jeme-lib-2025-05-14-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 41
PDF herunterladen
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 41
2

Länderspezifische Anmerkungen
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 41
3

Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. Politische Lage..........................................................................................................................6
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................9
3.1. Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer..................................................12
 4. Rechtsschutz / Justizwesen.................................................................................................... 15
 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................16
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................18
 7. Korruption................................................................................................................................18
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................20
 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................20
 10. Haftbedingungen.....................................................................................................................22
 11. Todesstrafe..............................................................................................................................23
 12. Religionsfreiheit.......................................................................................................................25
 13. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................27
13.1. Frauen................................................................................................................................27
13.2. Kinder und Minderjährige................................................................................................... 29
13.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................32
 14. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................33
14.1. Meldewesen und Dokumente.............................................................................................33
 15. Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge..............................................................................34
 16. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................36
 17. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 39
 18. Rückkehr................................................................................................................................. 40
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 41
4

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 41
5

2. Politische Lage
Der Jemen befindet sich seit 2011 in einer politischen Krise. Damals zwang eine Protestwelle, 
inspiriert von den Aufständen des Arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten, Präsident Ali 
Abdullah  Saleh  zum  Rücktritt.  In  den  darauf  folgenden  Unruhen  eroberten  die  Huthi  (BBC 
13.2.2024), auch Ansar Allah (Anhänger Gottes) genannt (FH 2025), einen Großteil des Nordens 
und Westens des Landes, während von Saudi-Arabien angeführte Truppen eingriffen, um die 
international anerkannte Regierung zu unterstützen, die zunächst im südlichen Aden ihren Sitz 
hatte.  An  den  vielschichtigen  Kämpfen  waren  auch  die  Dschihadistengruppen  al-Qaida  und 
Islamischer Staat (IS) beteiligt. Im Jahr 2018 wurde Aden vom separatistischen Südlichen
Übergangsrat  (Southern  Transitional  Council,  STC)  eingenommen,  der  von  den  Vereinigten 
Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt wird (BBC 13.2.2024), wobei der STC 2019 ein Abkommen 
mit  der  international  anerkannten  Regierung  geschlossen  hat  und  eine  "delikate  Allianz" 
eingegangen ist (BS 19.3.2024). Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft 
die  von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den  Vereinigten 
Arabischen  Emiraten  (VAE),  insbesondere  auf  der  Führungsebene.  Die  Führung  des 
separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ 
zusammen,  die  1986  an  der  Seite  von  Lahidsch  im  Bürgerkrieg  in  der  Demokratischen 
Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).
Mit Stand März 2025 stellt sich die Gebietskontrolle im Jemen folgendermaßen dar:
Abbildung 1: Gebietskontrolle in Jemen mit Stand März 2025 (Anm.: AQAP=Al-
Qa'ida in the Arabian Peninsula, STC= Southern Transitional Council) (Quelle: 
CRS 17.4.2025)
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 41
6

