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Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren,groupe de vigilantes) verbreitet sich in den
Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-
Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch 
in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und 
können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter  und  Polizeibrutalität: 1997  wurde  der  Straftatbestand  der  Folter  mit  Todes-  oder 
Gesundheitsfolgen  in  das  Strafgesetzbuch  eingeführt  (Art.  132ff)  (AA  22.2.2024).  Obwohl 
Verfassung  und  Gesetz  derartige  Praktiken  untersagen,  gibt  es  Berichte,  wonach  Folter  und 
unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vgl. 
AA  22.2.2024,  SFH  15.12.2024).  Dabei  handelt  es  sich  meist  um  Schikanen  durch 
Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen 
Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024).
Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vgl. SFH 
18.12.2024,  USDOS  23.4.2024).  Auch  Separatisten  misshandeln  Zivilisten  in   Gewahrsam 
(USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit 
Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der 
Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024).
Tötungen:  Es  gibt  zahlreiche  Berichte,  wonach  Sicherheitskräfte  willkürliche  und  extralegale 
Tötungen  begangen  haben.  So  kommt  es  etwa  im  Zusammenhang  mit  dem  Konflikt  in  den 
Regionen Nordwest und Südwest zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch 
bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Nicht immer 
ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten
handelt  (USDOS  23.4.2024).  Jedenfalls  werden  Regierungstruppen  für  Gewalt  verantwortlich 
gemacht – insbesondere in den englischsprachigen Regionen. Dort haben sie laut einer Quelle 
über 100 Dörfer zerstört. Zudem gibt es Vorwürfe hinsichtlich außergerichtlicher Hinrichtungen, 
Folter und Vergewaltigungen (SFH 18.12.2024).
Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. 
Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die 
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Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren
vorgeworfen  haben.  Z.B. töteten  bewaffnete  Separatisten  am  10.2.2023  fünf  Arbeiter  der 
Cameroon  Development  Corporation,  weil  sie  während  einer  von  Separatisten  verhängten 
Ausgangssperre gearbeitet haben (USDOS 23.4.2024). 
Entführungen und Verschwindenlassen: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen 
Nordwest  und  Südwest  kommt  es  zu  Entführungen  –  auch  von  Zivilisten  –  sowohl  durch 
Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch 
Boko Haram und ISWAP. Berichten zufolge entführen bewaffnete Separatisten mitunter Personen, 
weil  diese  zuvor  verhängte  Ausgangssperren  missachtet  haben.  Z.B.  entführten  bewaffnete 
Personen im Mai 2023 in Kedjom Keku in der Region Nordwest 30 Frauen, weil diese die von den 
Separatisten verhängten Ausgangssperren und Steuern verurteilt haben. Im August 2023 wurden
die Leichen von fünf Regierungsbeamten exhumiert, die 2021 von Separatisten entführt worden 
waren. Die Leichen wurden zusammen mit den Überresten von vier weiteren nicht identifizierten 
Opfern  in  einem  Massengrab  außerhalb  von  Ekondo-Titi  in  der  Region  Südwest  entdeckt. 
Separatisten halten Zivilisten als Geiseln, darunter Beamte, politische Führer, Lehrer, Schulkinder 
sowie religiöse und traditionelle Führer. Diesbezüglich gibt es Berichte, dass Entführer ihre Opfer 
körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Auch hinsichtlich der Regierungstruppen gibt es laut 
einer Quelle Vorwürfe des Verschwindenlassens (SFH 18.12.2024), eine andere Quelle berichtete, 
dass zumindest für das Jahr 2023 keine diesbezüglichen Berichte vorliegen (USDOS 23.4.2024).
Verantwortung:  Die Regierung unternimmt nur wenige glaubwürdige Schritte, um Täter in den 
eigenen Reihen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zu identifizieren und zu
bestrafen. Straflosigkeit bleibt v.a. bei den Streitkräften und der Polizei ein ernstes Problem (HRW 
2024).  Nach  anderen  Angaben  werden  Übergriffe  der  Sicherheitskräfte  zwar  i.d.R.  nicht 
angemessen verfolgt, doch wurden in den letzten Jahren zumindest Untersuchungen durch die 
Regierung durchgeführt und niedrige Ränge vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Hinsichtlich eines 
mutmaßlich von Sicherheitskräften verübten Massakers in einem Dorf in der Region Nordwest 
wurde ein Prozess gegen drei Personen eingeleitet, dieser ist aber von Unregelmäßigkeiten und 
Verzögerungen gekennzeichnet. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, ob es der Regierung damit 
Ernst ist, Sicherheitskräfte bei Verstößen in die Verantwortung zu nehmen (HRW 2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
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- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 7. Korruption
Kamerun  findet  sich  am  Index  von  Transparency  International  2023  auf  Rang  140  von  180 
untersuchten Ländern (TI 30.1.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung 
(USDOS 23.4.2024). Korruption ist systemisch, Bestechungsgelder sind in allen Lebensbereichen 
an der Tagesordnung (SFH 18.12.2024). Kein Sektor bleibt verschont: die Armee, der Zoll, die 
Polizei, die Justiz, das staatliche Bildungswesen, das Gesundheitswesen, der öffentliche Verkehr, 
die öffentlichen Märkte, die Medien, Wahlen, der öffentliche Dienst und der Privatsektor. Kurz 
gesagt alle öffentlichen und halbstaatlichen Aktivitäten (Nkafu 8.11.2022).
