kasa-lib-2024-08-12-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kasachstan Gesamtaktualisierung am 12.8.2024 Aktualität überprüft am XX.XX.XXXX letzte Kurzinformation eingefügt am XX.XX.XXXX .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 1 von 28
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 28
Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942 3467b48e9ecf6. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 28
Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5 2. Politische Lage..........................................................................................................................5 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................8 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................12 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................13 7. Korruption................................................................................................................................14 8. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................15 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................15 10. Haftbedingungen.....................................................................................................................18 11. Todesstrafe..............................................................................................................................19 12. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 20 12.1. Frauen................................................................................................................................20 12.2. Kinder.................................................................................................................................22 13. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................23 14. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................24 15. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 26 16. Rückkehr................................................................................................................................. 27 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 28
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. 2. Politische Lage Die Republik Kasachstan ist ein Einheitsstaat mit präsidialer Regierungsform (Verf KASA 30.8.1995, Art. 2; vgl. AA 23.4.2024a) und proklamiert sich als demokratischer, säkularer, rechtlicher und sozialer Staat, dessen höchste Werte das Individuum, sein Leben, seine Rechte und Freiheiten sind (Verf KASA 30.8.1995, Art. 1). Die einheitliche Staatsgewalt soll auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze in Übereinstimmung mit dem Prinzip ihrer Aufteilung in Legislative, Exekutive und Judikative und dem System der gegenseitigen Kontrolle ausgeübt werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 3). Das Parlament nimmt als höchstes Vertretungsorgan der Republik legislative Aufgaben wahr (Verf KASA 30.8.1995, Art. 49), die Regierung übt die Exekutivgewalt aus (Verf KASA 30.8.1995, Art. 64) und die rechtsprechende Gewalt wird durch zivilrechtliche, strafrechtliche und andere gesetzlich geregelte Verfahren ausgeübt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 75). Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten (AA 23.4.2024b), der gemäß dem Verfassungsgesetz in allgemeiner, gleicher und direkter Wahl für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 41). Der Präsident Kasachstans ist das Staatsoberhaupt und der höchste Beamte, der die Hauptrichtungen der Innen- und Außenpolitik des Staates bestimmt und Kasachstan im Inland und in den internationalen Beziehungen vertritt. Weiters gewährleistet er das koordinierte Funktionieren aller Zweige der Staatsgewalt und die Rechenschaftspflicht der Machtorgane gegenüber dem Volk (Verf KASA 30.8.1995, Art. 40). Unter anderem schlägt der Präsident den Ministerpräsidenten vor, ernennt und entlässt ihn; auf Vorschlag des Ministerpräsidenten legt der Präsident des Landes die Struktur der Regierung fest und ernennt ihre Mitglieder; selbstständig ernennt er die Außen-, Verteidigungs- und Innenminister; er führt bei Bedarf den Vorsitz bei Regierungssitzungen zu besonders wichtigen Themen. Der Präsident ernennt mit Zustimmung des Senats des Parlaments den Vorsitzenden des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Nationalbank, den Vorsitzenden des Obersten Justizrates, den Generalstaatsanwalt und den Vorsitzenden des Nationalen Sicherheitskomitees und entlässt diese aus ihren Ämtern; er ernennt den Vorsitzenden und zwei Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses sowie den Vorsitzenden und zwei Mitglieder der Obersten Rechnungskammer für eine Amtszeit von fünf Jahren (Verf KASA 30.8.1995, Art. 44). Die Verfassung konzentriert die Macht auf das Präsidentenamt. Institutionen wie die Mäjilis und der Senat bestätigen stets die Ernennungen des Präsidenten (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspolitik wird von der Exekutive bestimmt, ungeachtet der verfassungsmäßig festgelegten Gewaltenteilung. Das Parlament dient nicht als wirksame Kontrollinstanz für die Exekutive, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 28