Der Jemen hat keine funktionierende Zentralregierung mit vollständiger Kontrolle über sein
Staatsgebiet (FH 2025). An dessen Stelle sind eine Reihe von de facto-Autoritäten getreten (BS 
19.3.2024, S. 7). Alle weiterhin bestehenden staatlichen Institutionen werden von nicht gewählten 
Beamten  und  bewaffneten  Gruppen  kontrolliert.  Die  Verfassung  aus  der  Regierungszeit  von 
Präsident Ali Abdullah Saleh, der 2011 zurücktrat, sieht Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 
vor, allerdings sind beide inzwischen längst überfällig (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, S. 10). 
Bemühungen um die Schaffung einer neuen Verfassung und Pläne für Neuwahlen wurden Ende 
2014  vereitelt,  als  die  Huthi  weite  Teile  des  Landes,  einschließlich  Sana’as  einnahmen.  Der 
Interimspräsident Abd Rabbu Mansur Hadi und sein Kabinett flohen daraufhin aus der Hauptstadt 
und die Huthi bildeten in den von ihnen kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 einen Obersten 
Politischen  Rat  (Supreme  Political  Council,  SPC),  der  die  Exekutivgewalt  ausübt  und  einen 
Premierminister und ein Kabinett ernennt (FH 2025). Im August 2024 bildete der SPC sein Kabinett 
erstmals um und ernannte Ratsmitglied Ahmed al-Rahawi zum Premierminister (FH 2025; vgl. TNA 
20.8.2024). Ein Großteil der Bevölkerung Jemens lebt in Gebieten unter der Kontrolle von Ansar 
Allah  bzw.  den  Huthi,  wobei  diese  Gebiete  rund  ein  Viertel  des  gesamten  jemenitischen 
Staatsterritoriums ausmachen (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. ICG 3.4.2025). 
Hadi  gab  seinen  Rücktritt  im  Jahr  2022  bekannt,  nachdem  die  UNO  ein 
Waffenstillstandsabkommen zwischen den Huthi und der international anerkannten Regierung von 
Hadi  ausgehandelt  hatte.  Er  übertrug  seine  Befugnisse  an  ein  achtköpfiges  Gremium,  den 
Präsidialrat  (Presidential  Leadership  Council,  PLC),  der  unter  der  Schirmherrschaft  des  Golf-
Kooperationsrats (GCC) von Delegierten in Riad gewählt wurde (FH 2025). Ziel des PLCs ist die
Vereinigung  aller  anti-Huthi-Faktionen  (AN  24.4.2025).  Die  Gouverneure  von  Ma’rib  und 
Hadramaut,  die  Anführer  der  Joint  Forces,  die  den  südlichen  Teil  der  Tihama/Westküste 
kontrollieren, sowie Vertreter des STC, die früher gegen die international anerkannte Regierung 
[von  Präsident  Hadi]  opponiert  hatten  und  große  Teile  des  Südens,  darunter  die  "vorläufige 
Hauptstadt" Aden, kontrollieren, haben sich inzwischen zumindest formal dem PLC angeschlossen 
(BS 19.3.2024, S. 7). Damit befinden sich rund drei Viertel des jemenitischen Staatsgebiets unter 
der  Kontrolle  einer  anti-Huthi-Allianz  mit  Verbindungen  zu  Saudi  Arabien  und  den  VAE  (BS 
19.3.2024, S. 7; vgl. CRS 17.4.2025). Vor Ort hat sich an der Lage dadurch nichts geändert (BS 
19.3.2024, S. 7). Die bewaffneten Anti-Huthi-Fraktionen sind immer noch stark fragmentiert (LWJ 
18.4.2025). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Diskussionen um interne Vorgehensweisen 
noch im Gange waren (BS 19.3.2024, S. 7), Ähnliches wurde auch im April 2025 berichtet (AN 
24.4.2025),  bzw.  wird  um  die  interne  Machtverteilung  gestritten  (SCSS  21.4.2025).  Die 
verschiedenen Milizen und andere irreguläre Kräfte im Gebiet des PLC wurden nicht entwaffnet 
und bekämpfen sich manchmal auch gegenseitig (BS 19.3.2024, S. 7).
Die  Regierungsführung  im  Jemen  beruht  größtenteils  auf  Verpflichtungen  zwischen 
Einzelpersonen und Vereinbarungen zwischen sozialen und politischen Akteuren und weniger auf 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 41
7

