isra-lib-2020-07-02-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion Das Einziehen zum Wehrdienst von Mitgliedern der Zeugen Jehovas wurde bei Vorlegen der fortgesetzten Zugehörigkeit zu der Gruppe weiterhin mit Zustimmung der Regierung „verschoben“, auch wenn ihr Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkannt wurde. Da die Mitglieder nicht offiziell vom Wehrdienst ausgenommen sind, können sie nicht am National Service als Alternative teilnehmen (USDOS 21.6.2019). WehrdienstverweigerInnen aus Gewissensgründen wurden inhaftiert. Im Jahr 2019 waren es mindestens drei Personen. Im August 2019 wurde der Wehrdienstverweigerer Roman Levin nach 82 Tagen Einzelhaft aus dem Gefängnis entlassen. (AI 18.2.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020 - USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Isreal, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html, Zugriff 22.4.2020 10. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen unter anderem die unrechtmäßigen oder willkürlichen Tötungen, einschließlich gezielter Tötungen israelischer Zivilisten und Soldaten; willkürliche Inhaftierungen und die wesentlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Terroranschläge gegen Zivilisten sowie politisch und religiös motivierte Morde durch nicht- staatliche Gruppen und Einzeltäter, die oft exterritoriale Verwaltungshaft in Israel für PalästinenserInnen [siehe auch Abschnitte Justizsystem und Haftbedingungen], sowie Gesetze und offizielle Rhetorik, welche den Aktionsbereich für Menschenrechtsorganisationen negativ beeinflussen [siehe Abschnitt Menschenrechtsorganisationen]. Im Jahr 2019 starben bei Terroranschlägen in Jerusalem, Ashdod, Kibbutz Erez und Ashkelon neun Personen. Die meisten Angreifer waren Palästinenser aus der Westbank oder dem Gazastreifen (USDOS 11.3.2020). Auch wenn die Justiz beim Schutz von Minderheitenrechten aktiv ist, so diskriminieren die politische Führung und viele Teile der Gesellschaft arabische und andere Minderheiten, was in systematischen Disparitäten in den Bereichen politische Repräsentation, Strafjustiz, Bildung und wirtschaftliche Möglichkeiten resultiert (FH 4.3.2020). Problematisch war auch der Umgang mit Flüchtlingen. Irregulär ins Land eingereiste Personen, darunter auch Asylsuchende, können bis zu einem Jahr ohne Anklage inhaftiert werden (FH 4.3.2020). Darüber hinaus weigerten die Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einem fairen und zügigen Verfahren, um ihren Flüchtlingsstatus feststellen zu lassen (AI 18.2.2020). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 57

Asylanträge werden, wenn sie vollständig bearbeitet werden, fast immer abgelehnt (FH 4.3.2020). Mit Stand 30. Juni 2019 hatten die Behörden keinen einzigen Asylantrag positiv beschieden, 15.000 Anträge waren noch anhängig (FH 4.3.2020). Viele Asylsuchende hatten keinen Zugang zu grundlegenden staatlichen Leistungen. Rund 30.000 Asylsuchende lebten 2019 in Israel (AI 18.2.2020). In den letzten Jahren wurden Tausende afrikanische Migranten und Asylsuchende, die irregulär ins Land eingereist sind, von den Behörden unter Druck gesetzt, einer Rückführung oder Abschiebung in ein Drittland wie Ruanda oder Uganda zuzustimmen. Dies erfolgte durch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, der Arbeitsgenehmigungen und des Zugangs zur Gesundheitsversorgung sowie durch Konfiszierung eines Teils ihrer Gehälter (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.3.2020). Im September 2019 wies der Oberste Gerichtshof eine Petition ab, mit der die Aussetzung von Abschiebungen in Israel geborener Kinder von ArbeitsmigrantInnen ohne Aufenthaltsgenehmigung gefordert wurde (AI 18.2.2020). Ausländische ArbeiterInnen genossen nur einen minimalen Schutz vor Ausbeutung (FH 4.3.2020). Die Behörden schränkten die Meinungsäußerungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Personen ein, welche Kritik an der israelischen Besetzung der palästinensischen Gebiete übten. WehrdienstverweigerInnen aus Gewissensgründen wurden inhaftiert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020; AI 18.2.