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Länderspezifische Anmerkungen 
Aufgrund der aktuellen Lage können Ereignisse wie ad hoc-Schließungen von Grenzüber-
gängen oder Änderungen bei Aspekten der Sicherheitslage nicht ausgeschlossen werden. 
 
Hinweis: 
 
COVID-19: 
Informationen dazu sind im LIB enthalten, wo diese relevant sind. Zur aktuellen Anzahl der 
Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation 
bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6.
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Inhaltsverzeichnis 
1.Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen .................................................................... 4 
2.Politische Lage............................................................................................................................. 5 
3.Sicherheitslage ............................................................................................................................ 9 
4.Rechtsschutz / Justizwesen ......................................................................................................... 9 
5.Sicherheitsbehörden .................................................................................................................. 12 
6.Folter und unmenschliche Behandlung ...................................................................................... 13 
7.Korruption .................................................................................................................................. 14 
8.NGOs und Menschenrechtsaktivisten ........................................................................................ 15 
9.Wehrdienst und Rekrutierungen ................................................................................................. 16 
10.Allgemeine Menschenrechtslage .............................................................................................. 17 
11.Meinungs- und Pressefreiheit ................................................................................................... 18 
12.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition .............................................................. 20 
13.Haftbedingungen ...................................................................................................................... 21 
14.Todesstrafe .............................................................................................................................. 22 
15.Religionsfreiheit ....................................................................................................................... 23 
16.Minderheiten ............................................................................................................................ 24 
17.Relevante Bevölkerungsgruppen ............................................................................................. 25 
17.1 Palästinenser ..................................................................................................................... 25 
17.1.Frauen ............................................................................................................................... 27 
17.2.Kinder ................................................................................................................................ 29 
17.3.Sexuelle Minderheiten ....................................................................................................... 31 
18.Bewegungsfreiheit ................................................................................................................... 32 
19.IDPs und Flüchtlinge ................................................................................................................ 33 
20.Grundversorgung und Wirtschaft.............................................................................................. 36 
21.Medizinische Versorgung ......................................................................................................... 38 
22.Rückkehr .................................................................................................................................. 40 
 1.
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 2. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen 
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. 
 3. Politische Lage 
Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf 
Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 
20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der 
Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 
geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre 
Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen 
islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 
23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 
16.1.2024). 
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung 
außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die 
jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den 
Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, 
hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die 
Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des 
Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit 
Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann 
er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, 
vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 
23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die 
Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament 
verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige 
Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der 
jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den 
Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die 
Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König 
in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen 
diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie 
befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, 
ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022). 
Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten 
Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan)
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(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. 
Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden 
in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen 
Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische 
Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten 
berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die 
Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, 
wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz 
erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 
2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind 
aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so 
gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die 
Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die 
einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die 
städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer 
Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus 
begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen 
Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus 
basierende politische Kultur gilt (FH 2023). 
Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 
29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es 
Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg 
gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die 
Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von 
politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der 
Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das 
etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und 
familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022). 
Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die 
als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - 
einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer 
parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) 
und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 
8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023). 
In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der 
König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung
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eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass 
keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen 
kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was 
teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist 
(FH 2023). 
Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze 
außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber 
kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. 
Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der 
über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in 
unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023). 
Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-
palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 
unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des 
jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt 
nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser 
hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine 
Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis 
beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der 
Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. 
Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische 
Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach 
den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird 
von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und 
Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung 
Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der 
Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende 
Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein 
Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge 
aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein 
Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 
22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024). 
Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge 
aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und 
wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten
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Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar 
(BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023). 
Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer 
Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen 
Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. 
Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu 
ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in 
Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier 
kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die 
den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung 
der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht 
erfüllt (Der Standard 25.1.2024). 
Quellen: 
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022a): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 16.1.2024 
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-
portrait/218042, Zugriff 16.1.2024 
- Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah II presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, 
https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-
ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024 
- Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, 
https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024 
- BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(16.1.2024): Jordanien, Stand 16.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023), 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 16.1.2024 
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, 
https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 16.1.2024 
- Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments 
in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022 
- CRS – Congressional Research Service (23.6.2023): Jordan: Background and U.S. Relations, 
https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 16.1.2024 
- Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, 
https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, 
Zugriff 24.1.2024 
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024 
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024 
- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the 
Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-
1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2&t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022 
- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 16.1.2024 
- Washington Institute – Fikra Forum (22.12.2023): What Does the War in Gaza Mean for Jordan's 
National Security?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/what-does-war-gaza-
mean-jordans-national-security, Zugriff 16.1.2024
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 4. Sicherheitslage 
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik 
Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die 
Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von 
Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen 
an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt 
zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das 
irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024). 
Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen 
der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von 
Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem 
jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die 
jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere 
Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024). 
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des 
Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen 
und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen 
und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und 
auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des 
Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor 
allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024). 
Quellen: 
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, 
Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-
amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024 
- BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und 
Kriminialität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 
22.1.2024 
- The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, 
https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 
22.1.2024 
 5. Rechtsschutz / Justizwesen 
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im 
Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die 
Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte
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Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem 
benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die 
Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit 
Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass 
ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre 
Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem 
Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren 
häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher 
Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 
28.2.2022). 
Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die 
Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der 
gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, 
Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der 
Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten 
siehe weiter unten.) 
Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft 
in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und 
neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische 
Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. 
(ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von 
Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) 
können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). 
Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte 
anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das 
Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das 
Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit 
der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der 
Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen 
des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, 
Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei 
Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide 
Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023). 
Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die 
Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten 
Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung
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von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle 
werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim 
Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023). 
Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit 
öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig 
ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die 
Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023). 
Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, 
und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis 
ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche 
Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die 
gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang 
zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines 
verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene 
Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von 
Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – 
bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele 
Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. 
FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte 
Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung 
des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu 
verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, 
zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das 
Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer 
Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten 
eingerichtet (USDOS 20.3.2023). 
Quellen: 
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, 
https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 23.1.2024 
- FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 23.1.2024 
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024 
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 23.1.2024 
- ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 23.1.2024 
- United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, 
https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-
legal-system/, Zugriff 1.2.2024
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 40
- USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International 
Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024 
- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024 
 6. Sicherheitsbehörden 
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der 
Gendarmerie (FH 2023). 
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung 
zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence 
Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die 
Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 
20.3.2023). 
Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine 
unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; 
der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023). 
Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige 
Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 
20.3.2023). 
Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder 
verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und 
mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die 
grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht 
vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und 
nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, 
dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben 
(USDOS 20.3.2023). 
Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre 
Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem 
glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und 
unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus 
den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer 
namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen 
öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte 
auszuschließen (USDOS 20.3.2023). 
Quellen:
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