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17. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die  Regierung  arbeitet  mit  dem  UN-Flüchtlingshochkommissariat  und  anderen  humanitären 
Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen 
hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2024). Das Ministerium für
Arbeit, soziale Sicherheit und Migration ist die für Flüchtlingsfragen und Asylverfahren zuständige 
staatliche  Behörde  (IOM  1.2024).  Laut   UNHCR  befinden  sich  25.746  Flüchtlinge,  2.477 
Asylsuchende und 59 Staatenlose im Land (UNHCR o.D.). 2023 gab es 4.000 Binnenflüchtlinge 
aufgrund gewaltsamer Konflikte (IDMC 2024).
Zugang zu Asyl: Das kirgisische Flüchtlingsgesetz definiert die Rahmenbedingungen und Gründe 
für die Gewährung, den Verlust und die Aberkennung des Flüchtlingsstatus sowie die Rechte und 
Pflichten  von  Flüchtlingen  in  Kirgisistan.  Es  legt  zudem  die  rechtlichen,  wirtschaftlichen  und 
sozialen Garantien für den Schutz der Rechte von Flüchtlingen fest und enthält eine Definition des 
Flüchtlingsbegriffes (IOM 1.2024).  Trotz lokaler Gesetze ignoriert die Regierung Asylanträge von 
Personen, denen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Folter droht (USDOS 23.4.2024).
Beschäftigungsmöglichkeiten: Die  Regierung  erteilt  Personen,  die  sich  in  der  Obhut  des 
UNHCR befinden und denen die Regierung einen offiziellen Aufenthaltsstatus im Land gewährte, 
eine  Arbeitserlaubnis.  Laut  Angaben  der  Regierung  erfüllen  jedoch  nicht  alle  Flüchtlinge  die 
Voraussetzungen  für  einen  Aufenthaltstitel.  Personen,  die  gemäß  UNHCR  als  Flüchtlinge 
einzustufen  sind,  denen  seitens  der  Regierung  jedoch  kein  legaler  Aufenthaltsstatus  gewährt 
wurde,  sind  von der Arbeitsaufnahme,  Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie der 
Ausstellung von Ausweispapieren ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass sie in besonderem Maße 
der Ausbeutung durch Arbeitgeber ausgesetzt sind, welche ihnen unterdurchschnittliche Löhne 
zahlen, keine Sozialleistungen gewähren und sich nicht an die Arbeitsvorschriften halten. Diese 
Personen können keine Beschwerden bei den Behörden einreichen (USDOS 23.4.2024).
Zugang  zu  Leistungen  der  Grundversorgung: Laut  Regierung  sind  Personen,  die  keinen 
Flüchtlingsstatus durch den UNHCR erhielten, beziehungsweise Asylwerber ohne offiziellen Status 
von  staatlichen  Sozialleistungen  ausgeschlossen.  Im  Juni  2023  erfolgte  eine  Änderung  des 
Flüchtlingsgesetzes. Seitdem gelten Flüchtlinge und Staatenlose als Ausländer mit dauerhaftem 
Wohnsitz und erhalten Zugang zur Grundversorgung. Die Regierung ermöglicht Flüchtlingskindern 
den  Zugang  zu  Bildung,  kann  sie  jedoch  nicht  mit  den  nötigen  Schulmaterialian  versorgen. 
