kata-lib-2014-03-04

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Das  gegenständliche  Produkt  der  Staatendokumentation  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen  und  Asyl  wurde  gemäß  den  vom Staatendokumentationsbeirat 
beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches
COI11
-Dokument, das  beruhend  auf  den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und 
Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels  Recherche  von  vorhandenen, 
vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen  gemäß  den  Standards  der 
Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine  einzelfallunabhängige Darstellung  
über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt 
§ 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, 
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen 
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine 
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt 
keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument 
kann  insbesondere  auch  nicht  als  politische  Stellungnahme  seitens  der 
Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für  Fremdenwesen  und  Asyl  gewertet 
werden.
Länderspezifische Anmerkungen
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1 COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 2 von 15
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Inhaltsverzeichnis
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen.........................................................4
2. Politische Lage.................................................................................................................. 4
3. Sicherheitslage..................................................................................................................5
4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................5
5. Sicherheitsbehörden..........................................................................................................6
6. Folter und unmenschliche Behandlung.............................................................................6
7. Korruption..........................................................................................................................7
8. Allgemeine Menschenrechtslage.......................................................................................7
8.1. Arbeitsmigranten............................................................................................................7
8.2. Angehörige der al-Murra-Gemeinschaft.........................................................................8
8.3. Bidoon............................................................................................................................ 8
9. Meinungs- und Pressefreiheit............................................................................................8
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition..................................................9
11. Haftbedingungen............................................................................................................9
12. Todesstrafe....................................................................................................................9
13. Religionsfreiheit............................................................................................................10
14. Frauen/Kinder..............................................................................................................10
15. Homosexuelle..............................................................................................................12
16. Bewegungsfreiheit........................................................................................................12
17. Grundversorgung/Wirtschaft........................................................................................13
18. Medizinische Versorgung.............................................................................................13
19. Behandlung nach Rückkehr.........................................................................................14
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
2. Politische Lage
Bis 1913 stand Katar unter osmanischer Herrschaft, von 1916 bis 1971 war das Land
britisches Protektorat. Am 03.09.1971 erklärte Katar seine Unabhängigkeit, trat kurze Zeit 
später  der  Arabischen  Liga  und  den  Vereinten  Nationen  bei  und  gehörte  1981  zu  den 
Gründungsmitgliedern  des  Golf-Kooperationsrates.  1970  wurde  eine  provisorische 
Verfassung erlassen, die 1972 eine erste Änderung erfuhr. Seit 1971 und gemäß der am 
29.04.2003 durch Referendum gebilligten und seit 09.06.2005 offiziell in Kraft befindlichen 
Verfassung ist Katar eine konstitutionelle Erbmonarchie (Emirat). Die Macht wird innerhalb 
der Familie Al Thani auf die männlichen Nachkommen von Hamad bin Khalifa bin Hamad bin 
Abdullah bin Qassim vererbt. Am 27.06.1995 hat S. H. Scheich Hamad bin Khalifa Al Thani 
mit  Unterstützung  der  Herrscherfamilie  das  Amt  des  Emirs  angetreten.  Am  05.08.2003 
ernannte  er  seinen  Sohn,  S.H.  Scheich  Tamim  bin  Hamad  Al  Thani  zum  Thronfolger.
Der  Emir  ist  Staatsoberhaupt  und  oberster  Inhaber  der  Exekutive;  seine  Person  ist 
unantastbar und seine Entscheidungen müssen von allen respektiert werden. Der Emir ist 
Oberbefehlshaber der Streitkräfte und überwacht diese mit Unterstützung des ihm direkt 
unterstehenden Verteidigungsrates. Der Emir vertritt den Staat nach innen und außen sowie 
in den internationalen Beziehungen. Er ernennt die Mitglieder der Regierung (Ministerrat) 
sowie den Premierminister, kann den Ministerrat auflösen und verfügt über ein Vetorecht 
gegenüber Gesetzesvorlagen (Botschaft Qatar o.D.).