Das Gesetz sieht für Korruption durch Beamte strafrechtliche Sanktionen vor, die Regierung setzt 
dieses Gesetz jedoch nicht wirksam um, auch wenn es zu Verurteilungen wegen Korruption kommt 
(USDOS  23.4.2024;  vgl.  BS  19.3.2024).  Die  Nationale  Antikorruptionsbehörde  (CONAC),  die 
Nationale Finanzermittlungsbehörde, das für die Oberste Staatsprüfung zuständige Ministerium 
und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs sind an der Korruptionsbekämpfung beteiligt. 
CONAC  wird  durch  das  Fehlen  eines  Mandats  in  ihren  Aktivitäten  eingeschränkt  (USDOS 
23.4.2024).  2011  wurde  ein  Sonderstrafgericht  eingerichtet,  das  sich  mit  Fällen  staatlicher 
Finanzveruntreuung  befasst.  Viele  sehen  dieses  Gericht  jedoch  als  Möglichkeit  für  das 
herrschende  Regime,  politische  Kritiker  und  Gegner  zu  bestrafen.  Die  Strafverfolgung  erfolgt 
dementsprechend selektiv und ist i.d.R. politisch motiviert (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- Nkafu - Nkafu Policy Institute / Betga Mbofung O. (8.11.2022): Evaluation des défis de la lutte 
contre la corruption au Cameroun, https://nkafu.org/assessing-the-challenges-of-the-fight-
against-corruption-in-cameroon/, Zugriff 5.3.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- TI - Transparency International (30.1.2024): Corruption Perceptions Index 2023 - Kamerun, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Während die Zivilgesellschaft beim Übergang zum Mehrparteiensystem zu Beginn der 1990er 
Jahre eine wichtige Rolle gespielt hat, hat sie seither einen Prozess der Fragmentierung und 
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politischen Demobilisierung durchlaufen (BS 19.3.2024). Es existiert eine Vielzahl von
Menschenrechtsorganisationen,  die  oftmals  finanziell  von  internationalen  Gebern  unterstützt 
werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen, die sich die Verteidigung der Menschenrechte 
zum Ziel gesetzt haben, vertreten allerdings Eigen- und Partikularinteressen (AA 22.2.2024). Viele 
der in jüngster Zeit entstandenen zivilgesellschaftlichen Gruppen sind explizit ethnischer Natur 
oder  werden  als  Vehikel  zur  Sicherung  staatlicher  Unterstützung  eingesetzt  (BS  19.3.2024). 
Trotzdem  überwachen  und  untersuchen  nationale  und  internationale  Menschenrechtsgruppen 
Menschenrechtsbedingungen und -fälle und veröffentlichen Ergebnisse. Regierungsvertreter sind 
diesbezüglich  allerdings  nur  selten  kooperativ  oder  reagieren  überhaupt  auf  derartige 
Informationen (USDOS 23.4.2024). 
Das aus dem Jahr 2014 stammende Antiterrorismusgesetz wird gegen Kritiker und Organisationen
der Zivilgesellschaft eingesetzt. Mehrere NGOs sind verboten worden (SFH 18.12.2024). Andere 
treffen  auf  Schwierigkeiten,  wenn  sie  ihre  Zulassungen  erneuern  (USDOS  23.4.2024)  oder 
überhaupt zugelassen werden wollen. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK 
und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, 
stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend 
unter  Beobachtung.  Ihre  Arbeit  wird  durch  eine  restriktive  Erteilung  von  Visa  sowie  durch 
administrative Hürden erschwert (AA 22.2.2024).
