jeme-lib-2025-05-14-ke

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8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die
Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften (Artikel 36). 
Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, 
der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (Artikel 60) (JEME 
1991).
Die  Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen, zweijährigen 
Wehrdienst  beträgt  18  Jahre  (Anmerkung:  seit  Beginn  des  Bürgerkriegs  2014  sind  die 
Informationen limitiert) (CIA 24.4.2025).
Desertion kann laut Artikel 222 des jemenitischen Strafgesetzbuches von 1994 in Friedenszeiten 
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und in Kriegszeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis 
zu zehn Jahren bestraft werden. Gemäß Artikel 227 dieses Gesetzes kann die Todesstrafe gegen 
Militärangehörige verhängt werden, die sich in Sichtweite des Feindes weigern, die Waffen zu 
erheben, desertieren, ihren Posten verlassen oder sich dem Feind ergeben (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 
9.2023).
Das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) schrieb in 
einem  älteren  Bericht  vom  Februar  2021,  dass  es  nicht  feststellen  konnte,  ob  Deserteure 
tatsächlich  von  den  jemenitischen  Behörden  verfolgt  wurden.  Nach  Angaben  verschiedener 
weiterer Quellen, verfolgte die jemenitische Regierung im Berichtszeitraum (2021) keine aktive 
Politik zur Fahndung und Verfolgung von Deserteuren (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 9.2023).
(Informationen zur Rekrutierung von Kindersoldaten finden sich im Kapitel "Kinder".)
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
- JEME - Die jemenitische Verfassung [Jemen] (1991): Yemen's Constitution of 1991 with 
Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, 
https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 24.4.2025
- MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs 
(9.2023): General Country of Origin Information Report on Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2103514/AB_Jemen_September%202023.pdf, Zugriff 
24.4.2025
- MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs 
(8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen 
ambtsbericht Jemen augustus 2022.pdf, Zugriff 24.4.2025
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Es  gibt  glaubwürdige  Berichte  über  schwerwiegende  Menschenrechtsverletzungen  im  Jemen. 
Diese umfassen beispielsweise willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, Verschleppungen 
und Verschwindenlassen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter und grausame, 
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, willkürlich und rechtswidrige und außergerichtliche 
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Tötungen, Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, rechtswidrige oder weit verbreitete
konfliktbedingte Gewalt gegen Zivilisten, Rekrutierung oder Einsatz von Kindern, Einschränkungen 
der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, 
der  Religionsfreiheit,  der  Bewegungsfreiheit,  geschlechtsspezifische  Gewalt,  einschließlich 
Kinder-, Früh- und Zwangsehen sowie weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung von sexuellen 
Minderheiten sowie schwere Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Trotz eines Rückgangs der bewaffneten Konflikte und grenzüberschreitenden Angriffe im Vergleich 
zu den Vorjahren begingen alle Parteien des langjährigen Konflikts im Jemen weiterhin ungestraft 
rechtswidrige  Angriffe  und  Tötungen  (AI  24.4.2024).  Neben  den  Huthi  haben  auch  andere 
nichtstaatliche  Akteure,  wie  Stammesmilizen,  militante  abtrünnige  Elemente,  Al-Qaida  auf  der 
Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger des Islamischen Staates (IS), ungestraft erhebliche 
Menschenrechtsverletzungen begangen (USDOS 23.4.2024).
Die  Meinungs-  und  Pressefreiheit ist  durch  die  Verfassung  eingeschränkt. Gesetzliche 
Bestimmungen  bilden  den  Rahmen,  in  dem  Medienvertreter  agieren  dürfen.  Es  besteht 
beispielsweise ein Verbot der Kritik am Staatsoberhaupt. Selbst diese eingeschränkten Rechte 
wurden  von  regierungsnahen  Akteuren  nicht  respektiert.  Auch  die  Huthi  schränken  die 
Meinungsfreiheit in den von  ihnen kontrollierten Gebieten durch Gewalt und Einschüchterung 
erheblich ein (USDOS 23.4.2024). Personen, die die Politik der Huthi kritisiert haben, wurden etwa 
unter  falschen  Vorwänden,  wie  "unmoralische  Handlungen”  festgenommen  (HRW  27.3.2024). 
Generell haben die Konfliktparteien weiterhin Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, 
Religions- und Glaubensfreiheit friedlich ausgeübt haben, schikaniert, bedroht, willkürlich
festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen und strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).
