten, ihnen belastende finanzielle 
Berichtsanforderungen auferlegten und Razzien in den Büros palästinensischer Rechtsverteidiger 
durchführten und diese verhafteten (HRW 25.11.2019).
Außerdem  erhielten  Berichten  zufolge  NGOs  wie  Amnesty  International  Israel  und  weitere 
zivilgesellschaftliche Organisationen wie das Aid Organization for Refugees and Asylum Seekers in 
Israel (ASSAF) oder das Elifelet Children’s Activity Center, die sich für die Rechte von Asylwerbern 
einsetzen, anonyme Morddrohungen (AI 31.7.2019).
Die Behörden führten weiterhin belastende Prüfungen bei NGOs bzgl. deren Finanzierung durch 
ausländische Regierungen durch (FH 4.3.2020). Das israelische Parlament hat 2016 trotz aller 
Kritik ein Gesetz verabschiedet, das vor allem Nichtregierungsorganisationen (NGO) schärfere 
Auflagen erteilt. Demnach müssen alle Organisationen in Israel, die mehr als die Hälfte ihres 
Geldes  von  ausländischen  Regierungen  oder  politischen  Gruppen  erhalten,  dies  in  ihren 
Veröffentlichungen  ausweisen.  Vertreter  dieser  Gruppen  müssen  außerdem  bei  Besuchen  im 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 57
25

Go to next pages