kirg-lib-2025-01-23-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
an die Sekundarversorgung. In der Praxis wird die Primärversorgung allerdings aufgrund fehlender Ressourcen und eines unzureichenden Gatekeeper-Systems oftmals umgangen und die Patienten wenden sich direkt an die Fachärzte. So werden in der Primärversorgung oftmals viele Krankheiten nicht behandelt, die eigentlich am besten auf dieser Ebene behandelbar wären, wie z.B. nicht übertragbare Krankheiten. In ländlichen Gebieten gibt es zusätzlich Feldscher-Hebammen-Stellen (Feldsher-Midwife Points, FAPs), um die Gesundheitsversorgung von Müttern und ihren Kindern zu verbessern. Ein FAP wird von einem Feldscher (Arzthelfer) geleitet und verfügt über einen Hausarzt, der regelmäßige Visiten im FAP durchführt. Obwohl generell eine sehr gute Verteilung und Zugang zur Primärversorgung attestiert wird, gibt es dennoch einige geographische Barrieren und einen großen Unterschied zwischen Stadt und Land, aber auch zwischen einzelnen Regionen. So sind ca. 3.000 Ärztestellen in der Primärversorgung unbesetzt. Die Abdeckung mit Pflegekräften im Land wird mehrheitlich als ausreichend berichtet, lediglich in den Städten Bischkek und Osch gibt es einen Mangel. Die spezialisierte ambulante Versorgung wird von Fachärzten in Zentren für Familienmedizin (Family Medicine Centres, FMCs) sowie von privaten Anbietern angeboten. Die sekundäre und stationäre Behandlung wird von Bezirks- und Regionalkrankenhäusern erbracht. Die tertiäre Versorgung ist allerdings lediglich in der Hauptstadt Bischkek verfügbar (EOHSP 12.9.2024). Quellen: •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2024): Kirgisistan – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kirgisistan- node/kirgisistansicherheit/206738, Zugriff 25.11.2024 •EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health sys- tems in action: Kyrgyzstan, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362344/9789289059152-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 27.11.2024 •HRC – UN Human Rights Council (21.4.2023): Visit to Kyrgyzstan, Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Olivier De Shutter, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092309/G2307313.pdf, Zugriff 25.11.2024 •ISSA - International Social Security Association (1.1.2022): Kyrgyzstan, Policies as of 1 January 2022, https://www.issa.int/sites/default/files/documents/2024-03/Kyrgyzstan%202022%20- %20ISSA%20country%20profile.pdf, Zugriff 25.11.2024 •ÖB - Österreichische Botschaft in Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Kirgisistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B- Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025 •WHO - World Health Organization (27.9.2022): Kyrgyzstan - Health system review, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/363175/9789289059237-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 26.11.2024 20. Rückkehr Prinzipiell haben Abgeschobene nach ihrer Rückkehr mit keiner schlechten Behandlung zu rechnen. Jedem außerhalb Kirgisistans lebenden Kirgisen wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates das Recht auf vereinfachte Erlangung der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 42 von 43

kirgisischen Staatsangehörigkeit garantiert. Kirgisistan erlaubt Doppelstaatsangehörigkeit mit Ausnahme von Staatsangehörigkeit der Grenzstaaten China, Kasachstan, Usbekistan und Tadschikistan. Jedes Jahr beantragen etwa 2.000 ethnische Kirgisen (zumeist aus Tadschikistan, Usbekistan, China und Afghanistan) die Übersiedlung nach Kirgisistan und Erlangung des Status eines „Kayrylman“ (eines Rückkehrers mit Recht u.a. auf soziale und medizinische Versorgung bis zur Erlangung der kirgisischen Staatsangehörigkeit). Laut offiziellen Angaben werden den Rückkehrern u. a. folgende Unterstützungsleistungen gewährt: medizinische Leistungen, Quotenplätze in den Kinderbetreuungs-, Vorschul- und Schuleinrichtungen sowie in Einrichtungen der mittleren und höheren Berufsbildung, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Renten- und Beihilfenzahlungen, Sprachkurse für Kirgisisch, zoll- und steuerfreier Transfer von persönlichen Gütern bei der Übersiedlung nach Kirgisistan. Prinzipiell ist nicht automatisch mit Problemen wegen Asylantragstellung im Ausland zu rechnen. Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen und tatsächliche Exekution/Vollziehung allfälliger Strafen, etwa bei illegaler Ausreise, ist grundsätzlich gegeben, wobei es von der Art der Handlung und auch vom Begehungsort abhängt (ÖB 1.2023). Quellen: •ÖB - Österreichische Botschaft in Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Kirgisistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085308/KIRG_%C3%96B- Bericht_2023_01.pdf, Zugriff 13.1.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 43 von 43