In den letzten Jahren kam es zu Demonstrationen sowohl gegen die international anerkannte 
Regierung  als  auch  gegen  die  Huthi-Behörden,  die  in  einigen  Fällen  zu  Verhaftungen  und 
mutmaßlichen Folterungen von Inhaftierten führten (FH 2025).
Diskriminierung aus  Gründen  der  ethnischen  Zugehörigkeit,  des  Geschlechts  und  einer 
Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). 
Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert 
(USDOS 23.4.2024). Ihnen droht sogar die Todesstrafe. Im Jänner 2024 wurden  32 Männer von 
Huthi-Gerichten aufgrund von Sodomievorwürfen zum Tode verurteilt (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 
16.1.2025).
Einigen  ethnischen  Gruppen  wie  der  Muhamasheen-Gemeinschaft,  die  ost-afrikanischen 
Ursprungs  ist,  und  den  Muwaladun  (Bürger  ausländischer  Herkunft)  begegnen  soziale  und 
institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status 
(USDOS 23.4.2024; vgl. SCSS 18.7.2022).
Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet (FH 2025). Alle Konfliktparteien, darunter die 
Huthi,  die  jemenitische  Regierung  und  die  von  den  Vereinigten  Arabischen  Emiraten  (VAE) 
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unterstützten Kräfte wie der Südliche Übergangsrat (STC) und die Vereinigten Streitkräfte, haben
im  ganzen  Jemen  willkürlich  Personen  festgenommen,  verschwinden  lassen,  gefoltert  und 
misshandelt (HRW 16.1.2025). 
In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Jemeniten in offiziellen 
und inoffiziellen Haftanstalten festgehalten wurden (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Viele dieser 
Inhaftierungen  kommen  dem  Verschwindenlassen gleich  (FH  2025).  Auch  Journalisten  und 
Menschenrechtsaktivisten befinden sich unter den Opfern dieser willkürlichen Übergriffe (USDOS 
23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Humanitäre Hilfe wird von allen Konfliktparteien eingeschränkt (AI 24.4.2024). Im Jahr 2024 haben 
die de facto-Behörden der Huthi mehr als 50 Mitglieder von UN-Einrichtungen, internationalen und 
nationalen  Nichtregierungsorganisationen,  der  Zivilgesellschaft  und  anderen  Organisationen 
festgenommen, die humanitäre Aktivitäten unterstützten, und behinderten somit Hilfsleistungen an 
bedürftige Menschen (OCHA 12.2024).
Die  jemenitische  Regierung  hat  keine  glaubwürdigen  Maßnahmen  ergriffen,  um  Beamte,  die 
möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen 
(USDOS  23.4.2024).  Generell  haben  es  die  Konfliktparteien  verabsäumt,  den  Opfern  von 
Verbrechen gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfahren zu 
lassen (AI 24.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, 
https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
- HRW - Human rights Watch (27.3.2024): Yemen: Houthis Sentence Men to Death, Flogging, 
https://www.hrw.org/news/2024/03/27/yemen-houthis-sentence-men-death-flogging, Zugriff 
24.4.2025
- OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2024): Global 
Humanitarian Overview 2025, https://www.unocha.org/attachments/5546d7d3-654f-4962-91be-
0e0b8708dda6/Global%20Humanitarian%20Overview%202025.pdf, Zugriff 5.5.2025
- SCSS - The Sana’a Center for Strategic Studies (18.7.2022): Muwalladeen in Yemen: 
Racialization, Stigmatization and Discrimination in Times of War, 
https://sanaacenter.org/publications/main-publications/18105, Zugriff 24.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
 10. Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten, die von der Regierung, dem Südlichen 
Übergangsrat (STC), den Huthi und ländlichen Stämmen in den von ihnen kontrollierten Gebieten 
betrieben  werden,  sind  hart  und  lebensbedrohlich.  Beobachter  berichten  von  Überbelegung, 
schlechter Belüftung, von hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit sowie mangelndem Zugang zu 
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Tageslicht, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Wasser und ausreichender
Verpflegung (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen herrschen im Strafvollzugssystem schwierige 
Bedingungen,  wobei  Sicherheits-  und  Gesundheitsprobleme  am  gravierendsten  sind.  Es  gibt 
Berichte über Folter, sexuelle Ausbeutung, Einzelhaft und Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes 
Verfahren in von den Huthi betriebenen Gefängnissen (GOCI 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Die Nationale Kommission zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (2012 
per Präsidialdekret Nr. 140 etabliert) führte Feldbesuche in Gefängnissen in den Gouvernements 
Ta'iz, Hudaydah, Aden, Dhalea und Ma’rib durch, wobei sie über zahlreiche Fälle unzureichender 
Lebensmittelversorgung  und  mangelhafter  Gesundheitsversorgung  berichtete,  die  von  den 
Gefängnisverwaltungen  mit  Überbelegung  aufgrund  von  Rückständen  bei  den  Gerichten 
begründet wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Vereinigung der Mütter der Entführten berichtet auch über schlechte Bedingungen im von den 
Huthi betriebenen "Sicherheits- und Geheimdienstgefängnis" in Sana'a (USDOS 23.4.2024).