Es  ist  zu  erwarten,  dass  Emir  Scheich  Tamim  bin  Hamad  Al  Thani  den  vorsichtigen 
Modernisierungskurs seines Vaters fortführen wird (AA 10.2013a). Es gab  kleine Fortschritte 
im Demokratisierungsprozess (BTI 2014). Der aus dem Amt geschiedene, aber immer noch
einflussreiche Vater des neuen Emirs hatte während seiner Amtszeit vorsichtige Schritte zur 
stärkeren  Beteiligung  der  Bürger  unternommen.  Allerdings  bewegt  sich  diese  Politik  im 
Rahmen  einer  äußerst  konservativ-islamisch  geprägten  Gesellschaft,  welche  eine 
ungezügelte Modernisierung ablehnt (AA 10.2013a).
Die ersten kommunalen Wahlen wurden im März 1999 abgehalten; das passive und aktive 
Wahlrecht galt für Männer und Frauen. Im April 2003 fanden zum zweiten Mal Wahlen in 
Katar  statt  (Botschaft  Qatar  o.D.).  Landesweite  Wahlen  wurden  erstmals  für  die  zweite 
Jahreshälfte 2013 angekündigt – nach dem Führungswechsel an der Staatsspitze vom Juni 
2013 allerdings zunächst verschoben und die Mandatsperiode der Beratenden Versammlung 
per  Dekret  bis  Ende  Juni  2016  verlängert  (AA  10.2013a).  Bei  den  landesweiten 
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Parlamentswahlen  wird  die  so  genannte  Al  Shoura  bestimmt.  Diese  soll  die  bisherige 
Beratende Versammlung ersetzen und aus 30 gewählten sowie 15 von Emir ernannten 
Abgeordneten bestehen. Auch bei diesen Wahlen wird Frauen ein aktives und passives 
Wahlrecht  zugestanden.  Parteien  existieren nicht,  gewählt  werden  Personen  (Botschaft 
Qatar).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (10.2013a):  Katar,  Innenpolitik,  http://www.auswaertiges-
amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/
Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014  
- BTI - Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (2014): Qatar, Country Report, 
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Qatar.pd
f, Zugriff 4.3.2014 
- Botschaft  des  Staates  Katar  (ohne  Datum):  Katar, 
http://www.embassy-qatar.de/German/Qatar.htm, Zugriff 4.3.2014
3. Sicherheitslage
Die politische Lage kann als stabil bezeichnet werden. Es ist aber zu bedenken, dass sich in 
Anbetracht der komplizierten Verhältnisse in der Region die Lage plötzlich verschlechtern 
kann. Ausländische Streitkräfte unterhalten Militärbasen in Katar (EDA 5.3.2014).
Quellen:
- EDA  -  Eidgenössisches  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  (5.3.2014): 
Reisehinweise  Katar, 
http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/qatar.html,  Zugriff 
5.3.2014 
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Mehrere  Artikel  (129,  130, 131 und 134)  in der Verfassung von Katar unterstützen die 
Unabhängigkeit  der  Richter  und  der  Justiz.  Jedoch  wird  durch  die  Tatsache,  dass  alle 
Richter für eine -auf unbestimmte Zeit erneuerbare- Amtszeit von drei Jahren vom Emir, 
basierend auf einer empfohlenen Auswahl des Obersten Justizrats, ernannt werden, ihre 
Unabhängigkeit beeinträchtigt (BTI 2014). Rund 55 Prozent der Richter sind Ausländer und 
von Aufenthaltsgenehmigungen abhängig (USDOS 27.2.2014). 
