keni-lib-2023-08-09-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen
Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  (Parteiengehör,
Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch  Verwendung  im  Bescheid
öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Die  Aktualität  der  verwendeten  Quellen  wird  seitens  der  Staatendokumentation  überprüft.  Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 35
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Länderspezifische Anmerkungen
Keine
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................6
 3. Politische Lage..........................................................................................................................6
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
 5. Rechtsschutz / Justizwesen....................................................................................................10
 6. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................11
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................12
 8. Korruption................................................................................................................................13
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................14
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................15
 11. Haftbedingungen.....................................................................................................................17
 12. Todesstrafe..............................................................................................................................18
 13. Religionsfreiheit.......................................................................................................................19
 14. Minderheiten...........................................................................................................................20
 15. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................22
15.1. Frauen................................................................................................................................22
15.2. Kinder (inkl. FGM)..............................................................................................................24
15.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................26
 16. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................27
 17. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................28
 18. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................29
 19. Medizinische Versorgung........................................................................................................32
 20. Rückkehr und Dokumente......................................................................................................33
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Alle COVID-19-bezogenen Beschränkungen wurden bis Mai 2022 aufgehoben (FH 2023).
Bei der Einreise nach Kenia ist der Nachweis einer COVID-19-Impfung oder eines COVID-19-Tests
vor  der  Abreise  nicht  mehr  erforderlich.  Nur  Passagiere,  die  bei  der  Einreise  grippeähnliche
Symptome  aufweisen,  müssen  das  Passagierlokalisierungsformular  auf  der  Jitenge  Plattform
ausfüllen.  Außerdem  müssen  sie  sich  bei  ihrer  Ankunft  auf  eigene  Kosten  einem  COVID-19
Antigentest unterziehen. Diejenigen, bei denen der Antigentest positiv ausfällt müssen sich auf
eigene Kosten einem weiteren PCR-Test unterziehen. Seitens Kenia wird bei Ausreise kein
COVID-19 PCR-Test verlangt, ein solcher ist von den Erfordernissen des Ziellandes bzw. der
Fluglinie abhängig (WKO 2.6.2023).
Quellen:
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Kenya, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088520.html, Zugriff 31.7.2023
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich  (2.6.2023): Coronavirus: Situation in Ostafrika - Kenia, 
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-ostafrika.html, Zugriff 
7.8.2023
 3. Politische Lage
Heute zählt Kenia zu den politisch und wirtschaftlich stabilsten Ländern Ostafrikas (AA 31.5.2023).
Kenia  ist  eine  Republik  mit  drei  Regierungszweigen:  einer  Exekutive,  die  von  einem  direkt
gewählten Präsidenten geleitet wird, einem Zweikammerparlament, bestehend aus Senat und
Nationalversammlung, und einer Justiz (31.5.2023). Seit der Verfassung von 2010 ist Kenia eine
Präsidialrepublik (AA 31.5.2023). Der Präsident wird landesweit direkt gewählt. Seine Amtszeit ist
auf zwei jeweils fünfjährige Perioden beschränkt (FH 2023). 
Kenia verfügt über eine Zweikammerparlament. Es besteht aus der Nationalversammlung mit 349
Sitzen und dem Senat mit 67 Sitzen. Die 290 Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt
aus  Einzelwahlkreisen  gewählt.  Weitere  47  weibliche  Abgeordnete werden  aus  den  Bezirken
gewählt, und die politischen Parteien nominieren 12 zusätzliche Mitglieder entsprechend ihrem
Anteil an den gewonnenen Sitzen. Der Senat besteht aus 47 gewählten Mitgliedern, die die
Bezirke vertreten, 16 weiblichen Sondervertretern, die von den politischen Parteien entsprechend
ihrem Anteil an den gewonnenen Sitzen nominiert werden, und vier nominierten Mitgliedern, die
Jugendliche und Menschen mit Behinderungen vertreten. Beide Kammern haben Sprecher, die
von Amts wegen Mitglieder sind (FH 2023).