2023  urteilte  der  UN-Sicherheitsrat,  auf  der  Grundlage  gesammelter  Beweise,  darunter 
medizinische Berichte, dass von den Huthi festgehaltene Gefangene systematischer psychischer 
und  physischer  Folter  ausgesetzt  werden,  darunter  die  Verweigerung  medizinischer  Hilfe  zur 
Behandlung der durch die Folter verursachten Verletzungen, was bei einigen Gefangenen zu 
dauerhaften Behinderungen und zum Tod geführt hat (UNSC 2.11.2023; vgl. HRW 14.11.2024).
Quellen:
- GOCI - Global Organized Crime Index (2024): Profile Yemen, 
https://ocindex.net/2023/country/yemen, Zugriff 24.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (14.11.2024): Article on deaths and violation of trial rights in 
Houthi detention, https://www.ecoi.net/en/document/2118181.html, Zugriff 24.4.2025
- UNSC - United Nations Security Council (2.11.2023): Letter dated 2 November 2023 from the 
Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, 
https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-
CF6E4FF96FF9%7D/S_2023_833.pdf, Zugriff 24.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
 11. Todesstrafe
Das  jemenitische  Recht  sieht  für  eine  Vielzahl  von  Straftaten  die  Todesstrafe  vor,  darunter 
"Verletzung der Unabhängigkeit, Einheit oder territorialen Integrität der Republik", "Handlungen mit 
dem Ziel, die Streitkräfte zu schwächen", Mord, Drogenhandel, Ehebruch, Abkehr vom Islam oder 
dessen Verleumdung, die Förderung der Prostitution (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994) sowie 
einvernehmliche  gleichgeschlechtliche  sexuelle  Handlungen  zwischen  Erwachsenen  (AHR 
1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994, FH 2025, HRW 16.1.2025).
Laut Artikel 123 der jemenitischen Verfassung darf ein Todesurteil nur dann vollstreckt werden, 
wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991). Die Hinrichtung von Personen, 
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die zum Tatzeitpunkt noch nicht Volljährig waren, ist verboten, jedoch ist die Altersfeststellung
aufgrund einer fehlenden allgemeinen Geburtenregistrierung schwierig. 2021 wurde mindestens 
eine Person hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht volljährig war (AHR 1.5.2024; vgl. 
HRW 27.3.2024, NLB 12.10.1994).
Im Jahr 2023 wurden über 15 Personen im Jemen hingerichtet und mehr als 81 Todesurteile 
ausgesprochen (DPIC 2024).
Huthi-Gerichte haben seit der Eroberung der jemenitischen Hauptstadt Sana'a im Jahr 2014 bis 
2022 etwa 350 Menschen zum Tode verurteilt und elf von ihnen hingerichtet (EMHRM 18.12.2022; 
vgl.  HRW  27.3.2024).  Neun  davon  wurden  am  18.9.2021  auf  dem  Tahrir-Platz  in  Sana'a 
hingerichtet, darunter ein 17Jahre alter Minderjähriger (HRW 27.3.2024).
Im Jänner 2024 verurteilte ein Huthi-Gericht in einem Massenprozess 32 Männer zum Tode, 
aufgrund von Sodomievorwürfen. Neun wurden zum Tod durch Enthauptung verurteilt, andere zum 
Tod durch Kreuzigung und Steinigung (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Am 5.12.2023 wurde die Menschenrechtsverteidigerin Fatma al-Arwali wegen Spionage, einem 
Kapitalverbrechen, durch das Huthi-Sonderstrafgericht (SCC) zum Tode verurteilt (AI 24.4.2024).
