kata-lib-2014-03-04
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI11 -Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Länderspezifische Anmerkungen --- 1 COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 15

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen.........................................................4 2. Politische Lage.................................................................................................................. 4 3. Sicherheitslage..................................................................................................................5 4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................5 5. Sicherheitsbehörden..........................................................................................................6 6. Folter und unmenschliche Behandlung.............................................................................6 7. Korruption..........................................................................................................................7 8. Allgemeine Menschenrechtslage.......................................................................................7 8.1. Arbeitsmigranten............................................................................................................7 8.2. Angehörige der al-Murra-Gemeinschaft.........................................................................8 8.3. Bidoon............................................................................................................................ 8 9. Meinungs- und Pressefreiheit............................................................................................8 10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition..................................................9 11. Haftbedingungen............................................................................................................9 12. Todesstrafe....................................................................................................................9 13. Religionsfreiheit............................................................................................................10 14. Frauen/Kinder..............................................................................................................10 15. Homosexuelle..............................................................................................................12 16. Bewegungsfreiheit........................................................................................................12 17. Grundversorgung/Wirtschaft........................................................................................13 18. Medizinische Versorgung.............................................................................................13 19. Behandlung nach Rückkehr.........................................................................................14 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 15

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. 2. Politische Lage Bis 1913 stand Katar unter osmanischer Herrschaft, von 1916 bis 1971 war das Land britisches Protektorat. Am 03.09.1971 erklärte Katar seine Unabhängigkeit, trat kurze Zeit später der Arabischen Liga und den Vereinten Nationen bei und gehörte 1981 zu den Gründungsmitgliedern des Golf-Kooperationsrates. 1970 wurde eine provisorische Verfassung erlassen, die 1972 eine erste Änderung erfuhr. Seit 1971 und gemäß der am 29.04.2003 durch Referendum gebilligten und seit 09.06.2005 offiziell in Kraft befindlichen Verfassung ist Katar eine konstitutionelle Erbmonarchie (Emirat). Die Macht wird innerhalb der Familie Al Thani auf die männlichen Nachkommen von Hamad bin Khalifa bin Hamad bin Abdullah bin Qassim vererbt. Am 27.06.1995 hat S. H. Scheich Hamad bin Khalifa Al Thani mit Unterstützung der Herrscherfamilie das Amt des Emirs angetreten. Am 05.08.2003 ernannte er seinen Sohn, S.H. Scheich Tamim bin Hamad Al Thani zum Thronfolger. Der Emir ist Staatsoberhaupt und oberster Inhaber der Exekutive; seine Person ist unantastbar und seine Entscheidungen müssen von allen respektiert werden. Der Emir ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und überwacht diese mit Unterstützung des ihm direkt unterstehenden Verteidigungsrates. Der Emir vertritt den Staat nach innen und außen sowie in den internationalen Beziehungen. Er ernennt die Mitglieder der Regierung (Ministerrat) sowie den Premierminister, kann den Ministerrat auflösen und verfügt über ein Vetorecht gegenüber Gesetzesvorlagen (Botschaft Qatar o.D.). Es ist zu erwarten, dass Emir Scheich Tamim bin Hamad Al Thani den vorsichtigen Modernisierungskurs seines Vaters fortführen wird (AA 10.2013a). Es gab kleine Fortschritte im Demokratisierungsprozess (BTI 2014). Der aus dem Amt geschiedene, aber immer noch einflussreiche Vater des neuen Emirs hatte während seiner Amtszeit vorsichtige Schritte zur stärkeren Beteiligung der Bürger unternommen. Allerdings bewegt sich diese Politik im Rahmen einer äußerst konservativ-islamisch geprägten Gesellschaft, welche eine ungezügelte Modernisierung ablehnt (AA 10.2013a). Die ersten kommunalen Wahlen wurden im März 1999 abgehalten; das passive und aktive Wahlrecht galt für Männer und Frauen. Im April 2003 fanden zum zweiten Mal Wahlen in Katar statt (Botschaft Qatar o.D.). Landesweite Wahlen wurden erstmals für die zweite Jahreshälfte 2013 angekündigt – nach dem Führungswechsel an der Staatsspitze vom Juni 2013 allerdings zunächst verschoben und die Mandatsperiode der Beratenden Versammlung per Dekret bis Ende Juni 2016 verlängert (AA 10.2013a). Bei den landesweiten .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 15

