keni-lib-2023-08-09-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 35

Länderspezifische Anmerkungen Keine Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942 3467b48e9ecf6 . .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 35

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5 2. COVID-19..................................................................................................................................6 3. Politische Lage..........................................................................................................................6 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................8 5. Rechtsschutz / Justizwesen....................................................................................................10 6. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................11 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................12 8. Korruption................................................................................................................................13 9. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................14 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................15 11. Haftbedingungen.....................................................................................................................17 12. Todesstrafe..............................................................................................................................18 13. Religionsfreiheit.......................................................................................................................19 14. Minderheiten...........................................................................................................................20 15. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................22 15.1. Frauen................................................................................................................................22 15.2. Kinder (inkl. FGM)..............................................................................................................24 15.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................26 16. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................27 17. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................28 18. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................29 19. Medizinische Versorgung........................................................................................................32 20. Rückkehr und Dokumente......................................................................................................33 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 35

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 35

2. COVID-19 Alle COVID-19-bezogenen Beschränkungen wurden bis Mai 2022 aufgehoben (FH 2023). Bei der Einreise nach Kenia ist der Nachweis einer COVID-19-Impfung oder eines COVID-19-Tests vor der Abreise nicht mehr erforderlich. Nur Passagiere, die bei der Einreise grippeähnliche Symptome aufweisen, müssen das Passagierlokalisierungsformular auf der Jitenge Plattform ausfüllen. Außerdem müssen sie sich bei ihrer Ankunft auf eigene Kosten einem COVID-19 Antigentest unterziehen. Diejenigen, bei denen der Antigentest positiv ausfällt müssen sich auf eigene Kosten einem weiteren PCR-Test unterziehen. Seitens Kenia wird bei Ausreise kein COVID-19 PCR-Test verlangt, ein solcher ist von den Erfordernissen des Ziellandes bzw. der Fluglinie abhängig (WKO 2.6.2023). Quellen: - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088520.html, Zugriff 31.7.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.6.2023): Coronavirus: Situation in Ostafrika - Kenia, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-ostafrika.html, Zugriff 7.8.2023 3. Politische Lage Heute zählt Kenia zu den politisch und wirtschaftlich stabilsten Ländern Ostafrikas (AA 31.5.2023). Kenia ist eine Republik mit drei Regierungszweigen: einer Exekutive, die von einem direkt gewählten Präsidenten geleitet wird, einem Zweikammerparlament, bestehend aus Senat und Nationalversammlung, und einer Justiz (31.5.2023). Seit der Verfassung von 2010 ist Kenia eine Präsidialrepublik (AA 31.5.2023). Der Präsident wird landesweit direkt gewählt. Seine Amtszeit ist auf zwei jeweils fünfjährige Perioden beschränkt (FH 2023). Kenia verfügt über eine Zweikammerparlament. Es besteht aus der Nationalversammlung mit 349 Sitzen und dem Senat mit 67 Sitzen. Die 290 Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt aus Einzelwahlkreisen gewählt. Weitere 47 weibliche Abgeordnete werden aus den Bezirken gewählt, und die politischen Parteien nominieren 12 zusätzliche Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an den gewonnenen Sitzen. Der Senat besteht aus 47 gewählten Mitgliedern, die die Bezirke vertreten, 16 weiblichen Sondervertretern, die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewonnenen Sitzen nominiert werden, und vier nominierten Mitgliedern, die Jugendliche und Menschen mit Behinderungen vertreten. Beide Kammern haben Sprecher, die von Amts wegen Mitglieder sind (FH 2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 35

