jeme-lib-2025-05-14-ke

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die zum Tatzeitpunkt noch nicht Volljährig waren, ist verboten, jedoch ist die Altersfeststellung
aufgrund einer fehlenden allgemeinen Geburtenregistrierung schwierig. 2021 wurde mindestens 
eine Person hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht volljährig war (AHR 1.5.2024; vgl. 
HRW 27.3.2024, NLB 12.10.1994).
Im Jahr 2023 wurden über 15 Personen im Jemen hingerichtet und mehr als 81 Todesurteile 
ausgesprochen (DPIC 2024).
Huthi-Gerichte haben seit der Eroberung der jemenitischen Hauptstadt Sana'a im Jahr 2014 bis 
2022 etwa 350 Menschen zum Tode verurteilt und elf von ihnen hingerichtet (EMHRM 18.12.2022; 
vgl.  HRW  27.3.2024).  Neun  davon  wurden  am  18.9.2021  auf  dem  Tahrir-Platz  in  Sana'a 
hingerichtet, darunter ein 17Jahre alter Minderjähriger (HRW 27.3.2024).
Im Jänner 2024 verurteilte ein Huthi-Gericht in einem Massenprozess 32 Männer zum Tode, 
aufgrund von Sodomievorwürfen. Neun wurden zum Tod durch Enthauptung verurteilt, andere zum 
Tod durch Kreuzigung und Steinigung (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Am 5.12.2023 wurde die Menschenrechtsverteidigerin Fatma al-Arwali wegen Spionage, einem 
Kapitalverbrechen, durch das Huthi-Sonderstrafgericht (SCC) zum Tode verurteilt (AI 24.4.2024).
Quellen:
- AHR - The Advocates for Human Rights (1.5.2024): Yemen Death Penalty, 
https://www.theadvocatesforhumanrights.org/Res/Yemen%20UPR%20Information%20Death
%20Penalty.pdf, Zugriff 24.4.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
- DPIC - Death Penalty Information Center (2024): Executions Around the World, 
https://deathpenaltyinfo.org/policy-issues/policy/international/executions-around-the-world, 
Zugriff 24.4.2025
- EMHRM - Euro-Med Human Rights Monitor (18.12.2022): Death penalty for 16 Yemenis 
reflects high cost of Houthi impunity, https://euromedmonitor.org/en/article/5480/Death-penalty-
for-16-Yemenis-reflects-high-cost-of-Houthi-impunity, Zugriff 24.4.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, 
https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
- HRW - Human rights Watch (27.3.2024): Yemen: Houthis Sentence Men to Death, Flogging, 
https://www.hrw.org/news/2024/03/27/yemen-houthis-sentence-men-death-flogging, Zugriff 
24.4.2025
- JEME - Die jemenitische Verfassung [Jemen] (1991): Yemen's Constitution of 1991 with 
Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, 
https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf  ?   , Zugriff 24.4.2025
- NLB - National Legislative Bodies [Jemen] (12.10.1994): Yemen, Republican Decree for Law 
No 12 for the Year 1994 Concerning Crimes and Penalties, zitiert in: Refworld, 
https://www.refworld.org/docid/3fec62f17.html, Zugriff 24.4.2025
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12. Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie
sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die 
Erwähnung der Religionsfreiheit aus (USDOS 26.6.2024).
Das  Gesetz  verbietet  die  Herabwürdigung  des  Islams,  die  Konversion vom  Islam  zu  einer 
anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind. Apostasie, wozu 
einerseits  Konversion  aber  auch  die  "vorsätzliche"  und  "beharrliche"  Verleumdung  des  Islam 
gezählt  werden,  ist  ein  Kapitalverbrechen.  Blasphemie wird  mit  Geld-  oder  Freiheitsstrafen 
geahndet. Das Gesetz gewährt Personen, die wegen Apostasie angeklagt sind, drei Gelegenheiten 
und 30 Tage Zeit, um zu bereuen. Tun sie das, wird ihnen die Todesstrafe erlassen. Konvertiten 
riskieren wegen der "Entehrung" der Familie auch Todesdrohungen und Verbannung aus dem 
Stamm (USDOS 26.6.2024).