Quellen:
- AHR - The Advocates for Human Rights (1.5.2024): Yemen Death Penalty, 
https://www.theadvocatesforhumanrights.org/Res/Yemen%20UPR%20Information%20Death
%20Penalty.pdf, Zugriff 24.4.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
- DPIC - Death Penalty Information Center (2024): Executions Around the World, 
https://deathpenaltyinfo.org/policy-issues/policy/international/executions-around-the-world, 
Zugriff 24.4.2025
- EMHRM - Euro-Med Human Rights Monitor (18.12.2022): Death penalty for 16 Yemenis 
reflects high cost of Houthi impunity, https://euromedmonitor.org/en/article/5480/Death-penalty-
for-16-Yemenis-reflects-high-cost-of-Houthi-impunity, Zugriff 24.4.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, 
https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
- HRW - Human rights Watch (27.3.2024): Yemen: Houthis Sentence Men to Death, Flogging, 
https://www.hrw.org/news/2024/03/27/yemen-houthis-sentence-men-death-flogging, Zugriff 
24.4.2025
- JEME - Die jemenitische Verfassung [Jemen] (1991): Yemen's Constitution of 1991 with 
Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, 
https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf  ?   , Zugriff 24.4.2025
- NLB - National Legislative Bodies [Jemen] (12.10.1994): Yemen, Republican Decree for Law 
No 12 for the Year 1994 Concerning Crimes and Penalties, zitiert in: Refworld, 
https://www.refworld.org/docid/3fec62f17.html, Zugriff 24.4.2025
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12. Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie
sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die 
Erwähnung der Religionsfreiheit aus (USDOS 26.6.2024).
Das  Gesetz  verbietet  die  Herabwürdigung  des  Islams,  die  Konversion vom  Islam  zu  einer 
anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind. Apostasie, wozu 
einerseits  Konversion  aber  auch  die  "vorsätzliche"  und  "beharrliche"  Verleumdung  des  Islam 
gezählt  werden,  ist  ein  Kapitalverbrechen.  Blasphemie wird  mit  Geld-  oder  Freiheitsstrafen 
geahndet. Das Gesetz gewährt Personen, die wegen Apostasie angeklagt sind, drei Gelegenheiten 
und 30 Tage Zeit, um zu bereuen. Tun sie das, wird ihnen die Todesstrafe erlassen. Konvertiten 
riskieren wegen der "Entehrung" der Familie auch Todesdrohungen und Verbannung aus dem 
Stamm (USDOS 26.6.2024).
Beruhend  auf  einer  Schätzung  von  2020,  offizielle  Zahlen  existieren  nicht,  wird  davon 
ausgegangen,  dass  99,1  %  der  Bevölkerung  des  Jemen  Muslime  sind,  ca.  65  %  davon 
schafiitische Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Baha’i, 
Hindus  und  Christen,  von  denen  viele  Flüchtlinge  sind  oder  nur  eine  temporäre 
Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA  24.4.2025; vgl. USDOS 26.6.2024). Eine Schätzung von 
2022  geht  davon  aus,  dass  rund  55  %  der  Muslime  schafiitische  Sunniten  und  45  Prozent 
zaiditische  Schiiten  sind.  Es  gibt  auch  eine  bedeutende  Anzahl  sunnitischer  Anhänger  der 
malikitischen  und  hanbalitischen  Rechtsschulen  sowie  Anhänger  der  ismailitischen  und 
zwölferischen Zweige des schiitischen Islam ( USDOS 26.6.2024). Alle Konfliktparteien setzten die 
Verfolgung, Bedrohung, willkürliche Inhaftierung, das Verschwindenlassen und die strafrechtliche
Verfolgung von Personen fort, die ihr Recht auf freie Religions- und Weltanschauungsfreiheit 
friedlich ausübten (AI 24.4.2024).
Es  gibt  keine  verlässlichen  Schätzungen zur  Anzahl  der  Personen  indischer  Herkunft oder 
derjenigen, die den Hinduismus, Sikhismus oder die Dawoodi-Bohra-Variante des ismailitischen 
Schiismus praktizieren und im Land leben. Vor dem Konflikt betrug die hinduistische Bevölkerung 
etwa 150.000 (Schätzung von 2010) und konzentrierte sich auf Aden, Mukalla, Shihr, Lahaj, Mokha 
und Hudaydah. Viele Mitglieder der indischstämmigen Gemeinschaft leben seit Generationen im 
Land und besitzen die jemenitische Staatsbürgerschaft. Einer Quelle zufolge beläuft sich die Zahl 
der indischen Staatsangehörigen im Jemen auf 3.000 bis 5.000 (USDOS 26.6.2024).
