kame-lib-2025-03-07-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren,groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême- Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025 6. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und Polizeibrutalität: 1997 wurde der Straftatbestand der Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132ff) (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Praktiken untersagen, gibt es Berichte, wonach Folter und unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024). Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch Separatisten misshandeln Zivilisten in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024). Tötungen: Es gibt zahlreiche Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche und extralegale Tötungen begangen haben. So kommt es etwa im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Nicht immer ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten handelt (USDOS 23.4.2024). Jedenfalls werden Regierungstruppen für Gewalt verantwortlich gemacht – insbesondere in den englischsprachigen Regionen. Dort haben sie laut einer Quelle über 100 Dörfer zerstört. Zudem gibt es Vorwürfe hinsichtlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen (SFH 18.12.2024). Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 51

Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren vorgeworfen haben. Z.B. töteten bewaffnete Separatisten am 10.2.2023 fünf Arbeiter der Cameroon Development Corporation, weil sie während einer von Separatisten verhängten Ausgangssperre gearbeitet haben (USDOS 23.4.2024). Entführungen und Verschwindenlassen: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Entführungen – auch von Zivilisten – sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Berichten zufolge entführen bewaffnete Separatisten mitunter Personen, weil diese zuvor verhängte Ausgangssperren missachtet haben. Z.B. entführten bewaffnete Personen im Mai 2023 in Kedjom Keku in der Region Nordwest 30 Frauen, weil diese die von den Separatisten verhängten Ausgangssperren und Steuern verurteilt haben. Im August 2023 wurden die Leichen von fünf Regierungsbeamten exhumiert, die 2021 von Separatisten entführt worden waren. Die Leichen wurden zusammen mit den Überresten von vier weiteren nicht identifizierten Opfern in einem Massengrab außerhalb von Ekondo-Titi in der Region Südwest entdeckt. Separatisten halten Zivilisten als Geiseln, darunter Beamte, politische Führer, Lehrer, Schulkinder sowie religiöse und traditionelle Führer. Diesbezüglich gibt es Berichte, dass Entführer ihre Opfer körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Auch hinsichtlich der Regierungstruppen gibt es laut einer Quelle Vorwürfe des Verschwindenlassens (SFH 18.12.2024), eine andere Quelle berichtete, dass zumindest für das Jahr 2023 keine diesbezüglichen Berichte vorliegen (USDOS 23.4.2024). Verantwortung: Die Regierung unternimmt nur wenige glaubwürdige Schritte, um Täter in den eigenen Reihen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt v.a. bei den Streitkräften und der Polizei ein ernstes Problem (HRW 2024). Nach anderen Angaben werden Übergriffe der Sicherheitskräfte zwar i.d.R. nicht angemessen verfolgt, doch wurden in den letzten Jahren zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrige Ränge vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Hinsichtlich eines mutmaßlich von Sicherheitskräften verübten Massakers in einem Dorf in der Region Nordwest wurde ein Prozess gegen drei Personen eingeleitet, dieser ist aber von Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen gekennzeichnet. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, ob es der Regierung damit Ernst ist, Sicherheitskräfte bei Verstößen in die Verantwortung zu nehmen (HRW 2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025 - HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world- report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 51

- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/ 241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025 7. Korruption Kamerun findet sich am Index von Transparency International 2023 auf Rang 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Korruption ist systemisch, Bestechungsgelder sind in allen Lebensbereichen an der Tagesordnung (SFH 18.12.2024). Kein Sektor bleibt verschont: die Armee, der Zoll, die Polizei, die Justiz, das staatliche Bildungswesen, das Gesundheitswesen, der öffentliche Verkehr, die öffentlichen Märkte, die Medien, Wahlen, der öffentliche Dienst und der Privatsektor. Kurz gesagt alle öffentlichen und halbstaatlichen Aktivitäten (Nkafu 8.11.2022). Das Gesetz sieht für Korruption durch Beamte strafrechtliche Sanktionen vor, die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht wirksam um, auch wenn es zu Verurteilungen wegen Korruption kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Nationale Antikorruptionsbehörde (CONAC), die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das für die Oberste Staatsprüfung zuständige Ministerium und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs sind an der Korruptionsbekämpfung beteiligt. CONAC wird durch das Fehlen eines Mandats in ihren Aktivitäten eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). 2011 wurde ein Sonderstrafgericht eingerichtet, das sich mit Fällen staatlicher Finanzveruntreuung befasst. Viele sehen dieses Gericht jedoch als Möglichkeit für das herrschende Regime, politische Kritiker und Gegner zu bestrafen. Die Strafverfolgung erfolgt dementsprechend selektiv und ist i.d.R. politisch motiviert (BS 19.3.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025 - Nkafu - Nkafu Policy Institute / Betga Mbofung O. (8.11.2022): Evaluation des défis de la lutte contre la corruption au Cameroun, https://nkafu.org/assessing-the-challenges-of-the-fight- against-corruption-in-cameroon/, Zugriff 5.3.2025 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/ 241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025 - TI - Transparency International (30.1.2024): Corruption Perceptions Index 2023 - Kamerun, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/cameroon, Zugriff 20.1.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Während die Zivilgesellschaft beim Übergang zum Mehrparteiensystem zu Beginn der 1990er Jahre eine wichtige Rolle gespielt hat, hat sie seither einen Prozess der Fragmentierung und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 51

politischen Demobilisierung durchlaufen (BS 19.3.2024). Es existiert eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen, die sich die Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt haben, vertreten allerdings Eigen- und Partikularinteressen (AA 22.2.2024). Viele der in jüngster Zeit entstandenen zivilgesellschaftlichen Gruppen sind explizit ethnischer Natur oder werden als Vehikel zur Sicherung staatlicher Unterstützung eingesetzt (BS 19.3.2024). Trotzdem überwachen und untersuchen nationale und internationale Menschenrechtsgruppen Menschenrechtsbedingungen und -fälle und veröffentlichen Ergebnisse. Regierungsvertreter sind diesbezüglich allerdings nur selten kooperativ oder reagieren überhaupt auf derartige Informationen (USDOS 23.4.2024). Das aus dem Jahr 2014 stammende Antiterrorismusgesetz wird gegen Kritiker und Organisationen der Zivilgesellschaft eingesetzt. Mehrere NGOs sind verboten worden (SFH 18.12.2024). Andere treffen auf Schwierigkeiten, wenn sie ihre Zulassungen erneuern (USDOS 23.4.2024) oder überhaupt zugelassen werden wollen. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch eine restriktive Erteilung von Visa sowie durch administrative Hürden erschwert (AA 22.2.2024). Menschenrechtsaktivisten tragen ein besonderes Risiko, sie werden bedroht, es kommt aber mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Mitunter werden lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/ 241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 51

9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen Es gibt keine Wehrpflicht (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Das Alter für einen freiwilligen Militärdienst beträgt 18-24 Jahre (CIA 16.1.2025). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 22.2.2024). Sowohl in den Regionen Südwest und Nordwest als auch in der Region Extrême-Nord führt die Regierung ein sogenanntes DDR-Programm (Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung) für ehemalige Kämpfer bewaffneter Gruppen. Die Regierung bietet dort teilweise Berufsausbildung an, hat aber bislang keine formelle Wiedereingliederung eingeleitet. Manche ehemalige Kombattanten im Rehabilitationszentrum Meri befinden sich seit mehr als fünf Jahren dort. Um die steigende Zahl ehemaliger Kämpfer unterzubringen hat die Regierung in Extreme-Nord mit dem Bau einer neuen derartigen Einrichtung begonnen (USDOS 12.12.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025 10. Allgemeine Menschenrechtslage [siehe dazu auch Kapitel 6/Folter und unmenschliche Behandlung] Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 51

Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zuincommunicado- Haft (USDOS 23.4.2024). Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024). Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024). Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024). Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024). Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 51

https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025 - AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/ 241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025v - USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025 11. Meinungs- und Pressefreiheit Meinungsfreiheit ist gesetzlich vorgesehen – auch für Vertreter der Presse und anderer Medien. Die Regierung schränkt dieses Recht aber häufig explizit oder implizit ein. Mitunter wird von Regierungsseite verhindert, dass Einzelpersonen oder Organisationen die Möglichkeit haben, Kritik zu üben oder Ansichten zu äußern, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Mitunter sind Personen, welche die Regierung privat oder öffentlich kritisieren, Repressalien ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der anstehenden Präsidentschaftswahl kommt es zu weiteren Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Kritische Aktivisten, die auf sog. Sozialen Medien einen demokratischen Wandel fordern, werden mitunter verhaftet oder verschleppt und gefoltert (SFH 18.12.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest schränken Separatistengruppen die Meinungsfreiheit ein bzw. untersagen Pressearbeit ausdrücklich (USDOS 23.4.2024). Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen rangiert Kamerun auf Platz 130 von 180 bewerteten Ländern (RSF 1.10.2024). Medienlandschaft: Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig (AA 22.2.2024; vgl. BS 19.3.2024), es gibt über 500 Medien (BS 19.3.2024). Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender (AA 22.2.2024) – nach anderen Angaben sind es etwa 70 (CIA 16.1.2025) – sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss. Fernsehkonsum ist zumeist auf die großen Städte begrenzt, ebenso die Nutzung von Online-Angeboten und sog. Sozialen Medien (AA 22.2.2024). Nach Angaben einer Quelle kontrolliert die Regierung die Rundfunkmedien streng. Der staatliche Sender Cameroon Radio Television (CRTV), der sowohl im Fernsehen als auch im Radio sendet, war bis August 2007 der einzige offiziell anerkannte und voll lizenzierte Sender. Danach hat die Regierung Lizenzen an zwei private Fernseh- und einen privaten Radiosender vergeben. Daneben werden heute dutzende private, nicht lizenzierte Radiosender unter Duldung der Regierung betrieben. Das bedeutet, dass diese Sender jederzeit geschlossen werden könnten (CIA 16.1.2025). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 51

Medien und Journalisten:Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalisten, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Für die Mediendarstellung des Präsidenten gelten Vorschriften, die vermeiden sollen, dass der Präsident als schwach oder gesundheitlich beeinträchtigt gezeigt wird (AA 22.2.2024). Zudem wird das Antiterrorismusgesetz aus dem Jahr 2014 u.a. auch gegen Journalisten eingesetzt (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), z.B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Konfliktregionen (AA 22.2.2024). Private Medien werden oft eingeschüchtert (BS 19.3.2024). Der nationale Kommunikationsrat, dessen Mitglieder vom Staatspräsidenten ernannt werden, spricht gegen einzelne Journalisten oder Medien bzw. Verleger Suspendierungen oder Berufsverbote aus (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) – aufgrund öffentlicher Beschwerden und wegen Inhalten, die als im Widerspruch zur Regierungspolitik stehend erachtet werden (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben einer Quelle ist ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit nicht festzustellen (AA 22.2.2024). Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind zwar oft schwer zuzuordnen, werden aber von Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte setzen Journalisten mitunter in Haft, schüchtern sie ein (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024) oder greifen sie physisch an (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) – bis hin zur Tötung und v.a. in Zusammenhang mit kritischer Berichterstattung über die anglophonen Gebiete (SFH 18.12.2024). Mehrere Journalisten wurden unter ungeklärten Umständen getötet (HRW 2024; vgl. SFH 18.12.2024). Mehrere Journalisten befanden sich 2023 wegen Terrorismusvorwürfen in Haft. Einer von ihnen hatte über den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest berichtet und wurde wegen Terrorismus bzw. „Komplizenschaft mit einer bewaffneten Bande“ angeklagt, mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft gehalten und schließlich vor ein Militärgericht gestellt (USDOS 23.4.2024). Auch im Jahr 2024 kam es zu teils sehr hohen Haftstrafen für Journalisten. Einer von ihnen wurde nach vier Jahren Untersuchungshaft im September von einem Militärgericht zu einer Strafe von 20 Jahren verurteilt – ebenfalls wegen „Sezession und Komplizenschaft mit bewaffneten Banden“. Ein anderer wurde schon im August zu 20 Jahren verurteilt – wegen der „Veruntreuung öffentlicher Gelder“. Dieser Journalist hatte sich sieben Jahre in Untersuchungshaft befunden. Ein weiterer Journalist verstarb unter ungeklärten Umständen in Haft (RSF 1.10.2024). Täter kommen ungestraft davon, der Staat untersucht Angriffe auf Journalisten nicht. Folglich praktizieren viele Journalisten Selbstzensur und verzichten auf Themen, die als regierungskritisch wahrgenommen werden können (USDOS 23.4.2024). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 51