Beruhend  auf  einer  Schätzung  von  2020,  offizielle  Zahlen  existieren  nicht,  wird  davon 
ausgegangen,  dass  99,1  %  der  Bevölkerung  des  Jemen  Muslime  sind,  ca.  65  %  davon 
schafiitische Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Baha’i, 
Hindus  und  Christen,  von  denen  viele  Flüchtlinge  sind  oder  nur  eine  temporäre 
Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA  24.4.2025; vgl. USDOS 26.6.2024). Eine Schätzung von 
2022  geht  davon  aus,  dass  rund  55  %  der  Muslime  schafiitische  Sunniten  und  45  Prozent 
zaiditische  Schiiten  sind.  Es  gibt  auch  eine  bedeutende  Anzahl  sunnitischer  Anhänger  der 
malikitischen  und  hanbalitischen  Rechtsschulen  sowie  Anhänger  der  ismailitischen  und 
zwölferischen Zweige des schiitischen Islam ( USDOS 26.6.2024). Alle Konfliktparteien setzten die 
Verfolgung, Bedrohung, willkürliche Inhaftierung, das Verschwindenlassen und die strafrechtliche
Verfolgung von Personen fort, die ihr Recht auf freie Religions- und Weltanschauungsfreiheit 
friedlich ausübten (AI 24.4.2024).
Es  gibt  keine  verlässlichen  Schätzungen zur  Anzahl  der  Personen  indischer  Herkunft oder 
derjenigen, die den Hinduismus, Sikhismus oder die Dawoodi-Bohra-Variante des ismailitischen 
Schiismus praktizieren und im Land leben. Vor dem Konflikt betrug die hinduistische Bevölkerung 
etwa 150.000 (Schätzung von 2010) und konzentrierte sich auf Aden, Mukalla, Shihr, Lahaj, Mokha 
und Hudaydah. Viele Mitglieder der indischstämmigen Gemeinschaft leben seit Generationen im 
Land und besitzen die jemenitische Staatsbürgerschaft. Einer Quelle zufolge beläuft sich die Zahl 
der indischen Staatsangehörigen im Jemen auf 3.000 bis 5.000 (USDOS 26.6.2024).
Es ist unklar wieviele Christen im Jemen leben. Die Schätzungen reichen von wenigen Tausenden 
bis zu etwa 16.500. Die meisten von ihnen seien Konvertiten vom Islam, die ihren Glauben 
heimlich  praktizieren  müssen.  Zu  den  christlichen  Gruppen  gehören  Katholiken,  äthiopisch-
orthodoxe  Christen,  russisch-orthodoxe  Christen,  Anglikaner  und  Protestanten  (USDOS 
26.6.2024).
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Es wird geschätzt, dass zwischen 1.600 und 2.000Baha’iim Jemen leben (USDOS 26.6.2024).
Die de facto-Behörden der Huthi ließen Angehörige der religiösen Minderheit der Bahá'í gewaltsam 
verschwinden, weil sie ihr Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ausübten (AI 24.4.2024; vgl. 
HRW 30.5.2023) und ins Exil gezwungen (HRW 30.5.2023). Im Mai 2023 haben Huthi 17 Baha’i in 
Sana'a festgenommen und verschwinden lassen (HRW 30.5.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Einer 
der  Festgenommen  wurde  im  Juni  schwer  krank  und  in  lebensbedrohlichen  Zustand  wieder 
freigelassen. Der von den Huthi eingesetzte Mufti von Sana'a rief in einer Predigt zu Hass gegen 
Baha’a und andere religiösen Gruppen auf und forderte den Tod von jedem, der vom Islam weg 
konvertiert sei (USDOS 26.6.2024).