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Die Verfassung und das Gesetz geben den Bürgern die Möglichkeit, die Regierung in freien, fairen,
regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen, welche auf der Grundlage des allgemeinen und
gleichen Wahlrechts beruhen, zu wählen (USDOS 20.3.2023). 
Bei  den  Wahlen  im  August  2022,  den  dritten  nach  der  Verfassung  von  2010,  wählten  die
Bürgerinnen  und  Bürger  den  Präsidenten,  den  stellvertretenden  Präsidenten  und  die
Parlamentarier sowie die Bezirksgouverneure und Abgeordneten. Internationale und einheimische
Beobachter  bewerteten  die  Wahlen  im  Allgemeinen  als  frei  und  fair,  obwohl  die  Opposition
Unregelmäßigkeiten behauptete. Die unabhängige Wahlkommission erklärte den Kandidaten der
United Democratic Alliance, den stellvertretenden Präsidenten William Ruto, zum Sieger über den
ehemaligen  Premierminister  Raila  Odinga  (USDOS  20.3.2023).  Viele  Beobachter  hielten  die
Wahlen  für  die  friedlichsten  des  Landes  (USDOS  20.3.2023,  vgl.  KAS  18.8.2022)  und
internationale wie einheimische Beobachter stuften die Wahlen von 2022 allesamt als glaubwürdig
ein,  mit  deutlichen  Verbesserungen  bei  den  Wahlabläufen  und  dem  Einsatz  von  Technologie
(USDOS  20.3.2023)  –  z.B.  laut  den  Beobachtern  des  Commonwealth  waren  die  Wahlen
weitgehend  transparent  und  friedlich  (TC  11.8.2022).  Die  friedliche  Machtübergabe  ist  ein
wichtiges Zeichen für die politische Stabilität des Landes (AA 31.5.2023).
Klientelismus und Vetternwirtschaft sind in der Regierung allgegenwärtig und der Zugang zu z.B.
Land oder Regierungsaufträgen hängt davon ab, inwieweit man gewichtige Personen innerhalb
des Regimes kennt. Die Regierungsinstitutionen der Counties erfüllen im Allgemeinen ihr Mandat,
aber es gibt parteiische Personen in der lokalen Verwaltung, die effektiv als Vetospieler fungieren
(BS 2022).
Quellen:
- AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (31.5.2023):  Kenia:  Politisches  Porträt,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kenia-node/politisches-portraet/208078,
Zugriff 2.8.2023
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (2022):  BTI  Kenya  Country  Report  2022,
https://bti-project.org/en/reports/country-report/KEN#pos5, Zugriff 31.7.2023
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  -  Kenya,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088520.html, Zugriff 31.7.2023 
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Schwandner, Annette] (18.8.2022): Kenia hat gewählt: William
Ruto  mit  knappem  Votum  zum  Sieger  erklärt,
https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/kenia-hat-gewaehlt-1, Zugriff 8.8..2023
- TC - The Commonwealth (11.8.2022): Kenya elections largely peaceful and transparent, say
Commonwealth  observers,  https://thecommonwealth.org/news/kenya-elections-largely-
peaceful-and-transparent-say-commonwealth-observers, Zugriff 8.8.2023
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089241.html, Zugriff 31.7.2023
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4. Sicherheitslage
Grundsätzlich hat der kenianische Staat das Gewaltmonopol im Land inne, welches jedoch nicht
immer und nicht in vollem Umfang auf dem gesamten Staatsgebiet ausgeübt wird. Besonders in
den  ausgedehnten,  spärlich  besiedelten  Trocken-  und  Halbtrockengebieten  des  Nordens  und
Nordostens ist die staatliche und polizeiliche Präsenz gering, während es häufig sowohl an der
Fähigkeit als auch am Willen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung fehlt (BS 2022). 