Deshalb  stellt  das  UN-Flüchtlingshilfswerk  Schulmaterialien  und  einmalige  Geldhilfen  zur 
Verfügung, um die Schulbildung von Flüchtlingskindern zu ermöglichen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
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•IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2024): GRID 2024, Global Report on In-
ternal  Displacement,  https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/
documents/IDMC-GRID-2024-Global-Report-on-Internal-Displacement.pdf,  Zugriff 
19.11.2024
•IOM – International Organization for Migration (1.2024): Migration Data Gap Analysis Janu-
ary  2024,  https://kyrgyzstan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1321/files/documents/2024-07/mtm-
data-mapping_eng_final_0.pdf, Zugriff 20.11.2024
•UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Refugee Data Finder –
Kyrgyzstan,  https://www.unhcr.org/refugee-statistics/download/?v2url=f8376d,  Zugriff 
19.11.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices  - Kyrgyz Republic,  https://www.ecoi.net/en/document/2107749.html, Zu-
griff 12.11.2024
 18. Wirtschaft/ Grundversorgung
Kirgisistan ist ein gebirgiger Binnenstaat mit bedeutenden Vorkommen an Gold, Erdöl, Erdgas, 
Kohle und seltenen Erden. Der Bergbau spielt für das Land eine besonders wichtige Rolle, danach 
folgen Industrie, Landwirtschaft und der Dienstleistungssektor. Die Wirtschaft hängt stark vom 
Goldexport und von Rücküberweisungen (Remissen) der vielen Arbeitsmigranten ab (Beitrag zum 
BIP > 30 %). Mehr als 90 % der Rücküberweisungen stammen von kirgisischen Arbeitsmigranten 
in Russland. Anders als noch bei der COVID-19-Pandemie, die einen Einbruch der Remissen zur 
Folge hatte, führte der russische Krieg in der Ukraine bislang zu keinem Rückgang der wichtigen 
Geldtransfers  aus  Russland.  Nach  einem  Einbruch  des  Wirtschaftswachstums  aufgrund  der 
COVID-19-Pandemie hat sich die Wirtschaft in den Folgejahren wieder erholt und erreichte in den 
Jahren 2022 und 2023 ein Wachstum von 6,3 % bzw. 6,2 %. Die Inflation, Importabhängigkeit, 
offizielle  und  verdeckte  Arbeitslosigkeit  sowie  geringe  Staatseinnahmen  bergen  allerdings 
weiterhin  Risiken.  Kirgisistan  ist  anfällig  für  externe  Schocks  und  von  seinen  wichtigsten 
Wirtschaftspartnern Russland, China, Türkei und Kasachstan abhängig (WKO 9.2024).
Kirgisistan  sieht  sich  mit  beträchtlichen  Herausforderungen  in  Bezug  auf  Armut  und 
sozioökonomische  Ungleichheit,  einerseits  zwischen  den  Geschlechtern  und  andererseits 
zwischen  Stadt  und  Land,  konfrontiert.  Der  Rückgang  der  Wirtschaftstätigkeit  aufgrund  der 
COVID-19-Pandemie führte zu einem erheblichen Anstieg der Armut (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 
lebten 33,2 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze (ADB 2024). Im Vergleich 
zu  städtischen  Gebieten  sind  ländliche  Gemeinden,  wie  z.B.  Batken  und  Naryn,  von  der 
zunehmenden Armut stärker betroffen. Die Hauptgründe für diese Ungleichheiten sind u.a. die 
mangelnde  Erreichbarkeit,  die  Entfernung  zu  den  Märkten  sowie  die  Abhängigkeit  von 
Rücküberweisungen kirgisischer Arbeitsmigranten aus dem Ausland (BS 19.3.2024).
Mit Anfang 2021 legte die neue Regierung ihren wirtschaftspolitischen Fokus vorrangig auf die 
Förderung  eines  raschen  Wirtschaftswachstums  und  auf  die  Erhöhung  der  Staatseinnahmen. 
Damit sollte unter anderem der immense informelle und unbesteuerte Sektor eingedämmt werden 
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(BS  19.3.2024).  2021  befanden  sich  63,2  %  der  Arbeiter  in  einem  informellen 
Beschäftigungsverhältnis (ILO 2.2023). 2023 betrug der Anteil der informellen Wirtschaft am BIP 
19,2 % (NSC o.D.).