Juden dürfen weder beim Militär noch in der nationalen Regierung dienen. Regierungs- und 
Nichtregierungsbehörden verbieten ihnen das Tragen des zeremoniellen Nationaldolches. Es wird 
davon ausgegangen, dass Levi Salem Musa Marhabi, der seit 2016 in einem von den Huthi 
kontrollierten Gefängnis festgehalten wird, der letzte verbliebene Jude im Jemen sei, nachdem die 
Huthi Anfang 2021 13 Personen aus drei jüdischen Familien ausgewiesen hatten. Die Huthi-
Bewegung verwendet regelmäßig anti-israelische und antisemitische Parolen. In Sommerlagern 
der Huthi wurden Kinder angewiesen Parolen zu rufen, die den Staat Israel und Juden verdammen 
(USDOS 26.6.2024).
Öffentliche Schulenmüssen Islam-Unterricht anbieten, dürfen aber keinen Unterricht zu anderen 
Religionen  abhalten.  Das  Gesetz  besagt,  dass  der  Grundschulunterricht  Kenntnisse  über 
islamische  Rituale  und  die  Geschichte  und  Kultur  des  Landes  im  Kontext  der  islamischen 
Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen
Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische 
und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten. In Schulen in den von den Huthi 
kontrollierten Gebieten werden ausschließlich die Grundsätze des schiitischen Zaidismus gelehrt 
und der Lehrplan an die Ideologie der Huthi angepasst (USDOS 26.6.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, 
Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 
24.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (30.5.2023): Yemen: Houthis Forcibly Disappear Baha’is, 
https://www.ecoi.net/en/document/2092633.html, Zugriff 28.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2111986.html, Zugriff 28.4.2025
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13. Relevante Bevölkerungsgruppen
13.1. Frauen
Frauen sind in vielen Lebensbereichen Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in 
der  Praxis  ausgesetzt  (USDOS  23.4.2024;  vgl.  FH  2025).  Es  existiert  für  sie  eine  rechtliche 
Schlechterstellung in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht für Kinder und sie genießen 
kaum rechtlichen Schutz. Vor Gericht zählt die Stimme einer Frau nur halb so viel wie die eines 
Mannes (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024, MBZ 9.2023). Auch in Bereichen wie Beschäftigung, 
Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen werden 
sie diskriminiert. Hinsichtlich des Scheidungsrechts kann sich ein Ehemann ohne eine Begründung 
vor Gericht von seiner Frau scheiden lassen, eine Frau hingegen muss Gründe dafür vorbringen 
(USDOS 23.4.2024).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein Problem. Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, 
nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe. Frauen, die der ethnischen Gruppe Muhamasheen 
angehören,  sind  besonders  anfällig  für  Vergewaltigungen  und  andere  Misshandlungen,  da 
Angreifer in der Regel straffrei ausgehen (USDOS 23.4.2024).
Ein Frauenmord ist ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz
sieht jedoch Nachsicht für Personen vor, die sich eines "Ehrenmordes" schuldig gemacht haben 
(USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023) oder die eine Frau wegen eines als "unanständig" oder 
"aufsässig" empfundenen Verhaltens gewaltsam angegriffen oder getötet haben. Andere Formen 
des geschlechtsspezifischen Missbrauchs wie Zwangsisolierung, Inhaftierung sowie Früh- und 
Zwangsverheiratung sind nicht Gegenstand des Gesetzes (USDOS 23.4.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist zwar nicht verboten, aber eine ministeriale Richtlinie 
untersagt die Praxis in staatlichen medizinischen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024). FGM ist im 
Jemen  eine  Folge  kultureller  und  religiöser  Überzeugungen  und  Geschlechternormen,  die 
innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023). Anhand 
einer Erhebung von 2013 (jüngste Daten) wurden etwa 19 % der Mädchen und Frauen im Alter 
von 15 bis 49 einer FGM unterzogen, wobei die Raten in den  Gouvernements al-Mahrah und 
Hadramawt (80 bzw 85 %) besonders hoch waren. Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 
Jahren  war  FGM  weniger  verbreitet  als  bei  Frauen  im  Alter  von  45  bis  49  Jahren  (USDOS 
23.4.2024).  FGM  wird  vor  allem  an  Säuglingen  praktiziert  (83,8  %  der  Frauen,  die  FGM 
unterzogen wurden, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 % vor 
Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023).