Es ist unklar wieviele Christen im Jemen leben. Die Schätzungen reichen von wenigen Tausenden 
bis zu etwa 16.500. Die meisten von ihnen seien Konvertiten vom Islam, die ihren Glauben 
heimlich  praktizieren  müssen.  Zu  den  christlichen  Gruppen  gehören  Katholiken,  äthiopisch-
orthodoxe  Christen,  russisch-orthodoxe  Christen,  Anglikaner  und  Protestanten  (USDOS 
26.6.2024).
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Es wird geschätzt, dass zwischen 1.600 und 2.000Baha’iim Jemen leben (USDOS 26.6.2024).
Die de facto-Behörden der Huthi ließen Angehörige der religiösen Minderheit der Bahá'í gewaltsam 
verschwinden, weil sie ihr Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ausübten (AI 24.4.2024; vgl. 
HRW 30.5.2023) und ins Exil gezwungen (HRW 30.5.2023). Im Mai 2023 haben Huthi 17 Baha’i in 
Sana'a festgenommen und verschwinden lassen (HRW 30.5.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Einer 
der  Festgenommen  wurde  im  Juni  schwer  krank  und  in  lebensbedrohlichen  Zustand  wieder 
freigelassen. Der von den Huthi eingesetzte Mufti von Sana'a rief in einer Predigt zu Hass gegen 
Baha’a und andere religiösen Gruppen auf und forderte den Tod von jedem, der vom Islam weg 
konvertiert sei (USDOS 26.6.2024).
Juden dürfen weder beim Militär noch in der nationalen Regierung dienen. Regierungs- und 
Nichtregierungsbehörden verbieten ihnen das Tragen des zeremoniellen Nationaldolches. Es wird 
davon ausgegangen, dass Levi Salem Musa Marhabi, der seit 2016 in einem von den Huthi 
kontrollierten Gefängnis festgehalten wird, der letzte verbliebene Jude im Jemen sei, nachdem die 
Huthi Anfang 2021 13 Personen aus drei jüdischen Familien ausgewiesen hatten. Die Huthi-
Bewegung verwendet regelmäßig anti-israelische und antisemitische Parolen. In Sommerlagern 
der Huthi wurden Kinder angewiesen Parolen zu rufen, die den Staat Israel und Juden verdammen 
(USDOS 26.6.2024).
Öffentliche Schulenmüssen Islam-Unterricht anbieten, dürfen aber keinen Unterricht zu anderen 
Religionen  abhalten.  Das  Gesetz  besagt,  dass  der  Grundschulunterricht  Kenntnisse  über 
islamische  Rituale  und  die  Geschichte  und  Kultur  des  Landes  im  Kontext  der  islamischen 
Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen
Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische 
und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten. In Schulen in den von den Huthi 
kontrollierten Gebieten werden ausschließlich die Grundsätze des schiitischen Zaidismus gelehrt 
und der Lehrplan an die Ideologie der Huthi angepasst (USDOS 26.6.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, 
Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 
24.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (30.5.2023): Yemen: Houthis Forcibly Disappear Baha’is, 
https://www.ecoi.net/en/document/2092633.html, Zugriff 28.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2111986.html, Zugriff 28.4.2025
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13. Relevante Bevölkerungsgruppen
13.1. Frauen
Frauen sind in vielen Lebensbereichen Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in 
der  Praxis  ausgesetzt  (USDOS  23.4.2024;  vgl.  FH  2025).  Es  existiert  für  sie  eine  rechtliche 
Schlechterstellung in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht für Kinder und sie genießen 
kaum rechtlichen Schutz. Vor Gericht zählt die Stimme einer Frau nur halb so viel wie die eines 
Mannes (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024, MBZ 9.2023). Auch in Bereichen wie Beschäftigung, 
Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen werden 
sie diskriminiert. Hinsichtlich des Scheidungsrechts kann sich ein Ehemann ohne eine Begründung 
vor Gericht von seiner Frau scheiden lassen, eine Frau hingegen muss Gründe dafür vorbringen 
(USDOS 23.4.2024).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein Problem. Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, 
nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe. Frauen, die der ethnischen Gruppe Muhamasheen 
angehören,  sind  besonders  anfällig  für  Vergewaltigungen  und  andere  Misshandlungen,  da 
Angreifer in der Regel straffrei ausgehen (USDOS 23.4.2024).