Menschenrechtsaktivisten  tragen  ein  besonderes  Risiko,  sie  werden  bedroht,  es  kommt  aber 
mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Mitunter werden 
lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen
keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
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9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen
Es gibt keine Wehrpflicht (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Das Alter für einen freiwilligen
Militärdienst  beträgt  18-24  Jahre  (CIA 16.1.2025).  Der  Militärdienst  ist  angesichts  der  hohen 
Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen 
Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 22.2.2024).
Sowohl in den Regionen Südwest und Nordwest als auch in der Region Extrême-Nord führt die 
Regierung ein sogenanntes DDR-Programm (Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung) 
für ehemalige Kämpfer bewaffneter Gruppen. Die Regierung bietet dort teilweise Berufsausbildung 
an,  hat  aber  bislang  keine  formelle  Wiedereingliederung  eingeleitet.  Manche  ehemalige 
Kombattanten im Rehabilitationszentrum Meri befinden sich seit mehr als fünf Jahren dort. Um die 
steigende Zahl ehemaliger Kämpfer unterzubringen hat die Regierung in Extreme-Nord mit dem 
Bau einer neuen derartigen Einrichtung begonnen (USDOS 12.12.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - 
Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
[siehe dazu auch Kapitel 6/Folter und unmenschliche Behandlung]
Staatliche  Repressionen  aufgrund  von  Nationalität,  Religion  oder  Zugehörigkeit  zu  einer 
bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, 
Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle 
Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl  Verfassung  und  Gesetz  derartige  Handlungen  untersagen,  gibt  es  Berichte,  wonach 
Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl
durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren 
–  ohne  Anklage  oder  Gerichtsverfahren  (USDOS  23.4.2024).  Laut  einer  Quelle  sind  das 
willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und 
Ausrüstung  zu  willkürlicher  und  unverhältnismäßiger  Gewaltanwendung.  Eine  systematische 
Gewaltanwendung  gegen  bestimmte  gesellschaftliche  Gruppen  ist  nicht  feststellbar  (AA 
22.2.2024).  Hinsichtlich  Verhafteten,  die  beschuldigt  werden,  Separatisten  aus  den  Regionen 
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Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zuincommunicado-
Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder 
für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 
23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren 
werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige 
Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von 
Selbst-  und  Lynchjustiz.  Dies  reicht  von  körperlicher  Züchtigung  von  angeblich  als  Dieben 
ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete:  Bewaffnete  Separatisten,  Boko  Haram,  der  sog.  IS,  kriminelle  Banden  und 
andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, 
Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, 
Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). 
Aber  auch  die  Armee  ist  –  manchmal  in  Kollaboration  mit  lokalen  Milizen  –  für  extra-legale 
Tötungen  und  Morde  verantwortlich.  Zudem  werden  politische  Gegner  und  Anglophone  in 
Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen 
manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies 
kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und 
humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese 
u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die  staatliche  Cameroon  Human  Rights  Commission  (CHRC)  wurde  2019 
gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu 
verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. 
Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema 
Menschenrechte  an.  Zudem  betreibt  sie  eine  Hotline,  über  die  anonyme  Berichte  über 
Menschenrechtsverletzungen,  darunter  auch  Fälle  von  Folter,  eingereicht  werden  können. 
Allerdings  hat  die  CHRC  keine  Befugnis,  Gerichtsverfahren  einzuleiten  oder  Täter  bei 
Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025v
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - 
Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungsfreiheit ist gesetzlich vorgesehen – auch für Vertreter der Presse und anderer Medien. 
Die Regierung schränkt dieses Recht aber häufig explizit oder implizit ein. Mitunter wird von 
Regierungsseite  verhindert,  dass  Einzelpersonen  oder  Organisationen  die  Möglichkeit  haben, 
Kritik  zu  üben  oder  Ansichten  zu  äußern,  die  im  Widerspruch  zur  Regierungspolitik  stehen. 
Mitunter  sind  Personen,  welche  die  Regierung  privat  oder  öffentlich  kritisieren,  Repressalien 
ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der anstehenden Präsidentschaftswahl kommt es zu 
weiteren Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Kritische Aktivisten, die auf sog. Sozialen Medien 
einen demokratischen Wandel fordern, werden mitunter verhaftet oder verschleppt und gefoltert 
(SFH 18.12.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest schränken Separatistengruppen die 
Meinungsfreiheit ein bzw. untersagen Pressearbeit ausdrücklich (USDOS 23.4.2024). 
Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen rangiert Kamerun auf Platz 130 
von 180 bewerteten Ländern (RSF 1.10.2024). 