Im Mai 2024 beschlagnahmten Einheiten des Südlichen Übergangsrats (STC) die Büros und die 
Unterkunft der Jemenitischen Frauenunion in Aden, einer der wenigen sicheren Zufluchtsorte für 
Frauen, die vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen (HRW 16.1.2025)
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Frauen genießen keine vollständigeBewegungsfreiheit, wobei die Einschränkungen je nach Ort
variierten. Frauen und Mädchen ohne männliche Begleitung können Schikanen an Kontrollpunkten 
erfahren (USDOS 23.4.2024). Obwohl es im Süden des Landes keine offiziellen Vorschriften gibt, 
die Frauen das alleinige Reisen zwischen den  Gouvernements verbieten, wird berichtet, dass 
Frauen an Kontrollpunkten der jemenitischen Regierung und der STC mehrere Stunden lang 
festgehalten und manchmal zur Umkehr gezwungen wurden (HRW 16.1.2025). Die de facto-
Behörden der Huthi verbieten Frauen weiterhin, ohne männliche Begleitperson zu reisen, wodurch 
sie in ihrer Fähigkeit, zu arbeiten oder humanitäre Hilfe zu erhalten, eingeschränkt werden (AI 
24.4.2024).
Huthi-Behörden haben  Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriftenverschärft (USDOS 23.4.2024; 
vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2022 schränken die Mahram-Vorschriften (männliche Vormundschaft) 
zunehmend das Recht der Frauen auf Freizügigkeit, ihr Recht auf Arbeit und ihr Recht auf Zugang 
zu Gesundheitsversorgung und humanitärer Hilfe ein (AI 5.11.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So 
benötigen Frauen etwa eine Mahram-Genehmigung und die Anwesenheit ihres Vormunds (Vater, 
Bruder,  Ehemann  oder  Sohn)  (USDOS  23.4.2024;  vgl.  HRW  16.1.2025),  um  einen 
Personalausweis zu erhalten oder zu verlängern, obwohl das Gesetz solche Bedingungen nicht 
vorsieht (USDOS 23.4.2024). Auch um zu reisen, braucht es eine entsprechende Erlaubnis (HRW 
16.1.2025). Auch Stammesbehörden in Gebieten an der Grenze zum von den Huthi kontrollierten 
Gebiet haben Mahram-Vorschriften eingeführt. Da die Mahram-Vorschriften teils mündlich, teils per 
lokaler Rundschreiben auf Gouvernement-Ebene ausgegeben werden, führt dies zu Unklarheit, die 
wiederum zur Folge hat, dass z. B. manche Autovermietungen in Sana'a sich weigern Fahrzeuge
an Frauen zu vermieten oder ihnen Plätze in Sammelfahrzeugen zu verkaufen. Krankenhäuser 
verlangen oft die Zustimmung eines Vormundes, um eine Frau aufnehmen zu dürfen und Frauen 
und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, werden am Zugang zu humanitärer 
Hilfe  gehindert  da  einerseits  weibliche  Mitarbeiterinnen  von  Hilfsorganisationen  nicht  zu 
Einsatzorten  reisen  konnten  und  es  andererseits  als  unangemessen  angesehen  wird,  dass 
männliche  Mitarbeiter  alleinstehende  Frauen  unterstützten  oder  ihnen  Hilfe  leisteten  (USDOS 
23.4.2024). 
Schließlich wurden Frauen, die eine Haftstrafe verbüßt haben, von den Behörden im ganzen Land 
weiterhin festgehalten, wenn kein männlicher Vormund sie bei ihrer Entlassung begleiten konnte, 
oder  sie  wurden  in Frauenhäuser  entlassen,  wenn  sich  ihre  Familien  weigerten,  sie  wieder 
aufzunehmen (USDOS 23.4.2024).
