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Länderinformationsblatt
der Staatendokumentation
Kasachstan
Gesamtaktualisierung am 12.8.2024
Aktualität überprüft am XX.XX.XXXX
letzte Kurzinformation eingefügt am XX.XX.XXXX
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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. Politische Lage..........................................................................................................................5
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9
 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................12
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................13
 7. Korruption................................................................................................................................14
 8. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................15
 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................15
 10. Haftbedingungen.....................................................................................................................18
 11. Todesstrafe..............................................................................................................................19
 12. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 20
12.1. Frauen................................................................................................................................20
12.2. Kinder.................................................................................................................................22
 13. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................23
 14. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................24
 15. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 26
 16. Rückkehr................................................................................................................................. 27
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. Politische Lage
Die  Republik  Kasachstan  ist  ein  Einheitsstaat  mit  präsidialer  Regierungsform  (Verf  KASA 
30.8.1995,  Art.  2;  vgl.  AA  23.4.2024a)  und  proklamiert  sich  als  demokratischer,  säkularer, 
rechtlicher und sozialer Staat, dessen höchste Werte das Individuum, sein Leben, seine Rechte 
und Freiheiten sind (Verf KASA 30.8.1995, Art. 1). Die einheitliche Staatsgewalt soll auf der
Grundlage der Verfassung und der Gesetze in Übereinstimmung mit dem Prinzip ihrer Aufteilung in 
Legislative,  Exekutive  und  Judikative  und  dem  System  der  gegenseitigen  Kontrolle  ausgeübt 
werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 3). Das Parlament nimmt als höchstes Vertretungsorgan der 
Republik  legislative  Aufgaben  wahr  (Verf  KASA 30.8.1995,  Art.  49),  die  Regierung  übt  die 
Exekutivgewalt aus (Verf KASA 30.8.1995, Art. 64) und die rechtsprechende Gewalt wird durch 
zivilrechtliche, strafrechtliche und andere gesetzlich geregelte Verfahren ausgeübt (Verf KASA 
30.8.1995, Art. 75).
Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten (AA 23.4.2024b), der gemäß dem 
Verfassungsgesetz in allgemeiner, gleicher und direkter Wahl für eine Amtszeit von sieben Jahren 
gewählt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 41). Der Präsident Kasachstans ist das Staatsoberhaupt 
und  der  höchste  Beamte,  der  die  Hauptrichtungen  der  Innen-  und  Außenpolitik  des  Staates 
bestimmt  und  Kasachstan  im  Inland  und in  den  internationalen  Beziehungen  vertritt.  Weiters 
gewährleistet  er  das  koordinierte  Funktionieren  aller  Zweige  der  Staatsgewalt  und  die 
Rechenschaftspflicht der Machtorgane gegenüber dem Volk (Verf KASA 30.8.1995, Art. 40). Unter 
anderem  schlägt  der  Präsident  den  Ministerpräsidenten  vor,  ernennt  und  entlässt  ihn;  auf 
Vorschlag des Ministerpräsidenten legt der Präsident des Landes die Struktur der Regierung fest 
und ernennt ihre Mitglieder; selbstständig ernennt er die Außen-, Verteidigungs- und Innenminister; 
er führt bei Bedarf den Vorsitz bei Regierungssitzungen zu besonders wichtigen Themen. Der 
Präsident  ernennt  mit  Zustimmung  des  Senats  des  Parlaments  den  Vorsitzenden  des 
Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Nationalbank, den Vorsitzenden des Obersten
Justizrates, den Generalstaatsanwalt und den Vorsitzenden des Nationalen Sicherheitskomitees 
und  entlässt  diese  aus  ihren  Ämtern;  er  ernennt  den  Vorsitzenden  und  zwei  Mitglieder  des 
Zentralen  Wahlausschusses  sowie  den  Vorsitzenden  und  zwei  Mitglieder  der  Obersten 
Rechnungskammer  für  eine  Amtszeit  von  fünf  Jahren  (Verf  KASA 30.8.1995,  Art.  44).  Die 
Verfassung konzentriert die Macht auf das Präsidentenamt. Institutionen wie die Mäjilis und der 
Senat  bestätigen  stets  die  Ernennungen  des  Präsidenten  (USDOS  23.4.2024).  Die 
Regierungspolitik wird von der Exekutive bestimmt, ungeachtet der verfassungsmäßig festgelegten 
Gewaltenteilung.  Das  Parlament  dient  nicht  als  wirksame  Kontrollinstanz  für  die  Exekutive, 
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sondern erteilt stattdessen weitgehend die formale Zustimmung zu den Gesetzesinitiativen der
Regierung (FH 2024).