Formal  ist  Kirgisistan  ein  sozial  orientierter  Wohlfahrtsstaat  mit  klaren  Verpflichtungen  zur 
Gewährleistung  der  sozialen  Sicherheit  seiner  Bürger.  Eine  Bestimmung  in  Artikel  44  der 
Verfassung  von  2021  legt  fest,  dass  alle  grundlegenden  Sozialleistungen  (z.B.  Pensions-, 
Invaliditäts- und Arbeitslosenzahlungen) den gesetzlich festgelegten Verbraucherpreisindex nicht 
unterschreiten dürfen. Allerdings liegt die Mindestpension etwa bei einem Viertel des monatlichen 
Verbraucherpreisindex (BS 19.3.2024).
Einkommensschwache Familien und vulnerable Personengruppen haben laut dem Gesetz über
staatliche  Sozialleistungen  vom  28.7.2017  Anspruch  auf  finanzielle  Unterstützung,  wenn  das 
durchschnittliche Haushaltseinkommen unter dem Mindestverbrauch liegt. Die Sozialleistungen 
werden für ein Jahr gewährt, danach ist der Antrag auf Sozialleistungen neu zu stellen (ÖB 
1.2023).
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass der Antragsteller in den letzten drei 
Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beiträge in den Sozialfonds der 
Kirgisischen Republik eingezahlt hat und in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.  Selbständige 
haben  keinen  Anspruch  auf  Arbeitslosengeld.  Anspruchsberechtigt  sind  nur  kirgisische 
Staatsangehörige (ISSA 1.1.2022).
Für Familien und Kinder gibt es eine Familienbeihilfe und eine Geburtszulage. Die Familienbeihilfe 
ist eine Sozialbeihilfe für kirgisische Staatsbürger, die nach einer Einkommensüberprüfung für 
jedes Kind jünger als 16 Jahre bezahlt werden kann. Auch die Geburtszulage ist nur für kirgisische 
Staatsbürger zugänglich. Anders als bei der Familienbeihilfe handelt es sich hier allerdings um 
eine  universelle,  einkommensunabhängige  Förderung.  Die  Leistung  wird  in  Form  eines 
Pauschalbetrages ausbezahlt und muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt beantragt 
werden (ISSA 1.1.2022).
Das  Pensionssystem  bietet  den  Versicherten  oder  ihren  Hinterbliebenen  folgende  Arten  von 
Leistungen: Alters- oder Teilpension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension und eine soziale 
Alterspension (-beihilfe). Als Altersvoraussetzung gelten bei Männern 63 Jahre mit mindestens 25 
Beschäftigungsjahren  bzw.  58  Jahre  mit  mindestens  20  Beschäftigungsjahren  bei  Frauen. 
Versicherungszeiten können angerechnet oder käuflich erworben werden. Das Arbeitsverhältnis 
kann bei Pensionierung fortgesetzt werden. Eine Auszahlung im Ausland erfolgt nur im Rahmen 
einer gegenseitigen Vereinbarung. Personen, die keinen Anspruch auf eine Alterspension haben, 
erhalten  eine  Soziale  Alterspension  (-beihilfe).  Männer  müssen  sich  für  eine 
Anspruchsberechtigung einer Prüfung unterziehen, um die finanzielle Bedürftigkeit feststellen zu 
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können. Für Frauen gibt es keinen Einkommenstest, sie erfüllen die Voraussetzungen, wenn sie 
keinen Anspruch auf eine einkommensabhängige Alterspension haben. Dieser Betrag wird jährlich 
auf  Grundlage  von  Änderungen  des  Existenzminimums  und  der  verfügbaren  Ressourcen 
angepasst. Für die Invaliditätspension sind je nach Alter der versicherten Person ein bis fünf Jahre 
Versicherungszeiten notwendig. Eine Expertenkommission des Ministeriums für Arbeit und Soziale 
Entwicklung  bewertet  den  Grad  der  Behinderung  und  damit  die  Einstufung  für  Voll-  oder 
Teilinvalidität.  Benötigt der Versicherte die ständige Anwesenheit von anderen zur Erfüllung seiner 
täglichen Aufgaben, wird eine ständige Pflegezulage gewährt. Darüber hinaus gibt es noch eine 
soziale  Invaliditätspension  (-beihilfe)  für  Personen  mit  einer  Behinderung,  die  in  der  Kindheit 
begann, bzw. für Kinder mit einer Behinderung (ISSA 1.1.2022).