Ein Frauenmord ist ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz
sieht jedoch Nachsicht für Personen vor, die sich eines "Ehrenmordes" schuldig gemacht haben 
(USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023) oder die eine Frau wegen eines als "unanständig" oder 
"aufsässig" empfundenen Verhaltens gewaltsam angegriffen oder getötet haben. Andere Formen 
des geschlechtsspezifischen Missbrauchs wie Zwangsisolierung, Inhaftierung sowie Früh- und 
Zwangsverheiratung sind nicht Gegenstand des Gesetzes (USDOS 23.4.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist zwar nicht verboten, aber eine ministeriale Richtlinie 
untersagt die Praxis in staatlichen medizinischen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024). FGM ist im 
Jemen  eine  Folge  kultureller  und  religiöser  Überzeugungen  und  Geschlechternormen,  die 
innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023). Anhand 
einer Erhebung von 2013 (jüngste Daten) wurden etwa 19 % der Mädchen und Frauen im Alter 
von 15 bis 49 einer FGM unterzogen, wobei die Raten in den  Gouvernements al-Mahrah und 
Hadramawt (80 bzw 85 %) besonders hoch waren. Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 
Jahren  war  FGM  weniger  verbreitet  als  bei  Frauen  im  Alter  von  45  bis  49  Jahren  (USDOS 
23.4.2024).  FGM  wird  vor  allem  an  Säuglingen  praktiziert  (83,8  %  der  Frauen,  die  FGM 
unterzogen wurden, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 % vor 
Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023).
Im Mai 2024 beschlagnahmten Einheiten des Südlichen Übergangsrats (STC) die Büros und die 
Unterkunft der Jemenitischen Frauenunion in Aden, einer der wenigen sicheren Zufluchtsorte für 
Frauen, die vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen (HRW 16.1.2025)
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 41
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Frauen genießen keine vollständigeBewegungsfreiheit, wobei die Einschränkungen je nach Ort
variierten. Frauen und Mädchen ohne männliche Begleitung können Schikanen an Kontrollpunkten 
erfahren (USDOS 23.4.2024). Obwohl es im Süden des Landes keine offiziellen Vorschriften gibt, 
die Frauen das alleinige Reisen zwischen den  Gouvernements verbieten, wird berichtet, dass 
Frauen an Kontrollpunkten der jemenitischen Regierung und der STC mehrere Stunden lang 
festgehalten und manchmal zur Umkehr gezwungen wurden (HRW 16.1.2025). Die de facto-
Behörden der Huthi verbieten Frauen weiterhin, ohne männliche Begleitperson zu reisen, wodurch 
sie in ihrer Fähigkeit, zu arbeiten oder humanitäre Hilfe zu erhalten, eingeschränkt werden (AI 
24.4.2024).
Huthi-Behörden haben  Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriftenverschärft (USDOS 23.4.2024; 
vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2022 schränken die Mahram-Vorschriften (männliche Vormundschaft) 
zunehmend das Recht der Frauen auf Freizügigkeit, ihr Recht auf Arbeit und ihr Recht auf Zugang 
zu Gesundheitsversorgung und humanitärer Hilfe ein (AI 5.11.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So 
benötigen Frauen etwa eine Mahram-Genehmigung und die Anwesenheit ihres Vormunds (Vater, 
Bruder,  Ehemann  oder  Sohn)  (USDOS  23.4.2024;  vgl.  HRW  16.1.2025),  um  einen 
Personalausweis zu erhalten oder zu verlängern, obwohl das Gesetz solche Bedingungen nicht 
vorsieht (USDOS 23.4.2024). Auch um zu reisen, braucht es eine entsprechende Erlaubnis (HRW 
16.1.2025). Auch Stammesbehörden in Gebieten an der Grenze zum von den Huthi kontrollierten 
Gebiet haben Mahram-Vorschriften eingeführt. Da die Mahram-Vorschriften teils mündlich, teils per 
lokaler Rundschreiben auf Gouvernement-Ebene ausgegeben werden, führt dies zu Unklarheit, die 
wiederum zur Folge hat, dass z. B. manche Autovermietungen in Sana'a sich weigern Fahrzeuge
an Frauen zu vermieten oder ihnen Plätze in Sammelfahrzeugen zu verkaufen. Krankenhäuser 
verlangen oft die Zustimmung eines Vormundes, um eine Frau aufnehmen zu dürfen und Frauen 
und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, werden am Zugang zu humanitärer 
Hilfe  gehindert  da  einerseits  weibliche  Mitarbeiterinnen  von  Hilfsorganisationen  nicht  zu 
Einsatzorten  reisen  konnten  und  es  andererseits  als  unangemessen  angesehen  wird,  dass 
männliche  Mitarbeiter  alleinstehende  Frauen  unterstützten  oder  ihnen  Hilfe  leisteten  (USDOS 
23.4.2024). 