Es existieren Scharia-Gerichte, welche sich mit Fragen des persönlichen Status, wie z. B. 
einer Scheidung für Muslime, befassen. Im Jahr 2007 wurde auch ein Verfassungsgericht 
eingerichtet  (BTI  2014).  Das  Gesetz  sieht  das  Recht  auf  ein  faires  Verfahren  und  die 
Unschuldsvermutung für alle Bewohner vor und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen 
auch vollzogen. Ausnahmen gab es bei Verdächtige, die unter dem Gesetz zum Schutz der 
Gesellschaft  und  der  Bekämpfung  des  Terrorismus  festgehalten  wurden.  Ausländische 
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Häftlinge hatten auch Zugang zum Rechtssystem, obwohl sich einige über undurchsichtige 
Verfahren  und  Komplikationen,  vor  allem  infolge  von  Sprachbarrieren,  beklagten.  Die 
Verfahren  sind  der  Öffentlichkeit  zugänglich,  aber  der  vorsitzende  Richter  kann  die 
Öffentlichkeit  vom  Gerichtssaal  ausschließen,  wenn  der  Fall  als  sensibel  erachtet  wird 
(USDOS 27.2.2014). 
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (2014): Qatar, Country Report, 
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Qatar.pd
f,  Zugriff 4.3.2014 
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 
4.3.2014
5. Sicherheitsbehörden
Sicherheitskräfte  unterstehen  einer  wirksamen Kontrolle  durch  die  Behörden  und haben 
keine Menschenrechtsverletzungen begangen. Es gab keine Berichte, dass die Regierung 
oder ihre Vertreter willkürliche oder rechtswidrige Morde begangen haben und auch keine 
Berichte über politisch motiviertes „Verschwinden lassen“ (USDOS 27.2.2014). 
Quellen:
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 
4.3.2014
6.Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  und  die  Gesetze  verbieten Folter  und  andere  unmenschliche  oder 
erniedrigende Behandlung und Bestrafung. Es gab vereinzelt Berichte über Misshandlungen, 
welche von staatlichen Beamten durchgeführt wurden und auch Berichte, dass die Behörden 
einige Häftlinge im Gefängnis in Isolationshaft gehalten haben. Die Regierung interpretiert 
die Scharia, um Prügelstrafen für bestimmte Straftaten zu erlauben; einschließlich gerichtlich 
angeordneter  Prügelstrafen  bei  Alkoholkonsum  und  außerehelichem  Geschlechtsverkehr 
von Muslimen. In der Berufung reduzieren Gerichte diese Strafen in der Regel zu einer 
Freiheitsstrafe oder zu Geldbußen (USDOS 27.2.2014).  
Quellen:
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices  2013  -  Qatar,  http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, 
Zugriff 4.3.2014
7. Korruption
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 6 von 15
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Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, und die Regierung hat im Allgemeinen diese 
Gesetze  auch  wirksam  umgesetzt.  Es  sind  keine  Fälle  von  Korruption  innerhalb  der 
Regierung bekannt (USDOS 27.2.2014).  
Quellen:
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices  2013  -  Qatar,  http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, 
Zugriff 4.3.2014
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Im  Gegensatz  zu  den  meisten  anderen  Golfstaaten  hat  Katar  keine  schweren  inneren 
Unruhen erlebt. Dennoch bleibt das Menschenrechtsklima problematisch, vor allem für die 
große und wachsende Wanderarbeitnehmer-Bevölkerung (HRW 21.1.2014). Die Regierung
hat  begrenzte  Schritte  unternommen  um  diejenigen  zu  verfolgen,  die 
Menschenrechtsverletzungen begangen haben (AA 10.2013a).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (10.2013a):  Katar,  Innenpolitik,  http://www.auswaertiges-
amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/
Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014
- HRW  -  Human  Rights  Watch  (21.1.2014):  World  Report  2014  -  Qatar, 
http://www.ecoi.net/local_link/267810/395165_de.html, Zugriff 03.4.2014
8.1. Arbeitsmigranten
Ausländische  Arbeitsmigranten,  die  mehr  als  90%  der  Arbeitnehmer  Katars  stellen, 
genossen  weiterhin  keinen  ausreichenden  gesetzlichen  Schutz  vor  Ausbeutung  und 
Misshandlungen durch ihre Arbeitgeber. Die Behörden versäumten es, die
Schutzvorschriften, die im Arbeitsgesetz von 2004 und in weiteren Dekreten festgeschrieben 
sind, angemessen durchzusetzen. Die Lebensbedingungen der Arbeitsmigranten waren oft 
völlig  unzureichend.  (AI  23.5.2013).  Die  katarische  Regierung  bemüht  sich,  für  eine 
Verbesserung  der  Arbeits-  und  Lebensbedingungen  der  meist  gering  qualifizierten 
ausländischen Gastarbeiter Standards zu etablieren. Bisher mangelt es an der Durchsetzung 
bereits existierender Arbeitsschutzbestimmungen (AA 10.2013a).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (10.2013a):  Katar,  Innenpolitik,  http://www.auswaertiges-
amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/
Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014
- AI -  Amnesty International (23.5.2013):  Amnesty International  Report 2013  - Zur 
weltweiten  Lage  der  Menschenrechte  -  Qatar, 
http://www.ecoi.net/local_link/248033/374225_de.html, Zugriff 05.3.2014
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8.2.  Angehörige der al-Murra-Gemeinschaft 
Rund 100 Menschen, denen in den vergangenen Jahren ihre katarische Staatsbürgerschaft 
entzogen worden war, blieb aufgrund ihrer Staatenlosigkeit weiterhin der Zugang zu Arbeit 
sowie zum Sozialversicherungs- und Gesundheitssystem verwehrt. Davon betroffen waren 
vor  allem  Angehörige  der  al-Murra-Gemeinschaft.  Sie  durften  gegen  den  Entzug  ihrer 
Staatsbürgerschaft  keinen  Einspruch  erheben  und  konnten  die  Rechtmäßigkeit  der 
Maßnahme somit nicht anfechten (AI 23.5.2013).
Quellen:
- AI -  Amnesty International (23.5.2013):  Amnesty International  Report 2013  - Zur 
weltweiten Lage der Menschenrechte - Qatar,
http://www.ecoi.net/local_link/248033/374225_de.html, Zugriff 05.3.2014
8.3. Bidoon
2012 lebten ca. 300 bis 400 Staatenlose Bidoon im Land. Sie sind einigen sozialen und
gesellschaftlichen, jedoch keiner rechtlichen Diskriminierung ausgesetzt. Die Bidoon konnten 
sich für öffentliche Dienstleistungen wie dem Zugang zu Bildung und Gesundheitswesen 
registrieren (USDOS 27.2.2014).  
Quellen:
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices  2013  -  Qatar,  http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, 
Zugriff 4.3.2014
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung schränkt diese 
Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Die Behörden übten eine strenge Kontrolle des Rechts auf 
freie Meinungsäußerung aus und verschärften die Einschränkungen noch durch den Entwurf 
eines  neuen  Mediengesetzes.  Sollte  dieses  Gesetz  in  Kraft  treten,  müssten  alle 
Veröffentlichungen  durch  eine  von  der  Regierung  eingesetzte  "zuständige  Behörde" 
genehmigt werden. Diese Einrichtung hätte dann die Befugnis, Inhalte zu streichen oder den 
Abdruck ganz zu verbieten (AI 23.5.2013). Die Pressezensur ist abgeschafft, katarische 
Medien  unterliegen  jedoch  einer  Selbstzensur.  Das  Presserecht  gibt  den  staatlichen 
Institutionen  einen  weiten  Ermessensspielraum  im  Umgang  mit  den  Medien.  Importierte 
Presseerzeugnisse werden weiterhin zensiert. Dies gilt auch für die seit 1993 zugelassenen 
ausländischen  kommerziellen  Kabelfernsehprogramme.  Eine  Neufassung  der  nationalen 
Mediengesetzgebung ist in Arbeit (AA 10.2013a). 