Das seit 20.3.2019 amtierende Staatsoberhaupt ist Kassym-Schomart Tokajew (AA 23.4.2024a; 
PRK  o.D.).  Er  wurde  im  November  2022  in  einer  Stichwahl  vor  dem  Ende  seiner  Amtszeit 
wiedergewählt und erhielt nach Angaben der Wahlkommission 81,3 Prozent der Stimmen (FH 
2024; vgl. AA 23.4.2024b). Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und 
Zusammenarbeit  in  Europa  (OSZE)  erklärte  am  Tag  nach  der  Wahl,  dass  die  vorgezogenen 
Präsidentschaftswahlen vom 20. November in einem politischen Umfeld stattfanden, dem es an 
Wettbewerb mangelte. Die Wahlen wurden zwar effizient vorbereitet, doch wurde deutlich, dass 
weitere  Reformen  erforderlich  sind,  um  die  einschlägigen  Rechtsvorschriften  und  deren 
Umsetzung mit den OSZE-Verpflichtungen in Einklang zu bringen und einen echten Pluralismus zu 
gewährleisten (OSCE 14.7.2023a; vgl. FH 2024).
Im Januar 2023 stimmte das Parlament dafür, dem ehemaligen Präsidenten Nursultan Nasarbajew 
seinen  exklusiven  Status  als  Führer  der  Nation  (Elbasy)  zu  entziehen,  der  ihm  (und  seiner 
unmittelbaren Familie) seit 2010 Immunität vor Strafverfolgung und eine aktive politische Rolle, 
auch im Ruhestand, garantiert hatte. Nasarbajew hat zwar immer noch Anspruch auf eine von der 
Regierung garantierte Sonderbehandlung, doch ist diese eingeschränkter als zuvor und durch ein 
Gesetz  begrenzt,  das  für  alle  derzeitigen  und  künftigen  Präsidenten  im  Ruhestand  gilt  (BS 
19.3.2024).
Das  Parlament  hat  zwei  Kammern:  den  Senat  (Oberhaus)  mit  50  Sitzen  und  die  Mäjilis 
(Unterhaus) mit 98 Sitzen (AA 23.4.2024b; vgl. CEC o.D.). Am 19. März 2023 fanden in
Kasachstan vorgezogene Parlamentswahlen statt (AA 23.4.2024b; vgl. OSCE 14.7.2023b). Die 
dominante politische Kraft, die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“, bis 01.03.2022) erhielt 53,9 
Prozent  der  Stimmen  (AA  23.4.2024b).  Die  Parlamentswahlen  entsprachen  nicht  den 
demokratischen  Standards  (HRW  11.1.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024).  Die 
Wahlbeobachtungsmission  des  ODHIR  merkte  an,  dass,  während  die  Wahlverwaltung  die 
Vorbereitungen effizient abwickelte und die Stimmabgabe insgesamt reibungslos verlief, erhebliche 
Verfahrensunregelmäßigkeiten  beobachtet  und  wichtige  Sicherheitsvorkehrungen  während  der 
Auszählung  und  Tabellierung  häufig  missachtet  wurden,  was  die  Transparenz  des  Prozesses 
untergrub (OSCE 19.7.2023b).
Beim Verfassungsreferendum am 5.6.2022 stimmten 77,18 Prozent der Wahlberechtigten für die 
vom  Staatspräsidenten  Tokajew  vorgelegten  Verfassungsänderungen.  Zentrale  Elemente  der 
Reform waren die Stärkung der Mäjilis, eine Wahlrechtsreform (70 Prozent Verhältnis-, 30 Prozent 
Mehrheitswahlrecht),  die  Gründung  eines  Verfassungsgerichts  sowie  eines  obersten 
Rechnungshofs, Zulassung neuer Parteien und die Abschaffung der Todesstrafe (AA 23.4.2024b).