Im ganzen Land bestehen  große politische und soziale Spannungen.  Sie können jederzeit zu
Demonstrationen,  Straßenblockaden  und  Gewaltausbrüchen  führen.  Das  Risiko,  dass  es  zu
gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt ist groß (EDA 18.7.2023). Seit dem 20.3.2023 kam es
in verschiedenen Landesteilen Kenias zu Demonstrationen seitens der Oppositionspartei „Azimio“
gegen die kenianische Regierung, letztmalig am 12.7.2023 mit Plünderungen und erheblichen
Sachbeschädigungen.  Die  kenianischen  Sicherheitskräfte  gingen  mit  Tränengas  gegen  die
Demonstranten vor. Es kam zu über 300 Festnahmen (AA 28.7.2023). Unbestätigten Meldungen
zufolge kam es unter den Demonstranten zu sieben Todesopfern in unterschiedlichen Landesteilen
(AA 28.7.2023;  vgl.  EDA 18.7.2023).  Betroffen  waren  am  12.7.2023  vor  allem  die  südlichen
Counties (AA 28.7.2023).
In  Kenia  besteht  eine  erhöhte  Gefahr  terroristischer  Anschläge  (AA  28.7.2023;  vgl.  FCDO
4.8.2023a).  Gemäß  dem  alljährlich  erscheinenden  Global  Terrorism  Index  (GTI),  der  die
Auswirkungen von Terrorismus auf ein Land misst, belegt Kenia 2023 wie im Vorjahr den 20. Platz,
gleichbedeutend mit einem hohen Risiko (IEP 3.2023).
Weiterhin stellen die in Somalia ansässige [Anm.: al-Qaida nahestehende] Miliz al-Shabaab und
ihren kenianischen Sympathisanten die größte terroristische Bedrohung dar (GW 26.4.2022; vgl.
FCDO 4.8.2023a). Die somalische Al-Shabaab-Terrororganisation hat mit Vergeltungsaktionen als
Reaktion  auf  die  Beteiligung  der  kenianischen  Streitkräfte  an  der  ATMIS-Mission  (ehemals
AMISOM-Mission) in Somalia gedroht. Mehrere Anschläge und eine Reihe vereitelter Anschläge
haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. So erfolgte 2019 ein Anschlag
auf den DusitD2-Hotel- und Bürokomplex; 2020 ein Selbstmordanschlag auf ein kenianisches
Militärlager  in  der  Provinz  Lamu.  Regierungsgebäude,  Hotels,  Bars  und  Restaurants,
Einkaufszentren,  kirchliche  Einrichtungen,  öffentliche  Verkehrsmittel  wie  Busse,  Kleinbusse,
Fähren, Flughäfen und andere stark frequentierte Einrichtungen zählen zu den Orten mit erhöhter
Gefährdung (AA 28.7.2023; vgl. FCDO 4.8.2023a). Auch der IS in Kenia dürfte am Erstarken sein
(FCDO 4.8.2023a). 
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Im Allgemeinen haben sich die Aktivitäten von al-Shabaab in Kenia während 2022 ausgeweitet.
Die  NGO  ACLED  (Armed  Conflict  Location  and  Event  Data  Project)  registriert  einen  66-
prozentigen Anstieg der politischen Gewalttaten, an denen die Miliz beteiligt war, im Vergleich zu
2021 (ACLED 2.3.2023). In Todeszahlen bedeutet das einen Anstieg von 43 zu 51 Toten im Jahr
2022, die meisten davon wiederum im County Mandera (IEP 3.2023). Die neue Regierung Kenias
unter Ruto geht weiterhin gegen al-Shabaab vor. Das kenianische Militär ist nicht nur im eigenen
Land gegen die islamistische Miliz aktiv, sondern beteiligt sich auch an der ATMIS-Mission [Anm.:
ehemals AMISOM-Mission] in Somalia (ACLED 2.3.2023; vgl. CIA 16.5.2023). Als Reaktion auf
diese Beteiligung hat al-Shabaab mit Vergeltungsaktionen gedroht (AA 28.7.2023).
In ländlichen Teilen Kenias können Spannungen zwischen Gemeinschaften aufgrund ethnischer
Zugehörigkeit und Ressourcenzugangs zu sporadischen Zusammenstößen führen, welche durch
die weit verbreitete Verfügbarkeit von Schusswaffen noch verschärft werden (GW 26.4.2022; vgl.