Quellen:
•ADB  -  Asian  Development  Bank  (2024):  2024  Basic  Statistics, 
https://www.adb.org/mobile/basic-statistics-2024/, Zugriff 21.11.2024
•BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  —  Kyrgyzstan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105908/country_report_2024_KGZ.pdf,  Zugriff 
21.11.2024
•ILO - International Labour Organization (2.2023): Diagnostic Report, Transition from infor-
mal to formal employment: Extension of social protection schemes (maternity and unem-
ployment)  in  Kyrgyzstan, 
https://www.ilo.org/sites/default/files/wcmsp5/groups/public/%40europe/%40ro-geneva/
%40sro-moscow/documents/publication/wcms_897155.pdf, Zugriff 22.1124
•ISSA -  International Social Security Association (1.1.2022): Kyrgyzstan, Policies as of 1 
January  2022, 
https://www.issa.int/sites/default/files/documents/2024-03/Kyrgyzstan%202022%20-
%20ISSA%20country%20profile.pdf, Zugriff 25.11.2024
•NSC - National Statistical Committee [Kirgisistan] (o.D.): Dynamic table - Non observed 
(hidden and informal) economy, https://stat.gov.kg/en/statistics/download/dynamic/855/, Zu-
griff 23.1.2025
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
•WKO  -  Wirtschaftskammer  Österreich  (9.2024):  Kirgisistan  Wirtschaftsbericht, 
https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/kirgisistan-wirtschaftsbericht.pdf,  Zugriff 
21.11.2024, Quelle liegt in Staatendokumentation auf
 19. Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Standards. Selbst in der 
Hauptstadt können Notfälle meist nur unzureichend behandelt werden (AA 1.10.2024).
Die  Finanzierung  des  Gesundheits-  und  Sozialbereichs  erfolgt  seit  1991  aus  Mitteln  des 
Staatshaushaltes  und  des  Sozialfonds  (ÖB  1.2023;  vgl.  WHO  27.9.2024).  Als  eine  weitere 
Finanzierungsquelle  dienen  beschäftigungsabhängige obligatorische 
Krankenversicherungsbeiträge (WHO 27.9.2024). Laut Artikel 34 der kirg. Verfassung hat jeder 
Staatsangehörige von Kirgisistan ein unabdingbares Recht auf Gesundheitsschutz (ÖB 1.2023). 
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Primär-  und  Notfallversorgung  sowie  ambulante  fachärztliche  Behandlungen  nach  ärztlicher 
Überweisung werden ohne Selbstbehalt gewährleistet. Für Krankenhausaufenthalte nach ärtzlicher 
Überweisung  besteht  dagegen  ein  Selbstbehalt  (WHO  27.9.2024).  Medizinische  Ersthilfe  und 
medizinische Versorgung bei bestimmten, gesetzlich festgelegten Krankheiten sowie medizinische 
Versorgung für sozial schwache Bevölkerungsgruppen sind kostenfrei und werden von staatlichen 
und  privaten  medizinischen  Einrichtungen  bereitgestellt  (ÖB  1.2023).  Insgesamt  definiert  die 
kirgisische Regierung 46 Kategorien von Personen, die aufgrund von sozialem Status (30) oder 
medizinischen Gründen (16), unter anderem alle Kinder bis 6 Jahre, Kinder und Jugendliche aus 
einkommensschwachen Familien bis 16 Jahre oder Personen mit HIV/AIDS, kostenlosen Zugang 
zu ambulanter und stationärer medizinischer Behandlung haben (WHO 27.9.2022). Des Weiteren
profitieren Beitragszahler (bzw. Personen, für die der Staat Beiträge bezahlt) von reduzierten 
Selbstbehalten bei stationären Behandlungen (HRC 21.4.2023).  Arbeitnehmer, Selbständige und 
registrierte Arbeitslose, für die in eine Krankenversicherung eingezahlt wird, haben einen Anspruch 
auf Kranken- und Mutterschaftsgeld (ISSA 1.1.2022). Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft 
oder Binnenmigranten, die oftmals nicht über die notwendigen Dokumente verfügen, zahlen keine 
Krankenversicherungsbeiträge  und  haben  somit  auch  keinen  Zugang  zu  dieser  Form  der 
Unterstützung. Für arbeitslose Personen wird nur dann ein Beitrag eingezahlt, wenn sie auch 
offiziell als arbeitslos beim Arbeitsamt registriert sind (WHO 27.9.2024).