Die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben wird durch geschlechtsspezifische soziale 
Normen behindert. So werden nur wenige Regierungsposten von Frauen besetzt, wenngleich 
Frauen  im  Exekutivausschuss  der  Konsultations-  und  Versöhnungskommission  und  in  der 
offiziellen  Delegation  der  Regierung  für  die  von  den  Vereinten  Nationen  geführten 
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Friedensgespräche vertreten sind. Frauen sind auch in der Zivilgesellschaft aktiv, unter anderem
durch die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen im Süden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (5.11.2024): Yemen: "My life was completely destroyed": 
Technology-facilitated gender-based violence in Yemen [MDE 31/7730/2024], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2117378/MDE3177302024ENGLISH.pdf, Zugriff 24.4.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, 
https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
- MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs 
(9.2023): General Country of Origin Information Report on Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2103514/AB_Jemen_September%202023.pdf, Zugriff 
24.4.2025
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (7.2.2023): Ending FGM in 
Yemen: Distancing FGM from Religious Discourse and Terminology, 
https://www.unicef.org/mena/media/20686/file/Ending%20FGM%20in%20Yemen.pdf, Zugriff 
28.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
13.2. Kinder und Minderjährige
Seit Beginn des Konflikts im Jemen wurden Tausende Kinder getötet oder verstümmelt, und 
Tausende weitere wurden als Kindersoldaten rekrutiert (UNICEF 23.3.2025). (Anm.: Informationen 
zu Kindern als Opfer konfliktbedingter Gewalt finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.)
Die  anhaltende,  konfliktbedingte  humanitäre  Krise  hat  die  Gefährdung  von  Kindern  durch 
Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, Kinderarbeit, Tötung und Verstümmlung, Rekrutierung und
Einsatz  von  Kindern  durch  Konfliktparteien  als  Kämpfer  und  in  verschiedenen 
Unterstützungsfunktionen,  häusliche  und  geschlechtsspezifische  Gewalt,  Kinderheirat  und 
psychosoziale Belastungen erhöht (UNICEF 23.3.2025). Im Jahr 2023 wurden 239 Fälle registriert, 
bei  denen  Kinder  zu  Opfern  von  Missbrauch  wurden,  wie  Rekrutierung  als  Kindersoldaten, 
sexuelle Gewalt, willkürliche Inhaftierung, Verschleppung und Folter (MHR 6.2024).
Im Jahr 2023 warnte UNICEF, dass etwa 11 Millionen Kinder im Jemen auf eine oder mehrere 
Formen humanitärer Hilfe angewiesen sind. Ca. 2,2 Millionen Kinder litten mit Stand 2023 an 
akuter Unterernährung, darunter über 540.000 Kinder, die an schwerer akuter Unterernährung 
litten (UNICEF 23.3.2023).
Mehr als 2,3 Millionen Kinder lebten (Stand 2023) in Lagern für Binnenvertriebene (IDPs), wo nur 
unzureichender Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, Ernährung, Bildung, Schutz 
und sanitären Einrichtungen existiert (UNICEF 23.3.2023).
Die Staatsbürgerschaft leitet sich von den Eltern eines Kindes ab. Das Kind eines jemenitischen 
Vaters ist ein jemenitischer Staatsbürger. Frauen können Kindern eines im Ausland geborenen 
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Vaters die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn das Kind im Land geboren ist. Es gibt keine
allgemeine Geburtenregistrierung, und viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, lassen 
ihre  Kinder  nie  oder  erst  mehrere  Jahre  nach  der  Geburt  registrieren  (USDOS  20.3.2023). 
Angehörige der Muhamasheen-Minderheit haben Schwierigkeiten, ihre Neugeborenen registrieren 
zu lassen. Nur 9 % verfügten über eine Geburtsurkunde, deren Fehlen den Zugang zu anderen 
staatlichen  Dokumenten  sowie  zu  Arbeitsplätzen  und  Dienstleistungen  einschränkt  (USDOS 
23.4.2024).