Der Verfassung nach übt das Volk seine Macht direkt durch Volksabstimmungen und freie Wahlen 
auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung 
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aus und delegiert die Ausübung seiner Befugnisse an staatliche Institutionen (Verf KASA
30.8.1995, Art. 3, 41, 51). Das politische Spektrum lässt sich nicht eindeutig in rechts, links und 
Mitte einteilen. Zusätzlich zu den sechs registrierten Parteien wurden im November/Dezember 
2022  zwei  weitere  registriert  –  Respublika  und  Baitak  (Die  Grünen),  die  jedoch 
regierungsfreundlich  sein  müssen,  um  zu  überleben  (BS  19.3.2024). Die  Ausübung  der 
verfassungsmäßig  garantierten  Grundfreiheiten  ist  aber  nach  wie  vor  eingeschränkt.  Einige 
politische  Gruppierungen  werden  weiterhin  daran  gehindert  –  etwa  durch  die  Praxis  der 
Deregistrierung –, als politische Partei an Wahlen teilzunehmen (OSCE 14.7.2023b; vgl. USDOS 
23.4.2024). Häufig werden politische Gegner und Kritiker festgenommen und inhaftiert, manchmal 
wegen geringfügiger Verstöße (USDOS 23.4.2024), aber auch wegen Vorwürfen der Mitgliedschaft 
in verbotenen extremistischen Gruppen (HRW 11.1.2024; vgl. FH 2024). Politische Parteien und 
öffentliche Vereinigungen können suspendiert oder geschlossen werden, wenn sie die Arbeit der 
Sicherheitskräfte behindern (USDOS 23.4.2024).
Die  Beteiligung  von  Frauen  oder  Angehörigen  von  Minderheitengruppen  ist  gesetzlich  nicht 
einschränkt,  und  sie  haben  auch  am  politischen  Leben  teilgenommen.  Gesellschaftliche 
Einstellungen hindern Frauen manchmal daran, ein hohes Amt zu bekleiden oder eine aktive Rolle 
im politischen Leben zu spielen (USDOS 23.4.2024).
Das politische System wird in Kasachstan von einer kleinen Gruppe von Eliten beherrscht (FH 
2024). Es ist für Außenstehende verschlossen und lässt wenig Raum für politischen Wettbewerb 
(BS 19.3.2024).
Kasachstan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa, der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der 
Organisation zur kollektiven Sicherheit, der Organisation der Turkstaaten und der Shanghaier 
Organisation für Zusammenarbeit.  Kasachstan ist von 2022-2024 zum zweiten Mal Mitglied im 
Menschenrechtsrat  der  Vereinten  Nationen.  Mit  der  EU  hat  Kasachstan  im  Jahr  2015  ein 
erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in 
Kraft  getreten  ist  (AA  23.4.2024b;  vgl.  ÖB  Astana  o.D.).  Das  Ausmaß  des  Einflusses  der 
russischen Regierung auf die kasachische Politik ist unbekannt (FH 2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (23.4.2024a):  Kasachstan:  Steckbrief, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/steckbrief/206340, 
Zugriff 12.8.2024
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (23.4.2024b):  Kasachstan:  Politisches  Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/
206674, Zugriff 12.8.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- CEC – Central election commission of the Republic of Kazakhstan [Kasachstan] (o.D.): Brief 
information about electoral system of the RK, https://www.election.gov.kz/eng/electoral-system-of-
the-rk/brief-information-about-electoral-system-of-the-rk.php, Zugriff 12.8.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 28
7

- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
- ÖB  Astana  –  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (o.D.):  Politik  und  Recht, 
https://www.bmeia.gv.at/oeb-astana/bilaterale-beziehungen/kasachstan/politik-und-recht,  Zugriff 
12.8.2024
- OSCE  –  Organization  for  Security  and  Co-operation  in  Europe  (14.7.2023a):  Republic  of 
Kazakhstan, Early Presidential Election 20 November 2022, ODIHR Election Observation Mission 
Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/8/d/548593.pdf, Zugriff 12.8.2024
- OSCE  –  Organization  for  Security  and  Co-operation  in  Europe  (14.7.2023b):  Republic  of 
Kazakhstan, Early Parliamentary Elections 19 March 2023, ODIHR Election Observation Mission 
Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/6/9/548599.pdf, Zugriff 12.8.2024
- PRK – Official Website of the President of the Republic of Kazakhstan [Kasachstan] (o.D.): The 
President of the Republic of Kazakhstan,  https://www.akorda.kz/en/president/president, Zugriff 
12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024):  2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Kazakhstan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html,  Zugriff 
12.8.2024
- Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of 
Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024
 3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil (AA 12.8.2024; vgl. BMEIA 21.6.2024), obwohl 
Kleinkriminalität in den größeren Städten ein Problem darstellt (C24 12.7.2023; vgl. AA 12.8.2024). 
