kame-lib-2025-03-07-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 51
PDF herunterladen
politischen Demobilisierung durchlaufen (BS 19.3.2024). Es existiert eine Vielzahl von
Menschenrechtsorganisationen,  die  oftmals  finanziell  von  internationalen  Gebern  unterstützt 
werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen, die sich die Verteidigung der Menschenrechte 
zum Ziel gesetzt haben, vertreten allerdings Eigen- und Partikularinteressen (AA 22.2.2024). Viele 
der in jüngster Zeit entstandenen zivilgesellschaftlichen Gruppen sind explizit ethnischer Natur 
oder  werden  als  Vehikel  zur  Sicherung  staatlicher  Unterstützung  eingesetzt  (BS  19.3.2024). 
Trotzdem  überwachen  und  untersuchen  nationale  und  internationale  Menschenrechtsgruppen 
Menschenrechtsbedingungen und -fälle und veröffentlichen Ergebnisse. Regierungsvertreter sind 
diesbezüglich  allerdings  nur  selten  kooperativ  oder  reagieren  überhaupt  auf  derartige 
Informationen (USDOS 23.4.2024). 
Das aus dem Jahr 2014 stammende Antiterrorismusgesetz wird gegen Kritiker und Organisationen
der Zivilgesellschaft eingesetzt. Mehrere NGOs sind verboten worden (SFH 18.12.2024). Andere 
treffen  auf  Schwierigkeiten,  wenn  sie  ihre  Zulassungen  erneuern  (USDOS  23.4.2024)  oder 
überhaupt zugelassen werden wollen. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK 
und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, 
stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend 
unter  Beobachtung.  Ihre  Arbeit  wird  durch  eine  restriktive  Erteilung  von  Visa  sowie  durch 
administrative Hürden erschwert (AA 22.2.2024).
Menschenrechtsaktivisten  tragen  ein  besonderes  Risiko,  sie  werden  bedroht,  es  kommt  aber 
mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Mitunter werden 
lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen
keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 51
21

9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen
Es gibt keine Wehrpflicht (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Das Alter für einen freiwilligen
Militärdienst  beträgt  18-24  Jahre  (CIA 16.1.2025).  Der  Militärdienst  ist  angesichts  der  hohen 
Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen 
Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 22.2.2024).
Sowohl in den Regionen Südwest und Nordwest als auch in der Region Extrême-Nord führt die 
Regierung ein sogenanntes DDR-Programm (Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung) 
für ehemalige Kämpfer bewaffneter Gruppen. Die Regierung bietet dort teilweise Berufsausbildung 
an,  hat  aber  bislang  keine  formelle  Wiedereingliederung  eingeleitet.  Manche  ehemalige 
Kombattanten im Rehabilitationszentrum Meri befinden sich seit mehr als fünf Jahren dort. Um die 
steigende Zahl ehemaliger Kämpfer unterzubringen hat die Regierung in Extreme-Nord mit dem 
Bau einer neuen derartigen Einrichtung begonnen (USDOS 12.12.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - 
Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
[siehe dazu auch Kapitel 6/Folter und unmenschliche Behandlung]
Staatliche  Repressionen  aufgrund  von  Nationalität,  Religion  oder  Zugehörigkeit  zu  einer 
bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, 
Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle 
Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl  Verfassung  und  Gesetz  derartige  Handlungen  untersagen,  gibt  es  Berichte,  wonach 
Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl
durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren 
–  ohne  Anklage  oder  Gerichtsverfahren  (USDOS  23.4.2024).  Laut  einer  Quelle  sind  das 
willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und 
Ausrüstung  zu  willkürlicher  und  unverhältnismäßiger  Gewaltanwendung.  Eine  systematische 
Gewaltanwendung  gegen  bestimmte  gesellschaftliche  Gruppen  ist  nicht  feststellbar  (AA 
22.2.2024).  Hinsichtlich  Verhafteten,  die  beschuldigt  werden,  Separatisten  aus  den  Regionen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 51
22

Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zuincommunicado-
Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder 
für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 
23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren 
werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige 
Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von 
Selbst-  und  Lynchjustiz.  Dies  reicht  von  körperlicher  Züchtigung  von  angeblich  als  Dieben 
ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete:  Bewaffnete  Separatisten,  Boko  Haram,  der  sog.  IS,  kriminelle  Banden  und 
andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, 
Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, 
Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). 
Aber  auch  die  Armee  ist  –  manchmal  in  Kollaboration  mit  lokalen  Milizen  –  für  extra-legale 
Tötungen  und  Morde  verantwortlich.  Zudem  werden  politische  Gegner  und  Anglophone  in 
Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen 
manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies 
kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und 
humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese 
u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die  staatliche  Cameroon  Human  Rights  Commission  (CHRC)  wurde  2019 
gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu 
verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. 
Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema 
Menschenrechte  an.  Zudem  betreibt  sie  eine  Hotline,  über  die  anonyme  Berichte  über 
Menschenrechtsverletzungen,  darunter  auch  Fälle  von  Folter,  eingereicht  werden  können. 
Allerdings  hat  die  CHRC  keine  Befugnis,  Gerichtsverfahren  einzuleiten  oder  Täter  bei 
Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 51
23

https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025v
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - 
Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungsfreiheit ist gesetzlich vorgesehen – auch für Vertreter der Presse und anderer Medien. 
Die Regierung schränkt dieses Recht aber häufig explizit oder implizit ein. Mitunter wird von 
Regierungsseite  verhindert,  dass  Einzelpersonen  oder  Organisationen  die  Möglichkeit  haben, 
Kritik  zu  üben  oder  Ansichten  zu  äußern,  die  im  Widerspruch  zur  Regierungspolitik  stehen. 
Mitunter  sind  Personen,  welche  die  Regierung  privat  oder  öffentlich  kritisieren,  Repressalien 
ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der anstehenden Präsidentschaftswahl kommt es zu 
weiteren Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Kritische Aktivisten, die auf sog. Sozialen Medien 
einen demokratischen Wandel fordern, werden mitunter verhaftet oder verschleppt und gefoltert 
(SFH 18.12.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest schränken Separatistengruppen die 
Meinungsfreiheit ein bzw. untersagen Pressearbeit ausdrücklich (USDOS 23.4.2024). 
Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen rangiert Kamerun auf Platz 130 
von 180 bewerteten Ländern (RSF 1.10.2024). 
Medienlandschaft:  Die  kamerunische  Medienlandschaft  ist  vielfältig  (AA 22.2.2024;  vgl.  BS 
19.3.2024), es gibt über 500 Medien (BS 19.3.2024). Der staatliche Rundfunk und die über 44 
lokalen privaten Radiosender (AA 22.2.2024) – nach anderen Angaben sind es etwa 70 (CIA 
16.1.2025)  –  sind  vorherrschend  für  die  öffentliche  Meinungsbildung.  Zeitungen  haben  einen 
geringeren Einfluss. Fernsehkonsum ist zumeist auf die großen Städte begrenzt, ebenso die
Nutzung von Online-Angeboten und sog. Sozialen Medien (AA 22.2.2024). Nach Angaben einer 
Quelle kontrolliert die Regierung die Rundfunkmedien streng. Der staatliche Sender Cameroon 
Radio Television (CRTV), der sowohl im Fernsehen als auch im Radio sendet, war bis August 2007 
der einzige offiziell anerkannte und voll lizenzierte Sender. Danach hat die Regierung Lizenzen an 
zwei private Fernseh- und einen privaten Radiosender vergeben. Daneben werden heute dutzende 
private, nicht lizenzierte Radiosender unter Duldung der Regierung betrieben. Das bedeutet, dass 
diese Sender jederzeit geschlossen werden könnten (CIA 16.1.2025). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 51
24