Die Verfassung und das Gesetz geben den Bürgern die Möglichkeit, die Regierung in freien, fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen, welche auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts beruhen, zu wählen (USDOS 20.3.2023). Bei den Wahlen im August 2022, den dritten nach der Verfassung von 2010, wählten die Bürgerinnen und Bürger den Präsidenten, den stellvertretenden Präsidenten und die Parlamentarier sowie die Bezirksgouverneure und Abgeordneten. Internationale und einheimische Beobachter bewerteten die Wahlen im Allgemeinen als frei und fair, obwohl die Opposition Unregelmäßigkeiten behauptete. Die unabhängige Wahlkommission erklärte den Kandidaten der United Democratic Alliance, den stellvertretenden Präsidenten William Ruto, zum Sieger über den ehemaligen Premierminister Raila Odinga (USDOS 20.3.2023). Viele Beobachter hielten die Wahlen für die friedlichsten des Landes (USDOS 20.3.2023, vgl. KAS 18.8.2022) und internationale wie einheimische Beobachter stuften die Wahlen von 2022 allesamt als glaubwürdig ein, mit deutlichen Verbesserungen bei den Wahlabläufen und dem Einsatz von Technologie (USDOS 20.3.2023) – z.B. laut den Beobachtern des Commonwealth waren die Wahlen weitgehend transparent und friedlich (TC 11.8.2022). Die friedliche Machtübergabe ist ein wichtiges Zeichen für die politische Stabilität des Landes (AA 31.5.2023). Klientelismus und Vetternwirtschaft sind in der Regierung allgegenwärtig und der Zugang zu z.B. Land oder Regierungsaufträgen hängt davon ab, inwieweit man gewichtige Personen innerhalb des Regimes kennt. Die Regierungsinstitutionen der Counties erfüllen im Allgemeinen ihr Mandat, aber es gibt parteiische Personen in der lokalen Verwaltung, die effektiv als Vetospieler fungieren (BS 2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.5.2023): Kenia: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kenia-node/politisches-portraet/208078, Zugriff 2.8.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI Kenya Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/KEN#pos5, Zugriff 31.7.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088520.html, Zugriff 31.7.2023 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Schwandner, Annette] (18.8.2022): Kenia hat gewählt: William Ruto mit knappem Votum zum Sieger erklärt, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/kenia-hat-gewaehlt-1, Zugriff 8.8..2023 - TC - The Commonwealth (11.8.2022): Kenya elections largely peaceful and transparent, say Commonwealth observers, https://thecommonwealth.org/news/kenya-elections-largely- peaceful-and-transparent-say-commonwealth-observers, Zugriff 8.8.2023 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089241.html, Zugriff 31.7.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 35

4. Sicherheitslage Grundsätzlich hat der kenianische Staat das Gewaltmonopol im Land inne, welches jedoch nicht immer und nicht in vollem Umfang auf dem gesamten Staatsgebiet ausgeübt wird. Besonders in den ausgedehnten, spärlich besiedelten Trocken- und Halbtrockengebieten des Nordens und Nordostens ist die staatliche und polizeiliche Präsenz gering, während es häufig sowohl an der Fähigkeit als auch am Willen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung fehlt (BS 2022). Im ganzen Land bestehen große politische und soziale Spannungen. Sie können jederzeit zu Demonstrationen, Straßenblockaden und Gewaltausbrüchen führen. Das Risiko, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt ist groß (EDA 18.7.2023). Seit dem 20.3.2023 kam es in verschiedenen Landesteilen Kenias zu Demonstrationen seitens der Oppositionspartei „Azimio“ gegen die kenianische Regierung, letztmalig am 12.7.2023 mit Plünderungen und erheblichen Sachbeschädigungen. Die kenianischen Sicherheitskräfte gingen mit Tränengas gegen die Demonstranten vor. Es kam zu über 300 Festnahmen (AA 28.7.2023). Unbestätigten Meldungen zufolge kam es unter den Demonstranten zu sieben Todesopfern in unterschiedlichen Landesteilen (AA 28.7.2023; vgl. EDA 18.7.2023). Betroffen waren am 12.7.2023 vor allem die südlichen Counties (AA 28.7.2023). In Kenia besteht eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge (AA 28.7.2023; vgl. FCDO 4.8.2023a). Gemäß dem alljährlich erscheinenden Global Terrorism Index (GTI), der die Auswirkungen von Terrorismus auf ein Land misst, belegt Kenia 2023 wie im Vorjahr den 20. Platz, gleichbedeutend mit einem hohen Risiko (IEP 3.2023). Weiterhin stellen die in Somalia ansässige [Anm.: al-Qaida nahestehende] Miliz al-Shabaab und ihren kenianischen Sympathisanten die größte terroristische Bedrohung dar (GW 26.4.2022; vgl. FCDO 4.8.2023a). Die somalische Al-Shabaab-Terrororganisation hat mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der ATMIS-Mission (ehemals AMISOM-Mission) in Somalia gedroht. Mehrere Anschläge und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. So erfolgte 2019 ein Anschlag auf den DusitD2-Hotel- und Bürokomplex; 2020 ein Selbstmordanschlag auf ein kenianisches Militärlager in der Provinz Lamu. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren, kirchliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, Kleinbusse, Fähren, Flughäfen und andere stark frequentierte Einrichtungen zählen zu den Orten mit erhöhter Gefährdung (AA 28.7.2023; vgl. FCDO 4.8.2023a). Auch der IS in Kenia dürfte am Erstarken sein (FCDO 4.8.2023a). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 35