Medienlandschaft:  Die  kamerunische  Medienlandschaft  ist  vielfältig  (AA 22.2.2024;  vgl.  BS 
19.3.2024), es gibt über 500 Medien (BS 19.3.2024). Der staatliche Rundfunk und die über 44 
lokalen privaten Radiosender (AA 22.2.2024) – nach anderen Angaben sind es etwa 70 (CIA 
16.1.2025)  –  sind  vorherrschend  für  die  öffentliche  Meinungsbildung.  Zeitungen  haben  einen 
geringeren Einfluss. Fernsehkonsum ist zumeist auf die großen Städte begrenzt, ebenso die
Nutzung von Online-Angeboten und sog. Sozialen Medien (AA 22.2.2024). Nach Angaben einer 
Quelle kontrolliert die Regierung die Rundfunkmedien streng. Der staatliche Sender Cameroon 
Radio Television (CRTV), der sowohl im Fernsehen als auch im Radio sendet, war bis August 2007 
der einzige offiziell anerkannte und voll lizenzierte Sender. Danach hat die Regierung Lizenzen an 
zwei private Fernseh- und einen privaten Radiosender vergeben. Daneben werden heute dutzende 
private, nicht lizenzierte Radiosender unter Duldung der Regierung betrieben. Das bedeutet, dass 
diese Sender jederzeit geschlossen werden könnten (CIA 16.1.2025). 
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Medien und Journalisten:Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden
veröffentlicht,  jedoch  sind  Journalisten,  die  in  ihren  Beiträgen  die  Macht  und  Position  des 
Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Für 
die  Mediendarstellung  des  Präsidenten  gelten  Vorschriften,  die  vermeiden  sollen,  dass  der 
Präsident als schwach oder gesundheitlich beeinträchtigt gezeigt wird (AA 22.2.2024). Zudem wird 
das Antiterrorismusgesetz aus dem Jahr 2014 u.a. auch gegen Journalisten eingesetzt (SFH 
18.12.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024),  z.B.  bei  kritischer  Berichterstattung  zum  Vorgehen  der 
Sicherheitskräfte  in  den  Konfliktregionen  (AA  22.2.2024).  Private  Medien  werden  oft 
eingeschüchtert  (BS  19.3.2024).  Der  nationale  Kommunikationsrat,  dessen  Mitglieder  vom 
Staatspräsidenten ernannt werden, spricht gegen einzelne Journalisten oder Medien bzw. Verleger 
Suspendierungen oder Berufsverbote aus (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) – aufgrund 
öffentlicher  Beschwerden  und  wegen  Inhalten,  die  als  im  Widerspruch  zur  Regierungspolitik 
stehend erachtet werden (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben einer Quelle ist ein systematisches 
Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit nicht festzustellen (AA 22.2.2024).
Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind zwar oft 
schwer zuzuordnen, werden aber von Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC 
oder im Präsidialamt verortet (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte setzen Journalisten mitunter in 
Haft, schüchtern sie ein (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024) oder greifen sie physisch an (AI 
24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) – bis hin zur Tötung und v.a. in Zusammenhang mit kritischer 
Berichterstattung über die anglophonen Gebiete (SFH 18.12.2024). Mehrere Journalisten wurden 
unter ungeklärten Umständen getötet (HRW 2024; vgl. SFH 18.12.2024).
Mehrere Journalisten befanden sich 2023 wegen Terrorismusvorwürfen in Haft. Einer von ihnen 
hatte über den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest berichtet und wurde wegen 
Terrorismus bzw. „Komplizenschaft mit einer bewaffneten Bande“ angeklagt, mehr als zwei Jahre 
in Untersuchungshaft gehalten und schließlich vor ein Militärgericht gestellt (USDOS 23.4.2024). 
Auch im Jahr 2024 kam es zu teils sehr hohen Haftstrafen für Journalisten. Einer von ihnen wurde 
nach vier Jahren Untersuchungshaft im September von einem Militärgericht zu einer Strafe von 20 
Jahren verurteilt – ebenfalls wegen „Sezession und Komplizenschaft mit bewaffneten Banden“. Ein 
anderer wurde schon im August zu 20 Jahren verurteilt – wegen der „Veruntreuung öffentlicher 
Gelder“. Dieser Journalist hatte sich sieben Jahre in Untersuchungshaft befunden. Ein weiterer 
Journalist verstarb unter ungeklärten Umständen in Haft (RSF 1.10.2024). 