sondern erteilt stattdessen weitgehend die formale Zustimmung zu den Gesetzesinitiativen der Regierung (FH 2024). Das seit 20.3.2019 amtierende Staatsoberhaupt ist Kassym-Schomart Tokajew (AA 23.4.2024a; PRK o.D.). Er wurde im November 2022 in einer Stichwahl vor dem Ende seiner Amtszeit wiedergewählt und erhielt nach Angaben der Wahlkommission 81,3 Prozent der Stimmen (FH 2024; vgl. AA 23.4.2024b). Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erklärte am Tag nach der Wahl, dass die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom 20. November in einem politischen Umfeld stattfanden, dem es an Wettbewerb mangelte. Die Wahlen wurden zwar effizient vorbereitet, doch wurde deutlich, dass weitere Reformen erforderlich sind, um die einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Umsetzung mit den OSZE-Verpflichtungen in Einklang zu bringen und einen echten Pluralismus zu gewährleisten (OSCE 14.7.2023a; vgl. FH 2024). Im Januar 2023 stimmte das Parlament dafür, dem ehemaligen Präsidenten Nursultan Nasarbajew seinen exklusiven Status als Führer der Nation (Elbasy) zu entziehen, der ihm (und seiner unmittelbaren Familie) seit 2010 Immunität vor Strafverfolgung und eine aktive politische Rolle, auch im Ruhestand, garantiert hatte. Nasarbajew hat zwar immer noch Anspruch auf eine von der Regierung garantierte Sonderbehandlung, doch ist diese eingeschränkter als zuvor und durch ein Gesetz begrenzt, das für alle derzeitigen und künftigen Präsidenten im Ruhestand gilt (BS 19.3.2024). Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 50 Sitzen und die Mäjilis (Unterhaus) mit 98 Sitzen (AA 23.4.2024b; vgl. CEC o.D.). Am 19. März 2023 fanden in Kasachstan vorgezogene Parlamentswahlen statt (AA 23.4.2024b; vgl. OSCE 14.7.2023b). Die dominante politische Kraft, die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“, bis 01.03.2022) erhielt 53,9 Prozent der Stimmen (AA 23.4.2024b). Die Parlamentswahlen entsprachen nicht den demokratischen Standards (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Wahlbeobachtungsmission des ODHIR merkte an, dass, während die Wahlverwaltung die Vorbereitungen effizient abwickelte und die Stimmabgabe insgesamt reibungslos verlief, erhebliche Verfahrensunregelmäßigkeiten beobachtet und wichtige Sicherheitsvorkehrungen während der Auszählung und Tabellierung häufig missachtet wurden, was die Transparenz des Prozesses untergrub (OSCE 19.7.2023b). Beim Verfassungsreferendum am 5.6.2022 stimmten 77,18 Prozent der Wahlberechtigten für die vom Staatspräsidenten Tokajew vorgelegten Verfassungsänderungen. Zentrale Elemente der Reform waren die Stärkung der Mäjilis, eine Wahlrechtsreform (70 Prozent Verhältnis-, 30 Prozent Mehrheitswahlrecht), die Gründung eines Verfassungsgerichts sowie eines obersten Rechnungshofs, Zulassung neuer Parteien und die Abschaffung der Todesstrafe (AA 23.4.2024b). Der Verfassung nach übt das Volk seine Macht direkt durch Volksabstimmungen und freie Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 28
aus und delegiert die Ausübung seiner Befugnisse an staatliche Institutionen (Verf KASA 30.8.1995, Art. 3, 41, 51). Das politische Spektrum lässt sich nicht eindeutig in rechts, links und Mitte einteilen. Zusätzlich zu den sechs registrierten Parteien wurden im November/Dezember 2022 zwei weitere registriert – Respublika und Baitak (Die Grünen), die jedoch regierungsfreundlich sein müssen, um zu überleben (BS 19.3.2024). Die Ausübung der verfassungsmäßig garantierten Grundfreiheiten ist aber nach wie vor eingeschränkt. Einige politische Gruppierungen werden weiterhin daran gehindert – etwa durch die Praxis der Deregistrierung –, als politische Partei an Wahlen teilzunehmen (OSCE 14.7.2023b; vgl. USDOS 23.4.2024). Häufig werden politische Gegner und Kritiker festgenommen und inhaftiert, manchmal wegen geringfügiger Verstöße (USDOS 23.4.2024), aber auch wegen Vorwürfen der Mitgliedschaft in verbotenen extremistischen Gruppen (HRW 11.1.2024; vgl. FH 2024). Politische Parteien und öffentliche Vereinigungen können suspendiert oder geschlossen werden, wenn sie die Arbeit der Sicherheitskräfte behindern (USDOS 23.4.2024). Die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen ist gesetzlich nicht einschränkt, und sie haben auch am politischen Leben teilgenommen. Gesellschaftliche Einstellungen hindern Frauen manchmal daran, ein hohes Amt zu bekleiden oder eine aktive Rolle im politischen Leben zu spielen (USDOS 23.4.2024). Das politische System wird in Kasachstan von einer kleinen Gruppe von Eliten beherrscht (FH 2024). Es ist für Außenstehende verschlossen und lässt wenig Raum für politischen Wettbewerb (BS 19.3.2024). Kasachstan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit, der Organisation der Turkstaaten und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Kasachstan ist von 2022-2024 zum zweiten Mal Mitglied im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA 23.4.2024b; vgl. ÖB Astana o.D.). Das Ausmaß des Einflusses der russischen Regierung auf die kasachische Politik ist unbekannt (FH 2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.4.2024a): Kasachstan: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/steckbrief/206340, Zugriff 12.8.2024 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.4.2024b): Kasachstan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/ 206674, Zugriff 12.8.