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kompliziert, mit langen Verzögerungen verbunden und wird zudem uneinheitlich umgesetzt.
Manche Vereine arbeiten folglich in Rechtsunsicherheit, weil ihre Aktivitäten zwar toleriert werden, 
ihr Vereinsstatus aber nicht formell genehmigt worden ist (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.3.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
12.1. Opposition
Es  gibt  aktuell  331  angemeldete  Oppositionsparteien.  Sie  können  sich  aufgrund  der  starken 
Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten (AA 22.2.2024; USDOS 23.4.2024). Nach 
anderen Angaben werden Oppositionsparteien in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, Wahlkreise
werden manipuliert, Medien berichten unausgewogen, traditionelle Herrscher werden beeinflusst. 
So werden etwa traditionelle Herrscher, die sich weigern, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, 
entweder  abgesetzt  oder  mit  dem  Verlust  aller  Einkünfte  bedroht.  Gleichzeitig  bringt  die 
Mitgliedschaft  in  der  Regierungspartei  erhebliche  Vorteile,  u.a.  bei  der  Zuteilung  von 
Schlüsselpositionen in staatlichen Unternehmen und im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024).
Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine 
Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer 
Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich 
auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die 
Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024).
Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu 
Einschüchterungen  und  zu  willkürlichen  Verhaftungen  bis  hin  zu  Folter.  Unter  derartigen 
Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024).
Laut einer Quelle findet keine systematische politische Verfolgung statt. Oppositionelle tragen 
grundsätzlich  kein  signifikant  höheres  Risiko,  Opfer  willkürlicher  Staatsgewalt  zu  werden,  als 
andere Bürger (AA 22.2.2024). Allerdings wurden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 von 
der  Regierung  zwei  Oppositionskoalitionen  verboten.  Zudem  häufen  sich  Verhaftungen  von 
Regimekritikern  (SFH  18.12.2024).  Die  Behörden  gehen  verschärft  gegen  politisch 
Andersdenkende vor (BAMF 27.1.2025), auf Dissens reagiert die Führung des Landes zunehmend 
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mit Härte. Häufig geht sie gegen die politische Opposition vor und hat Hunderte von friedlichen
Demonstranten inhaftiert (DW 27.10.2024). Es gibt keine verlässliche Schätzung hinsichtlich der 
Zahl an politischen Gefangenen. Üblicherweise beziehen sich Anklagen gegen Regierungskritiker 
auf Delikte wie Staatssicherheit – darunter Sezession, Terrorismus, Rebellion, Revolution und 
„Feindseligkeit gegen das Vaterland“. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen 
über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Auch dutzende Menschen aus den anglophonen Gebieten befinden sich weiterhin willkürlich in 
Haft  (AI  24.4.2024).  Die  zwei  Organisationen,  die  anfänglich  die  Proteste  in  den  Regionen 
Nordwest und Südwest getragen haben – die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und der 
separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) – wurden am 17.1.2017 verboten. 
Mitglieder dieser Organisationen werden strafrechtlich verfolgt (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.3.2025
- DW - Deutsche Welle (27.10.2024): Warum ein Kamerun ohne Paul Biya so schwer vorstellbar 
ist, https://www.dw.com/de/warum-ein-kamerun-ohne-paul-biya-so-schwer-vorstellbar-ist/a-
70590158, Zugriff 6.3.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-
report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 13. Haftbedingungen
Die  Haftbedingungen  sind  aufgrund  von  Nahrungsmittelknappheit,  starker  Überbelegung, 
unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter 
Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). 
Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vgl. 
AA  22.2.2024).  Insassen  leiden  an  Unterernährung  und  sind  zahlreichen  ansteckenden 
Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die 
Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In 
kleineren  Gefängnissen  werden  Frauen  und  Jugendliche  oftmals  nicht  von  den  übrigen 
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Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund
60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024).
Misshandlungen und Vergewaltigungen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch 
durch das Gefängnispersonal – kommen vor (AA 22.2.2024). Justizwachepersonal setzt in großem 
Umfang das Fesseln als Disziplinarmaßnahme ein. Auf glaubhafte Vorwürfe von Misshandlungen 
wird seitens der Behörden nicht eingegangen (USDOS 23.4.2024). 