staatlichen Institutionen (BS 19.3.2024, S. 4). Während die grundlegenden Verwaltungsstrukturen
schon vor dem Krieg Defizite hatten, sind sie nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung nun 
unter "starken Druck" geraten. Bemerkenswerterweise funktionieren öffentliche Einrichtungen wie 
Ministerien oder lokale Verwaltungen trotz des Krieges und unregelmäßiger Gehaltszahlungen an 
Beamte, unabhängig davon, welche Regierung gerade an der Macht ist (oder den Anspruch darauf 
stellt), bis zu einem gewissen Grad noch immer (BS 19.3.2024, S. 9).
Obwohl das amtierende Parlament der Jemenitischen Republik Anfang 2015 aufgelöst wurde, 
nachdem die Huthi die Kontrolle über die Hauptstadt übernommen hatten, haben sowohl die Huthi 
als  auch  die  in  Aden  ansässige  Regierung  Restparlamente  beibehalten,  die  unregelmäßig 
zusammentreten  (FH  2025;  vgl.  SCSS  28.4.2025).  Die  letzten  Wahlen  dieser  Parlamentarier 
fanden  im  Jahr  2003  statt  und  das  Gremium  ist  nicht  in  der  Lage,  seine  verfassungsmäßig 
festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (SCSS 28.4.2025).
Politische Parteien existieren weiterhin, sind jedoch landesweit schweren Repressionen durch 
verschiedene Autoritäten und bewaffnete Gruppen ausgesetzt (FH 2025). Die Huthi unterdrücken 
seit 2015 politische Dissidenten in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit aller Härte (FH 2025; 
vgl.  BS  19.3.2024,  10).  Die  mit  den  VAE  verbündeten  jemenitischen  Streitkräfte  verfolgen 
bestimmte  politische  Gruppen,  darunter  Mitglieder  der  al-Islah,  einer  Abspaltung  der 
Muslimbruderschaft  im  Jemen,  mit  willkürlichen  Verhaftungen,  Inhaftierungen  und 
Verschleppungen  (FH  2025),  wobei  Mitglieder  der  al-Islah,  des  Allgemeinen  Volkskongresses 
[Anm.: ehemalige Regierungspartei im Nordjemen] (BS 19.3.2024, 10), Aktivisten, Forscher, NGO-
Mitarbeiter und diplomatisches Personal (Chatham 7.8.2024) auch von Ansar Allah verhaftet und
getötet (BS 19.3.2024, 10) bzw. "verschwunden" gelassen wurden (Chatham 7.8.2024). In den 
letzten Monaten haben die Huthi Massenverhaftungen von Oppositionellen, zivilgesellschaftlichen 
Gruppen, Influencern und humanitären Helfern unter dem Vorwurf der Verschwörung mit dem 
Feind durchgeführt (ACLED 4.3.2025).
Staatliche  und  nicht-staatliche  Akteure  in  allen  Teilen  des  Landes  wenden  Gewalt  gegen 
Demonstranten, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und internationale Medien an 
(Plünderungen,  Schläge,  Entführungen/Verhaftungen,  Verschleppungen,  Folter).  Ansar  Allah 
versucht, die Zivilgesellschaft zu kontrollieren, indem es NGOs zwingt, für ihre Aktivitäten eine 
Genehmigung  einzuholen  oder  Mitglieder  des  Sicherheitsapparats  an  ihren  Veranstaltungen 
teilnehmen zu lassen. Demonstranten, sowohl Männer als auch Frauen, werden verhaftet und als 
"Söldner" diffamiert, es sei denn, die Demonstration findet zur Unterstützung von Ansar Allah statt 
(BS 19.3.2024, 10).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data (4.3.2025): A barometer of Houthi repression: 
Governance and infighting in Ibb governorate, https://acleddata.com/2025/03/04/a-barometer-
of-houthi-repression-governance-and-infighting-in-ibb-governorate/, Zugriff 30.4.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 41
8