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 22.4.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020 11. Meinungs- und Pressefreiheit Die israelische Medienlandschaft ist lebendig und vermag frei die Regierungspolitik kritisieren. Während der Umfang der zulässigen Berichterstattung generell weit gefasst ist, unterliegen Printartikel zu Sicherheitsfragen einer militärischen Zensur, was auch regelmäßig umgesetzt wird. (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). 2017 wurden vom Militär insgesamt 2.358 Nachrichtenbeiträge oder 21 Prozent der Artikel, die von den Medien zur vorherigen Überprüfung vorgelegt wurden, teilweise oder vollständig redigiert. Das Presseamt vorenthielt gelegentlich Presseausweise von Journalisten unter Berufung auf Sicherheitserwägungen, um sie an der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 57

Einreise nach Israel zu hindern (FH 4.3.2020). Die Behörden machten von einer Reihe von Maßnahmen gegenüber MenschenrechtsverteidigerInnen, JournalistInnen und Andersdenkenden Gebrauch, die sich kritisch gegen Israels fortdauernde Besetzung des Westjordanlandes, des Gazastreifens und der syrischen Golanhöhen ausgesprochen hatten (AI 18.2.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Proteste und Demonstrationen sind weitgehend erlaubt, und sie verlaufen in der Regel friedlich. Die Polizei hat manchmal jedoch versucht, friedliche Demonstrationen einzuschränken. Einige Protestaktivitäten, wie die Schändung der israelischen Flagge oder eines befreundeten Landes, können allerdings schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben (FH 4.3.2020). Die Registrierung einer Vereinigung oder einer Partei wird gesetzlich untersagt, wenn zu ihren Zielen die Leugnung des Existenz des Staates Israel oder des demokratischen Charakters des Staates gehört (USDOS 11.3.2020). Im Juni 2019 wurden von den Behörden ein neue Vorgehensweise eingeführt, die der Polizei ermöglicht, Versammlungen im Freien von 50 oder mehr Personen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Die Verletzung solcher Bedingungen würde als Straftat gelten. NGOs brachten ihre diesbezügliche Besorgnis zum Ausdruck, da ihrer Meinung nach die Einschränkung eine Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit darstelle. Darüber hinaus kritisierten sie die Polizei dafür, dass sie in Fällen, in denen keine Demonstrationsgenehmigung erforderlich sei, Hindernisse für die Rede- und Versammlungsfreiheit schaffe (MEMO 19.8.2019; vgl. TTI 20.8.2019; USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020 - MEMO – Middle East Monitor (19.8.2019): Israel Police limit right to protest, https://www.middleeastmonitor.com/20190819-israel-police-limit-right-to-protest/, Zugriff - TTI – The Times of Israel (20.8.2019): Police propose new restrictions on civil protests, https:// www.timesofisrael.com/police-propose-new-restrictions-on-civil-protests/, Zugriff .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 57

- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020 13. Haftbedingungen Das Gesetz sieht Haftbedingungen vor, die nicht der Gesundheit und Würde der Gefangenen schaden. „Sicherheitsgefangene“ unterliegen lokalen Menschenrechtsorganisationen zufolge härteren Haftbedingungen als Personen, welche als Kriminelle inhaftiert sind. Darunter fallen z.B. die häufigere Verhängung von Verwaltungs- und Einzelhaft, Einschränkungen bei Besuchen durch die Familie und kein Anspruch auf Hafturlaub (USDOS 11.3.2020). Ein Bericht des Büros für Strafverteidigung über 42 Gefängnisse und Haftanstalten verwies darauf hin, dass es trotz der Bemühungen der Israel Prison Service (IPS), die Haftbedingungen zu verbessern und die in früheren Reporten festgestellten Mängel zu korrigieren, weiterhin zu schweren Verletzungen der Rechte der Häftlinge kam. Bemängelt wurden u.a., dass Tausende von Gefangenen in veralteten Einrichtungen unter unangemessenen, teilweise unter menschenunwürdigen, Lebensbedingungen festgehalten wurden; dass viele Insassen, vor allem Minderjährige, mit Einzelhaft und unverhältnismäßigem Einsatz von Fesseln bestraft wurden. Dies fand das Büro für Strafverteidigung in solchen Fällen besonders besorgniserregend, in denen die Gefangenen an einer psychischen Krankheit litten (USDOS 11.3.2020). Zwangsernährung von Hungerstreikenden ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Israel Medical Association betrachtet dieses Gesetz jedoch als unethisch und fordert die Ärzte nachdrücklich auf, die Umsetzung der Regelung zu verweigern. Laut der Menschenrechtsorganisation Physicians for Human Rights Israel (PHRI) wird durch die Bestimmungen die Verweigerung der medizinischen Behandlung aus Kostengründen ebenfalls ermöglicht. Ein von PHRI veröffentlichter Bericht wies auf die erheblichen Mängel in der Funktionsweise des medizinischen Systems der IPS hin. Dem Bericht zufolge war das separate Gesundheitssystem nicht in der Lage, Serviceleistungen bereitzustellen, die denen der Allgemeinbevölkerung durch Registrierung in der staatlichen sog. Health Maintenance Organizations (HMO) gleichwertig sind. Die Leistungen entsprechen nicht den anerkannten HMO- Standards und bei der Hälfte der untersuchten Vorfälle bestand ein Risiko für die Gesundheit der Insassen aufgrund einer nicht normgerechten medizinischen Versorgung oder aufgrund der Verweigerung der ärztlichen Behandlung. Das Ergebnis der Untersuchung eines Todesfalls stand zu Jahresende 2019 noch aus (USDOS 11.3.2020). Die Behörden führten ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Behauptungen über Misshandlungen durch. Besuche von Anwälten waren nicht immer gestattet, insbesondere beim .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 57

Erstarrest von erwachsenen und jugendlichen „nicht-israelischen StaatsbürgerInnen“ (USDOS 11.3.2020). Laut Yossi Beilin [Anm.: ein international bekannter israelischer ehemaliger Knesset- Abgeordneter] verwendet der Menschenrechtsbericht des US-Außenministerium den Begriff „nicht- israelische BewohnerInnen“ als Ersatzbezeichnung für PalästinenserInnen in Ost-Jerusalem, wobei von den 350.000 PalästinenserInnen im Großraum Jerusalem einige Tausend die israelische Staatsbürgerschaft besitzen (al-M 23.3.2020) Die israelischen Behörden nutzten Verwaltungshaftanordnungen, die beliebig oft verlängert werden konnten, um PalästinenserInnen ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft zu halten. Nach Angaben der israelischen Justizvollzugsbehörde saßen zum 31. Dezember 2019 rund 4.544 PalästinenserInnen aus den besetzten Gebieten, darunter 464 Verwaltungshäftlinge, in israelischen Gefängnissen. Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen, darunter auch Minderjährigen, wurden nicht geahndet. Viele Familien von palästinensischen Häftlingen in Israel, vor allem jene aus dem Gazastreifen, bekamen keine Einreiseerlaubnis nach Israel, um ihre Verwandten zu besuchen (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Das internationale Komitee des Roten Kreuzes besuchte weiterhin regelmäßig alle Haftanstalten und Verhöreinrichtungen in Israel, in denen palästinensische Gefangene festgehalten werden (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge wurde einigen palästinensischen Gefangenen eine adäquate medizinische Versorgung