kirg-lib-2025-01-23-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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an die Sekundarversorgung. In der Praxis wird die Primärversorgung allerdings aufgrund fehlender 
Ressourcen und eines unzureichenden Gatekeeper-Systems oftmals umgangen und die Patienten 
wenden sich direkt an die Fachärzte. So werden in der Primärversorgung oftmals viele Krankheiten 
nicht behandelt, die eigentlich am besten auf dieser Ebene behandelbar wären, wie z.B. nicht 
übertragbare Krankheiten. In ländlichen Gebieten gibt es zusätzlich Feldscher-Hebammen-Stellen 
(Feldsher-Midwife Points, FAPs), um die Gesundheitsversorgung von Müttern und ihren Kindern zu 
verbessern.  Ein  FAP  wird  von  einem  Feldscher  (Arzthelfer)  geleitet  und  verfügt  über  einen 
Hausarzt, der regelmäßige Visiten im FAP durchführt. Obwohl generell eine sehr gute Verteilung 
und Zugang zur Primärversorgung attestiert wird, gibt es dennoch einige geographische Barrieren 
und einen großen Unterschied zwischen Stadt und Land, aber auch zwischen einzelnen Regionen.
So  sind  ca.  3.000  Ärztestellen  in  der  Primärversorgung  unbesetzt.  Die  Abdeckung  mit 
Pflegekräften  im  Land  wird  mehrheitlich  als  ausreichend  berichtet,  lediglich  in  den  Städten 
Bischkek  und  Osch  gibt  es  einen  Mangel.  Die  spezialisierte  ambulante  Versorgung  wird  von 
Fachärzten in Zentren für Familienmedizin (Family Medicine Centres, FMCs) sowie von privaten 
Anbietern  angeboten.  Die  sekundäre  und  stationäre  Behandlung  wird  von  Bezirks-  und 
Regionalkrankenhäusern erbracht. Die tertiäre Versorgung ist allerdings lediglich in der Hauptstadt 
Bischkek verfügbar (EOHSP 12.9.2024).
Quellen:
•AA  -  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (1.10.2024):  Kirgisistan  –  Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kirgisistan-
node/kirgisistansicherheit/206738, Zugriff 25.11.2024
•EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health sys-
tems in action: Kyrgyzstan,
https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362344/9789289059152-eng.pdf?sequence=1, 
Zugriff 27.11.2024
•HRC – UN Human Rights Council (21.4.2023): Visit to Kyrgyzstan, Report of the Special 
Rapporteur  on  extreme  poverty  and  human  rights,  Olivier  De  Shutter, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2092309/G2307313.pdf, Zugriff 25.11.2024
•ISSA -  International Social Security Association (1.1.2022): Kyrgyzstan, Policies as of 1 
January  2022, 
https://www.issa.int/sites/default/files/documents/2024-03/Kyrgyzstan%202022%20-
%20ISSA%20country%20profile.pdf, Zugriff 25.11.2024
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
•WHO  -  World  Health  Organization  (27.9.2022):  Kyrgyzstan  -  Health  system  review, 
https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/363175/9789289059237-eng.pdf?sequence=1, 
Zugriff 26.11.2024
 20. Rückkehr
Prinzipiell  haben  Abgeschobene  nach  ihrer  Rückkehr  mit  keiner  schlechten  Behandlung  zu 
rechnen.  Jedem  außerhalb  Kirgisistans  lebenden  Kirgisen  wird  unabhängig  von  der 
Staatsangehörigkeit  eines  ausländischen  Staates  das  Recht  auf  vereinfachte  Erlangung  der 
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kirgisischen  Staatsangehörigkeit  garantiert.  Kirgisistan  erlaubt  Doppelstaatsangehörigkeit  mit 
Ausnahme  von  Staatsangehörigkeit  der  Grenzstaaten  China,  Kasachstan,  Usbekistan  und 
Tadschikistan. Jedes Jahr beantragen etwa 2.000 ethnische Kirgisen (zumeist aus Tadschikistan, 
Usbekistan, China und Afghanistan) die Übersiedlung nach Kirgisistan und Erlangung des Status 
eines „Kayrylman“ (eines Rückkehrers mit Recht u.a. auf soziale und medizinische Versorgung bis 
zur  Erlangung  der  kirgisischen  Staatsangehörigkeit).  Laut  offiziellen  Angaben  werden  den 
Rückkehrern  u.  a.  folgende  Unterstützungsleistungen  gewährt:  medizinische  Leistungen, 
Quotenplätze in den Kinderbetreuungs-, Vorschul- und Schuleinrichtungen sowie in Einrichtungen 
der  mittleren  und  höheren  Berufsbildung,  Hilfe  bei  der Arbeitsplatzsuche,  Renten-  und 
Beihilfenzahlungen, Sprachkurse für Kirgisisch, zoll- und steuerfreier Transfer von persönlichen
Gütern  bei  der  Übersiedlung  nach  Kirgisistan.  Prinzipiell  ist  nicht  automatisch  mit  Problemen 
wegen  Asylantragstellung  im  Ausland  zu  rechnen.  Strafbarkeit  von  im  Ausland  gesetzten 
Handlungen und tatsächliche Exekution/Vollziehung allfälliger Strafen, etwa bei illegaler Ausreise, 
ist  grundsätzlich gegeben,  wobei  es  von  der Art  der  Handlung  und  auch  vom  Begehungsort 
abhängt (ÖB 1.2023).
Quellen:
•ÖB  -  Österreichische  Botschaft  in  Astana  [Österreich]  (1.2023):  Asylländerbericht 
Kirgisistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B-
Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025
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