Parlamentswahlen wird die so genannte Al Shoura bestimmt. Diese soll die bisherige Beratende Versammlung ersetzen und aus 30 gewählten sowie 15 von Emir ernannten Abgeordneten bestehen. Auch bei diesen Wahlen wird Frauen ein aktives und passives Wahlrecht zugestanden. Parteien existieren nicht, gewählt werden Personen (Botschaft Qatar). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (10.2013a): Katar, Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014 - BTI - Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (2014): Qatar, Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Qatar.pd f, Zugriff 4.3.2014 - Botschaft des Staates Katar (ohne Datum): Katar, http://www.embassy-qatar.de/German/Qatar.htm, Zugriff 4.3.2014 3. Sicherheitslage Die politische Lage kann als stabil bezeichnet werden. Es ist aber zu bedenken, dass sich in Anbetracht der komplizierten Verhältnisse in der Region die Lage plötzlich verschlechtern kann. Ausländische Streitkräfte unterhalten Militärbasen in Katar (EDA 5.3.2014). Quellen: - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (5.3.2014): Reisehinweise Katar, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/qatar.html, Zugriff 5.3.2014 4. Rechtsschutz/Justizwesen Mehrere Artikel (129, 130, 131 und 134) in der Verfassung von Katar unterstützen die Unabhängigkeit der Richter und der Justiz. Jedoch wird durch die Tatsache, dass alle Richter für eine -auf unbestimmte Zeit erneuerbare- Amtszeit von drei Jahren vom Emir, basierend auf einer empfohlenen Auswahl des Obersten Justizrats, ernannt werden, ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt (BTI 2014). Rund 55 Prozent der Richter sind Ausländer und von Aufenthaltsgenehmigungen abhängig (USDOS 27.2.2014). Es existieren Scharia-Gerichte, welche sich mit Fragen des persönlichen Status, wie z. B. einer Scheidung für Muslime, befassen. Im Jahr 2007 wurde auch ein Verfassungsgericht eingerichtet (BTI 2014). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung für alle Bewohner vor und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen auch vollzogen. Ausnahmen gab es bei Verdächtige, die unter dem Gesetz zum Schutz der Gesellschaft und der Bekämpfung des Terrorismus festgehalten wurden. Ausländische .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 15

Häftlinge hatten auch Zugang zum Rechtssystem, obwohl sich einige über undurchsichtige Verfahren und Komplikationen, vor allem infolge von Sprachbarrieren, beklagten. Die Verfahren sind der Öffentlichkeit zugänglich, aber der vorsitzende Richter kann die Öffentlichkeit vom Gerichtssaal ausschließen, wenn der Fall als sensibel erachtet wird (USDOS 27.2.2014). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (2014): Qatar, Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Qatar.pd f, Zugriff 4.3.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 5. Sicherheitsbehörden Sicherheitskräfte unterstehen einer wirksamen Kontrolle durch die Behörden und haben keine Menschenrechtsverletzungen begangen. Es gab keine Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder rechtswidrige Morde begangen haben und auch keine Berichte über politisch motiviertes „Verschwinden lassen“ (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 6.Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung. Es gab vereinzelt Berichte über Misshandlungen, welche von staatlichen Beamten durchgeführt wurden und auch Berichte, dass die Behörden einige Häftlinge im Gefängnis in Isolationshaft gehalten haben. Die Regierung interpretiert die Scharia, um Prügelstrafen für bestimmte Straftaten zu erlauben; einschließlich gerichtlich angeordneter Prügelstrafen bei Alkoholkonsum und außerehelichem Geschlechtsverkehr von Muslimen. In der Berufung reduzieren Gerichte diese Strafen in der Regel zu einer Freiheitsstrafe oder zu Geldbußen (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 7. Korruption .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 15

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, und die Regierung hat im Allgemeinen diese Gesetze auch wirksam umgesetzt. Es sind keine Fälle von Korruption innerhalb der Regierung bekannt (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 8. Allgemeine Menschenrechtslage Im Gegensatz zu den meisten anderen Golfstaaten hat Katar keine schweren inneren Unruhen erlebt. Dennoch bleibt das Menschenrechtsklima problematisch, vor allem für die große und wachsende Wanderarbeitnehmer-Bevölkerung (HRW 21.1.2014). Die Regierung hat begrenzte Schritte unternommen um diejenigen zu verfolgen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (AA 10.2013a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (10.2013a): Katar, Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014 - HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/267810/395165_de.html, Zugriff 03.4.2014 8.1. Arbeitsmigranten Ausländische Arbeitsmigranten, die mehr als 90% der Arbeitnehmer Katars stellen, genossen weiterhin keinen ausreichenden gesetzlichen Schutz vor Ausbeutung und Misshandlungen durch ihre Arbeitgeber. Die Behörden versäumten es, die Schutzvorschriften, die im Arbeitsgesetz von 2004 und in weiteren Dekreten festgeschrieben sind, angemessen durchzusetzen. Die Lebensbedingungen der Arbeitsmigranten waren oft völlig unzureichend. (AI 23.5.2013). Die katarische Regierung bemüht sich, für eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der meist gering qualifizierten ausländischen Gastarbeiter Standards zu etablieren. Bisher mangelt es an der Durchsetzung bereits existierender Arbeitsschutzbestimmungen (AA 10.2013a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (10.2013a): Katar, Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014 - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/248033/374225_de.html, Zugriff 05.3.2014 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 15