- AN - Arab News (24.4.2025): Yemen’s leadership pushes for unity as political leaders meet to 
shape post-war transition, https://www.arabnews.com/node/2598263/middle-east, Zugriff 
29.4.2025
- BBC - British Broadcasting Corporation (13.2.2024): Yemen country profile, 
https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852, Zugriff 29.4.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105820/country_report_2024_YEM.pdf, Zugriff 29.4.2025
- Chatham - Chatham House (7.8.2024): The Houthis have cracked down brutally on Yemeni 
civil society. A strategic response is required, https://www.chathamhouse.org/2024/08/houthis-
have-cracked-down-brutally-yemeni-civil-society-strategic-response-required, Zugriff 29.4.2025
- CRS - Congressional Research Service (17.4.2025): Yemen: Conflict, Red Sea Attacks, and 
U.S. Policy, https://www.congress.gov/crs-product/IF12581, Zugriff 29.4.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, 
https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- ICG - International Crisis Group (3.4.2025): The Houthis’ Red Sea Attacks Explained, 
https://www.crisisgroup.org/visual-explainers/red-sea/, Zugriff 30.4.2025
- LWJ - Long War Journal (18.4.2025): Yemeni forces planning ground offensive against the 
Houthis, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/04/yemeni-forces-planning-ground-
offensive-against-the-houthis.php, Zugriff 30.4.2025
- MEI - Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern 
Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-
strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 24.4.2025
- SCSS - Sana’a Center for Strategic Studies (28.4.2025): Yemen’s Parliament: A Legislative 
Authority in a Retirement Home, https://sanaacenter.org/publications/analysis/24705, Zugriff 
29.4.2025
- SCSS - Sana’a Center for Strategic Studies (21.4.2025): The Yemen Review Quarterly: 
January-March 2025, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-mar-2025, Zugriff 
30.4.2025
- TNA - The New Arab (20.8.2024): What the Houthi government reshuffle means for Yemen, 
https://www.newarab.com/analysis/what-houthi-government-reshuffle-means-yemen, Zugriff 
29.4.2025
 3. Sicherheitslage
Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen [darunter al-
Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)], 
begehen ungestraft Übergriffe (USDOS 23.4.2024).
2022  unterzeichneten  die  Regierung  der  Republik  Jemen  (ROYG) und  die  Huthi  einen 
Waffenstillstand, der die militärischen Operationen einstellte und humanitäre Maßnahmen vorsah. 
Die Fronten, die in einigen Gebieten den Grenzen Jemens vor der Vereinigung (Anm.: 1990) 
entsprechen,  bleiben  unverändert  (CIA 24.4.2025).  Obwohl  die  von  den  Vereinten  Nationen 
vermittelte Waffenruhe zwischen der ROYG und den Huthi offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen 
ist, bleiben ihre Bedingungen weitgehend in Kraft (USDOS 23.4.2024). Die faktische Fortsetzung 
des Waffenstillstands trug zu einem Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe 
bei. Alle Konfliktparteien greifen jedoch weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien an, 
darunter in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda (AI 29.4.2025). Im Jahr 2024 wurden, 
erstmals seit Beginn der Waffenruhe, Luftangriffe auf den Jemen wieder aufgenommen (CIMP 
1.2025). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 41
9

DieFrontlinienim Zentrum des Jemen blieben unverändert, doch es kam entlang der Frontlinien
zu vereinzelten Granatenbeschüssen, Drohnenaktivitäten und Übergriffen (CIMP 1.2025).
Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für 
das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Land im 
Jahr 2018. Es wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gemeldet, darunter 284 Kinder. 57 
Kinder  wurden  getötet,  227  verletzt  (CIMP  1.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024).  Die 
Menschenrechtsorganisation  Mwatana  registrierte  hingegen  für  das  Jahr  2023  107  verifizierte 
Tötungen von Kindern bei konfliktbedingten Vorfällen und 208 Verwundungen (MHR 6.2024). Auch 
im Jahr 2024 blieben die Frontlinien unverändert. Übergriffe forderten jedoch 1.201 zivile Opfer 
(Tote und Verletzte), darunter 205 Kinder. 44 Kinder wurden getötet, 161 verletzt (CIMP 1.2025). 
Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für 
zivile Opfer und führen zu Vertreibungen (HRW 17.1.12025). Im Jahr 2024 wurden 41 Menschen 
bei Minenexplosionen getötet und 52 verletzt, darunter auch Kinder. Acht Kinder wurden durch 
Minen  getötet  und  23  verletzt  (UNMHA  1.2025).  Im  Jänner  2025  wurde  ein  Kind  durch 
Minenexplosion verletzt (UNMHA 6.2.2025). Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, 
darunter zwei Kinder und drei Personen wurden verletzt, darunter ein Kind (UNMHA 11.3.2025). Im 
März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder und eine Person verletzt (UNMHA 
7.4.2025).
Seit Beginn des Krieges im Gazastreifen im Oktober 2023 haben die Huthi als Mitglieder der 
sogenannten "Achse des Widerstandes" über 100 Angriffe auf Schiffe im Roten Meer verübt (SC 
31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Sie haben erklärt, dass sie solche Angriffe aus Solidarität mit den
Palästinensern fortsetzen würden, solange Israel weiterhin Verbrechen gegen sie begehe (HRW 
17.1.2025).
Ebenfalls als Folge des Krieges im Gazastreifen führten die Huthi Angriffe auf Israelmit Raketen- 
und Drohnen durch (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025). Zwar konnten die meisten 
dieser Angriffe abgefangen werden (SC 31.4.2025), aber es gab dennoch mehrere israelische 
Opfer,  sowohl  Tote  als  auch  Verletzte,  vor  allem  Zivilisten.  In  weiterer  Folge  kam  es  zu 
Gegenangriffen  Israels  auf  Huthi-Ziele,  etwa  auf  die  Häfen  von  Hodeidah  und  Ras  Issa,  die 
Kraftwerke  al-Hali  und  Ras  Kathnib  im  Gouvernement  Hodeidah  (AI  29.4.2025;  vgl.  HRW 
17.1.2025),  sowie  auf  den  internationalen  Flughafen  von  Sana’a  (AI  29.4.2025).  Bei  diesen 
Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt (AI 29.4.2025; vgl. HRW 
17.1.2025).
Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben zusammen mit einer Koalition von 
Ländern auf die Angriffe im Roten Meer ebenfalls mit Angriffen auf von den Huthi kontrollierte 
Gebiete im Jemen reagiert (HRW 17.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).  Die USA führen fast täglich 
Luftangriffe auf militärische und strategische Ziele der Huthi im Jemen durch (SC 31.4.2025). Die 
Angriffe sind Teil einer Kampagne, um die Fähigkeit der Huthi zu schwächen, Angriffe auf Schiffe 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 41
10