Die Selbstbehalte stellen eine große finanzielle Herausforderung und Hürde für viele Menschen 
dar. Haushalte müssen etwa auf Ersparnisse zurückgreifen, den Konsum einschränken,
Familienangehörige  um  Hilfe  bitten  oder  Eigentum  verkaufen,  um  für  medizinische  Kosten 
aufkommen zu können. Selbstbehalte gelten als Hauptursache, weshalb bestimmte Haushalte 
ihren Bedarf an Medikamenten nicht decken können (EOHSP 12.9.2022). Daneben stellt auch 
Korruption ein mögliches Hindernis für den Zugang zum nationalen Gesundheitssystem dar. So 
berichtet der UNO-Sonderberichterstatter von vielen in Armut lebenden Personen, die zusätzlich 
Bestechungsgelder an medizinisches Personal zahlen müssen, um eine Behandlung zu erhalten. 
In Bischkek müssen demzufolge Angehörige armer Haushalte neben den Bestechungsgeldern an 
die Ärzte zusätzlich auch das chirurgische Material selbst kaufen. Seit 2017 gibt es daher eine 
Hotline,  bei  der  sich  Patienten  über  die  Qualität  der  erbrachten  medizinischen  Betreuung 
beschweren können, und 2021 erhöhte die Regierung die Gehälter für das Gesundheitspersonal 
(HRC 21.4.2024).
Die staatlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen sind seit Jahren rückläufig. Die medizinische 
Versorgung  im  Land  besteht  aus  halbautonomen  öffentlichen  und  privaten 
Gesundheitseinrichtungen  sowie  privaten  Apotheken  (HRC  21.4.2023).  Hausärzte  in 
Gemeinschaftspraxen (Family Group Practices, FGPs) sind für Erstbesuche, Kontrollen und wenn 
notwendig für Untersuchungen und Behandlungen zuständig. Bei Bedarf erfolgt eine Überweisung 
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an die Sekundarversorgung. In der Praxis wird die Primärversorgung allerdings aufgrund fehlender 
Ressourcen und eines unzureichenden Gatekeeper-Systems oftmals umgangen und die Patienten 
wenden sich direkt an die Fachärzte. So werden in der Primärversorgung oftmals viele Krankheiten 
nicht behandelt, die eigentlich am besten auf dieser Ebene behandelbar wären, wie z.B. nicht 
übertragbare Krankheiten. In ländlichen Gebieten gibt es zusätzlich Feldscher-Hebammen-Stellen 
(Feldsher-Midwife Points, FAPs), um die Gesundheitsversorgung von Müttern und ihren Kindern zu 
verbessern.  Ein  FAP  wird  von  einem  Feldscher  (Arzthelfer)  geleitet  und  verfügt  über  einen 
Hausarzt, der regelmäßige Visiten im FAP durchführt. Obwohl generell eine sehr gute Verteilung 
und Zugang zur Primärversorgung attestiert wird, gibt es dennoch einige geographische Barrieren 
und einen großen Unterschied zwischen Stadt und Land, aber auch zwischen einzelnen Regionen.