ACLED  2.3.2023).  Insbesondere  sogenannte  Hirtenmilizen  und  deren  Aktivitäten  stellen  eine
Sicherheitsbedrohung dar: 2022 wurden 170 Fälle politischer Gewalt,  an denen Hirtenmilizen
beteiligt waren und welche insgesamt 193 Todesopfer - vornehmlich Zivilisten - forderten, von
ACLED verzeichnet (ACLED 2.3.2023). 
Polizei und paramilitärische Kräfte verfolgen aktuell verstärkt bewaffnete Banden, die sich im
Norden  des  Landes  in  schwierigem  Gelände,  abgelegenen  Schluchten,  Hügeln  und  Wäldern
zurückgezogen haben (AA 28.7.2023).
2012 einigten sich Kenia und Äthiopien ihre gemeinsame Grenze neu festzulegen. 2021 sprach
der Internationale Gerichtshof (IGH) Somalia ein umstrittenes Meeresgebiet zu; Kenia erkennt
diese Entscheidung nicht an. Zwei Drittel der Grenze zwischen Kenia und dem Südsudan, das
sogenannte Ilemi-Dreieck, ist bis heute umstritten, wird aber von Kenia verwaltet. Die beiden
Länder einigten sich 2019 auf einen gemeinsamen Demarkationsprozess binnen 90 Tagen, wobei
dieser ob fehlender Mittel noch nicht einsetzte. Im Jahr 2021 wurde der Grenzverlauf zwischen
Kenia  und  Tansania  von  beiden  Ländern  bestätigt  und  im  selben  Jahr  begannen  Kenia  und
Uganda mit einer gemeinsamen Demarkation ihrer Grenze (CIA 25.7.2023).
Quellen:
- AA -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (28.7.2023):  Kenia:  Reise-  und  Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/keniasicherheit/208058,  Zugriff
8.8.2023 
- ACLED -  Armed Conflict Location and Event Data Project (2.3.2023): Context Assessment: 
Increasing Security Challenges in Kenya, https://acleddata.com/2023/03/02/kenya-context-
assessment-increasing-security-challenges-in-kenya/, Zugriff 9.8.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25.7.2023): The World Factbook - Kenya, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kenya/#introduction, Zugriff 31.7.2023
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- FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (4.8.2023a):
Foreign travel advice: Kenya,  https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/kenya/terrorism, Zugriff
9.8.2023
- GW  -  Garda  World  (26.4.2022):  Crisis24:  Kenya  Country  Report.  Security,
https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/kenya?
origin=de_riskalert, Zugriff 9.8.2023
- IEP  -  Institute  for  Economics  and  Peace  (3.2023):  Global  Terrorism  Index  2023,
https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf,
Zugriff 9.8.2023
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die  Verfassung  sieht  eine  unabhängige  Justiz  vor  (USDOS  20.3.2023).  Obwohl  die
Gerichtsverfahren ineffizient sind, gilt die kenianische Justiz im Allgemeinen als unabhängig, und
die  Gerichte  haben  diese  Unabhängigkeit  in  den  letzten  Jahren  durch  eine  Reihe  von  viel
beachteten Urteilen unter Beweis gestellt (FH 2023). Die Regierung respektiert die richterliche
Unparteilichkeit allerdings nicht immer: Sie untergräbt zuweilen die Unabhängigkeit der Justiz und
hält sich zuweilen nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Das kenianische Rechtssystem basiert auf kodifiziertem Recht, dem englischen Common Law,
Gewohnheitsrecht und dem islamischen Recht (GAJP 2021; vgl. CIA 25.7.2023). Das Justizwesen
gliedert sich ex lege in obere - u.a. Supreme Court, Court of Appeal und High Court - und
untergeordnete Gerichte, vor allem die sogenannten Magistrates’ Courts, welche befugt sind, alle
Strafsachen  außer  Mord,  Hochverrat  und  Verbrechen  nach  internationalem  Strafrecht  zu
verhandeln (GAJP 2021).