Die  Regierung  gestattet  es  unabhängigen  Menschenrechtsgruppen  nicht  ohne  weiteres,  die 
Bedingungen in Gefängnissen zu überprüfen. Organisationen, die von der Regierung genehmigte 
Projekte in Gefängnissen umsetzen, erhalten hingegen leichter Zugang (USDOS 23.4.2024).
Im  Norden  des  Landes  unterhalten  einige  Könige  (Lamido)  Privatgefängnisse,  in  denen 
mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und
dabei mitunter misshandelt werden (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 14. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, und es gibt auch keine politischen Bestrebungen in diese 
Richtung. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: 
Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen 
Kamerun; Handlungen, welche die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat 
militärischer  Geheimnisse;  Artikel  112:  Anstacheln  zum  Bürgerkrieg)  sind  mit  der  Todesstrafe 
belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), 
Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 
354 Abs.2). In dem Anti-Terrorismusgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit 
zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung) obligatorisch mit 
der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen 
Angehörige  der  Boko  Haram  vor  Gerichten  in  der  Region  Extrême-Nord  grundsätzlich  die 
Todesstrafe verhängt (AA 22.2.2024). Allerdings nennt Amnesty International für das Jahr 2023 nur 
eine bestätigte Verurteilung zum Tode (AI 29.5.2024). Zudem gilt ein Moratorium. Der Präsident 
spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch 
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die u.a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 22.2.2024). Laut Angaben von
Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal 
vollstreckt worden (AA 22.2.2024). Das Land wird daher als abolitionist in practice geführt, also als 
Land, in welchem die Todesstrafe in der Praxis als abgeschafft gilt (AI 29.5.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (29.5.2024): Death Sentences and Executions 2023, 
https://www.amnesty.org/en/documents/act50/7952/2024/en/, Zugriff 28.2.2025
 15. Religionsfreiheit
Zusammensetzung:  Es  gibt  unterschiedliche  Angaben.  Laut  einer  Quelle  sind  38,3%  der 
Bevölkerung  römisch-katholisch  (USDOS  26.6.2024),  nach  anderen  Angaben  sind  es  33,1%; 
27,1% sind demnach protestantisch (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben 
sind es 25,5%; 24,4% sind Muslime (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 30,6% 
(CIA 16.1.2025);  mehr als 6% gehören zusätzlich anderen christlichen Strömungen an; 2,2% 
bezeichnen  sich  als  Animisten,  ebensoviele  geben  keine  religiöse  Präferenz  an  (USDOS 
26.6.2024). Nach wieder anderen Angaben sind 70% der Bevölkerung Christen, 20% Muslime und 
10% Anhänger anderer Religionen oder animistischer Glaubensrichtungen (AA 22.2.2024).
Unter den Muslimen finden sich fast ausschließlich Sunniten, nur weniger als 1% sind Schiiten. 
Christen bewohnen v.a. die südlichen und westlichen Teile des Landes, wobei die anglophonen 
Teile vorwiegend protestantisch und die anderen Teile vorwiegend katholisch geprägt sind. Die 
Ethnie der Mbororo in den Regionen Nord, Extrême-Nord, Nordwest, Adamaoua und Ost sowie die 
Bamoun in der Region West sind vorwiegend Muslime. Sowohl Muslime als auch Christen haben 
auch Teile traditioneller Religionen in ihre Glaubenswelt übernommen (USDOS 26.6.2024).
Religionsfreiheit: Laut Verfassung ist der Staat sekular, Belästigung aufgrund des Glaubens ist 
verboten und die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit und Freiheit der Glaubensausübung 
(USDOS 26.6.2024). Laut einer Quelle wird die Religionsfreiheit respektiert, das Zusammenleben 
verläuft im Allgemeinen harmonisch (AA 22.2.2024). Gegebene Verstöße gegen die
Religionsfreiheit werden von Medien und Religionsführer vielfach auf den Konflikt in den Regionen 
Nordwest  und  Südwest  sowie  auf  jenen  in  der  Region  Extrême-Nord  zurückgeführt  (USDOS 
26.6.2024). So haben etwa die Aktivitäten islamistischer Terroristen zu einer stärkeren staatlichen 
Überwachung  von  muslimischen  Predigern  und  Versammlungsorten  in  Kamerun  geführt. 
Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten auf lokaler und 
nationaler Ebene eng zusammen (AA 22.2.2024). 
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Gewalt:In der Region Nordwest kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen
Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit 
(Christen).  Sowohl  in  Nordwest  als  auch  in  Südwest  kommt  es  auch  zu  Entführungen  und 
Tötungen in Zusammenhang mit dem dort herrschenden Konflikt. Mehrere christliche Amts- und 
Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von 
Separatisten  geschlagen,  verstümmelt,  entführt  oder  getötet.  Da  aber  Religion,  ethnische 
Zugehörigkeit und politische Ideologie oft eng miteinander verknüpft sind, fällt eine Feststellung oft 
schwer, ob ein Vorfall tatsächlich hauptsächlich religiös motiviert gewesen ist (USDOS 26.6.2024).
In der Region Extrême-Nord stören Boko Haram und ISWAP mitunter kirchliche Aktivitäten und 
versetzen Christen in Angst. Es kommt dort auch zu Entführungen. Die (christliche) Organisation 
Open Doors berichtet, dass der Besitz christlicher Literatur, wie etwa von Bibeln, Drohungen und
Gewalt hervorrufen kann, was viele Christen dazu zwingt, ihren Glauben heimlich auszuüben 
(USDOS 26.6.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111838.html, Zugriff 20.1.2025
 16. Minderheiten
Zusammensetzung: In Kamerun gibt es über 200 ethnische Gruppen und 250 Sprachen (SFH 
18.12.2024), nach anderen Angaben sind es über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen 
Traditionen (AA 22.2.2024). Die größten Gruppen sind: Bamiléké-Bamu (22,2%), Biu-Mandara 
(16,4%), Arab-Choa/Hausa/Kanuri (13,5%), Beti/Bassa, Mbam (13,1%), Grassfields (9,9%),
Adamaoua-Ubangi (9,8%), Cotier/Ngoe/Oroko (4,6%), südwestliche Bantu (4,3%) und Kako/Meka 
(2,3%)  (CIA  16.1.2025).  Gleichzeitig  besteht  Kamerun  aus  einem  anglophonen  und  einem 
frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80% der Bevölkerung aus und dominieren in der 
Regierung (AA 22.2.2024), während die Anglophonen sich durch die Zentralregierung benachteiligt 
fühlen und nach mehr Autonomie streben (AA 12.4.2024).
Staat: Laut Verfassung ist die Regierung dazu angehalten, Minderheiten zu schützen und die 
Rechte der indigenen Bevölkerung zu wahren. Allerdings nennt die Verfassung keine spezifischen 
Gruppen, die als Minderheiten oder als indigene Bevölkerung gelten. Gesetze und Vorschriften zur 
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Dezentralisierung und zu Wahlen schützen ebenfalls die Rechte der Minderheiten. Darin wird
vorgeschrieben, dass die Kandidatenlisten die Bevölkerung der Wahlkreise widerspiegeln sollen. 
Zudem muss das Amt des Präsidenten eines Regionalrats oder eines Bürgermeisters von einem 
Einheimischen des Wahlkreises besetzt werden. Die Regierung bemüht sich, diese Bestimmungen 
auch  durchzusetzen.  Dem  US-Außenministerium  liegen  keine  verlässlichen  Berichte  über 
staatliche Gewalt oder Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnie vor (USDOS 23.4.2024). 
Gesellschaft: Zwischen ethnischen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu 
gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024), aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie 
z.B. bei mehrfach aufflammende Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern 
und sesshaften Bauern im Gebiet von Kousseri (Extrême-Nord) (AA 22.2.2024). Nicht immer ist
klar,  ob  die  ethnische  Zugehörigkeit  der  Hauptgrund  für  Gewalt  ist.  Weiterhin  kommt  es  zu 
Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (USDOS 23.4.2024). 
Betroffene  Ethnien: Den  wirtschaftlich  überdurchschnittlich  erfolgreichen  Bamiléké wird  mit 
Sozialneid begegnet, der sich i.d.R. auf verbale Angriffe beschränkt (AA 22.2.2024). Gegen die 
Bamoun kam es im Feber 2023 durch Angehörige der Tikar zu Vandalismus; im Mai 2023 durch 
Angehörige der Bulu (USDOS 23.4.2024).