Kindesmissbrauch, bzw. Gewalt gegen Kinder ist gesetzlich weder definiert noch verboten. Die 
Behörden  betrachten  Gewalt  gegen  Kinder  als  eine  private  Familienangelegenheit  (USDOS 
23.4.2024). Die Angriffe der Konfliktparteien auf die Wasser- und Nahrungsmittelinfrastruktur sowie 
der Einsatz von Wasser als Waffe haben besonders schädliche Auswirkungen auf Kinder (HRW 
16.1.2025).
Früh-  und  Zwangsehen sind  ein  weit  verbreitetes  Problem,  das  durch  den  Konflikt  noch 
verschärft  wurde  (USDOS  23.4.2024;  vgl.  ECDHR  4.2.2025).  Im  jemenitischen 
Personenstandgesetz ist kein Mindestalter für die Eheschließung festgelegt (USDOS 23.4.2024). 
Fast  jedes  dritte  Mädchen  wurde  vor  seinem  18.  Lebensjahr  verheiratet  (ECDHR  4.2.2025). 
Berichten zufolge wurden Mädchen sogar bereits im Alter von acht Jahren verheiratet (USDOS 
23.4.2024).
Der Bildungszugang zu öffentlichen Schulen ist bis zur Sekundärstufe kostenlos, doch laut HRW 
hatten viele Kinder, insbesondere Mädchen, keinen Zugang zu Bildung (USDOS 23.4.2024). Die 
Konfliktparteien haben Schulen militärisch genutzt und angegriffen (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW
16.1.2025).  In  Folge  kam  es  konfliktbedingt  zu  Beschädigungen  und  Schließungen  von 
Bildungseinrichtungen, was den Zugang zu Bildung beeinträchtigt (UNICEF  23.3.2025; vgl. FH 
2025).  An  vielen  Schulen  und  Universitäten  sind  der  Unterricht  und  andere  Aktivitäten  zum 
Erliegen gekommen (FH 2025).
Millionen von Kindern besuchen aufgrund des Krieges keine Schule mehr, und Tausende wurden 
von bewaffneten Gruppen rekrutiert (FH 2025). Viele Kinder mussten die Schule abbrechen, um 
bei  der  Versorgung  der  Familien  zu  helfen  (HRW  16.1.2025).  Die  Einschulungsquoten  sind 
rückgängig, wobei die letzten zuverlässigen Daten aus dem Jahr 2016 stammen (BS 19.3.2024). 
Laut dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) 
besuchen rund 3,2 Millionen Kinder (rund 1,7 Millionen Buben und 1,5 Millionen Mädchen) keinen 
Schulunterricht (OCHA 15.1.2025).
Kindersoldaten werden  von  allen  Konfliktparteien  rekrutiert  und  eingesetzt,  sowohl  in 
unterstützender Funktion als auch in Kampfeinsätzen (USDOS 24.6.2024; vgl. MBZ 9.2023). Die 
Rekrutierung von Kindersoldaten ist weder im Einflussgebiet der Regierung noch der Huthi eine 
offizielle Politik. u Sie verstößt gegen jemenitisches Recht, darunter das Jugendwohlfahrtsgesetz 
von 1992 und das Kinderrechtsgesetz von 2002 (MBZ 9.2023).
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Ein Bericht der NGO Mwatana vom März 2023 dokumentierte die Rekrutierung und den Einsatz
von insgesamt 3.402 Kindersoldaten, die zwischen 2015 und März 2023 rekrutiert wurden, davon 
552 durch Regierungstruppen, 284 durch die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen 
Emiraten  angeführten  Koalitionstruppen  und  2.566  durch  die  Huthi  (USDOS  24.6.2024).  Die 
Vereinten Nationen sprechen von über 4.000 Kindern, die rekrutiert und als Soldaten eingesetzt 
wurden (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW 16,1,2025).