im Roten Meer und auf Israel durchzuführen (SC 31.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Bei diesen
Angriffen  wurden  Berichten  zufolge  Dutzende  Jemeniten  getötet  und  verletzt,  darunter  auch 
Zivilisten (HRW 17.1.2025; vgl. SC 31.4.2025).
Am 6.5.2025 erreichten die Vereinigten Staaten und die Huthi unter Vermittlung des Oman eine 
Waffenruhe, um die Sicherheit im Roten Meer zu gewährleisten. Die Huthi signalisierten jedoch 
ihre Angriffe auf Israel zur Unterstützung des Gazastreifens fortsetzen zu wollen (F24).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2.5.2025): Yemen Conflict 
Observatory, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/, Zugriff 6.5.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Yemen 2024, 
https://www.ecoi.net/en/document/2124664.html, Zugriff 12.5.2025
- CIA - Central Intelligence Agency (USA) (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, 
Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 
24.4.2025
- CIMP - Civilian Impact Monioring Project (1.2025): Civilian Impact Monitoring Project 2024 
Annual Report, 1 January - 31 December 2024, 
https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202024.pdf, 
Zugriff 12.5.2025
- CIMP - Civilian Impact Monioring Project (1.2024): Civilian Impact Monitoring Project 2023 
Annual Report, 1 January - 31 December 2023, 
https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202023.pdf, 
Zugriff 12.5.2025
- F24 - France 24 (6.5.2025): Oman announces ceasefire deal between Yemen's Houthis, US, 
https://www.france24.com/en/live-news/20250506-%F0%9F%94%B4oman-announces-
ceasefire-deal-between-yemen-s-houthis-us, Zugriff 12.5.2025
- SC - Security Council (30.4.2025): May 2025 Monthly Forecast, 
https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-05/yemen-78.php, Zugriff 
12.5.2025
- UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (1.2025): Annual Mine 
Action Update 2024, 
https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2024_annual_mine_action_update_final_en.pdf
, Zugriff 12.5.2025
- UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (7.4.2025): Mine Action 
Update for March 2025, 
https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2025_mar_mine_action_update_final_en.pdf, 
Zugriff 12.5.2025
- UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (11.3.2025): Mine 
Action Update for February 2025, 
https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2025_february_mine_action_update_final_en.p
df, Zugriff 12.5.2025
- UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (6.2.2025): Mine Action 
Update for January 2025, 
https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2025_january_mine_action_update_final_en.pd
f, Zugriff 12.5.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 41
11

Go to next pages