Die indigenen Baka [Anm.: „Pygmäen“], darunter die Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in 
den Waldgebieten der Regionen Süd und Ost. Sie gelten als erste bekannte Bewohner dieser 
Gebiete.  Ihre  bürgerlichen  oder  politischen  Rechte  werden  nicht  wirksam  geschützt. 
Holzunternehmen zerstören weiterhin ihre Waldflächen ohne Entschädigung. Andere ethnische 
Gruppen erachten und behandeln die Baka oftmals als minderwertig und setzen sie manchmal 
unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus (USDOS 23.4.2024). Aufgrund ihrer einfachen 
Lebensweise werden sie mitunter sozial ausgegrenzt, erhalten für die gleiche Arbeit häufig einen 
niedrigeren  Lohn.  Ein  Grund  für  die  Benachteiligung  liegt  auch  darin,  dass  Baka  oft  keine 
Geburtsurkunden  haben  (AA  22.2.2024).  Die  Regierung  bemüht  sich  darum,  den  Baka 
Geburtsurkunden und Personalausweise auszustellen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024).
Gemäß Angaben von NGOs kommt es mitunter auch gegen die indigenen Mbororo, nomadische 
Viehzüchter v.a. in den Regionen Nord, Ost, Adamaoua und Nordwest, zu Schikanen (USDOS 
23.4.2024). Sie werden von den Sesshaften  ausgegrenzt und  zunehmend ihrer Weidegründe 
beraubt  (AA 22.2.2024).  Dabei  schürt  der  Konflikt  in  der  Region  Nordwest  die  schon  zuvor 
bestehenden Spannungen. Viele Mbororo sind Muslime und geraten mit der vorherrschenden 
christlichen  Bevölkerung  aneinander.  Der  Konflikt  hat  sich  insofern  verschärft,  als  bewaffnete 
Separatisten die Mbororo verdächtigen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Infolgedessen 
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haben sich einige Mbororo bewaffneten Bürgerwehren angeschlossen (USDOS 23.4.2024). Nach
anderen Angaben handelt es sich hierbei um pro-Regierungsmilizen (ACLED 9.2024). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.4.2024): Kamerun - Politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/innenpolitik-208914, Zugriff 
28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against 
Organized Crime (9.2024): Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: 
Anglophone separatists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114957/d4248905-7022-462d-a85a-
5d2645fc5b22.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Recht  und  Rechtspraxis:  Verfassungsrechtlich  sind  Frauen  Männern  gleichgestellt  (AA 
22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Viele Gesetze benachteiligen Frauen aber; Beispiele dafür 
sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, 
der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung 
der Ehefrau (AA 22.2.2024). Zudem werden Gesetze zur Gleichstellung oft nicht durchgesetzt. So 
ist in den meisten Regionen die allgemeine soziokulturelle Praxis weit verbreitet, Frauen das Recht 
auf  Landbesitz,  insbesondere  durch  Erbschaft,  zu  verweigern  (USDOS  23.4.2024).  Auch 
traditionelles Recht führt zur Diskriminierung von Frauen (SFH 18.12.2024).
Politik: Knapp 34% der Abgeordneten in der Nationalversammlung und 32% der Senatoren sind 
weiblich (CIA 16.1.2025). Dies ist größtenteils auf Geschlechterquoten zurückzuführen. Nur 10% 
der Gemeinderäte werden von Frauen geführt, 11 der 63 Minister sind Frauen (BS 19.3.2024).
Gewalt: Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung 
in der Ehe. Das Strafmaß reicht von fünf bis zehn Jahren Haft. Dieses Gesetz wird nicht effektiv 
durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle kommen Vergewaltigungen verbreitet vor 
(SFH 18.12.2024). Vergewaltigungsdelikte werden von Polizei und Gerichten nur selten untersucht 
und verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass Opfer Verbrechen oft nicht melden. Gleichzeitig 
mangelt es an Testsets und medizinischer Notfallversorgung (USDOS 23.4.2024). 
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Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht ausdrücklich, obgleich Körperverletzung verboten und
mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge ist häusliche 
Gewalt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Die OECD berichtet, dass 
39%  der  Frauen  irgendwann  in  ihrem  Leben  körperliche  oder  sexuelle  Gewalt  durch  einen 
Lebenspartner erfahren (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unterstützt Opfer sexueller und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt 
u.a. mit Rechtsbeistand sowie allgemeiner klinischer Versorgung in Gesundheitseinrichtungen. 