Schließlich wurden Frauen, die eine Haftstrafe verbüßt haben, von den Behörden im ganzen Land 
weiterhin festgehalten, wenn kein männlicher Vormund sie bei ihrer Entlassung begleiten konnte, 
oder  sie  wurden  in Frauenhäuser  entlassen,  wenn  sich  ihre  Familien  weigerten,  sie  wieder 
aufzunehmen (USDOS 23.4.2024).
Die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben wird durch geschlechtsspezifische soziale 
Normen behindert. So werden nur wenige Regierungsposten von Frauen besetzt, wenngleich 
Frauen  im  Exekutivausschuss  der  Konsultations-  und  Versöhnungskommission  und  in  der 
offiziellen  Delegation  der  Regierung  für  die  von  den  Vereinten  Nationen  geführten 
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Friedensgespräche vertreten sind. Frauen sind auch in der Zivilgesellschaft aktiv, unter anderem
durch die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen im Süden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (5.11.2024): Yemen: "My life was completely destroyed": 
Technology-facilitated gender-based violence in Yemen [MDE 31/7730/2024], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2117378/MDE3177302024ENGLISH.pdf, Zugriff 24.4.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, 
https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
- MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs 
(9.2023): General Country of Origin Information Report on Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2103514/AB_Jemen_September%202023.pdf, Zugriff 
24.4.2025
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (7.2.2023): Ending FGM in 
Yemen: Distancing FGM from Religious Discourse and Terminology, 
https://www.unicef.org/mena/media/20686/file/Ending%20FGM%20in%20Yemen.pdf, Zugriff 
28.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
13.2. Kinder und Minderjährige
Seit Beginn des Konflikts im Jemen wurden Tausende Kinder getötet oder verstümmelt, und 
Tausende weitere wurden als Kindersoldaten rekrutiert (UNICEF 23.3.2025). (Anm.: Informationen 
zu Kindern als Opfer konfliktbedingter Gewalt finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.)
Die  anhaltende,  konfliktbedingte  humanitäre  Krise  hat  die  Gefährdung  von  Kindern  durch 
Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, Kinderarbeit, Tötung und Verstümmlung, Rekrutierung und
Einsatz  von  Kindern  durch  Konfliktparteien  als  Kämpfer  und  in  verschiedenen 
Unterstützungsfunktionen,  häusliche  und  geschlechtsspezifische  Gewalt,  Kinderheirat  und 
psychosoziale Belastungen erhöht (UNICEF 23.3.2025). Im Jahr 2023 wurden 239 Fälle registriert, 
bei  denen  Kinder  zu  Opfern  von  Missbrauch  wurden,  wie  Rekrutierung  als  Kindersoldaten, 
sexuelle Gewalt, willkürliche Inhaftierung, Verschleppung und Folter (MHR 6.2024).
Im Jahr 2023 warnte UNICEF, dass etwa 11 Millionen Kinder im Jemen auf eine oder mehrere 
Formen humanitärer Hilfe angewiesen sind. Ca. 2,2 Millionen Kinder litten mit Stand 2023 an 
akuter Unterernährung, darunter über 540.000 Kinder, die an schwerer akuter Unterernährung 
litten (UNICEF 23.3.2023).
Mehr als 2,3 Millionen Kinder lebten (Stand 2023) in Lagern für Binnenvertriebene (IDPs), wo nur 
unzureichender Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, Ernährung, Bildung, Schutz 
und sanitären Einrichtungen existiert (UNICEF 23.3.2023).
Die Staatsbürgerschaft leitet sich von den Eltern eines Kindes ab. Das Kind eines jemenitischen 
Vaters ist ein jemenitischer Staatsbürger. Frauen können Kindern eines im Ausland geborenen 
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