Täter kommen ungestraft davon, der Staat untersucht Angriffe auf Journalisten nicht. Folglich 
praktizieren viele Journalisten Selbstzensur und verzichten auf Themen, die als regierungskritisch 
wahrgenommen werden können (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
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- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- RSF - Reporters Sans Frontières (1.10.2024): Cameroon: RSF condemns absurd 10-year 
prison sentence for journalist Kingsley Fumunyuy Njoka, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2119069.html, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, werden beide von der 
Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024), etwa unter Einsatz des
Antiterrorismusgesetzes aus dem Jahr 2014 (SFH 18.12.2024). 
Gesetzlich sind die Organisatoren öffentlicher Versammlungen verpflichtet, hinsichtlich geplanter 
Demonstrationen  und  Prozessionen  die  Behörden  im  Voraus  zu  benachrichtigen.  Eine 
Genehmigung ist demnach nicht vorgesehen. Dennoch gehen Beamte häufig davon aus, dass 
öffentliche  Versammlungen  gestattet  oder  verweigert  werden  können.  Die  Regierung  erteilt 
Genehmigungen  für  Versammlungen  oft  selektiv.  I.d.R.  werden  seitens  der  Behörden 
Sicherheitsbedenken angeführt, um Versammlungen zu unterbinden (USDOS 23.4.2024). Generell 
werden Versammlungen oft nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. In den 
Konfliktregionen des Landes wird das Versammlungsrecht massiv eingeschränkt (AA 22.2.2024).
Mitunter kommt es zu willkürlichen Haftstrafen. So ist etwa eine alleinerziehende Mutter, die sich 
zuvor  nie  politisch  engagiert  hatte,  im  Dezember  2021  von  einem  Militärgericht  wegen  der 
Teilnahme an einer öffentlichen Demonstrationen in Duala im September 2020 zu fünf Jahren Haft 
verurteilt worden. Erst im Jänner 2025 wurde die Frau aus der Haft entlassen. Von den damals 
mehreren  Hundert  festgenommenen  Demonstranten  wurden  Dutzende  später  zu  Haftstrafen 
verurteilt, 38 Personen befinden sich weiterhin in Haft (BAMF 27.1.2025).
Gesetzlich können die Aktivitäten eines Vereins auf Empfehlung lokaler Beamter für drei Monate 
ausgesetzt werden, wenn der Verein die öffentliche Ordnung stört. Ein Verein kann auch aufgelöst 
werden,  wenn  er  als  Bedrohung  für  die  Staatssicherheit  erachtet  wird.  Gleichzeitig  ist  der 
Zulassungsvorgang  für  Menschenrechtsgruppen,  NGOs,  Vereine  und  politische  Parteien 
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kompliziert, mit langen Verzögerungen verbunden und wird zudem uneinheitlich umgesetzt.
Manche Vereine arbeiten folglich in Rechtsunsicherheit, weil ihre Aktivitäten zwar toleriert werden, 
ihr Vereinsstatus aber nicht formell genehmigt worden ist (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.3.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
12.1. Opposition
Es  gibt  aktuell  331  angemeldete  Oppositionsparteien.  Sie  können  sich  aufgrund  der  starken 
Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten (AA 22.2.2024; USDOS 23.4.2024). Nach 
anderen Angaben werden Oppositionsparteien in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, Wahlkreise
werden manipuliert, Medien berichten unausgewogen, traditionelle Herrscher werden beeinflusst. 
So werden etwa traditionelle Herrscher, die sich weigern, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, 
entweder  abgesetzt  oder  mit  dem  Verlust  aller  Einkünfte  bedroht.  Gleichzeitig  bringt  die 
Mitgliedschaft  in  der  Regierungspartei  erhebliche  Vorteile,  u.a.  bei  der  Zuteilung  von 
Schlüsselpositionen in staatlichen Unternehmen und im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024).
Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine 
Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer 
Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich 
auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die 
Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024).
Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu 
Einschüchterungen  und  zu  willkürlichen  Verhaftungen  bis  hin  zu  Folter.  Unter  derartigen 
Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024).
Laut einer Quelle findet keine systematische politische Verfolgung statt. Oppositionelle tragen 
grundsätzlich  kein  signifikant  höheres  Risiko,  Opfer  willkürlicher  Staatsgewalt  zu  werden,  als 
andere Bürger (AA 22.2.2024). Allerdings wurden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 von 
der  Regierung  zwei  Oppositionskoalitionen  verboten.  Zudem  häufen  sich  Verhaftungen  von 
Regimekritikern  (SFH  18.12.2024).  Die  Behörden  gehen  verschärft  gegen  politisch 
Andersdenkende vor (BAMF 27.1.2025), auf Dissens reagiert die Führung des Landes zunehmend 
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