Organisationen  auf  Gemeindeebene  bieten  für  Opfer  ebenfalls  Programme  an  (USDOS 
23.4.2024).  Auch  z.B.  UNFPA bietet  Opfern  von  Zwangsehen,  Gewalt  oder  sexueller  Gewalt 
psychosoziale Unterstützung und Fallmanagement an (UNFPA 23.12.2024). Der Global Protection 
Cluster bietet Opfern Rechtsbeistand (GPC 13.12.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung (FGM/C) ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 
2016  gültigen  Strafgesetzes  verboten  (AA 22.2.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024).  Tätern  drohen 
Gefängnisstrafen von 10 bis 20 Jahren oder sogar lebenslange Haft, wenn die Praxis regelmäßig 
zu kommerziellen Zwecken durchgeführt oder zum Tod geführt hat. Die Behörden setzen das 
Gesetz durch, wenn Fälle zur Anzeige gebracht werden. Verzögerungen bei Gerichten sowie eine 
gesellschaftliche Stigmatisierung halten jedoch viele Frauen davon ab, Anzeigen einzubringen. 
Eine erfolgreiche Strafverfolgung ist in diesem Bereich äußerst selten (USDOS 23.4.2024). 
FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten entlang der 
Grenze  zu  Nigeria  praktiziert  (AA 22.2.2024).  Laut  einer  Quelle  gelten  1,4%  der  Frauen  als 
genitalverstümmelt (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben wird FGM bei 1% der Frauen bzw. 
Mädchen durchgeführt. Migrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen FGM in 
einigen Fällen auch in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden erfolgt 
die Verstümmelung normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. 
Lebensjahr.  Im  Südwesten  wird  FGM  von  mehreren  Ethnien  (Boki,  Otu  Ejagham,  Bayangi) 
praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach der Geburt des ersten Kindes (AA 22.2.2024).
Brustbügeln: Diese  schädliche  Praktik  soll  die  Entwickelung  der  Brüste  bei  pubertierenden 
Mädchen  gewaltsam  verlangsamen  (USDOS  23.4.2024;  vgl.  SFH  18.12.2024).  Mütter 
adoleszenter Mädchen reiben heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um deren Wachstum 
aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen. Dadurch entstehen 
Verwachsungen,  die  lebenslang  zu  starken  Schmerzen  und Traumata  führen  können  (AA 
22.2.2024).  Einzelberichte  deuten  darauf  hin,  dass  in  einigen  ländlichen  Gemeinden  das 
Brustbügeln weiterhin praktiziert wird (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Nach anderen 
Angaben sind davon 12% der weiblichen Bevölkerung betroffen (AA 22.2.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 51
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(Zwangs)Ehe[Kinderehe siehe Kapitel Kinder]: Es gibt drei Möglichkeiten zu heiraten: Zivil,
religiös oder traditionell (EUAA 9.9.2024). Das Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis 
zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten 
Heirat  festzulegen,  ob  eine  polygame  Beziehung  gewählt  wird  (AA  22.2.2024).  In  einigen 
ethnischen Gruppen geht die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift 
an die Familie der Braut in das Eigentum der Familie des Mannes über (AA 22.2.2024; vgl. EUAA 
9.9.2024).  Demnach  ist  eine  Scheidung  nach  traditionellem  Recht  sehr  schwierig  bis  fast 
unmöglich, da sie erst nach Rückzahlung des vollen Brautgeldes als rechtskräftig gilt, unabhängig 
von der Anzahl der Ehejahre oder davon, ob das Ehepaar Kinder hat. Ebenso ist eine vollständige 
Rückzahlung des Brautgeldes erforderlich, damit eine Frau nach einer Scheidung eine andere 
Person heiraten kann (EUAA 9.9.2024).
Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen 
Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt (AA 
22.2.2024).
Witwen: Nach dem Tod des Mannes ist die Witwe oft nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann 
zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden (AA 22.2.2024). Mitunter werden Witwen 
manchmal  mit  einem  Verwandten  des  Verstorbenen  zwangsverheiratet  –  insbesondere  in 
ländlichen Gemeinden. Die Praxis der Witwenriten, bei denen Witwen bestimmten Prüfungen (z.B. 