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024 - CEC – Central election commission of the Republic of Kazakhstan [Kasachstan] (o.D.): Brief information about electoral system of the RK, https://www.election.gov.kz/eng/electoral-system-of- the-rk/brief-information-about-electoral-system-of-the-rk.php, Zugriff 12.8.2024 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 28
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024 - ÖB Astana – Österreichische Botschaft in Astana [Österreich] (o.D.): Politik und Recht, https://www.bmeia.gv.at/oeb-astana/bilaterale-beziehungen/kasachstan/politik-und-recht, Zugriff 12.8.2024 - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (14.7.2023a): Republic of Kazakhstan, Early Presidential Election 20 November 2022, ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/8/d/548593.pdf, Zugriff 12.8.2024 - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (14.7.2023b): Republic of Kazakhstan, Early Parliamentary Elections 19 March 2023, ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/6/9/548599.pdf, Zugriff 12.8.2024 - PRK – Official Website of the President of the Republic of Kazakhstan [Kasachstan] (o.D.): The President of the Republic of Kazakhstan, https://www.akorda.kz/en/president/president, Zugriff 12.8.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html, Zugriff 12.8.2024 - Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024 3. Sicherheitslage Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil (AA 12.8.2024; vgl. BMEIA 21.6.2024), obwohl Kleinkriminalität in den größeren Städten ein Problem darstellt (C24 12.7.2023; vgl. AA 12.8.2024). Begrenzte Gebiete, insbesondere im Westen und Süden Kasachstans, werden teilweise von organisierten kriminellen Gruppen kontrolliert, die ihre Einnahmen aus Öldiebstahl, Waffenschmuggel, Schmuggel und Steuerbetrug beziehen (BS 19.3.2024). Bei den Unruhen im Januar 2022 verlor die Regierung vorübergehend die Kontrolle über die ehemalige Hauptstadt Almaty und mehrere Provinzen. Das Zentrum der Hauptstadt wurde von bewaffneten Demonstranten gestürmt, und die Präsidentenresidenz und das Hauptquartier der Stadtregierung brannten nieder. Nach offiziellen Angaben starben 238 Menschen. Die öffentliche Ordnung im ganzen Land wurde dann nach einer unblutigen Intervention der von Russland geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) auf Ersuchen Kasachstans wiederhergestellt (BS 19.3.2024). Die Unruhen bezeichnete die Regierung als Terroranschlag und später als Putschversuch (USDOS 30.11.2023). In Kasachstan gab es vereinzelt und selten terroristische Angriffe (AA 12.8.2024; vgl. FH 2024). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach ist das Land weiterhin auf der Hut vor möglichen Terroranschlägen, die sowohl von außen als auch von innen kommen können (USDOS 30.11.2023). Die Strafverfolgungsbehörden sind nachweislich in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, abzuschrecken und darauf zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Die Behörden nehmen regelmäßig mutmaßliche Mitglieder von terroristischen und extremistischen Organisationen fest (BS 19.3.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 28
Es gibt einen umfassenden Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung. Dabei ist das Komitee für Nationale Sicherheit (KNB) federführend, das die Bemühungen auf zentraler und lokaler Ebene koordiniert. Dessen Strafverfolgungsbeamte und Staatsanwälte haben einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Terrorismus oder Extremismus gilt, sodass politische Gegner und Anhänger gewaltloser, aber nicht-registrierter religiöser Gruppen strafrechtlich verfolgt werden können (USDOS 30.11.2023). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.8.2024): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/ 206342, Zugriff 12.8.2024 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (21.6.2024): Kasachstan, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kasachstan, Zugriff 12.8.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024 - C24 – Crisis24 (12.7.2023): Kazakhstan Country Report, Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/kazakhstan, Zugriff 12.8.