8.2. Angehörige der al-Murra-Gemeinschaft Rund 100 Menschen, denen in den vergangenen Jahren ihre katarische Staatsbürgerschaft entzogen worden war, blieb aufgrund ihrer Staatenlosigkeit weiterhin der Zugang zu Arbeit sowie zum Sozialversicherungs- und Gesundheitssystem verwehrt. Davon betroffen waren vor allem Angehörige der al-Murra-Gemeinschaft. Sie durften gegen den Entzug ihrer Staatsbürgerschaft keinen Einspruch erheben und konnten die Rechtmäßigkeit der Maßnahme somit nicht anfechten (AI 23.5.2013). Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/248033/374225_de.html, Zugriff 05.3.2014 8.3. Bidoon 2012 lebten ca. 300 bis 400 Staatenlose Bidoon im Land. Sie sind einigen sozialen und gesellschaftlichen, jedoch keiner rechtlichen Diskriminierung ausgesetzt. Die Bidoon konnten sich für öffentliche Dienstleistungen wie dem Zugang zu Bildung und Gesundheitswesen registrieren (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 9. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung schränkt diese Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Die Behörden übten eine strenge Kontrolle des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus und verschärften die Einschränkungen noch durch den Entwurf eines neuen Mediengesetzes. Sollte dieses Gesetz in Kraft treten, müssten alle Veröffentlichungen durch eine von der Regierung eingesetzte "zuständige Behörde" genehmigt werden. Diese Einrichtung hätte dann die Befugnis, Inhalte zu streichen oder den Abdruck ganz zu verbieten (AI 23.5.2013). Die Pressezensur ist abgeschafft, katarische Medien unterliegen jedoch einer Selbstzensur. Das Presserecht gibt den staatlichen Institutionen einen weiten Ermessensspielraum im Umgang mit den Medien. Importierte Presseerzeugnisse werden weiterhin zensiert. Dies gilt auch für die seit 1993 zugelassenen ausländischen kommerziellen Kabelfernsehprogramme. Eine Neufassung der nationalen Mediengesetzgebung ist in Arbeit (AA 10.2013a). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 15

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (10.2013a): Katar, Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014 - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/248033/374225_de.html, Zugriff 05.3.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 10.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, welche aber vom Gesetz streng reguliert wird. Organisatoren einer öffentlichen Veranstaltung müssen eine Reihe von Einschränkungen und Bedingungen bis zum Erhalt einer Genehmigung hinnehmen. Es gab keine organisierten politischen Parteien und keine Berichte über Versuche sich politisch zu organisieren. Politisch orientierte Vereinigungen sind behördlich verboten (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 11.Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftzentren erfüllen im Allgemeinen internationale Standards, und die Regierung erlaubte Organisationen wie dem National Human Rights Committee (NHRC), Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) die Gefängnisse zu besuchen (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 12.Todesstrafe 2012 wurde mindestens ein Todesurteil verhängt. Ein Mann aus Sri Lanka wurde wegen Mordes verurteilt. Mindestens sechs Männer sollen sich zum Jahresende 2012 in den Todeszellen befunden haben. Sie waren 2001 wegen ihrer Beteiligung am Putschversuch im .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 15