Baden  in  der  Öffentlichkeit,  Bewegungseinschränkungen)  unterworfen  sind,  ist  in  ländlichen 
Gemeinden in der Region West weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Gemäß einer anderen Quelle 
sind Witwen – und dabei insbesondere solche ohne Heiratsurkunde – gefährdet, samt den
gemeinsamen Kindern nach dem Tod des Ehemannes obdachlos zu werden (GPC 20.1.2025). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- EUAA - European Union Agency for Asylum (9.9.2024): Cameroon; Tradition of ‘bride price’ in 
marriage [Q62-2024], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2114882/2024_09_EUAA_COI_Query_Response_Q62_Came
roon_Tradition_of_bride_price_in_marriage.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (20.1.2025): Protection Cluster NWSW Monthly Update; 
December 2024, 
https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, 
Zugriff 27.2.2025
- GPC - Global Protection Cluster (13.12.2024): Protection Cluster NWSW Monthly Update; 
October - November 2024, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 35 von 51
35

https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, 
Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, 
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/
241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - 
December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern, 
https://reliefweb.int/attachments/59f4abe2-c661-423f-ab47-be0899f143d0/UNFPA
%20Cameroon%20SitRep%20%2326%20-%20November%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
17.2. Kinder
Gewalt,  Kindersoldaten:  Gesetzliche  Bestimmungen  gegen  Misshandlungen  werden  nicht 
durchgesetzt. Sowohl in der Familie als auch in der Schule werden Kinder weiterhin physisch 
bestraft  (USDOS  23.4.2024).  Derartige  Misshandlungen  werden  von  der  Gesellschaft  als 
Erziehungsmaßnahme akzeptiert (AA 22.2.2024).
Es kommt zu Zwangsrekrutierungen und zum Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen 
(USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024), darunter Boko Haram, Separatisten in den Regionen 
Nordwest und Südwest sowie Bürgerwehren bzw. Nachbarschaftswachen (USDOS 23.4.2024).
Kinderarbeit, Kinderhandel: Kinder leiden unter Kinderarbeit (SFH 18.12.2024). Das Arbeitsrecht 
sieht zwar Sanktionen für die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren vor (Code du Travail, Art. 
86), im informellen Sektor ist Kinderarbeit jedoch gängige Praxis. Trotz bestehender Gesetze wird 
Kinderhandel  zum  Zwecke  der  Feld-  oder  Hausarbeit,  teils  auch  zur  Prostitution  betrieben. 
Besonders gefährdet sind hierbei Kinder aus Flüchtlingsfamilien (AA 22.2.2024).
Geburtenregistrierung:  Viele Geburten werden nicht registriert. Kinder ohne Geburtsurkunde 
können  sich  weder  für  offizielle  Prüfungen  anmelden,  um  in  eine  weiterführende  Schule  zu 
kommen, noch werden für sie Identitätsdokumente ausgestellt (USDOS 23.4.2024). Die Quote 
nicht  beurkundeter  Geburten  wird  auf  etwa  30%  geschätzt  (AA  22.2.2024). [Anm.:  Zu 
Staatsangehörigkeit siehe Kapitel 18/Bewegungsfreiheit.]
Bildung:  Kinder unter 14 Jahren sind schulpflichtig, was jedoch vielfach missachtet wird (AA 
22.2.2024). Nach anderen Angaben hat das Land in der Bildungspolitik Fortschritte gemacht, 
hervorgehoben wird die Einschulungsrate in der Grundschule von fast 100% (BS 19.3.2024). Die 
Alphabetisierungsrate belief sich im Jahr 2019 bei Frauen und Mädchen auf 86%, bei Männern 
und Buben auf 97%. Schwangerschaft und Mutterschaft behindern für heranwachsende Mädchen 
oft den Zugang zu Bildung. In einer Studie aus dem Jahr 2022 haben 41,6% der befragten 
Schulabbrecherinnen angegeben, die Schule wegen einer Schwangerschaft verlassen zu haben 
(USDOS 23.4.2024). Die Grundschulgebühren wurden im Jahr 2000 abgeschafft. Die öffentlichen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 36 von 51
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