Begrenzte  Gebiete,  insbesondere  im  Westen  und  Süden  Kasachstans,  werden  teilweise  von 
organisierten  kriminellen  Gruppen  kontrolliert,  die  ihre  Einnahmen  aus  Öldiebstahl, 
Waffenschmuggel, Schmuggel und Steuerbetrug beziehen (BS 19.3.2024).
Bei den Unruhen im Januar 2022 verlor die Regierung vorübergehend die Kontrolle über die 
ehemalige Hauptstadt Almaty und mehrere Provinzen. Das Zentrum der Hauptstadt wurde von 
bewaffneten Demonstranten gestürmt, und die Präsidentenresidenz und das Hauptquartier der 
Stadtregierung brannten nieder. Nach offiziellen Angaben starben 238 Menschen. Die öffentliche 
Ordnung  im  ganzen  Land  wurde  dann  nach  einer  unblutigen  Intervention  der  von  Russland 
geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) auf Ersuchen Kasachstans 
wiederhergestellt (BS 19.3.2024). Die Unruhen bezeichnete die Regierung als Terroranschlag und 
später als Putschversuch (USDOS 30.11.2023).
In Kasachstan gab es vereinzelt und selten terroristische Angriffe (AA 12.8.2024; vgl. FH 2024).
Dem US-amerikanischen Außenministerium nach ist das Land weiterhin auf der Hut vor möglichen 
Terroranschlägen,  die  sowohl  von  außen  als  auch  von  innen  kommen  können  (USDOS 
30.11.2023). Die Strafverfolgungsbehörden sind nachweislich in der Lage, terroristische Vorfälle 
aufzudecken,  abzuschrecken  und  darauf  zu  reagieren  (USDOS  30.11.2023).  Die  Behörden 
nehmen  regelmäßig  mutmaßliche  Mitglieder  von  terroristischen  und  extremistischen 
Organisationen fest (BS 19.3.2024).
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Es gibt einen umfassenden Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung. Dabei ist das Komitee
für Nationale Sicherheit (KNB) federführend, das die Bemühungen auf zentraler und lokaler Ebene 
koordiniert.  Dessen  Strafverfolgungsbeamte  und  Staatsanwälte  haben  einen  großen 
Ermessensspielraum  bei  der  Festlegung,  was  als  Terrorismus  oder  Extremismus  gilt,  sodass 
politische  Gegner  und  Anhänger  gewaltloser,  aber  nicht-registrierter  religiöser  Gruppen 
strafrechtlich verfolgt werden können (USDOS 30.11.2023).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.8.2024): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/
206342, Zugriff 12.8.2024
- BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(21.6.2024):  Kasachstan,  Sicherheit  &  Kriminalität, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kasachstan, Zugriff 12.8.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
- C24  –  Crisis24  (12.7.2023):  Kazakhstan  Country  Report,  Security, 
https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/kazakhstan,  Zugriff 
12.8.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Kazakhstan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 
2022  -  Chapter  1  -  Kazakhstan,   https://www.ecoi.net/de/dokument/2101568.html,  Zugriff 
12.8.2024
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Das  Recht,  Gesetze  zu  erlassen,  die  die  wichtigsten  öffentlichen  Beziehungen  regeln  und 
grundlegende Prinzipien und Normen in Bezug auf Fragen der Justiz und des Gerichtsverfahrens 
festlegen, hat das Parlament (Verf KASA 30.8.1995, Art. 61). Das Justizsystem der Republik 
Kasachstan  ist  durch  die  Verfassung  und  das  Verfassungsrecht  geregelt.  Es  verbietet  die 
Einrichtung  von  Sonder-  oder  Ausnahmegerichten.  Die  Rechtsprechung  erfolgt  ausschließlich 
durch  Gerichte  und  umfasst  zivil-  und  strafrechtliche  sowie  andere  gesetzlich  festgelegte 
Verfahrensformen.  In  bestimmten  Fällen  können  Strafverfahren  unter  Beteiligung  von 
Geschworenen durchgeführt werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 75).
Der Oberste Justizrat, dessen Vorsitzender vom Präsidenten mit der Zustimmung des Senats 
ernannt  wird  (Verf  KASA  30.8.1995,  Art.  82),  ist  eine  autonome  staatliche  Institution,  die 
eingerichtet wurde, um die verfassungsmäßigen Befugnisse des Präsidenten der Republik zur 
Bildung von Gerichten zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Richter und ihre Immunität 
sicherzustellen.  Die  Verordnung  über  die  Arbeitsweise  des  Obersten  Justizrates  wird  vom 
Präsidenten genehmigt (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 1). Der Rat übt seine Tätigkeit nach den 
Prinzipien der Unabhängigkeit, Rechtmäßigkeit, Kollegialität, Öffentlichkeit und Unparteilichkeit aus 
(GOJ KASA 4.12.2015, Art. 2). Die Mitglieder des Rates sind unabhängig und gehorchen nur der 
Verfassung, den Gesetzen und Akten des Präsidenten der Republik (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 4).