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Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (10.2013a):  Katar,  Innenpolitik,  http://www.auswaertiges-
amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/
Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014
- AI -  Amnesty International (23.5.2013):  Amnesty International  Report 2013  - Zur 
weltweiten  Lage  der  Menschenrechte  -  Qatar, 
http://www.ecoi.net/local_link/248033/374225_de.html, Zugriff 05.3.2014
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices  2013  -  Qatar,  http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, 
Zugriff 4.3.2014
10.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, welche aber vom Gesetz streng reguliert 
wird.  Organisatoren  einer  öffentlichen  Veranstaltung  müssen  eine  Reihe  von 
Einschränkungen und Bedingungen bis zum Erhalt einer Genehmigung hinnehmen. Es gab 
keine organisierten politischen Parteien und keine Berichte über Versuche sich politisch zu 
organisieren.  Politisch  orientierte  Vereinigungen  sind  behördlich  verboten  (USDOS 
27.2.2014).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices  2013  -  Qatar,  http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, 
Zugriff 4.3.2014
11.Haftbedingungen
Die  Bedingungen  in  den  Gefängnissen  und  Haftzentren  erfüllen  im  Allgemeinen 
internationale  Standards,  und  die  Regierung  erlaubte  Organisationen  wie  dem  National 
Human Rights Committee (NHRC), Amnesty International (AI) und Human Rights Watch 
(HRW) die Gefängnisse zu besuchen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices  2013  -  Qatar,  http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, 
Zugriff 4.3.2014
12.Todesstrafe
2012 wurde mindestens ein Todesurteil verhängt. Ein Mann aus Sri Lanka wurde wegen 
Mordes  verurteilt.  Mindestens  sechs  Männer  sollen  sich  zum  Jahresende  2012  in  den 
Todeszellen befunden haben. Sie waren 2001 wegen ihrer Beteiligung am Putschversuch im 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 9 von 15
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Jahr 1996 zum Tode verurteilt worden. Es gab jedoch keine Berichte über Hinrichtungen (AI 
23.5.2013).
Quellen:
- AI -  Amnesty International (23.5.2013):  Amnesty International  Report 2013  - Zur 
weltweiten  Lage  der  Menschenrechte  -  Qatar, 
http://www.ecoi.net/local_link/248033/374225_de.html, Zugriff 05.3.2014
13.Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht den Islam als Staatsreligion vor und im nationalen Recht sind weltliche 
Rechtstraditionen und das islamische Recht (Scharia) integriert. Die Regierung respektiert - 
mit  einigen  Einschränkungen  -  die  Religionsfreiheit  im  Allgemeinen  auch  in  der  Praxis 
(USDOS 27.2.2014). Der Islam hat als Staatsreligion starken Einfluss auf die katarische
Innenpolitik und prägt das gesellschaftliche Leben. Christliche Gemeinden werden jedoch, 
deutlich  abseits vom  katarischen öffentlichen Leben, mit Einschränkungen  geduldet: Als 
erstes christliches Gotteshaus wurde im März 2008 eine römisch-katholische Kirche eröffnet 
und geweiht (AA 10.2013a). 
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (10.2013a):  Katar,  Innenpolitik,  http://www.auswaertiges-
amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/
Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights
Practices  2013  -  Qatar,  http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, 
Zugriff 4.3.2014
14.Frauen/Kinder
Die Verfassung von Katar legt fest, dass alle Bürger gleiche Rechte und Pflichten haben – 
ungeachtet von Rasse, Geschlecht oder Religion (Botschaft Katar, o.D.). Frauen wurden 
immer  noch  vor  dem  Gesetz  und  im  täglichen  Leben  diskriminiert  und  waren  nur 
unzureichend  gegen  häusliche  Gewalt  geschützt.  Sie  wurden  insbesondere  durch  das 
Familienrecht  benachteiligt,  das  es  Männern  sehr  viel  leichter  machte,  die  Scheidung 
einzureichen, als Frauen. Letztere hatten im Falle einer Scheidung oder Trennung von ihrem 
Ehemann  mit  erheblichen  wirtschaftlichen  Nachteilen  zu  rechnen.  (AI  23.5.2013).  Eine 
rechtliche,  institutionelle  und  kulturelle  Diskriminierung  der  Frauen  beschränkt  ihre 
Beteiligung an der Gesellschaft (USDOS 27.2.2014). Die katarische Führung fördert die 
Gleichstellung  und  berufliche  Qualifizierung  von  Frauen,  stößt  dabei  indes  auf  den 
Widerstand  konservativ-religiöser  Kreise  (AA  10.2013).  Eine  Reihe  von  Initiativen 
verdeutlichte in den vergangenen Jahren das Bestreben, die Stellung der Frau im politischen 
Raum  zu  festigen:  Frauen  sollen  im  Parlament  und  in  der  Politik  eine  positive  Rolle 
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übernehmen. Bei den Kommunalwahlen im März 1999, den ersten Wahlen überhaupt in 
Katar, konnten die katarischen Frauen auch politisch ihre Rechte wahrnehmen – ebenso wie 
Männer hatten sie ein aktives und passives Wahlrecht. Frauen stellen mehr als 25% der 
einheimischen Arbeitskräfte, sind aber auch in Führungspositionen zu finden – so etwa 
werden  das  Erziehungsministerium  und  die  Universität  von  Katar  von  Frauen  geleitet. 