Im Allgemeinen haben sich die Aktivitäten von al-Shabaab in Kenia während 2022 ausgeweitet. Die NGO ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) registriert einen 66- prozentigen Anstieg der politischen Gewalttaten, an denen die Miliz beteiligt war, im Vergleich zu 2021 (ACLED 2.3.2023). In Todeszahlen bedeutet das einen Anstieg von 43 zu 51 Toten im Jahr 2022, die meisten davon wiederum im County Mandera (IEP 3.2023). Die neue Regierung Kenias unter Ruto geht weiterhin gegen al-Shabaab vor. Das kenianische Militär ist nicht nur im eigenen Land gegen die islamistische Miliz aktiv, sondern beteiligt sich auch an der ATMIS-Mission [Anm.: ehemals AMISOM-Mission] in Somalia (ACLED 2.3.2023; vgl. CIA 16.5.2023). Als Reaktion auf diese Beteiligung hat al-Shabaab mit Vergeltungsaktionen gedroht (AA 28.7.2023). In ländlichen Teilen Kenias können Spannungen zwischen Gemeinschaften aufgrund ethnischer Zugehörigkeit und Ressourcenzugangs zu sporadischen Zusammenstößen führen, welche durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Schusswaffen noch verschärft werden (GW 26.4.2022; vgl. ACLED 2.3.2023). Insbesondere sogenannte Hirtenmilizen und deren Aktivitäten stellen eine Sicherheitsbedrohung dar: 2022 wurden 170 Fälle politischer Gewalt, an denen Hirtenmilizen beteiligt waren und welche insgesamt 193 Todesopfer - vornehmlich Zivilisten - forderten, von ACLED verzeichnet (ACLED 2.3.2023). Polizei und paramilitärische Kräfte verfolgen aktuell verstärkt bewaffnete Banden, die sich im Norden des Landes in schwierigem Gelände, abgelegenen Schluchten, Hügeln und Wäldern zurückgezogen haben (AA 28.7.2023). 2012 einigten sich Kenia und Äthiopien ihre gemeinsame Grenze neu festzulegen. 2021 sprach der Internationale Gerichtshof (IGH) Somalia ein umstrittenes Meeresgebiet zu; Kenia erkennt diese Entscheidung nicht an. Zwei Drittel der Grenze zwischen Kenia und dem Südsudan, das sogenannte Ilemi-Dreieck, ist bis heute umstritten, wird aber von Kenia verwaltet. Die beiden Länder einigten sich 2019 auf einen gemeinsamen Demarkationsprozess binnen 90 Tagen, wobei dieser ob fehlender Mittel noch nicht einsetzte. Im Jahr 2021 wurde der Grenzverlauf zwischen Kenia und Tansania von beiden Ländern bestätigt und im selben Jahr begannen Kenia und Uganda mit einer gemeinsamen Demarkation ihrer Grenze (CIA 25.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2023): Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/keniasicherheit/208058, Zugriff 8.8.2023 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.3.2023): Context Assessment: Increasing Security Challenges in Kenya, https://acleddata.com/2023/03/02/kenya-context- assessment-increasing-security-challenges-in-kenya/, Zugriff 9.8.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25.7.2023): The World Factbook - Kenya, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kenya/#introduction, Zugriff 31.7.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 35

- FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (4.8.2023a): Foreign travel advice: Kenya, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/kenya/terrorism, Zugriff 9.8.2023 - GW - Garda World (26.4.2022): Crisis24: Kenya Country Report. Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/kenya? origin=de_riskalert, Zugriff 9.8.2023 - IEP - Institute for Economics and Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 9.8.2023 5. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Gerichtsverfahren ineffizient sind, gilt die kenianische Justiz im Allgemeinen als unabhängig, und die Gerichte haben diese Unabhängigkeit in den letzten Jahren durch eine Reihe von viel beachteten Urteilen unter Beweis gestellt (FH 2023). Die Regierung respektiert die richterliche Unparteilichkeit allerdings nicht immer: Sie untergräbt zuweilen die Unabhängigkeit der Justiz und hält sich zuweilen nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Das kenianische Rechtssystem basiert auf kodifiziertem Recht, dem englischen Common Law, Gewohnheitsrecht und dem islamischen Recht (GAJP 2021; vgl. CIA 25.7.2023). Das Justizwesen gliedert sich ex lege in obere - u.a. Supreme Court, Court of Appeal und High Court - und untergeordnete Gerichte, vor allem die sogenannten Magistrates’ Courts, welche befugt sind, alle Strafsachen außer Mord, Hochverrat und Verbrechen nach internationalem Strafrecht zu verhandeln (GAJP 2021). Im September 2022 entschied der Oberste Gerichtshof gegen die amtierende Regierung und bestätigte einstimmig das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen, was seine Rolle als unabhängige letzte Instanz bei Wahlstreitigkeiten stärkte (FH 2023). Auch das Urteil des Berufungsgerichts vom August 2021 über die Verfassungsmäßigkeit des BBI-Gesetzes [Anm.: „Building Bridges Initiative“] wurde weithin als Sieg für die Unabhängigkeit der Justiz angesehen; der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil im März 2022 (FH 2023; vgl. TEA 31.3.2022). Die Judicial Service Commission (JSC), ein verfassungsmäßig vorgesehenes Aufsichtsgremium, das die Justiz vor politischem Druck schützen soll, legt dem Präsidenten eine Liste mit Kandidaten für die Ernennung von Richtern vor. Der Präsident wählt einen der Kandidaten aus, der vom Parlament bestätigt werden muss. Der Präsident ernennt auf diese Weise den Obersten Richter sowie die Richter der Berufungsinstanz und des Obersten Gerichtshofs. Die Kommission überprüft die ernannten Richter öffentlich (USDOS 20.3.2023). Manchmal ignoriert die Regierung die Empfehlungen der JSC (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 35

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, auch wenn gefährdete Personen teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen dürfen; die unabhängige Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt. Das Gesetz gibt den Angeklagten auch das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden, obwohl die Behörden die Personen nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informieren. Es gibt keinen staatlich geförderten Pflichtverteidigerdienst mit ausreichender Finanzierung, um die Nachfrage zu decken, und die Gerichte verhandeln weiterhin die meisten Angeklagten ohne Vertretung. Viele Angeklagte vertreten sich selbst, da sie sich keinen Rechtsbeistand leisten können, oder verlassen sich auf freiwillige Anwaltsgehilfen in den Gefängnissen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen haben die Bürger Vertrauen in die Fähigkeit der Justiz, für Kontrolle und Ausgewogenheit zu sorgen, und wenden sich häufig an die Justiz, wenn sie das Gefühl haben, dass entweder die Exekutive oder das Parlament ihre Grenzen überschreiten (BS 2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI Kenya Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/KEN#pos5, Zugriff 31.7.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25.7.2023): The World Factbook - Kenya, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kenya/#introduction, Zugriff 31.7.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088520.html, Zugriff 31.7.2023 - GAJP - Global Access to Justice Project [Makokha Baraza, Nancy / Kimani, Kennedy] (2021): Access to Justice in Kenya, https://globalaccesstojustice.com/files/national_reports/national- report-kenya.pdf, Zugriff 8.8.2023 - TEA - The East African (31.3.2023): Kenya's Supreme Court declares BBI unconstitutional, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/kenya-s-supreme-court-declares-bbi- unconstitutional-3766868, Zugriff 31.7.2023 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089241.html, Zugriff 31.7.2023 6. Sicherheitsbehörden Der Nationale Polizeidienst sorgt für die innere Sicherheit und untersteht dem Ministerium für Inneres (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 25.7.2023). Der Nationale Nachrichtendienst sammelt nachrichtendienstliche Informationen sowohl intern als auch extern und ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Die kenianischen Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung und der Unterstützung ziviler Organisationen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, einschließlich der Reaktion nach Katastrophen (USDOS 20.3.2023). Die Kenya Defence Forces (KDF) verfügen über rund 24.000 Mann (20.000 Landstreitkräfte; 1.500 Marine; 2.500 Luftwaffe). Die KDF gelten als erfahrene, effektive und professionelle Streitkräfte; .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 35