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Die Gerichte bestehen aus ständigen Richtern, deren Unabhängigkeit durch die Verfassung und
das  Gesetz  geschützt  ist.  Die  Befugnisse  eines  Richters  können  nur  aus  den  im  Gesetz 
festgelegten Gründen beendet oder ausgesetzt werden. Ein Richter kann nur mit Zustimmung des 
Präsidenten  auf  der  Grundlage  einer  Stellungnahme  des  Obersten  Justizrates  verhaftet,  vor 
Gericht gestellt, mit Verwaltungsmaßnahmen belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen 
werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 79). 
An der Spitze der Gerichtshierarchie steht das Oberste Gericht, das als höchste Instanz für Zivil-, 
Straf-  und  andere  Fälle  fungiert.  Er  beaufsichtigt  die  Tätigkeit  der  unteren  Gerichte  und  gibt 
Erläuterungen  zur  Rechtsprechung  (Verf  KASA 30.8.1995,  Art.  81).  Der  Vorsitzende  und  die 
Richter  des  Obersten  Gerichts  werden  vom  Senat  auf  Vorschlag  des  Präsidenten  und  auf 
Empfehlung des Hohen Justizrats gewählt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82).
Die  Staatsanwaltschaft  in  der  Republik  Kasachstan  überwacht  im  Namen  des  Staates  die 
Einhaltung der Gesetze, vertritt die Interessen des Staates vor Gericht und führt Strafverfolgungen 
durch. Sie bildet ein zentralisiertes System, in dem niedrigere Staatsanwälte den höheren und dem 
Generalstaatsanwalt  unterstellt  sind.  Die  Staatsanwaltschaft  agiert  unabhängig  von  anderen 
staatlichen  Organen  und  ist  nur  dem  Präsidenten  der  Republik  rechenschaftspflichtig.  Der 
Generalstaatsanwalt  genießt  während  seiner  fünfjährigen  Amtszeit  besondere  rechtliche 
Immunität,  die  nur  unter  bestimmten  Umständen  aufgehoben  werden  kann.  Die  genauen 
Kompetenzen, die Organisation und die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werden durch ein 
Verfassungsgesetz geregelt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83).
Nicht zuletzt trägt der Menschenrechtsbeauftragte in der Republik Kasachstan zur
Wiederherstellung verletzter Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers bei, er fördert die 
Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers. Bei der Ausübung seiner Befugnisse ist der 
Menschenrechtsbeauftragte unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig gegenüber staatlichen 
Organen  und  Amtsträgern.  Während  seiner  Amtszeit  genießt  er  Immunität  vor  Verhaftung, 
Vorführung vor Gericht, administrativen Strafen und strafrechtlicher Verfolgung ohne Zustimmung 
des  Senats,  außer  bei  Festnahme  am  Tatort  oder  bei  schweren  Verbrechen.  Die  rechtliche 
Stellung  und  Organisation  der  Tätigkeit  des  Menschenrechtsbeauftragten  werden  durch  ein 
Verfassungsgesetz bestimmt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83-1).
Freedom  House  nach  ist  die  Justiz  in  Kasachstan  faktisch  der  Exekutive  unterstellt,  da  der 
Präsident die Richter auf Empfehlung des Obersten Justizrats, der seinerseits vom Präsidenten 
ernannt wird, nominiert oder direkt ernennt. Die Richter unterliegen der politischen Einflussnahme 
(FH 2024; vgl. C24 29.7.2024, BS 19.3.2024). Laut dem US-amerikanischen Außenministerium 
sieht das Gesetz keine unabhängige Justiz vor, welche in der Praxis sowohl von der Exekutive als 
auch von Justizzweigen eingeschränkt wird (USDOS 23.4.2024).
Die  Justiz  gilt  nach  Angaben  von  Crisis24  als  korrupt  (C24  29.7.2024;  vgl.  FH  2024,  BS 
19.3.2024).  Obwohl  Richter  zu  den  bestbezahlten  Regierungsangestellten  gehören,  geben 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 28
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