Gemäß einem Erlass des Emirs, dass die Beschäftigung von Frauen im öffentlichen Dienst 
regelt, sind Frauen den Männern gleichgestellt. Die Anzahl der Frauen, die höhere Schulen 
und Universitäten in Doha besuchen, nimmt stetig zu. Die katarischen Frauen übernehmen 
eine  aktive  Rolle  in  nicht-staatlichen  Gesellschaften,  die  sich  mit  Fragen  der  Familie 
befassen. Diese Gesellschaften stellen einen Schlüsselfaktor zur Stärkung der Stellung der 
Frau in der Gesellschaft dar; sie bieten Trainingskurse, Vorlesungen u.ä. an und sind zudem 
in der ehrenamtlichen Arbeit stark vertreten (Botschaft Katar, o.D.) 
Katar ist schulisch gut erschlossen. Es besteht eine allgemeine Schulpflicht für Jungen und 
Mädchen. Aus historischen Gründen ist das Schulsystem britisch geprägt. Im öffentlichen
Bildungssektor herrscht weitgehend Geschlechtertrennung. In Doha gibt es eine wachsende 
Zahl ausländischer Privatschulen, die zwar grundsätzlich der schulischen Betreuung der 
jeweiligen Ausländergruppen dienen, jedoch auch von Kindern dritter Herkunftsländer und 
gut  situierter  katarischer  Familien  besucht  werden.  Seit  2008  ist  mit  der  Deutschen 
Internationalen  Schule  Doha  auch  das  deutsche  Bildungssystem  in  Katar  vertreten.  Im 
Bereich der beruflichen Bildung sind noch kaum Strukturen vorhanden. Die 1973 gegründete 
Qatar-Universität wird derzeit von über 15.000 Studenten besucht, davon 70 Prozent aus 
Katar. Rund zwei Drittel der Eingeschriebenen sind Frauen. Eine große Zahl katarischer 
Studenten wird außerdem mit Stipendien zum Studium ins Ausland geschickt, insbesondere 
in  die  USA,  nach  Großbritannien  und  Frankreich,  nach  Deutschland  hauptsächlich  zur 
Facharztausbildung (AA 10.2013b).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (10.2013b):  Katar,  Kultur-  und  Bildungspolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0851F8C490C4A9888A9DD7D507CB97E5/
DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Katar/Kultur-UndBildungspolitik_node.html,
Zugriff 4.3.2014
- Botschaft  des  Staates  Katar  (ohne  Datum):  Katar, 
http://www.embassy-qatar.de/German/Qatar.htm, Zugriff 4.3.2014
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices  2013  -  Qatar,  http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, 
Zugriff 4.3.2014
15.Homosexuelle
Homosexualität  und  nichtehelicher  Geschlechtsverkehr  sind  verboten  und  können  bei 
Anzeige auch strafrechtlich geahndet werden (Homosexualität mit Gefängnisstrafe bis zu 15 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 11 von 15
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