Im September 2022 entschied der Oberste Gerichtshof gegen die amtierende Regierung und
bestätigte einstimmig das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen, was seine Rolle als unabhängige
letzte Instanz bei Wahlstreitigkeiten stärkte (FH 2023). Auch das Urteil des Berufungsgerichts vom
August 2021 über die Verfassungsmäßigkeit des BBI-Gesetzes [Anm.: „Building Bridges Initiative“]
wurde weithin als Sieg für die Unabhängigkeit der Justiz angesehen; der Oberste Gerichtshof
bestätigte das Urteil im März 2022 (FH 2023; vgl. TEA 31.3.2022).
Die Judicial Service Commission (JSC), ein verfassungsmäßig vorgesehenes Aufsichtsgremium,
das die Justiz vor politischem Druck schützen soll, legt dem Präsidenten eine Liste mit Kandidaten
für die Ernennung von Richtern vor. Der Präsident wählt einen der Kandidaten aus, der vom
Parlament bestätigt werden muss. Der Präsident ernennt auf diese Weise den Obersten Richter
sowie die Richter der Berufungsinstanz und des Obersten Gerichtshofs. Die Kommission überprüft
die  ernannten  Richter  öffentlich  (USDOS  20.3.2023).  Manchmal  ignoriert  die  Regierung  die
Empfehlungen der JSC (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
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Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, auch wenn gefährdete
Personen teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen dürfen; die unabhängige Justiz
hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt. Das Gesetz gibt den Angeklagten auch das Recht,
unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden, obwohl
die Behörden die Personen nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe
informieren.  Es  gibt  keinen  staatlich  geförderten  Pflichtverteidigerdienst  mit  ausreichender
Finanzierung, um die Nachfrage zu decken, und die Gerichte verhandeln weiterhin die meisten
Angeklagten  ohne  Vertretung.  Viele  Angeklagte  vertreten  sich  selbst,  da  sie  sich  keinen
Rechtsbeistand  leisten  können,  oder  verlassen  sich  auf  freiwillige  Anwaltsgehilfen  in  den
Gefängnissen (USDOS 20.3.2023).
Im  Allgemeinen  haben  die  Bürger  Vertrauen  in  die  Fähigkeit  der  Justiz,  für  Kontrolle  und
Ausgewogenheit zu sorgen, und wenden sich häufig an die Justiz, wenn sie das Gefühl haben,
dass entweder die Exekutive oder das Parlament ihre Grenzen überschreiten (BS 2023).
Quellen:
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (2022):  BTI  Kenya  Country  Report  2022,
https://bti-project.org/en/reports/country-report/KEN#pos5, Zugriff 31.7.2023
- CIA  -  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (25.7.2023):  The  World  Factbook  -  Kenya,
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kenya/#introduction, Zugriff 31.7.2023
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  -  Kenya,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088520.html, Zugriff 31.7.2023
- GAJP - Global Access to Justice Project [Makokha Baraza, Nancy / Kimani, Kennedy] (2021):
Access  to  Justice  in  Kenya,  https://globalaccesstojustice.com/files/national_reports/national-
report-kenya.pdf, Zugriff 8.8.2023
- TEA - The East African (31.3.2023): Kenya's Supreme Court declares BBI unconstitutional,
https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/kenya-s-supreme-court-declares-bbi-
unconstitutional-3766868, Zugriff 31.7.2023
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089241.html, Zugriff 31.7.2023
 6. Sicherheitsbehörden
Der Nationale Polizeidienst sorgt für die innere Sicherheit und untersteht dem Ministerium für
Inneres  (USDOS  20.3.2023;  vgl.  CIA  25.7.2023).  Der  Nationale  Nachrichtendienst  sammelt
nachrichtendienstliche Informationen sowohl intern als auch extern und ist direkt dem Präsidenten
unterstellt. Die kenianischen Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben
einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung und der
Unterstützung ziviler Organisationen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, einschließlich der
Reaktion nach Katastrophen (USDOS 20.3.2023). 
Die Kenya Defence Forces (KDF) verfügen über rund 24.000 Mann (20.000 Landstreitkräfte; 1.500
Marine; 2.500 Luftwaffe). Die KDF gelten als erfahrene, effektive und professionelle Streitkräfte;
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