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101568.html, Zugriff 12.8.2024 4. Rechtsschutz / Justizwesen Das Recht, Gesetze zu erlassen, die die wichtigsten öffentlichen Beziehungen regeln und grundlegende Prinzipien und Normen in Bezug auf Fragen der Justiz und des Gerichtsverfahrens festlegen, hat das Parlament (Verf KASA 30.8.1995, Art. 61). Das Justizsystem der Republik Kasachstan ist durch die Verfassung und das Verfassungsrecht geregelt. Es verbietet die Einrichtung von Sonder- oder Ausnahmegerichten. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich durch Gerichte und umfasst zivil- und strafrechtliche sowie andere gesetzlich festgelegte Verfahrensformen. In bestimmten Fällen können Strafverfahren unter Beteiligung von Geschworenen durchgeführt werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 75). Der Oberste Justizrat, dessen Vorsitzender vom Präsidenten mit der Zustimmung des Senats ernannt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82), ist eine autonome staatliche Institution, die eingerichtet wurde, um die verfassungsmäßigen Befugnisse des Präsidenten der Republik zur Bildung von Gerichten zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Richter und ihre Immunität sicherzustellen. Die Verordnung über die Arbeitsweise des Obersten Justizrates wird vom Präsidenten genehmigt (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 1). Der Rat übt seine Tätigkeit nach den Prinzipien der Unabhängigkeit, Rechtmäßigkeit, Kollegialität, Öffentlichkeit und Unparteilichkeit aus (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 2). Die Mitglieder des Rates sind unabhängig und gehorchen nur der Verfassung, den Gesetzen und Akten des Präsidenten der Republik (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 4). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 28
Die Gerichte bestehen aus ständigen Richtern, deren Unabhängigkeit durch die Verfassung und das Gesetz geschützt ist. Die Befugnisse eines Richters können nur aus den im Gesetz festgelegten Gründen beendet oder ausgesetzt werden. Ein Richter kann nur mit Zustimmung des Präsidenten auf der Grundlage einer Stellungnahme des Obersten Justizrates verhaftet, vor Gericht gestellt, mit Verwaltungsmaßnahmen belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 79). An der Spitze der Gerichtshierarchie steht das Oberste Gericht, das als höchste Instanz für Zivil-, Straf- und andere Fälle fungiert. Er beaufsichtigt die Tätigkeit der unteren Gerichte und gibt Erläuterungen zur Rechtsprechung (Verf KASA 30.8.1995, Art. 81). Der Vorsitzende und die Richter des Obersten Gerichts werden vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten und auf Empfehlung des Hohen Justizrats gewählt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82). Die Staatsanwaltschaft in der Republik Kasachstan überwacht im Namen des Staates die Einhaltung der Gesetze, vertritt die Interessen des Staates vor Gericht und führt Strafverfolgungen durch. Sie bildet ein zentralisiertes System, in dem niedrigere Staatsanwälte den höheren und dem Generalstaatsanwalt unterstellt sind. Die Staatsanwaltschaft agiert unabhängig von anderen staatlichen Organen und ist nur dem Präsidenten der Republik rechenschaftspflichtig. Der Generalstaatsanwalt genießt während seiner fünfjährigen Amtszeit besondere rechtliche Immunität, die nur unter bestimmten Umständen aufgehoben werden kann. Die genauen Kompetenzen, die Organisation und die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werden durch ein Verfassungsgesetz geregelt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83). Nicht zuletzt trägt der Menschenrechtsbeauftragte in der Republik Kasachstan zur Wiederherstellung verletzter Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers bei, er fördert die Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers. Bei der Ausübung seiner Befugnisse ist der Menschenrechtsbeauftragte unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig gegenüber staatlichen Organen und Amtsträgern. Während seiner Amtszeit genießt er Immunität vor Verhaftung, Vorführung vor Gericht, administrativen Strafen und strafrechtlicher Verfolgung ohne Zustimmung des Senats, außer bei Festnahme am Tatort oder bei schweren Verbrechen. Die rechtliche Stellung und Organisation der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten werden durch ein Verfassungsgesetz bestimmt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83-1). Freedom House nach ist die Justiz in Kasachstan faktisch der Exekutive unterstellt, da der Präsident die Richter auf Empfehlung des Obersten Justizrats, der seinerseits vom Präsidenten ernannt wird, nominiert oder direkt ernennt. Die Richter unterliegen der politischen Einflussnahme (FH 2024; vgl. C24 29.7.2024, BS 19.3.2024). Laut dem US-amerikanischen Außenministerium sieht das Gesetz keine unabhängige Justiz vor, welche in der Praxis sowohl von der Exekutive als auch von Justizzweigen eingeschränkt wird (USDOS 23.4.2024). Die Justiz gilt nach Angaben von Crisis24 als korrupt (C24 29.7.2024; vgl. FH 2024, BS 19.3.2024). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Regierungsangestellten gehören, geben .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 28