So  sind  ca.  3.000  Ärztestellen  in  der  Primärversorgung  unbesetzt.  Die  Abdeckung  mit 
Pflegekräften  im  Land  wird  mehrheitlich  als  ausreichend  berichtet,  lediglich  in  den  Städten 
Bischkek  und  Osch  gibt  es  einen  Mangel.  Die  spezialisierte  ambulante  Versorgung  wird  von 
Fachärzten in Zentren für Familienmedizin (Family Medicine Centres, FMCs) sowie von privaten 
Anbietern  angeboten.  Die  sekundäre  und  stationäre  Behandlung  wird  von  Bezirks-  und 
Regionalkrankenhäusern erbracht. Die tertiäre Versorgung ist allerdings lediglich in der Hauptstadt 
Bischkek verfügbar (EOHSP 12.9.2024).
Quellen:
•AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (1.10.2024):  Kirgisistan  –  Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kirgisistan-
node/kirgisistansicherheit/206738, Zugriff 25.11.2024
•EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health sys-
tems in action: Kyrgyzstan,
https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362344/9789289059152-eng.pdf?sequence=1, 
Zugriff 27.11.2024
•HRC – UN Human Rights Council (21.4.2023): Visit to Kyrgyzstan, Report of the Special 
Rapporteur  on  extreme  poverty  and  human  rights,  Olivier  De  Shutter, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2092309/G2307313.pdf, Zugriff 25.11.2024
•ISSA -  International Social Security Association (1.1.2022): Kyrgyzstan, Policies as of 1 
January  2022, 
https://www.issa.int/sites/default/files/documents/2024-03/Kyrgyzstan%202022%20-
%20ISSA%20country%20profile.pdf, Zugriff 25.11.2024
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
•WHO  -  World  Health  Organization  (27.9.2022):  Kyrgyzstan  -  Health  system  review, 
https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/363175/9789289059237-eng.pdf?sequence=1, 
Zugriff 26.11.2024
 20. Rückkehr
Prinzipiell  haben  Abgeschobene  nach  ihrer  Rückkehr  mit  keiner  schlechten  Behandlung  zu 
rechnen.  Jedem  außerhalb  Kirgisistans  lebenden  Kirgisen  wird  unabhängig  von  der 
Staatsangehörigkeit  eines  ausländischen  Staates  das  Recht  auf  vereinfachte  Erlangung  der 
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kirgisischen  Staatsangehörigkeit  garantiert.  Kirgisistan  erlaubt  Doppelstaatsangehörigkeit  mit 
Ausnahme  von  Staatsangehörigkeit  der  Grenzstaaten  China,  Kasachstan,  Usbekistan  und 
Tadschikistan. Jedes Jahr beantragen etwa 2.000 ethnische Kirgisen (zumeist aus Tadschikistan, 
Usbekistan, China und Afghanistan) die Übersiedlung nach Kirgisistan und Erlangung des Status 
eines „Kayrylman“ (eines Rückkehrers mit Recht u.a. auf soziale und medizinische Versorgung bis 
zur  Erlangung  der  kirgisischen  Staatsangehörigkeit).  Laut  offiziellen  Angaben  werden  den 
Rückkehrern  u.  a.  folgende  Unterstützungsleistungen  gewährt:  medizinische  Leistungen, 
Quotenplätze in den Kinderbetreuungs-, Vorschul- und Schuleinrichtungen sowie in Einrichtungen 
der  mittleren  und  höheren  Berufsbildung,  Hilfe  bei  der Arbeitsplatzsuche,  Renten-  und 
Beihilfenzahlungen, Sprachkurse für Kirgisisch, zoll- und steuerfreier Transfer von persönlichen
Gütern  bei  der  Übersiedlung  nach  Kirgisistan.  Prinzipiell  ist  nicht  automatisch  mit  Problemen 
wegen  Asylantragstellung  im  Ausland  zu  rechnen.  Strafbarkeit  von  im  Ausland  gesetzten 
Handlungen und tatsächliche Exekution/Vollziehung allfälliger Strafen, etwa bei illegaler Ausreise, 
ist  grundsätzlich gegeben,  wobei  es  von  der Art  der  Handlung  und  auch  vom  Begehungsort 
abhängt (ÖB 1.2023).
Quellen:
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
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