Medien und Journalisten:Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden
veröffentlicht,  jedoch  sind  Journalisten,  die  in  ihren  Beiträgen  die  Macht  und  Position  des 
Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Für 
die  Mediendarstellung  des  Präsidenten  gelten  Vorschriften,  die  vermeiden  sollen,  dass  der 
Präsident als schwach oder gesundheitlich beeinträchtigt gezeigt wird (AA 22.2.2024). Zudem wird 
das Antiterrorismusgesetz aus dem Jahr 2014 u.a. auch gegen Journalisten eingesetzt (SFH 
18.12.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024),  z.B.  bei  kritischer  Berichterstattung  zum  Vorgehen  der 
Sicherheitskräfte  in  den  Konfliktregionen  (AA  22.2.2024).  Private  Medien  werden  oft 
eingeschüchtert  (BS  19.3.2024).  Der  nationale  Kommunikationsrat,  dessen  Mitglieder  vom 
Staatspräsidenten ernannt werden, spricht gegen einzelne Journalisten oder Medien bzw. Verleger 
Suspendierungen oder Berufsverbote aus (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) – aufgrund 
öffentlicher  Beschwerden  und  wegen  Inhalten,  die  als  im  Widerspruch  zur  Regierungspolitik 
stehend erachtet werden (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben einer Quelle ist ein systematisches 
Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit nicht festzustellen (AA 22.2.2024).
Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind zwar oft 
schwer zuzuordnen, werden aber von Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC 
oder im Präsidialamt verortet (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte setzen Journalisten mitunter in 
Haft, schüchtern sie ein (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024) oder greifen sie physisch an (AI 
24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) – bis hin zur Tötung und v.a. in Zusammenhang mit kritischer 
Berichterstattung über die anglophonen Gebiete (SFH 18.12.2024). Mehrere Journalisten wurden 
unter ungeklärten Umständen getötet (HRW 2024; vgl. SFH 18.12.2024).
Mehrere Journalisten befanden sich 2023 wegen Terrorismusvorwürfen in Haft. Einer von ihnen 
hatte über den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest berichtet und wurde wegen 
Terrorismus bzw. „Komplizenschaft mit einer bewaffneten Bande“ angeklagt, mehr als zwei Jahre 
in Untersuchungshaft gehalten und schließlich vor ein Militärgericht gestellt (USDOS 23.4.2024). 
Auch im Jahr 2024 kam es zu teils sehr hohen Haftstrafen für Journalisten. Einer von ihnen wurde 
nach vier Jahren Untersuchungshaft im September von einem Militärgericht zu einer Strafe von 20 
Jahren verurteilt – ebenfalls wegen „Sezession und Komplizenschaft mit bewaffneten Banden“. Ein 
anderer wurde schon im August zu 20 Jahren verurteilt – wegen der „Veruntreuung öffentlicher 
Gelder“. Dieser Journalist hatte sich sieben Jahre in Untersuchungshaft befunden. Ein weiterer 
Journalist verstarb unter ungeklärten Umständen in Haft (RSF 1.10.2024). 
Täter kommen ungestraft davon, der Staat untersucht Angriffe auf Journalisten nicht. Folglich 
praktizieren viele Journalisten Selbstzensur und verzichten auf Themen, die als regierungskritisch 
wahrgenommen werden können (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 51
25

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- RSF - Reporters Sans Frontières (1.10.2024): Cameroon: RSF condemns absurd 10-year 
prison sentence for journalist Kingsley Fumunyuy Njoka, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2119069.html, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, werden beide von der 
Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024), etwa unter Einsatz des
Antiterrorismusgesetzes aus dem Jahr 2014 (SFH 18.12.2024). 
Gesetzlich sind die Organisatoren öffentlicher Versammlungen verpflichtet, hinsichtlich geplanter 
Demonstrationen  und  Prozessionen  die  Behörden  im  Voraus  zu  benachrichtigen.  Eine 
Genehmigung ist demnach nicht vorgesehen. Dennoch gehen Beamte häufig davon aus, dass 
öffentliche  Versammlungen  gestattet  oder  verweigert  werden  können.  Die  Regierung  erteilt 
Genehmigungen  für  Versammlungen  oft  selektiv.  I.d.R.  werden  seitens  der  Behörden 
Sicherheitsbedenken angeführt, um Versammlungen zu unterbinden (USDOS 23.4.2024). Generell 
werden Versammlungen oft nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. In den 
Konfliktregionen des Landes wird das Versammlungsrecht massiv eingeschränkt (AA 22.2.2024).
Mitunter kommt es zu willkürlichen Haftstrafen. So ist etwa eine alleinerziehende Mutter, die sich 
zuvor  nie  politisch  engagiert  hatte,  im  Dezember  2021  von  einem  Militärgericht  wegen  der 
Teilnahme an einer öffentlichen Demonstrationen in Duala im September 2020 zu fünf Jahren Haft 
verurteilt worden. Erst im Jänner 2025 wurde die Frau aus der Haft entlassen. Von den damals 
mehreren  Hundert  festgenommenen  Demonstranten  wurden  Dutzende  später  zu  Haftstrafen 
verurteilt, 38 Personen befinden sich weiterhin in Haft (BAMF 27.1.2025).
Gesetzlich können die Aktivitäten eines Vereins auf Empfehlung lokaler Beamter für drei Monate 
ausgesetzt werden, wenn der Verein die öffentliche Ordnung stört. Ein Verein kann auch aufgelöst 
werden,  wenn  er  als  Bedrohung  für  die  Staatssicherheit  erachtet  wird.  Gleichzeitig  ist  der 
Zulassungsvorgang  für  Menschenrechtsgruppen,  NGOs,  Vereine  und  politische  Parteien 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 51
26