Sowohl  die  Regierung  als  auch  die  Huthi  versprachen,  bzw.  unterzeichneten  Pläne  die 
Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu  beenden. Die Huthi-Führung  hatte dies 
bereits 2012 versprochen und zu Beginn der Waffenruhe 2022 einen entsprechenden Plan mit den 
Vereinten Nationen unterzeichnet (CIA 24.4.2025). Die Regierung der Republik Jemen (ROYG) 
unterzeichnete 2014 einen entsprechenden Aktionsplan der Vereinten Nationen (CIA 24.4.2025; 
vgl. USDOS 24.6.2024). 2018 wurde ein Fahrplan zur Umsetzung vereinbart und die Bemühung 
zur  Durchführung  fortgesetzt.  Es  werden  Kinderschutzabteilungen  in  allen  Militärregionen 
eingerichtet und durch Feldbesuche sowohl Richtlinien zum Verbot der Rekrutierung von Kindern 
verbreitet als auch überprüft, dass keine Kinder in den Reihen des Militärs dienen. Kindersoldaten 
sollen durch psychosoziale und pädagogische Unterstützung wieder in die Gesellschaft integriert 
werden. Ressourcenengpässe verhindern jedoch die vollständige Umsetzung dieses Vorhabens 
(USDOS 24.6.2024).
Die Rekrutierung von Kindersoldaten durch die Huthi und regierungsnahe Kräfte erfolgte teils mit 
Wissen oder Zustimmung der Familien. In Manchen Fällen erfolgt die Rekrutierung im Austausch 
für materielle oder finanzielle Unterstützung, in anderen durch Zwangsmaßnahmen und
Erpressung bis hin zur Entführung, insbesondere durch die Huthi (USDOS 24.6.2024).
Berichten zufolge führten die Huthi Rekrutierung von Kindern in "Sommerlagern" durch (MBZ 
9.2023; vgl. USDOS 24.6.2024), in denen sie militärischer Propaganda und Ausbildung ausgesetzt 
wurden. 2023 sollen mehr als eine Million jemenitische Kinder aus den von den Huthi kontrollierten 
Gebieten an solchen Sommerlagern teilgenommen haben (USDOS 24.6.2024).
Kinder wurden von den Konfliktparteien wegen angeblicher Verbindungen zu bewaffneten Gruppen 
festgenommen (USDOS 24.6.2024). 
(Anm.: Informationen zur Todesstrafe für Minderjährige, siehe Kapitel "Todesstrafe")
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105820/country_report_2024_YEM.pdf, Zugriff 29.4.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, 
Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 
24.4.2025
- ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights (4.2.2025): Increased Sexual 
Violence and Child Marriage Due to Instability in Yemen, https://www.ecdhr.org/increased-
sexual-violence-and-child-marriage-due-to-instability-in-yemen/, Zugriff 29.4.2025
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- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, 
https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
- MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs 
(9.2023): General Country of Origin Information Report on Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2103514/AB_Jemen_September%202023.pdf, Zugriff 
24.4.2025
- MHR - Mwatana for Human Rights (6.2024): Legacy of Gunpowder, Human Rights Situation in 
Yemen 2023, 
https://cdn.prod.website-files.com/621cfefe2b950d85b2a1e2d1/6698c88476368d09f65721f8_A
nnual%20Report%202023%20En%20small.pdf, Zugriff 12.5.2025
- OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.1.2025): Yemen 
Humanitarian Needs and Response Plan, 
https://www.unocha.org/publications/report/yemen/yemen-humanitarian-needs-and-response-
plan-2025-january-2025, Zugriff 5.5.2025
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (23.3.2025): Yemen crisis, 
https://www.unicef.org/emergencies/yemen-crisis#:~:text=Yemen%20remains%20one%20of
%20the,more%20forms%20of%20humanitarian%20assistance, Zugriff 28.4.2025
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (24.3.2023): 8 years of 
crushing conflict in Yemen leave more than 11 million children in need of humanitarian 
assistance, https://www.unicef.org/press-releases/8-years-crushing-conflict-yemen-leave-more-
11-million-children-need-humanitarian, Zugriff 24.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
- USDOS - United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 
29.4.2025
13.3. Sexuelle Minderheiten
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können neben Strafen wie Auspeitschen und Haft 
auch  die  Todesstrafe  nach  sich  ziehen  (FH  2025).  Artikel  264  des  Strafgesetzbuchs  bestraft 
Analverkehr mit dem Tod, wenn es sich um einen verheirateten Mann handelt (HRW 16.1.2025). 