vorenthalten, oder sie erhielten die Behandlungen unter erniedrigenden Bedingungen (AI 26.2.2019). Im September 2019 weigerten sich die israelischen Justizvollzugsbehörden auf Anfrage der Vereinigung für Bürgerrechte in Israel (Association for Civil Rights in Israel), Gefängnisordnungen ins Arabische zu übersetzen. Die Behörden argumentierten, dass das Nationalstaatsgesetz dies nicht vorsehe. Dieses Gesetz ist Teil der Verfassung und legt fest, dass das Recht auf Selbstbestimmung allein jüdischen Israelis vorbehalten ist. Es diskriminiert palästinensische Zivilpersonen, auch durch die Herabstufung der arabischen Sprache (AI 18.2.2020). Das Büro für Strafverteidigung hat den Auftrag, über die Haftbedingungen zu berichten. Die Berichterstattung wird alle zwei Jahre durchgeführt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020 - AI – Amnesty International (26.2.2019): Menschenrechte im Nahen Osten und Nordafrika: Rückblick auf das Jahr 2018, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 57

https://amnesty-israel-palaestina.de/wp-content/uploads/278/Jahresber.-2019-Menschenr.-Isr.- bes.-Gebiete.pdf, Zugriff 22.4.2020 - al-M – al-Monitor (Beilin, Yossi) (23.3.2020): Israel, US pretend East Jerusalem Palestinians don’t exist, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/03/israel-palestinians-us-state- department-east-jerusalem.html, Zugriff 2.7.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020 14. Todesstrafe Die Todesstrafe in Friedenszeiten wurde 1954 abgeschafft. Für bestimmte Verbrechen sieht Israel jedoch die Todesstrafe vor - etwa bei Hochverrat sowie unter bestimmten Umständen im Kriegsrecht, das für die israelischen Streitkräfte und in der Westbank gilt (AI 10.4.2019; vgl. MW 10.11.2018). Die letzte Hinrichtung fand 1962 (Adolf Eichmann) statt (AI 10.4.2019; vgl. TK 14.11.2018). Laut Amnesty International kam es im Jahr 2019 weder zur Verhängung noch zum Vollzug der Todesstrafe. Es saß niemand in der Todeszelle (AI 2020). Das Komitee für Verfassung, Gesetz und Justiz der Knesset diskutierte im November 2018 einen Gesetzesentwurf, welcher den Gerichten erleichtern würde, gegen Terroristen die Todesstrafe für Mord an israelischen ZivilistInnen zu verhängen. Zur Verhängung würde die Zustimmung der Mehrheit der Richter ausreichen (TK 14.11.2018; vgl MW 10.11.2018). Ein israelischer Parlamentarier hat im März 2020 im Parlament zwei Gesetzesvorlagen vorgelegt, die u.a. darauf abzielen, die Todesstrafe gegen palästinensische politische Gefangene verhängen zu können (MEE 18.3.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (2020): AMNESTY INTERNATIONAL GLOBAL REPORT DEATH SENTENCES AND EXECUTIONS 2019, https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/dok/2020/todesstrafen-bericht-2019- gesunkene-fallzahlen-doch-rekordzahl-in-saudi-arabien/ amnesty_death_sentences_and_executions_2019.pdf, Zugriff 18.5.2020 - AI – Amnesty International (10.4.2019): Wenn der Staat tötet, https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/reader_wenn-der-staat- toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 22.4.2020 - MEE – Middle East Eye (18.3.2020): Israeli MP presents bills to annex Jordan Valley, impose death penalty on Palestinians, https://www.middleeasteye.net/news/israeli-bills-annex-jordan- valley-and-impose-death-penalty-palestinian, Zugriff 5.5.2020 - MW – Mena Watch (10.11.2018): Wird Israel die Todesstrafe für Terroristen einführen?, https:// www.mena-watch.com/wird-israel-die-todesstrafe-fuer-terroristen-einfuehren/, Zugriff 22.4.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 57

