kame-lib-2025-03-07-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6
 2. Politische Lage..........................................................................................................................6
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
3.1. „Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest)........................................................................9
3.2. Islamisten (Extrême-Nord).................................................................................................13
 4. Rechtsschutz / Justizwesen.................................................................................................... 15
 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................17
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................18
 7. Korruption................................................................................................................................20
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................20
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen...............................................22
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................22
 11. Meinungs- und Pressefreiheit................................................................................................. 24
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................26
12.1. Opposition.......................................................................................................................... 27
 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................28
 14. Todesstrafe..............................................................................................................................29
 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................30
 16. Minderheiten........................................................................................................................... 31
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................33
17.1. Frauen................................................................................................................................33
17.2. Kinder.................................................................................................................................36
17.3. Albinos................................................................................................................................38
17.4. Homosexuelle.....................................................................................................................38
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................40
 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 42
 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................43
 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 47
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22. Rückkehr................................................................................................................................. 49
 23. Dokumente..............................................................................................................................49
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. Politische Lage
Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), 
Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud 
(Süd),  Sud-Ouest  (Südwest)  (CIA 16.1.2025).  Die  Regionen  werden  jeweils  von  einem  vom 
Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58
Bezirke  unterteilt,  die  von  vom  Präsidenten  ernannten  Bezirksbeamten  geleitet  werden  (BS 
19.3.2024). 
Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident 
wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land 
von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt 
den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber 
der  Streitkräfte.  Viele  politische  Maßnahmen  werden  per  Präsidialdekret  umgesetzt  (SFH 
18.12.2024).  2018  gewann  Biya  mit  71%  der  Stimmen  ein  siebtes  Mandat  gegen 
Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), 
der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste
Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).
Die  Verfassung  verleiht  dem  Präsidenten  weitreichende  Machtbefugnisse,  darunter  die 
Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber 
und  ernennt  den  Großteil  der  höherrangigen  Offiziere.  Der  Präsident  kann  Institutionen 
manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen 
Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über 
die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur 
Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024)
Parlament:  Weder  die  Nationalversammlung  noch  der  Senat  können  als  demokratische 
Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung 
umfasst  180  direkt  gewählte  Abgeordnete  (CIA  16.1.2025).  Die  Partei  des  Präsidenten, 
Rassemblement  Démocratique  du  Peuple  Camerounais (RDPC),  gewann  bei  den 
Parlamentswahlen  2020  mit  152  Sitzen  die  absolute  Mehrheit  (SFH  18.12.2024;  vgl.  CIA 
16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). 
Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, 
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NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie
hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).
Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies 
kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im 
Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl 
potenzielle  Kandidaturen  verhindert  (SFH  18.12.2024;  vgl.  BAMF  22.7.2024),  etwa  jene  von 
Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024). 
Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen 
Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren 30. Obwohl zehn Parteien zur Wahl 
angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya 
ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit 
der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde 
aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im 
Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).
Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im 
Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend 
benötigte  Reformen  nicht  angegangen.  Die  Bevölkerung  reagiert  aufgrund  des  politischen 
Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). 
Der  autoritäre  Charakter  des  Regimes  verhindert  Debatten  und  drängt  wichtige  Akteure  der 
Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft 
in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine 
informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024).
Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 
91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die 
von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die 
trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident 
Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod 
von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer 
Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).
Das  Parteiensystem  ist  durch  die  dominante  Regierungspartei  gekennzeichnet,  die  von  einer 
fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell
schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder 
stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024).
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Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest –
haben  sich  im  Berichtszeitraum  nicht  gezeigt.  Innerkamerunische  Ansätze  für 
Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden 
bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.3.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.7.2024): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2024/briefingnotes-kw30-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 5.3.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- DW - Deutsche Welle (27.10.2024): Warum ein Kamerun ohne Paul Biya so schwer vorstellbar 
ist, https://www.dw.com/de/warum-ein-kamerun-ohne-paul-biya-so-schwer-vorstellbar-ist/a-
70590158, Zugriff 6.3.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 3. Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die 
Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für 
die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 
(BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben 
Reisewarnungen.  Zudem  wird  erwähnt,  dass  es  in  Stadtgebieten  zu  sozial  oder  politisch 
motivierten  kurzfristigen  Protestaktionen  und  Demonstrationen  kommen  kann,  bei  denen 
gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in 
Großstädten  wie  Jaunde,  Duala,  Ngaoundere  und  Bafoussam  besteht  ein  erhöhtes  Risiko 
bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und 
Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), 
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https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-
208874?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): 
Reiseinformation – Kamerun, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
3.1. „Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest)
Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte 
für  die  englischsprachige  Bevölkerung  und  gegen  die  wirtschaftliche  Ausgrenzung  der 
englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine 
Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein 
(AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und
Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu 
den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, 
Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024). 
Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen 
Auseinandersetzungen  zwischen  Sicherheitskräften  und  separatistischen  bzw.  kriminellen 
Gruppen,  die  nach  Angaben  vom  Feber  2024  bis  dorthin  3.000-6.000  (AA 22.2.2024),  nach 
jüngeren  Angaben  mindestens  6.000  Todesopfer  (RSF  1.10.2024;  vgl.  SFH  18.12.2024)  und 
zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das 
benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, 
Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur
in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das 
Bildungssystem  –  wurde  in  beiden  Regionen  weitgehend  und  absichtlich  zerstört  (GPC 
30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).
Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte 
konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangennehmen, doch dadurch 
hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der 
Fraktionen  und  zu  einem  deutlichen  Anstieg  des  Einsatzes  von  Sprengsätzen  und  der 
Ankündigungen  von  Lockdowns geführt  (GPC  30.10.2024).  Dementsprechend  dauern  die 
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen 
an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage
angespannt  und  instabil  (GPC  20.1.2025;  vgl.  UNOCHA  8.1.2025).  Zivilisten  sind  von 
Bewegungseinschränkungen,  Entführungen,  Lösegeldforderungen,  Erpressungen  und  illegaler 
Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten 
Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).
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Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch
kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die 
Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und 
getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen 
den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen 
und  Hauptrouten  sowie  zu  gezielten  Angriffen,  zu  Straßensperren  und  Einschränkungen  des 
Verkehrs  –  darunter  ein  zweimonatiges  Fahrverbot  auf  der  Straße  Bamenda-Bali-Mamfe  in 
Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass 
die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. 
Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei 
Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen 
bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften 
kollaborieren  oder  sich  nicht  an  die  wöchentlichen  Montags-Ausgangssperren  halten,  werden 
bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024).
Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im 
November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs  Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und 
eine  ermordet  (UNOCHA 8.1.2025).  Im  Oktober  2024  gab  es  zehn  Vorfälle,  davon  neun  in 
Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, 
darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem 
Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 
Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden 
verhaftet  (II  5.9.2024).  Viele  Schulen,  Universitäten  und  Gesundheitseinrichtungen  mussten 
schließen (SFH 18.12.2024).
Zusätzlich  nutzen  Separatistengruppen  das  allgemeine  Klima  der  Unsicherheit  aus,  um 
Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 
22.2.2024)  und/oder  Schutzgeld  erpressen  (AA  22.2.2024).  Gleichzeitig  stellen  willkürliche 
Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, 
Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich 
festgenommen  und  inhaftiert.  Einige  von  ihnen  sind  während  der  Haft  Folter  und  anderen 
körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).
Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen
und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). 
Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten 
Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. 
Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen 
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Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen
Bevölkerungsgruppen,  so  etwa  in  Bui,  Donga-Mantung  und  Mezam,  wo  im  Oktober  2024 
mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a).
Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen 
für die Jahre 2022-2024:
(GPC 20.1.2025)
Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg 
die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten 
Opfer  gab  es  in  den  Monaten  Oktober-Dezember  2024  in  folgende  Kategorien:  Willkürliche 
Verhaftung (451); Verschwindenlassen und Entführung (230); Vernichtung oder Diebstahl von
privatem  oder  öffentlichem  Eigentum  (132);  Schutzgelderpressung  (87);  Verletzung  und 
Verstümmelung (75); Tötung (60); Folter und inhumane Behandlung (39); physischer Übergriff 
oder Misshandlung (24) (GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders 
betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest (60) sowie Menchum (38) und Mezam (32) in 
Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen (109) und Entführungen zur 
Erpressung von Lösegeld (61) (GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 
2024  insbesondere  die  Bezirke  Menchum  und  Manyu.  Überproportional  von 
Menschenrechtsverletzungen  betroffen  sind  Männer  und  Buben  (GPC  13.12.2024).  Im  dritten 
Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche 
Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).
Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter 
aufgestellten  anglophonen  „Regierungen“  bis  hin  zu  unabhängigeren,  kleineren  Gruppen  mit 
Ambitionen  im  näheren  Umkreis.  Manche  Gruppen  streben  mehr  politische  Autonomie  sowie 
bessere  wirtschaftliche  Möglichkeiten,  rechtliche  Bestimmungen  und  kulturelle  Akzeptanz  an, 
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