Im Laufe des Jahres 2023 wurden keine Hinrichtungen von LGBTQI+-Personen bekannt (USDOS 
23.4.2024).  Es  gibt  jedoch  Bedenken,  dass  die  gemeldete  Zahl  der  Hinrichtungen  wegen 
einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen aufgrund geheimer Hinrichtungen 
bzw. Tötungen von Angehörigen sexueller Minderheiten möglicherweise nicht die tatsächliche Zahl 
der hingerichteten Personen widerspiegelt (AHR 1.5.2024).
(Anm.: Informationen zu Todesurteilen wegen des Vorwurfs der Sodomie/Homosexualität finden 
sich im Kapitel „Todesstrafe.)
Quellen:
- AHR - The Advocates for Human Rights (1.5.2024): Yemen Death Penalty, 
https://www.theadvocatesforhumanrights.org/Res/Yemen%20UPR%20Information%20Death
%20Penalty.pdf, Zugriff 24.4.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, 
https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 41
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- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
 14. Bewegungsfreiheit
Die  Freizügigkeit  im  Inland,  Auslandsreisen,  Auswanderung  und  Repatriierung  sind  gesetzlich 
vorgesehen.  Diese  Rechte  werden  jedoch  von  den  Konfliktparteien  häufig  nicht  respektiert 
(USDOS 23.4.2024), die die Bewegungsfreiheit im Land einschränken (AI 24.4.2024). 
Regierungsnahe Kräfte, die Huthi und Stammeskräfte unterhalten Kontrollpunkte an den
wichtigsten  Straßen.  Reisende  können  körperlicher  Belästigung,  Erpressung,  Diebstahl  oder 
kurzfristigen Entführungen zur Erpressung von Lösegeld ausgesetzt werden. Auch konfliktbedingte 
Schäden an Infrastruktur wie Straßen und Brücken behinderten den Waren- und Personenverkehr 
im  ganzen  Land  und  erschwerten  die  Lieferung  humanitärer  Hilfe  und  kommerzieller  Güter 
(USDOS 23.4.2024).
Auch  die  Lieferung  von  Hilfsgütern  ist  von  den  Bewegungseinschränkungen  betroffen,  unter 
anderem durch bürokratische Hindernisse und Einmischungen in die Hilfsprojekte (AI 24.4.2024).
In  den  von  den  Huthi  kontrollierten  Gebieten  werden  Frauen  durch  Mahram-
(Vormundschafts-)Vorschriften zusätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (Anm.: Siehe dazu 
das Kapitel "Frauen").
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Yemen, 
https://www.ecoi.net/en/document/2115563.html, Zugriff 24.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
14.1. Meldewesen und Dokumente
Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der 
Bevölkerung vermitteln. Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst 
(Landinfo 27.6.2022). Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung. Viele Eltern, insbesondere 
in ländlichen Gebieten, registrieren ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt 
(USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Gouvernements häufiger 
registriert als in den nördlichen  Gouvernements. Ebenso sind Geburtenregistrierungen und der 
Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiter verbreitet als in ländlichen Gebieten
(Landinfo 27.6.2022). Nur etwa 17 % der Jemeniten verfügen über eine Geburtsurkunde (BS 
19.3.2024). 
Die  Vorschrift,  dass  Kinder  eine  Geburtsurkunde  vorlegen  müssen,  um  sich  für  die  Schule 
anzumelden,  werden  nicht  überall  durchgesetzt.  Die  fehlende  Geburtenregistrierung  führt 
Berichten zufolge dazu, dass Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen würden, auch für 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 41
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