Jahr 1996 zum Tode verurteilt worden. Es gab jedoch keine Berichte über Hinrichtungen (AI 23.5.2013). Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/248033/374225_de.html, Zugriff 05.3.2014 13.Religionsfreiheit Die Verfassung sieht den Islam als Staatsreligion vor und im nationalen Recht sind weltliche Rechtstraditionen und das islamische Recht (Scharia) integriert. Die Regierung respektiert - mit einigen Einschränkungen - die Religionsfreiheit im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Der Islam hat als Staatsreligion starken Einfluss auf die katarische Innenpolitik und prägt das gesellschaftliche Leben. Christliche Gemeinden werden jedoch, deutlich abseits vom katarischen öffentlichen Leben, mit Einschränkungen geduldet: Als erstes christliches Gotteshaus wurde im März 2008 eine römisch-katholische Kirche eröffnet und geweiht (AA 10.2013a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (10.2013a): Katar, Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/sid_A7046B901D1D3CBCB01AA6895EAD5E92/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/Katar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 14.Frauen/Kinder Die Verfassung von Katar legt fest, dass alle Bürger gleiche Rechte und Pflichten haben – ungeachtet von Rasse, Geschlecht oder Religion (Botschaft Katar, o.D.). Frauen wurden immer noch vor dem Gesetz und im täglichen Leben diskriminiert und waren nur unzureichend gegen häusliche Gewalt geschützt. Sie wurden insbesondere durch das Familienrecht benachteiligt, das es Männern sehr viel leichter machte, die Scheidung einzureichen, als Frauen. Letztere hatten im Falle einer Scheidung oder Trennung von ihrem Ehemann mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen. (AI 23.5.2013). Eine rechtliche, institutionelle und kulturelle Diskriminierung der Frauen beschränkt ihre Beteiligung an der Gesellschaft (USDOS 27.2.2014). Die katarische Führung fördert die Gleichstellung und berufliche Qualifizierung von Frauen, stößt dabei indes auf den Widerstand konservativ-religiöser Kreise (AA 10.2013). Eine Reihe von Initiativen verdeutlichte in den vergangenen Jahren das Bestreben, die Stellung der Frau im politischen Raum zu festigen: Frauen sollen im Parlament und in der Politik eine positive Rolle .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 15

übernehmen. Bei den Kommunalwahlen im März 1999, den ersten Wahlen überhaupt in Katar, konnten die katarischen Frauen auch politisch ihre Rechte wahrnehmen – ebenso wie Männer hatten sie ein aktives und passives Wahlrecht. Frauen stellen mehr als 25% der einheimischen Arbeitskräfte, sind aber auch in Führungspositionen zu finden – so etwa werden das Erziehungsministerium und die Universität von Katar von Frauen geleitet. Gemäß einem Erlass des Emirs, dass die Beschäftigung von Frauen im öffentlichen Dienst regelt, sind Frauen den Männern gleichgestellt. Die Anzahl der Frauen, die höhere Schulen und Universitäten in Doha besuchen, nimmt stetig zu. Die katarischen Frauen übernehmen eine aktive Rolle in nicht-staatlichen Gesellschaften, die sich mit Fragen der Familie befassen. Diese Gesellschaften stellen einen Schlüsselfaktor zur Stärkung der Stellung der Frau in der Gesellschaft dar; sie bieten Trainingskurse, Vorlesungen u.ä. an und sind zudem in der ehrenamtlichen Arbeit stark vertreten (Botschaft Katar, o.D.) Katar ist schulisch gut erschlossen. Es besteht eine allgemeine Schulpflicht für Jungen und Mädchen. Aus historischen Gründen ist das Schulsystem britisch geprägt. Im öffentlichen Bildungssektor herrscht weitgehend Geschlechtertrennung. In Doha gibt es eine wachsende Zahl ausländischer Privatschulen, die zwar grundsätzlich der schulischen Betreuung der jeweiligen Ausländergruppen dienen, jedoch auch von Kindern dritter Herkunftsländer und gut situierter katarischer Familien besucht werden. Seit 2008 ist mit der Deutschen Internationalen Schule Doha auch das deutsche Bildungssystem in Katar vertreten. Im Bereich der beruflichen Bildung sind noch kaum Strukturen vorhanden. Die 1973 gegründete Qatar-Universität wird derzeit von über 15.000 Studenten besucht, davon 70 Prozent aus Katar. Rund zwei Drittel der Eingeschriebenen sind Frauen. Eine große Zahl katarischer Studenten wird außerdem mit Stipendien zum Studium ins Ausland geschickt, insbesondere in die USA, nach Großbritannien und Frankreich, nach Deutschland hauptsächlich zur Facharztausbildung (AA 10.2013b). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (10.2013b): Katar, Kultur- und Bildungspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0851F8C490C4A9888A9DD7D507CB97E5/ DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Katar/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 4.3.2014 - Botschaft des Staates Katar (ohne Datum): Katar, http://www.embassy-qatar.de/German/Qatar.htm, Zugriff 4.3.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Qatar, http://www.ecoi.net/local_link/270787/399330_de.html, Zugriff 4.3.2014 15.Homosexuelle Homosexualität und nichtehelicher Geschlechtsverkehr sind verboten und können bei Anzeige auch strafrechtlich geahndet werden (Homosexualität mit Gefängnisstrafe bis zu 15 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 15