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025 - AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025 - HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world- report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025 - RSF - Reporters Sans Frontières (1.10.2024): Cameroon: RSF condemns absurd 10-year prison sentence for journalist Kingsley Fumunyuy Njoka, https://www.ecoi.net/de/dokument/2119069.html, Zugriff 20.1.2025 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/ 241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, werden beide von der Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024), etwa unter Einsatz des Antiterrorismusgesetzes aus dem Jahr 2014 (SFH 18.12.2024). Gesetzlich sind die Organisatoren öffentlicher Versammlungen verpflichtet, hinsichtlich geplanter Demonstrationen und Prozessionen die Behörden im Voraus zu benachrichtigen. Eine Genehmigung ist demnach nicht vorgesehen. Dennoch gehen Beamte häufig davon aus, dass öffentliche Versammlungen gestattet oder verweigert werden können. Die Regierung erteilt Genehmigungen für Versammlungen oft selektiv. I.d.R. werden seitens der Behörden Sicherheitsbedenken angeführt, um Versammlungen zu unterbinden (USDOS 23.4.2024). Generell werden Versammlungen oft nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. In den Konfliktregionen des Landes wird das Versammlungsrecht massiv eingeschränkt (AA 22.2.2024). Mitunter kommt es zu willkürlichen Haftstrafen. So ist etwa eine alleinerziehende Mutter, die sich zuvor nie politisch engagiert hatte, im Dezember 2021 von einem Militärgericht wegen der Teilnahme an einer öffentlichen Demonstrationen in Duala im September 2020 zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Erst im Jänner 2025 wurde die Frau aus der Haft entlassen. Von den damals mehreren Hundert festgenommenen Demonstranten wurden Dutzende später zu Haftstrafen verurteilt, 38 Personen befinden sich weiterhin in Haft (BAMF 27.1.2025). Gesetzlich können die Aktivitäten eines Vereins auf Empfehlung lokaler Beamter für drei Monate ausgesetzt werden, wenn der Verein die öffentliche Ordnung stört. Ein Verein kann auch aufgelöst werden, wenn er als Bedrohung für die Staatssicherheit erachtet wird. Gleichzeitig ist der Zulassungsvorgang für Menschenrechtsgruppen, NGOs, Vereine und politische Parteien .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 51

kompliziert, mit langen Verzögerungen verbunden und wird zudem uneinheitlich umgesetzt. Manche Vereine arbeiten folglich in Rechtsunsicherheit, weil ihre Aktivitäten zwar toleriert werden, ihr Vereinsstatus aber nicht formell genehmigt worden ist (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.3.2025 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/ 241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025 12.1. Opposition Es gibt aktuell 331 angemeldete Oppositionsparteien. Sie können sich aufgrund der starken Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten (AA 22.2.2024; USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden Oppositionsparteien in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, Wahlkreise werden manipuliert, Medien berichten unausgewogen, traditionelle Herrscher werden beeinflusst. So werden etwa traditionelle Herrscher, die sich weigern, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, entweder abgesetzt oder mit dem Verlust aller Einkünfte bedroht. Gleichzeitig bringt die Mitgliedschaft in der Regierungspartei erhebliche Vorteile, u.a. bei der Zuteilung von Schlüsselpositionen in staatlichen Unternehmen und im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024). Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024). Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu Einschüchterungen und zu willkürlichen Verhaftungen bis hin zu Folter. Unter derartigen Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024). Laut einer Quelle findet keine systematische politische Verfolgung statt. Oppositionelle tragen grundsätzlich kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürger (AA 22.2.2024). Allerdings wurden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 von der Regierung zwei Oppositionskoalitionen verboten. Zudem häufen sich Verhaftungen von Regimekritikern (SFH 18.12.2024). Die Behörden gehen verschärft gegen politisch Andersdenkende vor (BAMF 27.1.2025), auf Dissens reagiert die Führung des Landes zunehmend .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 51