- TK – The Knesset (14.11.2018): Knesset News - Justice Committee debates death penalty bill; MK Forer says purpose of legislation is deterrence, not revenge." MK Rozin: “death penalty should be erased from the Israeli Book of Laws", https://m.knesset.gov.il/en/news/pressreleases/pages/press1411b.aspx, Zugriff 22.4.2020 15. Religionsfreiheit Die Bevölkerung Israels lag offiziellen Angaben zufolge im September 2019 bei 9.092.000 Personen [wobei die offiziellen Angaben des israelischen Statistikamtes BewohnerInnen der annektierten Gebiete Golan und Ostjerusalem sowie israelische BewohnerInnen des Westjordanlandes einberechnen] (CBS 26.9.2019). Die Bevölkerung setzt sich aus folgenden Religionen zusammen: 74,2 Prozent Juden (CBS 26.9.2019), 18 Prozent Muslime (CBS 20.8.2018), 2 Prozent Christen (CBS 23.12.2019), 1,6 Prozent Drusen (CBS 17.4.2019), 4,8 Prozent andere (CBS 26.9.2019). Auch wenn sich Israel als jüdischer Staat definiert, so ist die Religionsfreiheit großteils respektiert (FH 4.3.2020). Folgende Religionsgemeinschaften sind anerkannt: - Judentum, - Christentum - Islam, - Druzentum, - der Bahai-Glaube (USDOS 10.6.2020). Einer Umfrage der NGO Hiddush zufolge gehören 58 Prozent der jüdischen Israelis keiner bestimmten religiösen Strömung an. 18 Prozent bezeichneten sich als „zionistisch-orthodox“, 12 Prozent als ultra-orthodox (einschließlich 2 Prozent, welche die Identifikation „zionistisch ultra- orthodox“ auswählten). 7 Prozent gaben das Reformjudentum als Zugehörigkeit an und 6 Prozent das Konservative Judentum (USDOS 10.6.2020). Zu den anerkannten christlichen Religionsgemeinschaften gehören unter anderem die orthodoxen Ost-Kirchen sowie die römisch-katholische, die armenisch-gregorianische, armenisch-katholische, syrisch-katholische, chaldäische, griechisch-melkitische, maronitische und syrisch-orthodox Kirche sowie die Episkopal-Kirche. Die anglikanische Kirche und der Bahai-Glaube sind durch ein von Israel adaptiertes Gesetz aus der britischen Mandatszeit anerkannt. Andere Glaubensgemeinschaften, einschließlich großer protestantischer Konfessionen mit Präsenz im Land, sind ebenso wenig anerkannt wie bestimmte ethno-religiöse Gemeinschaften. Die Regierung blieb bei ihrer Linie, die Anträge von evangelikalen Kirchen und den Zeugen Jehovas nicht anzunehmen. Diese können Regierungsmitgliedern zufolge weiterhin ihrem Glauben nachgehen und einige der Anführer dieser Religionen wurden zusammen mit Repräsentanten anerkannter Religionen zu offiziellen Anlässen eingeladen (USDOS 10.6.2020). Nicht-jüdische religiöse Stätten sind durch das Gesetz geschützt, sind jedoch bei der Zuteilung staatlicher Ressourcen benachteiligt und sind anhaltendem Vandalismus ausgesetzt (FH 4.3.2020). Die christlichen und muslimischen sowie die Bahai-Gemeinschaften haben in Personenstandsfragen die Jurisdiktion über ihre Mitglieder. Trotz Einwänden von vielen nicht- .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 35 von 57

orthodoxen oder säkularen Juden und Jüdinnen ist die jüdisch-orthodoxe religiöse Führung für die Personenstandsangelegenheiten der jüdischen Gemeinschaften im Land zuständig (FH 4.3.2020). Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Religionsgemeinschaft ist im Nationalen Register festgehalten und wird normalerweise an die Kinder weitergegeben, außer jemand konvertiert. Alle Juden und Jüdinnen, welche der Definition des Oberrabbinats entsprechen werden als jüdisch registriert, unabhängig davon, ob sie orthodox sind oder nicht. Wer sich als jüdisch definiert, aber nicht den Kriterien des Oberrabbinats entspricht, wird als „religionslos“ eingetragen (USDOS 10.6.2020). In Israel geschlossene Heiraten sind nur gesetzlich und registrierbar, wenn sie nach den Regeln der anerkannten Religionsgemeinschaften gemäß durchgeführt wurden. Mitglieder nicht- anerkannter Religionsgemeinschaften können ihre Personenstandsangelegenheiten, einschließlich Heiraten, mittels anerkannter Religionsbehörden regeln, wenn diese das erlauben (USDOS 10.6.2020). Zivile Gerichte haben die Jurisdiktion über Personenstandsangelegeheiten, wenn Religionsgerichte nicht zuständig sind, wie etwa bei gemischt-religiösen oder gleichgeschlechtlichen Paaren. Scheidungsangelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des zivilen oder religiösen Gerichtes, je nachdem, wo der Fall zuerst eingereicht wurde (USDOS 10.6.2020). Persönliche und soziale Freiheiten sind im Allgemeinen garantiert. Da jedoch religiöse Gerichte Personenstandsangelegenheiten überwachen, sind Frauen bei Scheidungen und anderen Angelegenheiten mit einigen Nachteilen konfrontiert. Viele ultra-orthodoxe jüdische Gemeinden versuchen, inoffizielle Regeln über Geschlechtertrennung und persönliche Kleidung durchzusetzen. Ehen zwischen Juden und Nichtjuden werden vom Staat nicht anerkannt, es sei denn, sie werden im Ausland geschlossen, ebenso wenig wie Ehen, an denen eine muslimische Frau und ein nicht-muslimischer Mann beteiligt sind (FH 4.3.2020). Das Oberrabbinat behält sich die Autorität über das Ausstellen von Zertifikaten über die Konversion zum Judentum basierend auf der orthodoxen Auslegung des jüdischen Religionsgesetzes vor. Der Rat des Oberrabbinats besteht aus orthodoxen Rabbis, welche von einer Versammlung von Rabbis, lokalen Regierungsvertretern, Regierungsministern und von der Regierung ernannten Laien besteht. Die Regierung stellt Gelder sowohl für orthodoxe wie nicht-orthodoxe Kornversionsprogramme zur Verfügung. Angehörige von jüdischen Konvertiten erhalten kein Aufenthaltsrecht, außer es handelt sich um Kinder von Konvertiten oder Konvertitinnen, welche nach dem Abschluss der Konversion der Eltern geboren wurden (USDOS 10.6.2020). Missionieren ist legal, sofern sie sich nicht an Personen unter 18 Jahren ohne Einwilligung beider Elternteile richtet (USDOS 10.6.2020). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 36 von 57

Laut missionierenden Organisationen ist die gesellschaftliche Einstellung gegen missionarische Aktivitäten und Konversion zu anderen Religionen negativ. Einige Juden reagieren mit Feindseligkeit auf Konversionen von Juden zum Christentum; wovon 2018 besonders messianischen Juden betroffen waren (USDOS 10.6.2020). Das Gesetz stellt die Verherrlichung, Unterstützung oder Ermutigung von Gewalt oder Terrorismus unter Strafe, wenn dies wahrscheinlich zu Gewalt führen. Das schließt Gewalt gegen Religionsgemeinschaften ein (USDOS 10.6.2020). So wurde beispielsweise 2017 der Oberrabbi von Safed Shmuel Eliyahu wegen Aufhetzung zu Gewalt angeklagt. Bis Ende 2018 fand weder eine Disziplinaranhörung von Eliyahu statt noch wurde der Fall abgeschlossen (USDOS 21.6.2019). Der Oberste Gerichtshof setzte für Anfang 2020 eine Anhörung zu seiner einstweiligen Verfügung von 2018 an, in der die Regierung aufgefordert wurde, zu erklären, warum sie keine Disziplinaranhörung für den Oberrabbi abgehalten hatte, nachdem das Israel Religious Action Center, Tag Meir und andere NGOs 2016 eine Petition eingereicht hatten (USDOS 10.6.2020). Die Spannungen zwischen der ultra-orthodoxen Gemeinde und anderen Israelis wegen des Wehrdiensts, Unterkünften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Beteiligung am Arbeitsmarkt halten an (USDOS 10.6.2020). Da Religion und nationale Identität oft eng verbunden sind, ist es oft schwer, Vorfälle als allein religiös motiviert zu kategorisieren (USDOS 10.6.2020). Der NGO Tag Meir und Medienberichten zufolge wurden in den vergangenen Jahren nur wenig Verdächtigte bei Angriffen auf religiöse Stätte von Minderheiten angeklagt (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Einige frühere Moscheen und Friedhöfe blieben weiterhin versiegelt und unzugänglich für Muslime. Führende Persönlichkeiten der muslimischen Gemeinschaft berichteten, dass der Bau einer