kompliziert, mit langen Verzögerungen verbunden und wird zudem uneinheitlich umgesetzt.
Manche Vereine arbeiten folglich in Rechtsunsicherheit, weil ihre Aktivitäten zwar toleriert werden, 
ihr Vereinsstatus aber nicht formell genehmigt worden ist (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.3.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
12.1. Opposition
Es  gibt  aktuell  331  angemeldete  Oppositionsparteien.  Sie  können  sich  aufgrund  der  starken 
Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten (AA 22.2.2024; USDOS 23.4.2024). Nach 
anderen Angaben werden Oppositionsparteien in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, Wahlkreise
werden manipuliert, Medien berichten unausgewogen, traditionelle Herrscher werden beeinflusst. 
So werden etwa traditionelle Herrscher, die sich weigern, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, 
entweder  abgesetzt  oder  mit  dem  Verlust  aller  Einkünfte  bedroht.  Gleichzeitig  bringt  die 
Mitgliedschaft  in  der  Regierungspartei  erhebliche  Vorteile,  u.a.  bei  der  Zuteilung  von 
Schlüsselpositionen in staatlichen Unternehmen und im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024).
Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine 
Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer 
Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich 
auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die 
Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024).
Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu 
Einschüchterungen  und  zu  willkürlichen  Verhaftungen  bis  hin  zu  Folter.  Unter  derartigen 
Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024).
Laut einer Quelle findet keine systematische politische Verfolgung statt. Oppositionelle tragen 
grundsätzlich  kein  signifikant  höheres  Risiko,  Opfer  willkürlicher  Staatsgewalt  zu  werden,  als 
andere Bürger (AA 22.2.2024). Allerdings wurden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 von 
der  Regierung  zwei  Oppositionskoalitionen  verboten.  Zudem  häufen  sich  Verhaftungen  von 
Regimekritikern  (SFH  18.12.2024).  Die  Behörden  gehen  verschärft  gegen  politisch 
Andersdenkende vor (BAMF 27.1.2025), auf Dissens reagiert die Führung des Landes zunehmend 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 51
27

mit Härte. Häufig geht sie gegen die politische Opposition vor und hat Hunderte von friedlichen
Demonstranten inhaftiert (DW 27.10.2024). Es gibt keine verlässliche Schätzung hinsichtlich der 
Zahl an politischen Gefangenen. Üblicherweise beziehen sich Anklagen gegen Regierungskritiker 
auf Delikte wie Staatssicherheit – darunter Sezession, Terrorismus, Rebellion, Revolution und 
„Feindseligkeit gegen das Vaterland“. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen 
über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Auch dutzende Menschen aus den anglophonen Gebieten befinden sich weiterhin willkürlich in 
Haft  (AI  24.4.2024).  Die  zwei  Organisationen,  die  anfänglich  die  Proteste  in  den  Regionen 
Nordwest und Südwest getragen haben – die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und der 
separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) – wurden am 17.1.2017 verboten. 
Mitglieder dieser Organisationen werden strafrechtlich verfolgt (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.3.2025
- DW - Deutsche Welle (27.10.2024): Warum ein Kamerun ohne Paul Biya so schwer vorstellbar 
ist, https://www.dw.com/de/warum-ein-kamerun-ohne-paul-biya-so-schwer-vorstellbar-ist/a-
70590158, Zugriff 6.3.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 13. Haftbedingungen
Die  Haftbedingungen  sind  aufgrund  von  Nahrungsmittelknappheit,  starker  Überbelegung, 
unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter 
Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). 
Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vgl. 
AA  22.2.2024).  Insassen  leiden  an  Unterernährung  und  sind  zahlreichen  ansteckenden 
Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die 
Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In 
kleineren  Gefängnissen  werden  Frauen  und  Jugendliche  oftmals  nicht  von  den  übrigen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 51
28

Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund
60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024).
Misshandlungen und Vergewaltigungen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch 
durch das Gefängnispersonal – kommen vor (AA 22.2.2024). Justizwachepersonal setzt in großem 
Umfang das Fesseln als Disziplinarmaßnahme ein. Auf glaubhafte Vorwürfe von Misshandlungen 
wird seitens der Behörden nicht eingegangen (USDOS 23.4.2024). 
Die  Regierung  gestattet  es  unabhängigen  Menschenrechtsgruppen  nicht  ohne  weiteres,  die 
Bedingungen in Gefängnissen zu überprüfen. Organisationen, die von der Regierung genehmigte 
Projekte in Gefängnissen umsetzen, erhalten hingegen leichter Zugang (USDOS 23.4.2024).
Im  Norden  des  Landes  unterhalten  einige  Könige  (Lamido)  Privatgefängnisse,  in  denen 
mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und
dabei mitunter misshandelt werden (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 14. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, und es gibt auch keine politischen Bestrebungen in diese 
Richtung. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: 
Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen 
Kamerun; Handlungen, welche die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat 
militärischer  Geheimnisse;  Artikel  112:  Anstacheln  zum  Bürgerkrieg)  sind  mit  der  Todesstrafe 
belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), 
Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 
354 Abs.2). In dem Anti-Terrorismusgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit 
zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung) obligatorisch mit 
der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen 
Angehörige  der  Boko  Haram  vor  Gerichten  in  der  Region  Extrême-Nord  grundsätzlich  die 
Todesstrafe verhängt (AA 22.2.2024). Allerdings nennt Amnesty International für das Jahr 2023 nur 
eine bestätigte Verurteilung zum Tode (AI 29.5.2024). Zudem gilt ein Moratorium. Der Präsident 
spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 51
29

die u.a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 22.2.2024). Laut Angaben von
Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal 
vollstreckt worden (AA 22.2.2024). Das Land wird daher als abolitionist in practice geführt, also als 
Land, in welchem die Todesstrafe in der Praxis als abgeschafft gilt (AI 29.5.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (29.5.2024): Death Sentences and Executions 2023, 
https://www.amnesty.org/en/documents/act50/7952/2024/en/, Zugriff 28.2.2025
 15. Religionsfreiheit
Zusammensetzung:  Es  gibt  unterschiedliche  Angaben.  Laut  einer  Quelle  sind  38,3%  der 
Bevölkerung  römisch-katholisch  (USDOS  26.6.2024),  nach  anderen  Angaben  sind  es  33,1%; 
27,1% sind demnach protestantisch (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben 
sind es 25,5%; 24,4% sind Muslime (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 30,6% 
(CIA 16.1.2025);  mehr als 6% gehören zusätzlich anderen christlichen Strömungen an; 2,2% 
bezeichnen  sich  als  Animisten,  ebensoviele  geben  keine  religiöse  Präferenz  an  (USDOS 
26.6.2024). Nach wieder anderen Angaben sind 70% der Bevölkerung Christen, 20% Muslime und 
10% Anhänger anderer Religionen oder animistischer Glaubensrichtungen (AA 22.2.2024).
Unter den Muslimen finden sich fast ausschließlich Sunniten, nur weniger als 1% sind Schiiten. 
Christen bewohnen v.a. die südlichen und westlichen Teile des Landes, wobei die anglophonen 
Teile vorwiegend protestantisch und die anderen Teile vorwiegend katholisch geprägt sind. Die 
Ethnie der Mbororo in den Regionen Nord, Extrême-Nord, Nordwest, Adamaoua und Ost sowie die 
Bamoun in der Region West sind vorwiegend Muslime. Sowohl Muslime als auch Christen haben 
auch Teile traditioneller Religionen in ihre Glaubenswelt übernommen (USDOS 26.6.2024).
Religionsfreiheit: Laut Verfassung ist der Staat sekular, Belästigung aufgrund des Glaubens ist 
verboten und die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit und Freiheit der Glaubensausübung 
(USDOS 26.6.2024). Laut einer Quelle wird die Religionsfreiheit respektiert, das Zusammenleben 
verläuft im Allgemeinen harmonisch (AA 22.2.2024). Gegebene Verstöße gegen die
Religionsfreiheit werden von Medien und Religionsführer vielfach auf den Konflikt in den Regionen 
Nordwest  und  Südwest  sowie  auf  jenen  in  der  Region  Extrême-Nord  zurückgeführt  (USDOS 
26.6.2024). So haben etwa die Aktivitäten islamistischer Terroristen zu einer stärkeren staatlichen 
Überwachung  von  muslimischen  Predigern  und  Versammlungsorten  in  Kamerun  geführt. 
Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten auf lokaler und 
nationaler Ebene eng zusammen (AA 22.2.2024). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 51
30

Go to next pages