Moschee in anderen mehrheitlich arabischen Landesteilen kein Problem darstellt, aber in Ortschaften mit jüdischer Bevölkerungsmehrheit ergaben sich diesbezüglich manchmal Schwierigkeiten (USDOS 10.6.2020). Das Gesetz sieht das Recht von jedem Juden oder Jüdin, einschließlich der zum Judentum konvertierten Juden, sowie von Kindern oder EnkelInnen eines Juden oder Jüdin vor, mit EhepartnerIn und Kindern nach Israel einzuwandern. Die minderjährigen Kinder der Enkel erhalten nur einen humanitären Status und nicht die automatische Staatsbürgerschaft. Nicht-Juden oder Nicht-Jüdinnen steht diese Möglichkeit nicht offen (USDOS 10.6.2020). Unter dem „Gesetz für Rückkehr“ erhalten Personen, welche eine jüdisch-orthodoxe Konversion in- oder außerhalb Israels abgeschlossen haben, das Recht auf Einwanderung, Staatsbürgerschaft .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 37 von 57

und Registrierung als jüdisch im zivilen Bevölkerungsregister. Dies gilt auch, wenn die Konversion vom Oberrabbinat nicht anerkannt wird. Das inkludiert Konversionen zum Reformjudentum, Konservativen Judentum und anderen Richtungen des Judentums. Nachkommen von Juden oder Jüdinnen qualifizieren sich für das „Gesetz der Rückkehr“ unabhängig von ihrem eigenen Glauben, außer sie konvertieren als Erwachsene zu einem anderen Glauben – inklusive dem Messianischen Judentum (USDOS 10.6.2020). Es gibt separate öffentliche staatliche Schulen für jüdische Kinder mit Hebräisch als Unterrichtssprache und für arabische Kinder mit Arabisch als Unterrichtssprache. Für jüdische Kinder sind die Schulen zusätzlich in religiöse und säkulare geteilt, wobei sie das Recht haben, unabhängig von den Präferenzen ihrer Eltern den religiösen oder nicht-religiösen Bildungszweig zu wählen. Öffentliche wie private arabischsprachige Schulen gaben weiterhin Religionsunterricht für arabische ChristInnen und MuslimInnen (USDOS 10.6.2020). Der Bericht des staatlichen Rechnungsprüfers kritisiert das Bildungsministerium für das mangelnde effektive Vorgehen gegen Diskriminierung in Bildungseinrichtungen – einschließlich solcher gegen Mädchen in ultra-orthodoxen Schulen (USDOS 10.6.2020). Einige unabhängige gemischt jüdisch-arabische Schulen boten auch Religionsunterricht an, z.B. unter Betonung der Ähnlichkeiten der drei abrahamitischen Religionen wie in der Schule Hand-in- Hand: Center for Jewish-Arab Education (USDOS 10.6.2020). In Anbetracht der kulturellen Vielfalt, vorherrschender Sitten, Gebräuche und Religionen wird besonderer Bedacht auf zwischenmenschliches Verhalten in der Öffentlichkeit nahegelegt. Beim Besuch religiöser Stätten und orthodoxer jüdischer Viertel (z.B. Meah Sha’arim in Jerusalem) ist auf entsprechende Kleidung und Verhaltensregeln zu achten (BMEIA 14.4.2020). Reisen in sogenannte Feindstaaten bedürfen der Genehmigung durch den Innenminister oder Premierminister. Darunter fallen auch Reisen nach Saudi-Arabien für die Hajj. Illegale Reisen sind mit einer Gefängnisstrafe oder Geldstrafe versehen (USDOS 10.6.2020). Quellen: - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (14.4.2020): Israel, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/israel/, Zugriff 22.4.2020 - CBS – Central Bureau of Statistics (23.12.2019): Christmas 2019 – Christians in Israel, https:// www.cbs.gov.il/en/mediarelease/Pages/2019/Christmas-2019-Christians-in-Israel.aspx, Zugriff 22.4.2020 - CBS – Central Bureau of Statistics (26.9.2019): Israel in Figures – Selected Annual Data 2019, https://www.cbs.gov.il/he/mediarelease/DocLib/2019/304/11_19_304e.pdf, Zugriff 22.4.2020 - CBS – Central Bureau of Statistics (20.8.2018): The Moslem Population in Israel, https://www.cbs.gov.il/he/mediarelease/DocLib/2018/249/11_18_249b.pdf, Zugriff 22.4.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 57
